Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VGLeitsatz
Auswertung in ArbeitSpruch
a. §3 Abs1 in der Stammfassung LGBl für Tirol Nr 99/2010, a. §3 Abs1 in der Stammfassung LGBl für Tirol Nr 99 aus 2010,,
b. §3 Abs2 in den Fassungen LGBl für Tirol Nr 16/2025 und Nr 97/2025.b. §3 Abs2 in den Fassungen LGBl für Tirol Nr 16 aus 2025, und Nr 97 aus 2025,.
2. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol,
"a. auszusprechen, dass §3 Abs2 des Gesetzes vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, und in §3 Abs4 litb die Wortfolge 'Personen nach Abs2 lita, b und g Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters', LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 161/2020, sowie §3 Abs4 litc und §3 Abs4 litd des Gesetzes vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 161/2020, und die Wortfolge 'Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des §3 Abs2 lita Z1 bis 4,' in §50 Abs4 lita TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 144/2018, verfassungswidrig war, und §3 Abs1, in §3 Abs3 die Wortfolge 'und nicht nach Abs2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind' des Gesetzes vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG), LGBl Nr 99/2010, sowie §3 Abs2, in §3 Abs4 litb die Wortfolge 'Personen nach Abs2 lita, b und f Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters', §3 Abs4 litc und §3 Abs4 litd des Gesetzes vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025, und §16a TMSG samt Überschrift, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, §21 Abs6 TMSG, LGBl Nr 99/2010, §29a Abs1 litb Z1 und Z2 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025, §35 Abs4 lit1 Z3 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025, die Wortfolge 'Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des §3 Abs2 lita Z1 bis 4," in §50 Abs4 lita TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025, und Artikel IV Abs2, Abs3 und Abs4 samt dem Terminus ', Übergangsbestimmungen' in der Überschrift dieses Artikels, LGBl Nr 97/2025, als verfassungswidrig aufzuheben"a. auszusprechen, dass §3 Abs2 des Gesetzes vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2025,, und in §3 Abs4 litb die Wortfolge 'Personen nach Abs2 lita, b und g Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters', Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 161 aus 2020,, sowie §3 Abs4 litc und §3 Abs4 litd des Gesetzes vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 161 aus 2020,, und die Wortfolge 'Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des §3 Abs2 lita Z1 bis 4,' in §50 Abs4 lita TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 144 aus 2018,, verfassungswidrig war, und §3 Abs1, in §3 Abs3 die Wortfolge 'und nicht nach Abs2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind' des Gesetzes vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, sowie §3 Abs2, in §3 Abs4 litb die Wortfolge 'Personen nach Abs2 lita, b und f Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters', §3 Abs4 litc und §3 Abs4 litd des Gesetzes vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2025,, und §16a TMSG samt Überschrift, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, §21 Abs6 TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, §29a Abs1 litb Z1 und Z2 TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2025,, §35 Abs4 lit1 Z3 TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2025,, die Wortfolge 'Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des §3 Abs2 lita Z1 bis 4," in §50 Abs4 lita TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2025,, und Artikel römisch vier Abs2, Abs3 und Abs4 samt dem Terminus ', Übergangsbestimmungen' in der Überschrift dieses Artikels, Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2025,, als verfassungswidrig aufzuheben
in eventu
b. auszusprechen, dass §3 des Gesetzes vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, und die Wortfolge 'Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des §3 Abs2 lita Z1 bis 4,' in §50 Abs4 lita TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 144/2018, verfassungswidrig war, und §3 des Gesetzes vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025, und §16a TMSG samt Überschrift, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, §21 Abs6 TMSG, LGBl Nr 99/2010, die Wortfolge 'ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach §3 Abs3,' in §27 Abs2 lita TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, §29a Abs1 litb Z1 und Z2 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025, §35 Abs4 lit1 Z3 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025, die Wortfolge 'Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des §3 Abs2 lita Z1 bis 4,' in §50 Abs4 lita TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 144/2018 (bis 31.12.2025) bzw idF LGBl Nr 97/2025 (ab 01.01.2026) und Artikel IV Abs2 bis 4 samt dem Terminus ', Übergangsbestimmungen' in der Überschrift dieses Artikels, LGBl Nr 97/2025, als verfassungswidrig aufzuhebenb. auszusprechen, dass §3 des Gesetzes vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2025,, und die Wortfolge 'Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des §3 Abs2 lita Z1 bis 4,' in §50 Abs4 lita TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 144 aus 2018,, verfassungswidrig war, und §3 des Gesetzes vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2025,, und §16a TMSG samt Überschrift, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, §21 Abs6 TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, die Wortfolge 'ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach §3 Abs3,' in §27 Abs2 lita TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2025,, §29a Abs1 litb Z1 und Z2 TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2025,, §35 Abs4 lit1 Z3 TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2025,, die Wortfolge 'Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des §3 Abs2 lita Z1 bis 4,' in §50 Abs4 lita TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 144 aus 2018, (bis 31.12.2025) bzw in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2025, (ab 01.01.2026) und Artikel römisch vier Abs2 bis 4 samt dem Terminus ', Übergangsbestimmungen' in der Überschrift dieses Artikels, Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2025,, als verfassungswidrig aufzuheben
in eventu
c. auszusprechen, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, zur Gänze verfassungswidrig war sowie das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben."c. auszusprechen, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2025,, zur Gänze verfassungswidrig war sowie das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2025,, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. §4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (im Folgenden: SH-GG), BGBl I 41/2019, lautet wie folgt:1. §4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (im Folgenden: SH-GG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2019,, lautet wie folgt:
"Ausschluss von der Bezugsberechtigung
§4. (1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§3 NAG) festgestellt wurde. Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl I Nr 80/2004) nicht übersteigen.§4. (1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§3 NAG) festgestellt wurde. Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2004,) nicht übersteigen.
(2) Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind
1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Asylwerber;
3. ausreisepflichtige Fremde;
4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§8 StVG).
(3) Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen."
2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SH-GG, RV 514 BlgNR 26. GP, 4 f., führen zu §4 SH-GG auszugsweise Folgendes aus:2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SH-GG, Regierungsvorlage 514 BlgNR 26. GP, 4 f., führen zu §4 SH-GG auszugsweise Folgendes aus:
"Abs1 bezweckt die Reduktion bestehender Anreize für Fremde, zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach Österreich zu migrieren. Ein derartiger Ausschluss ist – auch im Hinblick auf Unionsbürger – verfassungsrechtlich unbedenklich: Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen steht es grundsätzlich frei, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, um Sozialleistungen ihres Herkunftsstaats, nach den dort geltenden Vorgaben, in Anspruch zu nehmen. Die Einbeziehung von Asylberechtigten ohne weitere Einzelfallprüfung entspricht den unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben (VfGH 7.3.2018, G136/2017). Die Reichweite zwingender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Unionsbürger-RL 2004/38/EG bzw der Freizügigkeits-VO 492/2011/EU, nicht erwerbsaktiven Unionsbürgern und deren unionsrechtlich begünstigten Familienangehörigen auch vor Ablauf einer fünfjährigen Wartefrist Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren, kann aber im Allgemeinen nicht allein auf Grundlage eines zuvor erteilten Aufenthaltstitels bzw einer ausgestellten Bescheinigung bestimmt werden. Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ist daher nach Maßgabe der Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu bestimmen (vgl EuGH 11.11.2014, Rs C-333/13 [Dano]; 15.9.2015, Rs C-67/14 [Alimanovic]; 25.2.2016, Rs C299/14 [García-Nieto]; EuGH, 14.6.2016, Rs C-308/14 [Kommission/Vereinigtes Königreich] ua). Diese Einzelfallprüfung verfolgt nicht den Zweck, die Berechtigung des Aufenthalts, sondern allein die innerstaatliche Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe vor Ablauf der fünfjährigen Wartefrist zu prüfen, wobei die Prüfungszuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe ungeachtet der Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde weiterhin den Sozialbehörden obliegt (vgl OGH 20.02.2018, 10 ObS 160/17b mwN). Der damit verbundene administrative Aufwand ist der innerstaatlichen Umsetzung des Sekundärrechts zum gerechtfertigten Ausschluss von beitragsunabhängigen Sozialleistungen immanent. Ein entsprechender Feststellungsbescheid kann gleichzeitig mit dem Leistungsbescheid für die Zuerkennung der Sozialhilfe erlassen werden. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Einzelfallprüfung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Anspruchsdauer und Höhe eines gerechtfertigten Bezugs haben kann."Abs1 bezweckt die Reduktion bestehender Anreize für Fremde, zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach Österreich zu migrieren. Ein derartiger Ausschluss ist – auch im Hinblick auf Unionsbürger – verfassungsrechtlich unbedenklich: Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen steht es grundsätzlich frei, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, um Sozialleistungen ihres Herkunftsstaats, nach den dort geltenden Vorgaben, in Anspruch zu nehmen. Die Einbeziehung von Asylberechtigten ohne weitere Einzelfallprüfung entspricht den unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben (VfGH 7.3.2018, G136/2017). Die Reichweite zwingender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Unionsbürger-RL 2004/38/EG bzw der Freizügigkeits-VO 492/2011/EU, nicht erwerbsaktiven Unionsbürgern und deren unionsrechtlich begünstigten Familienangehörigen auch vor Ablauf einer fünfjährigen Wartefrist Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren, kann aber im Allgemeinen nicht allein auf Grundlage eines zuvor erteilten Aufenthaltstitels bzw einer ausgestellten Bescheinigung bestimmt werden. Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ist daher nach Maßgabe der Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu bestimmen vergleiche EuGH 11.11.2014, Rs C-333/13 [Dano]; 15.9.2015, Rs C-67/14 [Alimanovic]; 25.2.2016, Rs C299/14 [García-Nieto]; EuGH, 14.6.2016, Rs C-308/14 [Kommission/Vereinigtes Königreich] ua). Diese Einzelfallprüfung verfolgt nicht den Zweck, die Berechtigung des Aufenthalts, sondern allein die innerstaatliche Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe vor Ablauf der fünfjährigen Wartefrist zu prüfen, wobei die Prüfungszuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe ungeachtet der Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde weiterhin den Sozialbehörden obliegt vergleiche OGH 20.02.2018, 10 ObS 160/17b mwN). Der damit verbundene administrative Aufwand ist der innerstaatlichen Umsetzung des Sekundärrechts zum gerechtfertigten Ausschluss von beitragsunabhängigen Sozialleistungen immanent. Ein entsprechender Feststellungsbescheid kann gleichzeitig mit dem Leistungsbescheid für die Zuerkennung der Sozialhilfe erlassen werden. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Einzelfallprüfung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Anspruchsdauer und Höhe eines gerechtfertigten Bezugs haben kann.
[…]
Abs2 stellt klar, welche Personen unabhängig von der Dauer ihres tatsächlichen Aufenthalts im Inland auszuschließen sind. Die Versorgung von Asylwerbern (§4 Abs2 Z2) wird bereits nach Maßgabe der Grundversorgung (BGBl I Nr 80/2004) gewährleistet. Der Ausschluss ausreisepflichtiger Personen (§4 Abs2 Z3) folgt dem fremdenpolizeilichen Interesse einer Durchsetzung der Ausreisepflicht. Die Versorgung von Straftätern, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden (§4 Abs2 Z4), ist während der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt anderweitig gewährleistet (§§38 ff StVG).Abs2 stellt klar, welche Personen unabhängig von der Dauer ihres tatsächlichen Aufenthalts im Inland auszuschließen sind. Die Versorgung von Asylwerbern (§4 Abs2 Z2) wird bereits nach Maßgabe der Grundversorgung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2004,) gewährleistet. Der Ausschluss ausreisepflichtiger Personen (§4 Abs2 Z3) folgt dem fremdenpolizeilichen Interesse einer Durchsetzung der Ausreisepflicht. Die Versorgung von Straftätern, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden (§4 Abs2 Z4), ist während der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt anderweitig gewährleistet (§§38 ff StVG).
Abs3 stellt klar, dass ergänzende oder weitergehende Ausschlüsse, die den bisherigen Systemen der landesgesetzlichen Sozialhilfe bzw der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stets wesensimmanent waren (z. B. aufgrund einer weiteren sachlichen Differenzierung innerhalb des Kreises der Bezugsberechtigten oder als Folge einer Sanktionierung), auch weiterhin zulässig sind und die vorstehenden Absätze keinen Umkehrschluss zugunsten einer verpflichtenden Leistungsgewährung rechtfertigen."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (im Folgenden: TMSG), LGBl 99/2010, in der ab 1.1.2026 anwendbaren Fassung (§3 zuletzt geändert durch LGBl 97/2025, §16a zuletzt geändert durch LGBl 52/2017, §21, §29a, §35 und §50 zuletzt geändert durch LGBl 97/2025) lauten auszugsweise wie folgt (die im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (im Folgenden: TMSG), Landesgesetzblatt 99 aus 2010,, in der ab 1.1.2026 anwendbaren Fassung (§3 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 97 aus 2025,, §16a zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 52 aus 2017,, §21, §29a, §35 und §50 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 97 aus 2025,) lauten auszugsweise wie folgt (die im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
1. ihre Ehegatten,
2. ihre eingetragenen Partner,
3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
b) Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
c) Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
d) Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lita Z1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
e) Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
f) Fremde mit
1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach §42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach §45 NAG oder
2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z1 weiter gilt (§81 Abs2 NAG in Verbindung mit §11 Abs3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl II Nr 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl I Nr 55/2024), oder 2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z1 weiter gilt (§81 Abs2 NAG in Verbindung mit §11 Abs3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2024,), oder
3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach §50a Abs1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach §49 Abs2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach §41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach §49 Abs4 NAG oder
4. einem Aufenthaltstitel 'Artikel 50 EUV' nach §8 Abs1 Z13 NAG.
(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, anzuwenden ist.(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, anzuwenden ist.
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
a) Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
b) Personen nach Abs2 lita, b und f Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
c) Personen nach Abs2 lita, b und f Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
d) sonstige Personen nach Abs2 lita und f Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
e) Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
f) Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
g) volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
§16a
Maßnahmen zur Integration
(1) Hilfesuchenden im Sinn des §3 Abs2 lite und f sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration
a) der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie
b) der erfolgreiche Besuch eines mindestens achtstündigen Werte- und Orientierungskurses binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben, soweit sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erfüllt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.
(2) Von der Vorschreibung von Maßnahmen im Sinn des Abs1 ist abzusehen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wurden oder der Hilfesuchende bereits einen diesen Maßnahmen entsprechenden Integrationsstandard aufweist.
§21
Kostentragung
(1)–(5) […]
(6) Die Kosten der an Personen nach §3 Abs2 lite gewährten Mindestsicherung sind zunächst zur Gänze vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v. H. dieser Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen ist. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft nach Abs5 vierter Satz von der Landesregierung festzusetzen.
(7)–(12) […]
§29a
Antragsunterlagen
(1) Anträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Angaben, Unterlagen und Nachweise zu enthalten.
a) Folgendes ist vom Hilfesuchenden anzugeben: […]
b) Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
1. von gleichgestellten Angehörigen im Sinn des §3 Abs2 lita oder d Nachweise, aus denen die Angehörigeneigenschaft hervorgeht,
2. von fremden Hilfesuchenden
aa) im Fall des §3 Abs2 litb, c oder d ein gültiger Aufenthaltstitel,
bb) im Fall des §3 Abs2 lite die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl bzw die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten,
3.–4. […]
(2) […]
§35
Auskunftspflicht, Datenaustausch, Abfragerechte
(1)–(3) […]
(4) Die Angaben nach §29a Abs1 sind durch die Behörde
a) durch Abfrage bzw Anfrage
1. der Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR),
2. des Geburtsdatums, des Personenstandes und der Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR),
3. allfälliger fremdenrechtlicher Aufenthaltstitel oder -berechtigungen aus dem Zentralen Fremdenregister oder aus der Zentralen Verfahrensdatei,
b) und durch Einsichtnahme in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) allfällige Vertretungsverhältnisse
zu überprüfen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
(5) […]
§50
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)–(3) […]
(4) Die nach den Abs1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung, die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Sozialplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:
a) vom Hilfesuchenden: […] Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des §3 Abs2 lita Z1 bis 4, […]
b)–i) […]
(5)–(12) […]"
4. §3 und §50 des TMSG in der bis 31. Dezember 2025 anwendbaren Fassung (§3 zuletzt geändert durch LGBl 16/2025, §50 zuletzt geändert durch LGBl 205/2021 lauteten auszugsweise wie folgt (die Bestimmungen, für die das Landesverwaltungsgericht Tirol im Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass sie verfassungswidrig waren, sind hervorgehoben):4. §3 und §50 des TMSG in der bis 31. Dezember 2025 anwendbaren Fassung (§3 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 16 aus 2025,, §50 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 205 aus 2021, lauteten auszugsweise wie folgt (die Bestimmungen, für die das Landesverwaltungsgericht Tirol im Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass sie verfassungswidrig waren, sind hervorgehoben):
"§3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
1. ihre Ehegatten,
2. ihre eingetragenen Partner,
3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
b) Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
c) Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
d) Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lita Z1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
e) Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
f) Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach §8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
g) Fremde mit
1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach §42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach §45 NAG oder
2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z1 weiter gilt (§81 Abs2 NAG in Verbindung mit §11 Abs3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl II Nr 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl I Nr 55/2024), oder 2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z1 weiter gilt (§81 Abs2 NAG in Verbindung mit §11 Abs3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2024,), oder
3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach §50a Abs1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach §49 Abs2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach §41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach §49 Abs4 NAG oder
4. einem Aufenthaltstitel 'Artikel 50 EUV' nach §8 Abs1 Z13 NAG.
(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, anzuwenden ist.(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, anzuwenden ist.
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
a) Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
b) Personen nach Abs2 lita, b und g Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
c) Personen nach Abs2 lita, b und g Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
d) sonstige Personen nach Abs2 lita und g Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
e) Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
f) Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
g) volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
§50
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)–(3) […]
(4) Die nach den Abs1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung, die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Sozialplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:
a) vom Hilfesuchenden: […] Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des §3 Abs2 lita Z1 bis 4, […]
b)–i) […]
(5)–(12) […]"
5. ArtIV des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, mit dem das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, das Tiroler Grundversorgungsgesetz und das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert werden, LGBl 97/2025, lautet auszugsweise wie folgt (die im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):5. ArtIV des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, mit dem das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, das Tiroler Grundversorgungsgesetz und das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert werden, Landesgesetzblatt 97 aus 2025,, lautet auszugsweise wie folgt (die im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Artikel IV"Artikel römisch vier
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) §3 Abs2 litf des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2025, ist auf jene subsidiär Schutzberechtigten, denen für die Monate September, Oktober oder November des Jahres 2025 Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt wurden, bis zum 30. Juni 2026 weiterhin anzuwenden; die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung an diese Personen ist dabei auf Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes eingeschränkt.(2) §3 Abs2 litf des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2025,, ist auf jene subsidiär Schutzberechtigten, denen für die Monate September, Oktober oder November des Jahres 2025 Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt wurden, bis zum 30. Juni 2026 weiterhin anzuwenden; die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung an diese Personen ist dabei auf Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes eingeschränkt.
