TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/23 W244 2318539-1

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Veröffentlicht am 23.07.2026
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Entscheidungsdatum

23.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §13a
GehG §17a
GehG §17b
GehG §36b
GehG §74 Abs4
GehG §77a
GehG §82
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13a heute
  2. GehG § 13a gültig ab 30.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. GehG § 13a gültig von 10.08.2002 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 13a gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. GehG § 13a gültig von 29.08.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  8. GehG § 13a gültig von 13.07.1966 bis 28.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1966
  1. GehG § 17a heute
  2. GehG § 17a gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 17a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 17a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 17a gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 17a gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 17a gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 17a gültig von 01.12.1972 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 17b heute
  2. GehG § 17b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 17b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 17b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 17b gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 17b gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 17b gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 17b gültig von 01.12.1972 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 36b heute
  2. GehG § 36b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 36b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 36b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 36b gültig von 08.01.2018 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  6. GehG § 36b gültig von 01.03.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 36b gültig von 29.12.2012 bis 28.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. GehG § 36b gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. GehG § 36b gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  10. GehG § 36b gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. GehG § 36b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  12. GehG § 36b gültig von 13.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  13. GehG § 36b gültig von 12.08.2000 bis 12.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  1. GehG § 74 heute
  2. GehG § 74 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 74 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 74 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 74 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 74 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. GehG § 74 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 74 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 74 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. GehG § 74 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. GehG § 74 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  13. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  14. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  15. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  16. GehG § 74 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  17. GehG § 74 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  18. GehG § 74 gültig von 01.01.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  19. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  20. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  21. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  22. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  23. GehG § 74 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  24. GehG § 74 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  25. GehG § 74 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  26. GehG § 74 gültig von 01.01.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  27. GehG § 74 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  28. GehG § 74 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  29. GehG § 74 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  30. GehG § 74 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  31. GehG § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  32. GehG § 74 gültig von 01.02.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  33. GehG § 74 gültig von 01.01.2012 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  34. GehG § 74 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  35. GehG § 74 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  36. GehG § 74 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. GehG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  38. GehG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  39. GehG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  40. GehG § 74 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  41. GehG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  42. GehG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  43. GehG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  44. GehG § 74 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  45. GehG § 74 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  46. GehG § 74 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  47. GehG § 74 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  48. GehG § 74 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  49. GehG § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  50. GehG § 74 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  51. GehG § 74 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  52. GehG § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  53. GehG § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  54. GehG § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  55. GehG § 74 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  56. GehG § 74 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  57. GehG § 74 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  58. GehG § 74 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  59. GehG § 74 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  60. GehG § 74 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  61. GehG § 74 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  62. GehG § 74 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  63. GehG § 74 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  64. GehG § 74 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1991
  65. GehG § 74 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1990
  66. GehG § 74 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  67. GehG § 74 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  68. GehG § 74 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  69. GehG § 74 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  70. GehG § 74 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985
  71. GehG § 74 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  72. GehG § 74 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 77a heute
  2. GehG § 77a gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 77a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 77a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 77a gültig von 29.12.2011 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. GehG § 77a gültig von 30.12.2008 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. GehG § 77a gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. GehG § 77a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  9. GehG § 77a gültig von 13.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  10. GehG § 77a gültig von 12.08.2000 bis 12.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  1. GehG § 82 heute
  2. GehG § 82 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 82 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 82 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 82 gültig von 12.02.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. GehG § 82 gültig von 01.09.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. GehG § 82 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. GehG § 82 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. GehG § 82 gültig von 01.05.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 82 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. GehG § 82 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  12. GehG § 82 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 82 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. GehG § 82 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  15. GehG § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. GehG § 82 gültig von 01.02.1956 bis 31.12.1994

Spruch


,

W244 2318539-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 25.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 25.07.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er insgesamt in seinem Spruch zu lauten hat:

„Sie haben dem Bund die zu Unrecht empfangenen Leistungen („Übergenuss“) gemäß § 13a GehG iHv EUR XXXX zu ersetzen.“„Sie haben dem Bund die zu Unrecht empfangenen Leistungen („Übergenuss“) gemäß Paragraph 13 a, GehG iHv EUR römisch 40 zu ersetzen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 29.10.2024 informierte die Bundesministerin für Justiz (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer darüber, dass im Rahmen einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in weiterer Folge: BMKÖS) festgestellt worden sei, dass er die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG sowie ausbezahlte Überstunden zu Unrecht erhalten habe. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass dies mit 01.11.2024 eingestellt und die in den letzten drei Jahren zu Unrecht empfangenen Beträge gemäß § 13a iVm § 13b Abs. 2 GehG zurückgefordert würden. 1. Mit Schreiben vom 29.10.2024 informierte die Bundesministerin für Justiz (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer darüber, dass im Rahmen einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in weiterer Folge: BMKÖS) festgestellt worden sei, dass er die Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG sowie ausbezahlte Überstunden zu Unrecht erhalten habe. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass dies mit 01.11.2024 eingestellt und die in den letzten drei Jahren zu Unrecht empfangenen Beträge gemäß Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG zurückgefordert würden.

Der Beschwerdeführer habe als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX einen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9 inne. Gemäß § 74 Abs. 4 GehG gelten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen.Der Beschwerdeführer habe als Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 einen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9 inne. Gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG gelten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen.

Abschließend wurde angekündigt, dass der entstandene Übergenuss in einem gesonderten Schreiben konkret aufgelistet und in weiterer Folge dem Bund zu ersetzen sein werde.

2. Mit Mitteilung vom 14.03.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er keinen Gebrauch von der Opt-Out-Regelung gemäß § 74 Abs. 4a GehG gemacht habe und ihm die die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG sowie die Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG zu Unrecht ausbezahlt worden seien.2. Mit Mitteilung vom 14.03.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er keinen Gebrauch von der Opt-Out-Regelung gemäß Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG gemacht habe und ihm die die Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG sowie die Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16, GehG zu Unrecht ausbezahlt worden seien.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Bezugs eines Fixgehalts („All-in-Bezug“) die Journaldienstzulage sowie Überstunden erhalten habe. Als Zeitraum für den Ersatz der Übergenüsse sei der 01.11.2021 bis 31.10.2024 herangezogen worden.

Dass die zu Unrecht erhaltene Leistung im guten Glauben empfangen und verbraucht worden sei, sei hinsichtlich der Funktion des Beschwerdeführers als Anstaltsleiter sowie der damit einhergehenden notwendigen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen, zumal der gute Glaube bereits bei leichter Fahrlässigkeit entfalle und selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Über-)Bezugs zu Nachforschungen verpflichteten.

Der Beschwerdeführer habe seit XXXX 2023 als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9 inne. Zuvor sei ihm mit Bescheid vom 11.12.2023 für den Zeitraum seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“ in der Justizanstalt XXXX (im Zeitraum der höherwertigen Verwendung bewertet in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5) von XXXX 2022 bis XXXX 2023 eine Ergänzungszulage gemäß § 77a Abs. 1 und 2 Z 2 GehG zuerkannt worden.Der Beschwerdeführer habe seit römisch 40 2023 als Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9 inne. Zuvor sei ihm mit Bescheid vom 11.12.2023 für den Zeitraum seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“ in der Justizanstalt römisch 40 (im Zeitraum der höherwertigen Verwendung bewertet in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5) von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, GehG zuerkannt worden.

Gemäß § 30 Abs 4 GehG (Funktionszulage) gelten durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A2 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 4, GehG (Funktionszulage) gelten durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A2 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Gemäß § 74 Abs. 4 GehG gelten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen. Gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG gelten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen.

Auch habe der Beschwerdeführer von der Opt-Out-Regelung nach § 74 Abs. 4a GehG keinen Gebrauch gemacht. Auch habe der Beschwerdeführer von der Opt-Out-Regelung nach Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG keinen Gebrauch gemacht.

Bei einem Journaldienst trete an die Stelle der Überstundenvergütung (§ 16 GehG) sowie der Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17 GehG) die Journaldienstzulage.Bei einem Journaldienst trete an die Stelle der Überstundenvergütung (Paragraph 16, GehG) sowie der Sonn- und Feiertagsvergütung (Paragraph 17, GehG) die Journaldienstzulage.

