TE Vfgh Erkenntnis 2026/6/30 G40/2026 ua

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Veröffentlicht am 30.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträgerömisch eins. Anträge

1
Mit den vorliegenden, im Wesentlichen gleichlautenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Anträgen begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge §20b Abs2 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974, idF BGBl I 159/2021 zur Gänze, in eventu die Wort- und Zeichenfolge "den §", "§278 oder" und "oder ein solches Verbrechen begangen worden" in §20b Abs2 StGB, BGBl 60/1974, idF BGBl I 159/2021 als verfassungswidrig aufheben.Mit den vorliegenden, im Wesentlichen gleichlautenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Anträgen begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge §20b Abs2 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 2021, zur Gänze, in eventu die Wort- und Zeichenfolge "den §", "§278 oder" und "oder ein solches Verbrechen begangen worden" in §20b Abs2 StGB, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 2021, als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

2
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974, idF BGBl I 159/2021 lauten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 2021, lauten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Zweiter Abschnitt

Einteilung der strafbaren Handlungen

Einteilung der strafbaren Handlungen

§17.

(1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

Dritter Abschnitt

Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen

Freiheitsstrafen

§18.

(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.

(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.

Geldstrafen

§19.

(1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.

(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5 000 Euro festzusetzen.

(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.

Konfiskation

§19a.

(1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.

(1a) Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs1 bezeichneten Gegenstände.

(2) Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.

Verfall

§20.

(1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.

(2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.

(3) Soweit die dem Verfall nach Abs1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§110 Abs1 Z3, 115 Abs1 Z3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs1 und Abs2 erlangten Vermögenswerten entspricht.

(4) Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.

Unterbleiben des Verfalls

§20a.

(1) Der Verfall gegenüber einem Dritten nach §20 Abs2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.

(2) Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:

1. gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,

2. soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder

3. soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird.

(3) Vom Verfall ist abzusehen, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde.

Erweiterter Verfall

§20b.

(1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.

(2) Ist eine rechtswidrige Tat nach den §§278 oder 278c, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.

(2a) Darüber hinaus sind auch Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und in einem Verfahren wegen einer Straftat nach §§104, 104a, 165, 207a, 215a Abs1 oder 2, 216, 217, 246, 277 bis 280, 302, 304 bis 309 oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, nach §28a des Suchtmittelgesetzes – SMG, BGBl I Nr 112/1997 , nach den §§39 oder 40 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr 129/1958 , oder nach §114 des Fremdenpolizeigesetzes –FPG, BGBl I Nr 100/2005 , sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht wegen dieser Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Bei der Entscheidung über den Verfall kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Vermögenswert aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammt, insbesondere auf einen auffallenden Widerspruch zwischen dem Vermögenswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen, wobei insbesondere auch die Umstände des Auffindens des Vermögenswertes, die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die Ermittlungsergebnisse zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, berücksichtigt werden können.(2a) Darüber hinaus sind auch Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und in einem Verfahren wegen einer Straftat nach §§104, 104a, 165, 207a, 215a Abs1 oder 2, 216, 217, 246, 277 bis 280, 302, 304 bis 309 oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, nach §28a des Suchtmittelgesetzes – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997, , nach den §§39 oder 40 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958, , oder nach §114 des Fremdenpolizeigesetzes –FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, , sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht wegen dieser Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Bei der Entscheidung über den Verfall kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Vermögenswert aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammt, insbesondere auf einen auffallenden Widerspruch zwischen dem Vermögenswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen, wobei insbesondere auch die Umstände des Auffindens des Vermögenswertes, die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die Ermittlungsergebnisse zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, berücksichtigt werden können.

(3) §20 Abs2 bis Abs4 StGB gilt entsprechend.

[…]

Kriminelle Vereinigung

§278.

(1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in §278d Abs1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§114 Abs1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.

(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§151 Abs3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.

[…]

Terroristische Straftaten

§278c.

(1) Terroristische Straftaten sind

1. Mord (§75),

2. Körperverletzungen nach den §§83 bis 87,

3. erpresserische Entführung (§102),

4. schwere Nötigung (§106),

(Anm: Z5 aufgehoben durch Art1 Z1, BGBl I Nr 40/2023)Anmerkung, Z5 aufgehoben durch Art1 Z1, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2023,)

6. schwere Sachbeschädigung (§126), Datenbeschädigung (§126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§126a Abs3, 126b Abs3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§126a Abs4 Z2, 126b Abs4 Z2) beeinträchtigt werden,

7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§180),

8. Luftpiraterie (§185),

9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§186), 9a. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§282a) oder

10. eine nach §50 des Waffengesetzes 1996, §43 des Sprengmittelgesetzes 2010 oder §7 des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung,

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

(2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.

(2a) Wer mit einer der in Abs1 Z1 bis 10 bezeichneten Straftaten droht, ist, wenn er diese Drohung mit der in Abs1 genannten terroristischen Eignung und dem dort bezeichneten Vorsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Eine Tat nach Abs1 oder Abs2a gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist."

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

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1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Dezember 2025 wurden die Antragsteller unter anderem wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§12, 146, 147 Abs3, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach §278 Abs1 StGB verurteilt. Der Erst- und der Drittantragsteller wurden außerdem wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §165 Abs1 Z2 und Abs4 StGB verurteilt.
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Außerdem wurden bei den Antragstellern gemäß §20 Abs1 bis 3 sowie §20b Abs2 StGB Bargeldbeträge in der Höhe von € 4.149.765,–, CHF 2.126.520,– und USD 5.100,– sowie im Urteil näher angeführte Gegenstände für verfallen erklärt.
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2. Gegen dieses Urteil erhoben die Antragsteller jeweils am 19. Februar 2026 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und stellten aus Anlass dieser Rechtsmittel die vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge. Darin legen die Antragsteller ihre Bedenken im Wesentlichen gleichlautend wie folgt dar:
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2.1. Während die erweiterte Abschöpfung der Bereicherung nach §20 Abs2 StGB idF BGBl I 134/2002 noch mit den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention übereingestimmt habe, weil sie eine Härtefallklausel vorgesehen habe, die Abschöpfung nur in besonders schweren Fällen möglich gewesen sei und ausreichend positive Indizien für die Illegalität des Gütererwerbs vorliegen hätten müssen, seien die Voraussetzungen für den erweiterten Verfall nach §20b Abs2 StGB wesentlich abgeschwächt worden. So genüge etwa bereits ein einziges Verbrechen (§17 StGB) als Anlasstat. Damit fehle es an der Gefährlichkeit, wie sie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 15. April 1991, 12386/86, GM, zugrunde gelegen sei.2.1. Während die erweiterte Abschöpfung der Bereicherung nach §20 Abs2 StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2002, noch mit den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention übereingestimmt habe, weil sie eine Härtefallklausel vorgesehen habe, die Abschöpfung nur in besonders schweren Fällen möglich gewesen sei und ausreichend positive Indizien für die Illegalität des Gütererwerbs vorliegen hätten müssen, seien die Voraussetzungen für den erweiterten Verfall nach §20b Abs2 StGB wesentlich abgeschwächt worden. So genüge etwa bereits ein einziges Verbrechen (§17 StGB) als Anlasstat. Damit fehle es an der Gefährlichkeit, wie sie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 15. April 1991, 12386/86, GM, zugrunde gelegen sei.
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2.2. Die Vorschrift verstoße gegen die durch Art6 Abs2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung, weil auf den Nachweis einer mit Strafe bedrohten Handlung verzichtet und dem Betroffenen ein bloß vermuteter Gewinn aus einer weiteren, ebenfalls bloß vermuteten Tat abgenommen werde. Damit erfolge ein Eigentumsentzug auf Basis mehrerer Vermutungen. Dass die Bestimmung nicht mit Art6 Abs2 EMRK vereinbar sei, folge auch aus der Abstandnahme vom Anklageprinzip, der Anwendbarkeit des §20b StGB auch auf nichtorganisierte Kriminalität sowie der Umkehr der Bescheinigungslast. Dies erscheine auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes zu §20 StGB (VfSlg 20.013/2015), wonach der Verfall keinen strafähnlichen Charakter habe, sondern primär Präventionszielen diene, nicht mit Art6 EMRK vereinbar, weil die für den erweiterten Verfall vorausgesetzten Erwerbstaten gar nicht aufgeklärt würden. Die Begründung des Verfassungsgerichtshofes, dass nicht auf rechtmäßig erlangtes Vermögen zugegriffen werde, sondern nur auf solches, dass durch vorausgegangene rechtswidrige Handlungen erlangt worden sei, sei in Bezug auf den erweiterten Verfall nicht anwendbar, weil diese Taten und damit die unrechtmäßige Erlangung gerade nicht nachgewiesen werden müssten und auch nicht durch ein gerichtliches Urteil festgestellt würden. Auch präventiv-ordnende Ziele könnten nicht gleichermaßen als Argumentation herangezogen werden, wenn dem Betroffenen auf bloße Vermutung hin Vermögenswerte abgenommen würden. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass Rechtsunterworfene immer in der Lage seien, die Herkunft aller ihrer rechtmäßig erlangten Vermögenswerte glaubhaft zu machen.2.2. Die Vorschrift verstoße gegen die durch Art6 Abs2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung, weil auf den Nachweis einer mit Strafe bedrohten Handlung verzichtet und dem Betroffenen ein bloß vermuteter Gewinn aus einer weiteren, ebenfalls bloß vermuteten Tat abgenommen werde. Damit erfolge ein Eigentumsentzug auf Basis mehrerer Vermutungen. Dass die Bestimmung nicht mit Art6 Abs2 EMRK vereinbar sei, folge auch aus der Abstandnahme vom Anklageprinzip, der Anwendbarkeit des §20b StGB auch auf nichtorganisierte Kriminalität sowie der Umkehr der Bescheinigungslast. Dies erscheine auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes zu §20 StGB (VfSlg 20.013 aus 2015,), wonach der Verfall keinen strafähnlichen Charakter habe, sondern primär Präventionszielen diene, nicht mit Art6 EMRK vereinbar, weil die für den erweiterten Verfall vorausgesetzten Erwerbstaten gar nicht aufgeklärt würden. Die Begründung des Verfassungsgerichtshofes, dass nicht auf rechtmäßig erlangtes Vermögen zugegriffen werde, sondern nur auf solches, dass durch vorausgegangene rechtswidrige Handlungen erlangt worden sei, sei in Bezug auf den erweiterten Verfall nicht anwendbar, weil diese Taten und damit die unrechtmäßige Erlangung gerade nicht nachgewiesen werden müssten und auch nicht durch ein gerichtliches Urteil festgestellt würden. Auch präventiv-ordnende Ziele könnten nicht gleichermaßen als Argumentation herangezogen werden, wenn dem Betroffenen auf bloße Vermutung hin Vermögenswerte abgenommen würden. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass Rechtsunterworfene immer in der Lage seien, die Herkunft aller ihrer rechtmäßig erlangten Vermögenswerte glaubhaft zu machen.
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2.3. Außerdem verstoße §20b Abs2 StGB gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Vorschrift greife in das Grundrecht auf Eigentum ein; es handle sich damit um ein "eingriffsnahes Gesetz". An das Gesetz sei daher das Erfordernis besonders genauer Determinierung zu stellen. Diesem Erfordernis werde die angefochtene Bestimmung jedoch nicht gerecht, weil nur die Begehung einer rechtswidrigen Anlasstat verlangt werde; auf die Schuld komme es somit nicht an. Darin unterscheide sich die Bestimmung von der alten Rechtslage nach §20 Abs2 StGB aF. Der Wortlaut könne in diesem Zusammenhang jedoch als nicht eindeutig gesehen werden. Weiters werde ein zeitlicher Zusammenhang mit der Anlasstat vorausgesetzt, wobei für die Auslegung dieses Begriffes kein Anhaltspunkt vorliege. Es sei etwa unklar, ob darunter mehrere Monate oder nur einige Wochen vor oder nach der Anlasstat zu verstehen seien sowie ob dies vom Unwert der Anlasstat abhänge.
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Die Voraussetzung, dass die Annahme naheliegen müsse, dass die Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat stammten, genüge ebenfalls nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG. Das Genügen einer Vermutung im Hinblick auf eine Zusatztat weiche von den fundamentalen Grundsätzen des Strafrechtes ab. Was unter einer naheliegenden Annahme zu verstehen sei, könne durch Auslegung nicht mit der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Bestimmtheit festgestellt werden. Die seitens der Lehre angenommene überwiegende Wahrscheinlichkeit, Gleichartigkeit hinsichtlich der Zusatztat sowie das Erfordernis der positiven Indizien lasse sich aus dem Gesetz nicht mit der nötigen Klarheit ableiten. Ebenso verhalte es sich mit der Bescheinigungslast, weil unklar sei, welche Glaubhaftmachung (Form, Inhalt, Grad udgl.) eine naheliegende Annahme widerlege.
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2.4. Der erweiterte Verfall sei auch eine Eigentumsbeschränkung iSv Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei zur Vorgängerregelung der erweiterten Abschöpfung noch zum Ergebnis gekommen, dass diese Regelung vor dem damaligen Hintergrund nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei (EGMR 5.7.2001, 41.087/98, Phillips). Diese Entscheidung basiere allerdings auf einem anderen Hintergrund, weil sie insbesondere die aktuelle und schwerwiegende Bedrohungslage durch den zunehmenden Drogenhandel, die Notwendigkeit seiner wirksamen Bekämpfung, das öffentliche Interesse, einer Person die Erträge eines Verbrechens wieder abzunehmen, sowie die Schwierigkeit, eine Verbindung zwischen Vermögenswerten und einzelnen Drogengeschäften herzustellen, berücksichtige. Offenbar nur in diesen Fällen sei nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch eine erweiterte Abschöpfung zulässig, solange diese in einem fairen Verfahren ausgesprochen werde. Diese Voraussetzungen seien in der zitierten Entscheidung als erfüllt angesehen worden, weil die Konfiskation auf Grund einer klaren Rechtslage, in einem gerichtlichen Verfahren und nach einer öffentlichen Verhandlung ausgesprochen worden sei. Außerdem seien wirksame Verteidigungsrechte gewährleistet worden.
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Diese Rechtsprechung könne aber nicht auf den erweiterten Verfall nach §20b Abs2 StGB übertragen werden. Der mögliche Ansatz bei der Proportionalitätsprüfung, wonach das Augenmerk auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu legen und dieses Ziel derart hochwertig sei, dass die Interessen des individuellen Eigentümers zurücktreten müssten, überzeuge nicht. §20b Abs2 StGB ziele gerade nicht nur auf Fälle organisierter Kriminalität ab, sondern es reiche bereits ein einzelnes Verbrechen aus; hier könne aber nicht von einer schwerwiegenden Bedrohungslage ausgegangen werden. Selbst bei einer Tat nach §278 StGB, deren Anforderungen nicht hoch seien, liege kein vergleichbares Gefahrenpotential vor. Demnach stehe dem Eingriff in die Eigentumsfreiheit kein gewichtiges und nachvollziehbares öffentliches Interesse entgegen und es falle eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen zu Gunsten der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsfreiheit aus.
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Ergänzend komme hinzu, dass im Gegensatz zur Vorgängerregelung eine Härteklausel fehle, weshalb auf Einzelfälle keine Rücksicht genommen werden könne. Auch sei das Nettoprinzip ein entscheidendes Argument für die Verfassungskonformität der Vorgängerregelung, das vom nunmehr anzuwendenden Bruttoprinzip abgelöst worden sei. Mangels Vorliegens einer Härtefallklausel könne auf Einzelfälle keine Rücksicht genommen werden und erscheine auch vor diesem Hintergrund §20b Abs2 StGB als unverhältnismäßig.
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2.5. Im Ergebnis sei die angefochtene Regelung auf Grund des Bruttoprinzips als Strafe anzusehen und es werde der Täter darüber hinaus ohne Schuldnachweis für bloß vermutete Taten bestraft. Im Hinblick auf die extrem herabgesetzten Anwendungsvoraussetzungen sei daher der erweiterte Verfall etwa bei Delikten mit geringer Bedrohungslage unverhältnismäßig; auch fehle ein entsprechendes öffentliches Interesse.
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2.6. Durch die Anwendung der Bestimmung komme es daher zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art6 Abs2 EMRK sowie des Rechtes auf Eigentum nach Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK.
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3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den in den Anträgen erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
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3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits festgehalten habe (vgl VfSlg 20.013/2015), sei der Verfall nach §20 StGB weder als Strafe noch als strafähnliche Maßnahme konzipiert. Es handle sich vielmehr um eine vermögensrechtliche Maßnahme eigener Art. Diese Erwägungen träfen auch auf §20b Abs2 StGB zu:3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits festgehalten habe vergleiche VfSlg 20.013 aus 2015,), sei der Verfall nach §20 StGB weder als Strafe noch als strafähnliche Maßnahme konzipiert. Es handle sich vielmehr um eine vermögensrechtliche Maßnahme eigener "Art". Diese Erwägungen träfen auch auf §20b Abs2 StGB zu:
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Bei der Beurteilung des Charakters einer Rechtsfolge komme es nicht allein darauf an, ob diese als Übel empfunden werde. Es seien auch andere Kriterien wie etwa der Rechtsgrund der Anordnung oder der mit ihr verfolgte Zweck heranzuziehen. Mit dem erweiterten Verfall nach §20b Abs2 StGB bezwecke der Gesetzgeber nicht die Verhängung einer Sanktion gegen den Betroffenen, sondern verfolge in sachlicher Weise das Ziel, rechtswidrige Vermögenswerte zu beseitigen, um die Nutznießung von Verbrechensgewinnen oder deren Reinvestition in kriminelle Aktivitäten zu verhindern. Da der Verfall keine Schuld voraussetze, könne darauf auch in einem objektiven (selbständigen) Verfahren erkannt werden.
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An dieser Beurteilung ändere auch das Bruttoprinzip nichts. Der damit verfolgte Zweck der Nutzlosigkeit der Aufwendung solle zur Verhinderung gewinnorientierter Straftaten und der daraus resultierenden Störungen der Vermögensordnung beitragen. Müsste der Betroffene für den Fall der Entdeckung seiner Tat lediglich die Abschöpfung des Gewinnes befürchten, wäre die Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos. Da das Bruttoprinzip somit präventiv-ordnenden Zielen diene, verleihe es dem erweiterten Verfall keinen strafähnlichen Charakter. Dass allein der Gutgläubige vor Vermögenseinbußen geschützt werde, sei kein Spezifikum strafrechtlicher Sanktionen.
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Im Ergebnis handle es sich somit auch beim erweiterten Verfall nach §20b Abs2 StGB um eine in die Zukunft gerichtete, vermögensordnende Maßnahme, die weder dem Schuldgrundsatz unterliege noch ein Unwerturteil über den Täter enthalte. Die Anordnung des erweiterten Verfalls sei folglich keine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, sondern eine vermögensrechtliche Maßnahme eigener Art neben Strafen und vorbeugenden Maßnahmen.
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3.2. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe festgestellt, dass die Einziehung von Eigentum in Form eines erweiterten Verfalls bei Korruptionsdelikten, die nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung zurückgehe, keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur Regelung der Benutzung von Eigentum darstelle (EGMR, 12.5.2015, 36.862/05, Gogitidze, Z121 mwN). Vor diesem Hintergrund gehe das Antragsvorbringen ins Leere, wonach der Verfall gemäß §20b Abs2 StGB nicht mit der Unschuldsvermutung vereinbar sei. Zudem sei das Vorbringen, es werde beim erweiterten Verfall auf den Nachweis einer mit Strafe bedrohten Handlung überhaupt verzichtet, nicht nachvollziehbar, weil §20b Abs2 StGB eine nachgewiesene Anlasstat voraussetze.
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3.3. Soweit die Antragsteller eine Verletzung der Eigentumsfreiheit vorbrächten, sei darauf hinzuweisen, dass die von §20b Abs2 StGB verfolgten Ziele im öffentlichen Interesse lägen. Es solle rechtswidrig erwirtschaftetes Vermögen effektiv abgeschöpft werden, um kriminellen Aktivitäten die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen und die Attraktivität gewinnorientierter schwerer Straftaten zu reduzieren. Damit diene der erweiterte Verfall jedenfalls legitimen Allgemeininteressen (vgl EGMR, Gogitidze, Z102 f.).3.3. Soweit die Antragsteller eine Verletzung der Eigentumsfreiheit vorbrächten, sei darauf hinzuweisen, dass die von §20b Abs2 StGB verfolgten Ziele im öffentlichen Interesse lägen. Es solle rechtswidrig erwirtschaftetes Vermögen effektiv abgeschöpft werden, um kriminellen Aktivitäten die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen und die Attraktivität gewinnorientierter schwerer Straftaten zu reduzieren. Damit diene der erweiterte Verfall jedenfalls legitimen Allgemeininteressen vergleiche EGMR, Gogitidze, Z102 f.).
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Die Bundesregierung erkenne auch keinen Grund für die Unverhältnismäßigkeit der Regelung: Der erweiterte Verfall sei erforderlich, weil in Strafverfahren und insbesondere bei solchen wegen professionell begangener Verbrechen häufig nur einzelne Verbrechen nachgewiesen werden könnten, obwohl die Täter Vermögenswerte aus einer Vielzahl von Taten lukriert hätten, über diese Vermögenswerte noch verfügten und sie in weitere kriminelle Aktivitäten investieren könnten. Ohne die Verfallsregelung in §20b StGB müsste beträchtliches Vermögen, das bei solchen Straftätern vorgefunden werde, diesen belassen werden, selbst wenn es keine plausible Erklärung für seine rechtmäßige Herkunft gebe und obwohl mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es sich um Erträge aus anderen gleichwertigen Taten handle. Mit dem Verfall nach §20 StGB könne hier nicht das Auslangen gefunden werden, beziehe sich dieser doch nur auf Vermögenswerte, die durch im Schuldspruch genannte Taten erlangt worden seien. Es sei kein gelinderes Mittel ersichtlich, das im selben Ausmaß zur Erreichung der genannten Ziele beitrage.
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Als Anlasstat iSd §20b Abs2 StGB kämen überdies nur bestimmte schwerwiegende Taten mit höherem Gefahrenpotential in Betracht. Der Täter müsse durch die Begehung einer solchen Tat oder für deren Begehung nachweislich Vermögensvorteile erlangt haben. Zudem müsse ein zeitlicher Zusammenhang mit weiteren Vermögenszuflüssen vorliegen, bei denen auf Grund bestimmter Indizien überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie aus einer weiteren (gleichartigen) rechtswidrigen Tat stammten. Der erweiterte Verfall nach §20b Abs2 StGB sei ausgeschlossen, sobald der Betroffene die rechtmäßige Herkunft des Vermögenszuwachses glaubhaft machen könne, wobei er dem Gericht lediglich die Wahrscheinlichkeit, nicht aber den Beweis eines legalen Erwerbs dartun müsse. Darüber hinaus sehe §20c Abs2 iVm §20a StGB mehrere Gründe für das Unterbleiben des erweiterten Verfalls vor.Als Anlasstat iSd §20b Abs2 StGB kämen überdies nur bestimmte schwerwiegende Taten mit höherem Gefahrenpotential in Betracht. Der Täter müsse durch die Begehung einer solchen Tat oder für deren Begehung nachweislich Vermögensvorteile erlangt haben. Zudem müsse ein zeitlicher Zusammenhang mit weiteren Vermögenszuflüssen vorliegen, bei denen auf Grund bestimmter Indizien überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie aus einer weiteren (gleichartigen) rechtswidrigen Tat stammten. Der erweiterte Verfall nach §20b Abs2 StGB sei ausgeschlossen, sobald der Betroffene die rechtmäßige Herkunft des Vermögenszuwachses glaubhaft machen könne, wobei er dem Gericht lediglich die Wahrscheinlichkeit, nicht aber den Beweis eines legalen Erwerbs dartun müsse. Darüber hinaus sehe §20c Abs2 in Verbindung mit §20a StGB mehrere Gründe für das Unterbleiben des erweiterten Verfalls vor.
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Mit der differenziert ausgestalteten Regelung in §20b Abs2 StGB würden nach Auffassung der Bundesregierung daher die Interessen des Betroffenen im Hinblick auf die gewichtigen Ziele, die die Gesetzgebung mit dem erweiterten Verfall verfolge, ausreichend gewahrt. Vor dem Hintergrund der mit dem erweiterten Verfall verfolgten Ziele sei auch die Anwendung des "Bruttoprinzips" gerechtfertigt, auch wenn der Verfall zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen könne.
25
Im Übrigen habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Gogitidze die Vereinbarkeit des Instituts des erweiterten Verfalls auch mit Art1 1. ZPEMRK bestätigt. Dabei habe der Gerichtshof unter anderem darauf verwiesen, dass internationale wie europäische Leitlinien die Einziehung von Eigentum, das in Verbindung mit schweren Straftaten stehe, auch ohne vorherige strafrechtliche Verurteilung vorsähen, und dass von dieser Einziehung auch indirekte Erträge und die Eigentumsrechte Dritter betroffen sein könnten. Zudem könne die Beweislast dem Betroffenen übertragen werden, solange die Annahme der rechtswidrigen Herkunft des Vermögens substantiiert sei und den Betroffenen ausreichende Gelegenheit geboten werde, vor Gericht das Gegenteil zu beweisen.
26
3.4. Soweit die Antragsteller eine Unbestimmtheit des §20b Abs2 StGB vorbrächten, träfen die Bedenken nicht zu. Ob eine Regelung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspreche, richte sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung. Nach Auffassung der Antragsteller komme es nach dem Wortlaut der angefochtenen Bestimmung bei der Begehung der rechtswidrigen Anlasstat auf die Schuld nicht an. Worin hier eine mangelnde Eindeutigkeit erblickt werden könne, führten sie nicht aus. Das Vorliegen des als unbestimmt gerügten zeitlichen Zusammenhanges zwischen den für verfallen zu erklärenden Vermögenszuflüssen und der Anlasstaten unterliege einer Beurteilung im Einzelfall. Eine starre zeitliche Grenzziehung liefe auch dem Normzweck diametral entgegen. Dessen ungeachtet sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der zeitliche Zusammenhang eher eng anzusetzen sei. Insofern sei er jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Vermögenszuwachs knapp vor oder nach der Anlasstat erfolgt sei. Eine Ausweitung des zeitlichen Zusammenhanges könne aber anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles allenfalls geboten sein. Könne der Täter jedoch darlegen, dass er die jeweiligen Vermögenswerte vor dem Zeitpunkt der Anlasstat bzw der vermuteten weiteren Tat bereits besessen habe, oder müsse dies zumindest in dubio angenommen werden, dann scheide ein Verfall nach §20b Abs2 StGB mangels zeitlichen Zusammenhanges aus.
27
Damit die Annahme naheliege, dass die dem erweiterten Verfall unterliegenden Vermögenswerte aus einer weiteren rechtswidrigen Tat stammten, müssten ebenfalls einzelfallbezogen Indizien für die Begehung einer weiteren Tat durch den vom Verfall Betroffenen und für Vermögenszuflüsse aus dieser Tat vorliegen. Es genüge nicht, dass die rechtmäßige Herkunft von aufgefundenen Vermögenswerten nicht nachgewiesen werden könne; vielmehr müsse die rechtswidrige Herkunft überwiegend wahrscheinlich sein.
28
Soweit die Antragsteller schließlich anführten, es sei unklar, welche Art der Glaubhaftmachung ausreiche, diese Annahme zu widerlegen, seien sie auf die Materialien verwiesen. So sei schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl 762/1996, illustriert worden, welche Form der Bescheinigung dem Gesetzgeber vor Augen stehe: Sie könne sich zum Beispiel auf eine Erbschaft, einen Lottogewinn, ein realisiertes Sparguthaben, einen Verkaufserlös, einen geschäftlichen Ertrag oder auf ein entsprechend hohes Einkommen stützen. Bereits diese Beispiele gäben nach Auffassung der Bundesregierung ausreichende Anhaltspunkte für das Verständnis der gesetzlich geforderten Glaubhaftmachung. Im Ergebnis könne daher keine dem Bestimmtheitsgebot widersprechende Bestimmung erkannt werden.Soweit die Antragsteller schließlich anführten, es sei unklar, welche Art der Glaubhaftmachung ausreiche, diese Annahme zu widerlegen, seien sie auf die Materialien verwiesen. So sei schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt 762 aus 1996,, illustriert worden, welche Form der Bescheinigung dem Gesetzgeber vor Augen stehe: Sie könne sich zum Beispiel auf eine Erbschaft, einen Lottogewinn, ein realisiertes Sparguthaben, einen Verkaufserlös, einen geschäftlichen Ertrag oder auf ein entsprechend hohes Einkommen stützen. Bereits diese Beispiele gäben nach Auffassung der Bundesregierung ausreichende Anhaltspunkte für das Verständnis der gesetzlich geforderten Glaubhaftmachung. Im Ergebnis könne daher keine dem Bestimmtheitsgebot widersprechende Bestimmung erkannt werden.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

29
Der Verfassungsgerichtshof hat die zu G40/2026 sowie G41/2026 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §187 und §404 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.Der Verfassungsgerichtshof hat die zu G40/2026 sowie G41/2026 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §187 und §404 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
1.
Zur Zulässigkeit der Anträge
30
1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
31
1.2. Die vorliegenden Anträge wurde aus Anlass von Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen gegen ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Dezember 2025 gestellt, mit dem unter anderen näher genannte Vermögensgegenstände der Antragsteller gemäß §20b Abs2 StGB für verfallen erklärt wurden. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG).
32
1.3. Als Angeklagte sind die Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG berechtigt sind.
33
1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels haben die Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie die vorliegenden Anträge und die Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am selben Tag erhoben und eingebracht haben (vgl VfSlg 20.074/2016). Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien davon aus, dass die erhobenen Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig sind.1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels haben die Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie die vorliegenden Anträge und die Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am selben Tag erhoben und eingebracht haben vergleiche VfSlg 20.074 aus 2016,). Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien davon aus, dass die erhobenen Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig sind.
34
1.5. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl VfSlg 20.010/2015).1.5. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029 aus 2015,; vergleiche VfSlg 20.010 aus 2015,).
35
Das Erstgericht hat in seinem Urteil näher bezeichnete Vermögenswerte gemäß §20 Abs1 bis 3 sowie §20b Abs2 StGB für verfallen erklärt. Die angefochtene Bestimmung ist somit als präjudiziell anzusehen.
36
1.6. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die (Haupt-)Anträge als zulässig.
2.
In der Sache
37
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
38
Die Anträge sind nicht begründet.
39
1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

40
1.1. Gemäß §20b Abs2 StGB können Vermögenswerte, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Verbrechen (§17 StGB) oder einer rechtswidrigen Tat nach den §§278 oder 278c StGB zugeflossen sind und bei denen die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen, unter bestimmten weiteren Bedingungen für verfallen erklärt werden ("erweiterter Verfall"). Voraussetzung dafür ist demnach zunächst eine nachgewiesene Anlasstat, durch die ein Vermögensvorteil erlangt wurde. Ausreichend ist dabei die Begehung einer rechtswidrigen Tat, schuldhaftes Verhalten iSv §4 StGB ist nicht Voraussetzung (vgl Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz [Hrsg.], WK2 StGB, 320. Lfg. 2023, §20b Rz 27 ff.).1.1. Gemäß §20b Abs2 StGB können Vermögenswerte, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Verbrechen (§17 StGB) oder einer rechtswidrigen Tat nach den §§278 oder 278c StGB zugeflossen sind und bei denen die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen, unter bestimmten weiteren Bedingungen für verfallen erklärt werden ("erweiterter Verfall"). Voraussetzung dafür ist demnach zunächst eine nachgewiesene Anlasstat, durch die ein Vermögensvorteil erlangt wurde. Ausreichend ist dabei die Begehung einer rechtswidrigen Tat, schuldhaftes Verhalten iSv §4 StGB ist nicht Voraussetzung vergleiche Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz [Hrsg.], WK2 StGB, 320. Lfg. 2023, §20b Rz 27 ff.).
41
Darüber hinaus müssen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anlasstat weitere Vermögenswerte erlangt worden sein, bei denen naheliegt, dass sie aus einer weiteren rechtswidrigen Tat stammen und für die der Verfallsbetroffene die rechtmäßige Herkunft der Vermögenswerte nicht glaubhaft machen kann. Der Verfallsbetroffene muss die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Vermögenszuflusses zwar nicht beweisen, aber zumindest in der Lage sein, die Wahrscheinlichkeit einer rechtmäßigen Herkunft glaubhaft zu machen. Anders als beim Verfall gemäß §20 StGB ist beim erweiterten Verfall nicht Voraussetzung, dass festgestellt werden kann, aus welcher konkreten strafbaren Handlung die betroffenen Vermögenswerte stammen. Dementsprechend können nach §20b Abs2 StGB auch jene Vermögenswerte für verfallen erklärt werden, bei denen bloß vermutet wird, dass sie einer rechtswidrigen Tat entspringen (Fuchs/Tipold, aaO, Rz 34 ff.).
42
Aus §20b Abs3 iVm §20 Abs2 StGB folgt schließlich, dass sich der erweiterte Verfall auch auf Nutzungen und Ersatzwerte erstreckt. Bei nicht sichergestellten Werten kann demnach auch Wertersatzverfall ausgesprochen werden. Der erweiterte Verfall ist – ebenso wie der Verfall nach §20 StGB – nach Maßgabe des Bruttoprinzips anzuordnen.Aus §20b Abs3 in Verbindung mit §20 Abs2 StGB folgt schließlich, dass sich der erweiterte Verfall auch auf Nutzungen und Ersatzwerte erstreckt. Bei nicht sichergestellten Werten kann demnach auch Wertersatzverfall ausgesprochen werden. Der erweiterte Verfall ist – ebenso wie der Verfall nach §20 StGB – nach Maßgabe des Bruttoprinzips anzuordnen.
43
1.2. §20b Abs2 StGB ist durch Art5 der Richtlinie 2014/42/EU vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (in der Folge: RL 2014/42/EU) vorgeprägt. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn das Gericht auf Grund der Umstände des Falles zur Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. Anlass der Richtlinie war, dass auf Grund des vielfältigen Betätigungsfeldes krimineller Gruppen zur wirkungsvollen Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht nur jene Vermögensgegenstände eingezogen werden können sollen, die mit einer bestimmten Straftat in Zusammenhang stehen, sondern auch solche, die das Gericht als Erträge aus anderen Straftaten ansieht (vgl ErwGr. 19 der RL 2014/42/EU). Die "erweiterte Einziehung" soll nach Vorstellung des Unionsgesetzgebers jedenfalls dann möglich sein, wenn nach Überzeugung des Gerichtes die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen, wobei dies nicht feststehen müsse. Ausreichend sei etwa, dass das Gericht nach einer Wahrscheinlichkeitsabwägung befindet oder vernünftigerweise davon ausgehen könne, dass die jeweiligen Vermögenswerte durch andere Taten erworben wurden (vgl ErwGr. 21).1.2. §20b Abs2 StGB ist durch Art5 der Richtlinie 2014/42/EU vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (in der Folge: RL 2014/42/EU) vorgeprägt. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn das Gericht auf Grund der Umstände des Falles zur Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. Anlass der Richtlinie war, dass auf Grund des vielfältigen Betätigungsfeldes krimineller Gruppen zur wirkungsvollen Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht nur jene Vermögensgegenstände eingezogen werden können sollen, die mit einer bestimmten Straftat in Zusammenhang stehen, sondern auch solche, die das Gericht als Erträge aus anderen Straftaten ansieht vergleiche ErwGr. 19 der RL 2014/42/EU). Die "erweiterte Einziehung" soll nach Vorstellung des Unionsgesetzgebers jedenfalls dann möglich sein, wenn nach Überzeugung des Gerichtes die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen, wobei dies nicht feststehen müsse. Ausreichend sei etwa, dass das Gericht nach einer Wahrscheinlichkeitsabwägung befindet oder vernünftigerweise davon ausgehen könne, dass die jeweiligen Vermögenswerte durch andere Taten erworben wurden vergleiche ErwGr. 21).
44
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 15.106/1998, 15.204/1998, 15.683/1999, 20.209/2016; VfGH 12.12.2023, G212/2023) ist ein österreichisches Gesetz, mit dem eine unionsrechtliche Vorschrift ausgeführt und in österreichisches Recht umgesetzt wird, rechtlich doppelt bedingt: Der Gesetzgeber bleibt der Ausführung von Unionsrecht insoweit auch an verfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben durch diese nicht inhibiert wird. Der Gesetzgeber unterliegt in diesen Fällen sohin einer Bindung sowohl an das Unionsrecht als auch an das österreichische Verfassungsrecht (vgl zB Holoubek, Doppelte Bindung und Richtlinienumsetzung, ZÖR 2018, 663). Dafür ist zu klären, ob dem österreichischen Gesetzgeber ein Umsetzungsspielraum zukommt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und inwieweit eine Prüfung bzw eine etwaige Aufhebung einer Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit in Betracht kommt, wenn kein Umsetzungsspielraum besteht, das Unionsrecht also nur eine bestimmte Umsetzung im nationalen Recht ermöglicht (vgl nur VfSlg 20.656/2023 mwN).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 15.106 aus 1998,, 15.204 aus 1998,, 15.683 aus 1999,, 20.209 aus 2016,; VfGH 12.12.2023, G212/2023) ist ein österreichisches Gesetz, mit dem eine unionsrechtliche Vorschrift ausgeführt und in österreichisches Recht umgesetzt wird, rechtlich doppelt bedingt: Der Gesetzgeber bleibt der Ausführung von Unionsrecht insoweit auch an verfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben durch diese nicht inhibiert wird. Der Gesetzgeber unterliegt in diesen Fällen sohin einer Bindung sowohl an das Unionsrecht als auch an das österreichische Verfassungsrecht vergleiche zB Holoubek, Doppelte Bindung und Richtlinienumsetzung, ZÖR 2018, 663). Dafür ist zu klären, ob dem österreichischen Gesetzgeber ein Umsetzungsspielraum zukommt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und inwieweit eine Prüfung bzw eine etwaige Aufhebung einer Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit in Betracht kommt, wenn kein Umsetzungsspielraum besteht, das Unionsrecht also nur eine bestimmte Umsetzung im nationalen Recht ermöglicht vergleiche nur VfSlg 20.656 aus 2023, mwN).
45
Im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 2014/42/EU für die von den Antragstellern angefochtene Bestimmung geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Gesetzgeber jenseits der Anwendbarkeit der Richtlinie Regelungen treffen kann: Das Unionsrecht verlangt vom österreichischen Gesetzgeber lediglich, dass er die erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer der in der Richtlinie genannten Straftaten (vgl Art5 Abs2 bzw Art3 der RL 2014/42/EU), die zu einem wirtschaftlichen Vorteil führten oder führen könnten, verurteilt wurde, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. Damit verpflichtet das Unionsrecht den nationalen Gesetzgeber, eine Regelung vorzusehen, die sicherstellt, dass zumindest hinsichtlich der in der Richtlinie genannten Straftaten – nicht aber hinsichtlich aller Verbrechen iSd §17 StGB – die Möglichkeit der "erweiterten Einziehung" besteht (vgl EuGH 21.10.2021, C-845/19 und C-863/19, Okrazhna prokuratura – Varna, Rz 52 ff., insb. Rz 71). Da somit die angefochtene Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgeht, unterliegt §20b Abs2 StGB der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit innerstaatlichem Verfassungsrecht.Im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 2014/42/EU für die von den Antragstellern angefochtene Bestimmung geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Gesetzgeber jenseits der Anwendbarkeit der Richtlinie Regelungen treffen kann: Das Unionsrecht verlangt vom österreichischen Gesetzgeber lediglich, dass er die erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer der in der Richtlinie genannten Straftaten vergleiche Art5 Abs2 bzw Art3 der RL 2014/42/EU), die zu einem wirtschaftlichen Vorteil führten oder führen könnten, verurteilt wurde, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. Damit verpflichtet das Unionsrecht den nationalen Gesetzgeber, eine Regelung vorzusehen, die sicherstellt, dass zumindest hinsichtlich der in der Richtlinie genannten Straftaten – nicht aber hinsichtlich aller Verbrechen iSd §17 StGB – die Möglichkeit der "erweiterten Einziehung" besteht vergleiche EuGH 21.10.2021, C-845/19 und C-863/19, Okrazhna prokuratura – Varna, Rz 52 ff., insb. Rz 71). Da somit die angefochtene Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgeht, unterliegt §20b Abs2 StGB der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit innerstaatlichem Verfassungsrecht.
46
Ob §20b Abs2 StGB den Vorgaben des Unionsrechts entspricht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen und ist für seine Entscheidung auch nicht von Belang (vgl zB VfSlg 20.088/2016, 20.291/2018, 20.590/2022).Ob §20b Abs2 StGB den Vorgaben des Unionsrechts entspricht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen und ist für seine Entscheidung auch nicht von Belang vergleiche zB VfSlg 20.088 aus 2016,, 20.291 aus 2018,, 20.590 aus 2022,).
47
3. Zur Rechtsnatur des erweiterten Verfalls:
48
3.1. Ein wesentlicher Teil der Bedenken der Antragsteller basiert auf der Prämisse, dass es sich beim erweiterten Verfall nach §20b Abs2 StGB um eine Strafe handle, weshalb die Bestimmung gegen die durch Art6 Abs2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung und das Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung (Art90 Abs2 B-VG) verstoße. Im Gegensatz zum Verfall nach §20 StGB werde beim erweiterten Verfall nach §20b Abs2 StGB nicht darauf abgestellt, dass nur auf solches Vermögen zugegriffen werde, dass durch vorausgegangene rechtswidrige Handlungen erlangt worden sei, weil diese Taten und damit die unrechtmäßige Erlangung nicht nachgewiesen werden müssten.
