TE Vfgh Erkenntnis 2026/6/17 G210/2025

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Veröffentlicht am 17.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

1
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge

"die Wortfolge 'in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise' in §58c Abs1a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl Nr 311 idF BGBl I Nr 48/2022,"die Wortfolge 'in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise' in §58c Abs1a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl Nr 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2022,,

in eventu

§58c Abs1a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl Nr 311 idF BGBl I Nr 48/2022, zur Gänze"§58c Abs1a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl Nr 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2022,, zur Gänze"

als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

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§58c des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl 311/1985, idF BGBl I 48/2022 lautet wie folgt (die im Hauptantrag angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):§58c des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), Bundesgesetzblatt 311 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2022, lautet wie folgt (die im Hauptantrag angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 6 und 8 und Abs2 Z1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

(1a) Abs1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.

(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 6 und 8 und Abs2 Z1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er

1. Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,

2. als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder

3. als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,

und er dies der Behörde (§39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.

(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 6 und 8 und Abs2 Z1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 6 und 8 und Abs2 Z1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.

(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 6 und 8 und Abs2 Z1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie

1. einer Person ist, die als Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist, oder

2. einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.

(5) Die Abs3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§32 bis 34 oder 37 verloren hat.

(6) Als Nachkommen gemäß Abs3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.

(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§39) erworben hat.

(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß §41 Abs2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

(9) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. §19 Abs2 gilt.

(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art9 Abs1 DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

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1. Dem Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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1.1. Die Revisionswerber im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, alle Staatsangehörige Albaniens, sind (in erster bis dritter Generation) Nachkommen einer ursprünglich österreichischen Staatsbürgerin jüdischer Abstammung (in der Folge: Vorfahrin) und eines albanischen Staatsangehörigen. Die beiden schlossen am 8. Februar 1934 beim (damals) Königlichen Generalkonsulat Albaniens in Wien rechtsgültig die Ehe. Damit erwarb die Vorfahrin gemäß dem damaligen albanischen Zivilgesetzbuch ex lege die albanische Staatsangehörigkeit mit Wirkung ab 9. Februar 1934 und verlor entsprechend den damals geltenden Bestimmungen des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1925 (StbG 1925) die Staatsbürgerschaft. Ab 1. Jänner 1935 lebte die Vorfahrin abwechselnd im Bundesgebiet und in Albanien. Der Wegzug der Vorfahrin aus dem Bundesgebiet erfolgte auf Grund zu befürchtender Verfolgung wegen ihrer jüdischen Abstammung und zwar frühestens mit 29. September 1939, spätestens mit 16. März 1943.

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1.2. Am 15. März 2021 brachten die Revisionswerber im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bei der Wiener Landesregierung auf "§58c Abs1a StbG" gestützte Anzeigen ein. Mit Bescheiden vom 4. Mai 2022 und 12. Mai 2022 stellte diese fest, dass die Revisionswerber die Staatsbürgerschaft nicht auf Grund ihrer Anzeigen erworben hätten.
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1.3. Die dagegen von den Revisionswerbern erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis gemäß §58c Abs3 StbG, BGBl 311/1985, idF BGBl I 48/2022 jeweils als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision zulässig ist.1.3. Die dagegen von den Revisionswerbern erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis gemäß §58c Abs3 StbG, Bundesgesetzblatt 311 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2022, jeweils als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision zulässig ist.
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Begründend führt das Verwaltungsgericht Wien zusammengefasst aus, die auf "§58c Abs1a StbG" gestützten Anzeigen der Revisionswerber seien am 15. März 2021 bei der belangten Behörde eingebracht worden. Da die Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl I 48/2022, dem 1. Mai 2022, bereits anhängig waren, finde §58c StbG idF BGBl I 48/2022 Anwendung. Begründend führt das Verwaltungsgericht Wien zusammengefasst aus, die auf "§58c Abs1a StbG" gestützten Anzeigen der Revisionswerber seien am 15. März 2021 bei der belangten Behörde eingebracht worden. Da die Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2022,, dem 1. Mai 2022, bereits anhängig waren, finde §58c StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2022, Anwendung.
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Die Bestimmung des §58c Abs3 iVm Abs1 und Abs1a StbG normiere die Voraussetzungen, unter denen Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit haben, die Staatsbürgerschaft durch schriftliche Anzeige bei der Behörde zu erwerben. Die Vorfahrin habe iSd §58c Abs1 und – über den Verweis auf Abs1 im Normtext – auch des Abs1a StbG über einen (auch über den 30. Jänner 1933 hinaus bestandenen) Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem 15. Mai 1955 – nämlich frühestens am 29. September 1939, spätestens am 16. März 1943 – in das Ausland begeben, wobei grundsätzlich eine Befürchtung vor Verfolgung bejaht werden könne. Allerdings habe sie sich nicht, wie von §58c Abs1 StbG gefordert, als Staatsbürgerin oder Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenlose in das Ausland begeben. Vielmehr habe sie seit 9. Februar 1934 – und somit deutlich bevor sie sich in das Ausland begeben habe – nur noch über die albanische Staatsangehörigkeit verfügt. Für die Revisionswerber scheide daher ein Staatsbürgerschaftserwerb nach §58c Abs3 iVm Abs1 StbG aus. Die Bestimmung des §58c Abs3 in Verbindung mit Abs1 und Abs1a StbG normiere die Voraussetzungen, unter denen Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit haben, die Staatsbürgerschaft durch schriftliche Anzeige bei der Behörde zu erwerben. Die Vorfahrin habe iSd §58c Abs1 und – über den Verweis auf Abs1 im Normtext – auch des Abs1a StbG über einen (auch über den 30. Jänner 1933 hinaus bestandenen) Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem 15. Mai 1955 – nämlich frühestens am 29. September 1939, spätestens am 16. März 1943 – in das Ausland begeben, wobei grundsätzlich eine Befürchtung vor Verfolgung bejaht werden könne. Allerdings habe sie sich nicht, wie von §58c Abs1 StbG gefordert, als Staatsbürgerin oder Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenlose in das Ausland begeben. Vielmehr habe sie seit 9. Februar 1934 – und somit deutlich bevor sie sich in das Ausland begeben habe – nur noch über die albanische Staatsangehörigkeit verfügt. Für die Revisionswerber scheide daher ein Staatsbürgerschaftserwerb nach §58c Abs3 in Verbindung mit Abs1 StbG aus.
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Ein Staatsbürgerschaftserwerb nach §58c Abs3 iVm Abs1a StbG scheide ebenfalls aus. Diese Regelung setze eine "zeitliche Nähe" zwischen dem Verlust der Staatsbürgerschaft auf Seiten der Vorfahrin und ihrer damaligen – im Zusammenhang mit der Befürchtung vor Verfolgung angetretenen – Ausreise voraus. Die Vorfahrin habe am 9. Februar 1934 die albanische Staatsangehörigkeit erworben und dadurch entsprechend dem StbG 1925 die (österreichische) Staatsbürgerschaft verloren. Angesichts des langen Zeitraumes zwischen dem Verlust der Staatsbürgerschaft (9. Februar 1934) und dem Zeitpunkt der Ausreise aus "Österreich" (frühestens am 29. September 1939) liege die von §58c Abs1a StbG geforderte "zeitliche Nähe" nicht vor.Ein Staatsbürgerschaftserwerb nach §58c Abs3 in Verbindung mit Abs1a StbG scheide ebenfalls aus. Diese Regelung setze eine "zeitliche Nähe" zwischen dem Verlust der Staatsbürgerschaft auf Seiten der Vorfahrin und ihrer damaligen – im Zusammenhang mit der Befürchtung vor Verfolgung angetretenen – Ausreise voraus. Die Vorfahrin habe am 9. Februar 1934 die albanische Staatsangehörigkeit erworben und dadurch entsprechend dem StbG 1925 die (österreichische) Staatsbürgerschaft verloren. Angesichts des langen Zeitraumes zwischen dem Verlust der Staatsbürgerschaft (9. Februar 1934) und dem Zeitpunkt der Ausreise aus "Österreich" (frühestens am 29. September 1939) liege die von §58c Abs1a StbG geforderte "zeitliche Nähe" nicht vor.
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2. Der Verwaltungsgerichtshof legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

"Präjudizialität

§58c Abs1a StbG idF BGBl I Nr 48/2022 stellt bereits nach seinem klaren Wortlaut nicht auf die Aufgabe des Hauptwohnsitzes, sondern lediglich auf sein Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ab. Demnach ist im Revisionsfall auch nicht auf die Aufgabe des Hauptwohnsitzes durch die Vorfahrin abzustellen.§58c Abs1a StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2022, stellt bereits nach seinem klaren Wortlaut nicht auf die Aufgabe des Hauptwohnsitzes, sondern lediglich auf sein Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ab. Demnach ist im Revisionsfall auch nicht auf die Aufgabe des Hauptwohnsitzes durch die Vorfahrin abzustellen.

Die Anwendung und die Auslegung der Wortfolge 'in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise' in §58c Abs1a StbG idF BGBl I Nr 48/2022 ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen - aber auch aus den nachstehenden Überlegungen - für die Entscheidung im vorliegenden Revisionsverfahren präjudiziell, weil die Anwendbarkeit dieser Wortfolge in jener Gesetzesbestimmung (allenfalls von §58c Abs1a StbG idF BGBl I Nr 48/2022 in seiner Gesamtheit; vgl dazu den durch den Verwaltungsgerichtshof gestellten Eventualantrag) auf den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt gegeben ist (vgl zur Präjudizialität als Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall etwa VfGH 26.2.2024, G762/2023, mwN).Die Anwendung und die Auslegung der Wortfolge 'in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise' in §58c Abs1a StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2022, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen - aber auch aus den nachstehenden Überlegungen - für die Entscheidung im vorliegenden Revisionsverfahren präjudiziell, weil die Anwendbarkeit dieser Wortfolge in jener Gesetzesbestimmung (allenfalls von §58c Abs1a StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2022, in seiner Gesamtheit; vergleiche dazu den durch den Verwaltungsgerichtshof gestellten Eventualantrag) auf den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt gegeben ist vergleiche zur Präjudizialität als Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall etwa VfGH 26.2.2024, G762/2023, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Revisionsverfahren gemäß dem nach §64a Abs35 erster Satz StbG idF BGBl I Nr 48/2022 anzuwendenden §58c Abs1a StbG zu beurteilen, ob die Vorfahrin der Revisionswerber die Staatsbürgerschaft 'in zeitlicher Nähe' zu ihrer Ausreise verloren hat, weil sie aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat. Zwar haben sich diese Eheschließung und der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Vorfahrin bereits im Februar 1934 zugetragen und ist deren (endgültige) Ausreise wegen befürchteter Verfolgung infolge ihrer jüdischen Abstammung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst zwischen 29. September 1939 und 16. März 1943 erfolgt. Für die Beurteilung des Revisionsfalls ist nichtsdestotrotz fraglich, ob auch dieser Hergang als Verlust der Staatsbürgerschaft aufgrund einer Eheschließung 'in zeitlicher Nähe' zur Ausreise iSd §58c Abs1a StbG anzusehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Revisionsverfahren gemäß dem nach §64a Abs35 erster Satz StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2022, anzuwendenden §58c Abs1a StbG zu beurteilen, ob die Vorfahrin der Revisionswerber die Staatsbürgerschaft 'in zeitlicher Nähe' zu ihrer Ausreise verloren hat, weil sie aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat. Zwar haben sich diese Eheschließung und der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Vorfahrin bereits im Februar 1934 zugetragen und ist deren (endgültige) Ausreise wegen befürchteter Verfolgung infolge ihrer jüdischen Abstammung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst zwischen 29. September 1939 und 16. März 1943 erfolgt. Für die Beurteilung des Revisionsfalls ist nichtsdestotrotz fraglich, ob auch dieser Hergang als Verlust der Staatsbürgerschaft aufgrund einer Eheschließung 'in zeitlicher Nähe' zur Ausreise iSd §58c Abs1a StbG anzusehen ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung nach Abs1a dazu dient, jene Fremden zu erfassen, die - abgesehen vom vorangegangenen Verlust der Staatsbürgerschaft aufgrund einer Eheschließung - die Voraussetzung nach §58c Abs1 StbG erfüllen. §58c Abs1 StbG wiederum sieht den Erwerb der Staatsbürgerschaft (unter weiteren Voraussetzungen) dann vor, wenn sich Fremde mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 wegen (befürchteter) Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches in das Ausland begeben haben. Dieser sehr lange zum Erwerb der Staatsbürgerschaft berechtigende Zeitraum einer Ausreise bis 15. Mai 1955 (also bis etwa zehn Jahre nach Ende des Deutschen Reiches) lässt auch für die korrespondierende Bestimmung nach §58c Abs1a StbG eine sehr weite Auslegung in zeitlicher Hinsicht vertretbar erscheinen.

Vor diesem systematischen Hintergrund ist es keineswegs auszuschließen, dass die im Ausgangsverfahren vorliegende Zeitspanne zwischen Eheschließung und Verlust der Staatsbürgerschaft im Februar 1934 und der (endgültigen) Ausreise der Vorfahrin zwischen 29. September 1939 und 16. März 1943 als iSd §58c Abs1a StbG 'in zeitlicher Nähe' erfolgt zu qualifizieren ist. Die angefochtene Bestimmung ist daher im Revisionsverfahren denkmöglich anzuwenden und präjudiziell für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision. Im Zuge dieser Beurteilung sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung entstanden.

Darlegung der Bedenken

Der Verwaltungsgerichtshof hegt aufgrund folgender Erwägungen Bedenken gegen die Verfassungskonformität der angefochtenen Norm:

Das in Art18 Abs1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist (vgl VfGH 1.3.2018, G268-272/2017, VfSlg 20.235).Das in Art18 Abs1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist vergleiche VfGH 1.3.2018, G268-272/2017, VfSlg 20.235).

Im Hinblick auf den jeweiligen Regelungsgegenstand kann es allerdings erforderlich sein, dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung der gesetzlichen Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und durch die damit zwangsläufig verbundenen Unschärfen von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt (vgl etwa VfGH 29.11.2024, G83/2024, mwN).Im Hinblick auf den jeweiligen Regelungsgegenstand kann es allerdings erforderlich sein, dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung der gesetzlichen Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und durch die damit zwangsläufig verbundenen Unschärfen von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt vergleiche etwa VfGH 29.11.2024, G83/2024, mwN).

Ob eine Regelung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl erneut VfGH 29.11.2024, G83/2024, sowie zu Letzterem auch VwGH 31.1.2022, Ra 2021/01/0322, mwN).Ob eine Regelung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen vergleiche erneut VfGH 29.11.2024, G83/2024, sowie zu Letzterem auch VwGH 31.1.2022, Ra 2021/01/0322, mwN).

Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl VfGH 7.10.2020, G221/2020, VfSlg 20.410; 5.3.2020, G178/2019, VfSlg 20.376).Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse vergleiche VfGH 7.10.2020, G221/2020, VfSlg 20.410; 5.3.2020, G178/2019, VfSlg 20.376).

Das Verwaltungsgericht hat im Sinn dieser Rechtsprechung keine nähere Auslegung vorgenommen, verweist es doch im Revisionsfall lediglich darauf, dass fallbezogen keine zeitliche Nähe zwischen dem bei der Vorfahrin ex lege eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft und ihrer Ausreise bestanden habe. Angesichts des 'langen Zeitraums' liege die von §58c Abs1a StbG idF BGBl I Nr 48/2022 geforderte 'zeitlich[e] Nähe' nicht vor.Das Verwaltungsgericht hat im Sinn dieser Rechtsprechung keine nähere Auslegung vorgenommen, verweist es doch im Revisionsfall lediglich darauf, dass fallbezogen keine zeitliche Nähe zwischen dem bei der Vorfahrin ex lege eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft und ihrer Ausreise bestanden habe. Angesichts des 'langen Zeitraums' liege die von §58c Abs1a StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2022, geforderte 'zeitlich[e] Nähe' nicht vor.

Was unter der Wortfolge 'in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise' in §58c Abs1a StbG idF BGBl I Nr 48/2022 zu verstehen ist, wird im StbG nicht näher definiert. So lässt der Wortlaut des §58c StbG - abgesehen von der Wortfolge 'vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben' in Abs1 - offen, wann der Zeitraum für die (letztmögliche) Ausreise endet, bei dem noch von 'zeitlicher Nähe' gesprochen werden kann.Was unter der Wortfolge 'in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise' in §58c Abs1a StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2022, zu verstehen ist, wird im StbG nicht näher definiert. So lässt der Wortlaut des §58c StbG - abgesehen von der Wortfolge 'vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben' in Abs1 - offen, wann der Zeitraum für die (letztmögliche) Ausreise endet, bei dem noch von 'zeitlicher Nähe' gesprochen werden kann.

Die Wortfolge 'in zeitlicher Nähe' erfährt auch durch den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten keine ausreichende nähere Determinierung, zumal darin zunächst lediglich - erneut unbestimmt und unter Verwendung bedeutungsgleicher Worte - das Erfordernis zum Ausdruck gebracht wird, es müsse ein 'gewisser zeitlicher Konnex' zwischen der Eheschließung und der Ausreise bestehen. Der einzige Unterschied (zur Wortfolge im Gesetz) ist, dass klargestellt wird, dass die Ausreise 'nicht unmittelbar' erfolgt sein muss. Es soll nach dem Verständnis des Ausschusses in diesem Zusammenhang - nicht taxativ, sondern lediglich exemplarisch - nicht schädlich sein, wenn sich ein ehemaliger Staatsbürger nicht unmittelbar nach seiner Eheschließung in das Ausland begeben hat, 'etwa weil er noch Vorkehrungen zur Auflösung seines Haushalts und zur Organisation seiner Ausreise getroffen hat.'

Der Ausschuss erläutert aber nicht, von welchem Regel- bzw Durchschnittsfall der Dauer einer Haushaltsauflösung vor dem Hintergrund der besonderen historischen Umstände auszugehen ist.

Klar ist lediglich, dass eine unmittelbar nach einer Eheschließung erfolgte Ausreise vom Regelungszweck jedenfalls erfasst sein sollte. Unklar ist hingegen, ab welcher Zeitspanne zwischen dem Verlust der Staatsbürgerschaft und der danach erfolgten Ausreise ein für den Staatsbürgerschaftserwerb hinreichender zeitlicher Konnex nicht mehr besteht.

Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung nach Abs1a dazu dient, jene Fremden zu erfassen, die - abgesehen vom vorangegangenen Verlust der Staatsbürgerschaft aufgrund einer Eheschließung - die Voraussetzung nach §58c Abs1 StbG erfüllen. §58c Abs1 StbG wiederum sieht den Erwerb der Staatsbürgerschaft (unter weiteren Voraussetzungen) dann vor, wenn sich Fremde mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 wegen (befürchteter) Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches in das Ausland begeben haben. Dieser sehr lange zum Erwerb der Staatsbürgerschaft berechtigende Zeitraum einer Ausreise bis 15. Mai 1955 (also bis etwa zehn Jahre nach Ende des Deutschen Reiches) lässt auch für die korrespondierende Bestimmung nach §58c Abs1a StbG eine sehr weite Auslegung in zeitlicher Hinsicht vertretbar erscheinen. Vor diesem systematischen Hintergrund wäre es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes umso mehr geboten gewesen, die 'zeitliche Nähe' in §58c Abs1a StbG bestimmter zu regeln, sodass die Bestimmung dem aus Art18 Abs1 B-VG erfließenden verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot nicht entspricht.

Anfechtungsumfang

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl etwa VfGH 13.12.2024, G151/2024, V83/2024; 25.6.2025, G133/2024, jeweils mwN).Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden vergleiche etwa VfGH 13.12.2024, G151/2024, V83/2024; 25.6.2025, G133/2024, jeweils mwN).

Unzulässig ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Aufhebungsantrag etwa dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde, oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl erneut VfGH 25.6.2025, G133/2024, mwN).Unzulässig ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Aufhebungsantrag etwa dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde, oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde vergleiche erneut VfGH 25.6.2025, G133/2024, mwN).

Mit der Aufhebung der im Hauptantrag angefochtenen Wortfolge in §58c Abs1a StbG würde die Verfassungswidrigkeit im oben dargelegten Sinn beseitigt. Es würde nach Auffassung des Verwaltungsgericht[s]hofes auch nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden, als Voraussetzung für den Anlassfall ist.

Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof jedoch der Auffassung sein sollte, dass durch die (alleinige) Aufhebung der im Hauptantrag angefochtenen Wortfolge dem §58c Abs1a StbG ein dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde, wird der angeführte Eventualantrag gestellt."

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3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"§58c Abs1 StbG normiert im Wesentlichen das Recht ehemaliger Staatsbürger, die auf Grund zu befürchtender oder erlittener nationalsozialistischer Verfolgung aus Österreich fliehen mussten, die Staatsbürgerschaft durch bloße Anzeige wiederzuerlangen (vgl auch VwGH 7.4.2025, Ra 2024/01/0117, Rz 19)."§58c Abs1 StbG normiert im Wesentlichen das Recht ehemaliger Staatsbürger, die auf Grund zu befürchtender oder erlittener nationalsozialistischer Verfolgung aus Österreich fliehen mussten, die Staatsbürgerschaft durch bloße Anzeige wiederzuerlangen vergleiche auch VwGH 7.4.2025, Ra 2024/01/0117, Rz 19).

[…] Gemäß §58c Abs1a StbG gilt Abs1 auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.

Abs1a ist mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 48/2022 eingefügt (und seither nicht geändert) worden. Den Materialien ist dazu Folgendes zu entnehmen (AB 1421 BlgNR 27. GP 5 f.): Abs1a ist mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2022, eingefügt (und seither nicht geändert) worden. Den Materialien ist dazu Folgendes zu entnehmen Ausschussbericht 1421, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 5 f.):

[…]

Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft 'bei Verehelichung mit einem Ausländer' traf nach §9 Abs1 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925 über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft, BGBl Nr 285/1925, (StbG 1925) und nach §8 Abs1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl Nr 276/1949, nur die 'Ehegattin'. Da ein vergleichbarer Verlusttatbestand für 'Ehegatten' nicht existierte, ist §58c Abs1a StbG im Ergebnis nur auf weibliche Personen anwendbar (Plunger/Schober in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG2 §58c Rz 9 [Stand 1.8.2023, rdb.at]).Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft 'bei Verehelichung mit einem Ausländer' traf nach §9 Abs1 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925 über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft, Bundesgesetzblatt Nr 285 aus 1925,, (StbG 1925) und nach §8 Abs1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr 276 aus 1949,, nur die 'Ehegattin'. Da ein vergleichbarer Verlusttatbestand für 'Ehegatten' nicht existierte, ist §58c Abs1a StbG im Ergebnis nur auf weibliche Personen anwendbar (Plunger/Schober in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG2 §58c Rz 9 [Stand 1.8.2023, rdb.at]).

[…] Gemäß §58c Abs3 StbG können Nachkommen in direkter absteigender Linie von Personen, die gemäß Abs1 - allenfalls in Verbindung mit Abs1a - die Staatsbürgerschaft erworben haben oder erwerben hätten können, die Staatsbürgerschaft bei Vorliegen der allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen unter erleichterten Bedingungen erwerben.

[…] Zum Anlassverfahren und zur Zulässigkeit:

[…] Die (fünf) Revisionswerber sind jeweils Staatsangehörige Albaniens. Nach den im Antrag zusammengefassten Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind sie Nachkommen einer zunächst österreichischen Staatsbürgerin (im Folgenden: 'Vorfahrin'), die durch die Eheschließung mit einem albanischen Staatsangehörigen mit 9. Februar 1934 die albanische Staatsangehörigkeit erworben und damit 'entsprechend dem StbG 1925 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren' hat. Die (späteren) Revisionswerber brachten am 15. März 2021 bei der Wiener Landesregierung Anzeigen unter Bezugnahme auf §58c Abs1a StbG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 162/2021, dem §58c Abs3 StbG in der geltenden Fassung im Wesentlichen entspricht, ein. Die Wiener Landesregierung stellte mit Bescheiden vom 4. Mai 2022 und 12. Mai 2022 fest, dass die (späteren) Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht auf Grund ihrer Anzeigen erworben hätten.[…] Die (fünf) Revisionswerber sind jeweils Staatsangehörige Albaniens. Nach den im Antrag zusammengefassten Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind sie Nachkommen einer zunächst österreichischen Staatsbürgerin (im Folgenden: 'Vorfahrin'), die durch die Eheschließung mit einem albanischen Staatsangehörigen mit 9. Februar 1934 die albanische Staatsangehörigkeit erworben und damit 'entsprechend dem StbG 1925 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren' hat. Die (späteren) Revisionswerber brachten am 15. März 2021 bei der Wiener Landesregierung Anzeigen unter Bezugnahme auf §58c Abs1a StbG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 162 aus 2021,, dem §58c Abs3 StbG in der geltenden Fassung im Wesentlichen entspricht, ein. Die Wiener Landesregierung stellte mit Bescheiden vom 4. Mai 2022 und 12. Mai 2022 fest, dass die (späteren) Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht auf Grund ihrer Anzeigen erworben hätten.

Dagegen erhoben die (späteren) Revisionswerber Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien. Mit nachträglicher Eingabe stellten sie zudem den Eventualantrag auf Feststellung, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §58c Abs3 in Verbindung mit Abs1 und Abs1a StbG in der (mit 1. Mai 2022 in Kraft getretenen) geltenden Fassung erworben haben. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden jeweils als unbegründet ab. Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien im Wesentlichen aus, ein Staatsbürgerschaftserwerb durch die (späteren) Revisionswerber gemäß §58c (Abs3 in Verbindung mit) Abs1 StbG scheide aus, weil die Vorfahrin bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet – frühestens am 29. September 1939, spätestens am 16. März 1943 – nur noch über die Staatsangehörigkeit Albaniens verfügt habe. Angesichts des langen Zeitraums zwischen dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (mit 9. Februar 1934) und der Ausreise liege auch die von §58c Abs1a StbG geforderte 'zeitliche Nähe' nicht vor.

Aus Anlass der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien erhobenen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag gestellt.

[…] Der Bundesregierung sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen die Zulässigkeit des Antrages und die Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge sprächen.

[…] In der Sache:

[…] Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.[…] Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist vergleiche zB VfSlg 19.160 aus 2010,, 19.281 aus 2010,, 19.532 aus 2011,, 19.653 aus 2012,). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.

[…] Der antragstellende Verwaltungsgerichtshof hegt das Bedenken, dass die angefochtene Wortfolge dem Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG widerspricht. Im StbG sei nicht näher definiert, was die Wortfolge 'in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise' in §58c Abs1a StbG bedeute. Der Wortlaut des §58c StbG lasse – von der Wortfolge 'vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben' in Abs1 StbG abgesehen – offen, wie lang die Zeitspanne zwischen der (zum Verlust der Staatsbürgerschaft führenden) Eheschließung und der Ausreise höchstens sein darf, um noch eine 'zeitliche Nähe' annehmen zu können. Aus den parlamentarischen Materialien gehe nur hervor, dass zwischen Eheschließung und Ausreise ein gewisser zeitlicher Konnex bestehen müsse, dass die Ausreise aber nicht unmittelbar nach der Eheschließung erfolgt sein müsse, etwa weil noch Vorkehrungen zur Auflösung des Haushalts und zur Organisation der Ausreise getroffen wurden. Im Hinblick auf den sehr langen Ausreisezeitraum gemäß §58[c] Abs1 StbG erscheine auch in Bezug auf Abs1a eine sehr weite Auslegung in zeitlicher Hinsicht vertretbar.

[…] Das in Art18 Abs1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Vollziehung vorherbestimmt ist.

Das Kriterium für die Beurteilung, ob eine Norm ausreichend bestimmt ist, ist dabei die Frage, ob die getroffene Entscheidung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann. Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (vgl VfSlg 8209/1977, 9883/1983 und 12.947/1991). Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 11.859/1988, 18.738/2009, VfGH 20.9.2012, B783/12).Das Kriterium für die Beurteilung, ob eine Norm ausreichend bestimmt ist, ist dabei die Frage, ob die getroffene Entscheidung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann. Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung vergleiche VfSlg 8209 aus 1977,, 9883 aus 1983, und 12.947 aus 1991,). Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 11.859 aus 1988,, 18.738 aus 2009,, VfGH 20.9.2012, B783/12).

[…] Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass §58c Abs(1 und) 1a StbG für die Normadressaten allein begünstigende Wirkung entfaltet und dass insofern auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzbedürfnis eine exakte gesetzliche Vorherbestimmung des Verwaltungshandelns nicht geboten erscheint (zB Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht14, 2025, Rz 604).

