TE Vfgh Erkenntnis 2026/3/18 E3475/2025 ua

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Veröffentlicht am 18.03.2026
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §7, §9, §34, §35
FremdenpolizeiG 2005 §26
Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.087,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Beschwerde römisch eins. Sachverhalt und Beschwerde

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1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer ist ein in Österreich asylberechtigter syrischer Staatsangehöriger (Bezugsperson). Die Beschwerdeführer stellten am 24. Juli 2024 bei der Österreichischen Botschaft Ankara Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
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2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 4. März 2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der belangten Behörde in einer Stellungnahme gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 mitgeteilt habe, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 4. März 2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der belangten Behörde in einer Stellungnahme gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 mitgeteilt habe, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
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3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. September 2025 als unbegründet abgewiesen.
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Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass gegen die Bezugsperson der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 eingeleitet worden sei, das aktuell noch offen sei. Es fehle daher bereits an der sonstigen Voraussetzung des §35 Abs4 AsylG 2005, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig sei. Der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 das Ziel verfolgt, dass "sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde." Der Einreisetitel nach §35 AsylG 2005 erweise sich somit von vornherein als ungeeignetes Mittel.
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4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
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Begründend wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der nach §35 Abs1 AsylG 2005 gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln allein mit dem Umstand begründe, dass ein Aberkennungsverfahren iSd §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 eingeleitet worden sei, ohne eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen. Eine solche Auslegung sei nicht mit den Garantien des Art8 EMRK in Einklang zu bringen.

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

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1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
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2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Mög-lichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan, Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz, Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann, Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015). 2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Mög-lichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar vergleiche statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan, Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz, Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann, Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018 aus 2015,).
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3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen §34 und §35 Abs4 Z1 Asylgesetz 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
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4. Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
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5. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwin-genden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundes-verwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3.) vorgenommen (siehe auch VfGH 18.12.2025, E1944-1948/2025). 5. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwin-genden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundes-verwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien vergleiche oben Pkt. römisch zwei.3.) vorgenommen (siehe auch VfGH 18.12.2025, E1944-1948/2025).
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Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.

III. Ergebnis römisch drei. Ergebnis

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1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
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Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
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2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag von 30 vH des Pauschalsatzes, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 681,20 enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Aufenthaltsrecht, EU-Recht, Kinder, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E3475.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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