Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend ein Halte- und Parkverbot zur Schaffung eines Stellplatzes für einen Behinderten mangels Erforderlichkeit; Wegfall der Erforderlichkeit bereits bei Erlassung der Verordnung absehbarSpruch
.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, der Verfassungsgerichtshof möge
"die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
1. die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
2. die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt dem Plan mit der Plan Nr: 17-1540 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
3. die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 und dem Plan mit der Plan Nr: 17-1540 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
4. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, zur Gänze ab 01.08.2023 gesetzwidrig war,
in eventu
5. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 zur Gänze ab 01.08.2023 gesetzwidrig war,
in eventu
6. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt dem Plan mit der Plan Nr: 17-1540 zur Gänze ab 01.08.2023 gesetzwidrig war,
in eventu
7. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 und dem Plan mit der Plan Nr: 17-1540 zur Gänze ab 01.08.2023 gesetzwidrig war,
in eventu
8. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, zur Gänze ab 16.02.2024 gesetzwidrig war,
in eventu
9. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 zur Gänze ab 16.02.2024 gesetzwidrig war,
in eventu
10. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt dem Plan mit der Plan Nr: 17-1540 zur Gänze ab 16.02.2024 gesetzwidrig war,
in eventu
11. aussprechen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, samt Punkt 6.1 und 6.2 der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 und dem Plan mit der Plan Nr: 17-1540 zur Gänze ab 16.02.2024 gesetzwidrig war."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Z"MA 46 - - DEF/1826777/2022/PRE/", hat folgenden Wortlaut:
"VERORDNUNG
Gemäß:
[…]
§43 Abs1b, 1d StVO
[…]
werden die in der bezughabenden Niederschrift vom 03.11.2022 festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote
[…]
in Verbindung mit §94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet: 6.1, 6.2
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß §44 StVO und tritt mit Anbringung bzw Entfernung der Straßenverkehrszeichen und/oder der Bodenmarkierungen in Kraft.
Genehmigt: […] Für den Abteilungsleiter:
[…]"
2. Die Niederschrift des Magistrates der Stadt Wien vom 3. November 2022, ZMA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/GAB, lautet auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original:
"5. Sachverhalt:
Nach Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes und eingehender Besprechung, wurde Folgendes festgestellt:
Seitens von […] wurde um Überprüfung der Verkehrssituation, hinsichtlich der Errichtung eines Invalidenparkplatzes, in Wien 17. Sautergasse ONr 62 ersucht.
[…] ist im Besitz eines Ausweises gemäß §29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der Nr […] ausgestellt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - befristet bis 31.07.2023 und wohnhaft in Wien […].
Das polizeiliche Kennzeichen des benützten Fahrzeuges lautet […].
Im Zuge der Ortsverhandlung wurde mit […] die Situierung des vorgesehenen Behindertenparkplatzes besprochen.
[…]
Seitens der Amtsabordnung wurde daher die Notwendigkeit der Erlassung der im Pkt. 6 festgehaltenen Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtliche Situation und die Bedürfnisse des Nutzers festgestellt.
6. Ergebnis:
6.1
In Wien 17., Sautergasse ONr 62, in Fahrtrichtung Heigerleinstraße, unmittelbar vor der Baumscheibe, ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf eine Länge von 3,5 m gemäß Plan Nr 17-1540 verboten. Ausgenommen ist das KFZmit dem Kennzeichen […] versehen mit dem Ausweis gemäß §29b StVO mit der Nr […].
6.2
In Wien 17., Sautergasse ONr 62 wird eine seitliche Begrenzung der Invalidenzone, gemäß Plan ZNr 17-540, verordnet.
6.3
Die Verordnung des in Wien 17., Sautergasse ONr 62, in Fahrtrichtung Heigerleinstraße, unmittelbar vor der Baumscheibe bestehenden Halten und Parken verboten mit Fahrzeugen aller Art, auf einer Länge von 3,5 m, ausgenommen Behindertensymbol, mit dem behördlichen Kennzeichen […] versehen mit dem Ausweis gem. §29 b StVO mit der Nr […] wird ab 01.08.2023 aufgehoben.
Die Verordnung wird mit der Entfernung der Verkehrszeichen außer Kraft gesetzt.
