TE Vfgh Erkenntnis 2026/3/17 E2467/2024

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Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
HeeresdisziplinarG 2014 §68
BDG 1979 §44
Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18.12.2017 betreffend Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten Punkt II.2.b., Punkt II.2.h.
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit mit diesem über seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht entschieden wird, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesministerin für Landesverteidigung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1
1. Der Beschwerdeführer steht als Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 19. September 2023 beantragte er gemäß §68 Abs2 HDG 2014 bei seinem Disziplinarvorgesetzten die Einleitung eines Senatsverfahrens und gab an, sich nicht mehr an den Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung, der die Haartracht für Soldaten und Soldatinnen unterschiedlich regle, zu halten, weil dieser diskriminierend iSd B-GlBG sei.
2
2. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 1. Dezember 2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 3.000,– verhängt, ein Kostenbeitrag iHv € 300,– vorgeschrieben sowie die Abstattung der Geldstrafe in zehn Monatsraten zu je € 300,– gewährt. Der Beschwerdeführer habe gegen §44 Abs1 BDG 1979 verstoßen, weil er sich die Haare entgegen dem Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Dezember 2017, GZS93105/19-MFW/2017, Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr 3/2018, wachsen lassen und diese am Hinterkopf zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden habe (Spruchpunkt I.). Vom Vorwurf, er habe den Befehl des Militärkommandanten missachtet, sich die Haare entsprechend dem genannten Erlass schneiden zu lassen, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 1. Dezember 2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 3.000,– verhängt, ein Kostenbeitrag iHv € 300,– vorgeschrieben sowie die Abstattung der Geldstrafe in zehn Monatsraten zu je € 300,– gewährt. Der Beschwerdeführer habe gegen §44 Abs1 BDG 1979 verstoßen, weil er sich die Haare entgegen dem Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Dezember 2017, GZS93105/19-MFW/2017, Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr 3 aus 2018,, wachsen lassen und diese am Hinterkopf zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden habe (Spruchpunkt römisch eins.). Vom Vorwurf, er habe den Befehl des Militärkommandanten missachtet, sich die Haare entsprechend dem genannten Erlass schneiden zu lassen, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
3. Der vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde erhobenen Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Mai 2024 insoweit stattgegeben, als die über ihn verhängte Geldstrafe auf € 2.200,– herabgesetzt wurde. Die vom Disziplinaranwalt erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde wurde abgewiesen.3. Der vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde erhobenen Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Mai 2024 insoweit stattgegeben, als die über ihn verhängte Geldstrafe auf € 2.200,– herabgesetzt wurde. Die vom Disziplinaranwalt erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde wurde abgewiesen.
4
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, soweit dadurch der Beschwerde des (nunmehrigen) Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof (lediglich) teilweise stattgegeben und die gegen ihn verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer behauptet darin die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) und auf Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechtes (Art14 EMRK iVm Art8 EMRK) und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, soweit dadurch der Beschwerde des (nunmehrigen) Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof (lediglich) teilweise stattgegeben und die gegen ihn verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer behauptet darin die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) und auf Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechtes (Art14 EMRK in Verbindung mit Art8 EMRK) und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
5
5. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit "der Bestimmungen in Punkt II.2.b. und in Punkt II.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Dezember 2017, GZS93105/19-MFW/2017 ('Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten'), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr 3/2018," ein. Mit Erkenntnis vom 9. März 2026, V243/2025, hob der Verfassungsgerichtshof die genannten Bestimmungen als gesetzwidrig auf.5. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit "der Bestimmungen in Punkt römisch zwei.2.b. und in Punkt römisch zwei.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Dezember 2017, GZS93105/19-MFW/2017 ('Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten'), kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr 3 aus 2018,," ein. Mit Erkenntnis vom 9. März 2026, V243/2025, hob der Verfassungsgerichtshof die genannten Bestimmungen als gesetzwidrig auf.
6
6. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
7
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
8
Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit mit diesem über seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht entschieden wird, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985). Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit mit diesem über seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht entschieden wird, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt vergleiche zB VfSlg 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).
9
Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben.
10
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
11
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Wehrrecht, Dienstrecht, Erlass, Privat- und Familienleben, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E2467.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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