[…] Nach Ansicht der Bundesregierung lassen die Entstehungsgeschichte, der Zweck und der systematische Zusammenhang der angefochtenen Bestimmung zudem eine grundsätzlich weite Auslegung der Bestimmung angezeigt erscheinen:

[…] §58c Abs1 StbG – der den Grundtatbestand darstellt, an den Abs1a anknüpft – ist mit dem Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl I Nr 96/2019, unter anderem dahingehend abgeändert worden, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten von Fremden, die 'sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben' haben, (so §58c Abs1 StbG in der bis dahin geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 521/1993) auf Fremde, die sich 'vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben' haben, erweitert wurde.[…] §58c Abs1 StbG – der den Grundtatbestand darstellt, an den Abs1a anknüpft – ist mit dem Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2019,, unter anderem dahingehend abgeändert worden, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten von Fremden, die 'sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben' haben, (so §58c Abs1 StbG in der bis dahin geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 521 aus 1993,) auf Fremde, die sich 'vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben' haben, erweitert wurde.

Den dazu vorliegenden parlamentarischen Materialien ist zu entnehmen, dass die frühere 'Festlegung [als] zu eng' angesehen wurde, 'da sie weder Fälle der verhinderten Rückkehr nach Österreich (im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den begünstigten Pensionen nach §500 ff ASVG) noch Fälle der verspäteten Ausreise (ebenfalls im Sinne dieser Judikatur) berücksichtigt' habe. 'Damit [seien] sowohl Personen, denen aus Gründen der Verfolgung die Rückkehr nach Österreich nach 1938 nicht mehr möglich war, als auch jene Personen, die beispielsweise 1945 aus dem KZ befreit wurden und erst später ausgewandert sind, nicht erfasst' gewesen. Die Änderung solle auch dem genannten Kreis an Personen, 'die als Folge der erlittenen Verfolgung erst nach dem Kriegsende am 9. Mai 1945 emigriert sind (beispielsweise weil sie in Österreich aufgrund der Nachwirkungen der Verfolgung nicht mehr Fuß fassen konnten)', die leichtere Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft ermöglichen (so die Begründung des einschlägigen Abänderungsantrags zum Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird [536/A, 26. GP], AA-145 26. GP, 1 f.).

Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Erweiterung des von §58c Abs1 StbG erfassten Personenkreises Ausdruck einer großzügigen Haltung der Gesetzgebung dahingehend, dass Fremden die Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft, die sie wegen des NS-Regimes verloren haben, möglichst uneingeschränkt ermöglicht werden soll. Im Hinblick darauf erscheint es auch angezeigt, die von §58c Abs1a StbG geforderte 'zeitliche Nähe' nicht überzogen streng auszulegen […].

[…] Nach Ansicht der Bundesregierung gebietet auch der Umstand, dass von dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, auf welchen §58c Abs1a StbG abstellt, nur weibliche Personen betroffen waren bzw sind […], eine weite Auslegung dieser Bestimmung. Die Schaffung von Härtefällen durch zu enge bzw starre Fristen wäre mit dem Zweck dieser Bestimmung – der darin besteht, das erlittene, geschlechtsspezifische Unrecht auszugleichen – nicht vereinbar.

[…] In dem so abgesteckten Rahmen lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus dem Regelungszweck, der auch in den parlamentarischen Materialien zu Ausdruck kommt, hinreichend deutlich ermitteln, wie die angefochtene Bestimmung auszulegen ist bzw wo ihr Anwendungsbereich in zeitlicher Hinsicht Grenzen findet:

[…] §58c Abs1a StbG erweitert den Anwendungsbereich des Abs1 leg cit. auf Personen, die in zeitlicher Nähe zu ihrer Ausreise die Staatsbürgerschaft durch Eheschließung verloren haben, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise also Fremde waren, im Übrigen aber die Anforderungen des Abs1 leg cit., insbesondere die darin genannte Furcht vor Verfolgung – oder bereits erlittene Verfolgung – als Motiv der Ausreise, erfüllen (vgl die Wortfolge 'Abs1 gilt auch […]' in Abs1a leg cit.). Der Unterschied zwischen §58c Abs1 und Abs1a (in Verbindung mit Abs3) StbG liegt – abgesehen davon, dass nur letzterer einen Vorfahren weiblichen Geschlechts voraussetzt – in erster Linie darin, dass der Vorfahr im Fall des Abs1 nur eine Handlung (die durch erlittene oder zumindest befürchtete Verfolgung motivierte Ausreise), im Fall des Abs1a hingegen zwei Handlungen (die Eheschließung einerseits und – in 'zeitlicher Nähe' dazu – die durch erlittene oder zumindest befürchtete Verfolgung motivierte Ausreise andererseits) vorgenommen haben muss.[…] §58c Abs1a StbG erweitert den Anwendungsbereich des Abs1 leg cit. auf Personen, die in zeitlicher Nähe zu ihrer Ausreise die Staatsbürgerschaft durch Eheschließung verloren haben, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise also Fremde waren, im Übrigen aber die Anforderungen des Abs1 leg cit., insbesondere die darin genannte Furcht vor Verfolgung – oder bereits erlittene Verfolgung – als Motiv der Ausreise, erfüllen vergleiche die Wortfolge 'Abs1 gilt auch […]' in Abs1a leg cit.). Der Unterschied zwischen §58c Abs1 und Abs1a (in Verbindung mit Abs3) StbG liegt – abgesehen davon, dass nur letzterer einen Vorfahren weiblichen Geschlechts voraussetzt – in erster Linie darin, dass der Vorfahr im Fall des Abs1 nur eine Handlung (die durch erlittene oder zumindest befürchtete Verfolgung motivierte Ausreise), im Fall des Abs1a hingegen zwei Handlungen (die Eheschließung einerseits und – in 'zeitlicher Nähe' dazu – die durch erlittene oder zumindest befürchtete Verfolgung motivierte Ausreise andererseits) vorgenommen haben muss.

Damit stellt sich die Frage, ob in den Fällen des §58c Abs1a StbG eine Verfolgung bereits zur Zeit der Eheschließung im Raum gestanden haben, also zumindest 'mit Grund zu befürchten' gewesen sein muss, und das in Abs1 vorausgesetzte Motiv ('weil er Verfolgungen […] mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat') daher nicht erst auf die Ausreise, sondern bereits auf die der Ausreise vorgelagerte Eheschließung zu beziehen ist. Dies ist nach Auffassung der Bundesregierung zu bejahen:

§58c Abs1 StbG verknüpft das Motiv, sich einer drohenden oder bereits erlittenen Verfolgung zu entziehen, zwar nur mit der Ausreise. Zweck des §58c StbG in seiner Gesamtheit ist allerdings die Wiedergutmachung 'historischen Unrechts', indem die erfassten Personengruppen von ansonsten maßgeblichen (staatsbürgerschaftsrechtlichen) Verleihungsvoraussetzungen und -hindernissen weitgehend freigestellt werden (Plunger/Schober, aaO. §58c Rn. 2). Wer die Staatsbürgerschaft jedoch durch Heirat mit einem Ausländer zu einem Zeitpunkt verloren bzw aufgegeben hat, als er eine Verfolgung noch nicht einmal 'mit Grund' zu befürchten hatte, fällt nicht in den Schutzzweck der Bestimmung.

Für die Fälle des §58c Abs1a StbG ist somit zu verlangen, dass nicht erst bei der Ausreise, sondern bereits bei Verlust der Staatsbürgerschaft durch Eheschließung zumindest eine begründete Verfolgungsgefahr bestanden hat. In den Materialien wird zutreffend ausgeführt, dass Abs1a gerade jene Fälle vor Augen hat, in denen die Eheschließung mit einem Ausländer – genauer: der mit dieser Eheschließung verbundene Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit – es den Beteiligten (zumindest auch) erleichtern sollte, in das Ausland zu gelangen und so einer Verfolgungsgefahr oder einer bereits erlittenen Verfolgung zu entgehen ('insbesondere um sich einer Verfolgung zu entziehen', vgl AB 1421 BlgNR 26. GP 6).Für die Fälle des §58c Abs1a StbG ist somit zu verlangen, dass nicht erst bei der Ausreise, sondern bereits bei Verlust der Staatsbürgerschaft durch Eheschließung zumindest eine begründete Verfolgungsgefahr bestanden hat. In den Materialien wird zutreffend ausgeführt, dass Abs1a gerade jene Fälle vor Augen hat, in denen die Eheschließung mit einem Ausländer – genauer: der mit dieser Eheschließung verbundene Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit – es den Beteiligten (zumindest auch) erleichtern sollte, in das Ausland zu gelangen und so einer Verfolgungsgefahr oder einer bereits erlittenen Verfolgung zu entgehen ('insbesondere um sich einer Verfolgung zu entziehen', vergleiche Ausschussbericht 1421, BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 6, ).

[…] Aus dem dargestellten Schutzzweck des (gesamten) §58c StbG ist in Folge auch das zeitliche Kriterium bzw 'Referenzgeschehen' abzuleiten, das die in Abs1a leg cit. geforderte 'Nähe' vermitteln kann. Dies ist weniger die durchschnittliche Dauer der einer Flucht in das Ausland vorausgehenden Haushaltsauflösung – die der Ausschussbericht ('etwa') ohnehin nicht als bestimmendes Kriterium für die Bestimmung einer 'zeitlichen Nähe' zwischen Eheschließung und Ausreise anführt –, sondern vielmehr das auf der nationalsozialistischen Ideologie oder dem Eintreten für die demokratische Republik Österreich beruhende 'Verfolgungsgeschehen'. War demnach nicht erst zur Zeit der Ausreise, sondern bereits bei der vorangehenden Eheschließung, also beim Erwerb der fremden und dem damit verbundenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, eine Verfolgung zumindest 'mit Grund zu befürchten', so ist auch von einer 'zeitlichen Nähe'

zwischen Eheschließung und Ausreise auszugehen.

Vor diesem Hintergrund kann eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes durch die angefochtene Bestimmung nicht erblickt werden."

