Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
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1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl
E1411/2025 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
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Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25. März 2024 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des
§52 lita Z10a StVO 1960 gemäß
§99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 70,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und acht Stunden verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 13. September 2023, um 6.32 Uhr, in Stegersbach, L 381, Straßenkilometer 0,415, Neudauberger Straße, in Fahrtrichtung Neudauberg, mit einem nach dem Kennzeichen näher bestimmten Kraftfahrzeug die in diesem Bereich gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31. Juli 1998, Z10/05/143/13-1998, kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h überschritten.
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2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31. Juli 1998, Z10/05/143/13-1998, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 28. November 2025 beschlossen, diese Verordnung von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
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3. Der Verfassungsgerichtshof legt seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist, dass das Landesverwaltungsgericht Burgenland bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die in Prüfung gezogene Verordnung zumindest denkmöglich angewendet hat und dass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte.
3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogene Verordnung Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verordnung iSd §43 Abs1 litb StVO 1960.
3.1. Mit der in Prüfung gezogenen Verordnung wird gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 auf der L 381, Neudauberger Straße, im Bereich der Kirchengasse Nr 28 und Nr 31 in Stegersbach, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet.
3.2. Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.
3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl zB VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl zB VfSlg 14.000/1994).3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen vergleiche zB VfSlg 8086 aus 1977,, 9089 aus 1981,, 12.944 aus 1991,, 13.449 aus 1993,, 13.482 aus 1993,). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vergleiche zB VfSlg 12.485 aus 1990,, 16.805 aus 2003,, 17.572 aus 2005,). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden vergleiche zB VfSlg 14.000 aus 1994,).
3.4. Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984/1980 und 9721/1983 ausgeführt und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wiederholt hat (vgl VfSlg 13.371/1993, 14.051/1995, 15.643/1999, 16.016/2000, 16.805/2003, 17.573/2005), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.3.4. Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984 aus 1980, und 9721 aus 1983, ausgeführt und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wiederholt hat vergleiche VfSlg 13.371 aus 1993,, 14.051 aus 1995,, 15.643 aus 1999,, 16.016 aus 2000,, 16.805 aus 2003,, 17.573 aus 2005,), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.
3.5. Der Verfassungsgerichtshof geht – auf Grund der von der Bezirkshauptmannschaft Güssing zu der in Prüfung gezogenen Verordnung vorgelegten Akten – vorläufig von folgendem Sachverhalt aus:
Die in Prüfung gezogene Verordnung wurde auf 'Antrag' des Gemeinderates der Marktgemeinde Stegersbach erlassen, um den Geltungsbereich der bis dahin nur für Schultage von 7.00 bis 14.00 Uhr verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf der L 381, Neudauberger Straße, im Bereich der Volksschule Stegersbach und der Bundeshandelsakademie Stegersbach, räumlich und zeitlich zu erweitern. Die vorgelegte Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Stegersbach am 3. Juli 1998 weist aus, dass sich der Gemeinderat (nur) insofern mit der Erforderlichkeit der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auseinandergesetzt hat, als dort die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme diskutiert und erwähnt wurde, dass die Ausdehnung der Geschwindigkeitsbeschränkung von Anrainern angeregt worden sei und sich innerhalb des (bisherigen) Geltungsbereiches nunmehr auch ein Kinderspielplatz befinde. Weitergehende Erhebungen oder Anhörungen in diesem Zusammenhang oder etwa auch die Einholung entsprechender Gutachten seitens der Bezirkshauptmannschaft Güssing (oder auch des Gemeinderates der Marktgemeinde Stegersbach) sind im vorgelegten Verordnungsakt nicht dokumentiert.
3.6. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass das Verfahren zur Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung den oben dargelegten Anforderungen (Pkt. 3.2. bis 3.4.) zur Darlegung der Erforderlichkeit nicht entspricht und die Verordnung aus diesem Grund gesetzwidrig ist.
4. Im Verordnungsprüfungsverfahren wird gleichwohl zu klären sein, inwieweit der mit der 35. StVO-Novelle, BGBl I 52/2024, im §43 StVO 1960 eingefügte Abs4a für die Gesetzmäßigkeit der – vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Juli 2024 erlassenen – Verordnung von Relevanz ist."4. Im Verordnungsprüfungsverfahren wird gleichwohl zu klären sein, inwieweit der mit der 35. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2024,, im §43 StVO 1960 eingefügte Abs4a für die Gesetzmäßigkeit der – vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Juli 2024 erlassenen – Verordnung von Relevanz ist."