49
3.2. Die Prämisse der Antragsteller, dass dem erweiterten Verfall nach §20b Abs2 StGB Strafcharakter zukomme, erweist sich allerdings als nicht zutreffend:
50
"Strafe" im engeren Sinn ist nach einer gängigen Definition die staatliche Übelszufügung auf Grund eines vorwerfbaren, in erhöhtem Maße sozialschädlichen Verhaltens (vgl Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil I5, 2020, §2 Rz 1 f.). Daneben enthält das materielle Strafrecht aber auch vorbeugende Maßnahmen, deren primärer Zweck die Begegnung fortbestehender Gefährlichkeit eines Menschen oder einer Sache ist und die nicht an Unrechts- oder Schuldgehalt anknüpfen, sondern an der Gefährlichkeit; bzgl. gefährlicher Tatgegenstände etwa ist die vorbeugende Maßnahme der Einziehung vorgesehen (zB §26 StGB). Zudem hat sich in den letzten Jahrzehnten das Instrument der Abschöpfung der Bereicherung als "quasi-kondiktionelle Ausgleichsmaßnahme" (Schmoller, Strafe statt Verfall? – Zur Auslegung des §20a Abs1 Z3 StGB, in FS Soyer, 2025, 295 [300] mwN) herausgebildet, die sich nach der Höhe des eingetretenen Vorteils richtet (vgl §§20 ff. StGB)."Strafe" im engeren Sinn ist nach einer gängigen Definition die staatliche Übelszufügung auf Grund eines vorwerfbaren, in erhöhtem Maße sozialschädlichen Verhaltens vergleiche Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil I5, 2020, §2 Rz 1 f.). Daneben enthält das materielle Strafrecht aber auch vorbeugende Maßnahmen, deren primärer Zweck die Begegnung fortbestehender Gefährlichkeit eines Menschen oder einer Sache ist und die nicht an Unrechts- oder Schuldgehalt anknüpfen, sondern an der Gefährlichkeit; bzgl. gefährlicher Tatgegenstände etwa ist die vorbeugende Maßnahme der Einziehung vorgesehen (zB §26 StGB). Zudem hat sich in den letzten Jahrzehnten das Instrument der Abschöpfung der Bereicherung als "quasi-kondiktionelle Ausgleichsmaßnahme" (Schmoller, Strafe statt Verfall? – Zur Auslegung des §20a Abs1 Z3 StGB, in FS Soyer, 2025, 295 [300] mwN) herausgebildet, die sich nach der Höhe des eingetretenen Vorteils richtet vergleiche §§20 ff. StGB).
51
3.3. Der "erweiterte Verfall" nach §20b Abs2 StGB ist mit dem Erkenntnis VfSlg 20.013/2015 zugrunde liegenden "Verfall" nach §20 StGB vergleichbar und demnach weder als Strafe noch als strafähnliche Maßnahme konzipiert. Vielmehr handelt es sich um eine vermögensrechtliche Maßnahme eigener Art:3.3. Der "erweiterte Verfall" nach §20b Abs2 StGB ist mit dem Erkenntnis VfSlg 20.013 aus 2015, zugrunde liegenden "Verfall" nach §20 StGB vergleichbar und demnach weder als Strafe noch als strafähnliche Maßnahme konzipiert. Vielmehr handelt es sich um eine vermögensrechtliche Maßnahme eigener Art:
52
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Zusammenhang mit dem Verfall nach §20 StGB aussprach, kann der Gesetzgeber weitgehend frei darüber entscheiden, ob und auf welche Weise er rechtswidrig Erlangtes entziehen will. Er kann dies als selbständige Rechtsfolge vorsehen, aber auch anordnen, dass das rechtswidrig Erlangte im Wege einer Strafe sichergestellt wird (vgl dazu bereits VfSlg 20.013/2015).Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Zusammenhang mit dem Verfall nach §20 StGB aussprach, kann der Gesetzgeber weitgehend frei darüber entscheiden, ob und auf welche Weise er rechtswidrig Erlangtes entziehen will. Er kann dies als selbständige Rechtsfolge vorsehen, aber auch anordnen, dass das rechtswidrig Erlangte im Wege einer Strafe sichergestellt wird vergleiche dazu bereits VfSlg 20.013 aus 2015,).
53
Bei der Beurteilung des Charakters einer Rechtsfolge ist nicht allein darauf abzustellen, ob sie faktisch als Übel empfunden wird, sondern es sind auch andere Kriterien wie der Rechtsgrund der Anordnung oder der mit ihr vom Gesetzgeber verfolgte Zweck heranzuziehen. Ebenso wie beim Verfall nach §20 StGB hat sich der Gesetzgeber auch beim erweiterten Verfall nach §20b Abs2 StGB dazu entschieden, keinen Strafzweck zu verfolgen:
54
3.3.1. Bereits vor der Schaffung von §20b Abs2 StGB durch das Strafrechtliche Kompetenzpaket 2010, BGBl I 108/2010, wurde in §20 Abs2 StGB idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl 762/1996, eine Vorgängerbestimmung eingeführt, die eine "erweiterte Abschöpfung" von Vermögenswerten ermöglichte, bei denen die Annahme nahelag, dass sie aus einer Straftat stammen. Zweck dieser Bestimmung war es ausweislich der Materialien, eine effektive Bekämpfung von komplexen, verbrecherisch tätigen Personenverflechtungen sicherzustellen. Die verwundbare Stelle bei diesen Verbindungen liege, so die Gesetzesmaterialien, nicht in der Bestrafung einzelner Täter, weil diese in der Regel austauschbar seien, sondern vielmehr in der Entziehung von "Betriebs- und Investitionskapital". Zudem werde eine Beweiserleichterung vorgesehen, weil im Zuge von Strafverfahren häufig zwar einzelne Verbrechen nachgewiesen werden könnten, oft aber ein weit größeres Vermögen vorgefunden werde, als auf Grund der Beweislage eindeutig Straftaten zugeordnet werden könne (ErläutRV 33 BlgNR 20. GP, 29).3.3.1. Bereits vor der Schaffung von §20b Abs2 StGB durch das Strafrechtliche Kompetenzpaket 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2010,, wurde in §20 Abs2 StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 762 aus 1996,, eine Vorgängerbestimmung eingeführt, die eine "erweiterte Abschöpfung" von Vermögenswerten ermöglichte, bei denen die Annahme nahelag, dass sie aus einer Straftat stammen. Zweck dieser Bestimmung war es ausweislich der Materialien, eine effektive Bekämpfung von komplexen, verbrecherisch tätigen Personenverflechtungen sicherzustellen. Die verwundbare Stelle bei diesen Verbindungen liege, so die Gesetzesmaterialien, nicht in der Bestrafung einzelner Täter, weil diese in der Regel austauschbar seien, sondern vielmehr in der Entziehung von "Betriebs- und Investitionskapital". Zudem werde eine Beweiserleichterung vorgesehen, weil im Zuge von Strafverfahren häufig zwar einzelne Verbrechen nachgewiesen werden könnten, oft aber ein weit größeres Vermögen vorgefunden werde, als auf Grund der Beweislage eindeutig Straftaten zugeordnet werden könne (ErläutRV 33 BlgNR 20. GP, 29).
55
Mit BGBl I 108/2010 wurde das System des Verfalls grundlegend neu geregelt. Nach den Materialien (ErläutRV 918 BlgNR 24. GP) war eine Neuordnung der bis dahin geltenden Abschöpfung der Bereicherung notwendig geworden, weil die bisherigen Regelungen als nicht ausreichend erachtet wurden. Ziel der Neuregelung war, das System der vermögensrechtlichen Anordnungen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen und damit wirkungsvolle Maßnahmen zu setzen, um kriminell erwirtschaftetes Vermögen zugunsten des Staatshaushaltes einziehen zu können. Bereits hiedurch bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass er mit der Regelung des Verfalls nicht das Zufügen eines Übels bezweckt, sondern lediglich die Beseitigung eines Vorteils, dessen Verbleib den Täter zu weiteren Taten verlocken könnte, sowie des damit einhergehenden rechtswidrigen Vermögenszustandes (vgl dazu bereits ErläutRV 33 BlgNR 20. GP, 28 f.).Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2010, wurde das System des Verfalls grundlegend neu geregelt. Nach den Materialien (ErläutRV 918 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode war eine Neuordnung der bis dahin geltenden Abschöpfung der Bereicherung notwendig geworden, weil die bisherigen Regelungen als nicht ausreichend erachtet wurden. Ziel der Neuregelung war, das System der vermögensrechtlichen Anordnungen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen und damit wirkungsvolle Maßnahmen zu setzen, um kriminell erwirtschaftetes Vermögen zugunsten des Staatshaushaltes einziehen zu können. Bereits hiedurch bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass er mit der Regelung des Verfalls nicht das Zufügen eines Übels bezweckt, sondern lediglich die Beseitigung eines Vorteils, dessen Verbleib den Täter zu weiteren Taten verlocken könnte, sowie des damit einhergehenden rechtswidrigen Vermögenszustandes vergleiche , dazu bereits ErläutRV 33 BlgNR 20. GP, 28 f.).
56
Durch den Entfall der Maßnahme der Abschöpfung der Bereicherung sowie durch die Umstellung der Berechnung des Wertersatzes vom Nettoprinzip auf das gegenstandsbezogene Bruttoprinzip sollten die bis dahin bestehenden Beweis- und Berechnungsschwierigkeiten beseitigt werden. Weiter gehen die Materialien für den Verfall nach §20 StGB davon aus, dass dieser trotz Einführung des Bruttoprinzips keine Schuld voraussetze, weshalb ihm kein Strafcharakter innewohne; er sei also keine Strafe, sondern Maßnahme eigener Art(ErläutRV 918 BlgNR 24. GP, 7). Diese Überlegungen lassen sich auch auf den erweiterten Verfall nach §20b Abs2 StGB übertragen.
57
3.3.2. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kann der erweiterte Verfall nach §20b Abs2 StGB bereits nach Begehung einer bloß rechtswidrigen Tat ausgesprochen werden. Anders als etwa die als Nebenstrafe ausgestaltete Konfiskation gemäß §19a StGB setzt der erweiterte Verfall nach §20b Abs2 StGB keine Schuld iSv §4 StGB voraus und kann daher auch in einem objektiven Verfahren durchgesetzt werden (vgl §445 StPO).3.3.2. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kann der erweiterte Verfall nach §20b Abs2 StGB bereits nach Begehung einer bloß rechtswidrigen Tat ausgesprochen werden. Anders als etwa die als Nebenstrafe ausgestaltete Konfiskation gemäß §19a StGB setzt der erweiterte Verfall nach §20b Abs2 StGB keine Schuld iSv §4 StGB voraus und kann daher auch in einem objektiven Verfahren durchgesetzt werden vergleiche §445 StPO).
58
§20b Abs2 StGB ist damit eine präventiv-ordnende Abschöpfungsmaßnahme, der kein Strafcharakter zukommt. Die Abschöpfung von Vermögenswerten, die nachgewiesenermaßen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Anlasstat erlangt wurden, und bei denen vermutet wird, dass sie aus zusätzlichen rechtswidrigen Taten stammen, sowie für die der Täter keine legale Herkunft glaubhaft machen kann, zielt lediglich auf die Beseitigung eines rechtswidrigen Vermögenszustandes ab. Damit bezweckt die Bestimmung aber gerade nicht, dem vom Verfall Betroffenen die Begehung der (vermuteten) zusätzlichen Tat vorzuwerfen und deswegen vergeltend ein Übel zuzufügen. Die Bestimmung reagiert also nicht auf das (vermutete) vergangene Fehlverhalten, sondern auf eine gegenwärtige Störung der Vermögensordnung. Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass der erweiterte Verfall nach §20b Abs2 StGB vom Betroffenen auf Grund des Vermögensentzugs als Übel wahrgenommen werden kann. Dies ist aber lediglich eine unvermeidliche Nebenerscheinung; anders als eine Strafe verfolgt der erweiterte Verfall hingegen nicht den Zweck, gerade durch seinen Übelsgehalt zu wirken (vgl idS zur vorbeugenden Maßnahme der Unterbringung Nowakowski, Die Maßnahmenkomponente im StGB, in FS Broda, 1976, 193 [199 f.] sowie ErläutRV 30 BlgNR 13. GP, 99; vgl auch VfSlg 20.708/2024).§20b Abs2 StGB ist damit eine präventiv-ordnende Abschöpfungsmaßnahme, der kein Strafcharakter zukommt. Die Abschöpfung von Vermögenswerten, die nachgewiesenermaßen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Anlasstat erlangt wurden, und bei denen vermutet wird, dass sie aus zusätzlichen rechtswidrigen Taten stammen, sowie für die der Täter keine legale Herkunft glaubhaft machen kann, zielt lediglich auf die Beseitigung eines rechtswidrigen Vermögenszustandes ab. Damit bezweckt die Bestimmung aber gerade nicht, dem vom Verfall Betroffenen die Begehung der (vermuteten) zusätzlichen Tat vorzuwerfen und deswegen vergeltend ein Übel zuzufügen. Die Bestimmung reagiert also nicht auf das (vermutete) vergangene Fehlverhalten, sondern auf eine gegenwärtige Störung der Vermögensordnung. Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass der erweiterte Verfall nach §20b Abs2 StGB vom Betroffenen auf Grund des Vermögensentzugs als Übel wahrgenommen werden kann. Dies ist aber lediglich eine unvermeidliche Nebenerscheinung; anders als eine Strafe verfolgt der erweiterte Verfall hingegen nicht den Zweck, gerade durch seinen Übelsgehalt zu wirken vergleiche idS zur vorbeugenden Maßnahme der Unterbringung Nowakowski, Die Maßnahmenkomponente im StGB, in FS Broda, 1976, 193 [199 f.] sowie ErläutRV 30 BlgNR 13. GP, 99; vergleiche auch VfSlg 20.708 aus 2024,).
59
3.3.3. An der Einordnung als vermögensrechtliche Maßnahme eigener Art ändern auch – anders als die Antragsteller meinen – das Fehlen einer Härteklausel, die Bescheinigungslast des Betroffenen und das Bruttoprinzip nichts:
60
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass dem Verfallsbetroffenen zufolge des Bruttoprinzips sowie auf Grund des Fehlens einer Härteklausel ein (mitunter erheblicher) wirtschaftlicher Nachteil erwachsen kann. Wie der Verfassungsgerichtshof aber bereits zum Verfall iSv §20 StGB aussprach, findet dies seine Deckung darin, dass nicht auf rechtmäßig erlangtes, sondern nur auf solches Vermögen zugegriffen werden darf, das vermutlich durch vorausgegangene rechtswidrige Handlungen erlangt wurde (vgl näher VfSlg 20.013/2015; VfGH 28.9.2021, G253/2020). Auch das Bruttoprinzip macht daher den erweiterten Verfall nicht zur Strafe (Schmoller in FS Soyer, 298 FN 8).Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass dem Verfallsbetroffenen zufolge des Bruttoprinzips sowie auf Grund des Fehlens einer Härteklausel ein (mitunter erheblicher) wirtschaftlicher Nachteil erwachsen kann. Wie der Verfassungsgerichtshof aber bereits zum Verfall iSv §20 StGB aussprach, findet dies seine Deckung darin, dass nicht auf rechtmäßig erlangtes, sondern nur auf solches Vermögen zugegriffen werden darf, das vermutlich durch vorausgegangene rechtswidrige Handlungen erlangt wurde vergleiche näher VfSlg 20.013 aus 2015,; VfGH 28.9.2021, G253/2020). Auch das Bruttoprinzip macht daher den erweiterten Verfall nicht zur Strafe (Schmoller in FS Soyer, 298 FN 8).
61
Richtig sehen die Antragsteller, dass nach §20b Abs2 StGB keine Voraussetzung des erweiterten Verfalls ist, dass der Betroffene für die Herkunftstat(en) der betroffenen Vermögenswerte verurteilt wird. Daraus folgt aber – obwohl dem Betroffenen die Last der Bescheinigung auferlegt wird – nicht, dass bereits die bloße Tatsache, dass die rechtmäßige Herkunft von aufgefundenen Vermögenswerten nicht bescheinigt werden kann, ausreichend ist, um diese für verfallen zu erklären. Vielmehr müssen Indizien für die Begehung zumindest einer weiteren Tat positiv vorliegen, dh die rechtswidrige Herkunft des in Rede stehenden Vermögens muss überwiegend wahrscheinlich sein (vgl ErläutRV 33 BlgNR 20. GP 29, wonach bei den Vermögenswerten die Annahme nahliegen müsse, dass diese "aus weiteren Verbrechen dieser Art stammen"). Zudem enthält das Gesetz zwar keine Einschränkung hinsichtlich der vermuteten rechtswidrigen (Zusatz-)Tat, allerdings wird die geforderte überwiegende Wahrscheinlichkeit nur bei einer Gleichartigkeit der Taten vorliegen (vgl dazu Fuchs/Tipold, aaO, Rz 37 ff.).Richtig sehen die Antragsteller, dass nach §20b Abs2 StGB keine Voraussetzung des erweiterten Verfalls ist, dass der Betroffene für die Herkunftstat(en) der betroffenen Vermögenswerte verurteilt wird. Daraus folgt aber – obwohl dem Betroffenen die Last der Bescheinigung auferlegt wird – nicht, dass bereits die bloße Tatsache, dass die rechtmäßige Herkunft von aufgefundenen Vermögenswerten nicht bescheinigt werden kann, ausreichend ist, um diese für verfallen zu erklären. Vielmehr müssen Indizien für die Begehung zumindest einer weiteren Tat positiv vorliegen, dh die rechtswidrige Herkunft des in Rede stehenden Vermögens muss überwiegend wahrscheinlich sein vergleiche ErläutRV 33 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 29, wonach bei den Vermögenswerten die Annahme nahliegen müsse, dass diese "aus weiteren Verbrechen dieser Art stammen"). Zudem enthält das Gesetz zwar keine Einschränkung hinsichtlich der vermuteten rechtswidrigen (Zusatz-)Tat, allerdings wird die geforderte überwiegende Wahrscheinlichkeit nur bei einer Gleichartigkeit der Taten vorliegen vergleiche dazu Fuchs/Tipold, aaO, Rz 37 ff.).
62
Ein solches Verständnis ist auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geboten, wonach eine Beweislastumkehr ("burden of proof") zugunsten des Staates zulässig ist, sofern die staatliche Ausgangsbehauptung hinreichend substantiiert und belegt ist, für den Betroffenen deren Widerlegung tatsächlich erreichbar bleibt und das Verfahren von ausreichenden prozessualen Garantien flankiert wird (siehe EGMR 7.10.1988, 10.519/83, Salabiaku, Z24 ff.; zur Einziehung von Vermögenswerten vgl EGMR, Phillips, Z40 ff.; Gogitidze, Z106 ff.).Ein solches Verständnis ist auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geboten, wonach eine Beweislastumkehr ("burden of proof") zugunsten des Staates zulässig ist, sofern die staatliche Ausgangsbehauptung hinreichend substantiiert und belegt ist, für den Betroffenen deren Widerlegung tatsächlich erreichbar bleibt und das Verfahren von ausreichenden prozessualen Garantien flankiert wird (siehe EGMR 7.10.1988, 10.519/83, Salabiaku, Z24 ff.; zur Einziehung von Vermögenswerten vergleiche EGMR, Phillips, Z40 ff.; Gogitidze, Z106 ff.).
63
3.3.4. Abschließend kommt auch in der Systematik des Strafgesetzbuches klar zum Ausdruck, dass es die Bestimmungen über den Verfall als Maßnahmen eigener Art ausdrücklich neben Strafen und vorbeugende Maßnahmen stellt (vgl den dritten Abschnitt des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches [§§18 bis 31a], worin Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen unterschieden werden).3.3.4. Abschließend kommt auch in der Systematik des Strafgesetzbuches klar zum Ausdruck, dass es die Bestimmungen über den Verfall als Maßnahmen eigener Art ausdrücklich neben Strafen und vorbeugende Maßnahmen stellt vergleiche den dritten Abschnitt des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches [§§18 bis 31a], worin Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen unterschieden werden).
64
3.4. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens und der Systematik des Strafgesetzbuches sowie im Lichte der einschlägigen internationalen Vorgaben (vgl insbesondere Art5 RL 2014/42/EU) davon aus, dass auch der erweiterte Verfall gemäß §20b Abs2 StGB seiner Art und Rechtsnatur nach keine Strafe ist, sondern ein eigenständiges, vom Sanktionsanspruch unabhängiges Instrument der Vermögensabschöpfung (vgl zum erweiterten Verfall nach der früheren deutschen Rechtslage [§73d dStGB aF] BVerfG 14.1.2004, 2 BvR 564/95, wonach der erweiterte Verfall nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele verfolge und daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme sei).3.4. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens und der Systematik des Strafgesetzbuches sowie im Lichte der einschlägigen internationalen Vorgaben vergleiche insbesondere Art5 RL 2014/42/EU) davon aus, dass auch der erweiterte Verfall gemäß §20b Abs2 StGB seiner Art und Rechtsnatur nach keine Strafe ist, sondern ein eigenständiges, vom Sanktionsanspruch unabhängiges Instrument der Vermögensabschöpfung vergleiche zum erweiterten Verfall nach der früheren deutschen Rechtslage [§73d dStGB aF] BVerfG 14.1.2004, 2 BvR 564/95, wonach der erweiterte Verfall nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele verfolge und daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme sei).
65
Da somit die grundlegende Prämisse der Antragsteller nicht zutrifft, wonach der erweiterte Verfall nach §20b Abs2 StGB als Strafe zu qualifizieren sei, erübrigt es sich, auf die weiteren, im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art6 EMRK) und dem Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung (Art90 Abs2 StGB) geäußerten Bedenken einzugehen.
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4. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot:
67
4.1. Weiters bringen die Antragsteller vor, dass die Regelung des §20b Abs2 StGB gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG verstoße. Die angefochtene Bestimmung stehe unter dem Erfordernis besonders genauer Determinierung, weil sie darauf abziele, Vermögenswerte, die von einer Person erlangt worden seien, für verfallen zu erklären, wodurch sie besonders eingriffsintensiv sei. Im Einzelnen ergebe sich aus §20b Abs2 StGB aber nicht mit der hinreichenden Klarheit, inwieweit es auf die Schuld hinsichtlich der Anlasstat nicht ankomme. Darüber hinaus stelle das Gesetz auf das Vorliegen eines "zeitlichen Zusammenhanges" ab, enthalte aber keine Anhaltspunkte, ob darunter mehrere Monate oder einige Wochen zu verstehen seien. Abschließend genüge auch die Voraussetzung, dass die Annahme nahe liegen müsse, dass die Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat stammen dem Bestimmtheitsgebot nach Art18 B-VG nicht und sei auch nicht klar, welche Art der Glaubhaftmachung eine "naheliegende Annahme" widerlege.
68
4.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verlangt Art18 Abs1 B-VG (und für das Strafrecht Art7 EMRK), dass Gesetze einen Inhalt haben, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichtes vorherbestimmt wird. Strafvorschriften sind so klar zu gestalten, dass es dem Einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren (vgl VfSlg 11.520/1987, 11.776/1988, 14.606/1996, 20.011/2015, 20.039/2016 und 20.288/2018, jeweils mwN; siehe jüngst auch EGMR [GK] 5.5.2026, 17.389/20, Yasak, Z190 ff. mwN; zur Anwendbarkeit des Art7 EMRK auf Konfiskationsvorschriften vgl etwa EGMR [GK] 28.6.2018, 1828/06, G.I.E.M. S.R.L. ua, Z212 ff. mwN; vgl aber zB auch EGMR 21.1.2025, 47.269/18, Garofalo, Z80 ff. mwN). Es kann allerdings im Hinblick auf den jeweiligen Regelungsgegenstand erforderlich sein, dass die Gesetzgebung bei der Beschreibung und Formulierung der gesetzlichen Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und durch die damit zwangsläufig verbundenen Unschärfen von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt (vgl VfSlg 20.279/2018 und 20.433/2020).4.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verlangt Art18 Abs1 B-VG (und für das Strafrecht Art7 EMRK), dass Gesetze einen Inhalt haben, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichtes vorherbestimmt wird. Strafvorschriften sind so klar zu gestalten, dass es dem Einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren vergleiche VfSlg 11.520 aus 1987,, 11.776 aus 1988,, 14.606 aus 1996,, 20.011 aus 2015,, 20.039 aus 2016, und 20.288 aus 2018,, jeweils mwN; siehe jüngst auch EGMR [GK] 5.5.2026, 17.389/20, Yasak, Z190 ff. mwN; zur Anwendbarkeit des Art7 EMRK auf Konfiskationsvorschriften vergleiche etwa EGMR [GK] 28.6.2018, 1828/06, G.I.E.M. S.R.L. ua, Z212 ff. mwN; vergleiche aber zB auch EGMR 21.1.2025, 47.269/18, Garofalo, Z80 ff. mwN). Es kann allerdings im Hinblick auf den jeweiligen Regelungsgegenstand erforderlich sein, dass die Gesetzgebung bei der Beschreibung und Formulierung der gesetzlichen Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und durch die damit zwangsläufig verbundenen Unschärfen von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt vergleiche VfSlg 20.279 aus 2018, und 20.433 aus 2020,).