(3) §3 Abs2 litf des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2025, ist auf jene subsidiär Schutzberechtigten, die für die Monate September, Oktober oder November des Jahres 2025 einen Antrag auf Gewährung von Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetz gestellt haben und denen erst nach dem 31. Dezember 2025 diese Leistungen gewährt werden, bis zum 30. Juni 2026 weiterhin anzuwenden; die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung an diese Personen ist dabei auf Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes eingeschränkt. Eine Antragstellung nach dem 31. Dezember 2025 für die Monate September, Oktober oder November des Jahres 2025 ist nicht zulässig.(3) §3 Abs2 litf des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2025,, ist auf jene subsidiär Schutzberechtigten, die für die Monate September, Oktober oder November des Jahres 2025 einen Antrag auf Gewährung von Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetz gestellt haben und denen erst nach dem 31. Dezember 2025 diese Leistungen gewährt werden, bis zum 30. Juni 2026 weiterhin anzuwenden; die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung an diese Personen ist dabei auf Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes eingeschränkt. Eine Antragstellung nach dem 31. Dezember 2025 für die Monate September, Oktober oder November des Jahres 2025 ist nicht zulässig.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von Fremden nach §3 Abs2 litf des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2025, die nicht unter die Bestimmungen des Abs2 oder 3 fallen, eingebrachte Anträge nach §29 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, über die noch nicht nach §30 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes entschieden wurde, gelten als Anträge nach §2 Abs1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 21/2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2025."(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von Fremden nach §3 Abs2 litf des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2025,, die nicht unter die Bestimmungen des Abs2 oder 3 fallen, eingebrachte Anträge nach §29 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, über die noch nicht nach §30 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes entschieden wurde, gelten als Anträge nach §2 Abs1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2025,."
6. Die Gesetzesmaterialien zu den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen führen auszugsweise aus:
6.1. Zu §3 TMSG (EBRV 498/2010 BlgLT 15. GP, 17):6.1. Zu §3 TMSG (EBRV 498 aus 2010, BlgLT 15. GP, 17):
"Der persönliche Anwendungsbereich entspricht inhaltlich im Wesentlichen jenem des §4 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes. Neu sind die Einbeziehung der subsidiär Schutzberechtigten in den persönlichen Anwendungsbereich (Abs2 litf), wodurch die Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt wird, sowie die im Abs4 lita und litc – unter Berücksichtigung der diesbezüglichen unionsrechtlichen Vorgaben – vorgesehnen Einschränkungen."
6.2. Zu §4 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl 20/2006 (EBRV 429/2005 BlgLT 14. GP, 42):6.2. Zu §4 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 20 aus 2006, (EBRV 429 aus 2005, BlgLT 14. GP, 42):
"Der persönliche Anwendungsbereich entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem §2a des Tiroler Sozialhilfegesetzes. Im Abs2 wird jedoch auf das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl I Nr 100, Bedacht genommen und im Abs3 auf die beabsichtigte Erlassung eines Tiroler Grundversorgungsgesetzes, dessen Personenkreis ausdrücklich vom Geltungsbereich des Entwurfes ausgenommen wird.""Der persönliche Anwendungsbereich entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem §2a des Tiroler Sozialhilfegesetzes. Im Abs2 wird jedoch auf das Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 100, Bedacht genommen und im Abs3 auf die beabsichtigte Erlassung eines Tiroler Grundversorgungsgesetzes, dessen Personenkreis ausdrücklich vom Geltungsbereich des Entwurfes ausgenommen wird."
6.3. Zu §2a des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl 105/1973, idF LGBl 47/2003 (EBRV 80/2003 BlgLT 13. GP, 5 f.):6.3. Zu §2a des Tiroler Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 105 aus 1973,, in der Fassung Landesgesetzblatt 47 aus 2003, (EBRV 80 aus 2003, BlgLT 13. GP, 5 f.):
"1.a) Nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz in seiner derzeit geltenden Fassung ist grundsätzlich jeder Person Sozialhilfe zu gewähren, die sich in einer Notlage befindet. Durch den außer durch das Territorialitätsprinzip nicht begrenzten persönlichen Geltungsbereich und die Tatsache, dass innerhalb des Leistungsangebotes nicht differenziert wird (alle Personen haben den gleichen Anspruch auf Leistungen), unterscheidet sich das Tiroler Sozialhilfegesetz dadurch von den Sozialhilfegesetzen anderer Bundesländer.
Ziel des vorliegenden Entwurfes ist es daher, den persönlichen Anwendungsbereich neu festzulegen und zwar im Interesse der Harmonisierung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich in Anlehnung an die Rechtslage in den benachbarten Ländern (ArtI Z1 des Entwurfes), sowie eine möglichst kontinuierliche Überführung des von der geplanten österreichweiten Grundversorgung angesprochenen Personenkreises in dieses System bei Einführung desselben. Auf diese österreichweite Grundversorgung haben sich die Landesfinanzreferenten bereits grundsätzlich geeinigt, die Landeshauptleutekonferenz bestätigte diesen Beschluss.
Der Entwurf geht davon aus, dass Leistungen auf Sozialhilfe grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern, die sich in Tirol aufhalten, gewährt werden sollen. Weiters sollen bestimmte Personen, die sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten, jedoch den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein.
Bei diesen beiden Personenkreisen soll sich am Leistungsumfang und an der Art ihrer Gewährung (teils im Verwaltungsweg, teils im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung) nichts ändern.
Neu ist hingegen, dass Fremden, die den österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt sind, unter der Voraussetzung, dass sie sich in Tirol - gleichgültig ob rechtmäßig oder unrechtmäßig - aufhalten, im Rahmen der Sozialhilfe lediglich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, der Krankenhilfe, der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und der Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung offen stehen. Die genannten Leistungen können vom Land Tirol im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Leistungen aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten scheinen. Auf die Gewährung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. […]"
7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I 100/2005, §2 idF BGBl I 206/2021, §8 idF BGBl I 106/2022, §41a und §46 idF BGBl I 67/2024, lauten auszugsweise wie folgt:7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, §2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 206 aus 2021,, §8 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2022,, §41a und §46 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:
"Begriffsbestimmungen
§2. (1) […]
(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
(3)–(7) […]
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. […]
2. Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus', der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß §17 AuslBG berechtigt;
3.–13. […]
(2)–(4) […]
Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus'
§41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß §24 Abs4 oder §26 ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wenn
1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß §41 Abs1 oder 2 Z1 bis 3a besitzen,
2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
3. eine Mitteilung gemäß §20e Abs1 Z2 AuslBG vorliegt.
(2) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß §24 Abs4 oder §26 ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wenn
1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß §42 oder §50a Abs1 besitzen,
2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
3. eine Mitteilung gemäß §20e Abs1 Z3 AuslBG vorliegt.
(3) Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß §59 Abs4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. §20 Abs2 gilt sinngemäß. (4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß §24 Abs4 oder §26 ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß §43c verfügt haben.
(5) Der Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß §28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. über einen Aufenthaltstitel gemäß §45 verfügt haben und dieser gemäß §20 Abs4 oder 4a erloschen ist oder gemäß §10 Abs3 Z3 oder Z4 gegenstandslos wurde.
(7) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß §24 Abs4 oder §26 ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. sie über eine 'Niederlassungsbewilligung' verfügen und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §20e Abs1 Z1 AuslBG vorliegt.
(7a) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß §24 Abs4 oder §26 ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wenn
1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte' gemäß §41 Abs2 Z5 besitzen,
2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
3. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §24 Abs4 AuslBG vorliegt.
(7b) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §20e Abs1 Z4 AuslBG vorliegt.
Der Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet aufgrund einer Verordnung gemäß §62 Abs1 AsylG 2005 gelten als Niederlassung im Sinne des §2 Abs2.
(8) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn ein Fall des §59 Abs2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' (§45 Abs10) nicht zu erteilen ist.
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn sie
1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß §§55 Abs1 oder 56 Abs1 AsylG 2005,
2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine 'Aufenthaltsberechtigung' gemäß §§55 Abs2 oder 56 Abs2 AsylG 2005 oder
3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß §43 Abs3
verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§5 Abs2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl Nr 189/1955 erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§5 Abs2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, erreicht wird.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß §11 Abs1 Z4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß §11 Abs2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des §19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
(11) In den Fällen der Abs1, 2, 7, 7a und 7b ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
2. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß §11 Abs1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des §20e Abs1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte' gemäß §41, einen Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' gemäß §41a Abs1, 4, 7a oder 7b, eine Niederlassungsbewilligung gemäß §43 Abs1, eine 'Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit', sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß §1 Abs2 litf und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine 'Niederlassungsbewilligung – Forscher' gemäß §43c innehat,
1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' innehat,
b) einen Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus', ausgenommen einen solchen gemäß §41a Abs1, 4, 7a oder 7b innehat,
c) Asylberechtigter ist und §34 Abs2 AsylG 2005 nicht gilt,
d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß §54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß §54a verfügt oder
e) einen Aufenthaltstitel 'Artikel 50 EUV' innehat.
(1a) Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels 'Rot-Weiß-Rot – Karte' gemäß §41 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' gemäß §41a Abs1 oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs1 Z2 oder Abs4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach §11 Abs3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels 'Blaue Karte EU' kann ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel 'Blaue Karte EU' innehatte.
(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine 'Niederlassungsbewilligung' zu erteilen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. der Zusammenführende eine 'Niederlassungsbewilligung', eine 'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger', eine 'Niederlassungsbewilligung – Künstler' oder eine 'Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit', es sei denn der 'Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit' liegt eine Tätigkeit gemäß §1 Abs2 litf und i AuslBG zu Grunde, innehat.
