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L7030 Buchmacher, Totalisateur, WettenNorm
B-VG Art7 Abs1Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Wr WettenG betreffend die Vorschreibung von Beschlagnahmungskosten der Behörde an den Wettunternehmer im Falle von dessen unrechtmäßiger Tätigkeit; erforderliche Kostenvorschreibung an den Wettunternehmer als eigentlichen Verursacher der Beschlagnahme – neben dem Bestraften nach dem VStG – zum Zweck der Missbrauchsvermeidung von Bedarfskompetenz gedecktSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien
"1. in §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung LGBl Nr 26/2016 die Wortfolge 'oder die Beschlagnahme nach Abs2' als verfassungswidrig aufzuheben,"1. in §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2016, die Wortfolge 'oder die Beschlagnahme nach Abs2' als verfassungswidrig aufzuheben,
in eventu
2. in §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung LGBl Nr 26/2016 die Wortfolgen 'der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann' und ', wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat' als verfassungswidrig aufzuheben,2. in §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2016, die Wortfolgen 'der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann' und ', wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat' als verfassungswidrig aufzuheben,
in eventu
3. in §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung LGBl Nr 26/2016 die Wortfolgen 'die Schließung der Betriebsstätte oder', 'der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann' und ', wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat' als verfassungswidrig aufzuheben,3. in §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2016, die Wortfolgen 'die Schließung der Betriebsstätte oder', 'der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann' und ', wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat' als verfassungswidrig aufzuheben,
in eventu
4. in §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung LGBl Nr 26/2016 die Wortfolgen 'oder durch Maßnahmen gemäß Abs3', 'der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann' und ', wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat' als verfassungswidrig aufzuheben,4. in §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2016, die Wortfolgen 'oder durch Maßnahmen gemäß Abs3', 'der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann' und ', wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat' als verfassungswidrig aufzuheben,
in eventu
5. den gesamten §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung LGBl Nr 26/2016 als verfassungswidrig aufzuheben."5. den gesamten §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2016, als verfassungswidrig aufzuheben."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die §§23 und 24 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wr. WettenG), LGBl 26/2016, idF LGBl 52/2020 lauten (die im Hauptantrag angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):1. Die §§23 und 24 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wr. WettenG), Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt 52 aus 2020, lauten (die im Hauptantrag angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Aufsicht
§23. (1) Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (zB Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des §13 Abs2 und 3 durchzuführen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, offenkundig gegen eine in §24 Abs1 Z1 bis 18 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des §24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3) Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Über eine Verfügung nach Abs2 und Abs3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß §19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(5) Eine Verfügung nach Abs3 ist auf Antrag unverzüglich zu widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass künftig jene Vorschriften dieses Gesetzes, deren Nichteinhaltung für die Maßnahme der Schließung der Betriebsstätte bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die wettunternehmerische Tätigkeit rechtmäßig ausübt oder ausüben will oder die Inhaberin oder Inhaber der Betriebsstätte ist.
(6) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs4 hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen gemäß §24 gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(8) Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs2 oder durch Maßnahmen gemäß Abs3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.
(9) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in §22 Abs1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Strafbestimmungen
§24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach §3 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
2. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer einer Anzeigepflicht gemäß §7 nicht nachkommt;
3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen von Bewilligungsbescheiden verstößt;
4. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach §14 Abs1 nicht einhält;
5. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des §9 Abs1 und 2 nicht einhält;
6. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des §13 nicht entspricht;
7. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen §14 Abs5 verstößt;
8. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des §15 nicht einhält;
9. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §16 oder 16a nicht einhält;
10. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §17 nicht einhält;
11. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des §18 Abs1, 2 oder 3 verstößt;
12. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß §19 nicht einhält;
13. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §20 nicht einhält;
14. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §21a bis 21g nicht einhält;
15. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß §23 Abs1 nicht wahrnimmt;
16. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen §25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;
17. in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in §25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet;
18. der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer Wettterminals oder sonstige technische Hilfsmittel, mit denen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird, zur Verfügung stellt, obwohl diese Person von der rechtswidrigen Verwendung dieser Geräte wusste oder hätte wissen müssen.
(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach §24 Abs1 Z1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.
(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit nur dazu bestimmt sind, einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zu dienen, sind nach Rechtskraft des Bescheides zu vernichten.
(5) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 3/2008, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.(5) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.
(6) §33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.(6) §33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(7) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs1 Z14 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Millionen Euro.
Die Behörde kann in solchen Fällen überdies die Person, welche die Übertretung begangen hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich in sinngemäßer Anwendung des §37 Abs1 FM-GwG bekanntgeben und es der Person, welche für den Verstoß verantwortlich ist, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen. §37 Abs2, Abs3, Abs4, Abs5 und Abs6 sowie §38 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
Bei jeder einer Übertretung nach Abs1 Z14 ist dem Strafbescheid eine Anordnung beizufügen, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
Zudem hat die Behörde zu prüfen, ob bereits Verurteilungen im Hinblick auf verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Verstöße gegen Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
[…]"
2. §64 VStG, BGBl 52/1991, idF BGBl I 57/2018 lautet:2. §64 VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018, lautet:
"Kosten des Strafverfahrens
§64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs1 und §54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.
(5) Die §§14 und 54b Abs1, 1a und 1b sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen."