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4. Die Revisionswerber im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben als beteiligte Parteien eine Äußerung erstattet, in der sie sich im Wesentlichen den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes anschließen.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

A. Zur Zulässigkeit des Antrages

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1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
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2. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der (Haupt-)Antrag als zulässig.

B. In der Sache

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1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
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2. §58c Abs1, Abs1a und Abs3 StbG ist Teil des Regelungskomplexes des §58c StbG, dessen Zweck in einem Beitrag zur Wiedergutmachung historischen Unrechts liegt, indem durch Organe der NSDAP oder Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgten und ihren Nachkommen der (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft unter Freistellung von ansonsten maßgeblichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsvoraussetzungen und -hindernissen ermöglicht wird (vgl Plunger/Schober, §58c, in: Plunger ua [Hrsg.], Kommentar zum Staatsbürgerschaftsgesetz 19852, 2023, Rz 1). §58c StbG ist "Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit" (so in Bezug auf das Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird, BGBl I 48/2022 [im Folgenden: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 2022], mit dem unter anderem §58c Abs1a StbG in seiner geltenden Fassung eingefügt wurde, Erläut zum IA 2146/A 27. GP, 3) und Träger "der Botschaft, dass die Republik alle Vertriebenen und ihre Nachkommen 'nach Hause holen' will" (so in Bezug auf das Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl I 96/2019, mit dem §58c Abs1 StbG eine wesentliche Erweiterung erfahren hat, Erläut zum IA 536/A 26. GP, 3).2. §58c Abs1, Abs1a und Abs3 StbG ist Teil des Regelungskomplexes des §58c StbG, dessen Zweck in einem Beitrag zur Wiedergutmachung historischen Unrechts liegt, indem durch Organe der NSDAP oder Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgten und ihren Nachkommen der (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft unter Freistellung von ansonsten maßgeblichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsvoraussetzungen und -hindernissen ermöglicht wird vergleiche Plunger/Schober, §58c, in: Plunger ua [Hrsg.], Kommentar zum Staatsbürgerschaftsgesetz 19852, 2023, Rz 1). §58c StbG ist "Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit" (so in Bezug auf das Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2022, [im Folgenden: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 2022], mit dem unter anderem §58c Abs1a StbG in seiner geltenden Fassung eingefügt wurde, Erläut zum IA 2146/A 27. GP, 3) und Träger "der Botschaft, dass die Republik alle Vertriebenen und ihre Nachkommen 'nach Hause holen' will" (so in Bezug auf das Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2019,, mit dem §58c Abs1 StbG eine wesentliche Erweiterung erfahren hat, Erläut zum IA 536/A 26. GP, 3).
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2.1. Im vorliegenden Zusammenhang ist das Regelungssystem des §58c Abs1, Abs1a und Abs3 StbG maßgeblich. §58c Abs1 StbG enthält zunächst den Grundtatbestand, demzufolge ein Fremder unter erleichterten Voraussetzungen – die allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen des §10 Abs1 Z1 und 7 StbG und §10a Abs1 StbG sowie die Verleihungshindernisse des §10 Abs2 Z2 StbG und §10 Abs3 StbG sind auf diesen Fall des Staatsbürgerschaftserwerbs durch Anzeige nicht anzuwenden – durch Anzeige die Staatsbürgerschaft erwirbt, wenn er sich als Staatsbürger (oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser) mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
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§58c Abs1 StbG ist dabei – aus den oben genannten Gründen bewusst (vgl Erläut zum IA 536/A 26. GP, 3, und AA-145 26. GP, 1 f., sowie Erläut zum IA 2146/A 27. GP, 3) – in mehrfacher Hinsicht weit gefasst. Zunächst kommt es, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet hat, hinsichtlich der Prüfung der Verfolgung auf einen objektiven Maßstab an. Unter Bezugnahme auf die grundsätzliche Zielsetzung, dass "die in §58c StbG normierten Sondererwerbstatbestände für die während der NS-Zeit Verfolgten des Nationalsozialismus sowie deren Nachkommen Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während dieser Zeit sind […], legen die Materialien (AB 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. GP 2 und 7) dar, dass ein objektiver Maßstab anzulegen ist und sohin jedenfalls bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, wie insbesondere politischen Gegnern, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, Zeugen Jehovas oder Homosexuelle, von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen ist. Wer zu einer dieser Gruppen gehörte, erfüllt daher diese Erwerbsvoraussetzungen des §58c Abs1 […] StbG" (VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003, Rz 30).§58c Abs1 StbG ist dabei – aus den oben genannten Gründen bewusst vergleiche Erläut zum IA 536/A 26. GP, 3, und AA-145 26. GP, 1 f., sowie Erläut zum IA 2146/A 27. GP, 3) – in mehrfacher Hinsicht weit gefasst. Zunächst kommt es, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet hat, hinsichtlich der Prüfung der Verfolgung auf einen objektiven Maßstab an. Unter Bezugnahme auf die grundsätzliche Zielsetzung, dass "die in §58c StbG normierten Sondererwerbstatbestände für die während der NS-Zeit Verfolgten des Nationalsozialismus sowie deren Nachkommen Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während dieser Zeit sind […], legen die Materialien Ausschussbericht 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 2, und 7) dar, dass ein objektiver Maßstab anzulegen ist und sohin jedenfalls bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, wie insbesondere politischen Gegnern, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, Zeugen Jehovas oder Homosexuelle, von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen ist. Wer zu einer dieser Gruppen gehörte, erfüllt daher diese Erwerbsvoraussetzungen des §58c Abs1 […] StbG" (VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003, Rz 30).
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Weiters zeigt die Entstehungsgeschichte des §58c Abs1 StbG, dass der Gesetzgeber den maßgeblichen Zeitraum, in dem eine Ausreise wegen entsprechender Verfolgung erfolgt sein muss, sukzessive ausgedehnt hat, um möglichst viele relevante Fallkonstellationen zu erfassen. So stellt die Regelung seit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1993, BGBl 521/1993, nicht mehr auf einen konkreten Stichtag für den frühestmöglichen Zeitpunkt verfolgungsbedingter Ausreise ab. Während nach dem Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949 (BGBl 52/1946, idF BGBl 141/1949 wiederverlautbart mit BGBl 276/1949) noch eine Ausreise wegen nationalsozialistischer Verfolgung nach dem 13. März 1938 erfolgt sein musste, soll es nunmehr in einer Einzelfallbetrachtung auf zu befürchtende Verfolgung nach "der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler und damit der Machtübernahme Adolf Hitlers im Deutschen Reich" (Erläut zum IA 2146/A 27. GP, 4 zu §58c Abs2 Z1 StbG, der insofern Rückschlüsse darauf zulässt, ab wann der Gesetzgeber jedenfalls von einem entsprechenden Verfolgungsgeschehen ausgeht) ankommen, wobei besondere Umstände im Einzelfall belegen können, dass auch eine noch frühere Ausreise wegen erlittener oder zu befürchtender Verfolgung erfolgte (Plunger/Schober, aaO, Rz 8). Jedenfalls ab dem 30. Jänner 1933 reicht daher nach dem oben angesprochenen objektiven Maßstab (siehe VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003) die Zugehörigkeit zu einer verfolgten Personengruppe aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen. Auch der ursprünglich mit dem 9. Mai 1945 festgelegte späteste Zeitpunkt möglicher Verfolgung wurde mit dem Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl I 96/2019, auf den 15. Mai 1955 hinausgeschoben, um die "Botschaft, dass die Republik alle Vertriebenen und ihre Nachkommen 'nach Hause holen' will, dass sie zu uns gehören" (Erläut zum IA 536/A 26. GP, 3), zu verstärken und auch jene Personen, "die beispielsweise 1945 aus dem KZ befreit wurden" und "als Folge der erlittenen Verfolgung erst nach dem Kriegsende am 9. Mai 1945 emigriert sind (beispielsweise weil sie in Österreich aufgrund der Nachwirkungen der Verfolgung nicht mehr Fuß fassen konnten)", zu erfassen (Erläut zum AA-145 26. GP, 1 f.).Weiters zeigt die Entstehungsgeschichte des §58c Abs1 StbG, dass der Gesetzgeber den maßgeblichen Zeitraum, in dem eine Ausreise wegen entsprechender Verfolgung erfolgt sein muss, sukzessive ausgedehnt hat, um möglichst viele relevante Fallkonstellationen zu erfassen. So stellt die Regelung seit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1993, Bundesgesetzblatt 521 aus 1993,, nicht mehr auf einen konkreten Stichtag für den frühestmöglichen Zeitpunkt verfolgungsbedingter Ausreise ab. Während nach dem Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949 Bundesgesetzblatt 52 aus 1946,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt 141 aus 1949, wiederverlautbart mit Bundesgesetzblatt 276 aus 1949,) noch eine Ausreise wegen nationalsozialistischer Verfolgung nach dem 13. März 1938 erfolgt sein musste, soll es nunmehr in einer Einzelfallbetrachtung auf zu befürchtende Verfolgung nach "der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler und damit der Machtübernahme Adolf Hitlers im Deutschen Reich" (Erläut zum IA 2146/A 27. GP, 4 zu §58c Abs2 Z1 StbG, der insofern Rückschlüsse darauf zulässt, ab wann der Gesetzgeber jedenfalls von einem entsprechenden Verfolgungsgeschehen ausgeht) ankommen, wobei besondere Umstände im Einzelfall belegen können, dass auch eine noch frühere Ausreise wegen erlittener oder zu befürchtender Verfolgung erfolgte (Plunger/Schober, aaO, Rz 8). Jedenfalls ab dem 30. Jänner 1933 reicht daher nach dem oben angesprochenen objektiven Maßstab (siehe VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003) die Zugehörigkeit zu einer verfolgten Personengruppe aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen. Auch der ursprünglich mit dem 9. Mai 1945 festgelegte späteste Zeitpunkt möglicher Verfolgung wurde mit dem Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2019,, auf den 15. Mai 1955 hinausgeschoben, um die "Botschaft, dass die Republik alle Vertriebenen und ihre Nachkommen 'nach Hause holen' will, dass sie zu uns gehören" (Erläut zum IA 536/A 26. GP, 3), zu verstärken und auch jene Personen, "die beispielsweise 1945 aus dem KZ befreit wurden" und "als Folge der erlittenen Verfolgung erst nach dem Kriegsende am 9. Mai 1945 emigriert sind (beispielsweise weil sie in Österreich aufgrund der Nachwirkungen der Verfolgung nicht mehr Fuß fassen konnten)", zu erfassen (Erläut zum AA-145 26. GP, 1 f.).
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§58c Abs3 StbG, der in seiner heutigen Fassung auf das Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl I 96/2019, zurückgeht (s zur Begründung dieser Bestimmung schon oben den Hinweis auf Erläut zum IA 536/A 26. GP) eröffnet den erleichterten Staatsbürgerschaftserwerb durch Anzeige auch Nachkommen (in direkter absteigender Linie) von Personen, die unter anderem gemäß §58c Abs1 StbG die Staatsbürgerschaft erworben haben oder erwerben hätten können. Auch diese Bestimmung ist weit gefasst, indem es nicht erforderlich ist, dass der iSd §58c Abs1 StbG verfolgte Vorfahre selbst oder dass eine dazwischenliegende Generation als Nachkomme die Staatsbürgerschaft erworben hat. Vielmehr kann auch ein Nachkomme in zweiter oder dritter Generation des iSd §58c Abs1 StbG verfolgten Vorfahren die Staatsbürgerschaft nach §58c Abs3 StbG erwerben, auch wenn weder die verfolgte Person selbst noch einer der dazwischenliegenden Nachkommen die Staatsbürgerschaft gemäß §58c Abs1 bzw Abs3 StbG erworben hat (s Plunger/Schober, aaO, Rz 12).§58c Abs3 StbG, der in seiner heutigen Fassung auf das Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2019,, zurückgeht (s zur Begründung dieser Bestimmung schon oben den Hinweis auf Erläut zum IA 536/A 26. Gesetzgebungsperiode eröffnet den erleichterten Staatsbürgerschaftserwerb durch Anzeige auch Nachkommen (in direkter absteigender Linie) von Personen, die unter anderem gemäß §58c Abs1 StbG die Staatsbürgerschaft erworben haben oder erwerben hätten können. Auch diese Bestimmung ist weit gefasst, indem es nicht erforderlich ist, dass der iSd §58c Abs1 StbG verfolgte Vorfahre selbst oder dass eine dazwischenliegende Generation als Nachkomme die Staatsbürgerschaft erworben hat. Vielmehr kann auch ein Nachkomme in zweiter oder dritter Generation des iSd §58c Abs1 StbG verfolgten Vorfahren die Staatsbürgerschaft nach §58c Abs3 StbG erwerben, auch wenn weder die verfolgte Person selbst noch einer der dazwischenliegenden Nachkommen die Staatsbürgerschaft gemäß §58c Abs1 bzw Abs3 StbG erworben hat (s Plunger/Schober, aaO, Rz 12).
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Dem Gesetzgeber war dabei auch bewusst, dass durch die der Zielsetzung der Regelungen entsprechende weite Fassung des §58c Abs3 StbG mit einer erheblichen Anzahl an Antragstellungen gerechnet werden müsse (vgl den Entschließungsantrag mehrerer Abgeordneter im Nationalrat betreffend den "Erwerb der Staatsbürgerschaft für Nachkommen der Opfer des Nationalsozialismus", 288/UEA 26. GP: "ungefähr 50.000-80.000 Antragstellungen"; dazu im zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung dieser Bestimmung Stiller, Verfolgung, Flucht, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, juridikum 2021, 183 [184]). Dem Gesetzgeber war dabei auch bewusst, dass durch die der Zielsetzung der Regelungen entsprechende weite Fassung des §58c Abs3 StbG mit einer erheblichen Anzahl an Antragstellungen gerechnet werden müsse vergleiche den Entschließungsantrag mehrerer Abgeordneter im Nationalrat betreffend den "Erwerb der Staatsbürgerschaft für Nachkommen der Opfer des Nationalsozialismus", 288/UEA 26. Gesetzgebungsperiode, "ungefähr 50.000-80.000 Antragstellungen"; dazu im zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung dieser Bestimmung Stiller, Verfolgung, Flucht, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, juridikum 2021, 183 [184]).
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2.2. Die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 2022, BGBl I 48/2022, hat schließlich dem vorliegenden Regelungssystem mit Einfügung des §58c Abs1a StbG in seiner geltenden Fassung noch einmal eine Erweiterung zuteilwerden lassen. Dieser Bestimmung zufolge gilt der begünstigte Staatsbürgerschaftserwerb durch Anzeige gemäß §58c Abs1 StbG "auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat." Weil der Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft "[d]urch [die] Verehelichung mit einem Ausländer" gemäß §9 Abs1 StbG 1925, BGBl 285/1925, und gemäß §8 Abs1 StbG 1949 (BGBl 60/1945, idF BGBl 142/1949 wiederverlautbart mit BGBl 276/1949) nur die "Ehegattin" getroffen hat, weil kein vergleichbarer Verlusttatbestand für "Ehegatten" vorgesehen war, ist §58c Abs1a StbG, worauf auch die Bundesregierung ausdrücklich hinweist, nur auf weibliche Personen anwendbar (s Plunger/Schober, aaO, Rz 9).2.2. Die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2022,, hat schließlich dem vorliegenden Regelungssystem mit Einfügung des §58c Abs1a StbG in seiner geltenden Fassung noch einmal eine Erweiterung zuteilwerden lassen. Dieser Bestimmung zufolge gilt der begünstigte Staatsbürgerschaftserwerb durch Anzeige gemäß §58c Abs1 StbG "auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat." Weil der Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft "[d]urch [die] Verehelichung mit einem Ausländer" gemäß §9 Abs1 StbG 1925, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925,, und gemäß §8 Abs1 StbG 1949 Bundesgesetzblatt 60 aus 1945,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 142 aus 1949, wiederverlautbart mit Bundesgesetzblatt 276 aus 1949,) nur die "Ehegattin" getroffen hat, weil kein vergleichbarer Verlusttatbestand für "Ehegatten" vorgesehen war, ist §58c Abs1a StbG, worauf auch die Bundesregierung ausdrücklich hinweist, nur auf weibliche Personen anwendbar (s Plunger/Schober, aaO, Rz 9).
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Die Gesetzesmaterialien führen zur Einfügung des Abs1a in §58c StbG aus (Abs1a in seiner geltenden Fassung geht auf einen im Zuge der Ausschussberatungen erstatteten Abänderungsantrag zurück, s. AB 1421 BlgNR 27. GP, 6):Die Gesetzesmaterialien führen zur Einfügung des Abs1a in §58c StbG aus (Abs1a in seiner geltenden Fassung geht auf einen im Zuge der Ausschussberatungen erstatteten Abänderungsantrag zurück, s. Ausschussbericht 1421 BlgNR 27. GP, 6):