(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§43 Abs2 oder 44 kann eine 'Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des §44 Abs1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' an Familienangehörige von Inhabern
1. eines Aufenthaltstitels 'Blaue Karte EU' gemäß §42,
2. einer 'Niederlassungsbewilligung – Forscher' gemäß §43c oder
3. eines Aufenthaltstitels 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' oder 'Daueraufenthalt EU', jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Blaue Karte EU' gemäß §42,
sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' an Familienangehörige gemäß Z3 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Z1 und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die minderjährigen Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und ihre Mutter sind russische Staatsangehörige. Die Mutter der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2011 in das Bundesgebiet ein und verfügt derzeit über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a Abs9 NAG. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Jahr 2020 im Bundesgebiet geboren und verfügt seit dem 24. September 2020 durchgehend über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §46 Abs1 NAG. Der Zweitbeschwerdeführer wurde im Jahr 2023 im Bundesgebiet geboren und verfügt seit dem 5. Dezember 2023 über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §46 Abs1 NAG. Beide leben seit ihrer Geburt mit ihrer Mutter im Bundesgebiet.
1.2. Am 4. November 2025 beantragte die Mutter der Beschwerdeführer für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (im Folgenden: belangte Behörde) die Gewährung von Mindestsicherung. Mit Bescheid vom 26. November 2025 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß §3 Abs1 und 2 TMSG als unbegründet ab.
1.3. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nur österreichische Staatsbürger Anspruch auf Mindestsicherung hätten. Österreichischen Staatsbürgern seien nach §3 Abs2 litg Z1-4 TMSG, idF LGBl 16/2025, Fremde mit bestimmten Aufenthaltstiteln gleichgestellt. Die Mutter der Beschwerdeführer verfüge über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a Abs9 TMSG und über keinen weiteren Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" aus einem anderen Mitgliedstaat. Daher falle sie nicht in den Anwendungsbereich des TMSG. Auch die Beschwerdeführer seien mit der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §46 Abs1 NAG nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des TMSG erfasst.1.3. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nur österreichische Staatsbürger Anspruch auf Mindestsicherung hätten. Österreichischen Staatsbürgern seien nach §3 Abs2 litg Z1-4 TMSG, in der Fassung Landesgesetzblatt 16 aus 2025,, Fremde mit bestimmten Aufenthaltstiteln gleichgestellt. Die Mutter der Beschwerdeführer verfüge über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a Abs9 TMSG und über keinen weiteren Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" aus einem anderen Mitgliedstaat. Daher falle sie nicht in den Anwendungsbereich des TMSG. Auch die Beschwerdeführer seien mit der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §46 Abs1 NAG nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des TMSG erfasst.
1.4. Dagegen erhob die Mutter der Beschwerdeführer für sich und ihre Kinder Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin brachte sie vor, dass es nicht notwendig sei, neben einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a Abs9 TMSG auch noch einen Aufenthaltstitel aus einem anderen Mitgliedstaat innezuhaben. Sie sei darüber hinaus seit über fünf Jahren dauerhaft niedergelassen, weshalb ihr gemäß §4 Abs1 SH-GG ein Anspruch auf Sozialhilfe zustehe. Sie gehe davon aus, dass die Aufzählung der Aufenthaltstitel in §3 Abs2 litg TMSG nur demonstrativen Charakter habe. Daher seien auch ihre – aufenthaltsverfestigten – Kinder anspruchsberechtigt, obwohl der ihnen erteilte Aufenthaltstitel im Gesetz nicht angeführt sei.
1.5. Mit Beschluss vom 16. Februar 2026 entschied das Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich des trennbaren Anspruches auf Mindestsicherung der Mutter der Beschwerdeführer. Es hob den Bescheid, soweit er die Mutter betraf, auf und verwies die Angelegenheit an die belangte Behörde zurück. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a Abs9 NAG genüge, um in den persönlichen Anwendungsbereich des TMSG zu fallen. Es sei im Sinne einer grundsatzgesetzkonformen Auslegung des §3 Abs2 litg Z3 TMSG, idF LGBl 16/2025, nicht erforderlich, zusätzlich über einen näher bezeichneten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu verfügen.1.5. Mit Beschluss vom 16. Februar 2026 entschied das Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich des trennbaren Anspruches auf Mindestsicherung der Mutter der Beschwerdeführer. Es hob den Bescheid, soweit er die Mutter betraf, auf und verwies die Angelegenheit an die belangte Behörde zurück. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a Abs9 NAG genüge, um in den persönlichen Anwendungsbereich des TMSG zu fallen. Es sei im Sinne einer grundsatzgesetzkonformen Auslegung des §3 Abs2 litg Z3 TMSG, in der Fassung Landesgesetzblatt 16 aus 2025,, nicht erforderlich, zusätzlich über einen näher bezeichneten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu verfügen.
1.6. Hinsichtlich des Anspruches auf Mindestsicherung der Beschwerdeführer stellte es aus Anlass der Beschwerde vorliegenden Antrag.
2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt seine Bedenken zusammengefasst wie folgt dar:
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe Bedenken, ob die angefochtenen Bestimmungen in §3 TMSG den grundsatzgesetzlichen Vorgaben des §4 Abs1 SH-GG entsprechen würden. Danach sei dauerhaft niedergelassenen Fremden, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren. Die Bestimmung stelle auf eine dauerhafte Niederlassung und eine fünfjährige Wartefrist ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren (Hinweis auf VfGH 11.3.2025, G63/2024; 11.3.2025, G197/2024; VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042).
2.2. Das TMSG normiere, dass österreichische Staatsbürger Anspruch auf Mindestsicherung hätten. Bestimmte, in §3 Abs2 TMSG genannte Fremde seien österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Diese Aufzählung sei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol taxativ. Dafür spreche der Einleitungssatz in §3 Abs2 TMSG, wonach "folgende Personen gleichgestellt" seien. Demgegenüber werde etwa in §3 Abs4 TMSG eindeutig eine demonstrative Aufzählung normiert ("jedenfalls"). Auch die Gesetzesmaterialien zum TMSG, die über das Tiroler Grundsicherungsgesetz auf §2a Tiroler Sozialhilfegesetz verwiesen, würden diese Auslegung stützen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu §2a Tiroler Sozialhilfegesetz sollten in Abkehr vom bisherigen, unbeschränkten Anwendungsbereich die Leistungen der Sozialhilfe nur österreichischen Staatsbürgern gewährt werden. Weiters sollten "bestimmte Personen, die sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten," österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein. Schließlich sei auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. März 2025, G197/2024, zu einer im Wesentlichen wortidenten Formulierung im Wiener Mindestsicherungsgesetz von einer taxativen Aufzählung ausgegangen.
2.3. Die Regelung des §3 Abs2 TMSG führe dazu, dass Fremde, die die Voraussetzungen nach §4 Abs1 SH-GG erfüllen würden, von einem Sozialhilfeanspruch ausgeschlossen seien. Dies treffe auch auf den Erstbeschwerdeführer zu. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfGH 11.3.2025, G63/2024; 11.3.2025, G197/2024) bestünden daher "Bedenken ob der Grundsatzgesetz- und Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden und dem konkreten Anfechtungsantrag zugrunde liegenden Bestimmungen des TMSG."
2.4. Auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers bestünden Bedenken. Dieser sei im Jahr 2023 geboren und könne die fünfjährige Wartefrist noch nicht erfüllen. Als Sohn einer aufenthaltsverfestigten Mutter, der in Österreich geboren sei und seit seiner Geburt hier lebe, habe er jedenfalls bis zur Vollendung seines fünften Lebensjahres keinen Anspruch auf Mindestsicherung. Hiezu bestünden Bedenken, "ob dies nicht zu einem unsachlichen und gleichheitswidrigen Härtefall" führe. §4 Abs1 zweiter Satz SH-GG sehe vor, dass Fremde vor Ablauf der fünfjährigen Wartefrist österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen seien, soweit die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten sei und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt worden sei. Nach Ansicht des Grundsatzgesetzgebers müsse die Reichweite völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung bestimmt werden (Hinweis auf die Erläut zur RV 514 BlgNR 26. GP, 4 f.). §3 Abs2 TMSG räume durch die vorgenommene taxative Auflistung keine Möglichkeit ein, diese Einzelfallprüfung im Hinblick auf völker- oder unionsrechtliche Vorschriften (etwa das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl 7/1993) vorzunehmen.2.4. Auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers bestünden Bedenken. Dieser sei im Jahr 2023 geboren und könne die fünfjährige Wartefrist noch nicht erfüllen. Als Sohn einer aufenthaltsverfestigten Mutter, der in Österreich geboren sei und seit seiner Geburt hier lebe, habe er jedenfalls bis zur Vollendung seines fünften Lebensjahres keinen Anspruch auf Mindestsicherung. Hiezu bestünden Bedenken, "ob dies nicht zu einem unsachlichen und gleichheitswidrigen Härtefall" führe. §4 Abs1 zweiter Satz SH-GG sehe vor, dass Fremde vor Ablauf der fünfjährigen Wartefrist österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen seien, soweit die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten sei und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt worden sei. Nach Ansicht des Grundsatzgesetzgebers müsse die Reichweite völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung bestimmt werden (Hinweis auf die Erläut zur Regierungsvorlage 514 BlgNR 26. GP, 4 f.). §3 Abs2 TMSG räume durch die vorgenommene taxative Auflistung keine Möglichkeit ein, diese Einzelfallprüfung im Hinblick auf völker- oder unionsrechtliche Vorschriften (etwa das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt 7 aus 1993,) vorzunehmen.
3. Die Tiroler Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol entgegentritt und im Wesentlichen ausführt, dass §3 TMSG in der vom antragstellenden Gericht zu beantwortenden Fragestellung einer grundsatzgesetzkonformen Auslegung zugänglich sei.
