Entscheidungsdatum
23.07.2026Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
,
W600 2348037-1/16E
W600 2348037-1/16E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, betreffend die Fortsetzung der Schubhaft, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, betreffend die Fortsetzung der Schubhaft, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG iVm. § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX 2025, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am XXXX 2025, 16:50 Uhr, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 2025, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am römisch 40 2025, 16:50 Uhr, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.07.2026 eingebrachtem mit „Schubhaftbeschwerde“ betitelten Schriftsatz stellte der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) solle gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vorliegen würden. In eventu solle das BVwG aussprechen, dass an die Stelle der Schubhaft gelindere Mittel zu treten haben. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühren sowie der Eingabengebühr beantragt. 2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.07.2026 eingebrachtem mit „Schubhaftbeschwerde“ betitelten Schriftsatz stellte der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) solle gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vorliegen würden. In eventu solle das BVwG aussprechen, dass an die Stelle der Schubhaft gelindere Mittel zu treten haben. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühren sowie der Eingabengebühr beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen maßgeblichen Verfahren:
Der BF wurde am XXXX 2026 von Polizisten in seiner Obdachlosenunterkunft im Bundesgebiet in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. (SIM-Akt, Berichterstattung der LPD XXXX vom XXXX 2026 AS 3f; SIM-Akt, Festnahmeauftrag des BFA vom 03.07.2026, AS 49f) Der BF wurde am römisch 40 2026 von Polizisten in seiner Obdachlosenunterkunft im Bundesgebiet in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. (SIM-Akt, Berichterstattung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026 AS 3f; SIM-Akt, Festnahmeauftrag des BFA vom 03.07.2026, AS 49f)
Am 08.07.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. (SIM-Akt, Einvernahmeprotokoll vom 08.07.2026, AS 15ff)
Mit Schriftsatz vom 09.07.2026 wurde der BF über seine für den XXXX 2026 geplante Abschiebung in die Türkei in Kenntnis gesetzt. (SIM-Akt, Informationsschreiben des BFA vom 09.07.2026 samt Übernahmebestätigung vom selben Tag, AS 321f) Mit Schriftsatz vom 09.07.2026 wurde der BF über seine für den römisch 40 2026 geplante Abschiebung in die Türkei in Kenntnis gesetzt. (SIM-Akt, Informationsschreiben des BFA vom 09.07.2026 samt Übernahmebestätigung vom selben Tag, AS 321f)
Am 09.07.2026 stellte der BF im Stande der Anhaltung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und erfolgte noch am selben Tag dessen Registrierung (SIM-Akt, Registrierungsformular vom 09.07.2026, AS 285ff). Der BF wurde am selben Tag über die erfolgte Registrierung seines Asylantrages sowie die Notwendigkeit der Einreichung desselben innerhalb von 21 Tagen schriftlich in Kenntnis gesetzt. (SIM-Akt, Informationsschreiben des BFA vom 09.07.2026, AS 301ff; Übernahmebestätigung vom 09.07.2026, AS 319)
Am 09.07.2026 reichte der BF seinen Asylantrag beim BFA schriftlich ein. (SIM-Akt, ausgefülltes und unterschriebenes Formblatt zur Einreichung eines Antrages auf internationalen Schutz vom 09.07.2026, AS 318)
Mit begründeten Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG vom XXXX 2026 wurde die Anhaltung des BF im Stande der Festnahme aufrechterhalten. (SIM-Akt, Aktenvermerk vom XXXX 2026, AS 347ff; Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, AS 365)Mit begründeten Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom römisch 40 2026 wurde die Anhaltung des BF im Stande der Festnahme aufrechterhalten. (SIM-Akt, Aktenvermerk vom römisch 40 2026, AS 347ff; Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026, AS 365)
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid vom XXXX 2026, AS 369ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2026, 16:50 Uhr, persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, AS 424) Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid vom römisch 40 2026, AS 369ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2026, 16:50 Uhr, persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026, AS 424)
Mit per ERV am 21.07.2026 beim BFA eingebrachtem als „Schubhaftbeschwerde“ titulierten Schriftsatz stellte der BF durch seinen RV den Antrag, das BVwG solle gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vorliegen würden. In eventu solle das BVwG aussprechen, dass an die Stelle der Schubhaft gelindere Mittel zu treten haben. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühren sowie der Eingabengebühr beantragt. (Beschwerdeschriftsatz des BF vom 21.07.2026, OZ 1)Mit per ERV am 21.07.2026 beim BFA eingebrachtem als „Schubhaftbeschwerde“ titulierten Schriftsatz stellte der BF durch seinen Regierungsvorlage den Antrag, das BVwG solle gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vorliegen würden. In eventu solle das BVwG aussprechen, dass an die Stelle der Schubhaft gelindere Mittel zu treten haben. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühren sowie der Eingabengebühr beantragt. (Beschwerdeschriftsatz des BF vom 21.07.2026, OZ 1)