"Gemäß dem geltenden Abs1 erwirbt ein Fremder bei Vorliegen der Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 6 und 8 und Abs2 Z1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er sich als Staatsbürger vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

Von der geltenden Rechtslage nicht umfasst sind folglich Fälle, in denen ehemalige österreichische Staatsbürger – insbesondere um sich einer Verfolgung zu entziehen – die Staatsbürgerschaft aufgrund einer Eheschließung und des damit verbundenen Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit vor ihrer Ausreise verloren haben (und damit zum Zeitpunkt des 'ins Ausland begeben' nicht mehr Staatsbürger waren). Gemäß dem vorgeschlagenen Abs1a soll der Anwendungsbereich des Abs1 nunmehr auf diese Personen erstreckt werden. Hat demnach ein Fremder die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgrund einer Eheschließung und dem damit verbundenen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren, soll er unter den Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 6 und 8 und Abs2 Z1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft erwerben können, wenn er der Behörde (§39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

Durch das Abstellen auf eine 'zeitliche Nähe zu seiner Ausreise' in Abs1a soll zum Ausdruck gebracht werden, dass für dessen Anwendung einerseits ein gewisser zeitlicher Konnex zwischen der Eheschließung (und damit dem Verlust der Staatsbürgerschaft) und der Ausreise in das Ausland bestehen muss, es andererseits aber nicht schädlich sein soll, wenn sich ein ehemaliger Staatsbürger nicht unmittelbar nach seiner Eheschließung in das Ausland begeben hat, etwa weil er noch Vorkehrungen zur Auflösung seines Haushalts und zur Organisation seiner Ausreise getroffen hat."