3.1. §3 Abs2 litg Z3 TMSG, idF LGBl 16/2025, und §3 Abs2 litf Z3 TMSG, idF LGBl 97/2025, würden vorsehen, dass Fremde mit einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach §41a NAG" österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt seien. Die Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren würden über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" verfügen, die ihnen auf Grund der Verleihungsbestimmung in §46 Abs1 NAG zuerkannt worden sei. Nach Auffassung der Tiroler Landesregierung sei das NAG dahingehend zu verstehen, dass §46 Abs1 NAG keinen eigenständigen Aufenthaltstitel schaffe, sondern lediglich regle, in welchen Fällen ein Aufenthaltstitel nach §41a NAG im Rahmen der Familienzusammenführung zuzuerkennen sei. Dies sei nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass für den Aufenthaltstitel dieselbe Bezeichnung gewählt worden sei.3.1. §3 Abs2 litg Z3 TMSG, in der Fassung Landesgesetzblatt 16 aus 2025,, und §3 Abs2 litf Z3 TMSG, in der Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 2025,, würden vorsehen, dass Fremde mit einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach §41a NAG" österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt seien. Die Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren würden über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" verfügen, die ihnen auf Grund der Verleihungsbestimmung in §46 Abs1 NAG zuerkannt worden sei. Nach Auffassung der Tiroler Landesregierung sei das NAG dahingehend zu verstehen, dass §46 Abs1 NAG keinen eigenständigen Aufenthaltstitel schaffe, sondern lediglich regle, in welchen Fällen ein Aufenthaltstitel nach §41a NAG im Rahmen der Familienzusammenführung zuzuerkennen sei. Dies sei nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass für den Aufenthaltstitel dieselbe Bezeichnung gewählt worden sei.
3.2. Demgegenüber sei das TMSG nicht dahingehend restriktiv zu verstehen, dass nur Personen, denen eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" auf Grund von §41a NAG verliehen worden sei, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt seien. Hätte der Landesgesetzgeber innerhalb eines Aufenthaltstitels eine Differenzierung nach dem Verleihungstatbestand vornehmen wollen, hätte er diese Absicht in den Gesetzesmaterialien kundgetan, weil eine derartige Differenzierung aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen jedenfalls rechtfertigungsbedürftig wäre. Vor dem Hintergrund des §4 Abs1 SH-GG sei die Wendung "Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach §41a NAG" in §3 Abs2 TMSG so zu verstehen, dass ein Anspruch auf Mindestsicherung bestehe, wenn die betroffene Person einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" innehabe. Zu diesem Ergebnis sei das Landesverwaltungsgericht Tirol in einem in einer anderen Sache ergangenen Erkenntnis gekommen (Hinweis auf LVwG Tirol 26.3.2026, LVwG-2026/19/0409-5).
3.3. Sollte der Verfassungsgerichtshof der dargelegten grundsatzgesetzkonformen Interpretation nicht folgen, werde auf die anstehende Novellierung des TMSG hingewiesen. Im bereits veröffentlichten Begutachtungsentwurf sei vorgesehen, §3 TMSG stärker am Wortlaut des §4 Abs1 SH-GG zu orientieren.
4. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht und eine Äußerung erstattet, in der es die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen teilt und zur Auslegung des §4 Abs1 SH-GG auf die Ausführungen in bereits in anderen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ergangenen Stellungnahmen verweist (vgl dazu VfGH 11.3.2025, G63/2024, Rz 22 ff., und VfGH 11.3.2025, G197/2024, Rz 18 ff.).4. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht und eine Äußerung erstattet, in der es die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen teilt und zur Auslegung des §4 Abs1 SH-GG auf die Ausführungen in bereits in anderen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ergangenen Stellungnahmen verweist vergleiche dazu VfGH 11.3.2025, G63/2024, Rz 22 ff., und VfGH 11.3.2025, G197/2024, Rz 18 ff.).
4.1. Die angefochtene Bestimmung des §3 Abs2 TMSG regle in Ausführung des §4 Abs1 SH-GG den Kreis der österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten anspruchsberechtigten Personen durch eine explizite Aufzählung von Personengruppen. Unter Berücksichtigung des Wortlautes und der Erläuternden Bemerkungen sei davon auszugehen, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handle. Die in §4 Abs1 SH-GG dem Kreis der Bezugsberechtigten zugerechnete Gruppe der dauerhaft niedergelassenen Fremden, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden, sei von dieser Aufzählung nicht erfasst. Insofern gleiche §3 Abs2 TMSG dem §5 Abs2 Wiener Mindestsicherungsgesetz, LGBl 38/2010, idF LGBl 39/2021, der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. März 2025, G197/2024, wegen der verfassungswidrigen Einschränkung des bezugsberechtigten Personenkreises aufgehoben worden sei.4.1. Die angefochtene Bestimmung des §3 Abs2 TMSG regle in Ausführung des §4 Abs1 SH-GG den Kreis der österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten anspruchsberechtigten Personen durch eine explizite Aufzählung von Personengruppen. Unter Berücksichtigung des Wortlautes und der Erläuternden Bemerkungen sei davon auszugehen, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handle. Die in §4 Abs1 SH-GG dem Kreis der Bezugsberechtigten zugerechnete Gruppe der dauerhaft niedergelassenen Fremden, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden, sei von dieser Aufzählung nicht erfasst. Insofern gleiche §3 Abs2 TMSG dem §5 Abs2 Wiener Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 38 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt 39 aus 2021,, der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. März 2025, G197/2024, wegen der verfassungswidrigen Einschränkung des bezugsberechtigten Personenkreises aufgehoben worden sei.
4.2. Zudem stehe der durch die taxative Aufzählung bewirkte Ausschluss bestimmter dauerhaft niedergelassener Fremder der in §4 Abs1 zweiter Satz SH-GG normierten Einzelfallprüfung von vornherein entgegen. Dies schränke das Grundsatzgesetz in seiner rechtlichen Wirkung ein (Hinweis auf VfSlg 4919/1965).4.2. Zudem stehe der durch die taxative Aufzählung bewirkte Ausschluss bestimmter dauerhaft niedergelassener Fremder der in §4 Abs1 zweiter Satz SH-GG normierten Einzelfallprüfung von vornherein entgegen. Dies schränke das Grundsatzgesetz in seiner rechtlichen Wirkung ein (Hinweis auf VfSlg 4919 aus 1965,).
5. Die beiden Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit einer Äußerung Gebrauch gemacht und eine Äußerung erstattet, in der sie sich im Wesentlichen den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol anschließen.
5.1. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof seien zum Ergebnis gelangt, dass §4 Abs1 SH-GG keine bestimmten Aufenthaltstitel als Voraussetzung normiere (Hinweis auf VfGH 11.3.2025, G63/2024; 11.3.2025, G197/2024; VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042). Es genüge daher nicht, einen Anspruch allein unter Hinweis auf die Befristung eines Aufenthaltstitels zu verneinen, weil berücksichtigt werden müsse, ob eine dauerhafte Niederlassung im Sinne des §4 Abs1 SH-GG vorliege. Dies komme insbesondere im Fall einer Aufenthaltsverfestigung im Sinne des §9 BFA-VG in Betracht.
5.2. Soweit ersichtlich habe bei der Mutter der Beschwerdeführer die vorherige Feststellung der auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung nach §9 Abs3 BFA-VG zunächst zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §55 AsylG 2005 und später zur Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a Abs9 NAG geführt. Der dauerhafte Aufenthalt der Mutter schlage auf ihre Kinder durch, zumal beide über einen Aufenthaltstitel nach §46 Abs1 Z2 litb NAG verfügen würden, dessen Zweck die Wahrung der Familieneinheit sei. Soweit §3 TMSG einer Gewährung von Mindestsicherung trotz dauerhafter Niederlassung im Sinne des §4 Abs1 SH-GG entgegenstehe, erweise sich die Norm auch aus Sicht der beteiligten Beschwerdeführer als grundsatzgesetz- und somit verfassungswidrig.
5.3. Zur fünfjährigen Wartefrist habe das antragstellende Gericht bereits auf die Rechtsansicht des Grundsatzgesetzgebers hingewiesen, wonach bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob eine Leistung auf Grund des Unions- oder Völkerrechtes bereits vor Ablauf der fünfjährigen Wartefrist gewährt werden müsse.
5.3.1. Eine solche Verpflichtung sei im gegenständlichen Fall aus Art8 EMRK abzuleiten. Der Mutter komme ein aus Gründen des Art8 EMRK bestehendes Aufenthaltsrecht zu; dieses würden die Kinder von der Rechtsposition der Mutter ableiten. Ihnen drohe aber eine Beeinträchtigung des sich daraus ergebenden Rechtes, dauerhaft in Österreich zu leben, wenn ihre Mutter erst nach Ablauf der Wartefrist trotz ihrer Bleibeperspektive nicht in der Lage sei, durch den Bezug von Leistungen der Sozialhilfe den notwendigen Unterhalt zu decken.
5.3.2. Auch aus Art3 EMRK könne sich die Notwendigkeit ergeben, Leistungen schon vor Ablauf der Wartefrist zu gewähren. Dies solle eine Situation verhindern, in der eine Mutter mit Kleinkindern in eine Lage versetzt werde, in der sie den nötigen Unterhalt für sich und ihre Kinder nicht aufbringen könne und deswegen ihr und ihren Kindern eine Verelendung oder Existenzgefährdung drohe.
