TE Vfgh Erkenntnis 2026/3/2 E98/2026

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Veröffentlicht am 02.03.2026
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1
EMRK Art8 Abs2
StbG 1985 §10, §11
StGB §278b
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 278b heute
  2. StGB § 278b gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StGB § 278b gültig von 01.07.2010 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  4. StGB § 278b gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Abweisung eines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; keine Auseinandersetzung mit der – im Widerspruch zu den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts stehenden – Stellungnahme des Landesamts Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Steiermark; keine Begründung der negativen Gefährdungsprognose hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung, des Waffenverbots sowie den "geringfügigen" Verwaltungsübertretungen im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Beschwerde, Sachverhalt und Vorverfahrenrömisch eins. Beschwerde, Sachverhalt und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Ihm wurde 2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und er hält sich seit 2014 ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Der gemeinsame Sohn wurde 2025 geboren. Der Beschwerdeführer ist seit 2021 als Rettungssanitäter beim Grünen Kreuz in Graz tätig.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 13. August 2024 bei der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, der mit Bescheid vom 7. April 2025 gemäß §10 Abs1 Z6 iVm §10 Abs1 Z8 und §11 StbG abgewiesen wurde. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer trotz "zahlreiche[r] Indizien […], die für seine Integration in Österreich sprechen" würden auf Grund der Erkenntnisse der Staatsbürgerschaftsbehörde (Verurteilung gemäß §278b Abs2 StGB, aufrechtes Waffenverbot, "geringfügige" Verwaltungsstrafen, Personeninformationsauskunft als "allgemein gefährliche Person", von der Staatsanwaltschaft Graz eingestelltes Verfahrens nach §3g VerbotsG, Einschätzung des Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung, dass nach wie vor von einem Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers ausgehe, Probleme am Arbeitsplatz) nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer bejahend zur Republik Österreich eingestellt sei und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr darstelle. 2. Der Beschwerdeführer stellte am 13. August 2024 bei der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, der mit Bescheid vom 7. April 2025 gemäß §10 Abs1 Z6 in Verbindung mit §10 Abs1 Z8 und §11 StbG abgewiesen wurde. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer trotz "zahlreiche[r] Indizien […], die für seine Integration in Österreich sprechen" würden auf Grund der Erkenntnisse der Staatsbürgerschaftsbehörde (Verurteilung gemäß §278b Abs2 StGB, aufrechtes Waffenverbot, "geringfügige" Verwaltungsstrafen, Personeninformationsauskunft als "allgemein gefährliche Person", von der Staatsanwaltschaft Graz eingestelltes Verfahrens nach §3g VerbotsG, Einschätzung des Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung, dass nach wie vor von einem Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers ausgehe, Probleme am Arbeitsplatz) nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer bejahend zur Republik Österreich eingestellt sei und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr darstelle.

3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. November 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

3.1. Soweit im Folgenden wesentlich, trifft das Landesverwaltungsgericht Steiermark zunächst folgende Feststellungen:

"Im Strafregister der Bundespolizeidirektion Wien scheinen beim Beschwerdeführer keine Verurteilungen auf, beim Amt für Betrugsbekämpfung gibt es auch keine Vormerkung. Beim Magistrat Graz ist der Beschwerdeführer in den Verwaltungsstrafkarteien mit einer Verwaltungsstrafe (am 05.07.2021 fehlte der Automatenparkschein bzw der elektronische Parkschein, weshalb […] eine Geldstrafe verhängt wurde) verzeichnet. Bei der Landespolizeidirektion ist der Beschwerdeführer mit vier geringfügigen Verwaltungsstrafen verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten.

Am 12.05.2020 hat das vom Beschwerdeführe[r] verwendete Fahrzeug nicht den Vorschriften des Kraftfahrtgesetzes entsprochen, indem beim PKW die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte und der Reifen links vorne verwendet wurde, obwohl dieser an der Seite durch Einkerbungen Beschädigungen aufwies, der Beschwerdeführer hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet erheblich überschritten, weshalb […] eine Geldstrafe in der Höhe von € 160,00 verhängt wurde […]. Am 19.04.2020 hat der Beschwerdeführer die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 6 km/h überschritten, weshalb er […] eine Geldstrafe in Höhe von € 45,00 erhalten hat […].

In der Abfrage Personeninformationsauskunft scheint der Beschwerdeführer mit dem Hinweis 'allgemein gefährliche Person' und einem Waffenverbot vom 26.07.2016 auf.

Laut Auskunft des Bundesamtes Fremdenwesen und Asyl (BFA) liegen folgende Tatsachen gemäß §53 FPG vor: Verurteilung wegen Jugendstraftat mittlerweile getilgt; Waffenverbot nach §51 WaffG rechtskräftig mit 03.08.2016. […]"

Des Weiteren gibt das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine sich aus dem Akt der belangten Behörde ergebende Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung, vom 15. Oktober 2024 wörtlich wieder, ohne sich in weiterer Folge damit inhaltlich auseinanderzusetzen. Diese Stellungnahme lautet auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[Es] darf mitgeteilt werden, dass [der Beschwerdeführer], welcher sich ab dem 24.06.2016 im LG für Strafsachen Graz in U-Haft befand, am 18.11.2016 vom Gericht wegen dem Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. §278b Abs2 StGB schuldig gesprochen wurde, weil das Gericht festgestellt hat, dass [er sich] als Mitglied in der terroristischen Vereinigung Liwa al-Tawhid Idlib (Tawhid Brigade in Idlib) aktiv beteiligt hatte und es das Ziel der terroristischen Vereinigung war, einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) gemäß den Gesetzen der Scharia in Syrien zu errichten. Weiters erkannte das Gericht, dass [er] sich dieser Gruppierung wissentlich als Kämpfer angeschlossen, eine militärische Ausbildung an Schusswaffen, speziell für den Häuserkampf absolviert hat, an der Produktion von Propagandamaterial mitgewirkt und an militärischen Operationen teilgenommen hat.

[Der Beschwerdeführer] wurde unter Bedachtnahme auf §5 Z4 JGG nach §278b Abs2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 (dreißig) Monaten sowie gemäß §389 Abs1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt und im August 2017 (nach 15 Monaten) mit Bewährungsauflage aus der Haft entlassen.

Aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der 'Terroristischen Vereinigung' gem. §278 b Abs2 StGB, sowie seiner offensichtlichen Ablehnung des österreichischen Rechtsstaates (sein Verhalten im strafgerichtlichen Verfahren sowie im Asylverfahren beim BFA) kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass [der Beschwerdeführer] einen verfassungsgefährdenden Angriff gem. vormals §6 Abs2 PStSG, nunmehr §6 Abs3 SNG, begehen werde, indem er erneut versuchen könnte, sich einer terroristischen Vereinigung (§278b StGB) anzuschließen oder eine terroristische Straftat (§278 c StGB) auszuführen.

[…]

Zur Vorbeugung solcher verfassungsgefährdenden Angriffe hat der Gesetzgeber in §8a SNG vorgesehen, dass Menschen, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen solchen Angriff begehen könnten, mittels Bescheides aufzuerlegen ist, persönlich zu einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung an einem bestimmten Zeitpunkt auf einer Dienststelle zu erscheinen, um ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten sowie entsprechende Rechtsfolgen zu belehren.

Des Weiteren wird mitgeteilt, dass gegen [den Beschwerdeführer] am 19.07.2016 ein vollstreckbares behördliches Waffenverbot erlassen wurde.

Im Jahr 2018 wurde [der Beschwerdeführer] mittels Ladungsbescheid eine Meldeverpflichtung gem. §49e SPG auferlegt zum Zwecke der Meldung bei einer Sicherheitsdienststelle. Dieser Meldeverpflichtung kam [er] nach, allerdings gab es von seiner Seite aus keine Mitwirkung bei der Durchführung von Gefährderansprachen. Neben der o.a. Belehrung sollen diese auch Themen wie die Entwicklung, religiöse Einstellung, Zukunftsprognosen etc. behandeln/beinhalten. Schließlich wurde er mittels Ladungsbescheid geladen. Sein Rechtsanwalt legte jedoch Beschwerde ein und wurde der Ladungsbescheid des LSE ST vom LVwG aufgehoben.

Bzgl. Deradikalisierungsprogramm darf weiters mitgeteilt werden, dass am 06.08.2021 […] ein Informationsschreiben einlangte, worin angeführt wird, dass [der Beschwerdeführer] nicht im Rahmen des Projekts NEUSTART KOMPASS (Deradikalisierung) auf Basis des Sicherheitsleitfadens mitgemacht habe und somit ausgeschieden wurde, da er nur über seinen Anwalt kommuniziert und dieser jegliche Zusammenarbeit ausschließt.

Auch in dem durch die bestehende Aktenlage beurteilten Verhalten des [Beschwerdeführers] selbst ist zu erkennen, dass dieser auch durchaus einer den westlichen Werten abgeneigte Lebensführung nachgeht. So wurden dessen ehemaliger Ausbildungsleiter sowie seine damaligen Kollegen […] am 04.10.2018, somit lange Zeit nach der Haftentlassung […], zu dessen Person befragt, wobei diese gegenüber den Beamten angaben, dass [er] der weiblichen Mitarbeiterin im Betrieb nie die Hand gereicht habe.

Diese negative Einstellung gegenüber Frauen zeigte sich auch bei der Anstellung des [Beschwerdeführers] beim Grünen Kreuz […]. Im Zuge eines am 15.06.2022 durch Beamte des LVT Steiermark durchgeführten Gespräches mit seinem damaligen Dienststellenleiter, stellte sich heraus, dass es zur Zeit seiner Anstellung massive Probleme gegeben habe. [Der Beschwerdeführer] habe sich gegenüber seinen Kollegen und Kolleginnen aggressiv verhalten und sei nicht teamfähig gewesen. Zudem habe er solche Probleme mit weiblichen Kolleginnen gehabt, dass eine zeitweise Separierung von den Mitarbeiterinnen notwendig gewesen sei […].

Am 14.04.2023 wurde von einer Passantin bei der Polizeiinspektion Jakomini gemeldet, dass diese im Augartenpark in Graz einen Streit zwischen [dem Beschwerdeführer] und dessen Freundin wahrgenommen hatte, bei welchem [der Beschwerdeführer] diese derart grob angefasst habe, dass die Zeugin sich daraufhin Sorgen machte. Als [er] von den EB mit den Vorwürfen konfrontiert wurde, verhielt er sich unkooperativ und gab mehrmals an, dass er ohne seinen Anwalt sowieso nicht mit den EB sprechen werde. Beide Beteiligten teilten mit, dass es sich um einen harmlosen Streit handelte und [der Beschwerdeführer] seine Freundin lediglich kurz am Arm festgehalten habe. Gemäß Aktenvermerk lag kein verwaltungs- oder strafrechtlicher Tatbestand vor […].

Aus den erworbenen Erkenntnissen ließ sich auch schließen, dass [der Beschwerdeführer] tief im arabisch dominierten Milieu verwurzelt erscheint.

Zudem kleiden sich augenscheinlich seine Mutter und Schwester, welche sich im österreichischen Bundesgebiet aufhalten, streng konservativ (Hijab), was als Zeichen des politischen Islams gewertet werden kann und sohin eine Ablehnung der westlichen Wertevorstellung darstellt.

Im Jahr 2023 wurde [der Beschwerdeführer] bei der StA Graz gem. §3g Verbotsgesetz angezeigt […], da er ein Hitler-Bild mit Herzsymbol in eine Whatsapp-Gruppe gepostet hatte. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung nahm er sein Recht auf Aussagebefreiung in Anspruch und verweigerte auch die Aufforderung an einer Gefährderansprache mitzuwirken. Das Verfahren wurde von der StA Graz eingestellt […].

[Der Beschwerdeführer] bietet in Anbetracht dieser Gesamtumstände und nach der derzeitigen Erkenntnislage aufgrund seines bisherigen Verhaltens sowie vor allem seines vorangegangenen Naheverhältnisses zu einer terroristischen Gruppierung keine vollumfassende Gewähr dafür, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und folglich keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr darstellt.