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3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die angefochtene Bestimmung das Bedenken, dass diese in einer dem aus Art18 B-VG erfließenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot widersprechenden Weise offenlasse, was unter "zeitlicher Nähe" zur Ausreise des Fremden, der auf Grund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, zu verstehen sei. §58c Abs1a StbG diene dazu, jene Fremden zu erfassen, die – abgesehen vom vorangegangenen Verlust der Staatsbürgerschaft auf Grund einer Eheschließung – die Voraussetzungen nach §58c Abs1 StbG erfüllen. Nun lasse zwar insbesondere der sehr lange zum Erwerb der Staatsbürgerschaft berechtigende Zeitraum einer Ausreise bis 15. Mai 1955, den §58c Abs1 StbG einräume, auch für die korrespondierende Bestimmung des §58c Abs1a StbG eine entsprechend weite Auslegung in zeitlicher Hinsicht vertretbar erscheinen. Die Gesetzesmaterialien in Form des Ausschussberichtes würden die unbestimmten Begriffe der Wortfolge "in zeitlicher Nähe" wiederum nur erneut unbestimmt und unter Verwendung bedeutungsgleicher Worte mit dem Erfordernis, es müsse ein "gewisser zeitlicher Konnex" zwischen der Eheschließung und der Ausreise bestehen, umschreiben und dabei klarstellen, dass die Ausreise "nicht unmittelbar" erfolgen müsse. Es solle nach dem Verständnis des Ausschusses in diesem Zusammenhang – nicht taxativ, sondern lediglich exemplarisch – nicht schädlich sein, wenn sich ein ehemaliger Staatsbürger nicht unmittelbar nach seiner Eheschließung in das Ausland begeben hat, "etwa weil er noch Vorkehrungen zur Auflösung seines Haushalts und zur Organisation seiner Ausreise getroffen hat" (vgl Erläut zum AB 1421 BlgNR 27. GP, 6). Damit sei zwar klargestellt, dass eine unmittelbar nach einer Eheschließung erfolgte Ausreise vom Regelungszweck jedenfalls erfasst sein solle. Unklar bleibe hingegen, ab welcher Zeitspanne zwischen dem Verlust der Staatsbürgerschaft durch die Eheschließung und der danach erfolgten Ausreise ein für den Staatsbürgerschaftserwerb gemäß §58c Abs1a iVm Abs1 (und Abs3) StbG hinreichender zeitlicher Konnex nicht mehr bestehe. Gerade vor dem Hintergrund des §58c Abs1 StbG wäre es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes umso mehr geboten gewesen, die "zeitliche Nähe" in §58c Abs1a StbG bestimmter zu regeln.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die angefochtene Bestimmung das Bedenken, dass diese in einer dem aus Art18 B-VG erfließenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot widersprechenden Weise offenlasse, was unter "zeitlicher Nähe" zur Ausreise des Fremden, der auf Grund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, zu verstehen sei. §58c Abs1a StbG diene dazu, jene Fremden zu erfassen, die – abgesehen vom vorangegangenen Verlust der Staatsbürgerschaft auf Grund einer Eheschließung – die Voraussetzungen nach §58c Abs1 StbG erfüllen. Nun lasse zwar insbesondere der sehr lange zum Erwerb der Staatsbürgerschaft berechtigende Zeitraum einer Ausreise bis 15. Mai 1955, den §58c Abs1 StbG einräume, auch für die korrespondierende Bestimmung des §58c Abs1a StbG eine entsprechend weite Auslegung in zeitlicher Hinsicht vertretbar erscheinen. Die Gesetzesmaterialien in Form des Ausschussberichtes würden die unbestimmten Begriffe der Wortfolge "in zeitlicher Nähe" wiederum nur erneut unbestimmt und unter Verwendung bedeutungsgleicher Worte mit dem Erfordernis, es müsse ein "gewisser zeitlicher Konnex" zwischen der Eheschließung und der Ausreise bestehen, umschreiben und dabei klarstellen, dass die Ausreise "nicht unmittelbar" erfolgen müsse. Es solle nach dem Verständnis des Ausschusses in diesem Zusammenhang – nicht taxativ, sondern lediglich exemplarisch – nicht schädlich sein, wenn sich ein ehemaliger Staatsbürger nicht unmittelbar nach seiner Eheschließung in das Ausland begeben hat, "etwa weil er noch Vorkehrungen zur Auflösung seines Haushalts und zur Organisation seiner Ausreise getroffen hat" vergleiche Erläut zum Ausschussbericht 1421 BlgNR 27. GP, 6). Damit sei zwar klargestellt, dass eine unmittelbar nach einer Eheschließung erfolgte Ausreise vom Regelungszweck jedenfalls erfasst sein solle. Unklar bleibe hingegen, ab welcher Zeitspanne zwischen dem Verlust der Staatsbürgerschaft durch die Eheschließung und der danach erfolgten Ausreise ein für den Staatsbürgerschaftserwerb gemäß §58c Abs1a in Verbindung mit Abs1 (und Abs3) StbG hinreichender zeitlicher Konnex nicht mehr bestehe. Gerade vor dem Hintergrund des §58c Abs1 StbG wäre es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes umso mehr geboten gewesen, die "zeitliche Nähe" in §58c Abs1a StbG bestimmter zu regeln.
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3.2. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass die Entstehungsgeschichte, der Zweck und der systematische Zusammenhang der angefochtenen Bestimmung eine grundsätzlich weite Auslegung der Bestimmung angezeigt erscheinen lassen, womit sich der Inhalt des Gesetzes in einer den Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG entsprechenden Weise ermitteln lasse. Auch die Bundesregierung geht, wie der antragstellende Verwaltungsgerichtshof, zunächst vom systematischen Zusammenhang des §58c Abs1a StbG mit dem Grundtatbestand des §58c Abs1 StbG und damit davon aus, dass diese Regelungen Ausdruck einer großzügigen Haltung des Gesetzgebers dahingehend seien, dass Fremden die (Wieder-)Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft, die sie wegen Verfolgung durch Organe der NSDAP oder Behörden des Deutschen Reiches verloren haben, möglichst weitgehend offenstehen soll. Im Hinblick darauf scheine es auch angezeigt, die von §58c Abs1a StbG geforderte "zeitliche Nähe" nicht überzogen streng auszulegen. Auch der Umstand, dass vom Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft, auf den §58c Abs1a StbG abstelle, nur weibliche Personen betroffen waren, gebiete eine weite Auslegung dieser Bestimmung. Die Schaffung von Härtefällen durch zu enge bzw starre Fristen wäre mit dem Zweck dieser Bestimmung – der darin besteht, das erlittene, geschlechtsspezifische Unrecht auszugleichen – nicht vereinbar.
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In dem so abgesteckten Rahmen lasse sich aus dem Regelungszweck, der auch in den parlamentarischen Materialien zum Ausdruck komme, hinreichend deutlich ermitteln, wo der Anwendungsbereich des §58c Abs1a StbG in zeitlicher Hinsicht seine Grenzen finde:
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Der Unterschied zwischen §58c Abs1 und Abs1a (iVm Abs3) StbG liege darin, dass der Vorfahre im Fall des §58c Abs1 StbG nur eine Handlung (die durch erlittene oder zu befürchtende Verfolgung motivierte Ausreise), im Fall des §58c Abs1a StbG hingegen zwei Handlungen (die Eheschließung einerseits und – in "zeitlicher Nähe" dazu – die durch erlittene oder zu befürchtende Verfolgung motivierte Ausreise andererseits) vorgenommen haben müsse. Damit müsse aber die gemäß §58c Abs1 StbG maßgebliche Voraussetzung erlittener oder mit Grund zu befürchtender Verfolgung in den Fällen des §58c Abs1a StbG nicht erst auf die Ausreise, sondern bereits auch auf den Zeitpunkt der, der Ausreise vorgelagerten Eheschließung bezogen werden. Für die Fälle des §58c Abs1a StbG sei somit zu verlangen, dass nicht erst bei der Ausreise, sondern bereits bei Verlust der Staatsbürgerschaft durch Eheschließung zumindest eine begründete Verfolgungsgefahr bestanden habe. Aus dem dargestellten Schutzzweck des (gesamten) §58c StbG sei in der Folge auch das zeitliche Kriterium bzw "Referenzgeschehen" abzuleiten, das die in §58c Abs1a StbG geforderte "Nähe" vermitteln kann. Dies sei weniger die durchschnittliche Dauer der einer Flucht in das Ausland vorausgehenden Haushaltsauflösung – die der Ausschussbericht ("etwa") ohnehin nicht als bestimmendes Kriterium einer "zeitlichen Nähe" zwischen Eheschließung und Ausreise anführte –, sondern vielmehr das auf der nationalsozialistischen Ideologie beruhende "Verfolgungsgeschehen". War demnach nicht erst zur Zeit der Ausreise, sondern bereits bei der vorangegangenen Eheschließung, also beim Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit und dem damit verbundenen Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft, eine Verfolgung zumindest "mit Grund zu befürchten", so sei auch von einer "zeitlichen Nähe" zwischen Eheschließung und Ausreise auszugehen.Der Unterschied zwischen §58c Abs1 und Abs1a in Verbindung mit Abs3) StbG liege darin, dass der Vorfahre im Fall des §58c Abs1 StbG nur eine Handlung (die durch erlittene oder zu befürchtende Verfolgung motivierte Ausreise), im Fall des §58c Abs1a StbG hingegen zwei Handlungen (die Eheschließung einerseits und – in "zeitlicher Nähe" dazu – die durch erlittene oder zu befürchtende Verfolgung motivierte Ausreise andererseits) vorgenommen haben müsse. Damit müsse aber die gemäß §58c Abs1 StbG maßgebliche Voraussetzung erlittener oder mit Grund zu befürchtender Verfolgung in den Fällen des §58c Abs1a StbG nicht erst auf die Ausreise, sondern bereits auch auf den Zeitpunkt der, der Ausreise vorgelagerten Eheschließung bezogen werden. Für die Fälle des §58c Abs1a StbG sei somit zu verlangen, dass nicht erst bei der Ausreise, sondern bereits bei Verlust der Staatsbürgerschaft durch Eheschließung zumindest eine begründete Verfolgungsgefahr bestanden habe. Aus dem dargestellten Schutzzweck des (gesamten) §58c StbG sei in der Folge auch das zeitliche Kriterium bzw "Referenzgeschehen" abzuleiten, das die in §58c Abs1a StbG geforderte "Nähe" vermitteln kann. Dies sei weniger die durchschnittliche Dauer der einer Flucht in das Ausland vorausgehenden Haushaltsauflösung – die der Ausschussbericht ("etwa") ohnehin nicht als bestimmendes Kriterium einer "zeitlichen Nähe" zwischen Eheschließung und Ausreise anführte –, sondern vielmehr das auf der nationalsozialistischen Ideologie beruhende "Verfolgungsgeschehen". War demnach nicht erst zur Zeit der Ausreise, sondern bereits bei der vorangegangenen Eheschließung, also beim Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit und dem damit verbundenen Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft, eine Verfolgung zumindest "mit Grund zu befürchten", so sei auch von einer "zeitlichen Nähe" zwischen Eheschließung und Ausreise auszugehen.