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4. Die verordnungserlassende Behörde hat eine Äußerung erstattet, in der sie mitteilte, dass die Behörde beabsichtige, die in Prüfung gezogene Verordnung aufzuheben und für denselben örtlichen Geltungsbereich eine "neue Verordnung mit zeitlicher Begrenzung" zu erlassen.
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5. Mit Schreiben vom 28. April 2026 teilte die verordnungserlassende Behörde mit, dass die in Prüfung gezogene Verordnung mit Verordnung vom 23. März 2026, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln, aufgehoben worden sei.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
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1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31. Juli 1998, Z10/05/143/13-1998, lautet wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"VERORDNUNG
Gem. §43 Abs1 litb) Z1 iVm. §94 b Abs1 litb) StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 i.d.g.F., wird zum Zwecke der Aufrechterhaltung bzw Erhöhung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs auf Antrag der Marktgemeinde Stegersbach vom 10.7.1998 auf der L 381 Neudauberger Straße im Bereich Kirchengasse in Stegersbach nachstehendes verordnet:Gem. §43 Abs1 litb) Z1 in Verbindung mit §94 b Abs1 litb) StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, i.d.g.F., wird zum Zwecke der Aufrechterhaltung bzw Erhöhung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs auf Antrag der Marktgemeinde Stegersbach vom 10.7.1998 auf der L 381 Neudauberger Straße im Bereich Kirchengasse in Stegersbach nachstehendes verordnet:
Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wird zw. dem Obj. Plank (Kirchengasse Nr 28) und dem Obj. Unger (Kirchengasse Nr 31) auf 30 km/h beschränkt.
Das StrVZgem. §52 Z10 a und 10 b ('Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h' und 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung') ist im Bereich der vorangeführten Objekte anzubringen.
Gem. §44 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der ordnungsgemäßen Anbringung der angeordneten Straßenverkehrszeichen in Kraft.
Allfällig entgegenstehende Verordnungen, insbes. die ha. Verordnung vom 8.10.1991, Zl X-St-1/30-1991, treten hiermit außer Kraft.
Übertretungen dieser Verordnung werden gem. §99 Abs3 lita) StVO 1960 bestraft."
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2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 23. März 2026 lautet wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"VERORDNUNG
Gem. §43 Abs4a iVm. §94 b Abs1 litb) StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 i.d.g.F., wird zum Zwecke der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs im Gemeindegebiet von Stegersbach Nachstehendes verordnet:Gem. §43 Abs4a in Verbindung mit §94 b Abs1 litb) StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, i.d.g.F., wird zum Zwecke der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs im Gemeindegebiet von Stegersbach Nachstehendes verordnet:
Auf der L 381 Neudauberger Straße wird von Straßen-km 0,250 bis Straßen-km 0,688 die Erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr beschränkt.
Es sind die StrVZgem. §52 Z10a und 10b StVO 1960 ('Geschwindigkeitsbeschränkung/Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h' und 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h') mit der Zusatztafel gem. §54 StVO 1960 ('Gilt von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr') wie folgt anzubringen:
- auf der L 381 Neudauberger Straße bei Straßen-km 0,250,
- auf der L 381 Neudauberger Straße bei Straßen- km 0,688,
- bei der Einmündung der Gemeindestraße 'Kirchengasse' (Grdst. Nr 587/35) in die L 381 Neudauberger Straße (mit Anbringung der Zusatztafel gem. §54 StVO 1960 'Pfeil in beide Richtungen'),
- bei der Einmündung der Gemeindestraße 'Grabenstraße' (Grdst. Nr 4746/1) in die L 381 Neudauberger Straße, (mit Anbringung der Zusatztafel gem. §54 StVO 1960 'Pfeil in beide Richtungen'),
- bei der Einmündung der Gemeindestraße 'Steinbachsiedlung' (Grdst. Nr 4344/1) in die L 381 Neudauberger Straße (mit Anbringung der Zusatztafel gem. §54 StVO 1960 'Pfeil in beide Richtungen'),
Die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen hat gem. der StVO 1960 zu erfolgen.
Gemäß §44 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der ordnungsgemäßen Anbringung der Straßenverkehrszeichen in Kraft.
