TE OGH 2024/5/28 2Ob79/24t

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Veröffentlicht am 28.05.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 45.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. März 2024, GZ 2 R 30/24f-74, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Der Fachsenat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass nach § 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB die Bestimmungen des 14. Hauptstücks des ABGB („Vom Pflichtteil und der Anrechnung auf den Pflichtteil“) mit Ausnahme des § 785 ABGB idF ErbRÄG (§ 1503 Abs 7 Z 7 ABGB) immer dann in der Fassung des ErbRÄG 2015 auf einen Sachverhalt anzuwenden sind, wenn die Erblasserin nach dem 31. 12. 2016 verstorben ist, auch wenn die Schenkung bereits vor dem 1. 1. 2017 stattgefunden hat (etwa 2 Ob 166/20f Rz 9 mwN; 2 Ob 100/23d Rz 11). Dies zieht der Beklagte in der Revision auch nicht in Zweifel. [1] 1. Der Fachsenat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass nach Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer eins und 2 ABGB die Bestimmungen des 14. Hauptstücks des ABGB („Vom Pflichtteil und der Anrechnung auf den Pflichtteil“) mit Ausnahme des Paragraph 785, ABGB in der Fassung ErbRÄG (Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer 7, ABGB) immer dann in der Fassung des ErbRÄG 2015 auf einen Sachverhalt anzuwenden sind, wenn die Erblasserin nach dem 31. 12. 2016 verstorben ist, auch wenn die Schenkung bereits vor dem 1. 1. 2017 stattgefunden hat (etwa 2 Ob 166/20f Rz 9 mwN; 2 Ob 100/23d Rz 11). Dies zieht der Beklagte in der Revision auch nicht in Zweifel.

[2]            2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Fachsenats ist eine Schenkung nach § 783 Abs 1 Satz 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 nur dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang alleine die abstrakte Pflichtteilsberechtigung des Beschenkten (RS0133335 insb auch [T1]). [2] 2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Fachsenats ist eine Schenkung nach Paragraph 783, Absatz eins, Satz 1 ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 nur dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang alleine die abstrakte Pflichtteilsberechtigung des Beschenkten (RS0133335 insb auch [T1]).

[3]            Aus welchen Gründen – wie der Beklagte in der Revision argumentiert – das alleinige Abstellen auf die abstrakte Pflichtteilsberechtigung für Beschenkte besonders überraschend gewesen sein sollte, erschließt sich nicht. Die in § 783 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 verwendete Formulierung („dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören“; vgl auch § 792 ABGB) spricht nämlich ebenso für die von der Rechtsprechung gefundene Lösung wie die ganz überwiegende Ansicht in der Literatur (Nachweise in 2 Ob 195/19v Rz 32). [3] Aus welchen Gründen – wie der Beklagte in der Revision argumentiert – das alleinige Abstellen auf die abstrakte Pflichtteilsberechtigung für Beschenkte besonders überraschend gewesen sein sollte, erschließt sich nicht. Die in Paragraph 783, Absatz eins, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 verwendete Formulierung („dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören“; vergleiche auch Paragraph 792, ABGB) spricht nämlich ebenso für die von der Rechtsprechung gefundene Lösung wie die ganz überwiegende Ansicht in der Literatur (Nachweise in 2 Ob 195/19v Rz 32).

[4]            Mit den in diesem Zusammenhang in der Revision ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken hat sich der Senat bereits in der Entscheidung 2 Ob 166/20f Rz 11 befasst und in einem dem vorliegenden auf Sachverhaltsebene vergleichbaren Fall darauf hingewiesen, dass kein berechtigtes Vertrauen des Beschenkten, bei allfälligen Vermögensdispositionen auf keinerlei Verbindlichkeiten aufgrund der Schenkung mehr Rücksicht nehmen zu müssen, bestehen konnte.

[5]            3. Insgesamt war die außerordentliche Revision damit zurückzuweisen.

Textnummer

E141685

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00079.24T.0528.000

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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