RS OGH 2023/9/19 4Ob305/84; 1Ob2038/96d; 7Ob302/04v; 4Ob14/11d; 8ObA43/11y; 6Ob121/16m; 4Ob240/16x;

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Veröffentlicht am 21.02.1984
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Rechtssatz

Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, hat er auch die Richter, die vom Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO betroffen seien, nicht genannt, kommt die Bestimmung des § 537 ZPO nicht zur Anwendung.Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, hat er auch die Richter, die vom Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO betroffen seien, nicht genannt, kommt die Bestimmung des Paragraph 537, ZPO nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044604

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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