Mit dem Erlass „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, Zl. XXXX , sei gemäß § 17a GehG ab 01.10.2023 eine Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage für Bedienstete der Besoldungsgruppen A1/v1, E1 und E2a, die in den Justizanstalten Inspektionsdienst versehen, bemessen worden. Angesichts der großen Verantwortung, die mit der Verrichtung von Inspektionsdienst in Vertretung der Anstaltsleitung verbunden sei, gebühre diesen Bediensteten eine besondere Abgeltung im Rahmen einer Inspektionszulage. In der für die Verrichtung von Inspektionsdiensten bemessenen Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage seien Überstunden (zwei bis drei Stunden je nach Größe der Justizanstalt bzw. des forensisch-therapeutischen Zentrums) mit einem 100 % Überstundenzuschlag inkludiert.Mit dem Erlass „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, Zl. römisch 40 , sei gemäß Paragraph 17 a, GehG ab 01.10.2023 eine Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage für Bedienstete der Besoldungsgruppen A1/v1, E1 und E2a, die in den Justizanstalten Inspektionsdienst versehen, bemessen worden. Angesichts der großen Verantwortung, die mit der Verrichtung von Inspektionsdienst in Vertretung der Anstaltsleitung verbunden sei, gebühre diesen Bediensteten eine besondere Abgeltung im Rahmen einer Inspektionszulage. In der für die Verrichtung von Inspektionsdiensten bemessenen Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage seien Überstunden (zwei bis drei Stunden je nach Größe der Justizanstalt bzw. des forensisch-therapeutischen Zentrums) mit einem 100 % Überstundenzuschlag inkludiert.

Im gegenständlichen Zeitraum seien Journaldienstzulagen iHv insgesamt EUR XXXX bezogen worden. Da sämtliche Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Journaldienstzulage.Im gegenständlichen Zeitraum seien Journaldienstzulagen iHv insgesamt EUR römisch 40 bezogen worden. Da sämtliche Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Journaldienstzulage.

Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die geleisteten Inspektionsdienste aus XXXX und XXXX 2024 keine Vergütung abgerechnet habe.Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die geleisteten Inspektionsdienste aus römisch 40 und römisch 40 2024 keine Vergütung abgerechnet habe.

Daneben seien im gegenständlichen Zeitraum Überstunden iHv insgesamt EUR XXXX bezogen worden. Da durch die Funktionszulage bzw. Ergänzungszulage Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten worden seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Überstundenvergütung. Daneben seien im gegenständlichen Zeitraum Überstunden iHv insgesamt EUR römisch 40 bezogen worden. Da durch die Funktionszulage bzw. Ergänzungszulage Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten worden seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Überstundenvergütung.

Insgesamt betrage der festgestellte Übergenuss EUR XXXX .Insgesamt betrage der festgestellte Übergenuss EUR römisch 40 .

3. Mit Schreiben vom 16.04.2025 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Dabei wurde u.a. ausgeführt, dass der in der Mitteilung behauptete Übergenuss schon deshalb nicht gegeben sei, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorlägen und im Übrigen auch von Empfang im guten Glauben iSd § 13a GehG auszugehen sei.3. Mit Schreiben vom 16.04.2025 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Dabei wurde u.a. ausgeführt, dass der in der Mitteilung behauptete Übergenuss schon deshalb nicht gegeben sei, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorlägen und im Übrigen auch von Empfang im guten Glauben iSd Paragraph 13 a, GehG auszugehen sei.

Zu den Überstunden wurde u.a. ausgeführt, dass der anteilsmäßige Betrag der Funktionszulage für die zeitliche Abgeltung ca. 10,5 Stunden entspreche. Es könnten sohin nicht alle darüberhinausgehend erbrachten Leistungen ebenfalls als abgegolten gelten, insbesondere unter Einbeziehung von § 48 Abs. 3a BDG 1979. Die Überstundenvergütung gebühre dem Beschwerdeführer daher zu Recht und sei er im Zeitpunkt des Empfangs jedenfalls gutgläubig gewesen. Zu den Überstunden wurde u.a. ausgeführt, dass der anteilsmäßige Betrag der Funktionszulage für die zeitliche Abgeltung ca. 10,5 Stunden entspreche. Es könnten sohin nicht alle darüberhinausgehend erbrachten Leistungen ebenfalls als abgegolten gelten, insbesondere unter Einbeziehung von Paragraph 48, Absatz 3 a, BDG 1979. Die Überstundenvergütung gebühre dem Beschwerdeführer daher zu Recht und sei er im Zeitpunkt des Empfangs jedenfalls gutgläubig gewesen.

Hinsichtlich der Journaldienstzulage wurde vorgebracht, dass mit Oktober 2023 durch die Dienstbehörde im Zusammenwirken mit dem BMKÖS die „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ eingeführt worden sei. Im Rahmen der Präsentation des Inspektionsdiensterlasses sei unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die Journaldienstzulage jedem gebühre, der Inspektionsdienst versehe. Mehrfache persönliche und fernmündliche Rückfragen der Anstaltsleiter bei den zuständigen Referenten und Abteilungsleitern, ob die Zulage auch Anstaltsleiter mit pauschaliertem Gehalt gebühre, seien bejaht und dies bei den Anstaltsleitertagungen bekräftigt worden. Es sei die laufende Auszahlung an alle Anstaltsleiter zwölfmal jährlich erfolgt, weshalb zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung bestanden hätten. Nunmehr sei eine Änderung der Rechtsansicht seitens der Dienstbehörde samt Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches erfolgt.

Mit der Journaldienstzulage werde grundsätzlich sowohl die Bereitschaftsleistung als auch die fallweise Erbringung der Dienstleistung abgegolten. Die Mehrdienstleistungen seien zwar grundsätzlich mit der Pauschalvergütung abgegolten, jedoch nicht, wenn im Rahmen der Normalarbeitszeit Leistungen aufgrund eines Bereitschaftsdienstes anfallen, weshalb der Bereitschaftsdienst auch nicht durch die Pauschalierung abgegolten sei. In diesem Sinne stehe der Beschwerdeführer in erster Linie auf dem Standpunkt, dass ihm die Journaldienstzulage rechtmäßig gebühre.

Zwar sei im § 17a GehG normiert, dass die Journaldienstzulage anstelle der Vergütungen nach §§ 16 und 17 leg.cit. gebühre. Das könne jedoch nicht auch eine Aussage im Sinne der Fixgehaltsregelungen (und Regelungen betreffend Ergänzungszulage) sein, weil es sich dabei um Sonderdienste besonderer Art handle. Es gehe also dabei nicht um zeitliche Mehrleistungen im Rahmen des Quantums der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Arbeitslänge, sondern um etwas spezifisch Anderes und Zusätzliches.Zwar sei im Paragraph 17 a, GehG normiert, dass die Journaldienstzulage anstelle der Vergütungen nach Paragraphen 16 und 17 leg.cit. gebühre. Das könne jedoch nicht auch eine Aussage im Sinne der Fixgehaltsregelungen (und Regelungen betreffend Ergänzungszulage) sein, weil es sich dabei um Sonderdienste besonderer Art handle. Es gehe also dabei nicht um zeitliche Mehrleistungen im Rahmen des Quantums der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Arbeitslänge, sondern um etwas spezifisch Anderes und Zusätzliches.

Dementsprechend würde eine Gesetzesinterpretation im Sinne der behördlichen Mitteilung zu einer Gleichheitswidrigkeit führen. Es würde eine eigenständige zusätzliche Arbeitsleistung bei einem bestimmten Beamtenkreises gänzlich unentlohnt bleiben. Im Vergleich zu anderen besoldungsrechtlich gleich eingestuften Beamten, die eine solche Leistung nicht erbringen, würde die Gleichheitswidrigkeit in der Verpflichtung zu einer unentgeltlichen Mehrleistung bestehen, im Vergleich zu den Beamten mit sonstiger besoldungsrechtlicher Einstufung zur Verpflichtung einer unentgeltlichen Leistungserbringung, für welche diese anderen Beamten ein angemessenes Entgelt erhielten.

In diesem Sinn habe auch der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten und forensisch-therapeutischen Zentren zur gegenständlichen Fallkonstellation am 26.03.2025 Stellung genommen. Er gehe davon aus, dass der Rückforderungsanspruch nicht gegeben sei, weil es um eine Abgeltung für Inspektionstätigkeiten gehe, die eine Mischung aus Rufbereitschaft und Journalstunden darstellten, sowie eine Opt-Out-Regelung zu keinem Rückverrechnungsanspruch führen könne, weil dieser nur im Fall von Überstunden allgemeiner Art gegeben sein könne.

Ungeachtet der vorangegangenen Überlegungen sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Empfangs der Journaldienstzulage jedenfalls gutgläubig gewesen und habe auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge haben müssen.

Der Beschwerdeführer beantrage daher von der Rückforderung abzusehen, in eventu bescheidmäßig festzustellen, ob die im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2024 erhaltenen Überstundenentgelte und Journaldienstzulage einen Übergenuss darstellten und zu ersetzen seien oder nicht.Der Beschwerdeführer beantrage daher von der Rückforderung abzusehen, in eventu bescheidmäßig festzustellen, ob die im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2024 erhaltenen Überstundenentgelte und Journaldienstzulage einen Übergenuss darstellten und zu ersetzen seien oder nicht.

4. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2025 ergänzend mit, dass irrtümlicherweise in der Aufstellung der Überstunden nicht sämtliche der ihm ausbezahlten Lohnarten berücksichtigt worden seien. Daraus ergebe sich, dass dem Bund nicht EUR XXXX an Überstundenvergütung zu ersetzen seien, sondern EUR XXXX .4. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2025 ergänzend mit, dass irrtümlicherweise in der Aufstellung der Überstunden nicht sämtliche der ihm ausbezahlten Lohnarten berücksichtigt worden seien. Daraus ergebe sich, dass dem Bund nicht EUR römisch 40 an Überstundenvergütung zu ersetzen seien, sondern EUR römisch 40 .

Eine neuerliche Prüfung habe darüber hinaus ergeben, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum eine Bereitschaftsentschädigung iSd § 17b GehG (Rufbereitschaft) iHv EUR XXXX bezogen habe. Eine neuerliche Prüfung habe darüber hinaus ergeben, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum eine Bereitschaftsentschädigung iSd Paragraph 17 b, GehG (Rufbereitschaft) iHv EUR römisch 40 bezogen habe.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Zuge der Abgeltung seiner Mehrdienstleistung zur Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 2 GehG eine Gefahrenzulage (Gefahrenstunden) iHv gesamt EUR XXXX erhalten.Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Zuge der Abgeltung seiner Mehrdienstleistung zur Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, GehG eine Gefahrenzulage (Gefahrenstunden) iHv gesamt EUR römisch 40 erhalten.

Insgesamt betrage der Übergenuss daher EUR XXXX . Insgesamt betrage der Übergenuss daher EUR römisch 40 .

5. Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 09.07.2025 u.a. vor, dass ihm eine Referentin für die Dienstplanabrechnung die Auskunft erteilt habe, dass er trotz seiner Pauschalierung den Inspektionsdienst zur Abrechnung vorlegen könne.

In Bezug auf Überstunden hielt der Beschwerdeführer fest, dass er vom XXXX 2022 bis zu seiner Ernennung zum Anstaltsleiter am XXXX 2023 die Justizanstalt XXXX interimistisch geleitet habe und nicht davon ausgehen habe können, dass eine Nachbesetzung länger als sechs Monate dauere und somit ein Anspruch auf Ergänzungszulage entstehe. § 77a GehG sei nicht zu entnehmen, dass sämtliche von ihm erbrachten Mehrleistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als interimistischer Anstaltsleiter in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten seien. In Bezug auf Überstunden hielt der Beschwerdeführer fest, dass er vom römisch 40 2022 bis zu seiner Ernennung zum Anstaltsleiter am römisch 40 2023 die Justizanstalt römisch 40 interimistisch geleitet habe und nicht davon ausgehen habe können, dass eine Nachbesetzung länger als sechs Monate dauere und somit ein Anspruch auf Ergänzungszulage entstehe. Paragraph 77 a, GehG sei nicht zu entnehmen, dass sämtliche von ihm erbrachten Mehrleistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als interimistischer Anstaltsleiter in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten seien.

Ferner seien die nunmehr erstmals behördlicherseits geltend gemachten Gehaltsbestandteile zum Teil bereits vor mehr als drei Jahren ausbezahlt worden und seien somit diverse Rückforderungsansprüche bereits verjährt.

Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Empfangs jedenfalls gutgläubig gewesen.

6. Mit Bescheid vom 25.07.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen („Übergenuss“) gemäß § 13a GehG iHv EUR XXXX zu ersetzen habe.6. Mit Bescheid vom 25.07.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen („Übergenuss“) gemäß Paragraph 13 a, GehG iHv EUR römisch 40 zu ersetzen habe.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Bezugs eines Fixgehalts („All-in-Bezug“) die Journaldienstzulage, eine Bereitschaftsentschädigung, eine Gefahrenzulage sowie Überstunden erhalten habe. Im Übrigen wurde im Wesentlichen wie in der Mitteilung vom 14.03.2025 bzw. vom XXXX 2025 ausgeführt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Bezugs eines Fixgehalts („All-in-Bezug“) die Journaldienstzulage, eine Bereitschaftsentschädigung, eine Gefahrenzulage sowie Überstunden erhalten habe. Im Übrigen wurde im Wesentlichen wie in der Mitteilung vom 14.03.2025 bzw. vom römisch 40 2025 ausgeführt.

Unter Hinweis auf § 13a GehG wurde ausgeführt, dass zu Unrecht empfangene Leistungen, soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Unter Hinweis auf Paragraph 13 a, GehG wurde ausgeführt, dass zu Unrecht empfangene Leistungen, soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien.

Dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht erhaltene Leistung im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, sei hinsichtlich seiner Funktion als Anstaltsleiter und sowie der damit einhergehenden notwendigen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen, zumal der gute Glaube bereits bei leichter Fahrlässigkeit entfalle und selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Über-)Bezugs ihn verpflichteten Nachforschungen anzustellen.

Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre gemäß § 13b Abs. 2 GehG nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Da der Beschwerdeführer über den bestehenden Übergenuss im Schreiben vom 29.10.2024 informiert worden sei, sei der Rückforderungsanspruch für den gegenständlichen Zeitraum (beginnend mit XXXX 2022) nicht verjährt. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Da der Beschwerdeführer über den bestehenden Übergenuss im Schreiben vom 29.10.2024 informiert worden sei, sei der Rückforderungsanspruch für den gegenständlichen Zeitraum (beginnend mit römisch 40 2022) nicht verjährt.

Sowohl § 77a Abs. 3 GehG als auch § 36b Abs. 3 GehG normieren, dass bei einer Verwendung auf „hoch“ bewerteten Arbeitsplätzen (Funktionsgruppe 5 bis 9 bei der Verwendungsgruppe A1 und Funktionsgruppe 8 bis 12 bei der Verwendungsgruppe E1) alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch die Leistung der Ergänzungszulage abgegolten seien. Es werde dabei darauf hingewiesen, dass ein Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen (entspricht § 30 Abs. 4 bzw. § 74 Abs. 4 GehG) gelte.Sowohl Paragraph 77 a, Absatz 3, GehG als auch Paragraph 36 b, Absatz 3, GehG normieren, dass bei einer Verwendung auf „hoch“ bewerteten Arbeitsplätzen (Funktionsgruppe 5 bis 9 bei der Verwendungsgruppe A1 und Funktionsgruppe 8 bis 12 bei der Verwendungsgruppe E1) alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch die Leistung der Ergänzungszulage abgegolten seien. Es werde dabei darauf hingewiesen, dass ein Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen (entspricht Paragraph 30, Absatz 4, bzw. Paragraph 74, Absatz 4, GehG) gelte.

Würden die Mehrleistungen bei einer höherwertigen Verwendung zusätzlich abgegolten werden, würde dies zu einer Ungleichbehandlung durch die Besserstellung des „höherwertig Verwendeten“ gegenüber dem dauerhaft Betrauten führen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 29.08.2025 einlangte.

Darin wurde im Wesentlichen wie in der Stellungnahme vom 16.04.2025 und vom 09.07.2025 ausgeführt. Der behauptete Übergenuss sei schon deshalb nicht gegeben, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorliegen und von Empfang im guten Glauben iSd S 13a GehG auszugehen sei.

In Bezug auf die Bereitschaftsentschädigung und Gefahrenzulage habe die Behörde erstmals mit Schreiben vom 01.07.2025 ausgeführt, weshalb ein Teil der geltend gemachten Rückforderungsansprüche bereits verjährt seien.

Abschließend wurde hinsichtlich der Gefahrenzulage ausgeführt, dass durch die Verwendungs- und Ergänzungszulage keine volle Gleichwertigkeit mit einer Verwendungsgruppeneinstufung in A1 hergestellt werde, wodurch keine Rechtfertigung für deren Entfall bestehe.

8. Am 19.05.2026 stellte die belangte Behörde einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH).

9. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 21.05.2026 wurde das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.

10. Mit Schreiben vom 22.06.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Vorlage fehlender Unterlagen bzw. um Bekanntgabe ergänzender Informationen. Dem ist die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.06.2026 nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Justiz zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer hat seit XXXX 2023 als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX einen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9 inne. Zuvor war ihm mit Bescheid vom 11.12.2023 für den Zeitraum seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“ in der Justizanstalt XXXX (im Zeitraum der höherwertigen Verwendung bewertet mit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5) von XXXX 2022 bis XXXX 2023 eine Ergänzungszulage gemäß § 77a Abs. 1 und 2 Z 2 GehG zuerkannt worden.Der Beschwerdeführer hat seit römisch 40 2023 als Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 einen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9 inne. Zuvor war ihm mit Bescheid vom 11.12.2023 für den Zeitraum seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“ in der Justizanstalt römisch 40 (im Zeitraum der höherwertigen Verwendung bewertet mit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5) von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, GehG zuerkannt worden.

Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG iVm § 36b GehG der Verwendungsgruppe A1 für die Funktionsgruppe 5 und im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 eine Funktionszulage gemäß § 74 GehG der Verwendungsgruppe E1 für die Funktionsgruppe 9.Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG in Verbindung mit Paragraph 36 b, GehG der Verwendungsgruppe A1 für die Funktionsgruppe 5 und im Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG der Verwendungsgruppe E1 für die Funktionsgruppe 9.

Im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 bezog der Beschwerdeführer eine Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG iHv EUR XXXX , im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 eine Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG iHv EUR XXXX , im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 eine Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b GehG iHv EUR XXXX und im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG iHv EUR XXXX .Im Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 bezog der Beschwerdeführer eine Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG iHv EUR römisch 40 , im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 eine Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16, GehG iHv EUR römisch 40 , im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 eine Bereitschaftsentschädigung gemäß Paragraph 17 b, GehG iHv EUR römisch 40 und im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG iHv EUR römisch 40 .

Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Gebrauch von der in § 74 Abs. 4a GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Gebrauch von der in Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2024 mit, dass er die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG sowie ausbezahlte Überstunden zu Unrecht erhalten habe. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass dies mit 01.11.2024 eingestellt und die in den letzten drei Jahren zu Unrecht empfangenen Beträge gemäß § 13a iVm § 13b Abs. 2 GehG zurückgefordert würden.Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2024 mit, dass er die Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG sowie ausbezahlte Überstunden zu Unrecht erhalten habe. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass dies mit 01.11.2024 eingestellt und die in den letzten drei Jahren zu Unrecht empfangenen Beträge gemäß Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG zurückgefordert würden.

Mit Schreiben vom 14.03.2025 stellte die Behörde im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 den Bezug einer Journaldienstzulage iHv EUR XXXX und im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 den Bezug einer Überstundenvergütung iHv EUR XXXX fest. Somit wurde insgesamt ein Übergenuss iHv EUR XXXX festgestellt. Mit Schreiben vom 14.03.2025 stellte die Behörde im Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 den Bezug einer Journaldienstzulage iHv EUR römisch 40 und im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 den Bezug einer Überstundenvergütung iHv EUR römisch 40 fest. Somit wurde insgesamt ein Übergenuss iHv EUR römisch 40 festgestellt.

Mit Schreiben vom 01.07. 2025 wurde der zuvor festgestellte Übergenuss in Bezug auf die Überstundenvergütung auf EUR XXXX angepasst. Weiters wurde im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 der Bezug einer Bereitschaftsentschädigung iHv EUR XXXX und im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 der Bezug einer Gefahrenzulage iHv EUR XXXX festgestellt. Der Übergenuss wurde insgesamt mit EUR XXXX festgesetzt.Mit Schreiben vom 01.07. 2025 wurde der zuvor festgestellte Übergenuss in Bezug auf die Überstundenvergütung auf EUR römisch 40 angepasst. Weiters wurde im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 der Bezug einer Bereitschaftsentschädigung iHv EUR römisch 40 und im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 der Bezug einer Gefahrenzulage iHv EUR römisch 40 festgestellt. Der Übergenuss wurde insgesamt mit EUR römisch 40 festgesetzt.

Mit Bescheid vom 25.07.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen („Übergenuss“) gemäß § 13a GehG iHv EUR XXXX zu ersetzen habe.Mit Bescheid vom 25.07.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen („Übergenuss“) gemäß Paragraph 13 a, GehG iHv EUR römisch 40 zu ersetzen habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

Dem Erlass betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste vom 11.08.2023, Zl. XXXX , können auszugsweise nachfolgende Passagen entnommen werden:Dem Erlass betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste vom 11.08.2023, Zl. römisch 40 , können auszugsweise nachfolgende Passagen entnommen werden:

„Gemäß dem Vollzugshandbuch für den Strafvollzug (kurz: VZH; Version 1.26, Rz 40) ist für die Zeit außerhalb des Regeldienstbetriebes der Justizanstalt ein geeigneter Strafvollzugsbediensteter zum Inspektionsdienst einzuteilen, dem in dieser Zeit die Aufgaben und Befugnisse des Anstaltsleiters zukommen. Ihm obliegen während der Zeit des Inspektionsdienstes die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal und grundsätzliche vollzugsbehördliche Entscheidungen.

[…]

Der den Inspektionsdienst versehende Strafvollzugsbedienstete hat während des Inspektionsdienstes unangekündigt nicht aber im unmittelbaren Anschluss an den Tagdienst bzw kurz vor Tagdienstbeginn die Justizanstalt zu Kontrollzwecken aufzusuchen und sich davon zu überzeugen, dass der gesamte Betrieb und die Dienstverrichtungen mit den bestehenden Vorschriften im Einklang stehen.

Im Besonderen hat die:der den Inspektionsdienst versehende Strafvollzugsbedienstete während des Inspektionsdienstes, also während der Zeit der Abwesenheit der:des Anstaltsleiter:in folgende Kontrollaufgaben wahrzunehmen:

[…]

?        Kontrolle der Einhaltung der aufrechten Erlässe und Verfügungen sowie des gesetzlichen Auftrages der jeweiligen Justizanstalt / des jeweiligen forensisch-therapeutischen Zentrums

?        Wahrnehmung der Letztentscheidung bei Fragestellungen im Zusammenhang mit Aufnahmen und Entlassungen […]

?        Prüfung und Entscheidung im Zusammenhang mit dem Widerruf von Freiheitsmaßnahmen […]

?        Entscheidung sowie Prüfung über die Notwendigkeit der weiteren Aufrechterhaltung von eingriffsintensiven Maßnahmen […]

?        Durchführung allfälliger Kommunikation mit Gerichten, Staatsanwaltschaften bzw. weiterer amtlicher Stellen […]

?        Prüfung des gesamten Dienstbetriebes und der Dienstverrichtung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter besonderer Beachtung der Einhaltung eines an wissenschaftlichen Grundsätzen sowie an den Menschenrechten ausgerichteten entwicklungsorientierten Strafvollzuges und eines die Entwicklung der Mitarbeiter:innen fördernden Personal- und Verwaltungsmanagements

?        Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht mit der Verpflichtung zur Abstellung von festgestellten Missständen und Fehlverhalten […]

?        Kontrolle der Posten im Hinblick auf deren Präsenz, Aufmerksamkeit, vollen Diensttauglichkeit etc. sowie des Wachzimmers, der Trakte und der Sondereinrichtungen wie zB. die gesperrten Abteilungen in Krankenhäusern und allfällig stichprobenartige Kontrolle der Betriebe und sonstigen Einrichtungen (Höfe usw.) zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Justizanstalt / dem forensisch-therapeutischen Zentrum […]

?        Innehaben der Letztentscheidung und Leitung im Alarm-, Krisen und Katastrophenfall sowie im Falle sonstiger besonderer Vorkommnisse innerhalb einer Justizanstalt / einem forensisch-therapeutischen Zentrum

[…].“

Dem Beschwerdeführer oblagen als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX laut Arbeitsplatzbeschreibung u.a. folgende Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind:Dem Beschwerdeführer oblagen als Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 laut Arbeitsplatzbeschreibung u.a. folgende Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind:

„1. Wahrnehmung der Aufgabe als Vollzugsbehörde I. Instanz„1. Wahrnehmung der Aufgabe als Vollzugsbehörde römisch eins. Instanz

Festlegung der Form des Strafvoll- und/oder Maßnahmenvollzuges im Rahmen des Vollzugsplanes gemäß § 135 StVG (Beschäftigung, erzieherische und ärztliche Betreuung, Verkehr mit der Außenwelt und Aufsicht) bzw. bei Bedarf der Durchführung des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizanstalt; Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung aller Richtlinien und Grundsätze zur Vollziehung von Freiheitstrafen sowie der Sicherheit und Ordnung in der JustizanstaltFestlegung der Form des Strafvoll- und/oder Maßnahmenvollzuges im Rahmen des Vollzugsplanes gemäß Paragraph 135, StVG (Beschäftigung, erzieherische und ärztliche Betreuung, Verkehr mit der Außenwelt und Aufsicht) bzw. bei Bedarf der Durchführung des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizanstalt; Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung aller Richtlinien und Grundsätze zur Vollziehung von Freiheitstrafen sowie der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt

Einzelentscheidungen in Angelegenheiten besonderer Sicherheitsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten, der Form des Strafvollzuges und Maßnahmenvollzuges, insbesondere bei sicherheitsgefährlichen Insassen […] Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen, insbesondere bei Insassen mit langen und lebenslänglichen Freiheitsstrafen, Vergünstigungen sowie über Ansuchen und Beschwerden der Insassen; Abgabe von Äußerungen und Stellungnahmen bezüglich bedingter Entlassungen, Begnadigung und Amnestie sowie in Angelegenheiten des § 16 StVG; Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren AnordnungenEinzelentscheidungen in Angelegenheiten besonderer Sicherheitsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten, der Form des Strafvollzuges und Maßnahmenvollzuges, insbesondere bei sicherheitsgefährlichen Insassen […] Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen, insbesondere bei Insassen mit langen und lebenslänglichen Freiheitsstrafen, Vergünstigungen sowie über Ansuchen und Beschwerden der Insassen; Abgabe von Äußerungen und Stellungnahmen bezüglich bedingter Entlassungen, Begnadigung und Amnestie sowie in Angelegenheiten des Paragraph 16, StVG; Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen

2. Führungs- und Leitungsaufgaben

Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über alle Strafvollzugsbedienstete sowie der Aufgaben als Dienststellenleiter […]

Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsetzung aller Richtlinien und Grundsätze zur Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechts […]

Festlegung des Personaleinsatzes im Weg der Geschäftseinteilung auf Basis der zugewiesenen Personalressourcen und organisatorischen Vorschriften, der Arbeits- und Diensteinteilung und der Steuerung der Entscheidungsfindung im Weg der Erteilung von Approbations- und Unterschriftsbefugnissen […]

3. Exekutivdienstliche Aufgaben

Festlegung der strategischen Gesamtausrichtung des Exekutivbereichs und des Personaleinsatzes im Exekutivbereich […]

Gewährleistung der Umsetzung aller Richtlinien und Grundsätze bezüglich der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt; Festlegung der Not-, Alarm- und Katastrophenpläne; Festlegung von Richtlinien aller sicherheitsrelevanter Vorgänge in der Justizanstalt und Entscheidung im Anlassfall in diesen Angelegenheiten […]

Einsatzleitung im Alarm-, Krisen- und Katastrophenfall und Leitung des behördlichen Führungsstabes bei Sonderlagen

[…].“

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2024, vom 14.03.2025 und vom 01.07.2025, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 16.04.2025 und vom 09.07.2025, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde). Dabei wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer der betragsmäßigen Höhe der verfahrensgegenständlichen Zahlungen nicht entgegengetreten ist. Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2024, vom 14.03.2025 und vom 01.07.2025, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 16.04.2025 und vom 09.07.2025, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde). Dabei wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer der betragsmäßigen Höhe der verfahrensgegenständlichen Zahlungen nicht entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zum Inhalt des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, Zl. XXXX , betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste ergeben sich unmittelbar aus dem mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2026 übermittelten Erlass (vgl. OZ 8).Die Feststellungen zum Inhalt des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste ergeben sich unmittelbar aus dem mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2026 übermittelten Erlass vergleiche OZ 8).

Die Feststellungen zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Beschwerdeführers als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX ergeben sich aus der mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2026 übermittelten aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung (vgl. OZ 8). Die Feststellungen zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Beschwerdeführers als Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 ergeben sich aus der mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2026 übermittelten aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung vergleiche OZ 8).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

3.1. Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der zulässigen Beschwerde:

3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).

Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (vgl. VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011, mwN). Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird vergleiche VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011, mwN).

Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs. 1 GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0151, mwN).Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist vergleiche VwGH 29.03.2012, 2008/12/0151, mwN).

Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des VwGH schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach § 13a Abs. 1 GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat (vgl. VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, mwN). Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des VwGH schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat vergleiche VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, mwN).

Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird. Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038, mwN). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird. Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038, mwN).

Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezugs ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben. Es würde der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (vgl. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezugs ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben. Es würde der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre vergleiche VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seit XXXX 2023 als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX einen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9 inne. Zuvor war ihm mit Bescheid vom 11.12.2023 für den Zeitraum seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“ in der Justizanstalt XXXX (im Zeitraum der höherwertigen Verwendung bewertet mit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5) von XXXX 2022 bis XXXX 2023 eine Ergänzungszulage gemäß § 77a Abs. 1 und 2 Z 2 GehG zuerkannt worden.3.1.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seit römisch 40 2023 als Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 einen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9 inne. Zuvor war ihm mit Bescheid vom 11.12.2023 für den Zeitraum seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“ in der Justizanstalt römisch 40 (im Zeitraum der höherwertigen Verwendung bewertet mit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5) von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, GehG zuerkannt worden.

Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG iVm § 36b GehG der Verwendungsgruppe A1 für die Funktionsgruppe 5 und im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 eine Funktionszulage gemäß § 74 GehG der Verwendungsgruppe E1 für die Funktionsgruppe 9.Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG in Verbindung mit Paragraph 36 b, GehG der Verwendungsgruppe A1 für die Funktionsgruppe 5 und im Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG der Verwendungsgruppe E1 für die Funktionsgruppe 9.

Im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 bezog der Beschwerdeführer eine Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG iHv EUR XXXX , im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 eine Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG iHv EUR XXXX , im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 eine Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b GehG iHv EUR XXXX und im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG iHv EUR XXXX .Im Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 bezog der Beschwerdeführer eine Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG iHv EUR römisch 40 , im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 eine Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16, GehG iHv EUR römisch 40 , im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 eine Bereitschaftsentschädigung gemäß Paragraph 17 b, GehG iHv EUR römisch 40 und im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG iHv EUR römisch 40 .

Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Gebrauch von der in § 74 Abs. 4a GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Gebrauch von der in Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.

§ 74 Abs. 4 GehG normiert, dass durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Durch § 77a Abs. 3 GehG wird normiert, dass durch die für die Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Ebenso wird in § 36b Abs. 3 GehG normiert, dass durch die für die Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 und die für die die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A2 vorgesehene Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Der Gesetzeswortlaut stellt somit klar, dass sämtliche zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen durch die Funktionszulage bzw. die Ergänzungszulage pauschal abgegolten sind. Es handelt sich dabei funktional um eine gesetzlich angeordnete „All-in-Abgeltung“.Paragraph 74, Absatz 4, GehG normiert, dass durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Durch Paragraph 77 a, Absatz 3, GehG wird normiert, dass durch die für die Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Ebenso wird in Paragraph 36 b, Absatz 3, GehG normiert, dass durch die für die Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 und die für die die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A2 vorgesehene Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Der Gesetzeswortlaut stellt somit klar, dass sämtliche zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen durch die Funktionszulage bzw. die Ergänzungszulage pauschal abgegolten sind. Es handelt sich dabei funktional um eine gesetzlich angeordnete „All-in-Abgeltung“.

3.1.3. Zur Journaldienstzulage:

3.1.3.1. Zunächst ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Journaldienstzulage als zeitliche und mengenmäßige Mehrleistung gilt, die durch die Funktionszulage iSd § 74 Abs. 4 GehG als bereits abgegolten gilt. 3.1.3.1. Zunächst ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Journaldienstzulage als zeitliche und mengenmäßige Mehrleistung gilt, die durch die Funktionszulage iSd Paragraph 74, Absatz 4, GehG als bereits abgegolten gilt.

Aus § 74 Abs. 4 GehG lässt sich ableiten, dass durch die Funktionszulage die im Exekutivdienst typischerweise bzw. funktionsbedingt anfallenden Mehrleistungen sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht abgedeckt werden sollen. Aus Paragraph 74, Absatz 4, GehG lässt sich ableiten, dass durch die Funktionszulage die im Exekutivdienst typischerweise bzw. funktionsbedingt anfallenden Mehrleistungen sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht abgedeckt werden sollen.

Nach dem Erlass vom 11.08.2023, Zl. XXXX , betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste ist zum Inspektionsdienst ein geeigneter Strafvollzugsbediensteter einzuteilen, dem während der Zeit des Inspektionsdienstes die Aufgaben und Befugnisse der Anstaltsleitung zukommen. Die Journaldienstzulage dient somit der Abgeltung jener zusätzlichen Verantwortung und Aufgabenwahrnehmung, die durch die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes entsteht.Nach dem Erlass vom 11.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste ist zum Inspektionsdienst ein geeigneter Strafvollzugsbediensteter einzuteilen, dem während der Zeit des Inspektionsdienstes die Aufgaben und Befugnisse der Anstaltsleitung zukommen. Die Journaldienstzulage dient somit der Abgeltung jener zusätzlichen Verantwortung und Aufgabenwahrnehmung, die durch die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes entsteht.

Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX . Ein Vergleich der im Erlass angeführten Aufgaben des Inspektionsdienstes mit den laut Arbeitsplatzbeschreibung dem Beschwerdeführer übertragenen Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, zeigt, dass sich diese in wesentlichen Bereichen überschneiden, insbesondere hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht, der Wahrnehmung vollzugsbehördlicher Entscheidungen, der Verantwortung für Sicherheit und Ordnung, der Kontrolle des Dienstbetriebes sowie der Wahrnehmung von Leitungs- und Führungsaufgaben. Verrichtet der Anstaltsleiter somit selbst Inspektionsdienst, nimmt er dabei im Wesentlichen dieselben Aufgaben wahr, die bereits zu seinem regulären Aufgabenbereich gehören. Es handelt sich dabei daher nicht um die Übernahme fremder oder zusätzlicher Leitungsaufgaben im Rahmen einer Vertretung der Anstaltsleitung, sondern um Tätigkeiten, die bereits seinem regulären Aufgaben- und Verantwortungsbereich zuzuordnen waren. Der Inspektionsdienst ist somit Teil der typischen Regelarbeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 . Ein Vergleich der im Erlass angeführten Aufgaben des Inspektionsdienstes mit den laut Arbeitsplatzbeschreibung dem Beschwerdeführer übertragenen Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, zeigt, dass sich diese in wesentlichen Bereichen überschneiden, insbesondere hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht, der Wahrnehmung vollzugsbehördlicher Entscheidungen, der Verantwortung für Sicherheit und Ordnung, der Kontrolle des Dienstbetriebes sowie der Wahrnehmung von Leitungs- und Führungsaufgaben. Verrichtet der Anstaltsleiter somit selbst Inspektionsdienst, nimmt er dabei im Wesentlichen dieselben Aufgaben wahr, die bereits zu seinem regulären Aufgabenbereich gehören. Es handelt sich dabei daher nicht um die Übernahme fremder oder zusätzlicher Leitungsaufgaben im Rahmen einer Vertretung der Anstaltsleitung, sondern um Tätigkeiten, die bereits seinem regulären Aufgaben- und Verantwortungsbereich zuzuordnen waren. Der Inspektionsdienst ist somit Teil der typischen Regelarbeit des Beschwerdeführers.

Im Übrigen würde ein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Journaldienstzulage zu einer unzulässigen Doppelabgeltung (vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0048) derselben dienstlichen Mehrleistung führen (vgl. VwGH 25.06.2008, 2007/12/0132 zum vergleichbaren § 30 Abs. 4 GehG, wonach infolge der Abgeltungsfiktion des § 30 Abs. 4 GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können). Im Übrigen würde ein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Journaldienstzulage zu einer unzulässigen Doppelabgeltung vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/12/0048) derselben dienstlichen Mehrleistung führen vergleiche VwGH 25.06.2008, 2007/12/0132 zum vergleichbaren Paragraph 30, Absatz 4, GehG, wonach infolge der Abgeltungsfiktion des Paragraph 30, Absatz 4, GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können).

Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keinen Gebrauch von der in § 74 Abs. 4a GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keinen Gebrauch von der in Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Inspektionsdienste als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß § 74 Abs. 4 GehG bereits durch die ihm gebührende Funktionszulage abgegolten waren. Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 bezogene Journaldienstzulage iHv EUR XXXX stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung dar. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Inspektionsdienste als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG bereits durch die ihm gebührende Funktionszulage abgegolten waren. Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 bezogene Journaldienstzulage iHv EUR römisch 40 stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung dar.

3.1.3.2. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer diese Journaldienstzulagen im guten Glauben empfangen hat:

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er die verfahrensgegenständlichen Beträge gutgläubig empfangen bzw. verbraucht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach § 13a Abs. 1 GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er die verfahrensgegenständlichen Beträge gutgläubig empfangen bzw. verbraucht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat.

Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm trotz des Bezugs der Funktionszulage zur Anweisung gebrachten Journaldienstzulage haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm trotz des Bezugs der Funktionszulage zur Anweisung gebrachten Journaldienstzulage haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).

So war für den Beschwerdeführer bereits objektiv erkennbar, dass die Journaldienstzulage nicht als allgemeine pauschale Nebengebühr sämtlichen Anstaltsleitern zukommen kann. Bereits dem Wortlaut des § 17a GehG ist zu entnehmen, dass die Journaldienstzulage nicht allgemein oder pauschal sämtlichen Bediensteten einer bestimmten Funktion zukommt, sondern nur „dem Beamten, der […] zu einem Journaldienst herangezogen wird“. Die Journaldienstzulage ist somit an die konkrete Heranziehung und tatsächliche Verrichtung eines Journaldienstes geknüpft. So war für den Beschwerdeführer bereits objektiv erkennbar, dass die Journaldienstzulage nicht als allgemeine pauschale Nebengebühr sämtlichen Anstaltsleitern zukommen kann. Bereits dem Wortlaut des Paragraph 17 a, GehG ist zu entnehmen, dass die Journaldienstzulage nicht allgemein oder pauschal sämtlichen Bediensteten einer bestimmten Funktion zukommt, sondern nur „dem Beamten, der […] zu einem Journaldienst herangezogen wird“. Die Journaldienstzulage ist somit an die konkrete Heranziehung und tatsächliche Verrichtung eines Journaldienstes geknüpft.

Auch der vom Beschwerdeführer zitierte Erlass knüpft die Zulage ausdrücklich an „abgeleistete Inspektionsdienste“ und an jene Bediensteten, denen während „dieser Zeit die Aufgaben und Befugnisse der Anstaltsleitung“ zukommen. Bereits daraus hätte der Beschwerdeführer erkennen können, dass es sich nicht um eine allgemeine oder automatische Pauschalabgeltung handelt, sondern um eine funktions- und tätigkeitsbezogene Zulage für die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes. Die Journaldienstzulage dient somit der Abgeltung jener zusätzlichen Verantwortung und Aufgabenwahrnehmung, die durch die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes entsteht. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch selbst Anstaltsleiter. Die im Erlass beschriebenen Tätigkeiten – insbesondere Dienst- und Fachaufsicht, vollzugsbehördliche Entscheidungen, Kontroll- und Sicherheitsaufgaben sowie Krisenmanagement – entsprachen weitgehend seinen ohnehin übertragenen originären Leitungsaufgaben laut Arbeitsplatzbeschreibung.

Im gegenständlichen Fall musste dem Beschwerdeführer als Leiter einer Justizanstalt daher erkennbar sein, dass ihm eine solche Journaldienstzulage nicht unabhängig von der gesetzlichen Abgeltungswirkung seiner Funktionszulage zustehen kann. Dies gilt umso mehr, als die vom Beschwerdeführer während der Inspektionsdienste wahrgenommenen Tätigkeiten weitgehend seinen ohnehin übertragenen originären Leitungs- und Aufsichtsaufgaben entsprachen.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine laufende Auszahlung an alle Anstaltsleiter zwölfmal jährlich erfolgt sei, ist erneut auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, zu verweisen, wonach ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle den „guten Glauben“ im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG auch dann ausschließt, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge hatte. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine laufende Auszahlung an alle Anstaltsleiter zwölfmal jährlich erfolgt sei, ist erneut auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, zu verweisen, wonach ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle den „guten Glauben“ im Verständnis des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG auch dann ausschließt, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge hatte.

Daran ändert auch nichts die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten persönlichen und fernmündlichen Rückfragen der Anstaltsleiter bei den zuständigen Referenten und Abteilungsleitern, welche den rechtmäßigen Bezug der Journaldienstzulage auch bei Anstaltsleitern mit pauschalierten Gehalt bejaht hätten (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 20.10.2014, Ra 2011/12/0154, wonach nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit). Daran ändert auch nichts die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten persönlichen und fernmündlichen Rückfragen der Anstaltsleiter bei den zuständigen Referenten und Abteilungsleitern, welche den rechtmäßigen Bezug der Journaldienstzulage auch bei Anstaltsleitern mit pauschalierten Gehalt bejaht hätten vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 20.10.2014, Ra 2011/12/0154, wonach nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit).

Insgesamt hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht aufgezeigt, dass bzw. aus welchem Grund die angewendeten Normen komplex seien oder aus welchem – auf die konkreten Normen bezogenen – Grund deren Auslegung Schwierigkeiten bereiten würde.

Vor diesem Hintergrund war im gegenständlichen Fall die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen. Der Beschwerdeführer war als Anstaltsleiter in leitender Funktion tätig und bezog eine Funktionszulage, die ihrem Wesen nach gerade der pauschalen Abgeltung von zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen dient. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte er Zweifel an der zusätzlichen Auszahlung weiterer zeitlicher Mehrleistungsvergütungen haben müssen.

Da somit weder ein gesetzlicher Anspruch bestand noch ein schutzwürdiger guter Glaube vorliegt, war der Beschwerde in Bezug auf die Journaldienstzulage kein Erfolg beschieden.

3.1.4. Zur Überstundenvergütung:

3.1.4.1. Zunächst ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Überstundenvergütung als zeitliche und mengenmäßige Mehrleistung gilt, die durch die Funktionszulage iSd § 74 Abs. 4 GehG bzw. durch die Ergänzungszulage iSd § 77a Abs. 3 GehG iVm § 36b Abs. 3 GehG als bereits abgegolten gilt. 3.1.4.1. Zunächst ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Überstundenvergütung als zeitliche und mengenmäßige Mehrleistung gilt, die durch die Funktionszulage iSd Paragraph 74, Absatz 4, GehG bzw. durch die Ergänzungszulage iSd Paragraph 77 a, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 36 b, Absatz 3, GehG als bereits abgegolten gilt.