[…]"

Sodann stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass der Beschwerdeführer "über einen größeren Freundes- und Bekanntenkreis [verfügt], welcher überwiegend aus Österreicherinnen und Österreichern besteht", sowie dass "[die] Religionszugehörigkeit […] für den Beschwerdeführer keine Rolle" spiele. Der Beschwerdeführer sei "beruflich gut integriert" und es gebe "auch mit weiblichen Kolleginnen und Vorgesetzen keinerlei Schwierigkeiten". Der Beschwerdeführer spreche "ausgezeichnet" Deutsch. Schließlich stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass "keinerlei radikale Tendenzen" festgestellt werden konnten. Beweiswürdigend stützt das Landesverwaltungsgericht diese Feststellungen einerseits auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung – insbesondere die Aussagen vernommener Zeuginnen und Zeugen – und andererseits auf ein näher bezeichnetes Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, in dem "die erkennende Richterin zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer weder radikale Ansichten vertritt, noch irgendein religiöser Extremismus vorliegt".

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark begründet seine Entscheidung damit, dass eine Prognoseentscheidung im Sinne des §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG in Bezug auf den Beschwerdeführer "derzeit" nicht positiv ausfallen könne. Auf die gemäß §278b Abs2 StbG erfolgte (und mittlerweile getilgte) Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe könne im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers gemäß §10 Abs1 Z6 StbG Bedacht genommen werden. Ihm müsse zwar "zugutegehalten werden, dass es sich damals um eine Jugendstraftat gehandelt hat und er sich vor seiner Verurteilung sowie nach der Entlassung […] wohl verhalten" habe. Gleichzeitig müsse jedoch der Umstand berücksichtigt werden, dass es sich bei einem Verbrechen im Sinne des §278b Abs2 StGB um ein besonders schweres Verbrechen mit einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe handle. Ebenfalls sei das gegen den Beschwerdeführer bestehende, erst am 27. Mai 2026 außer Kraft tretende Waffenverbot zu berücksichtigen. Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen würden "zumindest teilweise ein Verhalten des Beschwerdeführers dar[stellen], welches als problematisch erscheint[,] die Staatsbürgerschaft zu erteilen, zumal [er] wiederholt (vier Übertretungen) Rechtsvorschriften nicht eingehalten hat, die der Abwehr von Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit und Sicherheit im Straßenverkehr dienen würden". Der Beschwerdeführer habe sich "im Straßenverkehr in der näher zurückliegenden Vergangenheit zweifellos nicht wie ein besonnener und gewissenhafter Mensch benommen und die nötige Sorgfalt walten lassen, die einem Menschen im Straßenverkehr zumutbar" sei.

Schließlich führt das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, dass keine "religiösen radikalen Tendenzen" des Beschwerdeführers erkennbar seien sowie, dass dieser "einen offensichtlich liebevollen Umgang mit seiner Ehegattin und seinem neugeborenen Sohn" pflege, er bei "Kolleginnen und Kollegen ebenso beliebt [sei] wie in seinem österreichischen Freundeskreis", er "sehr gut" Deutsch spreche und einer geregelten Arbeit nachgehe.

Eine positive Zukunftsprognose könne aber – so das Landesverwaltungsgericht – "zumindest im Entscheidungszeitpunkt derzeit noch [nicht] erstellt werden". Die strafrechtliche Verurteilung und das aufrechte Waffenverbot seien neben den "geringfügigen" Verwaltungsübertretungen "zum derzeitigen Zeitpunkt [noch] als derart gravierend anzusehen, dass sich eine positive Prognose derzeit nicht erstellen lässt und auch deshalb die zu treffende Prognoseentscheidung negativ auszufallen hat".

4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

4.1. Die Beschwerde rügt zunächst das Bestehen von Widersprüchen zwischen den vom Landesverwaltungsgericht Steiermark getroffenen Feststellungen und dessen rechtlicher Würdigung und führt dazu im Einzelnen auszugsweise Folgendes aus:

"So wird bei der Prüfung der Frage des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich völlig einseitig eine unsachgemäße Gewichtung der geringfügigen Verwaltungsvergehen vorgenommen wie auch die Betonung der alten bereits getilgten Verurteilung für eine als Jugendliche verfügte Straftat in Syrien, obwohl der Beschwerdeführer niemals an irgendwelchen Kriegshandlungen oder Gräueltaten beteiligt war oder dies aktiv in irgendeiner Weise unterstützt hätte. Derartiges wurde ihm auch nie nachgewiesen, wie auch das BVwG im Rahmen seiner Entscheidung im November 2023 ausdrücklich vermerkte.

So stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark selbst fest, dass es sich in Österreich im Jahr 2020 und 2021 um geringfügige Verwaltungsvergehen handelt bzw dass weder im gegenwärtigen Zeitpunkt bei der öffentlichen Verhandlung im September 2025 religiöse radikale Tendenzen beim Beschwerdeführer erkennbar waren noch im Jahr 2022 bei einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, vermeint aber dennoch trotz der festgestellten sehr guten Integration und [dem] liebevollen Verhalten des Beschwerdeführers sowohl im Umgang mit seiner Ehegattin (Christin) als auch des neugeborenen Sohnes wie auch seiner Beliebtheit bei den Kollegen und Kolleginnen, dass eine positive Prognose im Hinblick aufgrund der von über zehn Jahre zurückliegenden Beteiligung bei einer Widerstandsgruppe in Syrien als Jugendlicher und eines aufgrund der Verurteilung bestehenden Waffenverbote[s], welches im Mai 2026 ausläuft, derzeit eine positive Prognoseentscheidung nicht getroffen werden könne. […]

Tatsächlich gibt es in Wahrheit keinerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer sich nach seinem damaligen Fehlverhalten als Jugendlicher in Syrien nicht in Österreich integriert hat und sich nicht bemüht hat, sich den Werten einer demokratischen Gesellschaft anzupassen. Zutreffend sind sämtliche mit den Akten des Beschwerdeführers befassten Gerichte (Landesverwaltungsgericht Steiermark im Jahr 2022 und BVwG im Jahr 2023) davon ausgegangen, dass die alte Verurteilung hinsichtlich des damaligen Fehlverhaltens des Jugendlichen in Syrien nicht die heutige Person bzw das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers widerspiegeln.

