RS Vfgh 2026/6/23 G34/2026 (G34/2026-11)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2026
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StGG Art2
StPO §108, §190, §196a Abs3, §210, §429, §434
StGB §4, §11, §21
StEG §3
KAG §49
UnterbringungsG §3
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 108 heute
  2. StPO § 108 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 108 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 108 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 108 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. StPO § 108 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  7. StPO § 108 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StEG § 3 gültig von 01.10.1969 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verstoß einer Wortfolge der StPO betreffend den Ausschluss des teilweisen Ersatzes der Verteidigungskosten bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung; keine sachliche Rechtfertigung für die undifferenzierte Erfassung aller Fälle der – auch ohne Zutun oder Verschulden des Betroffenen entstandenen – Zurechnungsunfähigkeit

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder" in §196a Abs3 erster Satz StPO idF BGBl I 157/2024. Zurückweisung des Hauptantrages wegen zu engen Anfechtungsumfangs. Im Übrigen: Abweisung des Eventualantrages auf Aufhebung des gesamten §196a Abs3 StPO.Aufhebung der Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder" in §196a Abs3 erster Satz StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 157 aus 2024,. Zurückweisung des Hauptantrages wegen zu engen Anfechtungsumfangs. Im Übrigen: Abweisung des Eventualantrages auf Aufhebung des gesamten §196a Abs3 StPO.

§196a Abs1 StPO sieht für den Fall der Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens einen Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung des Beschuldigten vor. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Verfahrens festzusetzen und betragsmäßig begrenzt. Er ist innerhalb von drei Jahren nach Verständigung von der Einstellung zu beantragen. Gemäß §196a Abs3 StPO ist der Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit der Beschuldigte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgenommen worden ist.

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Nicht schuldhaft handelt, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In diesen Fällen kommt eine Bestrafung des Täters nicht in Betracht, sondern lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.

Der VfGH hat betreffend den Kostenbeitrag im strafrechtlichen Hauptverfahren bereits erkannt, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, dass der Staat dem Beschuldigten (Angeklagten) im Falle seines Freispruchs von der Anklage oder der Einstellung des Strafverfahrens einen Beitrag zu dessen Verteidigungskosten leistet. Eine – etwa betragsmäßige – Beschränkung eines dennoch vorgesehenen Kostenbeitrags ist daher nur dahin zu prüfen, ob diese Beschränkung in sich unsachlich ist.

Für den VfGH ist keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss des Ersatzanspruches im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten in §196a Abs3 zweiter Fall StPO erkennbar.

Die Erläuterungen zur Novelle BGBl I 96/2024, mit der §196a StPO eingefügt wurde, führen hinsichtlich der Ausschlussgründe des Abs3 lediglich aus, dass damit §393a Abs3 StPO (Ausschluss vom Kostenbeitrag bei Freispruch oder Einstellung im Hauptverfahren) "wortgleich übernommen" werden solle. §393a Abs3 StPO geht auf die Novelle BGBl 168/1983 zurück, deren Materialien aber bloß zu entnehmen ist, dass der Ausschlussgrund der Verfahrensbeendigung wegen Zurechnungsunfähigkeit dem §3 litc Strafrechtliches Entschädigungsgesetz, BGBl 270/1969, nachgebildet sei. Die diesbezüglichen Erläuterungen führen wiederum aus, dass jemand, der nur wegen Zurechnungsunfähigkeit straflos bleibe, einem aus anderen Gründen außer Verfolgung Gesetzten "nicht schlechthin gleichzustellen" sei, weil in diesen Fällen künftig die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher möglich sein solle. Ferner werde die strafgerichtliche Anhaltung eines zurechnungsunfähigen Rechtsbrechers zumeist ohnehin nur die sonstige zwangsweise Anhaltung nach den §§49 ff KrankenanstaltenG, BGBl 1/1957, vorwegnehmen.Die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2024,, mit der §196a StPO eingefügt wurde, führen hinsichtlich der Ausschlussgründe des Abs3 lediglich aus, dass damit §393a Abs3 StPO (Ausschluss vom Kostenbeitrag bei Freispruch oder Einstellung im Hauptverfahren) "wortgleich übernommen" werden solle. §393a Abs3 StPO geht auf die Novelle Bundesgesetzblatt 168 aus 1983, zurück, deren Materialien aber bloß zu entnehmen ist, dass der Ausschlussgrund der Verfahrensbeendigung wegen Zurechnungsunfähigkeit dem §3 litc Strafrechtliches Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt 270 aus 1969,, nachgebildet sei. Die diesbezüglichen Erläuterungen führen wiederum aus, dass jemand, der nur wegen Zurechnungsunfähigkeit straflos bleibe, einem aus anderen Gründen außer Verfolgung Gesetzten "nicht schlechthin gleichzustellen" sei, weil in diesen Fällen künftig die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher möglich sein solle. Ferner werde die strafgerichtliche Anhaltung eines zurechnungsunfähigen Rechtsbrechers zumeist ohnehin nur die sonstige zwangsweise Anhaltung nach den §§49 ff KrankenanstaltenG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1957,, vorwegnehmen.

Diese Erwägungen sind auf den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nicht übertragbar. Liegen nämlich Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung eines zurechnungsunfähigen Täters in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach §21 Abs1 StGB gegeben sind, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht einzustellen, sondern unter Beachtung der Vorgaben der §§429 ff StPO fortzuführen und allenfalls einen Antrag auf Unterbringung nach §434 StPO zu stellen, für den die Bestimmungen über die Anklageschrift sinngemäß gelten. Es ist auch nicht zu sehen, inwiefern die – von einem Strafverfahren unabhängige – Möglichkeit der Unterbringung psychisch kranker Personen in einer psychiatrischen Abteilung den Ausschluss des Kostenbeitrags nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen könnte, denn die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes verfolgen andere Zwecke und weisen andere Voraussetzungen auf als ein Strafverfahren.

Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit genügt es, die Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder" in §196a Abs3 StPO aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Strafprozessrecht, Strafrecht, Verteidigung, Kostentragung, Ermittlungsverfahren, Behinderte, Zurechnung, Anklage, Unterbringung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, Schuld, Eventualantrag, Kosten, Staatsanwaltschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G34.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten