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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art15, Art140Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf gänzliche Aufhebung des Anti-Doping-BundesG 2021 wegen zu weiten Anfechtungsumfangs sowie mangels hinreichender Deutlichkeit und Zuordnung der verfassungsrechtlichen BedenkenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Antragsteller ist Kläger in einem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren, in dem der Antragsteller Schadenersatz auf Grund einer Veröffentlichung gemäß §5 Abs6 Z4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 von der Nationalen Anti Doping Agentur Austria GmbH ("NADA") begehrt.
2. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die (Amtshaftungs-)Klage des Antragstellers wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
3. Aus Anlass des gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien erhobenen Rekurses stellt der Einschreiter den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge,
"das Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021) vom 23.12.2020, in der Fassung der Kundmachung BGBl I Nr 152/2020 zur Gänze als verfassungswidrig aufheben.""das Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021) vom 23.12.2020, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 152 aus 2020, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben."
4. Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 wegen "Kompetenzüberschreitung"; eine nähere Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken ist dem Antrag nicht zu entnehmen.
5. Der Antrag ist nicht zulässig.
5.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".
5.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014, 20.070/2016; VfGH 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016). 5.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,, 20.070 aus 2016,; VfGH 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016). Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279 aus 2001,, 19.413 aus 2011,; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082 aus 2016,), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche zB VfSlg 18.891 aus 2009,, 19.933 aus 2014,), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015,, 20.102 aus 2016,).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN). Hingegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014; VfGH 8.10.2015, G154/2015; VfSlg 20.073/2016; VfGH 30.11.2016, G286/2016). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (VfSlg 20.070/2016; VfGH 12.12.2016, G63/2016; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869 aus 2003, mwN). Hingegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfSlg 19.746 aus 2013,, 19.905 aus 2014,; VfGH 8.10.2015, G154/2015; VfSlg 20.073 aus 2016,; VfGH 30.11.2016, G286/2016). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (VfSlg 20.070 aus 2016,; VfGH 12.12.2016, G63/2016; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vergleiche noch VfSlg 14.342 aus 1995,, 15.664 aus 1999,, 15.928 aus 2000,, 16.304 aus 2001,, 16.532 aus 2002,, 18.235 aus 2007, – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).
5.3. Im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Gesetzes (oder einer Verordnung) zur Gänze hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass ein Antrag auf Aufhebung eines ganzen Gesetzes (oder einer Verordnung) ausnahmsweise zulässig ist, wenn sämtliche Regelungen des zur Gänze angefochtenen Regelwerkes derart ineinander greifen, dass eine isolierte Anfechtung einer einzelnen Bestimmung nicht möglich ist (zB VfSlg 20.445/2021). Enthält das Gesetz jedoch mehrere voneinander trennbare Tatbestände, ist die Anfechtung eines gesamten Regelwerkes unzulässig (vgl zB VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; VfSlg 20.112/2016).5.3. Im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Gesetzes (oder einer Verordnung) zur Gänze hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass ein Antrag auf Aufhebung eines ganzen Gesetzes (oder einer Verordnung) ausnahmsweise zulässig ist, wenn sämtliche Regelungen des zur Gänze angefochtenen Regelwerkes derart ineinander greifen, dass eine isolierte Anfechtung einer einzelnen Bestimmung nicht möglich ist (zB VfSlg 20.445 aus 2021,). Enthält das Gesetz jedoch mehrere voneinander trennbare Tatbestände, ist die Anfechtung eines gesamten Regelwerkes unzulässig vergleiche zB VfSlg 19.894 aus 2014,; VfGH 29.9.2015, G324/2015; VfSlg 20.112 aus 2016,).
5.3.1. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung erweist sich der Antrag auf Aufhebung des ganzen
Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021
als unzulässig:
Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 regelt mehrere offenkundig voneinander trennbare Tatbestände. Die Anfechtung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 zur Gänze ist somit unzulässig.
5.3.2. Dies gilt auch im Hinblick auf das vorgebrachte Bedenken der Kompetenzwidrigkeit des (gesamten) Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021. Sofern der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass das ganze Gesetz von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen wurde, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs3 zweiter Satz B-VG das ganze Gesetz aufzuheben. Die Voraussetzungen des Art140 Abs3 zweiter Satz B-VG (bzw des Art139 Abs3 zweiter Satz B-VG) sind nur von Amts wegen wahrzunehmen (VfSlg 10.392/1985, 14.701/1996 unter Hinweis auf VfSlg 9260/1981, 10.429/1985, 14.498/1996). 5.3.2. Dies gilt auch im Hinblick auf das vorgebrachte Bedenken der Kompetenzwidrigkeit des (gesamten) Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021. Sofern der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass das ganze Gesetz von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen wurde, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs3 zweiter Satz B-VG das ganze Gesetz aufzuheben. Die Voraussetzungen des Art140 Abs3 zweiter Satz B-VG (bzw des Art139 Abs3 zweiter Satz B-VG) sind nur von Amts wegen wahrzunehmen (VfSlg 10.392 aus 1985,, 14.701 aus 1996, unter Hinweis auf VfSlg 9260 aus 1981,, 10.429 aus 1985,, 14.498 aus 1996,).
5.4. Darüber hinaus erweist sich der Antrag im Hinblick auf die Erfordernisse des §62 Abs1 VfGG als unzulässig:
5.4.1. Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl im Allgemeinen zB VfSlg 14.802/1997, 17.651/2005, 17.752/2006; spezifisch zum Parteiantrag auf Normenkontrolle zB VfSlg 20.079/2016, 20.153/2017; VfGH 8.6.2017, G9/2017 ua; 26.2.2018, G27/2018).5.4.1. Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen vergleiche im Allgemeinen zB VfSlg 14.802 aus 1997,, 17.651 aus 2005,, 17.752 aus 2006,; spezifisch zum Parteiantrag auf Normenkontrolle zB VfSlg 20.079 aus 2016,, 20.153 aus 2017,; VfGH 8.6.2017, G9/2017 ua; 26.2.2018, G27/2018).
5.4.2. Diesem Erfordernis gemäß §62 Abs1 VfGG wird der vorliegende Antrag nicht gerecht. Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 wegen "Kompetenzüberschreitung"; Regelungen zur Dopingbekämpfung fielen unter die Generalklausel des Art15 B-VG und damit in die Zuständigkeit der Länder. Mit diesem Vorbringen wird der Antragsteller dem in §62 Abs1 VfGG enthaltenen Gebot der Darlegung und Zuordnung der verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gerecht. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Regelungen des (zur Gänze angefochtenen) Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 auf unterschiedliche Kompetenztatbestände stützen (können). Der Antragsteller unterlässt es darzulegen, welche im gerichtlichen Anlassverfahren präjudiziellen Bestimmungen des angefochtenen Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 mit welchen Verfassungsbestimmungen in Widerspruch stehen sollen; der Antragsteller behauptet lediglich pauschal die Verfassungswidrigkeit wegen "Kompetenzüberschreitung", ohne diese (behauptete) Verfassungswidrigkeit näher zu begründen oder den (nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden) Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 zuzuordnen.
5.4.3. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl VfSlg 15.342/1998 mwN). Der Antrag auf Aufhebung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 wegen Verfassungswidrigkeit ist auch aus diesem Grund unzulässig.5.4.3. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis vergleiche VfSlg 15.342 aus 1998, mwN). Der Antrag auf Aufhebung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 wegen Verfassungswidrigkeit ist auch aus diesem Grund unzulässig.
6. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Kompetenz Bund - Länder, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G164.2025Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026