Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB betreffend die Voraussetzungen, wann ein Geschenknehmer zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört sowie die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen zur Verlassenschaft; kein Verstoß gegen die Unversehrtheit des Eigentums wegen hinreichender Zeit für den Erblasser zur Vornahme von Änderungen der letztwilligen Verfügung nach Inkrafttreten der BestimmungSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge
"1.1. den §783 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS 946/1811 idF BGBl I Nr 33/2024 in seinem gesamten Umfang[,] in eventu 1.2. die Wortfolge 'Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§757), der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person oder derjenigen Person, die an deren Stelle tritt, anzurechnen.' in §783 Abs1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS 946/1811 idF BGBl I Nr 33/2024""1.1. den §783 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2024, in seinem gesamten Umfang[,] in eventu 1.2. die Wortfolge 'Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§757), der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person oder derjenigen Person, die an deren Stelle tritt, anzurechnen.' in §783 Abs1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS 946 aus 1811, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2024"
als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
§782 und §783 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, idF BGBl I 87/2015 lauten wie folgt (die im [Haupt-]Antrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):§782 und §783 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946 aus 1811,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015, lauten wie folgt (die im [Haupt-]Antrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen
§782. (1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§757), wirklich gemacht hat, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
(2) Dieses Recht steht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind.
Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte
§783. (1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§757), der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person oder derjenigen Person, die an deren Stelle tritt, anzurechnen. Ein Geschenknehmer, der im Zeitpunkt der Schenkung allgemein zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§757) und dem deshalb kein Pflichtteil zukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet hat oder die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann ebenfalls die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen.
(2) Die Hinzu- und Anrechnung kann auch ein Vermächtnisnehmer verlangen, soweit er zur Pflichtteilserfüllung beizutragen hat oder einen verhältnismäßigen Abzug erleidet."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragsteller sind Beklagte in einem erbrechtlichen Pflichtteilsprozess vor dem Landesgericht Korneuburg. Sie sind die Kinder des im November 2022 Verstorbenen und nach diesem pflichtteilsberechtigt.
Der Verstorbene schenkte den Antragstellern im Jahr 2013 eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft, welche er im Jahr 1977 von seinen Eltern erhalten hatte. Eine damals an den Bruder des Verstorbenen geleistete Ausgleichszahlung finanzierte die Familie der seinerzeitigen Ehefrau des Verstorbenen, welche die Mutter der Antragsteller ist. Als sich die Eltern der Antragsteller im Jahr 2013 einvernehmlich scheiden ließen, einigten sie sich darauf, dass die Antragsteller die Liegenschaft erhalten sollten, der Verstorbene aber ein Fruchtgenussrecht zurückbehalte. Der Fruchtgenussberechtigte sollte verpflichtet sein, sämtliche Betriebskosten und öffentliche Abgaben sowie die Kosten der Erhaltung zu tragen, solange er das Fruchtgenussrecht in Anspruch nimmt. Auf diese Weise musste der Verstorbene keine Ausgleichszahlung an die Mutter der Antragsteller leisten.
Im Jahr 2016 heiratete der Verstorbene die Klägerin im Ausgangsverfahren. Mit Klage vom 6. Oktober 2023 begehrte diese eine Pflichtteilsergänzung auf Grund der Schenkung aus dem Jahr 2013.
Mit Urteil vom 9. Mai 2024, 4 Cg 79/23t, sprach das Landesgericht Korneuburg aus, dass die Klagsforderung zu Recht bestehe. Gemäß §783 Abs1 ABGB seien auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten oder Erben Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehörten, der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person oder derjenigen Person, die an deren Stelle trete, anzurechnen. Eine analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB komme in der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht.
2. Gegen dieses Urteil erhoben die Antragsteller Berufung, aus deren Anlass sie den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag stellten. Darin legen die Antragsteller ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung wie folgt dar:
"II. Zur Zulässigkeit des Antrags
[…]
Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen der Anrechnung von Geschenken eines Verstorbenen an nicht Pflichtteilsberechtigte (§782 Abs2 ABGB nF) und an Pflichtteilsberechtigte (§783 ABGB nF). Die vormals in §785 Abs2 ABGB aF enthaltene einheitliche Regelung, wonach die Anrechnung von Geschenken durch einen pflichtteilsberechtigten Ehegatten nur für jene Geschenke verlangt werden kann, die während der Ehe gemacht worden sind, ist ohne sachliche Rechtfertigung nur noch für nicht pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer gültig, während pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer infolge des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 diesfalls ohne jede Einschränkung in Anspruch genommen werden können.
Durch die Regelung des §783 ABGB nF wird zudem auch in unser verfassungsgesetzlich gewährleistetes Eigentumsrecht sowie das Eigentumsrecht unseres Vaters eingegriffen. Neben der Verletzung des Gleichheitssatzes liegt somit auch eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum gemäß Art5 StGG iVm Art1 1. ZPEMRK vor, weil von diesem Grundrecht auch die Privatautonomie als tragendes Prinzip des Privatrechtes umfasst ist (vgl VfSlg 12227; 17071; 18829; 19873). Die Privatautonomie ermöglicht es dem Einzelnen, seine Rechtsverhältnisse nach freiem Willen zu gestalten. Erkennbarer und ausdrücklicher Wille unseres Vaters war es, das Lebenswerk unserer Eltern an uns übergehen zu lassen und dafür zu sorgen, dass es innerhalb der Familie verbleibt.Durch die Regelung des §783 ABGB nF wird zudem auch in unser verfassungsgesetzlich gewährleistetes Eigentumsrecht sowie das Eigentumsrecht unseres Vaters eingegriffen. Neben der Verletzung des Gleichheitssatzes liegt somit auch eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum gemäß Art5 StGG in Verbindung mit Art1 1. ZPEMRK vor, weil von diesem Grundrecht auch die Privatautonomie als tragendes Prinzip des Privatrechtes umfasst ist vergleiche VfSlg 12227; 17071; 18829; 19873). Die Privatautonomie ermöglicht es dem Einzelnen, seine Rechtsverhältnisse nach freiem Willen zu gestalten. Erkennbarer und ausdrücklicher Wille unseres Vaters war es, das Lebenswerk unserer Eltern an uns übergehen zu lassen und dafür zu sorgen, dass es innerhalb der Familie verbleibt.
Da weiters unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden, insbesondere des Wortlauts der Bestimmung §783 ABGB nF sowie der Gesetzesmaterialien (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 33 f), nicht beurteilt werden kann, welchen Regelungsinhalt der Gesetzgeber der Bestimmung beimessen möchte, ist zudem das Determinierungsgebot des Artikel 18 B-VG und das Rechtsstaatsprinzip verletzt.Da weiters unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden, insbesondere des Wortlauts der Bestimmung §783 ABGB nF sowie der Gesetzesmaterialien (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 33 f), nicht beurteilt werden kann, welchen Regelungsinhalt der Gesetzgeber der Bestimmung beimessen möchte, ist zudem das Determinierungsgebot des Artikel 18 B-VG und das Rechtsstaatsprinzip verletzt.
[…]
IV. Begründungrömisch vier. Begründung
1. Der in Art7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und des Normvollzuges (vgl VfSlg 3197 ua). Der Gleichheitsgrundsatz wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn er Gleiches ungleich behandelt bzw Ungleiches gleich behandelt.1. Der in Art7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und des Normvollzuges vergleiche VfSlg 3197 ua). Der Gleichheitsgrundsatz wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn er Gleiches ungleich behandelt bzw Ungleiches gleich behandelt.
Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht nach Artikel 7 B-VG bestimmt also, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind und sinngemäß, dass es zu keiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung kommen darf.
Eine solche Ungleichbehandlung liegt gegenständlich vor, weil der Gesetzgeber in sachlich nicht gerechtfertigter Weise zwischen Schenkungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte und nicht Pflichtteilsberechtigte differenziert.
2. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 war die größte Reform im Kernbereich des Zivilrechts seit Einführung des ABGB und wurde dabei beinahe der gesamte erbrechtliche Normenbestand neu geschrieben. Allerdings waren die Umstände des Gesetzgebungsprozesses schon insofern ungewöhnlich, als aufgrund der knappen Begutachtungs- und Äußerungsfristen von wenigen Wochen, eine geordnete, dem Gegenstand und seiner Bedeutung adäquate Diskussion unterbunden wurde (Rabl, Erbrechtsreform 2015 - Pflichtteilsrecht neu, NZ2015/107).
Jedenfalls trat das 'neue Erbrecht' aufgrund des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015, mit 1.1.2017 in Kraft und gelangt seitdem grundsätzlich auf alle Erblasser zur Anwendung, die nach diesem Tag verstorben sind. Im Bereich der Schenkungsanrechnung brachte die Erbrechtsreform eine Differenzierung zwischen Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte und nicht Pflichtteilsberechtigte.
Die unsachliche Differenzierung liegt in einer Beschränkung der Anrechenbarkeit von Schenkungen gegenüber nicht Pflichtteilsberechtigten gemäß §782 Abs2 ABGB nF, weil etwa ein pflichtteilsberechtigter Ehegatte die Anrechnung in diesem Fall nur bei solchen Schenkungen verlangen kann, die während der aufrechten Ehe erfolgten.
Mit dieser Regelung wurde die bisherige Regelung des §785 ABGB aF fortgeführt, die zuvor jedoch sowohl für nicht pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer als auch für pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer galt.
Nach der neuen Rechtslage gilt in Bezug auf Pflichtteilsberechtigte die Regelung des §783 ABGB nF und sind darin keinerlei Einschränkungen für die Anrechenbarkeit vorgesehen. Wie im konkreten Fall führt die geltende Rechtslage zum unsachlichen Ergebnis, dass etwa der Ehegatte auch die Anrechnung von Schenkungen verlangen kann, die die Kinder des Erblassers vor der Ehe erhalten haben. Hätte der Erblasser den denselben Vermögenswert dagegen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen geschenkt, wäre eine Berücksichtigung unter diesen Umständen gemäß §782 Abs2 ABGB nF ausgeschlossen.
Nach den Gesetzesmaterialien sollte die bisherige Rechtslage durch §782 Abs2 ABGB nF fortgeführt werden:
'Wie nach bisherigem Recht (§785 Abs2) wird vorausgesetzt, dass der Verstorbene die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht hat, zu dem er entweder ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte oder bereits mit dem konkreten Ehegatten verheiratet oder mit dem konkreten eingetragenen Partner verpartnert war und daher mit Pflichtteilsansprüchen dieser Personen im Falle seines Ablebens rechnen musste.' (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 33 f)'Wie nach bisherigem Recht (§785 Abs2) wird vorausgesetzt, dass der Verstorbene die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht hat, zu dem er entweder ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte oder bereits mit dem konkreten Ehegatten verheiratet oder mit dem konkreten eingetragenen Partner verpartnert war und daher mit Pflichtteilsansprüchen dieser Personen im Falle seines Ablebens rechnen musste.' (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 33 f)
In Bezug auf die durch die Erbrechtsreform herbeigeführte Differenzierung geben die Gesetzesmaterialien keinerlei Aufschluss. Es ist völlig unklar, welcher Zweck mit dieser bisher nicht dagewesenen Differenzierung verfolgt wird bzw ob diese Differenzierung vom Gesetzgeber überhaupt beabsichtigt, womöglich schlichtweg ein Redaktionsversehen aufgrund des überaus rasch durchgeführten Begutachtungsverfahrens im Gesetzgebungsprozess war. Immerhin sollte ja nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesmaterialien die bisherige Rechtslage beibehalten werden.
3. Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Erbrechtsreform 2015, der oben zitierten Gesetzesmaterialien und der in Anbetracht der Abkehr von der bisherigen Rechtslage fraglichen Ratio der nunmehrigen Differenzierung hinsichtlich der Schenkungsanrechnung zwischen nicht pflichtteilsberechtigten und pflichtteilsberechtigten Personen, herrscht in der Literatur Uneinigkeit darüber, wie mit dieser unklaren Gesetzeslage umzugehen ist:
Ob die von §782 Abs2 ABGB für die Anrechenbarkeit von Schenkungen an Dritte aufgestellten Voraussetzungen des Anrechnungsrechts (Vorhandensein eines Kindes bei der Schenkung an Kinder, Vorhandensein des Ehegatten bei Schenkungen) auch auf Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen des §783 ABGB anzuwenden sind, ist strittig.
