Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 DRechtssatz
Eine Wiederaufnahmsklage gegen ein eine vorausgegangene Wiederaufnahmsklage abschließendes Urteil ist grundsätzlich zulässig. Sollen die neu beigebrachten Tatsachen eine Änderung in der Hauptsache erwirken, dann muß sich die neue Wiederaufnahmsklage gegen das Urteil in der Hauptsache richten, auch wenn im vorausgegangenen (erfolglosen) Wiederaufnahmeverfahren die Tatfrage Gegenstand der Verhandlung war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0044407Dokumentnummer
JJR_19600929_OGH0002_0010OB00347_6000000_001