Warum daher der Beschwerdeführer aufgrund geringfügiger Verwaltungsvergehen nun als ein unbesonnener und gewissenloser Mensch, der nicht die nötige Sorgfalt im Straßenverkehr walten lässt, dargestellt wird, ist nicht nachvollziehbar, zumal diese Vergehen auch aus den Jahren 2020 und 2021 stammen. Tatsächlich stellt diese Annahme eine willkürliche Begründung dar, da man einen derartigen Schluss aus den geringfügigen Verwaltungsvergehen nicht ziehen kann.

In Wahrheit zieht das Landesverwaltungsgericht die bereits getilgte gerichtliche Verurteilung und das dabei ausgesprochene Waffenverbot für seine Prognoseentscheidung heran und unterlässt es damit, dem §10 Abs1 Z6 StbG einen Inhalt zu unterstellen, der Art8 EMRK und damit verfassungskonform ist. Die vom LVwG vorgenommene Zusammenschau der getilgten gerichtlichen Strafe mit den geringfügigen Verwaltungsstrafen verkennt, dass der Gesetzgeber im Tilgungsgesetz bereits eine bewusste grundrechtlich gebotene Abwägung vorgenommen hat: das öffentliche Interesse an Information - gerade auch zur Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen wurde dem fundamentalen Resozialisierungsinteresse des einzelnen gegenübergestellt und für die Zeit nach der Tilgung hintangestellt. Indem das Gericht die Verurteilung, die nach diese[r] gesetzlichen Wertung keine nachteilige[n] Folgen mehr haben soll, erneut in die Waagschale wirft, führt es die gesetzgeberische und vom Art8 EMRK gebotene Interessenabwägung ad absurdum und maßt sich eine Neubewertung an, die ihm nicht zu steht. Es urteilt damit unsachgemäß und damit willkürlich.

[…]"

4.2. Sodann moniert die Beschwerde, dass die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgenommene Prognoseentscheidung verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entspreche und begründet dies auszugsweise folgendermaßen (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Das [Landesverwaltungsgericht] stellt eine[m] über ein Jahrzehnt andauernden strafrechtlichen Wohlverhaltenszeitraum vier einzelne, weit zurückliegende, niederschwellig[e] und damit geringfügige Verwaltungsübertretungen gegenüber und leitet daraus eine negative Zukunftsprognose ab, indem es in nicht nachvollziehbarer Weise behauptet, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen im Straßenverkehr nicht besonnenen gewissenhaften Menschen handeln würde, der nicht die nötige Sorgfalt walten lässt, die einem Menschen [im] Straßenverkehr zumutbar ist. Dabei handelt es sich um eine unsachliche Behauptung, da den geringfügigen Verwaltungsdelikten nicht ein derartiger erheblicher Unrechtsgehalt unterstellt werden kann.

So ist ein reines Parkvergehen, zu dem keine besonderen, gefährlichen Umstände festgestellt wurden, von untergeordneter Bedeutung (vergleiche auch VwGH 7.10.2003, 2002/01/0019). Außerdem ereignete sich dieses Delikt im Jahr 2021.

Hinsichtlich der 4 Verwaltungs[s]trafvergehen im Jahr 2020 bei der Landespolizeidirektion handelt sich einmal um eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung und ein anderes Mal um eine erheblichere, wobei alle diese Delikte keine Vormerkdelikte darstellten und somit auch nicht als besonders schwerwiegend beurteilt wurden, da damit keine gefahrenerhöhende[n] Umstände festgestellt wurden […].

[…]

Es zeigt sich, dass die letzte Übertretung aus 2021 stammt und seitdem diesbezüglich ein weitere[r] beanstandungsfreier Wohlverhaltenszeitraum seit über vier Jahren erfolgt ist. Von einer Beharrlichkeit, die auf eine gefestigte negative Einstellung gegenüber dem Gesetz und den Behörden bzw der Republik Österreich schließen ließe, kann angesichts dieser positiven Entwicklung keine Rede sein und handelt es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um ein kontinuierliches Fehlverhalten, sondern um vereinzelte Übertretungen, die sich vor allem auf den Zeitraum 2020 konzentrieren. Der Beschwerdeführer hat weder eine Tendenz zu wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen noch zu Parkvergehen.

[…]

Wenn das Landesverwaltungsgericht ein derartiges geringfügiges Fehlverhalten zum Anlass nimmt, dem Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu verwehren, verkennt es damit den Zweck und die Systematik der Norm und missachtet das Gebot einer Gesamtbetrachtung. In der Entscheidung E3986/2024 betont der Verfassungsgerichtshof, dass es auch eine[m] die durch §10 Abs1 Z6 StbG geschützten Grundinteressen der Gesellschaft achtenden und respektieren[den] Mitglied dieser Gesellschaft unterlaufen kann, da und dort eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Vor allem ist die Entscheidung gleichheitswidrig, weil sie die gefestigte berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers sowie sein[en] langjährige[n] Aufenthalt in Österreich hingegen ignoriert. Eine solche schematische Vorgehensweise, die gewichtige, positive prognosesprechende Umstände nicht berücksichtigt bzw diese ausblendet, ist eine sachlich nicht zu rechtfertigende und damit gleichheitswidrige Anwendung des §10 Abs1 Z6 und 8 StbG bzw §11 StbG (VfGH 24.2.2025, E3986/2024).

Überdies stammen alle Übertretungen aus dem Zeitraum vor dem Antrag auf Staatsbürgerschaft im Jahr 2024 und vor der Geburt des Kindes […] 2025. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dies Umstände, die für eine positive Prognose sprechen, [da] sie indizieren, dass der Antragsteller sein Verhalten gerade im Hinblick auf das angestrebte Ziel und seine gewachsene familiäre Verantwortung positiv ausgerichtet hat (vergleiche VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, Rz 12).

