TE Vfgh Beschluss 2026/6/15 E1454/2026 ua

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Veröffentlicht am 15.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1
ZPO §86a, §530, §538
VfGG §7 Abs2, §35 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 86a heute
  2. ZPO § 86a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung von Wiederaufnahmeanträgen zu vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren mangels Geltendmachung eines "neuen" Wiederaufnahmegrunds

Spruch

Die Anträge auf Wiederaufnahme werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Vorbringenrömisch eins. Sachverhalt und Vorbringen

1
1. Der Antragsteller brachte mit Eingabe vom 21. August 2025 einen zu E2585/2025 protokollierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2025, ZW116 2302516-1/7E, ein. Mit der Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Reisekosten des Antragsstellers als Zeuge in geringerer als beantragter Höhe festgesetzt wurden, als unbegründet ab.
2
Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. September 2025, E2585/2025-7, mangels Legitimation gemäß §20 Abs2 VfGG zurückgewiesen.
3
2. Mit der zu E3038/2025 protokollierten Eingabe vom 2. Oktober 2025 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des zu E2585/2025 geführten Verfahrens. Der Antrag enthielt im Wesentlichen zusammengefasst Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters, welche nicht Gegenstand des vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Verfahrens war.
4
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. September 2025, E2585/2025, abgeschlossenen Verfahrens wurde mit Beschluss vom 27. November 2025, E3038/2025-5, mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückgewiesen.
5
3. Mit der zu E70-71/2026 protokollierten Eingabe vom 7. Jänner 2026 begehrte der Antragsteller (erneut) die Wiederaufnahme des zu E2585/2025 sowie des zu E3038/2025 geführten Verfahrens. Die Eingabe enthielt im Wesentlichen zusammengefasst erneut Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters, welche nicht Gegenstand der vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Verfahren war.
6
Die Anträge auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. September 2025, E2585/2025, abgeschlossenen Verfahrens sowie des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2025, E3038/2025, abgeschlossenen Verfahrens wurden mit Beschluss vom 2. März 2026, E70-71/2026-6 mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückgewiesen.
7
4. Mit der vorliegenden Eingabe begehrt der Antragsteller (erneut) die Wiederaufnahme der zu E2585/2025, zu E3038/2025 sowie zu
E70-71/2026 geführten Verfahren. Die Eingabe enthält im Wesentlichen zusammengefasst erneut Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters, welche nicht Gegenstand der vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Verfahren ist.
4. Mit der vorliegenden Eingabe begehrt der Antragsteller (erneut) die Wiederaufnahme der zu E2585/2025, zu E3038/2025 sowie zu , E70-71/2026 geführten Verfahren. Die Eingabe enthält im Wesentlichen zusammengefasst erneut Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters, welche nicht Gegenstand der vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Verfahren ist.