Seinem Wortlaut nach bezieht sich §782 Abs2 ABGB nur auf Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte. Ob aber dieser Unterschied vom Gesetz beabsichtigt war oder auf einem Versehen beruht, ist unklar. Es leuchtet jedenfalls nicht ohne weiteres ein und widerspricht auch dem bisherigen §785 Abs2 ABGB. Auch die Ratio der Bestimmung (kein Verkürzungsverdacht bei Fehlen entsprechender Angehöriger) spricht eher für eine sinngemäße Anwendung (dafür Apathy, ÖJZ2016, 808; 'könnte erwogen werden': Musger in KBB5 §§782–783 Rz 12; dagegen Rabl, NZ2015, 340; Rucker, NZ2016, 87; Schauer, ÖJZ2017, 58 f; Umlauft, Hinzu- und Anrechnung² 101; s hiezu auch §757 Rz 13) (Welser, Erbrechts-Kommentar §783 ABGB).
Probleme bereitet allerdings, dass die Einschränkung des §782 Abs2 nur für die Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte normiert ist; für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte fehlt es in §783 an einer entsprechenden Regelung, während der bisherige §785 Abs2 aF für alle Schenkungen gilt. Den Gesetzesmaterialien ist wie bereits oben ausgeführt nicht zu entnehmen, der Gesetzgeber habe die Einschränkung bewusst nur für Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtige normiert. Es gibt insoweit auch überhaupt keinen sachlichen Grund, zwischen Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte und an nicht Pflichtteilsberechtigte zu unterscheiden:
Schenkt etwa jemand seiner (nicht pflichtteilsberechtigten) Schwester, bevor er heiratet, so kann die Ehefrau die Hinzurechnung der Schenkung nicht verlangen. Warum sollte sie diese verlangen können, wenn er vor der Hochzeit seinem Kind aus erster Ehe etwas geschenkt hat (vgl Apathy, Zur Hinzurechnung und Anrechnung im neuen Erbrecht, ÖJZ2016/108)?Schenkt etwa jemand seiner (nicht pflichtteilsberechtigten) Schwester, bevor er heiratet, so kann die Ehefrau die Hinzurechnung der Schenkung nicht verlangen. Warum sollte sie diese verlangen können, wenn er vor der Hochzeit seinem Kind aus erster Ehe etwas geschenkt hat vergleiche Apathy, Zur Hinzurechnung und Anrechnung im neuen Erbrecht, ÖJZ2016/108)?
§783 ABGB sieht keine mit §782 Abs2 ABGB vergleichbare Einschränkung vor, wonach nur Zuwendungen anzurechnen sind, die zu Zeiten gemacht wurden, zu denen der Verstorbene mit dem Auftreten von Pflichtteilsansprüchen rechnen musste.
Die Ratio hinter einer solchen Verschiedenbehandlung ist nicht ersichtlich. §782 Abs2 ABGB ist daher auch auf Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte anzuwenden (Bittner/Hawel in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.05 §783).
4. Wie schon eingangs ausgeführt wird durch die Regelung des §783 ABGB nF in unser verfassungsgesetzlich gewährleistetes Eigentumsrecht sowie das Eigentumsrecht unseres Vaters eingegriffen und liegt somit auch eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum gemäß Art5 StGG iVm Art1 1. ZPEMRK vor (vgl VfSlg 12227; 17071; 18829; 19873).4. Wie schon eingangs ausgeführt wird durch die Regelung des §783 ABGB nF in unser verfassungsgesetzlich gewährleistetes Eigentumsrecht sowie das Eigentumsrecht unseres Vaters eingegriffen und liegt somit auch eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum gemäß Art5 StGG in Verbindung mit Art1 1. ZPEMRK vor vergleiche VfSlg 12227; 17071; 18829; 19873).
Die Privatautonomie ermöglicht es dem Einzelnen, seine Rechtsverhältnisse nach freiem Willen zu gestalten. Erkennbarer und ausdrücklicher Wille unseres Vaters war es zum Zeitpunkt der Schenkung, das Lebenswerk unserer Eltern an uns übergehen zu lassen und dafür zu sorgen, dass es innerhalb der Familie verbleibt. Die Klägerin, der nunmehr durch §783 ABGB nF ein Anspruch auf 'ihren Anteil' an dieser Schenkung beigemessen wird, obwohl sie zum damaligen Zeitpunkt mit unserem Vater weder bekannt, geschweige denn verheiratet und damit weder abstrakt noch konkret pflichtteilsberechtigt war, sollte durch die Schenkung schlichtweg nicht begünstigt werden. Ebensowenig sollte ihr Pflichtteil durch die Schenkung verkürzt werden und wäre daher eine 'Korrektur' erforderlich.
Vielmehr traf unser Vater im Jahr 2013 in vollem Bewusstsein und Kenntnis über die zum damaligen Zeitpunkt geltende Rechtslage (insb. §785 ABGB aF) eine Disposition hinsichtlich seines Eigentums. §783 ABGB nF greift nunmehr in diese Disposition ein und zwingt unserem Vater einen rechtsgeschäftlichen Willen auf, den er zum damaligen Zeitpunkt weder hatte noch haben konnte.
Ein solcher Eingriff in die Privatautonomie, das Recht des Einzelnen seine Rechtsverhältnisse nach freiem Willen zu gestalten, erfolgt ohne sachliche Rechtfertigung. Ebenso sind wir als Geschenknehmer und somit Begünstigte der Privatautonomie unseres Vaters in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, ungerechtfertigte Eingriffe in unser Grundrecht auf Eigentum gemäß Art5 StGG iVm Art1 1. ZPEMRK nicht dulden zu müssen.Ein solcher Eingriff in die Privatautonomie, das Recht des Einzelnen seine Rechtsverhältnisse nach freiem Willen zu gestalten, erfolgt ohne sachliche Rechtfertigung. Ebenso sind wir als Geschenknehmer und somit Begünstigte der Privatautonomie unseres Vaters in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, ungerechtfertigte Eingriffe in unser Grundrecht auf Eigentum gemäß Art5 StGG in Verbindung mit Art1 1. ZPEMRK nicht dulden zu müssen.
5. Sehr umstritten ist weiters die Frage, in welchem Zeitpunkt die abstrakte Pflichtteilsberechtigung als Voraussetzung für die unbefristete Hinzu- und gegebenenfalls Anrechnung einer Schenkung vorliegen muss. Denkbar sind der Zeitpunkt der Schenkung und/oder der Todeszeitpunkt des Geschenkgebers.
Aus dem Gesetz geht eine an sich unbefristete Schenkungsanrechnung bei Pflichtteilsberechtigten expressis verbis nicht hervor. Auch geht nicht aus dem Gesetzeswortlaut hervor, ob die Pflichtteilberechtigte, die den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend begehrt, im Zeitpunkt der Schenkung bereits abstrakt oder konkret pflichtteilsberechtigt sein muss.
Die Vertreter der einzelnen Meinungsströmungen sind einerseits Barth/Pesendorfer, Barth, Schauer, Eccher, Rucker, Zimmermann/Reich-Rohrwig, A. Tschugguel, Vaclavek, Müller/Melzer und Wolkerstorfer, die auf dem Standpunkt stehen, dass die abstrakte Pflichtteilsberechtigung beim Beschenkten als Voraussetzung für die unbefristete Hinzu- und gegebenenfalls Anrechnung einer Schenkung sowohl im Schenkungs- wie auch im Todeszeitpunkt vorliegen muss.
Dagegen verlangen Apathy, Perner/Spitzer/Kodek, Kietaibl und Umlauft als Voraussetzung für die unbefristete Hinzu- und Anrechnung lediglich, dass die abstrakte Pflichtteilsberechtigung im Schenkungszeitpunkt vorliegen muss (Umlauft in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), ABGB: Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - 756-796, Erbrecht3 (2021) zu §783 ABGB Rz 7).
Auch in diesem Punkt stellt sich also die Frage nach dem Regelungsinhalt des §783 ABGB und den vom Gesetzgeber intendierten Voraussetzungen der Schenkungsanrechnung. In dieser Unklarheit liegt ein Verstoß gegen das Determinierungsgebot des Artikel 18 B-VG und das Rechtsstaatsprinzip begründet:
Das im Art18 Abs1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nämlich, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist. Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art18 Abs1 B-VG (VfSlg 13.785/1994 mwN).Das im Art18 Abs1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nämlich, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist. Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art18 Abs1 B-VG (VfSlg 13.785 aus 1994, mwN).
Ob eine gesetzliche Vorschrift dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot gem. Art18 B-VG entspricht, richtet sich allerdings nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt (VfSlg 16.137/2001).Ob eine gesetzliche Vorschrift dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot gem. Art18 B-VG entspricht, richtet sich allerdings nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt (VfSlg 16.137 aus 2001,).
Im konkreten Fall hängt die Entscheidung zwischen unbefristeter Anrechnung und Anwendung der Zweijahresfrist davon ab, worauf es für die Pflichtteilsberechtigung des Beschenkten ankommt. Zur alten Rechtslage wurden darüber mit Blick auf die Formulierung 'an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht' in §785 Abs3 aF verschiedenste Ansichten vertreten. Das ErbRÄG 2015 vermag es jedoch nicht, Antworten auf diese Fragen zu liefern.
§782 Abs1 und §783 Abs1 Satz 1 sprechen von Personen, 'die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§757)'. In §783 Abs1 Satz 2 wird demgegenüber vom Beschenkten gesprochen, der 'allgemein zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§757)'.
Unklar bleibt somit, ob es nur dann zur unbefristeten Anrechnung kommt, wenn der Empfänger im Zeitpunkt des Todes konkret pflichtteilsberechtigt ist. Alternativ oder sogar zusätzlich könnte darauf abzustellen sein, ob der Empfänger zum Zeitpunkt der Schenkung zum Kreis der damals hypothetisch konkret Pflichtteilsberechtigten oder nur der Nachkommen (Kinder und Kindeskinder) gehörte.
Der Gesetzeswortlaut deutet darauf hin, dass es auf die abstrakte Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Todes ankommt. §792 ABGB nF verweist demgegenüber allerdings in die Vergangenheit, wenn es um die Frage geht, ob die subsidiäre Haftung des Geschenknehmers eintritt, wenn der Nachlass zur Deckung des Pflichtteils nicht hinreicht. Fraglich ist, ob aus diesem Umstand abzuleiten ist, dass für die unbefristete Anrechnung zusätzlich zur abstrakten Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Todes auch jene im Zeitpunkt des Geschenks vorliegen muss (Rabl, Erbrechtsreform 2015 - Pflichtteilsrecht neu, NZ2015/107).
All diese Fragen stellen sich auch im Hinblick auf die Aktivlegitimation bei Geltendmachung einer Pflichtteilsergänzung und sind diese nach wie vor ungeklärt. Reicht eine abstrakte Pflichtteilsberechtigung aus? Wenn ja in welchem Zeitpunkt oder Zeitpunkten muss diese vorliegen?
Da unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, welchem Regelungsinhalt §783 ABGB nF beizumessen ist, verletzt die Reglung die in Artikel 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse und ist somit verfassungswidrig.
6. Im Anlassfall war die Klägerin im Zeitpunkt der Schenkung weder konkret noch abstrakt pflichtteilsberechtigt. Dennoch kann sie gemäß §783 ABGB nF ohne sachliche Rechtfertigung die Anrechnung auf den Pflichtteil verlangen, obwohl sie zum Zeitpunkt der Schenkung mit unserem Vater nicht einmal bekannt, geschweige denn verheiratet war.
Durch die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung und angewandte Rechtsnorm des §783 ABGB nF sind wir als pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer gegenüber nicht pflichtteilsberechtigten Geschenknehmern massiv schlechter gestellt.
In Bezug auf nicht pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer hätte gemäß §782 Abs2 ABGB nF eine Anrechnung der Schenkung nur dann erfolgen können, wenn die Schenkung während aufrechter Ehe unseres Vaters mit der erfolgt wäre und zudem auch nicht länger als zwei Jahre vor seinem Tod erfolgt wäre.
Aufgrund der vom Gesetzgeber vorgenommenen unsachlichen Differenzierung zwischen Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte und pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer hat das Gericht im Anlassfall eine uneingeschränkte Schenkungsanrechnung auf den Pflichtteil vorgenommen.
Es besteht kein sachlicher Grund dafür, dass sich nunmehr jeder Geschenknehmer aus dem Kreise der Pflichtteilsberechtigten der Gefahr ausgesetzt sieht, im Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers mit hohen finanziellen Forderungen allfälliger später hinzutretender Pflichtteilsberechtigter konfrontiert zu werden, die im Zeitpunkt der Schenkung gar nicht berücksichtigt werden konnten oder gar sollten.
