RS Vfgh 2026/3/9 V243/2025 (V243/2025-8)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2026
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z2
EMRK Art8
EMRK Art14
HeeresdisziplinarG 2014 §51, §68
WehrG 2001 §7, §41, §46
BDG 1979 §43, §44
Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18.12.2017 betreffend Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten Punkt II.2.b., Punkt II.2.h.
Verordnung der Bundesregierung vom 09.01.1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) §3
BGBlG 2004 §4
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Teilen eines als Rechtsverordnung zu wertenden Erlasses betreffend die Haartracht von Soldaten mangels ordnungsgemäßer Kundmachung sowie hinreichender gesetzlicher Grundlage; Unverhältnismäßigkeit der undifferenzierten Anordnung eines "Kurzhaarschnittes" ausschließlich für männliche – aber nicht für weibliche – Soldaten für alle Verwendungen beim Bundesheer; kein Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für die am Geschlecht anknüpfende Differenzierung

Rechtssatz

Aufhebung der Bestimmungen in Punkt II.2.b. und in Punkt II.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung (BMLV) vom 18. 12.2017, GZS93105/19?MFW/2017 ("Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten"), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des BMLV 3/2018.Aufhebung der Bestimmungen in Punkt römisch zwei.2.b. und in Punkt römisch zwei.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung (BMLV) vom 18. 12.2017, GZS93105/19?MFW/2017 ("Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten"), kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des BMLV 3 aus 2018,.

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen über die Haartracht von Soldatinnen und Soldaten betreffen das äußere Erscheinungsbild von Personen. Sie greifen daher – unter dem Aspekt von Identität und Individualität – in den Schutzbereich von Art8 EMRK ein. Sie sind auch nicht als – auf §41 Abs1 und 3 WG 2001 iVm §3 Abs1 und 7 ADV gestützte – generelle Weisungen zu verstehen, weil sie nicht bloß das (uniforme) "Erscheinungsbild des Bundesheeres" und die damit zusammenhängenden Verhaltensweisen von Soldatinnen und Soldaten regeln, sondern darüber hinaus – insbesondere auf Grund der Regelung der Haarlänge sowie von Schnitt und Form der Haare – das äußere Erscheinungsbild von Soldatinnen und Soldaten im Rahmen ihrer privaten Lebensführung unmittelbar verbindlich gestalten. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Punkt II.2.b. und in Punkt II.2.h. des Erlasses haben überdies auf Grund der Veröffentlichung des Erlasses im Verlautbarungsblatt I des BMLV am 10.01.2018 ein solches Maß an Publizität erreicht, dass sie als Rechtsverordnung Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben. Gemäß §4 Abs1 Z2 Bundesgesetzblattgesetz sind Verordnungen der Bundesminister im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren. Da diese Verlautbarung im vorliegenden Fall unterblieben ist, sind die in Prüfung gezogenen Bestimmungen schon mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig.Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen über die Haartracht von Soldatinnen und Soldaten betreffen das äußere Erscheinungsbild von Personen. Sie greifen daher – unter dem Aspekt von Identität und Individualität – in den Schutzbereich von Art8 EMRK ein. Sie sind auch nicht als – auf §41 Abs1 und 3 WG 2001 in Verbindung mit §3 Abs1 und 7 ADV gestützte – generelle Weisungen zu verstehen, weil sie nicht bloß das (uniforme) "Erscheinungsbild des Bundesheeres" und die damit zusammenhängenden Verhaltensweisen von Soldatinnen und Soldaten regeln, sondern darüber hinaus – insbesondere auf Grund der Regelung der Haarlänge sowie von Schnitt und Form der Haare – das äußere Erscheinungsbild von Soldatinnen und Soldaten im Rahmen ihrer privaten Lebensführung unmittelbar verbindlich gestalten. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Punkt römisch zwei.2.b. und in Punkt römisch zwei.2.h. des Erlasses haben überdies auf Grund der Veröffentlichung des Erlasses im Verlautbarungsblatt römisch eins des BMLV am 10.01.2018 ein solches Maß an Publizität erreicht, dass sie als Rechtsverordnung Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben. Gemäß §4 Abs1 Z2 Bundesgesetzblattgesetz sind Verordnungen der Bundesminister im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbaren. Da diese Verlautbarung im vorliegenden Fall unterblieben ist, sind die in Prüfung gezogenen Bestimmungen schon mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig.

Gemäß Art18 Abs2 B?VG kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde. Eine gesetzliche Grundlage für die Bestimmungen über die "Haartracht" existiert jedoch nicht. Insbesondere finden diese Bestimmungen weder in den Vorschriften der §§7 Abs3 und 41 Abs1 WG 2001 noch in §43 BDG 1979 Deckung. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen erweisen sich sohin auch wegen Verstoßes gegen Art18 Abs2 B?VG als gesetzwidrig.

Verstoß gegen Art8 und 14 EMRK:

Die Anordnung einer bestimmten Haartracht für Soldatinnen und Soldaten greift, unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens in den Schutzbereich des Art8 EMRK ein. Die Regelung der "Haartracht" von Soldatinnen und Soldaten dient nach Ansicht der BMLV dem uniformen Erscheinungsbild und der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Disziplin des Bundesheeres sowie funktionalen Erfordernissen des militärischen Dienstes (zB hinsichtlich Unfallverhütung und Hygiene). Sie verfolgt damit insgesamt legitime öffentliche Zwecke, die prinzipiell eine Regelung der "Haartracht" iSd Art8 Abs2 EMRK rechtfertigen können.