Außer der getilgten strafrechtlichen Verurteilung als Jugendlicher im Jahr 2016, für ein jugendliches Verhalten in Syrien, kann das Gericht seine Gefährlichkeitsprognose nicht begründen, zumal eine solche vom LVT angestellte Vermutung in keiner Weise tatsächlich belegt wurde bzw in den bereits durchgeführten Verfahren von dem Landesverwaltungsgericht im Jahr 2023 als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht 2022 nicht verifiziert werden konnten.

Gerade bei länger zurückliegenden Straftaten, insbesondere wenn es sich um [ein] jugendliches Verhalten in Syrien handelt, welches schon mehr als über zehn Jahre zurückliegt, ist zu berücksichtigen, ob sich die Lebensumstände seither wesentlich verändert haben (vergleiche VwGH 08.03.2005, 2004/01/0421). In diesem Zusammenhang wurde die Verantwortung des Antragstellers, dass er sich lediglich der Widerstandsgruppe angeschlossen hat, um sich vor der Polizei bzw den Soldaten bzw den regimetreuen Milizen zu verstecken, in keiner Weise eingegangen worden bzw dies berücksichtigt, zumal ihm weder irgendwelche Kampfhandlungen oder Gräueltaten oder deren Unterstützung in irgendeiner Weise nachgewiesen wurden.

Bei der Zukunftsprognose wurde vom Gericht die aktenkundig[e] und in der […] Verhandlung dargelegt[e] Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer […] seit seiner Ankunft in Österreich […] 2014 als Jugendlicher sozialisiert hat und eine stabile berufliche und familiäre Existenz aufgebaut hat und Vater wurde und seit über vier Jahren als Rettungstransporter im Landeskrankenhaus Graz arbeitet, völlig außer Acht gelassen. Diese positive Entwicklung, in Kombination mit seinem über zehnjährigen strafrechtlichen Wohlverhalten und seiner völligen Integration in Österreich spricht eindeutig dafür, dass vom Beschwerdeführer keinerlei Gefahr ausgeht.

Der Verfassungsgerichtshof hat in der jüngeren Entscheidung vom 24.02.2025 zu E3986/2024 klargestellt, dass vergangene Verfehlungen nur dann Prognose relevant sind, wenn sie die begründete Erwartung rechtfertigen, der Betreffende werde künftig wesentliche, dem Schutz fundamentale[r] Rechtsgüter dienende Vorschriften missachten. Eine solche schwerwiegende Gefährdungsprognose lässt sich weder aus den wenigen, niederschwelligen Verkehrsdelikten noch aus der mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden und getilgten Straftat als Jugendlicher in Syrien, für die er später dann in Österreich verurteilt wurde, ableiten.

Vor diesem Hintergrund unterstellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Bestimmungen der §10 Abs1 Z6 und 8 StbG sowie dem §11 StbG einen sachlich nicht zu rechtfertigenden und damit gleichheitswidrigen Inhalt, wenn es sich allein durch das Vorliegen der dem Beschwerdeführer anzulasten[den] Verwaltungsübertretungen und der bereits seit geraumer Zeit getilgten Strafe ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine (lange) Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hinweg ansonsten in jeder Hinsicht unbescholten ist und sich wohlverhalten hat, dennoch zu einer negativen Prognoseentscheidung kommt […], zumal das gegen ihn ausgesprochene Waffenverbot mit der damaligen gerichtlichen Verurteilung erfolgte und im Mai 2026 ausläuft.

Eine verfassungskonforme und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Auslegung der Bestimmungen des §10 Abs1 Z6 und 8 StbG sowie des §11 StbG hätte zu einer Abwägung führen müssen, bei der die geringfügigen, weit zurückliegenden Verfehlungen und die massiven Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüber gestellt werden hätten müssen, insbesondere auch seine seit über 4 Jahren andauernde Tätigkeit im LKH Graz als Krankentransporter.

[…]

In seiner Entscheidung E1925/2025 vom 24.09.2025 verweist der Verfassungsgerichtshof […] darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Prognoseentscheidung maßgebend ist, ob das gesamte Verhalten des Staatsbürgerschaftsbewerbers, insbesondere von ihm begangene Rechtsbrüche, den Schluss rechtfertigt, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten […].

[…]

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat zwar in seiner Entscheidung […] ausgeführt, warum es zu einer negativen Gefährdungsprognose kommt, misst dabei aber, obwohl es selbst festgestellt hat, das[s] es sich um geringfügige Verwaltungsvergehen handelt, die vor allem aus dem Jahr 2020 stammen, völlig unsachlich einen völlig überzogenen Unrechtsgehalt zu, obwohl die vorliegenden, niederschwelligen Verkehrsdelikt[e] und die viel länger zurückliegende Jugendstraftat in Syrien (vor mehr als zehn Jahren), die öffentlichen Interessen in keiner Weise ernsthaft berühren.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sich selbst einen Eindruck vo[m] Verleihungswerber verschafft und konnte keinerlei radikale Tendenzen erkennen […], sondern vielmehr, dass der Beschwerdeführer einen offensichtlich liebevollen Umgang mit seine[r] Ehegatt[in] und seine[m] neugeborenen Sohn pflegt, bei Kolleginnen und Kollegen beliebt ist wie auch in seinem österreichischen Freundeskreis, sehr gut deutsch spricht und einer geregelten Arbeit nachgeht bzw auch bei einem Grazer Verein Tischtennis spielt, kommt aber dennoch in nicht nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass derzeit keine positive Prognose gestellt werden könne, da aufgrund der getilgten strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2016 noch bis Mai 2026 ein aufrechtes Waffenverbot besteht, was der Verleihungswerber niemals bekämpft hat, da er damit kein Problem hat, da er überhaupt keinen Bedarf für eine Waffe hat.