Durch die unmittelbare Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen durch das Ausgangsgericht sind wir in unserem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit verletzt. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die Schenkung unseres Vaters an uns im Jahre 2013, die er im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Scheidung von unserer Mutter verfügt hat, nach seinem Tod im Jahr 2022 ergänzend bei der Höhe des Pflichtteils der Klägerin, die erst viele Jahre nach der Schenkung in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten aufgestiegen ist, zu berücksichtigen sein soll. Immerhin erfolgte die Schenkung nicht während der Ehe unseres Vaters mit der Klägerin im Anlassverfahren und wäre ein solcher Anspruch gegenüber nicht pflichtteilsberechtigten Geschenknehmern von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Das Gesetz nimmt hier eine unsachliche Differenzierung vor."
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zulässigkeit des Antrages bestreitet und inhaltlich den Bedenken der Antragsteller wie folgt entgegentritt:
"3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
3.1. Der Pflichtteil ist gemäß §756 ABGB der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll. Gemäß §757 ABGB sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt (abstrakte Pflichtteilsberechtigung; vgl statt vieler Welser, Erbrechts-Kommentar, §757 ABGB [Stand 30.6.2018, rdb.at] Rz 2). Einer in §757 ABGB genannten Person steht gemäß §758 Abs1 ABGB ein Pflichtteil zu, wenn ihr bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustehen würde, sie nicht enterbt wurde und nicht auf den Pflichtteil verzichtet hat (konkrete Pflichtteilsberechtigung; vgl Welser, ibid.). §781 Abs1 ABGB bestimmt, dass Schenkungen, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, der Verlassenschaft nach Maßgabe der dem §781 ABGB folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen sind.3.1. Der Pflichtteil ist gemäß §756 ABGB der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll. Gemäß §757 ABGB sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt (abstrakte Pflichtteilsberechtigung; vergleiche statt vieler Welser, Erbrechts-Kommentar, §757 ABGB [Stand 30.6.2018, rdb.at] Rz 2). Einer in §757 ABGB genannten Person steht gemäß §758 Abs1 ABGB ein Pflichtteil zu, wenn ihr bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustehen würde, sie nicht enterbt wurde und nicht auf den Pflichtteil verzichtet hat (konkrete Pflichtteilsberechtigung; vergleiche Welser, ibid.). §781 Abs1 ABGB bestimmt, dass Schenkungen, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, der Verlassenschaft nach Maßgabe der dem §781 ABGB folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen sind.
3.2. Der mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl I Nr 87/2015, eingeführte §782 ABGB regelt die Hinzurechnung von Schenkungen zur Verlassenschaft, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen gemacht hat, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gemäß §757 ABGB angehören. Die Hinzurechnung dieser Schenkungen zur Verlassenschaft erfolgt gemäß §782 Abs1 ABGB auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten; gemäß §782 Abs2 ABGB steht dieses Recht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind. Hintergrund dieser Regelung ist den Materialien zufolge, dass die Anrechnung von Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen nur von Personen verlangt werden können soll, die im Zeitpunkt der Schenkung bereits pflichtteilsberechtigt waren und mit deren Pflichtteilsansprüchen der Verstorbene im Falle seines Ablebens rechnen musste. Darunter fallen neben pflichtteilsberechtigten Kindern auch der Ehegatte bzw eingetragene Partner, mit dem der Verstorbene im Zeitpunkt der Schenkung verheiratet bzw verpartnert war (RV 688 BlgNR XXV. GP 33 f).3.2. Der mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2015,, eingeführte §782 ABGB regelt die Hinzurechnung von Schenkungen zur Verlassenschaft, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen gemacht hat, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gemäß §757 ABGB angehören. Die Hinzurechnung dieser Schenkungen zur Verlassenschaft erfolgt gemäß §782 Abs1 ABGB auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten; gemäß §782 Abs2 ABGB steht dieses Recht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind. Hintergrund dieser Regelung ist den Materialien zufolge, dass die Anrechnung von Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen nur von Personen verlangt werden können soll, die im Zeitpunkt der Schenkung bereits pflichtteilsberechtigt waren und mit deren Pflichtteilsansprüchen der Verstorbene im Falle seines Ablebens rechnen musste. Darunter fallen neben pflichtteilsberechtigten Kindern auch der Ehegatte bzw eingetragene Partner, mit dem der Verstorbene im Zeitpunkt der Schenkung verheiratet bzw verpartnert war Regierungsvorlage 688 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 33 f).
In den Gesetzesmaterialien zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wird zu §782 ABGB Folgendes ausgeführt (RV 688 BlgNR XXV. GP 33 f): In den Gesetzesmaterialien zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wird zu §782 ABGB Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 688 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 33 f):
'Zu §782 ABGB: Die Hinzurechnung, also die rechnerische Einbeziehung von Schenkungen unter Lebenden in die Pflichtteilsbemessungsgrundlage, damit also die Vergrößerung der Pflichtteile, sollen nur pflichtteilsberechtigte Nachkommen und der pflichtteilsberechtigte Ehegatte oder eingetragene Partner verlangen können. Die bloße Hinzurechnung, die im zweipersonalen Verhältnis zwischen Verstorbenem und Geschenknehmer – sei dies ausnahmsweise auch ein Pflichtteilsberechtigter – anrechnungsfrei bleibt, ist für die Erben oder Vermächtnisnehmer von Nachteil, weil ihre 'Portionen' kleiner werden. Zudem schränkt sie die Testierfreiheit ein. Wie nach bisherigem Recht (§785 Abs2) wird vorausgesetzt, dass der Verstorbene die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht hat, zu dem er entweder ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte oder bereits mit dem konkreten Ehegatten verheiratet oder mit dem konkreten eingetragenen Partner verpartnert war und daher mit Pflichtteilsansprüchen dieser Personen im Falle seines Ablebens rechnen musste.
Vorbehaltlich anderer zwischen dem Verstorbenen und dem Geschenknehmer abgeschlossener Vereinbarungen sind wie bisher Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen, die der Verstorbene früher als zwei Jahre vor seinem Tod wirklich gemacht hat, nicht hinzu- und anzurechnen. Dabei soll es für den Beginn des Fristenlaufs in Anlehnung an die 'Vermögensopfertheorie' (Welser, Reform des Erbrechts 153 f.) darauf ankommen, wann die Schenkung wirklich gemacht wurde, also der Verstorbene das Vermögensopfer in Bezug auf die Zuwendung endgültig erbracht hat. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schenkungsvertrag ohne Widerrufsvorbehalt oder Möglichkeit des Rückerwerbs des Zuwendenden in Bezug auf die zugewendete Sache erfüllt worden ist (vgl auch Umlauft, Anrechnung 211 f.). […]'Vorbehaltlich anderer zwischen dem Verstorbenen und dem Geschenknehmer abgeschlossener Vereinbarungen sind wie bisher Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen, die der Verstorbene früher als zwei Jahre vor seinem Tod wirklich gemacht hat, nicht hinzu- und anzurechnen. Dabei soll es für den Beginn des Fristenlaufs in Anlehnung an die 'Vermögensopfertheorie' (Welser, Reform des Erbrechts 153 f.) darauf ankommen, wann die Schenkung wirklich gemacht wurde, also der Verstorbene das Vermögensopfer in Bezug auf die Zuwendung endgültig erbracht hat. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schenkungsvertrag ohne Widerrufsvorbehalt oder Möglichkeit des Rückerwerbs des Zuwendenden in Bezug auf die zugewendete Sache erfüllt worden ist vergleiche auch Umlauft, Anrechnung 211 f.). […]'
3.3. Der ebenfalls mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geschaffene §783 ABGB regelt die Hinzurechnung von Schenkungen an Personen, die im Schenkungszeitpunkt dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§757 ABGB), zur Verlassenschaft und die Anrechnung dieser Schenkungen auf den Pflichtteil des Beschenkten. Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen nach dieser Bestimmung können gemäß §783 Abs1 erster Satz ABGB Pflichtteilsberechtigte und Erben verlangen. Gemäß §783 Abs1 zweiter Satz ABGB kann auch ein Geschenknehmer, der im Schenkungszeitpunkt allgemein zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gemäß §757 ABGB gehörte, und dem kein Pflichtteil zukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen hat (vgl §758 Abs1 ABGB), die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen. §783 Abs2 ABGB regelt das Recht des Vermächtnisnehmers auf die Hinzu- und Anrechnung.3.3. Der ebenfalls mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geschaffene §783 ABGB regelt die Hinzurechnung von Schenkungen an Personen, die im Schenkungszeitpunkt dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§757 ABGB), zur Verlassenschaft und die Anrechnung dieser Schenkungen auf den Pflichtteil des Beschenkten. Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen nach dieser Bestimmung können gemäß §783 Abs1 erster Satz ABGB Pflichtteilsberechtigte und Erben verlangen. Gemäß §783 Abs1 zweiter Satz ABGB kann auch ein Geschenknehmer, der im Schenkungszeitpunkt allgemein zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gemäß §757 ABGB gehörte, und dem kein Pflichtteil zukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen hat vergleiche §758 Abs1 ABGB), die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen. §783 Abs2 ABGB regelt das Recht des Vermächtnisnehmers auf die Hinzu- und Anrechnung.
In den Gesetzesmaterialien zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wird zu §783 ABGB Folgendes ausgeführt (RV 688 BlgNR XXV. GP 34): In den Gesetzesmaterialien zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wird zu §783 ABGB Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 688 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 34):
'Zu §783 ABGB: Die Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil soll jeder, der zur Leistung des Pflichtteils verpflichtet ist, verlangen können. Dies sind die Erben und Vermächtnisnehmer, letztere aber nur, soweit sie nach §764 Abs2 des Entwurfs zur Pflichtteilsanspruchserfüllung beizutragen haben oder vom Kürzungsrecht nach §692 des Entwurfs betroffen sind. Darüber hinaus soll auch jeder der übrigen Pflichtteilsberechtigten die Hinzu- und Anrechnung begehren können, da es für ihn von Vorteil sein kann, wenn sich Pflichtteilsberechtigte weniger aus der Verlassenschaft befriedigen müssen. Die Wahrscheinlichkeit, den Pflichtteil zur Gänze aus der Verlassenschaft gedeckt zu erhalten, steigt damit nämlich, und die Beschreitung des beschwerlicheren Weges der Schenkungsanfechtung nach §789 des Entwurfs kann auf diese Weise vermieden werden (Umlauft, Reform des Erbrechts 135).
Wenn der die Hinzu- und Anrechnung verlangende Pflichtteilsberechtigte selbst auch Schenkungen erhalten hat, diese aber bei der Berechnung der Verlassenschaft nicht angibt, kann das normalerweise dadurch ausgeglichen werden, dass die anderen Pflichtteilsberechtigten ihrerseits die Hinzu- und Anrechnung dieser Zuwendung verlangen können. Problematisch wird dies, wenn die anderen Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil verzichtet haben. Müsste der die Hinzu- und Anrechnung verlangende Pflichtteilsberechtigte stets konkret pflichtteilsberechtigt sein, dann würde der die Hinzu- und Anrechnung Verlangende selbst einer Anrechnung entgehen und könnte unter Umständen trotzdem von den übrigen Geschenknehmern die Herausgabe nach §789 verlangen. Um dem entgegen zu wirken, wird vorgeschlagen, dass auch ein Geschenknehmer, der im Zeitpunkt der Schenkung allgemein zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§757) und dem deshalb kein Pflichtteil zukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet hat oder die Erbschaft ausgeschlagen hat, die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen kann.
Wie erwähnt, setzt die Anrechnung immer auch die Hinzurechnung voraus. Das heißt, dass bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte der Kreis jener, die die Hinzurechnung verlangen können, größer ist als bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (§782 Abs1 des Entwurfs).
Wenn der Geschenknehmer durch Tod oder aus einem anderen Grund als Pflichtteilsberechtigter wegfällt und dies unmittelbar zum Entstehen des Pflichtteilsrechts (§758 Abs2 des Entwurfs) oder zur Erhöhung der Pflichtteilsquote einer anderen Person (§760 Abs2 des Entwurfs) führt, geht die Anrechnungspflicht auf diese Person über. Dies soll durch die Wendung 'Person, die an deren Stelle tritt' deutlich gemacht werden. Der anwachsungsberechtigte Pflichtteilsberechtigte muss sich die Schenkung des ausgeschiedenen Pflichtteilsberechtigten jedoch nicht uneingeschränkt anrechnen lassen. Die übergehende Anrechnungspflicht betrifft nur die durch die Anwachsung eintretende Erhöhung der Pflichtteilsquote, nicht jedoch den ursprünglichen Pflichtteil des Anwachsungsberechtigten.'
3.4. Vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 regelte §785 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 280/1978 die Hinzu- bzw Anrechnung von Schenkungen sowohl an nicht pflichtteilsberechtigte als auch an pflichtteilsberechtigte Personen. Demnach stand das Recht, die Hinzu- und Anrechnung einer Schenkung zu verlangen – ohne Differenzierung nach der Pflichtteilsberechtigung des Beschenkten – einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind (vgl §785 Abs2 leg. cit.). Im Übrigen blieben Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, unberücksichtigt; Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte konnten hingegen unbefristet hinzu- bzw angerechnet werden (vgl §785 Abs3 leg. cit.). §785 ABGB in der Fassung vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 lautete:3.4. Vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 regelte §785 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 280 aus 1978, die Hinzu- bzw Anrechnung von Schenkungen sowohl an nicht pflichtteilsberechtigte als auch an pflichtteilsberechtigte Personen. Demnach stand das Recht, die Hinzu- und Anrechnung einer Schenkung zu verlangen – ohne Differenzierung nach der Pflichtteilsberechtigung des Beschenkten – einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind vergleiche §785 Abs2 leg. cit.). Im Übrigen blieben Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, unberücksichtigt; Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte konnten hingegen unbefristet hinzu- bzw angerechnet werden vergleiche §785 Abs3 leg. cit.). §785 ABGB in der Fassung vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 lautete:
'§785. (1) Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlaß mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach §794 maßgebend ist.
(2) Das Recht nach Abs1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind.
(3) In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind.'
In den Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz BGBl Nr 280/1978 wird zu §785 ABGB Folgendes ausgeführt (RV 136 BlgNR XIV. GP 17 f):In den Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr 280 aus 1978, wird zu §785 ABGB Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 136, BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 17 f):
'Der Abs1 führt auch den pflichtteilsberechtigten Ehegatten als Berechtigten an, auch er soll die Einbeziehung von Schenkungen in die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils verlangen können. […]
Der bisherige Abs2 soll in zwei Absätze geteilt werden, um die Gedankengänge der Bestimmung besser gliedern und dadurch besser ausdrücken zu können.
Im Abs2 in der Fassung des Entwurfes ist der Grundsatz verankert, daß zwischen dem Zeitpunkt, zu dem eine in die Berechnungsgrundlage einzubeziehende Schenkung vom Erblasser gemacht worden ist, und dem Vorhandensein von Noterben eine Beziehung bestehen muß. Entsprechend der geltenden Rechtslage […] sollen pflichtteilsberechtigte Kinder die Einbeziehung verlangen können, wenn die Schenkung zu einer Zeit gemacht worden ist, zu der der Erblasser bereits irgendein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat. Der rechtspolitische Grundgedanke, der Erblasser dürfe seine pflichtteilsberechtigten Nachkommen in ihrer Gesamtheit nicht schädigen, sofern er solche überhaupt habe, ist durchaus zu billigen. Hingegen kann bei überlebenden Ehegatten nur darauf abgestellt werden, ob er sich selbst begründetermaßen durch eine Schenkung des Erblassers beschwert erachten könne; dies kann man aber nur dann anerkennen, wenn es sich um eine Schenkung handelt, die der Erblasser während seiner Ehe mit dem pflichtteilsberechtigten Ehegatten gemacht hat.
Im Abs3 sind die Arten der Schenkungen angeführt, die jedenfalls unberücksichtigt bleiben sollen, also in keinem Fall in die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils einbezogen werden dürfen. Gegenüber der geltenden Rechtslage soll da keine Änderung eintreten. […]'
3.5. Hinsichtlich des Kreises der aktivlegitimierten Pflichtteilsberechtigten gemäß §783 Abs1 erster Satz ABGB werden unterschiedliche Auffassungen vertreten:
3.5.1. Nach Barth/Pesendorfer soll eine An- bzw Hinzurechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte nach §783 Abs1 ABGB nur unter den Voraussetzungen des §782 Abs2 ABGB erfolgen, also von Nachkommen nur bei Schenkungen, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, und von dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind, verlangt werden können (vgl Barth/Pesendorfer, Erbrechtsreform 2015, EF Spezial [2015] 125).3.5.1. Nach Barth/Pesendorfer soll eine An- bzw Hinzurechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte nach §783 Abs1 ABGB nur unter den Voraussetzungen des §782 Abs2 ABGB erfolgen, also von Nachkommen nur bei Schenkungen, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, und von dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind, verlangt werden können vergleiche Barth/Pesendorfer, Erbrechtsreform 2015, EF Spezial [2015] 125).
Apathy schließt sich dieser Auffassung an. Probleme bereite es allerdings, dass die Einschränkung des §782 Abs2 ABGB – anders als gemäß §785 Abs2 ABGB in der Fassung vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – nur für Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte normiert sei. Für Apathy ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen, dass 'der Gesetzgeber […] die Einschränkung bewusst nur für Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtige normiert [hat], weshalb eine analoge Anwendung des §782 Abs2 in Fällen von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte […] geboten' sei. Er führt ferner aus, dass es 'keinen sachlichen Grund [gibt], insoweit zwischen Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte und an nicht Pflichtteilsberechtigte zu unterscheiden. Schenkt etwa jemand seiner (nicht pflichtteilsberechtigten) Schwester, bevor er heiratet, so kann die Ehefrau die Hinzurechnung der Schenkung nicht verlangen. Warum sollte sie diese verlangen können, wenn er vor der Hochzeit seinem Kind aus erster Ehe etwas geschenkt hat?' (vgl Apathy, Zur Hinzurechnung und Anrechnung im neuen Erbrecht, ÖJZ2016/108, 805 [808]).Apathy schließt sich dieser Auffassung an. Probleme bereite es allerdings, dass die Einschränkung des §782 Abs2 ABGB – anders als gemäß §785 Abs2 ABGB in der Fassung vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – nur für Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte normiert sei. Für Apathy ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen, dass 'der Gesetzgeber […] die Einschränkung bewusst nur für Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtige normiert [hat], weshalb eine analoge Anwendung des §782 Abs2 in Fällen von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte […] geboten' sei. Er führt ferner aus, dass es 'keinen sachlichen Grund [gibt], insoweit zwischen Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte und an nicht Pflichtteilsberechtigte zu unterscheiden. Schenkt etwa jemand seiner (nicht pflichtteilsberechtigten) Schwester, bevor er heiratet, so kann die Ehefrau die Hinzurechnung der Schenkung nicht verlangen. Warum sollte sie diese verlangen können, wenn er vor der Hochzeit seinem Kind aus erster Ehe etwas geschenkt hat?' vergleiche Apathy, Zur Hinzurechnung und Anrechnung im neuen Erbrecht, ÖJZ2016/108, 805 [808]).
Auch Welser spricht sich für eine analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB für Schenkungen gemäß §783 Abs1 ABGB aus. Zwar beziehe sich §782 Abs2 ABGB dem Wortlaut nach nur auf Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen, ob 'aber dieser Unterschied vom Gesetz beabsichtigt war oder auf einem Versehen beruht, ist unklar'. Für Welser spricht zudem 'die ratio der Bestimmung (kein Verkürzungsverdacht bei Fehlen entsprechender Angehöriger)' für eine sinngemäße Anwendung der Regelung auch für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte gemäß §783 ABGB (vgl Welser, Erbrechts-Kommentar, §783 ABGB Rz 20).Auch Welser spricht sich für eine analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB für Schenkungen gemäß §783 Abs1 ABGB aus. Zwar beziehe sich §782 Abs2 ABGB dem Wortlaut nach nur auf Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen, ob 'aber dieser Unterschied vom Gesetz beabsichtigt war oder auf einem Versehen beruht, ist unklar'. Für Welser spricht zudem 'die ratio der Bestimmung (kein Verkürzungsverdacht bei Fehlen entsprechender Angehöriger)' für eine sinngemäße Anwendung der Regelung auch für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte gemäß §783 ABGB vergleiche Welser, Erbrechts-Kommentar, §783 ABGB Rz 20).
Ebenso vertritt Hawel die analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB auf Fälle des §783 Abs1 ABGB, da die ratio hinter dem Fehlen einer mit §782 Abs2 ABGB vergleichbaren Einschränkung für Schenkungen im Anwendungsbereich des §783 ABGB nicht ersichtlich sei (vgl Hawel in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.06 §783 [Stand 15.4.2024, rdb.at] Rz 3). Unter Verweis auf die Materialien zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, denen nicht zu entnehmen sei, ob die Abweichung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gegenüber der vorangegangenen Rechtslage gewollt war, erwägt auch Musger die analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte gemäß §783 Abs1 ABGB (unter Bezugnahme auf die oz. Beiträge von Apathy und Welser, vgl Musger in KBB7 §§782-783 Rz 12).Ebenso vertritt Hawel die analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB auf Fälle des §783 Abs1 ABGB, da die ratio hinter dem Fehlen einer mit §782 Abs2 ABGB vergleichbaren Einschränkung für Schenkungen im Anwendungsbereich des §783 ABGB nicht ersichtlich sei vergleiche Hawel in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.06 §783 [Stand 15.4.2024, rdb.at] Rz 3). Unter Verweis auf die Materialien zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, denen nicht zu entnehmen sei, ob die Abweichung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gegenüber der vorangegangenen Rechtslage gewollt war, erwägt auch Musger die analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte gemäß §783 Abs1 ABGB (unter Bezugnahme auf die oz. Beiträge von Apathy und Welser, vergleiche Musger in KBB7 §§782-783 Rz 12).
3.5.2. Hingegen lehnt ein Teil der Lehre die analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte ab (vgl Rabl, Erbrechtsreform 2015 - Pflichtteilsrecht neu, NZ2015/107, 321 [340], Schauer, Das neue Erbrecht, ÖJZ2017/7, 53 [58 f]), Umlauft in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg.), Großkommentar zum ABGB Klang-Kommentar3 - §§756-796 ABGB Erbrecht V [2021] §783 ABGB Rz 15, Rucker, Die Anrechnung im neuen Erbrecht, NZ2016/3, 81 [87] sowie Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Kap 11 [Stand 1.7.2020, rdb.at] Rz 11.32). Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Wortlaut der §§782, 783 ABGB und der Gesetzessystematik, aufgrund deren nicht von einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden könne.3.5.2. Hingegen lehnt ein Teil der Lehre die analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte ab vergleiche Rabl, Erbrechtsreform 2015 - Pflichtteilsrecht neu, NZ2015/107, 321 [340], Schauer, Das neue Erbrecht, ÖJZ2017/7, 53 [58 f]), Umlauft in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg.), Großkommentar zum ABGB Klang-Kommentar3 - §§756-796 ABGB Erbrecht römisch fünf [2021] §783 ABGB Rz 15, Rucker, Die Anrechnung im neuen Erbrecht, NZ2016/3, 81 [87] sowie Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Kap 11 [Stand 1.7.2020, rdb.at] Rz 11.32). Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Wortlaut der §§782, 783 ABGB und der Gesetzessystematik, aufgrund deren nicht von einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden könne.
3.6. Eine Hinzu- und Anrechnung der Schenkung gemäß §783 Abs1 erster Satz ABGB setzt voraus, dass der Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung abstrakt pflichtteilsberechtigt ist (vgl statt vieler Barth/Pesendorfer, Erbrechtsreform 2015, 125; Apathy, Zur Hinzurechnung und Anrechnung im neuen Erbrecht, ÖJZ2016/108, 805 [807] oder Umlauft in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 [Klang] §783 ABGB Rz 6).3.6. Eine Hinzu- und Anrechnung der Schenkung gemäß §783 Abs1 erster Satz ABGB setzt voraus, dass der Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung abstrakt pflichtteilsberechtigt ist vergleiche statt vieler Barth/Pesendorfer, Erbrechtsreform 2015, 125; Apathy, Zur Hinzurechnung und Anrechnung im neuen Erbrecht, ÖJZ2016/108, 805 [807] oder Umlauft in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 [Klang] §783 ABGB Rz 6).
