RS OGH 1960/9/29 1Ob347/60, 7Ob46/73

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Veröffentlicht am 29.09.1960
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 D

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahmsklage gegen ein eine vorausgegangene Wiederaufnahmsklage abschließendes Urteil ist grundsätzlich zulässig. Sollen die neu beigebrachten Tatsachen eine Änderung in der Hauptsache erwirken, dann muß sich die neue Wiederaufnahmsklage gegen das Urteil in der Hauptsache richten, auch wenn im vorausgegangenen (erfolglosen) Wiederaufnahmeverfahren die Tatfrage Gegenstand der Verhandlung war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 347/60
    Entscheidungstext OGH 29.09.1960 1 Ob 347/60
    Veröff: SZ 33/99
  • 7 Ob 46/73
    Entscheidungstext OGH 28.03.1973 7 Ob 46/73
    Auch; Beisatz: Die Entscheidung SZ 33/99 betraf zwar den Fall, daß die Wiederaufnahmsklage gegen die Abweisung einer vorangegangenen Wiederaufnahmsklage der gleichen Partei gerichtet war. Aber auch im gegenteiligen Fall der die Wiederaufnahmeverfahren Unterlegenen ist die Unterscheidung möglich und sinnvoll, ob der neue Wiederaufnahmsgrund bloß den Hauptprozeß oder aber das erste Wiederaufnahmsverfahren betrifft. - Hier wurde das Rechtsschutzinteresse des Wiederaufnahmsklägers deshalb bejaht, weil der Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Z 3 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 539 ZPO durch ein von Amts wegen einzuleitendes strafgerichtliches Verfahren zu prüfen und im Falle eines rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses die Wiederaufnahme des früheren Wiederaufnahmeverfahrens sogleich zu bewilligen ist. während die Kläger im anderen Fall gezwungen wären, die behauptete strafbare Handlung des Gegners und seines früheren Vertreters in dem erneuerten Hauptprozeß selbst zu beweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0044407

Dokumentnummer

JJR_19600929_OGH0002_0010OB00347_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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