5.3.3. Aus dem Blickwinkel des bereits vom antragstellenden Gericht ins Treffen geführten Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl I 4/2011, sei problematisch, dass Kinder bei der Gewährung von Mindestsicherung in unsachlicher Weise benachteiligt würden, wenn ihr Anspruch erst mit Vollendung des 5. Lebensjahres eintrete, selbst wenn die unterhaltsverpflichteten Eltern die fünfjährige Wartefrist des §4 Abs1 SH-GG bereits erfüllen würden. Eine solche Regelung werfe auch gleichheitsrechtliche Bedenken auf (Hinweis auf Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 und auf VfSlg 20.359/2019). Das Abstellen auf eine fünfjährige Wartefrist auch für jene in Österreich geborenen Kinder, deren unterhaltsverpflichtete Eltern die Wartefrist bereits erfüllten, sei unsachlich und verfehle den Zweck der Sozialhilfe bzw der Mindestsicherung.5.3.3. Aus dem Blickwinkel des bereits vom antragstellenden Gericht ins Treffen geführten Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2011,, sei problematisch, dass Kinder bei der Gewährung von Mindestsicherung in unsachlicher Weise benachteiligt würden, wenn ihr Anspruch erst mit Vollendung des 5. Lebensjahres eintrete, selbst wenn die unterhaltsverpflichteten Eltern die fünfjährige Wartefrist des §4 Abs1 SH-GG bereits erfüllen würden. Eine solche Regelung werfe auch gleichheitsrechtliche Bedenken auf (Hinweis auf Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, und auf VfSlg 20.359 aus 2019,). Das Abstellen auf eine fünfjährige Wartefrist auch für jene in Österreich geborenen Kinder, deren unterhaltsverpflichtete Eltern die Wartefrist bereits erfüllten, sei unsachlich und verfehle den Zweck der Sozialhilfe bzw der Mindestsicherung.
5.4. Eine grundsatzgesetz- und verfassungskonforme Auslegung des §3 TMSG müsse einerseits ermöglichen, schon vor Ablauf der fünfjährigen Wartefrist Leistungen der Mindestsicherung zu gewähren, sofern dies aus völker-, unions- oder verfassungsrechtlichen Verpflichtungen notwendig sei. Zudem müsse die Bestimmung eine Einzelfallprüfung erlauben, ob eine antragstellende Person im Sinne des §4 Abs1 SH-GG dauerhaft niedergelassen sei. Diesen Anforderungen würden die angefochtenen Bestimmungen nicht gerecht werden.
6. Die Ämter der Landesregierung der übrigen Bundesländer haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit einer Äußerung abgesehen.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg 11.506 aus 1987,, 13.701 aus 1994,).
1.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.1.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vergleiche auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746 aus 2013,; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111 aus 2016,). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894 aus 2014,; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen vergleiche zB VfSlg 19.939 aus 2014,, 20.086 aus 2016,), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.4. Nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes wäre durch den Wegfall der Bestimmungen des §3 Abs1 und 2 TMSG die behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigt. Die übrigen angefochtenen Bestimmungen in §3 TMSG stünden mit diesen in einem untrennbaren Zusammenhang, weil darin auf §3 Abs2 TMSG verwiesen werde und dieser Verweis ansonsten ins Leere gehen würde. Auch die sonstigen angefochtenen Bestimmungen stünden in einem engen systematischen Zusammenhang mit §3 Abs2 TMSG, weil sie ausdrücklich auf diesen Bezug nehmen würden.
1.5. Damit ist das antragstellende Gericht nur zum Teil im Recht:
1.5.1. Dem antragstellenden Gericht ist zunächst zuzustimmen, dass die Bestimmungen des §3 Abs1 und 2 TMSG denkmöglich eine Voraussetzung für die im Anlassfall zu beantwortenden Fragen bilden und somit präjudiziell sind. Auch die angefochtenen Bestimmungen in §3 Abs3 und 4 TMSG sowie in ArtIV Abs2 bis 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, LGBl 97/2025, konnten zulässigerweise mitangefochten werden, weil sie mit den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen gemeinsam den persönlichen Anwendungsbereich des TMSG regeln und somit in einem nicht offensichtlich trennbaren Regelungszusammenhang stehen.1.5.1. Dem antragstellenden Gericht ist zunächst zuzustimmen, dass die Bestimmungen des §3 Abs1 und 2 TMSG denkmöglich eine Voraussetzung für die im Anlassfall zu beantwortenden Fragen bilden und somit präjudiziell sind. Auch die angefochtenen Bestimmungen in §3 Abs3 und 4 TMSG sowie in ArtIV Abs2 bis 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, Landesgesetzblatt 97 aus 2025,, konnten zulässigerweise mitangefochten werden, weil sie mit den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen gemeinsam den persönlichen Anwendungsbereich des TMSG regeln und somit in einem nicht offensichtlich trennbaren Regelungszusammenhang stehen.
1.5.2. Allerdings vermag der bloße Umstand, dass nach einer Aufhebung einer Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof ein auf diese Bestimmungen gerichteter Verweis ins Leere geht, für sich genommen noch keinen untrennbaren Regelungszusammenhang zu begründen (vgl VfSlg 15.885/2000 mwN, 16.948/2003, 17.057/2003, 19.985/2015, 20.124/2016, 20.155/2017, 20.156/2017, 20.179/2017, 20.487/2021, 20.656/2023). Im vorliegenden Fall stehen jene angefochtenen Bestimmungen, die nicht den persönlichen Anwendungsbereich des TMSG, sondern Maßnahmen zur Integration (§16a TMSG idF LGBl 52/2017), Kostentragung (§21 Abs6 TMSG, LGBl 99/2010), erforderliche Antragsunterlagen und deren Überprüfung (§29a Abs1 litb Z1 und 2 TMSG sowie §35 Abs4 lit1 [offensichtlich gemeint: lita] Z3 TMSG, beide idF LGBl 97/2025) und die Verarbeitung personenbezogener Daten (§50 Abs4 lita TMSG idF LGBl 144/2018 und idF LGBl 97/2025) regeln, in einem offensichtlich trennbaren Regelungszusammenhang mit den präjudiziellen Bestimmungen. Insoweit ist der Antrag daher zu weit gefasst.1.5.2. Allerdings vermag der bloße Umstand, dass nach einer Aufhebung einer Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof ein auf diese Bestimmungen gerichteter Verweis ins Leere geht, für sich genommen noch keinen untrennbaren Regelungszusammenhang zu begründen vergleiche VfSlg 15.885 aus 2000, mwN, 16.948 aus 2003,, 17.057 aus 2003,, 19.985 aus 2015,, 20.124 aus 2016,, 20.155 aus 2017,, 20.156 aus 2017,, 20.179 aus 2017,, 20.487 aus 2021,, 20.656 aus 2023,). Im vorliegenden Fall stehen jene angefochtenen Bestimmungen, die nicht den persönlichen Anwendungsbereich des TMSG, sondern Maßnahmen zur Integration (§16a TMSG in der Fassung Landesgesetzblatt 52 aus 2017,), Kostentragung (§21 Abs6 TMSG, Landesgesetzblatt 99 aus 2010,), erforderliche Antragsunterlagen und deren Überprüfung (§29a Abs1 litb Z1 und 2 TMSG sowie §35 Abs4 lit1 [offensichtlich gemeint: lita] Z3 TMSG, beide in der Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 2025,) und die Verarbeitung personenbezogener Daten (§50 Abs4 lita TMSG in der Fassung Landesgesetzblatt 144 aus 2018, und in der Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 2025,) regeln, in einem offensichtlich trennbaren Regelungszusammenhang mit den präjudiziellen Bestimmungen. Insoweit ist der Antrag daher zu weit gefasst.
1.6. Da sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig, soweit er begehrt, §3 Abs1, §3 Abs2, in §3 Abs3 die Wortfolge "und nicht nach Abs2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind", in §3 Abs4 litb die Wortfolge "Personen nach Abs2 lita, b und f Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt, und weiters", §3 Abs4 litc und d TMSG idF LGBl 97/2025, sowie ArtIV Abs2 bis 4 samt dem Terminus ", Übergangsbestimmungen", LGBl 97/2025, aufzuheben, sowie auszusprechen, dass §3 Abs2 (idF LGBl 16/2025), in §3 Abs4 litb die Wortfolge "Personen nach Abs2 lita, b und g Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt, und weiters", §3 Abs4 litc und d TMSG idF LGBl 161/2020, verfassungswidrig waren. Im Übrigen ist der Hauptantrag zurückzuweisen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Eventualanträge.1.6. Da sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig, soweit er begehrt, §3 Abs1, §3 Abs2, in §3 Abs3 die Wortfolge "und nicht nach Abs2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind", in §3 Abs4 litb die Wortfolge "Personen nach Abs2 lita, b und f Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt, und weiters", §3 Abs4 litc und d TMSG in der Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 2025,, sowie ArtIV Abs2 bis 4 samt dem Terminus ", Übergangsbestimmungen", Landesgesetzblatt 97 aus 2025,, aufzuheben, sowie auszusprechen, dass §3 Abs2 in der Fassung Landesgesetzblatt 16 aus 2025,), in §3 Abs4 litb die Wortfolge "Personen nach Abs2 lita, b und g Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt, und weiters", §3 Abs4 litc und d TMSG in der Fassung Landesgesetzblatt 161 aus 2020,, verfassungswidrig waren. Im Übrigen ist der Hauptantrag zurückzuweisen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Eventualanträge.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt seinen Antrag im Wesentlichen auf das Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen in §3 TMSG im Widerspruch zu §4 Abs1 SH-GG stünden und deshalb verfassungswidrig seien. So erlaube es die – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol taxative – Aufzählung in §3 Abs2 TMSG nicht, dauerhaft niedergelassenen Fremden im Sinne des §4 Abs1 SH-GG nach einer fünfjährigen Wartefrist Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren. Entgegen §4 Abs1 zweiter Satz SH-GG räume §3 Abs2 TMSG durch die vorgenommene taxative Auflistung zudem keine Möglichkeit ein, bereits vor Ablauf der fünfjährigen Wartefrist im Einzelfall zu prüfen, ob die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe auf Grund völker- oder unionsrechtlicher Vorschriften geboten sei.
