Norm
ABGB idF ErBRÄG 2015 §782Rechtssatz
Eine Schenkung ist nach § 783 Abs 1 Satz 1 ABGB nur dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte.Eine Schenkung ist nach Paragraph 783, Absatz eins, Satz 1 ABGB nur dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schenkung, Hinzurechnung, Anrechnung, Pflichtteil, PflichtteilsberechtigteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133335Im RIS seit
18.12.2020Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024