Allfällig entgegenstehende Verordnungen – insbesondere die ha. Verordnung vom
31.07.1998, ZI. 10/05/143/13-1998 - wird aufgehoben und tritt hiermit außer Kraft."
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3. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), lauten in der maßgeblichen Fassung wie folgt:
"§20. Fahrgeschwindigkeit.
[…]
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
(2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in §43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
[…]
§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
[…]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
[…]
(4a) Die Behörde kann in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis wie zB Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern oder Senioreneinrichtungen die gemäß §20 Abs2 erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern, sofern die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern geeignet ist.
[…]"
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens
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1.1. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der – zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer im Anlassverfahren zur Last gelegten Tat in Kraft gestandenen – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31. Juli 1998, Z10/05/143/13-1998, zweifeln ließe.
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1.2. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
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2.1. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten im Verordnungsprüfungsverfahren – dem Grunde nach – nicht zerstreut werden:
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2.1.1. Mit der in Prüfung gezogenen Verordnung wurde gemäß
§43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 auf der L 381, Neudauberger Straße, im Bereich der Kirchengasse Nr 28 und Nr 31 in Stegersbach, eine – zeitlich unbegrenzte – Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet.
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2.1.2. Gemäß
§43 Abs1 litb StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen um-schriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Inte-resse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl zB VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl zB VfSlg 14.000/1994).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen um-schriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Inte-resse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen vergleiche zB VfSlg 8086 aus 1977,, 9089 aus 1981,, 12.944 aus 1991,, 13.449 aus 1993,, 13.482 aus 1993,). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vergleiche zB VfSlg 12.485 aus 1990,, 16.805 aus 2003,, 17.572 aus 2005,). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden vergleiche zB VfSlg 14.000 aus 1994,). 16
Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984/1980 und 9721/1983 ausgeführt und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wieder-holt hat (vgl VfSlg 13.371/1993, 14.051/1995, 15.643/1999, 16.016/2000, 16.805/2003, 17.573/2005), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984 aus 1980, und 9721 aus 1983, ausgeführt und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wieder-holt hat vergleiche VfSlg 13.371 aus 1993,, 14.051 aus 1995,, 15.643 aus 1999,, 16.016 aus 2000,, 16.805 aus 2003,, 17.573 aus 2005,), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen. 17
2.1.3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogene Verordnung auf "Antrag" des Gemeinderates der Marktgemeinde Stegersbach erlassen worden sei, um den Geltungsbereich der bis dahin nur für Schultage von 7.00 bis 14.00 Uhr verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf der L 381, Neudauberger Straße, im Bereich der Volksschule Stegersbach und der Bundeshandelsakademie Stegersbach, räumlich und zeitlich zu erweitern.
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Da die seitens der verordnungserlassenden Behörde im Anlassverfahren vorgelegten Akten ausweisen würden, dass die Frage nach der Erforderlichkeit der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung im Verfahren zur Verordnungserlassung bloß insofern Beachtung fand, als der Gemeinderat der Marktgemeinde Stegersbach in seiner Sitzung vom 3. Juli 1998 die Sinnhaftigkeit der Maßnahme diskutiert habe und in der Gemeinderatssitzung erwähnt wurde, dass die Ausdehnung der Geschwindigkeitsbeschränkung von Anrainern angeregt worden sei, und sich innerhalb des (bisherigen) Geltungsbereiches nunmehr auch ein Kinderspielplatz befinde, weitergehende Erhebungen, wie etwa die Einholung entsprechender Gutachten, im Verordnungsakt jedoch nicht dokumentiert seien, hegte der Verfassungsgerichtshof vorläufig das Bedenken, dass das Verfahren zur Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung den oben dargelegten Anforderungen zur Darlegung der Erforderlichkeit (Pkt. III.2.1.2) nicht entspreche und die Verordnung aus diesem Grund gesetzwidrig sei. Da die seitens der verordnungserlassenden Behörde im Anlassverfahren vorgelegten Akten ausweisen würden, dass die Frage nach der Erforderlichkeit der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung im Verfahren zur Verordnungserlassung bloß insofern Beachtung fand, als der Gemeinderat der Marktgemeinde Stegersbach in seiner Sitzung vom 3. Juli 1998 die Sinnhaftigkeit der Maßnahme diskutiert habe und in der Gemeinderatssitzung erwähnt wurde, dass die Ausdehnung der Geschwindigkeitsbeschränkung von Anrainern angeregt worden sei, und sich innerhalb des (bisherigen) Geltungsbereiches nunmehr auch ein Kinderspielplatz befinde, weitergehende Erhebungen, wie etwa die Einholung entsprechender Gutachten, im Verordnungsakt jedoch nicht dokumentiert seien, hegte der Verfassungsgerichtshof vorläufig das Bedenken, dass das Verfahren zur Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung den oben dargelegten Anforderungen zur Darlegung der Erforderlichkeit (Pkt. römisch drei.2.1.2) nicht entspreche und die Verordnung aus diesem Grund gesetzwidrig sei.