2.3. Diesen Bedenken pflichtet das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst der Sache nach bei. Die taxative Aufzählung in §3 Abs2 TMSG umfasse nicht die in §4 Abs1 SH-GG genannte Gruppe der dauerhaft niedergelassenen Fremden, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Das Grundsatzgesetz werde in seiner rechtlichen Wirkung zudem insofern eingeschränkt, als §3 Abs2 TMSG der in §4 Abs1 zweiter Satz SH-GG normierten Einzelfallprüfung entgegenstehe.
2.4. Auch die beiden Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol teilen die Bedenken des antragstellenden Gerichtes. Die Beschwerdeführer seien – abgeleitet von ihrer Mutter – als aufenthaltsverfestigt und dauerhaft niedergelassen anzusehen. Da §3 Abs2 TMSG einer Gewährung von Mindestsicherung an die Beschwerdeführer entgegenstehe, sei er grundsatzgesetz- und somit verfassungswidrig. Zur nach §4 Abs1 zweiter Satz SH-GG gebotenen Einzelfallprüfung sei anzuführen, dass die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe an den Zweitbeschwerdeführer aus Gründen der Art3 und 8 EMRK sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern geboten sei.
2.5. Die Tiroler Landesregierung hält den Bedenken zusammengefasst entgegen, dass §3 TMSG einer grundsatzgesetzkonformen Auslegung zugänglich sei. Die Wendung in §3 Abs2 TMSG, wonach eine Person mit "Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach §41a NAG" österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sei, sei dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Mindestsicherung bestehe, wenn die betroffene Person Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels sei. Dass der Aufenthaltstitel auf Grund einer anderen Verleihungsbestimmung erlangt worden sei – im Ausgangsverfahren etwa durch §46 Abs1 NAG –, schade nicht.
2.6. Die maßgebliche Rechtslage und ihre Entwicklung stellen sich wie folgt dar:
2.6.1. Gemäß §4 Abs1 SH-GG sind Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich österreichischen Staatsbürgern, Asylberechtigten sowie dauerhaft niedergelassenen Fremden, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, zu gewähren.
2.6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt §4 Abs1 SH-GG ein qualifiziertes – zur Niederlassung berechtigendes – Aufenthaltsrecht in der festgelegten fünfjährigen Dauer (vgl VwGH 13.6.2023, Ra 2022/10/0180, Rz 14), ohne dass der Nachweis eines bestimmten Aufenthaltstitels vorgesehen ist oder nur bestimmte (derartige) Aufenthaltstitel eine Gewährung von Sozialhilfeleistungen ermöglichen (vgl VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, Rz 16; 20.4.2023, Ro 2022/10/0012, Rz 14).2.6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt §4 Abs1 SH-GG ein qualifiziertes – zur Niederlassung berechtigendes – Aufenthaltsrecht in der festgelegten fünfjährigen Dauer vergleiche VwGH 13.6.2023, Ra 2022/10/0180, Rz 14), ohne dass der Nachweis eines bestimmten Aufenthaltstitels vorgesehen ist oder nur bestimmte (derartige) Aufenthaltstitel eine Gewährung von Sozialhilfeleistungen ermöglichen vergleiche VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, Rz 16; 20.4.2023, Ro 2022/10/0012, Rz 14).
2.6.3. Anspruch auf Mindestsicherung haben gemäß §3 Abs1 TMSG österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. Nach der Aufzählung in §3 Abs2 TMSG sind auch bestimmte Fremde anspruchsberechtigt, sofern sie zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu zählen unter anderem Fremde, soweit sie aus unionsrechtlichen Gründen oder auf Grund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind (lita, b und c). Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind gemäß §3 Abs2 litf Z3 TMSG außerdem Fremde mit "einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach §50a Abs1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach §49 Abs2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach §41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach §49 Abs4 NAG".
2.6.4. Die Regelung des persönlichen Anwendungsbereiches im TMSG beruht auf der Vorgängerbestimmung in §2a Tiroler Sozialhilfegesetz, LGBl 105/1973, idF LGBl 47/2003, in der abkehrend vom zuvor geltenden, unbeschränkten Anwendungsbereich nur noch österreichische Staatsbürger und "bestimmte" diesen gleichgestellte Fremde anspruchsberechtigt sein sollten (vgl die in Pkt. II.6. zitierten Gesetzesmaterialien). Im TMSG waren zunächst Fremde unter anderem und soweit hier relevant gleichgestellt, wenn sie einen näher bezeichneten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und gleichzeitig eine Niederlassungsbewilligung nach §49 NAG, BGBl I 100/2005, innehatten, oder wenn sie nach §55 bzw §64 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 135/2009 bzw BGBl I 38/2011 aufenthaltsverfestigt waren. Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl I 87/2012, entfiel die Aufenthaltsverfestigung im FPG. Stattdessen führte der Bundesgesetzgeber unter anderem die Möglichkeit ein, von den Aufenthaltstiteln des AsylG 2005 mittels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a Abs9 NAG in das NAG-Regime zu wechseln. Mit LGBl 130/2013 entfiel folglich auch im TMSG der Hinweis auf die Aufenthaltsverfestigung. Seitdem ist darin, soweit hier wesentlich, unverändert normiert, dass Fremde mit "einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach §50a Abs1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach §49 Abs2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach §41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach §49 Abs4 NAG" österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.2.6.4. Die Regelung des persönlichen Anwendungsbereiches im TMSG beruht auf der Vorgängerbestimmung in §2a Tiroler Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 105 aus 1973,, in der Fassung Landesgesetzblatt 47 aus 2003,, in der abkehrend vom zuvor geltenden, unbeschränkten Anwendungsbereich nur noch österreichische Staatsbürger und "bestimmte" diesen gleichgestellte Fremde anspruchsberechtigt sein sollten vergleiche die in Pkt. römisch zwei.6. zitierten Gesetzesmaterialien). Im TMSG waren zunächst Fremde unter anderem und soweit hier relevant gleichgestellt, wenn sie einen näher bezeichneten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und gleichzeitig eine Niederlassungsbewilligung nach §49 NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, innehatten, oder wenn sie nach §55 bzw §64 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, aufenthaltsverfestigt waren. Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, entfiel die Aufenthaltsverfestigung im FPG. Stattdessen führte der Bundesgesetzgeber unter anderem die Möglichkeit ein, von den Aufenthaltstiteln des AsylG 2005 mittels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a Abs9 NAG in das NAG-Regime zu wechseln. Mit Landesgesetzblatt 130 aus 2013, entfiel folglich auch im TMSG der Hinweis auf die Aufenthaltsverfestigung. Seitdem ist darin, soweit hier wesentlich, unverändert normiert, dass Fremde mit "einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach §50a Abs1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach §49 Abs2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach §41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach §49 Abs4 NAG" österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
2.7. Der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist begründet:
2.7.1. Ein Ausführungsgesetz darf dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl zB VfSlg 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg 3744/1960, 12.280/1990) oder einschränken (vgl VfSlg 20.607/2023). Denn die durch das Bundesgrundsatzgesetz aufgestellten Grundsätze sind für den Landesgesetzgeber unbedingt und in vollem Ausmaß verbindlich (VfGH 12.3.2024, G122/2023 ua, mwN).2.7.1. Ein Ausführungsgesetz darf dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen vergleiche zB VfSlg 2087 aus 1951,, 2820 aus 1955,, 4919 aus 1965,), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg 3744 aus 1960,, 12.280 aus 1990,) oder einschränken vergleiche VfSlg 20.607 aus 2023,). Denn die durch das Bundesgrundsatzgesetz aufgestellten Grundsätze sind für den Landesgesetzgeber unbedingt und in vollem Ausmaß verbindlich (VfGH 12.3.2024, G122/2023 ua, mwN).
2.7.2. Nach §4 Abs1 SH-GG sind Leistungen der Sozialhilfe dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. §4 Abs1 SH-GG stellt somit auf eine dauerhafte Niederlassung sowie eine fünfjährige Wartefrist ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren (s zB VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, Rz 16), womit §4 Abs1 SH-GG eine sachliche Abgrenzung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorsieht.
2.7.3. Gleichzeitig räumt §4 Abs3 SH-GG dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen einen Ausgestaltungsspielraum ein. Ein Ausführungsgesetz ist daher auch dann mit §4 Abs1 SH-GG vereinbar, wenn es an bestimmte Aufenthaltstitel knüpft, sofern es hiebei sachliche Differenzierungen trifft und gewährleistet, dass Personen, die dauerhaft niedergelassen sind und sich bereits seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Zugang zur Sozialhilfe haben.
2.7.4. Bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes ist im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen, die dem Ausführungsgesetzgeber den weiteren Spielraum lässt (s etwa VfSlg 20.607/2023 mwN). Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof zu §4 SH-GG auch bereits ausgesprochen, dass dem Ausführungsgesetzgeber jedenfalls ein Ausgestaltungsspielraum im Hinblick auf die Bezugsberechtigung von Drittstaatsangehörigen nach fünfjährigem Aufenthalt zukommt (VfSlg 20.359/2019).2.7.4. Bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes ist im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen, die dem Ausführungsgesetzgeber den weiteren Spielraum lässt (s etwa VfSlg 20.607 aus 2023, mwN). Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof zu §4 SH-GG auch bereits ausgesprochen, dass dem Ausführungsgesetzgeber jedenfalls ein Ausgestaltungsspielraum im Hinblick auf die Bezugsberechtigung von Drittstaatsangehörigen nach fünfjährigem Aufenthalt zukommt (VfSlg 20.359 aus 2019,).