Tatsächlich wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark das gesamte Wohlverhalten des Verleihungswerbers, seitdem er sich seit 2014 in Österreich befindet, in keiner Weise angemessen berücksichtigt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark setzt sich in keiner Weise mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, nämlich dass er das strafrechtliche Verhalten als Jugendlicher in Syrien gesetzt hat und er, seit er sich in Österreich befindet, als Jugendlicher hier in Österreich sozialisiert wurde […] und sich von de[m] früheren gewaltgeneigten Verhalten in Syrien distanziert hat. Es räumt, trotz des von ihm selbst gewonnenen Eindruckes vom Verleihungswerber, den es auch […] ausdrücklich festgehalten hat, im völligen Widerspruch dazu, dem noch kurzfristig bestehenden Waffenverbot und den geringfügigen Verwaltungsvergehen einen absoluten Vorrang ein und zieht den denkunmöglichen Schluss, das[s] den vier geringfügigen Verwaltungsübertretungen im Jahr 2020/21 und dem noch aufrechten Waffenverbot bis Mai 2026 ein Gefährdungspotenzial zukomme und daher keine positive Prognoseentscheidung getroffen werde könne.

Aufgrund dieser völlig einseitigen unsachlichen unangemessenen Gewichtung des Landesverwaltungsgericht Steiermark durch Ermessensmissbrauch hat es eine willkürliche Entscheidung getroffen und damit durch eine unmögliche Gesetzesanwendung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen bzw [in] das Familien- und Privatrechtsleben des Verleihungswerbers in unsachlicher und damit rechtswidriger Weise eingegriffen.

Die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgenommene Abwägung ist daher unsachlich und damit willkürlich und wird auch nicht von den eigenen Feststellungen […] getragen, zumal das gesamte Wohlverhalten des Verleihungswerbers ignoriert wird bzw in keiner Weise ausreichend gewürdigt wird. Tatsächlich findet auch nicht einmal eine entsprechende ordnungsgemäße gesetzesgemäße Abwägung statt, denn sonst hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2014 nach Europa geflüchtet ist und als er nach Österreich gekommen ist, sich völlig integriert und sozialisiert hat, gut Deutsch gelernt und nach Erlangung der Identitätskarte bis zu Beginn der Coronapandemie immer gearbeitet hat. Erst durch den Lockdown wurde er arbeitslos. Danach hat er schließlich eine Ausbildung als Rettungssanitäter gemacht und arbeitet nun beim Grünen Kreuz im LKH Graz als Krankentransporter.

Die Frage der Religionszugehörigkeit ist für ihn kein Thema und liegt ihm vor allem daran, seinen Platz in der westlichen Gesellschaft zu finden und sich durch Arbeit im Sanitäts- und Rettungswesen eine gesicherte Existenz aufzubauen, zumal er gerade seine Lebensgefährtin, eine Österreicherin und Christin geheiratet und eine Familie [ge]gründet hat. Der Sohn […] wurde […] 2025 geboren.

Bei seiner Arbeit als Rettungssanitäter und Krankentransporter im LKH Graz hat er immer mit Menschen, egal welcher Hautfarbe, Religion oder Nationalität zu tun und kann und muss und will ihnen helfen, zumal gerade ihm, der die Wirren des Bürgerkrieges als 15 Jähriger miterleben musste, dies ein besonderes Anliegen ist.

Gewichtig[e] Umstände, die eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr durch den Staatsbürgerschaftswerber begründen könnten und auf die eine negative Gefährdungsprognose gestützt werden könnten, sind bei sachlicher Betrachtung nicht ersichtlich, sodass von einem Ermessensmissbrauch und sachlicher Willkür bei der Beurteilung auszugehen ist."

5. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark und die Steiermärkische Landesregierung haben die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift bzw Äußerung jeweils abgesehen.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl 311/1985, idF BGBl I 50/2025 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), Bundesgesetzblatt 311 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2025, lauten auszugsweise wie folgt:

"Verleihung

§10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. […]

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist; 2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. […]

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art8 Abs2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. […]

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs1 Z2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs1 Z2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) […]

§11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. September 2025, E1925/2025, ausgeführt hat, ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das Gesetz in §10 Abs1 Z6 StbG für die als Verleihungsvoraussetzung festgelegte Prognoseentscheidung, dass beim Verleihungswerber Akzeptanz der verfassungsrechtlichen Grundordnung und Respekt für die Rechte und Interessen anderer und der Allgemeinheit gewährleistet sein müssen, eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Verleihungswerbers verlangt, in die auch früheres Verhalten, das zu in der Folge getilgten strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hat, einzubeziehen ist.

2. §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG legt als Verleihungsvoraussetzung fest, dass der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bieten muss, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art8 Abs2 EMRK genannte öffentliche Interessen, und das schließt insbesondere den Respekt vor den Rechten anderer mit ein, gefährdet (siehe dazu und zum Folgenden VfGH 24.9.2025, E1925/2025).

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für diese Prognoseentscheidung maßgebend, ob das Gesamtverhalten des Staatsbürgerschaftswerbers, insbesondere von ihm begangene Rechtsbrüche, den Schluss rechtfertigt, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art8 Abs2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten (VwGH 22.8.2006, 2005/01/0026; 21.11.2013, 2012/01/0096; 13.2.2020, Fe 2019/01/0001 mwN). Bei dieser Beurteilung der Einstellung des Betreffenden ist die Art, Schwere und Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen (VwGH 21.11.2013, 2012/01/0096).

Eine negative Gefährdungsprognose muss sich daher auf gewichtige Umstände, die eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr durch den Staatsbürgerschaftswerber begründen können, stützen. Hat der Verleihungswerber, wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer, in der Vergangenheit ein Verhalten gesetzt, das zu einer, wenn auch zwischenzeitig getilgten, strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, die zum Zeitpunkt einer aufrechten, also noch nicht getilgten strafrechtlichen Verurteilung zum Fehlen der Verleihungsvoraussetzung des §10 Abs1 Z2 StbG geführt hätte, führt dies, weil die Entscheidung gemäß §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG auf das vom Entscheidungszeitpunkt aus gesehen zukünftige Verhalten des Verleihungswerbers gerichtet ist, nicht zwangsläufig zu einer negativen Gefährdungsprognose. Insoweit ist eben zwischen der Verleihungsvoraussetzung des §10 Abs1 Z2 StbG und jener des §10 Abs1 Z6 StbG zu unterscheiden, womit das Staatsbürgerschaftsgesetz dem grundsätzlichen Anliegen, wie es auch dem Tilgungsgesetz 1972 zugrunde liegt, wenn auch in differenzierter Weise, Rechnung trägt.