Aus § 74 Abs. 4 GehG und § 77a Abs. 3 GehG iVm § 36b Abs. 3 GehG lässt sich ableiten, dass durch die Funktionszulage bzw. durch die Ergänzungszulage die im Exekutivdienst typischerweise bzw. funktionsbedingt anfallenden Mehrleistungen sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht abgedeckt werden sollen. Die Abgeltung regelmäßig anfallender Überstunden stellt den typischen Anwendungsfall der im Gesetz normierten Pauschalabgeltung dar. Eine Auslegung, wonach gerade die von der Pauschalabgeltung erfassten Überstunden einer gesonderten Vergütung zugänglich wären, widerspräche sowohl dem klaren Wortlaut als auch dem Zweck der Bestimmung. Aus Paragraph 74, Absatz 4, GehG und Paragraph 77 a, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 36 b, Absatz 3, GehG lässt sich ableiten, dass durch die Funktionszulage bzw. durch die Ergänzungszulage die im Exekutivdienst typischerweise bzw. funktionsbedingt anfallenden Mehrleistungen sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht abgedeckt werden sollen. Die Abgeltung regelmäßig anfallender Überstunden stellt den typischen Anwendungsfall der im Gesetz normierten Pauschalabgeltung dar. Eine Auslegung, wonach gerade die von der Pauschalabgeltung erfassten Überstunden einer gesonderten Vergütung zugänglich wären, widerspräche sowohl dem klaren Wortlaut als auch dem Zweck der Bestimmung.

Im Übrigen würde ein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung zu einer unzulässigen Doppelabgeltung (vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0048) derselben dienstlichen Mehrleistung führen (vgl. VwGH 25.06.2008, 2007/12/0132, zum vergleichbaren § 30 Abs. 4 GehG, wonach infolge der Abgeltungsfiktion des § 30 Abs. 4 GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können). Im Übrigen würde ein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung zu einer unzulässigen Doppelabgeltung vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/12/0048) derselben dienstlichen Mehrleistung führen vergleiche VwGH 25.06.2008, 2007/12/0132, zum vergleichbaren Paragraph 30, Absatz 4, GehG, wonach infolge der Abgeltungsfiktion des Paragraph 30, Absatz 4, GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können).

Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keinen Gebrauch von der in § 74 Abs. 4a GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keinen Gebrauch von der in Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß § 74 Abs. 4 GehG bereits durch die ihm gebührende Funktionszulage bzw. durch die ihm gebührende Ergänzungszulage gemäß § 77a Abs. 3 GehG iVm § 36b Abs. 3 GehG abgegolten waren. Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 bezogene Überstundenvergütung iHv EUR XXXX stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung dar. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG bereits durch die ihm gebührende Funktionszulage bzw. durch die ihm gebührende Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 36 b, Absatz 3, GehG abgegolten waren. Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 bezogene Überstundenvergütung iHv EUR römisch 40 stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung dar.

3.1.4.2. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer die Überstundenvergütung im guten Glauben empfangen hat:

Unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur sowie vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm trotz des Bezugs der Funktionszulage bzw. Ergänzungszulage zur Anweisung gebrachten Überstundenvergütung haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).Unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur sowie vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm trotz des Bezugs der Funktionszulage bzw. Ergänzungszulage zur Anweisung gebrachten Überstundenvergütung haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).

Wie den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen klar zu entnehmen ist, sind durch den Bezug der Funktions- bzw. Ergänzungszulage alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen pauschal abgegolten. Im gegenständlichen Fall musste dem Beschwerdeführer als Leiter einer Justizanstalt daher erkennbar sein, dass ihm eine Überstundenvergütung nicht unabhängig von der gesetzlichen Abgeltungswirkung seiner Funktions-, bzw. Ergänzungszulage zustehen kann.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er vom XXXX 2022 bis zu seiner Ernennung zum Anstaltsleiter am XXXX 2023 die Justizanstalt XXXX interimistisch geleitet habe und nicht davon ausgehen habe können, dass eine Nachbesetzung länger als sechs Monate dauere und somit ein Anspruch auf Ergänzungszulage entstehe, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Gutgläubigkeit iSd § 13a Abs. 1 GehG auch dann nicht anzunehmen ist, wenn im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste (vgl. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag vom 03.01.2023 mit Bescheid vom 11.12.2023, Zl. XXXX , für den Zeitraum seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“ in der Justizanstalt XXXX (im Zeitraum der höherwertigen Verwendung bewertet in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5) von XXXX 2022 bis XXXX 2023 eine Ergänzungszulage gemäß § 77a Abs. 1 und 2 Z 2 GehG zuerkannt worden ist. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er vom römisch 40 2022 bis zu seiner Ernennung zum Anstaltsleiter am römisch 40 2023 die Justizanstalt römisch 40 interimistisch geleitet habe und nicht davon ausgehen habe können, dass eine Nachbesetzung länger als sechs Monate dauere und somit ein Anspruch auf Ergänzungszulage entstehe, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Gutgläubigkeit iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG auch dann nicht anzunehmen ist, wenn im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste vergleiche VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag vom 03.01.2023 mit Bescheid vom 11.12.2023, Zl. römisch 40 , für den Zeitraum seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“ in der Justizanstalt römisch 40 (im Zeitraum der höherwertigen Verwendung bewertet in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5) von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, GehG zuerkannt worden ist.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht aufgezeigt, dass bzw. aus welchem Grund die angewendeten Normen komplex seien oder aus welchem – auf die konkreten Normen bezogenen – Grund deren Auslegung Schwierigkeiten bereiten würde.

Vor diesem Hintergrund war im gegenständlichen Fall die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen. Der Beschwerdeführer war als Anstaltsleiter in leitender Funktion tätig und bezog eine Funktionszulage bzw. eine Ergänzungszulage, die ihrem Wesen nach (jeweils) gerade der pauschalen Abgeltung von zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen dient. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte er Zweifel an der zusätzlichen Auszahlung weiterer zeitlicher Mehrleistungsvergütungen haben müssen.

Da somit weder ein gesetzlicher Anspruch bestand noch ein schutzwürdiger guter Glaube vorliegt, war der Beschwerde in Bezug auf die Überstundenvergütung kein Erfolg beschieden.

3.1.5. Zur Bereitschaftsentschädigung:

3.1.5.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Bereitschaftsentschädigung als zeitliche und mengenmäßige Mehrleistung gilt, die durch die Funktionszulage iSd § 74 Abs. 4 GehG bzw. durch die Ergänzungszulage iSd § 77a Abs. 3 GehG iVm § 36b Abs. 3 GehG als bereits abgegolten gilt. 3.1.5.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Bereitschaftsentschädigung als zeitliche und mengenmäßige Mehrleistung gilt, die durch die Funktionszulage iSd Paragraph 74, Absatz 4, GehG bzw. durch die Ergänzungszulage iSd Paragraph 77 a, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 36 b, Absatz 3, GehG als bereits abgegolten gilt.

Aus § 74 Abs. 4 GehG und § 77a Abs. 3 GehG iVm § 36b Abs. 3 GehG lässt sich ableiten, dass durch die Funktionszulage bzw. durch die Ergänzungszulage die im Exekutivdienst typischerweise bzw. funktionsbedingt anfallenden Mehrleistungen sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht abgedeckt werden sollen.Aus Paragraph 74, Absatz 4, GehG und Paragraph 77 a, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 36 b, Absatz 3, GehG lässt sich ableiten, dass durch die Funktionszulage bzw. durch die Ergänzungszulage die im Exekutivdienst typischerweise bzw. funktionsbedingt anfallenden Mehrleistungen sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht abgedeckt werden sollen.

Bei der Bereitschaftsentschädigung iSd § 17b GehG handelt es sich um eine zeitliche Mehrleistung, die damit von der Pauschalabgeltung der Funktions-, bzw. Ergänzungszulage umfasst ist, sodass kein zusätzlicher Anspruch auf eine Bereitschaftsentschädigung besteht (vgl. dazu VwGH 17.12.1997, 97/12/0374, zu den insofern vergleichbaren §§ 17b und 30a Abs. 1 Z 3 OÖ GehG, wonach es sich bei der Bereitschaft iSd § 17b OÖ GehG um eine im weiteren Sinn zu sehende zeitliche Mehrleistung des Beamten handelt. Durch eine Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 OÖ GehG ist nicht nur der Anspruch auf Überstunden, sondern auch auf Bereitschaftsentschädigung ausgeschlossen).Bei der Bereitschaftsentschädigung iSd Paragraph 17 b, GehG handelt es sich um eine zeitliche Mehrleistung, die damit von der Pauschalabgeltung der Funktions-, bzw. Ergänzungszulage umfasst ist, sodass kein zusätzlicher Anspruch auf eine Bereitschaftsentschädigung besteht vergleiche dazu VwGH 17.12.1997, 97/12/0374, zu den insofern vergleichbaren Paragraphen 17 b und 30 a Absatz eins, Ziffer 3, OÖ GehG, wonach es sich bei der Bereitschaft iSd Paragraph 17 b, OÖ GehG um eine im weiteren Sinn zu sehende zeitliche Mehrleistung des Beamten handelt. Durch eine Leiterzulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ GehG ist nicht nur der Anspruch auf Überstunden, sondern auch auf Bereitschaftsentschädigung ausgeschlossen).