2.7.5. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. März 2025, G63/2024, Rz 46, ausgesprochen hat, steht es dem Ausführungsgesetzgeber daher insbesondere frei, näher auszugestalten, wann eine "dauerhafte" Niederlassung iSd §4 Abs1 SH-GG vorliegt. Denn dem Wortlaut dieser Grundsatzbestimmung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob jede Niederlassung iSd §2 Abs2 NAG auch als eine "dauerhafte" anzusehen ist. Da der Ausführungsgesetzgeber insofern über einen Ausgestaltungsspielraum verfügt, ist es ihm grundsätzlich auch unbenommen, die für eine Bezugsberechtigung maßgeblichen Aufenthaltstitel aufzuzählen, solange er hiebei sachliche Differenzierungen trifft (vgl Erläut zur RV des SH-GG, 514 BlgNR 26. GP, 5, wonach Ausschlüsse "aufgrund einer weiteren sachlichen Differenzierung innerhalb des Kreises der Bezugsberechtigten oder als Folge einer Sanktionierung" weiterhin möglich sein sollen). Der Ausführungsgesetzgeber hat hiebei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine hilfesuchende Person, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gleichwohl iSd §4 Abs1 SH-GG dauerhaft niedergelassen sein kann (vgl VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, Rz 23).2.7.5. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. März 2025, G63/2024, Rz 46, ausgesprochen hat, steht es dem Ausführungsgesetzgeber daher insbesondere frei, näher auszugestalten, wann eine "dauerhafte" Niederlassung iSd §4 Abs1 SH-GG vorliegt. Denn dem Wortlaut dieser Grundsatzbestimmung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob jede Niederlassung iSd §2 Abs2 NAG auch als eine "dauerhafte" anzusehen ist. Da der Ausführungsgesetzgeber insofern über einen Ausgestaltungsspielraum verfügt, ist es ihm grundsätzlich auch unbenommen, die für eine Bezugsberechtigung maßgeblichen Aufenthaltstitel aufzuzählen, solange er hiebei sachliche Differenzierungen trifft vergleiche Erläut zur Regierungsvorlage des SH-GG, 514 BlgNR 26. GP, 5, wonach Ausschlüsse "aufgrund einer weiteren sachlichen Differenzierung innerhalb des Kreises der Bezugsberechtigten oder als Folge einer Sanktionierung" weiterhin möglich sein sollen). Der Ausführungsgesetzgeber hat hiebei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine hilfesuchende Person, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gleichwohl iSd §4 Abs1 SH-GG dauerhaft niedergelassen sein kann vergleiche VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, Rz 23).
2.7.6. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wurden landesrechtliche Ausführungsbestimmungen diesen Vorgaben des §4 Abs1 SH-GG nicht gerecht, sofern sie den Ausschluss von der Bezugsberechtigung schlicht daran knüpften, dass Hilfesuchende bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel, wie etwa eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a NAG verfügen, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob (ungeachtet des formell befristeten Aufenthaltstitels) eine dauerhafte Niederlassung iSd §4 Abs1 SH-GG vorliegt, die bei Erfüllung der Wartefrist zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt. Der Verfassungsgerichtshof hob die Bestimmungen daher als verfassungswidrig auf (vgl VfGH 11.3.2025, G63/2024, zum Niederösterreichischen Sozialhilfe-Ausführungsgesetz [NÖ SAG], LGBl 70/2019, und VfGH 11.3.2025, G197/2024, zum Wiener Mindestsicherungsgesetz [WMG], LGBl 38/2010).2.7.6. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wurden landesrechtliche Ausführungsbestimmungen diesen Vorgaben des §4 Abs1 SH-GG nicht gerecht, sofern sie den Ausschluss von der Bezugsberechtigung schlicht daran knüpften, dass Hilfesuchende bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel, wie etwa eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a NAG verfügen, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob (ungeachtet des formell befristeten Aufenthaltstitels) eine dauerhafte Niederlassung iSd §4 Abs1 SH-GG vorliegt, die bei Erfüllung der Wartefrist zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt. Der Verfassungsgerichtshof hob die Bestimmungen daher als verfassungswidrig auf vergleiche VfGH 11.3.2025, G63/2024, zum Niederösterreichischen Sozialhilfe-Ausführungsgesetz [NÖ SAG], Landesgesetzblatt 70 aus 2019,, und VfGH 11.3.2025, G197/2024, zum Wiener Mindestsicherungsgesetz [WMG], Landesgesetzblatt 38 aus 2010,).
2.7.7. Das TMSG regelt in einer Aufzählung, dass "folgende" Personen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und damit in den persönlichen Anwendungsbereich fallen. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetzesmaterialien (vgl Pkt. II.6) geht hervor, dass es sich um eine taxative Aufzählung handelt (vgl zu einer vergleichbaren Formulierung VfGH 11.3.2025, G197/2024, Rz 40). Soweit im Anlassverfahren relevant, sind gemäß §3 Abs2 litf Z3 TMSG etwa Fremde mit "einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach §50a Abs1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach §49 Abs2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach §41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach §49 Abs4 NAG" österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.2.7.7. Das TMSG regelt in einer Aufzählung, dass "folgende" Personen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und damit in den persönlichen Anwendungsbereich fallen. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetzesmaterialien vergleiche Pkt. römisch zwei.6) geht hervor, dass es sich um eine taxative Aufzählung handelt vergleiche zu einer vergleichbaren Formulierung VfGH 11.3.2025, G197/2024, Rz 40). Soweit im Anlassverfahren relevant, sind gemäß §3 Abs2 litf Z3 TMSG etwa Fremde mit "einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach §50a Abs1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach §49 Abs2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach §41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach §49 Abs4 NAG" österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
2.7.8. Dieser Formulierung lässt sich entgegen den Ausführungen der Tiroler Landesregierung nicht entnehmen, dass ein Anspruch auf Mindestsicherung bereits besteht, wenn eine Person über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" verfügt. Hätte der Landesgesetzgeber dies anordnen wollen, wäre es ihm freigestanden, auf die Legaldefinition des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" in §8 Abs1 Z2 NAG zu verweisen, um alle im NAG geregelten Verleihungsbestimmungen zu erfassen. Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm weisen jedoch vielmehr darauf hin, dass nur eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a NAG vom persönlichen Anwendungsbereich des TMSG erfasst sein sollte. Der Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, der über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §46 Abs1 NAG verfügt, fiel daher nicht in den Anwendungsbereich des TMSG.
2.7.9. In dieser Auslegung wird das TMSG den Anforderungen des §4 Abs1 SH-GG nicht gerecht. Es knüpft die Bezugsberechtigung daran, dass Hilfesuchende über bestimmte Aufenthaltstitel verfügen. Dabei nimmt es zwar die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a NAG in die Aufzählung mit auf. Es ist aber keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, weshalb eine auf Grund einer Familienzusammenführung gemäß §46 Abs1 NAG verliehene "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" vom Anwendungsbereich des TMSG nicht erfasst sein sollte. Da das TMSG nicht darauf Rücksicht nimmt, ob (ungeachtet des formell befristeten Aufenthaltstitels) eine dauerhafte Niederlassung iSd §4 Abs1 SH-GG vorliegt, hat der Landesgesetzgeber seinen Ausgestaltungsspielraum überschritten.
2.7.10. Die Regelung des persönlichen Anwendungsbereiches in §3 TMSG sieht zudem keine Möglichkeit für die in §4 Abs1 zweiter Satz SH-GG geforderte Prüfung vor, ob die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§3 NAG) festgestellt wurde.
2.8. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol treffen daher zu.
2.9. Zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage für das Ausgangsverfahren ist es erforderlich, zu den angefochtenen – inzwischen außer Kraft getretenen – Bestimmungen des §3 Abs1 und 2 TMSG festzustellen, dass diese verfassungswidrig waren.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. §3 Abs1 TMSG, LGBl 99/2010, und §3 Abs2 TMSG, LGBl 99/2010, idF LGBl 16/2025 und 97/2025 waren wegen Verstoßes gegen §4 Abs1 SH-GG grundsatzgesetz- und somit verfassungswidrig. Die Novelle zum TMSG, LGBl 38/2026, hat (unter anderem) §3 TMSG neu gefasst. Dadurch trat diese Bestimmung mit 1. Juli 2026 außer Kraft. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher auf die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit zu beschränken (Art140 Abs4 B-VG).1. §3 Abs1 TMSG, Landesgesetzblatt 99 aus 2010,, und §3 Abs2 TMSG, Landesgesetzblatt 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt 16 aus 2025, und 97 aus 2025, waren wegen Verstoßes gegen §4 Abs1 SH-GG grundsatzgesetz- und somit verfassungswidrig. Die Novelle zum TMSG, Landesgesetzblatt 38 aus 2026,, hat (unter anderem) §3 TMSG neu gefasst. Dadurch trat diese Bestimmung mit 1. Juli 2026 außer Kraft. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher auf die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit zu beschränken (Art140 Abs4 B-VG).
2. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Tirol zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 liti Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2021.2. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Tirol zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 liti Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2021.
3. Der Antrag ist abzuweisen, soweit er sich gegen weitere Bestimmungen in §3 TMSG sowie gegen ArtIV Abs2 bis 4 samt dem Terminus", Übergangsbestimmungen", Gesetz vom 18. Dezember 2025, LGBl 97/2025, richtet.3. Der Antrag ist abzuweisen, soweit er sich gegen weitere Bestimmungen in §3 TMSG sowie gegen ArtIV Abs2 bis 4 samt dem Terminus", Übergangsbestimmungen", Gesetz vom 18. Dezember 2025, Landesgesetzblatt 97 aus 2025,, richtet.
4. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G42.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026