Am XXXX 2026 wurde seitens des BFA der Versuch unternommen den BF über den Luftweg in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, welcher jedoch aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF, welcher sich gegenüber den Abschiebebeamten zu Wehr setzte und vorbrachte eine Rasierklinge verschluckt zu haben, scheiterte. Aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens wurde seitens der Einsatzbeamten (Polizisten) die Festnahme des BF gemäß der StPO um 07:35 Uhr ausgesprochen und der BF durchgehend bis 15:12 Uhr im Stande besagter Festnahme angehalten. (SIM-Akt, Aktenvermerk des BFA vom XXXX 2026, AS 581f; Aktenvermerk des BFA vom XXXX 2026, OZ 8; Auszug aus der Anhaltedatei vom 23.07.2026, OZ 2; Abschiebebericht der LPD XXXX vom XXXX 2026, OZ 11; Tagesdokumentation des Kriminaldienstes der LPD XXXX vom XXXX 2026, OZ 13) Unmittelbar im Anschluss an die Aufhebung der Anhaltung des BF iSd. StPO wurde der BF in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA vom XXXX 2026, um 15:12 Uhr gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm. § 40 abs. 1 Z 1 BFA-VG (erneut) festgenommen. (Anhalteprotokoll I der LPD XXXX vom XXXX 2026, OZ 10) Am römisch 40 2026 wurde seitens des BFA der Versuch unternommen den BF über den Luftweg in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, welcher jedoch aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF, welcher sich gegenüber den Abschiebebeamten zu Wehr setzte und vorbrachte eine Rasierklinge verschluckt zu haben, scheiterte. Aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens wurde seitens der Einsatzbeamten (Polizisten) die Festnahme des BF gemäß der StPO um 07:35 Uhr ausgesprochen und der BF durchgehend bis 15:12 Uhr im Stande besagter Festnahme angehalten. (SIM-Akt, Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 2026, AS 581f; Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 2026, OZ 8; Auszug aus der Anhaltedatei vom 23.07.2026, OZ 2; Abschiebebericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, OZ 11; Tagesdokumentation des Kriminaldienstes der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, OZ 13) Unmittelbar im Anschluss an die Aufhebung der Anhaltung des BF iSd. StPO wurde der BF in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA vom römisch 40 2026, um 15:12 Uhr gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, abs. 1 Ziffer eins, BFA-VG (erneut) festgenommen. (Anhalteprotokoll römisch eins der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, OZ 10)
Das BFA legte beginnend mit XXXX 2026 die zugehörigen Akten (digital) vor und gab am 23.07.2026 eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme des BFA vom 23.07.2026, OZ 13)Das BFA legte beginnend mit römisch 40 2026 die zugehörigen Akten (digital) vor und gab am 23.07.2026 eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme des BFA vom 23.07.2026, OZ 13)
1.2. Weitere Feststellungen:
Der BF wurde von XXXX 2026, 16:50 Uhr, bis XXXX 2026, 07:35 Uhr, in (der verfahrensgegenständlichen) Schubhaft, angehalten. Der BF wurde von römisch 40 2026, 16:50 Uhr, bis römisch 40 2026, 07:35 Uhr, in (der verfahrensgegenständlichen) Schubhaft, angehalten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, betreffend das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt), das internationale Schutzverfahren (im Folgenden INT-Akt) sowie das Verfahren zur Effektuierung der Aufenthaltsbeendigung (im Folgenden: DEF-Akt) des BF sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG. Weiters wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (DEF-, SIM- und INT-Akt) und den Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte maßgebliche Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde in seiner Beschwerde (vgl. OZ 1) kein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass der oben – auch vom BFA in seinem Mandatsbescheid vom XXXX 2026 (vgl. SIM-Akt, AS 369ff) teils übereinstimmend – dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellungen zum maßgeblichen Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (DEF-, SIM- und INT-Akt) und den Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte maßgebliche Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde in seiner Beschwerde vergleiche OZ 1) kein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass der oben – auch vom BFA in seinem Mandatsbescheid vom römisch 40 2026 vergleiche SIM-Akt, AS 369ff) teils übereinstimmend – dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellungen zur Dauer der verfahrensgegenständlichen Schubhaft erschließen sich aus dem samt Übernahmebestätigung im Akt einliegenden Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX 2026 (vgl. SIM-Akt, AS 369ff, AS 424), der Anhaltedatei sowie diverser Polizeiberichte (vgl. Tagesdokumentation der LPD XXXX vom XXXX 2026, OZ 13; Anhalteprotokoll I der LPD XXXX vom XXXX 2026, OZ 10; Abschiebebericht der LPD XXXX