Im Übrigen würde ein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung zu einer unzulässigen Doppelabgeltung (vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0048) derselben dienstlichen Mehrleistung führen (vgl. VwGH 25.06.2008, 2007/12/0132, zum vergleichbaren § 30 Abs. 4 GehG, wonach infolge der Abgeltungsfiktion des § 30 Abs. 4 GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können). Im Übrigen würde ein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung zu einer unzulässigen Doppelabgeltung vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/12/0048) derselben dienstlichen Mehrleistung führen vergleiche VwGH 25.06.2008, 2007/12/0132, zum vergleichbaren Paragraph 30, Absatz 4, GehG, wonach infolge der Abgeltungsfiktion des Paragraph 30, Absatz 4, GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können).

Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keinen Gebrauch von der in § 74 Abs. 4a GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keinen Gebrauch von der in Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Bereitschaftsdienste als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß § 74 Abs. 4 GehG bereits durch die ihm gebührende Funktionszulage bzw. durch die ihm gebührende Ergänzungszulage gemäß § 77a Abs. 3 GehG iVm § 36b Abs. 3 GehG abgegolten waren. Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 eine Bereitschaftsentschädigung iHv EUR XXXX stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung dar. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Bereitschaftsdienste als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG bereits durch die ihm gebührende Funktionszulage bzw. durch die ihm gebührende Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 36 b, Absatz 3, GehG abgegolten waren. Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 eine Bereitschaftsentschädigung iHv EUR römisch 40 stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung dar.

3.1.5.2. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer die Bereitschaftsentschädigung im guten Glauben empfangen hat:

Unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur sowie vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm trotz des Bezugs der Funktionszulage bzw. Ergänzungszulage zur Anweisung gebrachten Bereitschaftsentschädigung haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).Unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur sowie vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm trotz des Bezugs der Funktionszulage bzw. Ergänzungszulage zur Anweisung gebrachten Bereitschaftsentschädigung haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).

Wie den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen klar zu entnehmen ist, sind durch den Bezug der Funktions-, bzw. Ergänzungszulage alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen pauschal abgegolten. Im gegenständlichen Fall musste dem Beschwerdeführer als Leiter einer Justizanstalt daher erkennbar sein, dass ihm eine Bereitschaftsentschädigung nicht unabhängig von der gesetzlichen Abgeltungswirkung seiner Funktions-, bzw. Ergänzungszulage zustehen kann.

Der Beschwerdeführer hat mit seinen Ausführungen auch nicht aufgezeigt, dass bzw. aus welchem Grund die angewendeten Normen komplex seien oder aus welchem – auf die konkreten Normen bezogenen – Grund deren Auslegung Schwierigkeiten bereiten würde.

Vor diesem Hintergrund war im gegenständlichen Fall die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen. Der Beschwerdeführer war als Anstaltsleiter in leitender Funktion tätig und bezog eine Funktionszulage bzw. eine Ergänzungszulage, die ihrem Wesen nach (jeweils) gerade der pauschalen Abgeltung von zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen dient. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte er Zweifel an der zusätzlichen Auszahlung weiterer zeitlicher Mehrleistungsvergütungen haben müssen.

Wie unter Punkt II.1. festgestellt, wurde der Rückforderungsanspruch seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.07. 2025 hinsichtlich der zu Unrecht empfangenen Bereitschaftsentschädigung für den Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 geltend gemacht (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100, wonach es zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nicht schon der bescheidmäßigen Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bedürfe. Vielmehr könne die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches des Bundes schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen). Damit erstreckt sich die Verjährung auf alle vor dem 01.07.2022 erfolgten Zahlungen. Da mit gegenständlichem Bescheid keine vor dem 01.07.2022 erfolgten Zahlungen zurückgefordert werden, ist insofern auch von keinem verjährten Rückforderungsanspruch auszugehen. Wie unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt, wurde der Rückforderungsanspruch seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.07. 2025 hinsichtlich der zu Unrecht empfangenen Bereitschaftsentschädigung für den Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 geltend gemacht vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100, wonach es zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nicht schon der bescheidmäßigen Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bedürfe. Vielmehr könne die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches des Bundes schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen). Damit erstreckt sich die Verjährung auf alle vor dem 01.07.2022 erfolgten Zahlungen. Da mit gegenständlichem Bescheid keine vor dem 01.07.2022 erfolgten Zahlungen zurückgefordert werden, ist insofern auch von keinem verjährten Rückforderungsanspruch auszugehen.

Da somit weder ein gesetzlicher Anspruch bestand noch ein schutzwürdiger guter Glaube sowie kein verjährter Rückforderungsanspruch vorliegt, war der Beschwerde in Bezug auf die Bereitschaftsentschädigung ebenfalls kein Erfolg beschieden.

3.1.6. Zur Vergütung für besondere Gefährdung:

Abschließend ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG eine zu Unrecht empfangene Leistung darstellt. Abschließend ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG eine zu Unrecht empfangene Leistung darstellt.

Nach § 82 GehG gebührt dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b GehG vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 leg.cit. ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.Nach Paragraph 82, GehG gebührt dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, GehG vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30 % des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, leg.cit. ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.09.2025, Ro 2023/12/0057, klargestellt, dass eine nach §§ 81 bzw. 82 GehG gewährte Zulage bzw. Vergütung keine Abgeltung für geleistete Dienstzeit darstellt. Die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG wird – wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergibt – aufgrund einer besonderen Gefährdung gewährt.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.09.2025, Ro 2023/12/0057, klargestellt, dass eine nach Paragraphen 81, bzw. 82 GehG gewährte Zulage bzw. Vergütung keine Abgeltung für geleistete Dienstzeit darstellt. Die Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG wird – wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergibt – aufgrund einer besonderen Gefährdung gewährt.

Vor diesem Hintergrund ist daher nicht davon auszugehen, dass die mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers verbundene besondere Gefährdung bereits durch die von ihm bezogene Funktionszulage gemäß § 74 GehG bzw. durch die von ihm bezogene Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG iVm § 36b GehG pauschal als Mehrleistung abgegolten ist. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht davon auszugehen, dass die mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers verbundene besondere Gefährdung bereits durch die von ihm bezogene Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG bzw. durch die von ihm bezogene Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG in Verbindung mit Paragraph 36 b, GehG pauschal als Mehrleistung abgegolten ist.

Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 bezogene Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG iHv EUR XXXX stellt daher keine zu Unrecht empfangene Leistung dar. Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 bezogene Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG iHv EUR römisch 40 stellt daher keine zu Unrecht empfangene Leistung dar.

3.1.7. Der vom Beschwerdeführer zu ersetzende Übergenuss verringert sich daher um den in Punkt II.3.1.6. erfassten Betrag von EUR XXXX und beträgt somit EUR XXXX . Der Beschwerde ist folglich mit der im Spruch erfolgten Maßgabe teilweise stattzugeben.3.1.7. Der vom Beschwerdeführer zu ersetzende Übergenuss verringert sich daher um den in Punkt römisch zwei.3.1.6. erfassten Betrag von EUR römisch 40 und beträgt somit EUR römisch 40 . Der Beschwerde ist folglich mit der im Spruch erfolgten Maßgabe teilweise stattzugeben.

3.1.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN; zuletzt VwGH 02.04.2026, Ra 2025/12/0021).Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN; zuletzt VwGH 02.04.2026, Ra 2025/12/0021).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Insbesondere kommt es nicht auf das subjektive Wissen des Beschwerdeführers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Im Hinblick auf den hier vorliegenden Fall wurde dies durch die zitierte Vorjudikatur in ähnlich gelagerten Fällen hinreichend durch den VwGH geklärt.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter römisch zwei.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Abgeltung von Mehrdienstleistungen All - In - Bezüge Anstaltsleiter Bereitschaftsentschädigung Bescheidabänderung besondere Gefährdung Ersatzpflicht Funktionszulage gutgläubiger Empfang Journaldienstzulage Justizanstalt objektive Erkennbarkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rückforderung Übergenuss Teilstattgebung Übergenuss Überstundenvergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W244.2318539.1.00

Im RIS seit

05.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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