Nach der herrschenden Lehre muss die abstrakte Pflichtteilsberechtigung zudem (auch) im Todeszeitpunkt des Erblassers vorliegen (vgl Barth/Pesendorfer, Erbrechtsreform 2015, 125; Eccher, Die österreichische Erbrechtsreform [2016] Rz 173; Rabl, Erbrechtsreform 2015 - Pflichtteilsrecht neu, NZ2015/107, 321 [340]; Rucker, Die Anrechnung im neuen Erbrecht, NZ2016/3, 81 [88]; Wolkerstorfer, Eintritt des Vermögensopfers bei der Schenkung auf den Todesfall, NZ2017/150, 418 [419] sowie Nemeth/Niedermayr zu §§782, 783 ABGB in Schwimann/Neumayr, ABGB: Taschenkommentar6 [2013] Rz 1 mwN; einen umfassenden Überblick über den Meinungsstand geben zB Welser, Erbrechts-Kommentar, §783 ABGB Rz 4 ff und Musger in KBB7 §§782-783 Rz 2). Abweichend davon vertritt ein Teil der Lehre die Auffassung, dass die abstrakte Pflichtteilsberechtigung nur im Schenkungszeitpunkt vorliegen müsse (vgl Apathy, Zur Hinzurechnung und Anrechnung im neuen Erbrecht, ÖJZ2016/108, 805 [807] sowie Umlauft in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 [Klang] §783 ABGB Rz 8 mwN).Nach der herrschenden Lehre muss die abstrakte Pflichtteilsberechtigung zudem (auch) im Todeszeitpunkt des Erblassers vorliegen vergleiche Barth/Pesendorfer, Erbrechtsreform 2015, 125; Eccher, Die österreichische Erbrechtsreform [2016] Rz 173; Rabl, Erbrechtsreform 2015 - Pflichtteilsrecht neu, NZ2015/107, 321 [340]; Rucker, Die Anrechnung im neuen Erbrecht, NZ2016/3, 81 [88]; Wolkerstorfer, Eintritt des Vermögensopfers bei der Schenkung auf den Todesfall, NZ2017/150, 418 [419] sowie Nemeth/Niedermayr zu §§782, 783 ABGB in Schwimann/Neumayr, ABGB: Taschenkommentar6 [2013] Rz 1 mwN; einen umfassenden Überblick über den Meinungsstand geben zB Welser, Erbrechts-Kommentar, §783 ABGB Rz 4 ff und Musger in KBB7 §§782-783 Rz 2). Abweichend davon vertritt ein Teil der Lehre die Auffassung, dass die abstrakte Pflichtteilsberechtigung nur im Schenkungszeitpunkt vorliegen müsse vergleiche Apathy, Zur Hinzurechnung und Anrechnung im neuen Erbrecht, ÖJZ2016/108, 805 [807] sowie Umlauft in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 [Klang] §783 ABGB Rz 8 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Schenkung gemäß §783 ABGB nur dann unbefristet hinzu- bzw anzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte (vgl RS0133335, sich umfassend mit der Literatur auseinandersetzend: OGH 6.8.2020, 2 Ob 195/19v). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Schenkung gemäß §783 ABGB nur dann unbefristet hinzu- bzw anzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte vergleiche RS0133335, sich umfassend mit der Literatur auseinandersetzend: OGH 6.8.2020, 2 Ob 195/19v).
II. Zum Anlassverfahren und zur Zulässigkeit: römisch zwei. Zum Anlassverfahren und zur Zulässigkeit:
1. Zum Anlassverfahren:
1.1. Die Antragsteller sind die Kinder des verstorbenen Erblassers und Beklagte in einem Verfahren über die Klage der Witwe des Verstorbenen auf Pflichtteilsergänzung vor dem Landesgericht Korneuburg. Der Verstorbene schenkte den Beklagten im Jahr 2013 zwei Liegenschaften. Im Jahr 2016 heiratete der Geschenkgeber die Klägerin. Er verstarb am 30. November 2022. Mit Klage vom 6. Oktober 2023 begehrte die Klägerin unter anderem Pflichtteilsergänzung aufgrund der Schenkungen aus dem Jahr 2013. Mit Urteil des Landesgerichts vom 9. Mai 2024 wurde dem Klagebegehren stattgegeben.
1.2. Gegen dieses Urteil erhoben die Antragsteller Berufung an das Oberlandesgericht Wien und stellten aus Anlass der Berufung beim Verfassungsgerichtshof den vorliegenden Parteiantrag auf Normenkontrolle gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.
2. Zur Zulässigkeit:
2.1. Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das angefochtene Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen in der vor dem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache präjudiziell sind (vgl zB VfSlg 20.010/2015; VfGH 19.11.2015, G498/2015 ua; 13.10.2016, G33/2016 ua; 14.6.2017, G26/2017; 1.7.2022, G176/2022 ua, 10.6.2024, G66/2024).2.1. Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das angefochtene Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen in der vor dem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache präjudiziell sind vergleiche zB VfSlg 20.010 aus 2015,; VfGH 19.11.2015, G498/2015 ua; 13.10.2016, G33/2016 ua; 14.6.2017, G26/2017; 1.7.2022, G176/2022 ua, 10.6.2024, G66/2024).
Der Anfechtungsumfang ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl etwa VfSlg 16.195/2001, 17.792/2006, 19.496/2011 oder VfGH 2.3.2015, G140/2014 und 14.7.2020, G180/2020 ua, jeweils mwN).Der Anfechtungsumfang ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt vergleiche etwa VfSlg 16.195 aus 2001,, 17.792 aus 2006,, 19.496 aus 2011, oder VfGH 2.3.2015, G140/2014 und 14.7.2020, G180/2020 ua, jeweils mwN).
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011 und 20.154/2017). Im Antrag sind jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung der Antragsteller teilen – beseitigt werden kann (vgl etwa VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014 sowie VfGH 10.3.2015, G201/2014, jüngst VfGH 25.6.2024, G55/2024).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche zB VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011, und 20.154 aus 2017,). Im Antrag sind jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung der Antragsteller teilen – beseitigt werden kann vergleiche etwa VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014, sowie VfGH 10.3.2015, G201/2014, jüngst VfGH 25.6.2024, G55/2024).
Handelt es sich um Bestimmungen, die im Anlassfall zwar nicht offenkundig präjudiziell waren, aber mit den präjudiziellen und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden Bestimmungen vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen und ist nicht von vornherein auszuschließen, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte, liegt ein untrennbarer Zusammenhang vor (vgl zB VfSlg 20.111/2016, 20.393/2020 oder 20.485/2021). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der – ggf. verfassungsrechtlich bedenkliche – Inhalt einer Norm erst mit Blick auf weitere Bestimmungen erschließt und sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt (zB VfGH 10.3.2015, G201/2014, 13.10.2016, G33/2016 ua, 15.3.2023, V155/2022, 26.6.2024, G55/2024 mwN, sowie VfSlg 20.033/2015 und 20.496/2021).Handelt es sich um Bestimmungen, die im Anlassfall zwar nicht offenkundig präjudiziell waren, aber mit den präjudiziellen und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden Bestimmungen vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen und ist nicht von vornherein auszuschließen, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte, liegt ein untrennbarer Zusammenhang vor vergleiche zB VfSlg 20.111 aus 2016,, 20.393 aus 2020, oder 20.485 aus 2021,). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der – ggf. verfassungsrechtlich bedenkliche – Inhalt einer Norm erst mit Blick auf weitere Bestimmungen erschließt und sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt (zB VfGH 10.3.2015, G201/2014, 13.10.2016, G33/2016 ua, 15.3.2023, V155/2022, 26.6.2024, G55/2024 mwN, sowie VfSlg 20.033 aus 2015, und 20.496 aus 2021,).
2.2. Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Anfechtungsgegenstand nicht richtig abgegrenzt. Vor dem Hintergrund der von den Antragstellern formulierten Bedenken betreffend die Ungleichbehandlung von Schenkungen gemäß §783 ABGB einerseits und Schenkungen gemäß §782 ABGB andererseits hätte nämlich auch §782 ABGB angefochten werden müssen:
Die Antragsteller begründen ihre Bedenken im Hinblick auf Art7 B-VG im Wesentlichen damit, dass der zur Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruches berechtigte Personenkreis gemäß §783 Abs1 ABGB (für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte) gegenüber jenem des §782 Abs2 ABGB (für Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte) ein anderer sei und diese Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Die behauptete Verfassungswidrigkeit ergibt sich demnach (auch) dadurch, dass §782 Abs2 ABGB – zumindest dem Wortlaut des §782 ABGB bzw der Systematik der §§782 und 783 ABGB folgend – auf Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte nicht anzuwenden ist. Es ist somit nicht auszuschließen, dass sich der Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit (auch) in §782 ABGB befinden könnte; jedenfalls wird aufgrund der Systematik der §§782 und 783 ABGB – im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken – ein untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen beiden Bestimmungen anzunehmen sein. §782 ABGB hätte daher ebenfalls (mit)angefochten werden müssen, um den Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann (vgl etwa VfGH 1.7.2022, G118/2022, 4.10.2022, G193/2022 oder 12.6.2023, G124/2023).Die Antragsteller begründen ihre Bedenken im Hinblick auf Art7 B-VG im Wesentlichen damit, dass der zur Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruches berechtigte Personenkreis gemäß §783 Abs1 ABGB (für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte) gegenüber jenem des §782 Abs2 ABGB (für Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte) ein anderer sei und diese Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Die behauptete Verfassungswidrigkeit ergibt sich demnach (auch) dadurch, dass §782 Abs2 ABGB – zumindest dem Wortlaut des §782 ABGB bzw der Systematik der §§782 und 783 ABGB folgend – auf Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte nicht anzuwenden ist. Es ist somit nicht auszuschließen, dass sich der Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit (auch) in §782 ABGB befinden könnte; jedenfalls wird aufgrund der Systematik der §§782 und 783 ABGB – im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken – ein untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen beiden Bestimmungen anzunehmen sein. §782 ABGB hätte daher ebenfalls (mit)angefochten werden müssen, um den Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann vergleiche etwa VfGH 1.7.2022, G118/2022, 4.10.2022, G193/2022 oder 12.6.2023, G124/2023).
Nach Ansicht der Bundesregierung ist der Antrag insoweit daher zu eng gefasst und als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. Der Eventualantrag ist zudem auch aus folgendem Grund zu eng gefasst:
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes macht ein zu enger Aufhebungsumfang einen Gesetzesprüfungsantrag unzulässig, wenn der (nach der angestrebten Aufhebung) verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre, er also mit den aufzuhebenden Normenteilen untrennbar verbunden ist (vgl etwa VfGH 7.10.2015, G444/2015 mwN; sowie jüngst VfGH 22.9.2016, G224/2016; 1.12.2016, G11/2016 und G43/2016).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes macht ein zu enger Aufhebungsumfang einen Gesetzesprüfungsantrag unzulässig, wenn der (nach der angestrebten Aufhebung) verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre, er also mit den aufzuhebenden Normenteilen untrennbar verbunden ist vergleiche etwa VfGH 7.10.2015, G444/2015 mwN; sowie jüngst VfGH 22.9.2016, G224/2016; 1.12.2016, G11/2016 und G43/2016).
Dies wäre jedoch hier der Fall: §783 Abs1 erster Satz ABGB normiert den Pflichtteilsergänzungsanspruch von Personen, die im Erbfall pflichtteilsberechtigt sind. §783 Abs1 zweiter Satz ABGB enthält eine diesbezügliche Ergänzung: Demnach kann auch ein Geschenknehmer, der im Erbfall nicht pflichtteilsberechtigt ist, die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen verlangen. Der normative Gehalt der Wendung 'kann ebenfalls die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen' in §783 Abs1 zweiter Satz ABGB erschließt sich erst in Zusammenschau mit §783 Abs1 erster Satz ABGB, zumal letzterer regelt, worauf die Schenkung hinzu- bzw anzurechnen ist.
Eine isolierte Aufhebung des §783 Abs1 erster Satz ABGB würde nach Auffassung der Bundesregierung den verbleibenden zweiten Satz so unklar und unverständlich werden lassen, dass nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt bzw worauf sich die einzelnen normativen Bestandteile des Satzes konkret beziehen (vgl VfSlg 115.935/2000, 16.869/2003, 19.624/2012, 19.933/2014 sowie 20.065/2016).Eine isolierte Aufhebung des §783 Abs1 erster Satz ABGB würde nach Auffassung der Bundesregierung den verbleibenden zweiten Satz so unklar und unverständlich werden lassen, dass nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt bzw worauf sich die einzelnen normativen Bestandteile des Satzes konkret beziehen vergleiche , VfSlg 115.935 aus 2000,, 16.869 aus 2003,, 19.624 aus 2012,, 19.933 aus 2014, sowie 20.065 aus 2016,).
Nach Ansicht der Bundesregierung erweist sich der Eventualantrag daher auch aus diesem Grund als unzulässig.
2.4. Der Vollständigkeit halber weist die Bundesregierung darauf hin, dass es die Antragsteller entgegen §62 Abs2 letzter Satz VfGG unterlassen haben, die Auswirkungen der begehrten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache darzulegen. Ebenso wurde im Antrag nur die geltende Fassung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, nicht jedoch die Fassung der konkret angefochtenen Bestimmung korrekt wiedergegeben.
