TE Vfgh Erkenntnis 2026/6/16 E1411/2025

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Veröffentlicht am 16.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25. März 2024 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 70,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und acht Stunden verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 13. September 2023, um 6.32 Uhr, in Stegersbach, L 381, Straßenkilometer 0,415, Neudauberger Straße, in Fahrtrichtung Neudauberg, mit einem nach dem Kennzeichen näher bestimmten Kraftfahrzeug die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h überschritten.
2
2. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 26. März 2025 als unbegründet ab. Begründend führt das Landesverwaltungsgericht Burgenland im Wesentlichen aus, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei. Dieser hätte lediglich die Gesetzwidrigkeit der Verordnung behauptet, mit der die in Rede stehende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h verordnet worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hege jedoch keine Bedenken gegen diese Verordnung und sehe aus diesem Grund von einem Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof ab.
3
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31. Juli 1998, Z10/05/143/13-1998, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
4
4. Aus Anlass dieser Beschwerde fasste der Verfassungsgerichtshof am 28. November 2025 gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG den Beschluss, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31. Juli 1998, Z10/05/143/13-1998, von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V268/2025, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Verordnung bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 gesetzwidrig war.
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5. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
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6. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
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7. Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).7. Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).
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Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
9
8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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9. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E1411.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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