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4. Die angefochtene Bestimmung ist, wie die Bundesregierung darlegt, in einer den Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG entsprechenden Weise einer Auslegung zugänglich:
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4.1. Das in Art18 Abs1 B-VG zum Ausdruck kommende Bestimmtheitsgebot verlangt aus rechtsstaatlichen und demokratischen Gründen, dass die wesentlichen Kriterien, die das Verhalten der Behörde vorherbestimmen, dem Gesetz in dem Regelungsgegenstand angemessener Deutlichkeit zu entnehmen sind. Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein und steht grundsätzlich in Einklang mit Art18 Abs1 B-VG (zB VfSlg 13.785/1994 mwN, 20.130/2016, 20.192/2017, 20.476/2021). Ob eine gesetzliche Vorschrift dem Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG entspricht, richtet sich damit nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Art18 Abs1 B-VG enthaltenen Anforderungen dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt oder verpflichtet (zB VfSlg 16.137/2001, 20.130/2016).4.1. Das in Art18 Abs1 B-VG zum Ausdruck kommende Bestimmtheitsgebot verlangt aus rechtsstaatlichen und demokratischen Gründen, dass die wesentlichen Kriterien, die das Verhalten der Behörde vorherbestimmen, dem Gesetz in dem Regelungsgegenstand angemessener Deutlichkeit zu entnehmen sind. Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein und steht grundsätzlich in Einklang mit Art18 Abs1 B-VG (zB VfSlg 13.785 aus 1994, mwN, 20.130 aus 2016,, 20.192 aus 2017,, 20.476 aus 2021,). Ob eine gesetzliche Vorschrift dem Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG entspricht, richtet sich damit nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Art18 Abs1 B-VG enthaltenen Anforderungen dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt oder verpflichtet (zB VfSlg 16.137 aus 2001,, 20.130 aus 2016,).
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4.2. Ausgangspunkt der Auslegung des §58c Abs1a StbG ist, worauf sowohl der antragstellende Verwaltungsgerichtshof als auch die Bundesregierung zu Recht hinweisen, der Regelungszusammenhang dieser Bestimmung mit §58c Abs1 StbG sowie in der Folge auch §58c Abs3 StbG. Diese Regelungen sind, wie oben unter Pkt. 2. dargelegt, von der Zielsetzung getragen, Fremden und ihren Nachkommen in direkter Abstammung möglichst weitgehend zu ermöglichen, die (österreichische) Staatsbürgerschaft durch Anzeige (wieder) zu erlangen, wenn der Fremde, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich erlitten oder mit Grund zu befürchten hatte, das Bundesgebiet verlassen und im Gefolge dessen die Staatsbürgerschaft verloren hat. Diese Zielsetzung hat zur Folge, dass §58c Abs1 StbG in zeitlicher Hinsicht einen weiten Rahmen steckt, wann von einem (potentiellen) Verfolgungsgeschehen auszugehen ist, das den Anforderungen des §58c Abs1 StbG entspricht. Dies und der enge Regelungszusammenhang von §58c Abs1 und Abs1a StbG ergeben gewichtige Argumente dafür, dass §58c Abs1a StbG mit der Anforderung, dass der begünstigte Erwerb der Staatsbürgerschaft nach §58c Abs1 StbG auch gelten soll, wenn ein Fremder die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er auf Grund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, darauf abstellt, dass sowohl Eheschließung als auch Ausreise im selben zeitlichen Rahmen des Verfolgungsgeschehens, den §58c Abs1 StbG aufspannt, erfolgt sein müssen. Diese subjektiv wie objektiv systematisch teleologische Auslegung trifft sich mit der weiteren Zielsetzung des §58c Abs1a StbG, dass Frauen, die auf Grund einer Eheschließung im maßgeblichen, auf Grund von §58c Abs1 StbG nach einem objektiven Maßstab zu beurteilenden Zeitraum des Verfolgungsgeschehens die Ehe mit einem Fremden geschlossen, dadurch die fremde Staatsangehörigkeit erlangt und damit auf Grund der damaligen patriarchalisch geprägten Regelungen des StbG 1925 bzw 1949 die Staatsbürgerschaft verloren haben, ebenso die Möglichkeit des erleichterten Staatsbürgerschaftserwerbs durch Anzeige nach §58c Abs1 StbG eingeräumt bekommen sollen, wenn sie sich im maßgeblichen Zeitraum in der Folge aus begründeter Furcht vor Verfolgung in das Ausland begeben haben.
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Gegen dieses Auslegungsergebnis des §58c Abs1a StbG schlägt auch ein Hinweis auf jene Wendung im Ausschussbericht, derzufolge der geforderte zeitliche Konnex zwischen der Eheschließung (und damit dem Verlust der Staatsbürgerschaft) und der Ausreise nicht dadurch in Frage gestellt sein soll, "wenn sich ein ehemaliger Staatsbürger nicht unmittelbar nach seiner Eheschließung in das Ausland begeben hat, etwa weil er noch Vorkehrungen zur Auflösung seines Haushalts und zur Organisation seiner Ausreise getroffen hat" (Erläut zum AB 1421 BlgNR 27. GP, 6), nicht durch. Diese – allerdings bloß demonstrative – Wendung alleine könnte zwar dahingehend verstanden werden, dass nach §58c Abs1a StbG ein engerer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise dahingehend bestehen muss, dass schon die Eheschließung mit Blick auf die bevorstehende Ausreise erfolgt sein müsse. Eine derart enge Auslegung des §58c Abs1a StbG erweist sich aber durch die oben dargestellten Ergebnisse systematisch teleologischer Interpretation mit hinreichender Deutlichkeit als unzutreffend.Gegen dieses Auslegungsergebnis des §58c Abs1a StbG schlägt auch ein Hinweis auf jene Wendung im Ausschussbericht, derzufolge der geforderte zeitliche Konnex zwischen der Eheschließung (und damit dem Verlust der Staatsbürgerschaft) und der Ausreise nicht dadurch in Frage gestellt sein soll, "wenn sich ein ehemaliger Staatsbürger nicht unmittelbar nach seiner Eheschließung in das Ausland begeben hat, etwa weil er noch Vorkehrungen zur Auflösung seines Haushalts und zur Organisation seiner Ausreise getroffen hat" (Erläut zum Ausschussbericht 1421 BlgNR 27. GP, 6), nicht durch. Diese – allerdings bloß demonstrative – Wendung alleine könnte zwar dahingehend verstanden werden, dass nach §58c Abs1a StbG ein engerer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise dahingehend bestehen muss, dass schon die Eheschließung mit Blick auf die bevorstehende Ausreise erfolgt sein müsse. Eine derart enge Auslegung des §58c Abs1a StbG erweist sich aber durch die oben dargestellten Ergebnisse systematisch teleologischer Interpretation mit hinreichender Deutlichkeit als unzutreffend.
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Der angefochtenen Wortfolge in §58c Abs1a StbG lässt sich also iVm §58c Abs1 StbG mit den Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG entsprechender hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die geforderte zeitliche Nähe zwischen der Eheschließung und daraus folgendem Verlust der Staatsbürgerschaft der sodann Fremden und ihrer verfolgungsbedingten Ausreise auf den zeitlichen Rahmen des Verfolgungsgeschehens Bezug nimmt, wie es §58c Abs1 StbG für eine Ausreise aus erlittener oder mit Grund zu befürchtender Verfolgung vorsieht. Sind sowohl Eheschließung als auch Ausreise in jener Zeit erfolgt, in der eine Verfolgung iSd §58c Abs1 StbG mit Grund zu befürchten war, liegt die in §58c Abs1a StbG verlangte zeitliche Nähe zwischen dem durch die Eheschließung bedingten Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit (und daraus resultierendem Verlust der Staatsbürgerschaft) und der Ausreise vor.Der angefochtenen Wortfolge in §58c Abs1a StbG lässt sich also in Verbindung mit §58c Abs1 StbG mit den Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG entsprechender hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die geforderte zeitliche Nähe zwischen der Eheschließung und daraus folgendem Verlust der Staatsbürgerschaft der sodann Fremden und ihrer verfolgungsbedingten Ausreise auf den zeitlichen Rahmen des Verfolgungsgeschehens Bezug nimmt, wie es §58c Abs1 StbG für eine Ausreise aus erlittener oder mit Grund zu befürchtender Verfolgung vorsieht. Sind sowohl Eheschließung als auch Ausreise in jener Zeit erfolgt, in der eine Verfolgung iSd §58c Abs1 StbG mit Grund zu befürchten war, liegt die in §58c Abs1a StbG verlangte zeitliche Nähe zwischen dem durch die Eheschließung bedingten Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit (und daraus resultierendem Verlust der Staatsbürgerschaft) und der Ausreise vor.
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4.3. Die angefochtene Regelung in §58c Abs1a StbG ist damit unter dem Gesichtspunkt des Art18 Abs1 B-VG hinreichend bestimmt.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

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1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise" in §58c Abs1a des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl 311/1985, idF BGBl I 48/2022 vom Verwaltungsgerichtshof erhobenen Bedenken treffen somit nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise" in §58c Abs1a des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), Bundesgesetzblatt 311 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2022, vom Verwaltungsgerichtshof erhobenen Bedenken treffen somit nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
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2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G210.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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