6.4
Die Verordnung der in Wien 17., Sautergasse ONr 62, bestehenden seitlichen Begrenzung der Invalidenzone wird ab 01.08.2023 aufgehoben.
Die Verordnung wir mit der Entfernung Bodenmarkierung außer Kraft gesetzt."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
"§24. Halte- und Parkverbote.
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
a) im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' nach Maßgabe der Bestimmungen des §52 Z13b,
[…]
Menschen mit Behinderungen
§29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr 283/1990, die über die Zusatzeintragung 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung' verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.§29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung' verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
[…]
(4) Beim Halten gemäß Abs2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß §76a Abs2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach §43 Abs1 litd freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
[…]
§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
[…]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
[…]
d) für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.
[…]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. […]
§52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
[…]
13a. 'PARKEN VERBOTEN'
[…]
Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:
[…]
Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lita bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des §51 Abs3 zulässig.
13b. 'HALTEN UND PARKEN VERBOTEN'
[…]
Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel 'ANFANG' den Beginn und mit der Zusatztafel 'ENDE' das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
[…]
Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z13a sinngemäß.
[…]
§54. Zusatztafeln.
(1) Unter den in den §§50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in §38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
[…]
(5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:
[…]
h)
[Zeichen]
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen 'Halten und Parken verboten' zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des §29b Abs4 gekennzeichnet sind."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29. Mai 2024 wurde über den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wegen einer Übertretung des §24 Abs1 lita StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 16. Februar 2024, um 11.58 Uhr, ein nach dem Kennzeichen näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im Bereich eines Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt, wobei die mittels Zusatztafel kundgemachte Ausnahme auf das abgestellte Fahrzeug nicht zugetroffen habe, weil kein Ausweis gemäß §29b StVO 1960 im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen diesen Bescheid stellt das Verwaltungsgericht Wien
den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
"die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10.11.2022, MA 46 - DEF/1826777/2022/PRE/, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierung, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben", samt Eventualanträgen.
2.1. Zur Präjudizialität des Antrages führt das Verwaltungsgericht Wien im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Verordnung durch Aufstellung von Verkehrszeichen am 28. November 2022 und durch Anbringung von Bodenmarkierungen am 5. Dezember 2022 kundgemacht worden sei und im Anlassverfahren anzuwenden sei, weil dem Beschwerdeführer die Übertretung des durch die angefochtene Verordnung festgelegten Halte- und Parkverbotes vorgeworfen werde. Der angelastete Tatort befinde sich in dem von den Punkten 6.1. und 6.2. der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Z"MA 46 - -DEF/1826777/2022/PRE/", erfassten Bereich. Sollte der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung antragsgemäß aufheben oder aussprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war, hätte dies zur Folge, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers nicht auf die Übertretung dieser Verordnung gestützt werden könne, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen wäre.
2.2. Das Verwaltungsgericht Wien legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, im Wesentlichen wie folgt dar:
2.2.1. Die angefochtene, auf §43 Abs1 litd StVO 1960 gestützte Verordnung sei ausweislich der Niederschrift, auf die die angefochtene Verordnung Bezug nimmt, zugunsten des Beschwerdeführers erlassen worden, damit dieser in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung sein Kraftfahrzeug abstellen könne. Zu diesem Zweck knüpfe die Verordnung an den Parkausweis des Beschwerdeführers gemäß §29b StVO 1960 an. Die Erforderlichkeit der angefochtenen Verordnung hänge demnach untrennbar mit der Gültigkeit des darin genannten Parkausweises zusammen.
2.2.2. Der Parkausweis des Beschwerdeführers sei bis 31. Juli 2023 befristet gewesen. Ermittlungen der Behörde zu der Frage, ob für die Zeit nach dem 1. August 2023 erneut ein gültiger Parkausweis erlangt worden sei, seien dem Verordnungsakt jedoch nicht zu entnehmen. Erst in einem Aktenvermerk vom 22. Juli 2024 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2024 mitgeteilt habe, dass sein Parkausweis nicht verlängert worden sei.