vom XXXX 2026, OZ 11) Gemäß besagter Polizeiberichte wurde der BF am XXXX 2026 um 07:35 Uhr aufgrund seines strafgerichtlich relevanten Verhaltens im Zuge eines Abschiebeversuches von Polizisten gemäß den Bestimmungen der StPO festgenommen und bis 15:12 Uhr im Stande dieser Festnahme angehalten. (vgl. dazu § 170 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StPO iVm. § 47 Abs. 2 SPG und § 45 Abs. 1 Z 1 SPG)Die Feststellungen zur Dauer der verfahrensgegenständlichen Schubhaft erschließen sich aus dem samt Übernahmebestätigung im Akt einliegenden Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 2026 vergleiche SIM-Akt, AS 369ff, AS 424), der Anhaltedatei sowie diverser Polizeiberichte vergleiche Tagesdokumentation der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, OZ 13; Anhalteprotokoll römisch eins der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, OZ 10; Abschiebebericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, OZ 11) Gemäß besagter Polizeiberichte wurde der BF am römisch 40 2026 um 07:35 Uhr aufgrund seines strafgerichtlich relevanten Verhaltens im Zuge eines Abschiebeversuches von Polizisten gemäß den Bestimmungen der StPO festgenommen und bis 15:12 Uhr im Stande dieser Festnahme angehalten. vergleiche dazu Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, SPG und Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, SPG)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Rechtliches:
Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
“§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann., “§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Zulässigkeit“ betitelte § 170 StPO lautet: Der mit „Zulässigkeit“ betitelte Paragraph 170, StPO lautet:
„§ 170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,
1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,
4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) ausführen.
(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.
(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).“(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (Paragraph 5,).“
Gemäß § 171 Abs. 2 Z 1 StPO ist die Kriminalpolizei in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen.Gemäß Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, StPO ist die Kriminalpolizei in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt Menschen, die zurechnungsfähig sind zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten wurden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stehen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt Menschen, die zurechnungsfähig sind zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten wurden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stehen.
Der mit „Durchführung einer Anhaltung“ betitelte § 47 SPG lautet:Der mit „Durchführung einer Anhaltung“ betitelte Paragraph 47, SPG lautet:
„§ 47. (1) Jeder nach § 45 Festgenommene hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme verständigt wird. Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.„§ 47. (1) Jeder nach Paragraph 45, Festgenommene hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme verständigt wird. Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.
(2) Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Strafprozeßordnung gilt § 53c Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.(2) Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Strafprozeßordnung gilt Paragraph 53 c, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
(3) Die Hausordnung für solche Anhaltungen in Hafträumen der Sicherheitsbehörden hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung zu erlassen. In der Hausordnung sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Angehaltenen, die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Hafträumen sowie unter Berücksichtigung der in Hafträumen bestehenden räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.“
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Mit verfahrensgegenständlichem mit „Schubhaftbeschwerde“ tituliertem Schriftsatz des BF vom 21.07.2026 wurde beantragt, das BVwG möge feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der – seit XXXX 2026 aufrechten – Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vorliegen würden. In eventu solle ausgesprochen werden, dass an die Stellte der Schubhaft gelindere Mittel zu treten hätten. Ergänzend zu den gelinderen Mittel wurde ausgeführt, dass sich die Fortsetzung der Schubhaft jedenfalls aufgrund des Zurverfügungstehens eines gelinderen Mittels jedenfalls als unverhältnismäßig erweisen würde. 3.2.1. Mit verfahrensgegenständlichem mit „Schubhaftbeschwerde“ tituliertem Schriftsatz des BF vom 21.07.2026 wurde beantragt, das BVwG möge feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der – seit römisch 40 2026 aufrechten – Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vorliegen würden. In eventu solle ausgesprochen werden, dass an die Stellte der Schubhaft gelindere Mittel zu treten hätten. Ergänzend zu den gelinderen Mittel wurde ausgeführt, dass sich die Fortsetzung der Schubhaft jedenfalls aufgrund des Zurverfügungstehens eines gelinderen Mittels jedenfalls als unverhältnismäßig erweisen würde.