III. In der Sache:römisch drei. In der Sache:
Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist vergleiche zB VfSlg 19.160 aus 2010,, 19.281 aus 2010,, 19.532 aus 2011,, 19.653 aus 2012,). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
1. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art7 B-VG:
1.1. Die Antragsteller erblicken in der angefochtenen Bestimmung eine Verletzung des Gleichheitssatzes, da gemäß §783 Abs1 ABGB für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte alle im Zeitpunkt des Erbfalls Pflichtteilsberechtigte die Hinzu- und Anrechnung der Schenkung verlangen können. Für Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte stehe ein solches Recht gemäß §782 Abs2 ABGB nur bestimmten Pflichtteilsberechtigten zu. Die behauptete Gleichheitswidrigkeit wird im Wesentlichen mit der mangelnden sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte und Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte begründet.
Die Bundesregierung verweist hiezu auf das zu §785 Abs3 ABGB in der Fassung vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Differenzierung hinsichtlich der Anrechnung von Schenkungen vor dem zweiten Jahr vor dem Tod des Erblassers keine unsachliche Ungleichbehandlung von pflichtteilsberechtigten Personen einerseits und nicht pflichtteilsberechtigten Empfängern von Schenkungen durch den Erblasser andererseits zur Folge hatte (vgl VfSlg 20.130/2016).Die Bundesregierung verweist hiezu auf das zu §785 Abs3 ABGB in der Fassung vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Differenzierung hinsichtlich der Anrechnung von Schenkungen vor dem zweiten Jahr vor dem Tod des Erblassers keine unsachliche Ungleichbehandlung von pflichtteilsberechtigten Personen einerseits und nicht pflichtteilsberechtigten Empfängern von Schenkungen durch den Erblasser andererseits zur Folge hatte vergleiche VfSlg 20.130 aus 2016,).
Im Übrigen wird auf die in der Literatur vertretene analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB auf Schenkungen gemäß §783 ABGB verwiesen (vgl dazu bereits oben zu Punkt I.3.5.).Im Übrigen wird auf die in der Literatur vertretene analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB auf Schenkungen gemäß §783 ABGB verwiesen vergleiche dazu bereits oben zu Punkt römisch eins.3.5.).
2. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK:
2.1. Die Antragsteller bringen vor, dass die angefochtene Bestimmung in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Eigentumsrecht und in die Privatautonomie ihres Vaters eingreife und eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum gemäß Art5 StGG bzw Art1 1. ZPEMRK vorliege.
2.2. Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (zB VfSlg 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002, 20.586/2022). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erfasst Art1 1. ZPEMRK 'bestehendes Vermögen' ('existing possessions') und 'berechtigte Erwartungen' ('legitimate expectations') (vgl anstelle vieler vgl EGMR 11.1.2007 [GK], Anheuser-Busch Inc. gg Portugal, Appl 73049/01 [62 ff. mwN]; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 [2021] §25 Rz 3 mwN; Grabenwarter/Frank, B-VG Art1 1. ZPEMRK [Stand 20.6.2020, rdb.at] Rz 3).2.2. Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (zB VfSlg 8201 aus 1977,, 9887 aus 1983,, 10.322 aus 1985, und 16.636 aus 2002,, 20.586 aus 2022,). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erfasst Art1 1. ZPEMRK 'bestehendes Vermögen' ('existing possessions') und 'berechtigte Erwartungen' ('legitimate expectations') vergleiche anstelle vieler vergleiche EGMR 11.1.2007 [GK], Anheuser-Busch Inc. gg Portugal, Appl 73049/01 [62 ff. mwN]; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 [2021] §25 Rz 3 mwN; Grabenwarter/Frank, B-VG Art1 1. ZPEMRK [Stand 20.6.2020, rdb.at] Rz 3).
Erbrechtliche Rechtspositionen sind vom Schutzbereich des Art5 StGG und des Art1 1. ZPEMRK grundsätzlich umfasst. Die Testierfreiheit, dh das Recht eines Erblassers, privatautonom von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen, fallen in den Schutzbereich des Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK7 §25 Rz 7; Hochhauser, Menschenrechtskonvention und Erbrecht, ÖJZ2015/139, 1069 [1071] und Gruber, Zivilrecht und Verfassung [2023] 158 [mwN in FN 827]). Auch die Position der Erben ist durch Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK geschützt, wenn ihnen nach den erbrechtlichen Vorschriften ein Anteil am Nachlass zusteht (vgl Inze gg. Österreich, Appl Nr 8695/79, 38; Hochhauser, Menschenrechtskonvention und Erbrecht, ÖJZ2015, 1069 [1075]; Gruber, Zivilrecht und Verfassung, 152, 160; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 §25 Rz 7 mwN). Dies gilt für den Pflichtteilsanspruch als ein mit dem Tod des Erblassers jedenfalls dem Grunde nach feststehendes Recht an einem Mindestanteil am Nachlass (vgl VfSlg 20.032/2015 mwN und 20.269/2018; Grabenwarter/Frank, B-VG Art1 1. ZPEMRK Rz 3; Gruber, Zivilrecht und Verfassung, 153 mwN).Erbrechtliche Rechtspositionen sind vom Schutzbereich des Art5 StGG und des Art1 1. ZPEMRK grundsätzlich umfasst. Die Testierfreiheit, dh das Recht eines Erblassers, privatautonom von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen, fallen in den Schutzbereich des Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK vergleiche Grabenwarter/Pabel, EMRK7 §25 Rz 7; Hochhauser, Menschenrechtskonvention und Erbrecht, ÖJZ2015/139, 1069 [1071] und Gruber, Zivilrecht und Verfassung [2023] 158 [mwN in FN 827]). Auch die Position der Erben ist durch Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK geschützt, wenn ihnen nach den erbrechtlichen Vorschriften ein Anteil am Nachlass zusteht vergleiche Inze gg. Österreich, Appl Nr 8695/79, 38; Hochhauser, Menschenrechtskonvention und Erbrecht, ÖJZ2015, 1069 [1075]; Gruber, Zivilrecht und Verfassung, 152, 160; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 §25 Rz 7 mwN). Dies gilt für den Pflichtteilsanspruch als ein mit dem Tod des Erblassers jedenfalls dem Grunde nach feststehendes Recht an einem Mindestanteil am Nachlass vergleiche VfSlg 20.032 aus 2015, mwN und 20.269 aus 2018,; Grabenwarter/Frank, B-VG Art1 1. ZPEMRK Rz 3; Gruber, Zivilrecht und Verfassung, 153 mwN).
Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge können Bestimmungen, die sich auf die betragsmäßige Höhe des Pflichtteils auswirken, in den Schutzbereich des Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK eingreifen (vgl VfSlg 20.032/2015; vgl auch Gruber, Zivilrecht und Verfassung, 156). Die Gesetzgebung kann aber angesichts des jeweils in Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern sie dadurch nicht den Wesensgehalt der Eigentumsfreiheit berührt oder in anderer Weise gegen einen sie bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000; hinsichtlich erbrechtlicher Regelungen VfSlg 20.032/2015).Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge können Bestimmungen, die sich auf die betragsmäßige Höhe des Pflichtteils auswirken, in den Schutzbereich des Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK eingreifen vergleiche VfSlg 20.032 aus 2015,; vergleiche auch Gruber, Zivilrecht und Verfassung, 156). Die Gesetzgebung kann aber angesichts des jeweils in Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern sie dadurch nicht den Wesensgehalt der Eigentumsfreiheit berührt oder in anderer Weise gegen einen sie bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (VfSlg 9189 aus 1981,, 10.981 aus 1986, und 15.577 aus 1999,), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (VfSlg 9911 aus 1983,, 14.535 aus 1996,, 15.577 aus 1999, und 17.071 aus 2003,) und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg 13.587 aus 1993,, 14.500 aus 1996,, 14.679 aus 1996,, 15.367 aus 1998, und 15.753 aus 2000,; hinsichtlich erbrechtlicher Regelungen VfSlg 20.032 aus 2015,).
Bei der Entscheidung, welche Ziele der Gesetzgeber mit einer Regelung verfolgt, kommt ihm innerhalb der Schranken der Verfassung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht VfSlg 20.032/2015 mwN). Der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegt nicht die Zweckmäßigkeit der Verfolgung bestimmter rechtspolitischer Ziele, sondern lediglich, ob diese Ziele vertretbar als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl etwa VfSlg 12.094/1989, 20.032/2015 mwN).Bei der Entscheidung, welche Ziele der Gesetzgeber mit einer Regelung verfolgt, kommt ihm innerhalb der Schranken der Verfassung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu vergleiche im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht VfSlg 20.032 aus 2015, mwN). Der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegt nicht die Zweckmäßigkeit der Verfolgung bestimmter rechtspolitischer Ziele, sondern lediglich, ob diese Ziele vertretbar als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind vergleiche etwa VfSlg 12.094 aus 1989,, 20.032 aus 2015, mwN).
2.3. Ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums ist nach Auffassung der Bundesregierung gerechtfertigt:
Das Pflichtteilsrecht soll dem Pflichtteilsberechtigten einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses sichern. Ziel der Schenkungsanrechnung im Pflichtteilsrecht ist es, bestimmte Minderungen des Pflichtteils bzw Umgehungen des Pflichtteilsrechts durch Schenkungen des Erblassers vor dessen Tod zu verhindern. Dabei soll ein Ausgleich zwischen der Privatautonomie des Geschenkgebers und dem Verkürzungsschutz der Pflichtteilsberechtigten einerseits sowie zwischen den verschiedenen Pflichtteilsberechtigten untereinander andererseits hergestellt werden (vgl etwa Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Kap 11 Rz 11.1; Hawel in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.06 §781 Rz 1).Das Pflichtteilsrecht soll dem Pflichtteilsberechtigten einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses sichern. Ziel der Schenkungsanrechnung im Pflichtteilsrecht ist es, bestimmte Minderungen des Pflichtteils bzw Umgehungen des Pflichtteilsrechts durch Schenkungen des Erblassers vor dessen Tod zu verhindern. Dabei soll ein Ausgleich zwischen der Privatautonomie des Geschenkgebers und dem Verkürzungsschutz der Pflichtteilsberechtigten einerseits sowie zwischen den verschiedenen Pflichtteilsberechtigten untereinander andererseits hergestellt werden vergleiche etwa Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Kap 11 Rz 11.1; Hawel in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.06 §781 Rz 1).
Zur Differenzierung zwischen pflichtteilsberechtigten und nicht pflichtteilsberechtigten Personen als Geschenknehmer in §785 Abs3 ABGB in der Fassung vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass diese sowohl der Verkürzungsabsicht innerhalb des engsten Familienkreises ('familia suspecta') entgegenwirken als auch einen Ausgleich unter den Pflichtteilsberechtigten erreichen soll. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, diesen Zielen gegenüber der vollständigen Berücksichtigung des Willens eines Geschenkgebers den Vorrang einzuräumen (vgl VfSlg 20.130/2016).Zur Differenzierung zwischen pflichtteilsberechtigten und nicht pflichtteilsberechtigten Personen als Geschenknehmer in §785 Abs3 ABGB in der Fassung vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass diese sowohl der Verkürzungsabsicht innerhalb des engsten Familienkreises ('familia suspecta') entgegenwirken als auch einen Ausgleich unter den Pflichtteilsberechtigten erreichen soll. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, diesen Zielen gegenüber der vollständigen Berücksichtigung des Willens eines Geschenkgebers den Vorrang einzuräumen vergleiche VfSlg 20.130 aus 2016,).
Nach Auffassung der Bundesregierung hat die Gesetzgebung mit der angefochtenen Bestimmung den ihr zustehenden weiten Gestaltungspielraum daher nicht überschritten.
3. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot:
3.1. Darüber hinaus bringen die Antragsteller unter Verweis auf verschiedene in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretene Auffassungen vor, die angefochtene Bestimmung verletze das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art18 B-VG, da unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden könne, welchen Regelungsinhalt die angefochtene Bestimmung aufweise. Aus §783 ABGB gehe nicht eindeutig hervor, 'in welchem Zeitpunkt die abstrakte Pflichtteilsberechtigung als Voraussetzung für die unbefristete Hinzu- und gegebenenfalls Anrechnung einer Schenkung vorliegen muss' oder 'ob die Pflichtteilberechtigte, die den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend begehrt, im Zeitpunkt der Schenkung bereits abstrakt oder konkret pflichtteilsberechtigt sein muss'.