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

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1. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gelten gemäß §35 Abs1 VfGG die Bestimmungen der ZPO sinngemäß (VfSlg 8972/1980, 9126/1981). Dementsprechend kann gemäß §530 Abs1 ZPO ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung – solche liegen hier vor (vgl etwa VfSlg 18.845/2009) – abgeschlossen worden ist, aus einem der in §530 Abs1 ZPO genannten Gründe auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden.1. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gelten gemäß §35 Abs1 VfGG die Bestimmungen der ZPO sinngemäß (VfSlg 8972 aus 1980,, 9126 aus 1981,). Dementsprechend kann gemäß §530 Abs1 ZPO ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung – solche liegen hier vor vergleiche etwa VfSlg 18.845 aus 2009,) – abgeschlossen worden ist, aus einem der in §530 Abs1 ZPO genannten Gründe auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden.
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1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache auch §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden und einen solchen Antrag daher zurückzuweisen, wenn dieser nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (auch nicht der Sache nach) gestützt oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden ist (vgl VfSlg 16.642/2002).1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache auch §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden und einen solchen Antrag daher zurückzuweisen, wenn dieser nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (auch nicht der Sache nach) gestützt oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden ist vergleiche , VfSlg 16.642 aus 2002,).
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1.2. Für die Beurteilung, ob sich ein Antrag auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund stützt, ist der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, darzulegen. Dementsprechend sind die konkreten Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, kurz und bestimmt zu bezeichnen. Unterlässt dies die antragstellende Partei, und stützt ihren Antrag sohin nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund, ist der Antrag gemäß §538 Abs1 ZPO ebenfalls zurückzuweisen (vgl OGH 4.6.1996, 1 Ob 2038/96d; 22.11.2022, 10 Ob 28/22y; RIS-Justiz RS0044604; VfGH 28.4.2026, E717/2026).1.2. Für die Beurteilung, ob sich ein Antrag auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund stützt, ist der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, darzulegen. Dementsprechend sind die konkreten Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, kurz und bestimmt zu bezeichnen. Unterlässt dies die antragstellende Partei, und stützt ihren Antrag sohin nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund, ist der Antrag gemäß §538 Abs1 ZPO ebenfalls zurückzuweisen vergleiche OGH 4.6.1996, 1 Ob 2038/96d; 22.11.2022, 10 Ob 28/22y; RIS-Justiz RS0044604; VfGH 28.4.2026, E717/2026).
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1.3. Da die vorliegende Eingabe lediglich Ausführungen enthält, die sich ausschließlich gegen die (nicht gegenständliche) Bestellung des Erwachsenenschutzvertreters richten, sind die Anträge nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt und schon aus diesem Grund gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §538 Abs1 ZPO zurückzuweisen.1.3. Da die vorliegende Eingabe lediglich Ausführungen enthält, die sich ausschließlich gegen die (nicht gegenständliche) Bestellung des Erwachsenenschutzvertreters richten, sind die Anträge nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt und schon aus diesem Grund gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §538 Abs1 ZPO zurückzuweisen.
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2. Soweit der Antragsteller die Wiederaufnahme der zu E3038/2025 und zu E70-71/2026 geführten Wiederaufnahmeverfahren begehrt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme zu einem vorausgegangen Wiederaufnahmeverfahren zwar grundsätzlich zulässig ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines Wiederaufnahmeverfahrens ist jedoch dann unzulässig, wenn der "neue" Wiederaufnahmegrund unmittelbar gegenüber der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung geltend gemacht werden kann; in diesem Fall fehlt es am rechtlichen Interesse an der Wiederaufnahme des Wiederaufnahmeverfahrens (vgl OGH 29.9.1960, 1 Ob 347/60; RIS-Justiz RS0044407; Jelinek, §530 ZPO, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen IV/13, §530 ZPO, Stand 1.9.2019, rdb.at, Rz 11; Klauser/Kodek, JN – ZPO18, §530 ZPO, Stand 1.9.2018, rdb.at, E23/1 und E23/2). 2. Soweit der Antragsteller die Wiederaufnahme der zu E3038/2025 und zu E70-71/2026 geführten Wiederaufnahmeverfahren begehrt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme zu einem vorausgegangen Wiederaufnahmeverfahren zwar grundsätzlich zulässig ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines Wiederaufnahmeverfahrens ist jedoch dann unzulässig, wenn der "neue" Wiederaufnahmegrund unmittelbar gegenüber der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung geltend gemacht werden kann; in diesem Fall fehlt es am rechtlichen Interesse an der Wiederaufnahme des Wiederaufnahmeverfahrens vergleiche OGH 29.9.1960, 1 Ob 347/60; RIS-Justiz RS0044407; Jelinek, §530 ZPO, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen IV/13, §530 ZPO, Stand 1.9.2019, rdb.at, Rz 11; Klauser/Kodek, JN – ZPO18, §530 ZPO, Stand 1.9.2018, rdb.at, E23/1 und E23/2).
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2.1. Für die vorliegende Konstellation ist festzuhalten, dass weder ein "neuer" Wiederaufnahmegrund vorgebracht wird noch ein rechtliches Interesse an der Wiederaufnahme der Wiederaufnahmeverfahren ersichtlich ist.
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2.2. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2025, E3038/2025, sowie des mit Beschluss vom 2. März 2026, E70-71/2026, abgeschlossenen Verfahren wären auch aus diesem Grund gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §530 Abs1 ZPO zurückzuweisen.2.2. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2025, E3038/2025, sowie des mit Beschluss vom 2. März 2026, E70-71/2026, abgeschlossenen Verfahren wären auch aus diesem Grund gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §530 Abs1 ZPO zurückzuweisen.
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3. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des §86a Abs2 ZPO hingewiesen,

wonach ein Schriftsatz zurückzuweisen ist, wenn er "aus verworrenen, unklaren sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht "und [...] das Begehren nicht erkennen" lässt oder "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft.

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Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO. Der Antragsteller hat bereits wiederholt erfolglos Wiederaufnahmeanträge mit den vorgebrachten Behauptungen gestellt, in denen er lediglich für die hg Verfahren zwecklose Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters erstattete, ohne sich auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund (vgl Pkt II.1.) zu stützen. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 und 2 ZPO wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass weitere Beschwerden bzw Anträge, in denen der Antragsteller die Wiederaufnahme des zu E2585/2025 geführten Verfahrens sowie den dazu geführten Wiederaufnahmeverfahren begehrt, auch in nachfolgenden Verfahren ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO. Der Antragsteller hat bereits wiederholt erfolglos Wiederaufnahmeanträge mit den vorgebrachten Behauptungen gestellt, in denen er lediglich für die hg Verfahren zwecklose Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters erstattete, ohne sich auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund vergleiche Pkt römisch zwei.1.) zu stützen. Gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §86a Abs1 und 2 ZPO wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass weitere Beschwerden bzw Anträge, in denen der Antragsteller die Wiederaufnahme des zu E2585/2025 geführten Verfahrens sowie den dazu geführten Wiederaufnahmeverfahren begehrt, auch in nachfolgenden Verfahren ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

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1. Die Anträge auf Wiederaufnahme der 1. mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. September 2025, E2585/2025, 2. mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2025, E3038/2025, sowie 3. mit Beschluss vom 2. März 2026, E70-71/2026, abgeschlossenen Verfahren sind zurückzuweisen.
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2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, Erwachsenenvertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E1454.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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