TE Vfgh Erkenntnis 2026/3/18 E3957/2025 ua

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Veröffentlicht am 18.03.2026
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §7, §9, §34, §35
FremdenpolizeiG 2005 §26
Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.270,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Beschwerderömisch eins. Sachverhalt und Beschwerde

1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Ehepaares. Die Beschwerdeführer stellten bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi am 25. Jänner 2023 schriftlich und am 16. November 2023 vor Ort einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.

Der Bezugsperson, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw dem Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. Oktober 2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 16. Jänner 2025 führte das BFA aus, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.

3. Mit Erledigung vom 21. Jänner 2025 gab die Österreichische Botschaft Abu Dhabi den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Stellungnahme. Diese Möglichkeit nutzten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Jänner 2025 und brachten im Wesentlichen vor, dass angesichts der instabilen Lage in Syrien nicht abzuschätzen sei, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei es nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten gewährt werde.

4. Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2025 hielt das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest. Da §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine negative Prognoseentscheidung abzugeben.

5. Mit Bescheid vom 27. Februar 2025 wies die Österreichische Botschaft Abu Dhabi gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 Abs4 AsylG 2005 den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005 ab. Begründend wurde darauf verwiesen, dass §35 Abs4 Z1 AsylG auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle und bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine negative Prognoseentscheidung abzugeben sei.

6. Gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 27. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, die Behörde habe §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 rechtswidrig angewandt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag nur abgewiesen werden, wenn die Gewährung internationalen Schutzes ausgeschlossen sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status gegenüber den Familienangehörigen nicht ausgeschlossen. Die instabile Lage in Syrien spreche für eine Einstellung des Aberkennungsverfahrens, welche die Statusgewährung an die Beschwerdeführer als nicht ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Abweisung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL); es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Oktober 2025 als unbegründet ab: Das BFA habe ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingeleitet. Da ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, sei der Tatbestand des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 nicht erfüllt. Bereits aus diesem Grund könne ein Einreisetitel nicht erteilt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Dezember 2017, Zlen W241 2175651 (bis 2175657)-1/2E, erkannt, dass eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht nicht zustehe. Die Beschwerdeführer hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie hätten auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen.

8. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2025 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die Zuerkennung aufschiebender Wirkung beantragt wird.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt habe, indem es eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland unterlassen habe.

2. Gemäß Art8 Abs2 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan, Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz, Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann, Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).2. Gemäß Art8 Abs2 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar vergleiche statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan, Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz, Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann, Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018 aus 2015,).

3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.

Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich vorgeprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.

4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3) vorgenommen.4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien vergleiche oben Pkt. römisch zwei.3) vorgenommen.

5. Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den entsprechend dem Kostenverzeichnis zugesprochenen Kosten ist

Umsatzsteuer in der Höhe von € 545,– enthalten

.

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Aufenthaltsrecht, EU-Recht, Kinder, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E3957.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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