3. §50 Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989, idF BGBl I 118/2016 lautet:3. §50 Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, lautet:
"STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Behörden und Verfahren
§50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des §1 Abs3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) Die Behörde nach Abs1 und die in Abs2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs1, dem Amtssachverständigen (§1 Abs3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs1 und die in Abs2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.
(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(8) Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Darlegung der Gründe unmittelbar zu verständigen. Zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben haben die Strafgerichte den Bundesminister für Finanzen über den Ausgang von Strafverfahren nach §168 StGB zu verständigen und ihm unmittelbar nach Rechtskraft eine Urteilsausfertigung zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann den Informationsaustausch sowie die Form der Übermittlung der Berichte und Dokumente (Abs5 bis 8) mit Verordnung regeln.
(10) Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren Barauslagen, so sind diese den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, aufzuerlegen.
(11) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Ausspielungen den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, unverzüglich anzuzeigen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit – von den parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren gesondertem (vgl Pkt. 1.3.) – Bescheid vom 26. September 2017 sprach der Magistrat der Stadt Wien einerseits gemäß §24 Abs2 Wr. WettenG den "objektiven Verfall" dreier vorab beschlagnahmter Wettterminals samt Bargeldinhalten aus, andererseits schrieb er der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beteiligten Partei, einer Wettunternehmerin nach den Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, gemäß §23 Abs8 dieses Gesetzes den Ersatz der durch die Beschlagnahme erwachsenen Schlosserkosten vor. Dieser Bescheid wurde von der beteiligten Partei mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien vollinhaltlich angefochten und liegt dem Verfahren vor dem antragstellenden Verwaltungsgericht zugrunde.1.1. Mit – von den parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren gesondertem vergleiche Pkt. 1.3.) – Bescheid vom 26. September 2017 sprach der Magistrat der Stadt Wien einerseits gemäß §24 Abs2 Wr. WettenG den "objektiven Verfall" dreier vorab beschlagnahmter Wettterminals samt Bargeldinhalten aus, andererseits schrieb er der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beteiligten Partei, einer Wettunternehmerin nach den Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, gemäß §23 Abs8 dieses Gesetzes den Ersatz der durch die Beschlagnahme erwachsenen Schlosserkosten vor. Dieser Bescheid wurde von der beteiligten Partei mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien vollinhaltlich angefochten und liegt dem Verfahren vor dem antragstellenden Verwaltungsgericht zugrunde.
1.2. Der vorab ergangene Beschlagnahmebescheid vom 25. November 2016 ist mit Abweisung der Beschwerde einer anderen Bescheidadressatin auf Grund eines mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien in Rechtskraft erwachsen (und für den Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien ohne Belang).
1.3. Das antragstellende Gericht führt in seinem Antrag aus, dass die beteiligte Partei nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens Eigentümerin der drei beschlagnahmten Wettterminals sowie der darin enthaltenen Bargeldinhalte sei. Gegen ihr zum Kontrollzeitpunkt vertretungsbefugtes Organ sei von der belangten Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren nach §24 Abs1 Z1 erster Fall iVm §2 Z3 Wr. WettenG geführt worden. Mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2019 habe das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden gegen das Straferkenntnis rechtskräftig abgewiesen.1.3. Das antragstellende Gericht führt in seinem Antrag aus, dass die beteiligte Partei nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens Eigentümerin der drei beschlagnahmten Wettterminals sowie der darin enthaltenen Bargeldinhalte sei. Gegen ihr zum Kontrollzeitpunkt vertretungsbefugtes Organ sei von der belangten Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren nach §24 Abs1 Z1 erster Fall in Verbindung mit §2 Z3 Wr. WettenG geführt worden. Mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2019 habe das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden gegen das Straferkenntnis rechtskräftig abgewiesen.
In einem weiteren Verfahren gegen das verantwortliche Organ der maltesischen Buchmacherin wegen wettunternehmerischer Beteiligung an der unbefugt ausgeübten gewerbsmäßigen Sportwettkundenvermittlung nach §24 Abs1 Z1 dritter Fall iVm §2 Z3 Wr. WettenG habe das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 14. Jänner 2019 das Strafausmaß herabgesetzt. Ein drittes Verwaltungsstrafverfahren sei eingestellt worden.In einem weiteren Verfahren gegen das verantwortliche Organ der maltesischen Buchmacherin wegen wettunternehmerischer Beteiligung an der unbefugt ausgeübten gewerbsmäßigen Sportwettkundenvermittlung nach §24 Abs1 Z1 dritter Fall in Verbindung mit §2 Z3 Wr. WettenG habe das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 14. Jänner 2019 das Strafausmaß herabgesetzt. Ein drittes Verwaltungsstrafverfahren sei eingestellt worden.
2. Das Verwaltungsgericht Wien legt die Bedenken gegen (die angefochtene Wortfolge des) §23 Abs8 Wr. WettenG, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (teilweise ohne Übernahme der Hervorhebungen im Original):
"4. Verfassungsrechtliche Bedenken:
4.1 Bedarfskompetenz (Art11 Abs2 B-VG):
Gemäß Art11 Abs2 B-VG werden, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Da die Vorschreibung des Kostenersatzes nach §23 Abs8 WrWG im vorliegenden Anlassfall 'Sache' des Beschwerdeverfahrens vor dem VGW ist und es nicht um den Ersatz von erst im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen geht, betrifft die im Raum stehende Verfassungswidrigkeit nach Ansicht des VGW Art11 Abs2 B-VG, nicht jedoch (wie etwa im Anlassfall zu