3.2. Das im Art18 Abs1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Vollziehung vorherbestimmt ist. Das Kriterium für die Beurteilung, ob eine Norm ausreichend bestimmt ist, ist dabei die Frage, ob die getroffene Entscheidung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann. Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (vgl VfSlg 8209/1977, 9883/1983, 12.947/1991, 20.537/2022). Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 11.859/1988, 18.738/2009 und 20.410/2020 sowie VfGH 20.9.2012, B783/12).3.2. Das im Art18 Abs1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Vollziehung vorherbestimmt ist. Das Kriterium für die Beurteilung, ob eine Norm ausreichend bestimmt ist, ist dabei die Frage, ob die getroffene Entscheidung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann. Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung vergleiche VfSlg 8209 aus 1977,, 9883 aus 1983,, 12.947 aus 1991,, 20.537 aus 2022,). Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 11.859 aus 1988,, 18.738 aus 2009, und 20.410 aus 2020, sowie VfGH 20.9.2012, B783/12).
Dies ist hier nicht der Fall:
Wie bereits dargelegt, fällt eine Schenkung nach der eingangs dargestellten herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann in den Anwendungsbereich des §783 ABGB, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte. Es kommt dafür generell auf die abstrakte Pflichtteilsberechtigung des Beschenkten an (vgl RS0133335, umfassend dazu OGH 6.8.2020, 2 Ob195/19v mwN). Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage herrscht Rechtssicherheit in Bezug auf die Auslegung der angefochtenen Bestimmung. Der im Antrag hervorgehobene Umstand, dass in der wissenschaftlichen Literatur unterschiedliche Lehrmeinungen vertreten werden, macht eine angefochtene Bestimmung nicht unbestimmt (vgl etwa VfSlg 18.420/2008).Wie bereits dargelegt, fällt eine Schenkung nach der eingangs dargestellten herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann in den Anwendungsbereich des §783 ABGB, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte. Es kommt dafür generell auf die abstrakte Pflichtteilsberechtigung des Beschenkten an vergleiche RS0133335, umfassend dazu OGH 6.8.2020, 2 Ob195/19v mwN). Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage herrscht Rechtssicherheit in Bezug auf die Auslegung der angefochtenen Bestimmung. Der im Antrag hervorgehobene Umstand, dass in der wissenschaftlichen Literatur unterschiedliche Lehrmeinungen vertreten werden, macht eine angefochtene Bestimmung nicht unbestimmt vergleiche etwa VfSlg 18.420 aus 2008,).
Die Bundesregierung weist im Übrigen darauf hin, dass der Verfassungsgerichthof zur Vorgängerbestimmung des §785 ABGB in der vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geltenden Fassung festgehalten hat, dass sich der Begriff der 'pflichtteilsberechtigten Personen' unter Berücksichtigung von Entstehungsgeschichte und Zweck der Regelung sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht als in verfassungswidriger Weise unbestimmt erweist (vgl VfSlg 20.130/2016).Die Bundesregierung weist im Übrigen darauf hin, dass der Verfassungsgerichthof zur Vorgängerbestimmung des §785 ABGB in der vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geltenden Fassung festgehalten hat, dass sich der Begriff der 'pflichtteilsberechtigten Personen' unter Berücksichtigung von Entstehungsgeschichte und Zweck der Regelung sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht als in verfassungswidriger Weise unbestimmt erweist vergleiche VfSlg 20.130 aus 2016,).
§783 ABGB verstößt daher nach Ansicht der Bundesregierung nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG."
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 9. Mai 2024, 4 Cg 79/23t-25, gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden. Als Beklagte sind die Antragsteller Parteien des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG berechtigt sind. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels haben die Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg am selben Tag erhoben und eingebracht haben (vgl VfSlg 20.074/2016). Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Landesgerichtes Korneuburg davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 9. Mai 2024, 4 Cg 79/23t-25, gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden. Als Beklagte sind die Antragsteller Parteien des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG berechtigt sind. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels haben die Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg am selben Tag erhoben und eingebracht haben vergleiche VfSlg 20.074 aus 2016,). Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Landesgerichtes Korneuburg davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.
1.2. Die Antragsteller begehren mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des §783 ABGB in der Fassung BGBl I 33/2024. §783 ABGB wurde zuletzt durch die Novelle BGBl I 87/2015 geändert und ist seither unverändert in dieser Fassung in Geltung. Aus diesem Grund ist für den Verfassungsgerichtshof unzweifelhaft erkennbar, dass §783 ABGB in der Fassung BGBl I 87/2015 angefochten werden soll (vgl VfSlg 16.773/2002, 16.912/2003, 17.237/2004, 20.039/2016, 20.313/2019).1.2. Die Antragsteller begehren mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des §783 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2024,. §783 ABGB wurde zuletzt durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015, geändert und ist seither unverändert in dieser Fassung in Geltung. Aus diesem Grund ist für den Verfassungsgerichtshof unzweifelhaft erkennbar, dass §783 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015, angefochten werden soll vergleiche VfSlg 16.773 aus 2002,, 16.912 aus 2003,, 17.237 aus 2004,, 20.039 aus 2016,, 20.313 aus 2019,).
1.3. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl VfSlg 20.010/2015).1.3. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029 aus 2015,; vergleiche VfSlg 20.010 aus 2015,).
Das Erstgericht hat jene Gesetzesbestimmung, deren Verfassungswidrigkeit die Antragsteller behaupten (§783 ABGB), angewendet. Die angefochtene Bestimmung ist somit präjudiziell.
1.4. Die Bundesregierung führt in ihrer Äußerung aus, dass der Hauptantrag auf Aufhebung bloß des §783 ABGB vor dem Hintergrund der von den Antragstellern formulierten Bedenken betreffend die Ungleichbehandlung einerseits von Schenkungen gemäß §783 ABGB und andererseits von Schenkungen gemäß §782 ABGB zu eng sei. Nach Auffassung der Bundesregierung begründeten die Antragsteller ihre Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz im Wesentlichen damit, dass der zur Geltendmachung des Pflichtteilergänzungsanspruches berechtigte Personenkreis gemäß §783 Abs1 ABGB gegenüber jenem des §782 Abs2 ABGB unterschiedlich sei und diese Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Der Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit könne demnach auch in §782 ABGB liegen, weswegen diese Gesetzesbestimmung mitangefochten hätte werden müssen.
1.5. Mit diesem Vorbringen ist die Bundesregierung im Recht. Vor dem Hintergrund der im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG geltend gemachten Bedenken bilden §783 ABGB und §782 ABGB eine untrennbare Einheit, weshalb sich der Antrag diesbezüglich als zu eng erweist. Dem Verfassungsgerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Bedenken der Antragsteller im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Schenkungen gemäß §783 ABGB und Schenkungen gemäß §782 ABGB verwehrt (vgl VfSlg 20.280/2018, 20.306/2019, 20.437/2021). 1.5. Mit diesem Vorbringen ist die Bundesregierung im Recht. Vor dem Hintergrund der im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG geltend gemachten Bedenken bilden §783 ABGB und §782 ABGB eine untrennbare Einheit, weshalb sich der Antrag diesbezüglich als zu eng erweist. Dem Verfassungsgerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Bedenken der Antragsteller im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Schenkungen gemäß §783 ABGB und Schenkungen gemäß §782 ABGB verwehrt vergleiche VfSlg 20.280 aus 2018,, 20.306 aus 2019,, 20.437 aus 2021,).
In Bezug auf die übrigen Bedenken der Antragsteller, die sich auf die (mangelnde) Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmung mit dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums des Art5 StGG bzw Art1 1. ZPEMRK und dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG beziehen, erweist sich der Hauptantrag auf Aufhebung des §783 ABGB hingegen als zulässig.
1.6. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag im Ergebnis als zulässig. Auf den Eventualantrag ist schon deswegen nicht einzugehen, weil in diesem ein engerer Anfechtungsumfang gewählt wird als im Hauptantrag.
2. In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Soweit zulässig, ist der Antrag nicht begründet.
2.1. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 Abs1 B-VG:
2.1.1. Das Pflichtteilsrecht ist in den §§756 ff. ABGB geregelt. Dabei wird in §756 ABGB klargestellt, dass es sich beim Pflichtteil um jenen Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen handelt, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen (§757 ABGB). Pflichtteilsberechtigte sind gemäß §§782 f. ABGB dazu legitimiert, bestimmte Minderungen des Pflichtteils bzw Umgehungen des Pflichtteilsrechts durch Schenkungen des Erblassers vor dessen Tod durch die Beantragung einer Hinzurechnung bzw einer Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen bei der Berechnung der Verlassenschaft zu verhindern. Bei der Berechnung der Verlassenschaft ist zwischen der Hinzurechnung von Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (§782 ABGB) und der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen (§783 ABGB) zu unterscheiden.
Der mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl I 87/2015, geschaffene §782 ABGB regelt die Hinzurechnung von Schenkungen zur Verlassenschaft, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen gemacht hat, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gemäß §757 ABGB angehören. Die Hinzurechnung dieser Schenkungen zur Verlassenschaft erfolgt gemäß §782 Abs1 ABGB auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten; gemäß §782 Abs2 ABGB steht dieses Recht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind.Der mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015,, geschaffene §782 ABGB regelt die Hinzurechnung von Schenkungen zur Verlassenschaft, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen gemacht hat, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gemäß §757 ABGB angehören. Die Hinzurechnung dieser Schenkungen zur Verlassenschaft erfolgt gemäß §782 Abs1 ABGB auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten; gemäß §782 Abs2 ABGB steht dieses Recht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht worden sind.
Der ebenfalls mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl I 87/2015, geschaffene §783 ABGB regelt die Hinzurechnung von Schenkungen an Personen, die im Schenkungszeitpunkt dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§757 ABGB), zur Verlassenschaft und die Anrechnung dieser Schenkungen auf den Pflichtteil des Beschenkten. Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen nach dieser Bestimmung können gemäß §783 Abs1 erster Satz ABGB Pflichtteilsberechtigte und Erben verlangen. Gemäß §783 Abs1 zweiter Satz ABGB kann auch ein Geschenknehmer, der im Schenkungszeitpunkt allgemein zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gemäß §757 ABGB gehörte, und dem kein Pflichtteil zukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen hat (§758 Abs1 ABGB), die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen. §783 Abs2 ABGB regelt das Recht des Vermächtnisnehmers auf die Hinzu- und Anrechnung.Der ebenfalls mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015,, geschaffene §783 ABGB regelt die Hinzurechnung von Schenkungen an Personen, die im Schenkungszeitpunkt dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§757 ABGB), zur Verlassenschaft und die Anrechnung dieser Schenkungen auf den Pflichtteil des Beschenkten. Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen nach dieser Bestimmung können gemäß §783 Abs1 erster Satz ABGB Pflichtteilsberechtigte und Erben verlangen. Gemäß §783 Abs1 zweiter Satz ABGB kann auch ein Geschenknehmer, der im Schenkungszeitpunkt allgemein zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gemäß §757 ABGB gehörte, und dem kein Pflichtteil zukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen hat (§758 Abs1 ABGB), die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen. §783 Abs2 ABGB regelt das Recht des Vermächtnisnehmers auf die Hinzu- und Anrechnung.
Im Unterschied zu §785 Abs2 ABGB in der Fassung vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 sieht §783 ABGB keine Einschränkung bei der Aktivlegitimation vor. §785 Abs2 ABGB in der Fassung vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 sah vor, dass das Recht zur Hinzu- und Anrechnung einem pflichtteilsberechtigten Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zustand, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem pflichtteilsberechtigten Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind.