Damit kommt es darauf an, ob zu dem für die Prognose maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes erstens ein, gegebenenfalls auch über den Zeitpunkt der Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung hinausreichender angemessener Beobachtungszeitraum (vgl zB VwGH 4.4.2001, 2000/01/0529; 20.11.2007, 2005/01/0449) und damit eine ausreichende Basis dafür vorliegt, dass zweitens beurteilt werden kann, ob das dem strafrechtlich relevanten nachfolgende Verhalten des Verleihungswerbers ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er sein Verhalten nunmehr tatsächlich am Respekt vor den Rechten und Interessen anderer und der Allgemeinheit ausrichtet und sich damit auch von seinem früheren Verhalten aus Überzeugung über die Notwendigkeit dieses Respekts distanziert, sodass zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt sein Gesamtverhalten den Schluss rechtfertigt, der Verleihungswerber werde in Zukunft keine wesentlichen, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art8 Abs2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassenen Vorschriften missachten. Damit kommt es darauf an, ob zu dem für die Prognose maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes erstens ein, gegebenenfalls auch über den Zeitpunkt der Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung hinausreichender angemessener Beobachtungszeitraum vergleiche zB VwGH 4.4.2001, 2000/01/0529; 20.11.2007, 2005/01/0449) und damit eine ausreichende Basis dafür vorliegt, dass zweitens beurteilt werden kann, ob das dem strafrechtlich relevanten nachfolgende Verhalten des Verleihungswerbers ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er sein Verhalten nunmehr tatsächlich am Respekt vor den Rechten und Interessen anderer und der Allgemeinheit ausrichtet und sich damit auch von seinem früheren Verhalten aus Überzeugung über die Notwendigkeit dieses Respekts distanziert, sodass zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt sein Gesamtverhalten den Schluss rechtfertigt, der Verleihungswerber werde in Zukunft keine wesentlichen, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art8 Abs2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassenen Vorschriften missachten.

Bei dieser Gesamtbetrachtung spielen insbesondere neuerliche Rechtsbrüche eine maßgebliche Rolle, wobei die Beurteilung, ob es sich bei Verwaltungsübertretungen um solche handelt, die nach Art, Schwere und Häufigkeit eine negative Gefährdungsprognose rechtfertigen, das frühere, zu den (wenn auch getilgten) strafgerichtlichen Verurteilungen führende Verhalten des Verleihungswerbers mit in den Blick zu nehmen hat. Verwaltungsübertretungen können in einer solchen Konstellation schwerer wiegen, als wenn sie für sich genommen im Hinblick auf einen ansonsten mit (kriminal)strafrechtlichen Vorschriften niemals in Konflikt geratenen Verleihungswerber zu beurteilen sind. Dabei ist freilich das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers miteinzubeziehen, sodass es insbesondere auch auf den persönlichen Eindruck von den Einstellungen und Überzeugungen des Verleihungswerbers ankommt, den sich das Verwaltungsgericht als Grundlage für die Prognoseentscheidung zu verschaffen hat. Dabei hat es sich mit entsprechenden Erklärungen des Verleihungswerbers zur Begründung einer tatsächlichen und aus Überzeugung erfolgten Verhaltensänderung ebenso auseinanderzusetzen wie mit den Umständen früheren Verhaltens, das zu Rechtsbrüchen geführt hat. Es ist die wesentliche Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, bei seiner Beurteilung insoweit Schutzbehauptungen von glaubhaftem Vorbringen zu unterscheiden und dies zu begründen (in diesem Sinne stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass sich die Behörde bzw das Verwaltungsgericht mit den näheren Umständen der vom Verleihungswerber begangenen Verstöße auseinanderzusetzen hat [VwGH 8.3.1999, 98/01/0255]; dass der bloße Hinweis auf das Vorliegen von Vorstrafen für die Beurteilung der von §10 Abs1 Z6 StbG geforderten Gefährdungsprognose nicht ausreicht [VwGH 11.3.1998, 97/01/0433; 13.5.1998, 97/01/0242; 21.4.1999, 97/01/1069]; dass insbesondere, wenn die relevanten Verstöße bereits mehrere Jahre zurückliegen, es Aufgabe der Behörde bzw des Verwaltungsgerichtes ist, anzuführen, warum trotz dieses bereits über einen längeren Zeitraum andauernden Wohlverhaltens von einer negativen Gefährdungsprognose auszugehen ist [vgl VwGH 4.4.2001, 2000/01/0529]).

2.2. Schließlich hat das Verwaltungsgericht, kommt es zur Auffassung, dass in seinem Beurteilungszeitraum noch kein ausreichend langes Wohlverhalten des Verleihungswerbers seit einem relevanten Fehlverhalten vorliegt und somit zum Entscheidungszeitpunkt eine negative Gefährdungsprognose vorzunehmen ist, diese Entscheidung auch dahingehend zu begründen, warum ein (zumindest mehrjähriger) Wohlverhaltenszeitraum nicht ausreichend ist (vgl VwGH 11.3.1998, 97/01/0433). Eine solche Begründung bedingt grundsätzlich (ungeachtet möglicher Ausnahmen im Einzelfall) eine gewisse Vorstellung von einem ausreichenden und damit angemessenen Wohlverhaltenszeitraum, auch um dem Verleihungswerber jene Orientierung zu geben, die in rechtsstaatlichen Verfahren in solchen Konstellationen mit angelegt ist.2.2. Schließlich hat das Verwaltungsgericht, kommt es zur Auffassung, dass in seinem Beurteilungszeitraum noch kein ausreichend langes Wohlverhalten des Verleihungswerbers seit einem relevanten Fehlverhalten vorliegt und somit zum Entscheidungszeitpunkt eine negative Gefährdungsprognose vorzunehmen ist, diese Entscheidung auch dahingehend zu begründen, warum ein (zumindest mehrjähriger) Wohlverhaltenszeitraum nicht ausreichend ist vergleiche VwGH 11.3.1998, 97/01/0433). Eine solche Begründung bedingt grundsätzlich (ungeachtet möglicher Ausnahmen im Einzelfall) eine gewisse Vorstellung von einem ausreichenden und damit angemessenen Wohlverhaltenszeitraum, auch um dem Verleihungswerber jene Orientierung zu geben, die in rechtsstaatlichen Verfahren in solchen Konstellationen mit angelegt ist.