69
Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe allein belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit (vgl zB VfSlg 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011 und 20.070/2016). Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann (vgl zB VfSlg 8395/1978, 10.296/1984, 13.785/1994, 18.821/2009, 19.530/2011, 20.476/2021).Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe allein belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit vergleiche zB VfSlg 3981 aus 1961,, 18.550 aus 2008,, 19.530 aus 2011, und 20.070 aus 2016,). Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann vergleiche zB VfSlg 8395 aus 1978,, 10.296 aus 1984,, 13.785 aus 1994,, 18.821 aus 2009,, 19.530 aus 2011,, 20.476 aus 2021,).
70
4.3. Die Bedenken hinsichtlich der Unbestimmtheit des §20b Abs2 StGB verfangen nicht:
71
4.3.1. Wie bereits oben (Rz 54 ff.) dargelegt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowie dem systematischen Zusammenhang der Verfallsbestimmungen (§§20 ff. StGB), dass §20b Abs2 StGB zwar ein rechtswidriges, nicht aber ein schuldhaftes Verhalten verlangt.
72
4.3.2. Darüber hinaus sind sowohl die Voraussetzung der vermuteten Zusatztaten als auch die Form der Glaubhaftmachung der rechtmäßigen Herkunft des Vermögenswertes einer Interpretation im Lichte der Materialien, der unionsrechtlichen Vorgaben (vgl Art5 RL 2014/42/EU samt ErwGr 19 bis 21) sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl etwa EGMR, Phillips, Z40 ff.; Gogitidze, Z106 ff.) dahingehend zugänglich, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls nur dann in Betracht kommt, wenn das Gericht auf Basis ausreichender Indizien zum Ergebnis gelangt, dass die deliktische Herkunft der betroffenen Vermögenswerte überwiegend wahrscheinlich ist. Wenngleich damit kein Nachweis über die Herkunft eines Vermögenswertes aus einer konkreten Herkunftstat notwendig ist, muss das Gericht dessen deliktische Herkunft jedenfalls vor dem Hintergrund der verurteilten Anlasstat sowie aller Verfahrensergebnisse für überwiegend wahrscheinlich halten.4.3.2. Darüber hinaus sind sowohl die Voraussetzung der vermuteten Zusatztaten als auch die Form der Glaubhaftmachung der rechtmäßigen Herkunft des Vermögenswertes einer Interpretation im Lichte der Materialien, der unionsrechtlichen Vorgaben vergleiche Art5 RL 2014/42/EU samt ErwGr 19 bis 21) sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche etwa EGMR, Phillips, Z40 ff.; Gogitidze, Z106 ff.) dahingehend zugänglich, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls nur dann in Betracht kommt, wenn das Gericht auf Basis ausreichender Indizien zum Ergebnis gelangt, dass die deliktische Herkunft der betroffenen Vermögenswerte überwiegend wahrscheinlich ist. Wenngleich damit kein Nachweis über die Herkunft eines Vermögenswertes aus einer konkreten Herkunftstat notwendig ist, muss das Gericht dessen deliktische Herkunft jedenfalls vor dem Hintergrund der verurteilten Anlasstat sowie aller Verfahrensergebnisse für überwiegend wahrscheinlich halten.
73
Von einer Anordnung des erweiterten Verfalls ist demnach abzusehen, wenn die rechtmäßige Herkunft der betroffenen Vermögenswerte glaubhaft gemacht wird, was etwa durch eine Erbschaft, einen Lottogewinn, ein realisiertes Sparguthaben, einen Verkaufserlös, einen geschäftlichen Ertrag oder ein entsprechend hohes (legales) Einkommen erfolgen kann (vgl ErläutRV 33 BlgNR 20. GP, 29). Zur Glaubhaftmachung der rechtmäßigen Herkunft wird es daher regelmäßig notwendig sein darzulegen, dass die Vermögensgegenstände nicht in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen stehen (vgl ErwGr 21 der RL 2014/42/EU).Von einer Anordnung des erweiterten Verfalls ist demnach abzusehen, wenn die rechtmäßige Herkunft der betroffenen Vermögenswerte glaubhaft gemacht wird, was etwa durch eine Erbschaft, einen Lottogewinn, ein realisiertes Sparguthaben, einen Verkaufserlös, einen geschäftlichen Ertrag oder ein entsprechend hohes (legales) Einkommen erfolgen kann vergleiche ErläutRV 33 BlgNR 20. GP, 29). Zur Glaubhaftmachung der rechtmäßigen Herkunft wird es daher regelmäßig notwendig sein darzulegen, dass die Vermögensgegenstände nicht in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen stehen vergleiche ErwGr 21 der RL 2014/42/EU).
74
4.3.3. Auch soweit die Antragsteller monieren, dass §20b Abs2 StGB zwar einen zeitlichen Zusammenhang der vermuteten Tat(en) zur Anlasstat fordere, aber keine präzise Zeitangabe enthalte, verfangen ihre Bedenken nicht. Wie die Bundesregierung zutreffend aufzeigt, liefe eine starre zeitliche Grenze dem Normzweck der Bestimmung entgegen, weil bereits die in Frage kommenden Anlasstaten unterschiedliche zeitliche Horizonte aufweisen können. Dies macht eine Einzelfallbetrachtung durch das erkennende Gericht notwendig.
75
4.4. Somit ist §20b Abs2 StGB einer Auslegung zugänglich und daher ausreichend bestimmt.
76
5. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums:
77
5.1. Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl zB VfSlg 8201/1977, 16.636/2002, 19.950/2015, 20.089/2016 und 20.397/2020). Der Eigentumsbegriff von Art1 1. ZPEMRK umfasst alle erworbenen Rechte mit Vermögenswert, ohne dass es darauf ankommt, ob die geschützte Rechtsposition privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist (s VfSlg 19.016/2010, 19.150/2010, 19.802/2013).5.1. Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht vergleiche , zB VfSlg 8201 aus 1977,, 16.636 aus 2002,, 19.950 aus 2015,, 20.089 aus 2016, und 20.397 aus 2020,). Der Eigentumsbegriff von Art1 1. ZPEMRK umfasst alle erworbenen Rechte mit Vermögenswert, ohne dass es darauf ankommt, ob die geschützte Rechtsposition privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist (s VfSlg 19.016 aus 2010,, 19.150 aus 2010,, 19.802 aus 2013,).
78
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl zB VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999, 17.071/2003 und 20.089/2016) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998, 15.753/2000, 19.950/2015 und 20.397/2020).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , dazu VfSlg 6780 aus 1972, und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227 aus 1989,, 15.367 aus 1998,, 15.771 aus 2000,) gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt vergleiche VfSlg 9189 aus 1981,, 10.981 aus 1986, und 15.577 aus 1999,), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche , zB VfSlg 9911 aus 1983,, 14.535 aus 1996,, 15.577 aus 1999,, 17.071 aus 2003, und 20.089 aus 2016,) und nicht unverhältnismäßig ist vergleiche etwa VfSlg 13.587 aus 1993,, 14.500 aus 1996,, 14.679 aus 1996,, 15.367 aus 1998,, 15.753 aus 2000,, 19.950 aus 2015, und 20.397 aus 2020,).
79
5.2. §20b Abs2 StGB ermöglicht einen Eigentumseingriff, der, um nach Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK verfassungsmäßig zu sein, ua im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein muss.
80
5.3. Dadurch, dass der erweiterte Verfall – wie bereits oben ausgeführt (vgl Rz 58) – ordnende und präventive Ziele aufweist, indem er eine strafrechtswidrige Vermögensposition ausgleicht, steht er im öffentlichen Interesse iSv Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK (vgl EGMR, Gogitidze, Z102 f.). Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, dass der erweiterte Verfall nach §20b Abs2 StGB auch geeignet und erforderlich ist, rechtswidrig erwirtschaftetes Vermögen effektiv abzuschöpfen, um kriminellen Aktivitäten die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen und die Attraktivität gewinnorientierter schwerer Straftaten zu reduzieren. Zudem ist die Vorschrift auch zur Zielerreichung erforderlich, weil kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht, um deliktisch erlangte Vermögenswerte in derselben Weise effektiv abzuschöpfen.5.3. Dadurch, dass der erweiterte Verfall – wie bereits oben ausgeführt vergleiche Rz 58) – ordnende und präventive Ziele aufweist, indem er eine strafrechtswidrige Vermögensposition ausgleicht, steht er im öffentlichen Interesse iSv Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK vergleiche EGMR, Gogitidze, Z102 f.). Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, dass der erweiterte Verfall nach §20b Abs2 StGB auch geeignet und erforderlich ist, rechtswidrig erwirtschaftetes Vermögen effektiv abzuschöpfen, um kriminellen Aktivitäten die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen und die Attraktivität gewinnorientierter schwerer Straftaten zu reduzieren. Zudem ist die Vorschrift auch zur Zielerreichung erforderlich, weil kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht, um deliktisch erlangte Vermögenswerte in derselben Weise effektiv abzuschöpfen.
81
Der durch die Bestimmung bewirkte Eigentumseingriff ist schließlich auch verhältnismäßig: Der Täter muss durch oder für die Begehung bestimmter rechtswidriger Taten einen Vermögensvorteil erlangt haben. Angesichts dessen und der weiteren, bereits oben (vgl Rz 60 ff.) dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen (zeitlicher Zusammenhang; ausreichend wahrscheinliche Annahme der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte) sowie des Umstandes, dass der Verfall ausgeschlossen ist, wenn eine rechtmäßige Herkunft des Vermögenszuwachses glaubhaft gemacht werden kann, kann der Verfassungsgerichtshof keine Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Vorschrift erkennen.Der durch die Bestimmung bewirkte Eigentumseingriff ist schließlich auch verhältnismäßig: Der Täter muss durch oder für die Begehung bestimmter rechtswidriger Taten einen Vermögensvorteil erlangt haben. Angesichts dessen und der weiteren, bereits oben vergleiche Rz 60 ff.) dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen (zeitlicher Zusammenhang; ausreichend wahrscheinliche Annahme der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte) sowie des Umstandes, dass der Verfall ausgeschlossen ist, wenn eine rechtmäßige Herkunft des Vermögenszuwachses glaubhaft gemacht werden kann, kann der Verfassungsgerichtshof keine Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Vorschrift erkennen.
82
5.4. Der Verfassungsgerichtshof erblickt daher keinen Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

83
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §20b Abs2 StGB erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher abzuweisen.
84
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G40.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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