Sowohl der konkrete Wortlaut der Anträge als auch die inhaltlichen Ausführungen des verfahrensgegenständlichen „Schubhaftbeschwerde“-Schriftsatzes lassen zweifelsfrei erkennen, dass sich der BF weder gegen den die Schubhaft anordnenden Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 noch gegen die darauf gestützte bisher andauernde Schubhaft wenden möchte, sondern vielmehr – pro futuro – die Rechtswidrigkeit in der Fortsetzung der Schubhaft sieht und genau dies festgestellt haben möchte. Andernfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass der von einem Rechtsanwalt verfasste Schriftsatz entsprechende auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Mandatsbescheides des BFA vom XXXX 2026 und/oder der bisherigen Anhaltung in Schubhaft, gerichtete Anträge enthalten hätte. Sowohl der konkrete Wortlaut der Anträge als auch die inhaltlichen Ausführungen des verfahrensgegenständlichen „Schubhaftbeschwerde“-Schriftsatzes lassen zweifelsfrei erkennen, dass sich der BF weder gegen den die Schubhaft anordnenden Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 noch gegen die darauf gestützte bisher andauernde Schubhaft wenden möchte, sondern vielmehr – pro futuro – die Rechtswidrigkeit in der Fortsetzung der Schubhaft sieht und genau dies festgestellt haben möchte. Andernfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass der von einem Rechtsanwalt verfasste Schriftsatz entsprechende auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Mandatsbescheides des BFA vom römisch 40 2026 und/oder der bisherigen Anhaltung in Schubhaft, gerichtete Anträge enthalten hätte.
Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2026 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und unmittelbar vollzogen. Am XXXX 2026 wurde der Versuch unternommen den BF im Stande der Schubhaft in die Türkei abzuschieben, was aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF jedoch scheiterte. Das vom BF im Rahmen seines Abschiebeversuches gezeigte Verhalten veranlasste die amtshandelnden Polizeibeamten den BF am XXXX 2026 um 07:35 Uhr gemäß den einschlägigen Bestimmungen der StPO festzunehmen und im Stande besagter Festnahme bis 15:12 Uhr anzuhalten (vgl. § 170 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StPO iVm. § 47 Abs. 2 SPG). Mit erfolgter Festnahme und anschließender Anhaltung des BF gestützt auf die StPO am XXXX 2026 endete zeitgleich die verfahrensgegenständliche Anhaltung des BF in Schubhaft. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2026 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und unmittelbar vollzogen. Am römisch 40 2026 wurde der Versuch unternommen den BF im Stande der Schubhaft in die Türkei abzuschieben, was aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF jedoch scheiterte. Das vom BF im Rahmen seines Abschiebeversuches gezeigte Verhalten veranlasste die amtshandelnden Polizeibeamten den BF am römisch 40 2026 um 07:35 Uhr gemäß den einschlägigen Bestimmungen der StPO festzunehmen und im Stande besagter Festnahme bis 15:12 Uhr anzuhalten vergleiche Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, SPG). Mit erfolgter Festnahme und anschließender Anhaltung des BF gestützt auf die StPO am römisch 40 2026 endete zeitgleich die verfahrensgegenständliche Anhaltung des BF in Schubhaft.
Die Tatsache, dass die am XXXX 2026 gegen den BF angeordnete – verfahrensgegenständliche – Schubhaft mit der Verhaftung des BF durch Polizisten gemäß der StPO am XXXX 2026, 07:35 Uhr, endete und der BF demzufolge zum gegenständlichen Zeitpunkt (= Zeitpunkt der Entscheidung) nicht mehr in verfahrensgegenständlicher Schubhaft angehalten wird, steht einem Ausspruch iSd. § 22a Abs. 3 BFA-VG im Wege. Besagte Norm schreibt vor, dass, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen hat, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung jedoch die verfahrensgegenständliche Anhaltung des BF in Schubhaft nicht mehr andauert, ist auch keine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen, weshalb die auf eine solche Feststellung abstellende „Beschwerde“ des BF demzufolge schon aus besagtem Grund abzuweisen ist. Die Tatsache, dass die am römisch 40 2026 gegen den BF angeordnete – verfahrensgegenständliche – Schubhaft mit der Verhaftung des BF durch Polizisten gemäß der StPO am römisch 40 2026, 07:35 Uhr, endete und der BF demzufolge zum gegenständlichen Zeitpunkt (= Zeitpunkt der Entscheidung) nicht mehr in verfahrensgegenständlicher Schubhaft angehalten wird, steht einem Ausspruch iSd. Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG im Wege. Besagte Norm schreibt vor, dass, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen hat, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung jedoch die verfahrensgegenständliche Anhaltung des BF in Schubhaft nicht mehr andauert, ist auch keine Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu treffen, weshalb die auf eine solche Feststellung abstellende „Beschwerde“ des BF demzufolge schon aus besagtem Grund abzuweisen ist.
3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. (Kostenersatz):3.3. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (Kostenersatz):
3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 FPG lautet:Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, FPG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren stellte sowohl der BF als auch das BFA einen Antrag auf Kostenersatz.
3.3.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt im konkreten Fall gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von € 57,40 sowie der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von € 368,80, sohin insgesamt € 426,20.3.3.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt im konkreten Fall gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von € 57,40 sowie der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von € 368,80, sohin insgesamt € 426,20.
3.3.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.3.3.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.
3.4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.
3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden § 12 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 39/2026, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Fall finden sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Anhaltung Festnahme Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2348037.1.00Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026