3. Diesen Anforderungen ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht nachgekommen:

3.1. Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist zunächst nicht entgegenzutreten, wenn es bei seiner Prognoseentscheidung gemäß §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG auch jenes (frühere) Verhalten des Beschwerdeführers heranzieht, das zur mittlerweile getilgten, strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß §278b Abs2 StGB iVm §5 Z4 JGG geführt hat (vgl VfGH 24.9.2025, E1925/2025).3.1. Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist zunächst nicht entgegenzutreten, wenn es bei seiner Prognoseentscheidung gemäß §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG auch jenes (frühere) Verhalten des Beschwerdeführers heranzieht, das zur mittlerweile getilgten, strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß §278b Abs2 StGB in Verbindung mit §5 Z4 JGG geführt hat vergleiche VfGH 24.9.2025, E1925/2025).

3.2. Das Landesverwaltungsgericht begründet seine negative Prognoseentscheidung folgendermaßen: Es hält dem Beschwerdeführer zunächst zugute, dass es sich bei der Verurteilung um eine Jugendstraftat gehandelt und er sich vor seiner Verurteilung sowie nach seiner Haftentlassung wohl verhalten habe, allerdings müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Verbrechen gemäß §278b Abs2 StGB um ein "besonders schweres Verbrechen (Strafrahmen bis 10 Jahre)" gehandelt habe. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Waffenverbot bestünde, das erst am 27. Mai 2026 außer Kraft trete. Die über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen (wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung) würden "zumindest teilweise" ein Verhalten des Beschwerdeführers darstellen, bei dem es "problematisch erscheint[,] die Staatsbürgerschaft zu erteilen, zumal der Beschwerdeführer wiederholt (vier Übertretungen) Rechtsvorschriften nicht eingehalten" habe, die der Abwehr von Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit und Sicherheit im Straßenverkehr dienen würden. Der Beschwerdeführer habe sich im Straßenverkehr "in der näher liegenden Vergangenheit zweifellos nicht wie ein besonnener und gewissenhafter Mensch benommen und die nötige Sorgfalt walten lassen, die einem Menschen im Straßenverkehr zumutbar" sei. Es seien zwar keine "religiösen radikalen Tendenzen" des Beschwerdeführers erkennbar, er pflege "einen offensichtlich liebevollen Umgang mit seiner Ehegattin und seinem neugeborenen Sohn", er sei bei "Kolleginnen und Kollegen ebenso beliebt […] wie in seinem österreichischen Freundeskreis", spreche "sehr gut" Deutsch und gehe einer geregelten Arbeit nach. Nichtsdestotrotz könne eine positive Zukunftsprognose "zumindest im Entscheidungszeitpunkt" derzeit noch nicht erstellt werden, da die strafrechtliche Verurteilung und das aufrechte Waffenverbot neben den "geringfügigen" Verwaltungsübertretungen "zum derzeitigen Zeitpunkt [noch] als derart gravierend anzusehen sind, dass sich eine positive Prognose derzeit nicht erstellen" lasse.

3.3. Für die Gefährdungsprognose nach §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG ist es von wesentlicher Bedeutung, ob das Landesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass bestimmte (2020 bzw 2021 begangene) Verwaltungsübertretungen zeigen, dass eine ausreichende Distanzierung des Beschwerdeführers von seinem früheren gewaltgeneigten Verhalten nicht vorliegt und dieser deswegen keine Gewähr für einen entsprechenden Respekt vor den Interessen und Rechten anderer und der Allgemeinheit bietet, oder ob das Landesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass und warum die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen für sich bereits eine negative Gefährdungsprognose begründen (siehe VfGH 24.9.2025, E1925/2025). Die Bezugnahme des Landesverwaltungsgerichtes auf die (getilgte) strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sowie die wörtliche Wiedergabe einer darauf bezugnehmenden Stellungnahme des Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Steiermark deutet zwar darauf hin, dass diesem Verhalten weiterhin Bedeutung zugemessen wird. Diesfalls fehlt es aber an der gebotenen Auseinandersetzung mit der zitierten Stellungnahme, die inhaltlich wesentliche Widersprüche zu den vom Landesverwaltungsgericht auf Grund seiner mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen und zur darauf aufbauenden rechtlichen Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in seiner Begründung aufweist.

Vor diesem Hintergrund lässt das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit der Aussage, dass die strafgerichtliche Verurteilung und das aufrechte Waffenverbot neben den "geringfügigen" Verwaltungsübertretungen "zum derzeitigen Zeitpunkt [noch] als derart gravierend anzusehen sind, dass sich eine positive Prognose derzeit nicht erstellen" lasse, insbesondere die gebotene Begründung seiner Prognoseentscheidung vermissen, warum dies (aktuell noch) der Fall ist und welchen gegebenenfalls ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum das Landesverwaltungsgericht Steiermark als Bezugspunkt nimmt (zur verfassungsrechtlichen Bedeutung einer derartigen Begründung siehe VfGH 24.9.2025, E1925/2025).

4. Indem das Landesverwaltungsgericht Steiermark die rechtsstaatlich erforderliche Begründung seiner Prognoseentscheidung gemäß §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG vermissen lässt, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet (VfSlg 20.267/2018; VfGH 11.6.2019, E183/2019; 28.11.2019, E3541/2019; 24.2.2021, E2470/2020).4. Indem das Landesverwaltungsgericht Steiermark die rechtsstaatlich erforderliche Begründung seiner Prognoseentscheidung gemäß §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG vermissen lässt, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet (VfSlg 20.267 aus 2018,; VfGH 11.6.2019, E183/2019; 28.11.2019, E3541/2019; 24.2.2021, E2470/2020).

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden. 1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,–

sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.

Schlagworte

Staatsbürgerschaftsrecht, Verleihung (Staatsbürgerschaft), Strafrecht, Unschuldsvermutung, Entscheidungsbegründung, Tilgung, Strafe (Verwaltungsstrafrecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E98.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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