Die Frage, ob die in §782 Abs2 ABGB aufgestellten Voraussetzungen, welche die Aktivlegitimation beschränken, nämlich das Vorhandensein eines Kindes bei der Schenkung an Kinder bzw das Vorhandensein des Ehegatten bei Schenkungen, auch für die Anrechenbarkeit von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen gemäß §783 ABGB analog anwendbar sind, wird im Schrifttum uneinheitlich beantwortet: Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (688 BlgNR 25. GP) nicht zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber die Einschränkung bewusst nur für Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtige normiert habe, weshalb eine analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB in Fällen von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte geboten sei (Apathy, Zur Hinzurechnung und Anrechnung im neuen Erbrecht, ÖJZ2016, 805 [808]; Hawel in Klete?ka/Schauer [Hrsg.], ABGB-ON1.06 §783 [Stand 15.4.2024, rdb.at] Rz 3; Musger in Bydlinski/Perner/Spitzer [Hrsg.], Kommentar zum ABGB7 [2023] §§782 - 783 ABGB Rz 12; Welser, Erbrechts-Kommentar [2019], §783 ABGB Rz 20). Ein anderer Teil der Lehre lehnt die analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte ab (Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer [Hrsg.], Erbrecht2 [2020] Kapitel 11 Rz 11.32; Rabl, Erbrechtsreform 2015 - Pflichtteilsrecht neu, NZ2015, 321 [340]; Rucker, Die Anrechnung im neuen Erbrecht, NZ2016, 81 [87]; Schauer, Das neue Erbrecht, ÖJZ2017, 53 [58 f.]; Umlauft in Fenyves/Kerschner/Vonkilch [Hrsg.], Großkommentar zum ABGB Klang-Kommentar3 [2021] §783 ABGB Rz 15). Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Wortlaut der §§782, 783 ABGB und der Gesetzessystematik, auf Grund derer nicht von einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden könne.Die Frage, ob die in §782 Abs2 ABGB aufgestellten Voraussetzungen, welche die Aktivlegitimation beschränken, nämlich das Vorhandensein eines Kindes bei der Schenkung an Kinder bzw das Vorhandensein des Ehegatten bei Schenkungen, auch für die Anrechenbarkeit von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen gemäß §783 ABGB analog anwendbar sind, wird im Schrifttum uneinheitlich beantwortet: Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode nicht zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber die Einschränkung bewusst nur für Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtige normiert habe, weshalb eine analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB in Fällen von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte geboten sei (Apathy, Zur Hinzurechnung und Anrechnung im neuen Erbrecht, ÖJZ2016, 805 [808]; Hawel in Klete?ka/Schauer [Hrsg.], ABGB-ON1.06 §783 [Stand 15.4.2024, rdb.at] Rz 3; Musger in Bydlinski/Perner/Spitzer [Hrsg.], Kommentar zum ABGB7 [2023] §§782 - 783 ABGB Rz 12; Welser, Erbrechts-Kommentar [2019], §783 ABGB Rz 20). Ein anderer Teil der Lehre lehnt die analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte ab (Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer [Hrsg.], Erbrecht2 [2020] Kapitel 11 Rz 11.32; Rabl, Erbrechtsreform 2015 - Pflichtteilsrecht neu, NZ2015, 321 [340]; Rucker, Die Anrechnung im neuen Erbrecht, NZ2016, 81 [87]; Schauer, Das neue Erbrecht, ÖJZ2017, 53 [58 f.]; Umlauft in Fenyves/Kerschner/Vonkilch [Hrsg.], Großkommentar zum ABGB Klang-Kommentar3 [2021] §783 ABGB Rz 15). Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Wortlaut der §§782, 783 ABGB und der Gesetzessystematik, auf Grund derer nicht von einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden könne.
2.1.2. Die Antragsteller meinen, dass §783 ABGB gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, weil unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden, insbesondere des Wortlautes der Bestimmung des §783 ABGB sowie der Gesetzesmaterialien (Erläut zur RV 688 BlgNR 25. GP, 33 f.), nicht beurteilt werden könne, welchen Regelungsinhalt der Gesetzgeber der angefochtenen Bestimmung beigemessen habe.2.1.2. Die Antragsteller meinen, dass §783 ABGB gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, weil unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden, insbesondere des Wortlautes der Bestimmung des §783 ABGB sowie der Gesetzesmaterialien (Erläut zur Regierungsvorlage 688, BlgNR 25. GP, 33 f.), nicht beurteilt werden könne, welchen Regelungsinhalt der Gesetzgeber der angefochtenen Bestimmung beigemessen habe.
2.1.3. Das in Art18 Abs1 B-VG verankerte Bestimmtheitsgebot gebietet im Allgemeinen, dass Gesetze einen Inhalt haben, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichtes vorherbestimmt ist. Es kann allerdings im Hinblick auf den jeweiligen Regelungsgegenstand erforderlich sein, dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung der gesetzlichen Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und durch die damit zwangsläufig verbundenen Unschärfen von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt (vgl VfSlg 20.279/2018, 13.785/1994 mwN).2.1.3. Das in Art18 Abs1 B-VG verankerte Bestimmtheitsgebot gebietet im Allgemeinen, dass Gesetze einen Inhalt haben, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichtes vorherbestimmt ist. Es kann allerdings im Hinblick auf den jeweiligen Regelungsgegenstand erforderlich sein, dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung der gesetzlichen Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und durch die damit zwangsläufig verbundenen Unschärfen von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt vergleiche VfSlg 20.279 aus 2018,, 13.785 aus 1994, mwN).
Ob eine Regelung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (vgl zB VfSlg 8209/1977, 9883/1983 und 12.947/1991). Bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl zB VfSlg 5993/1969, 7163/1973, 7521/1975, 8209/1977, 8395/1978, 11.499/1987, 14.466/1996, 14.631/1996, 15.493/1999, 16.137/2001 und 16.635/2002).Ob eine Regelung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung vergleiche zB VfSlg 8209 aus 1977,, 9883 aus 1983, und 12.947 aus 1991,). Bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse vergleiche zB VfSlg 5993 aus 1969,, 7163 aus 1973,, 7521 aus 1975,, 8209 aus 1977,, 8395 aus 1978,, 11.499 aus 1987,, 14.466 aus 1996,, 14.631 aus 1996,, 15.493 aus 1999,, 16.137 aus 2001, und 16.635 aus 2002,).
2.1.4. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist auf Grund der im ABGB enthaltenen Determinanten §783 ABGB mit den herkömmlichen Interpretationsmethoden einer Auslegung zugänglich. Dies zeigt auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl etwa OGH 6.8.2020, 2 Ob 195/19v). Der im Antrag hervorgehobene Umstand, dass in der wissenschaftlichen Literatur unterschiedliche Lehrmeinungen, die zum Teil auch auf unterschiedlichen Vorstellungen über die Zweckmäßigkeit der Auslegung der gesetzlichen Regelung beruhen, vertreten werden, macht die angefochtene Regelung nicht unbestimmt (vgl VfSlg 20.130/2016).2.1.4. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist auf Grund der im ABGB enthaltenen Determinanten §783 ABGB mit den herkömmlichen Interpretationsmethoden einer Auslegung zugänglich. Dies zeigt auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche etwa OGH 6.8.2020, 2 Ob 195/19v). Der im Antrag hervorgehobene Umstand, dass in der wissenschaftlichen Literatur unterschiedliche Lehrmeinungen, die zum Teil auch auf unterschiedlichen Vorstellungen über die Zweckmäßigkeit der Auslegung der gesetzlichen Regelung beruhen, vertreten werden, macht die angefochtene Regelung nicht unbestimmt vergleiche VfSlg 20.130 aus 2016,).
Der Gesetzgeber hat mit der angefochtenen Bestimmung in einer dem Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG entsprechenden Weise festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Geschenknehmer zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört und eine Hinzu- und Anrechnung der Schenkung zur Verlassenschaft verlangt werden darf.
2.1.5. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK:
2.1.6. Jedes vermögenswerte Privatrecht genießt den Schutz des Art5 StGG (zB 16.636/2002, 20.586/2022). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erfasst Art1 1. ZPEMRK "bestehendes Vermögen" ("existing possessions") und "berechtigte Erwartungen" ("legitimate expectations") (vgl zB EGMR 11.1.2007 [GK], 73.049/01, Anheuser-Busch Inc. gg Portugal).2.1.6. Jedes vermögenswerte Privatrecht genießt den Schutz des Art5 StGG (zB 16.636 aus 2002,, 20.586 aus 2022,). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erfasst Art1 1. ZPEMRK "bestehendes Vermögen" ("existing possessions") und "berechtigte Erwartungen" ("legitimate expectations") vergleiche zB EGMR 11.1.2007 [GK], 73.049/01, Anheuser-Busch Inc. gg Portugal).
Die Testierfreiheit, dh das Recht eines Erblassers, privatautonom von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen, fällt in den Schutzbereich des Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK7, 2021, §25 Rz 7 mwN). Die Position der Erben ist ebenso durch Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK geschützt, wenn ihnen nach den erbrechtlichen Vorschriften ein Anteil am Nachlass zusteht (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK7, 2021, §25 Rz 7 mwN). Dies gilt für den Pflichtteilsanspruch als ein mit dem Tod des Erblassers jedenfalls dem Grunde nach feststehendes Recht an einem Mindestanteil am Nachlass (vgl VfSlg 20.032/2015 und 20.269/2018).Die Testierfreiheit, dh das Recht eines Erblassers, privatautonom von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen, fällt in den Schutzbereich des Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK vergleiche Grabenwarter/Pabel, EMRK7, 2021, §25 Rz 7 mwN). Die Position der Erben ist ebenso durch Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK geschützt, wenn ihnen nach den erbrechtlichen Vorschriften ein Anteil am Nachlass zusteht vergleiche Grabenwarter/Pabel, EMRK7, 2021, §25 Rz 7 mwN). Dies gilt für den Pflichtteilsanspruch als ein mit dem Tod des Erblassers jedenfalls dem Grunde nach feststehendes Recht an einem Mindestanteil am Nachlass vergleiche VfSlg 20.032 aus 2015, und 20.269 aus 2018,).
2.1.7. Die Antragsteller begründen den Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK im Wesentlichen damit, dass der verstorbene Vater der Antragsteller im Jahr 2013 in vollem Bewusstsein und Kenntnis über die zum damaligen Zeitpunkt geltende Rechtslage (insbesondere §785 ABGB idF vor BGBl I 87/2015) eine Disposition hinsichtlich seines Eigentums getroffen habe. §783 ABGB idF BGBl I 87/2015 greife nunmehr in diese Disposition ein und zwinge dem verstorbenen Vater der Antragsteller einen rechtsgeschäftlichen Willen auf, den er zum damaligen Zeitpunkt weder hatte noch haben konnte. 2.1.7. Die Antragsteller begründen den Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK im Wesentlichen damit, dass der verstorbene Vater der Antragsteller im Jahr 2013 in vollem Bewusstsein und Kenntnis über die zum damaligen Zeitpunkt geltende Rechtslage (insbesondere §785 ABGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015,) eine Disposition hinsichtlich seines Eigentums getroffen habe. §783 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015, greife nunmehr in diese Disposition ein und zwinge dem verstorbenen Vater der Antragsteller einen rechtsgeschäftlichen Willen auf, den er zum damaligen Zeitpunkt weder hatte noch haben konnte.
2.1.8. Der Sache nach machen die Antragsteller damit geltend, dass der verstorbene Vater der Antragsteller durch die an die Handlung in der Vergangenheit anknüpfende Regelung des §783 ABGB idF BGBl I 87/2015 in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt worden sei. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller kann eine solche Verletzung durch die Änderung mit BGBl I 87/2015 nicht erkannt werden. Die Neufassung des §783 ABGB durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015, BGBl I 87/2015 wurde am 30. Juli 2015 kundgemacht (und trat am 1. Jänner 2017 in Kraft). Der verstorbene Vater der Antragsteller heiratete die Klägerin im Ausgangsverfahren im Jahr 2016, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem die mit BGBl I 87/2015 geschaffene Rechtslage bereits kundgemacht war, und verstarb im November 2022. Es bestand daher für den Testator eine ausreichend lange Zeit, gegebenenfalls gewünschte entsprechende Änderungen letztwilliger Verfügungen im Hinblick auf die Neufassung des §783 ABGB vorzunehmen (vgl VfSlg 20.269/2018 und VfGH 16.9.2024, G94/2024).2.1.8. Der Sache nach machen die Antragsteller damit geltend, dass der verstorbene Vater der Antragsteller durch die an die Handlung in der Vergangenheit anknüpfende Regelung des §783 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015, in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt worden sei. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller kann eine solche Verletzung durch die Änderung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015, nicht erkannt werden. Die Neufassung des §783 ABGB durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015, wurde am 30. Juli 2015 kundgemacht (und trat am 1. Jänner 2017 in Kraft). Der verstorbene Vater der Antragsteller heiratete die Klägerin im Ausgangsverfahren im Jahr 2016, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015, geschaffene Rechtslage bereits kundgemacht war, und verstarb im November 2022. Es bestand daher für den Testator eine ausreichend lange Zeit, gegebenenfalls gewünschte entsprechende Änderungen letztwilliger Verfügungen im Hinblick auf die Neufassung des §783 ABGB vorzunehmen vergleiche VfSlg 20.269 aus 2018, und VfGH 16.9.2024, G94/2024).
V. Ergebnis römisch fünf. Ergebnis
1. Der Antrag auf Aufhebung des §783 ABGB ist abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Erbrecht, Zivilrecht, Schenkung, Rechtsstaatsprinzip, Auslegung, Kinder, Eigentumseingriff, Analogie, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G83.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2025