Je weiter und undifferenzierter allerdings der Geltungsbereich einer solchen Regelung gefasst ist – insbesondere, wenn diese unterschiedslos für sämtliche Verwendungen im Bundesheer gilt, also gleichermaßen etwa für den Innendienst wie für den Repräsentationsdienst des Gardebataillons oder Auslandseinsätze –, desto strengere Anforderungen sind an den Nachweis ihrer Erforderlichkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellen. Stützt sich die Rechtfertigung einer solchen Regelung außerdem auf Gründe, die ihrer Natur nach für alle männlichen und weiblichen Soldaten gleichermaßen zutreffen, so sind solche Gründe prinzipiell nicht geeignet, eine auf ein Geschlecht beschränkte Regelung zu tragen, ohne dass weitere, auf das jeweilige Geschlecht bezogene scherwiegende Gründe hinzutreten.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die undifferenzierte, zumal für alle Verwendungen beim Bundesheer geltende Anordnung eines "Kurzhaarschnittes" (ausschließlich) für männliche Soldaten in Punkt II.2.b. der "Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten" nicht als notwendig iSd Art8 Abs2 EMRK. Es wurde von der verordnungserlassenden Behörde im Verordnungsprüfungsverfahren nicht dargetan, weshalb die von ihr genannten Gründe für diese Anordnung nicht gleichermaßen auf weibliche Soldaten zuträfen bzw bei weiblichen Soldaten von dieser Anordnung abgesehen werden könne. Es ist für den VfGH auch kein Grund ersichtlich, weshalb persönliche Präferenzen bezüglich des persönlichen Auftretens bei männlichen Soldaten in stärkerem Maße hinter militärischen Erfordernissen zurücktreten müssten als bei weiblichen Soldaten. Es sind damit auch keine schwerwiegenden Gründe erkennbar, welche die am Geschlecht anknüpfende Differenzierung hinsichtlich der gebotenen "Haartracht" iSd Art14 iVm Art8 EMRK rechtfertigen könnten.Vor diesem Hintergrund erweist sich die undifferenzierte, zumal für alle Verwendungen beim Bundesheer geltende Anordnung eines "Kurzhaarschnittes" (ausschließlich) für männliche Soldaten in Punkt römisch zwei.2.b. der "Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten" nicht als notwendig iSd Art8 Abs2 EMRK. Es wurde von der verordnungserlassenden Behörde im Verordnungsprüfungsverfahren nicht dargetan, weshalb die von ihr genannten Gründe für diese Anordnung nicht gleichermaßen auf weibliche Soldaten zuträfen bzw bei weiblichen Soldaten von dieser Anordnung abgesehen werden könne. Es ist für den VfGH auch kein Grund ersichtlich, weshalb persönliche Präferenzen bezüglich des persönlichen Auftretens bei männlichen Soldaten in stärkerem Maße hinter militärischen Erfordernissen zurücktreten müssten als bei weiblichen Soldaten. Es sind damit auch keine schwerwiegenden Gründe erkennbar, welche die am Geschlecht anknüpfende Differenzierung hinsichtlich der gebotenen "Haartracht" iSd Art14 in Verbindung mit Art8 EMRK rechtfertigen könnten.

Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken nicht bestehen, ist es erforderlich, die Bestimmungen in Punkt II.2.b. und Punkt II.2.h. des Erlasses zur Gänze aufzuheben. Zwar ist nur die Bestimmung in Punkt II.2.b. zweiter Absatz präjudiziell; die weiteren in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Punkt II.2.b. sowie in Punkt II.2.h. stehen mit dieser Bestimmung jedoch in einem untrennbaren Regelungszusammenhang. Die wegen Gesetzwidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen bilden eine einheitliche, von den übrigen Bestimmungen des Erlasses trennbare, Verordnung. Der VfGH hat daher nicht zu prüfen, ob der Erlass über die Bestimmungen in Punkt II.2.b. und Punkt II.2.h. hinaus eine Verordnung darstellt. Eine Aufhebung des gesamten Erlasses gemäß Art139 Abs3 Z1 und Z3 B?VG kommt sohin nicht in Betracht. Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken nicht bestehen, ist es erforderlich, die Bestimmungen in Punkt römisch zwei.2.b. und Punkt römisch zwei.2.h. des Erlasses zur Gänze aufzuheben. Zwar ist nur die Bestimmung in Punkt römisch zwei.2.b. zweiter Absatz präjudiziell; die weiteren in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Punkt römisch zwei.2.b. sowie in Punkt römisch zwei.2.h. stehen mit dieser Bestimmung jedoch in einem untrennbaren Regelungszusammenhang. Die wegen Gesetzwidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen bilden eine einheitliche, von den übrigen Bestimmungen des Erlasses trennbare, Verordnung. Der VfGH hat daher nicht zu prüfen, ob der Erlass über die Bestimmungen in Punkt römisch zwei.2.b. und Punkt römisch zwei.2.h. hinaus eine Verordnung darstellt. Eine Aufhebung des gesamten Erlasses gemäß Art139 Abs3 Z1 und Z3 B?VG kommt sohin nicht in Betracht.

(Anlassfall E2467/2024, E v17.03.2026, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wehrrecht, Disziplinarrecht, Privat- und Familienleben, Verordnung Kundmachung, Verhältnismäßigkeit, Determinierungsgebot, geschlechtsspezifische Differenzierungen, VfGH / Verwerfungsumfang, Gleichheit Frau - Mann, Gleichbehandlung, Dienstrecht, Erlass, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V243.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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