2.2.3. Ein Verstoß gegen die Überprüfungspflicht nach §96 Abs2 StVO 1960 führe nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar für sich allein noch nicht zu einer Gesetzwidrigkeit der betroffenen Verordnung; dies gelte allerdings dann nicht, wenn der Behörde Umstände erkennbar gewesen seien, die den Wegfall der Erforderlichkeit der Verordnung begründen. Im Falle der angefochtenen Verordnung sei der verordnungserlassenden Behörde sowohl bekannt gewesen, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit 31. Juli 2023 befristet gewesen sei, als auch, dass die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers – ausweislich eines vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachtens – möglicherweise im Frühjahr 2023 wegfallen werde. Sie hätte demnach im Frühjahr 2023 oder spätestens im Sommer 2023 Ermittlungen zu der Frage anstellen müssen, ob die angefochtene Verordnung über den 1. August 2023 hinaus weiterhin erforderlich sei. Da derartige Ermittlungen nicht stattgefunden hätten, sei die angefochtene Verordnung invalidiert.
2.2.4. Die verordnungserlassende Behörde gehe ausweislich der dem Verwaltungsgericht Wien vorliegenden Akten offensichtlich davon aus, dass die Aufhebung der angefochtenen Verordnung mit 1. August 2023 bereits verordnet worden sei. Der Behörde sei offenbar nicht bewusst, dass die Punkte 6.3. und 6.4. der Niederschrift vom 3. November 2022 keinen Eingang in die angefochtene Verordnung gefunden hätten, zumal die Verordnung lediglich auf die Punkte 6.1. und 6.2. der Niederschrift Bezug nehme.
3. Der Magistrat der Stadt Wien hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er dem Antrag – zusammengefasst – wie folgt entgegentritt:
3.1. Da Punkt 6.1. der Niederschrift vom 3. November 2022 Bestandteil der angefochtenen Verordnung sei, seien der Hauptantrag und jene Eventualanträge, die Punkt 6.1. der Niederschrift und den dort genannten Plan Nr 17-1540 nicht einbezögen, zu eng gefasst und aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Soweit mit dem Hauptantrag und den Eventualanträgen auch die verordnete seitliche Begrenzung der Invalidenzone (Punkt 6.2. der Niederschrift vom 3. November 2022) angefochten werde, würden sich diese wiederum als zu weit gefasst erweisen, weil dieser Teil der Verordnung nicht präjudiziell sei und auch nicht in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit dem gemäß §43 Abs1 litd StVO 1960 verordneten Stellplatz stehe.
3.2. Der Antrag sei zudem schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil die angefochtene Verordnung bereits zum Tatzeitpunkt nicht mehr in Kraft gestanden sei und somit nicht präjudiziell sein könne.
3.2.1. Die Verordnung habe durch ihre Bezugnahme auf Punkt 6.1. der Niederschrift vom 3. November 2022 die Innehabung des dort näher bezeichneten gültigen Parkausweises gemäß §29b StVO 1960 "zum Bestandteil der Verordnung gemacht". Dieser Parkausweis sei ausweislich des in der Niederschrift vom 3. November 2022 dargelegten Sachverhaltes mit 31. Juli 2023 befristet gewesen. Wenngleich Punkt 6.1. der Niederschrift kein Datum für das Außerkrafttreten des dort genannten Halte- und Parkverbotes anführe, sei dessen zeitliche Begrenzung "mit Sicherheit" – im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – für den 31. Juli 2023 bestimmt. Dass sich Punkt 6.1. der Niederschrift auf den ungültig gewordenen Parkausweis (des Beschwerdeführers) oder auf andere danach ausgestellte Parkausweise erstrecken sollte, sei nicht Inhalt der Verordnung.
3.2.2. Da der in Rede stehende Parkausweis mit 31. Juli 2023 abgelaufen sei, sei die angefochtene Verordnung zum Ablauf dieses Tages außer Kraft getreten. Das Halte- und Parkverbot, welches sich an jener Stelle befand, an dem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt habe, habe demnach ab dem 1. August 2023 schon nicht mehr gegolten. Das zum Tatzeitpunkt am 16. Februar 2024 noch aufgestellte Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z13b StVO 1960 samt Zusatztafel hätte für sich allein keine Rechtsfolgen zeitigen können.