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2.1.4. Die verordnungserlassende Behörde ist diesem Bedenken im Verfahren nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich mitgeteilt, dass die in Prüfung gezogene Verordnung mit Verordnung vom 23. März 2026 aufgehoben worden sei und die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf der L 381, Neudauberger Straße, zwischen Straßenkilometer 0,250 und 0,688, auf Grund der "neuen" – nunmehr auf §43 Abs4a StVO 1960 gestützten – Verordnung nur mehr von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr gelte.
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2.1.5. Da im Verfahren sohin keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die für eine hinreichende Ermittlung der Erforderlichkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung sprächen, ist festzustellen, dass die – mittlerweile außer Kraft getretene – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31. Juli 1998, Z10/05/143/13-1998, den Anforderungen gemäß
§43 Abs1 litb StVO 1960 nicht entsprochen hat.
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2.2. Gleichwohl ist – wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Prüfungsbeschluss festgehalten hat – zu berücksichtigen, dass mit der 35. StVO-Novelle, BGBl I 52/2024, in §43 StVO 1960 ein Abs4a eingefügt wurde, der folgenden Wortlaut hat:2.2. Gleichwohl ist – wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Prüfungsbeschluss festgehalten hat – zu berücksichtigen, dass mit der 35. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2024,, in §43 StVO 1960 ein Abs4a eingefügt wurde, der folgenden Wortlaut hat: "Die Behörde kann in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis wie zB Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern oder Senioreneinrichtungen die gemäß §20 Abs2 erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern, sofern die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern geeignet ist."
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2.2.1. Im Unterschied zu
§43 Abs1 litb StVO 1960 erlaubt diese Bestimmung, dass innerhalb eines Ortsgebietes und im Bereich von Orten "mit besonderem Schutzbedürfnis" Geschwindigkeitsbeschränkungen auch ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über deren Erforderlichkeit mit Verordnung erlassen werden können, "sofern die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern geeignet ist".
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2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof geht – ausweislich der vorgelegten Akten – davon aus, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der mit der in Prüfung gezogenen Verordnung erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkung erfüllt sind:
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Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31. Juli 1998, Z10/05/143/13-1998, lag sowohl innerhalb eines Ortsgebietes als auch im Bereich von Orten "mit besonderem Schutzbedürfnis" iSd §43 Abs4a StVO 1960, unter anderem im Bereich zweier Schulen. Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h diente damit offensichtlich der Erhöhung der Verkehrssicherheit der die beiden Schulen besuchenden Kinder und Jugendlichen.
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2.2.3. Ab dem Inkrafttreten des §43 Abs4a leg cit. mit 1. Juli 2024 (
§103 Abs28 StVO 1960) war die in Prüfung gezogene Verordnung sohin nicht mehr gesetzwidrig.
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2.3. Es ist daher auszusprechen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31. Juli 1998, Z10/05/143/13-1998, bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 gesetzwidrig war (vgl zB VfSlg 14.503/1996, 17.792/2006, 20.211/2017). 2.3. Es ist daher auszusprechen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31. Juli 1998, Z10/05/143/13-1998, bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 gesetzwidrig war vergleiche zB VfSlg 14.503 aus 1996,, 17.792 aus 2006,, 20.211 aus 2017,). IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
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1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31. Juli 1998, Z10/05/143/13-1998, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, war bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 gesetzwidrig.
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2. Die Verpflichtung der Burgenländischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §61 VfGG sowie §2 Abs1 Z6 Bgld VerlautbarungsG 2015.2. Die Verpflichtung der Burgenländischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §61 VfGG sowie §2 Abs1 Z6 Bgld VerlautbarungsG 2015. 29
3. Diese Entscheidung konnte gemäß
§19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.