3.2.3. Der Ablauf einer "Verordnungsfrist" sei kein Umstand, der die verordnungserlassende Behörde zu Ermittlungen zum weiteren Fortbestand der Erforderlichkeit der jeweiligen Verordnung verpflichte. Der Ablauf der Gültigkeit einer befristeten Verordnung, wie etwa der angefochtenen Verordnung oder Verordnungen im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen, stelle keinen Fall einer Invalidation dar. Vielmehr führe dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dazu, dass die durch die befristete Verordnung verdrängten Verkehrsregelungen wieder aufleben. Im konkreten Fall sei daher die durch die angefochtene Verordnung bloß temporär zurückgedrängte allgemeine Querparkordnung wiederaufgelebt.
3.2.4. Die Verwaltungsstrafbehörde und in weiterer Folge das Verwaltungsgericht Wien hätten das Verwaltungsstrafverfahren sohin einstellen müssen. Die vom Verwaltungsgericht Wien vertretene Anschauung hätte zur Folge, dass stehengebliebene Verkehrszeichen fristgerecht ausgelaufener Verordnungen stets einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof bedürfen.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht zu Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017 mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht zu Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182 aus 2017, davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182 aus 2017, mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich vergleiche VfSlg 20.251 aus 2018,).
Die angefochtene Verordnung wurde ausweislich der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen kundgemacht, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität erreicht hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
1.2.1. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzung zweifeln ließe.
1.2.1.1. Die Auffassung der verordnungserlassenden Behörde, wonach die angefochtene Verordnung mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft getreten sei, kann nicht geteilt werden.
Die angefochtene Verordnung verweist lediglich auf die Punkte 6.1. und 6.2. der Niederschrift vom 3. November 2022. Die Punkte 6.3. und 6.4. dieser Niederschrift, in denen jeweils festgehalten wird, dass die Verordnung "ab 01.08.2023 aufgehoben" wird, bilden demnach keinen Bestandteil der angefochtenen Verordnung.
Entgegen der Auffassung der verordnungserlassenden Behörde ergibt sich auch aus der bloßen Bezugnahme auf die Nummer des in Punkt 6.1. der Niederschrift genannten Ausweises gemäß §29b StVO 1960 nicht, dass die angefochtene Verordnung mit dem Ablaufdatum dieses Ausweises befristet ist.
Auch dem Einwand der verordnungserlassenden Behörde, die mittels Verweises auf Punkt 6.2. der Niederschrift vom 3. November 2022 verordnete "seitliche Begrenzung der Invalidenzone" sei nicht präjudiziell und stehe mit dem Halte- und Parkverbot auch in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang, kann nicht gefolgt werden. Ausweislich der Anordnung in Punkt 6.2. der Niederschrift und des – Kraft einer Verweiskette einen Bestandteil der angefochtenen Verordnung bildenden – Planes Nr 17-1540 handelt es sich bei der "seitlichen Begrenzung der Invalidenzone" um die seitliche Begrenzung des verordneten Halte- und Parkverbotes und nicht bloß, wie die verordnungserlassende Behörde vorbringt, um eine "ohne weitere Voraussetzungen" zulässige "Unterteilung der Abstellflächen" für das Querparken gemäß §23 Abs2 Bodenmarkierungsverordnung, BGBl 848/1995.Auch dem Einwand der verordnungserlassenden Behörde, die mittels Verweises auf Punkt 6.2. der Niederschrift vom 3. November 2022 verordnete "seitliche Begrenzung der Invalidenzone" sei nicht präjudiziell und stehe mit dem Halte- und Parkverbot auch in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang, kann nicht gefolgt werden. Ausweislich der Anordnung in Punkt 6.2. der Niederschrift und des – Kraft einer Verweiskette einen Bestandteil der angefochtenen Verordnung bildenden – Planes Nr 17-1540 handelt es sich bei der "seitlichen Begrenzung der Invalidenzone" um die seitliche Begrenzung des verordneten Halte- und Parkverbotes und nicht bloß, wie die verordnungserlassende Behörde vorbringt, um eine "ohne weitere Voraussetzungen" zulässige "Unterteilung der Abstellflächen" für das Querparken gemäß §23 Abs2 Bodenmarkierungsverordnung, Bundesgesetzblatt 848 aus 1995,.
1.2.1.2. Schließlich verkennt die verordnungserlassende Behörde den rechtlichen Charakter der Niederschrift und des in dieser genannten Planes Nr 17-1540, wenn sie meint, dass dieser Plan mitangefochten hätte werden müssen. Da weder die Niederschrift noch der Plan selbst eine Rechtsverordnung darstellen, kann ausschließlich die angefochtene Verordnung zum Gegenstand eines Antrages gemäß Art139 Abs1 B-VG gemacht werden, mag sich der Inhalt dieser Verordnung kraft der Verweisung auf die Punkte 6.1. und 6.2. der Niederschrift auch aus dieser ergeben.
1.2.2. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig, weshalb auf die Eventualanträge nicht mehr einzugehen ist.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Das Verwaltungsgericht Wien begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die angefochtene Verordnung weggefallen seien und der verordnungserlassenden Behörde dieser Umstand bereits vor dem Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Wien zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bekannt war.
2.2. Der Antrag ist begründet.
2.2.1. Nach §43 Abs1 litd StVO 1960 hat die Behörde "für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten".
Die angefochtene Verordnung wurde ausweislich der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erlassen, um dem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Wien – der zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung Inhaber eines Ausweises gemäß §29b StVO 1960 war – gemäß §43 Abs1 litd StVO 1960 einen Stellplatz in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung freizuhalten.
2.2.2. Gemäß §96 Abs2 StVO 1960 hat die Behörde mindestens alle fünf Jahre unter Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs daraufhin zu überprüfen, ob sie noch erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Einrichtungen dieser Art sind zu entfernen. Die Verletzung dieser Überprüfungspflicht begründet nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für sich allein noch keine Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, deren Überprüfung unterblieben war. Dementsprechend ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Verordnung für die in §96 Abs2 StVO 1960 festgelegte Zeit auch dann gesetzlich gedeckt ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung in der Folge wegfallen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Behörde solche Umstände vorzeitig angezeigt wurden oder für sie bereits vorher erkennbar waren bzw sie davon Kenntnis haben musste (siehe zB VfGH 1.3.2022, V239/2021; 22.9.2021, V102/2021 mwN).
2.2.3. Eine Verordnung über eine verkehrsbeschränkende Maßnahme kann sohin auch innerhalb der in §96 Abs2 StVO 1960 festgelegten Zeitspanne gesetzwidrig werden, so ua dann, wenn der Wegfall oder die Änderung der für die Verordnung maßgeblichen Umstände für die Behörde bereits zum Zeitpunkt ihrer Erlassung vorhersehbar war (vgl VfSlg 9588/1982). 2.2.3. Eine Verordnung über eine verkehrsbeschränkende Maßnahme kann sohin auch innerhalb der in §96 Abs2 StVO 1960 festgelegten Zeitspanne gesetzwidrig werden, so ua dann, wenn der Wegfall oder die Änderung der für die Verordnung maßgeblichen Umstände für die Behörde bereits zum Zeitpunkt ihrer Erlassung vorhersehbar war vergleiche VfSlg 9588 aus 1982,).
2.2.4. Der Ausweis gemäß §29b StVO 1960 des Beschwerdeführers, der diesen nach der angefochtenen Verordnung dazu ermächtigte, im Bereich des verordneten Halte- und Parkverbotes sein Kraftfahrzeug abzustellen, war mit 31. Juli 2023 befristet.
Dieser Umstand war der verordnungserlassenden Behörde – ausweislich der Niederschrift vom 3. November 2022 – bereits zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung bekannt.
2.2.5. Da die verordnungserlassende Behörde – wenn auch unter der Annahme, dass die Verordnung ohnehin mit Ablauf des 31. Juli 2023 befristet sei – dennoch nicht rechtzeitig überprüft hat, ob die Voraussetzungen, die sie zum Erlass der angefochtenen Verordnung bestimmt haben, über den 31. Juli 2023 hinaus weiterhin vorliegen werden, hat sie diese mit Gesetzwidrigkeit belastet.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Z"MA 46 - - DEF/1826777/2022/PRE/", kundgemacht durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen und die Anbringung von Bodenmarkierungen, ist als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Verpflichtung der Wiener Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §138a Abs1 Z8 Wr. Stadtverfassung.2. Die Verpflichtung der Wiener Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §138a Abs1 Z8 Wr. Stadtverfassung.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Halte(Park-)verbot, Behinderte, Verordnungserlassung, VfGH / Gerichtsantrag, Verweisung, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V49.2025Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026