TE Vfgh Erkenntnis 2026/7/1 G219/2024

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Veröffentlicht am 01.07.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
Der Antrag auf Aufhebung von §2 Abs6, §4 litc, §6 litb und c und §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, idF LGBl Nr 26/2017 wird abgewiesen.Der Antrag auf Aufhebung von §2 Abs6, §4 litc, §6 litb und c und §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, wird abgewiesen.
II.römisch zwei.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

1
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, der Verfassungsgerichtshof möge

"§2 Abs6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz erlassen wird (Tiroler Grundversorgungsgesetz), LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 26/2017, in §2 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, die Zeichen- und Wortfolge ', soweit im Abs6 nichts anderes bestimmt ist', in §2 Abs7 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 104/2019, die Wort- und Zeichenfolge 'auf die kein Rechtsanspruch besteht,', in §7 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 78/2015, die Wortfolge 'und in Verfahren nach diesem Gesetz', in §9 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, den letzten Satz, §12 Abs2 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 26/2017, §21a Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 78/2015, "§2 Abs6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz erlassen wird (Tiroler Grundversorgungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, in §2 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, die Zeichen- und Wortfolge ', soweit im Abs6 nichts anderes bestimmt ist', in §2 Abs7 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2019,, die Wort- und Zeichenfolge 'auf die kein Rechtsanspruch besteht,', in §7 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, die Wortfolge 'und in Verfahren nach diesem Gesetz', in §9 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, den letzten Satz, §12 Abs2 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, §21a Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,,

in eventu

§2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 26/2017, in §2 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz,
LGBl Nr 21/2006, die Zeichen- und Wortfolge ', soweit im Abs6 nichts anderes bestimmt ist', in §2 Abs7 Tiroler Grundversorgungsgesetz,
LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 104/2019, die Wort- und Zeichenfolge 'auf die kein Rechtsanspruch besteht,', §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 78/2015, §6 Abs1 litb und c Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, in §7 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 78/2015, die Wortfolge 'und in Verfahren nach diesem Gesetz', in §9 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, den letzten Satz, §12 Abs2 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 26/2017, §21a Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 78/2015, sowie §22 Z3 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 78/2015,
§2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, in §2 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, , Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, die Zeichen- und Wortfolge ', soweit im Abs6 nichts anderes bestimmt ist', in §2 Abs7 Tiroler Grundversorgungsgesetz, , Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2019,, die Wort- und Zeichenfolge 'auf die kein Rechtsanspruch besteht,', §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, §6 Abs1 litb und c Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, in §7 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, die Wortfolge 'und in Verfahren nach diesem Gesetz', in §9 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, den letzten Satz, §12 Abs2 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, §21a Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, sowie §22 Z3 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,,

in eventu

das Gesetz vom 15. Dezember 2005, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz erlassen wird (Tiroler Grundversorgungsgesetz),
LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 102/2023, zur Gänze"
das Gesetz vom 15. Dezember 2005, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz erlassen wird (Tiroler Grundversorgungsgesetz), , Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2023,, zur Gänze"

als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

2
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2005, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz erlassen wird, LGBl 21/2006, idF LGBl 104/2019 lauteten wie folgt (die im ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2005, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz erlassen wird, Landesgesetzblatt 21 aus 2006,, in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2019, lauteten wie folgt (die im ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§1

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

a) Fremde die im §4 genannten Personen,

b) Betreuungseinrichtung eine Einrichtung zur Betreuung von Fremden, die das Land Tirol, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine zur Mitarbeit herangezogene humanitäre, kirchliche oder private Einrichtung oder eine Institution der freien Wohlfahrtspflege oder eine zu diesem Zweck gegründete Rechtsträgerin betreibt, und eine Einrichtung im Sinn des §7 Abs1 dritter Satz,

c) organisierte Unterkunft die Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung nach litb,

d) individuelle Unterkunft ein Wohnraum, der von Fremden selbst in Bestand genommen wird,

e) unbegleitete Minderjährige Fremde unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in Österreich eingereist sind, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in Österreich ohne Begleitung zurückgelassen worden sind,

f) schutzbedürftige Fremde Personen, die aufgrund ihrer speziellen Situation besondere Bedürfnisse im Rahmen der Unterbringung und der Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels oder von Folter und Gewalt, Personen mit Behinderungen, schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen,

g) Familienangehörige eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,

1. dessen ledige minderjährige Kinder sowie dessen Ehegatte oder eingetragene Partner, sofern die Ehe bei Ehegatten oder die Partnerschaft bei eingetragenen Partnern bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und

2. dessen Eltern und, wenn dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, die sonstigen gesetzlichen Vertreter eines ledigen minderjährigen Antragstellers,

h) Notlage, wenn die eigenen Mittel und Kräfte des Fremden zur Abdeckung seiner Grundbedürfnisse nicht ausreichen und er diese Mittel auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,

i) hinreichendes Einkommen ein Einkommen, das nach Abzug der Kosten für die Unterkunft mehr als das Eineinhalbfache des nach den mindestsicherungsrechtlichen Vorschriften für die Lebenssituation des Fremden vorgesehenen Richtsatzes beträgt.

§2

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.

(2) Die Grundversorgung erfolgt in Form von Geld- oder Sachleistungen. Sie wird nach der Erfassung der Schutzbedürftigkeit des Fremden bei der Aufnahme oder im Rahmen der Versorgung unter Berücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse gewährt; bei Minderjährigen ist dabei insbesondere auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen. Ein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.

 

(3) Die Grundversorgung wird Fremden gewährt, die sich in Tirol aufhalten, soweit im Abs9 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Bei der Beurteilung der Notlage sind Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Auf die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung besteht kein Rechtsanspruch, soweit im Abs6 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Auf Leistungen der Grundversorgung nach §5 Abs1 lita, b, c, d und l sowie nach §7 Abs1 und 3 besteht für Fremde nach §4 litc ein Rechtsanspruch. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

(7) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen haben im Rahmen der unter Bedachtnahme auf die Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG,
LGBl Nr 59/2004, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 65/2016, von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen.
(7) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen haben im Rahmen der unter Bedachtnahme auf die Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG, , Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2004,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2016,, von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen.

(8) Die Grundversorgung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.

(9) Die Grundversorgung endet jedenfalls mit dem nicht nur kurzfristigen Verlassen des Landesgebietes, es sei denn, das Verlassen des Landesgebietes ist zur Durchführung der Grundversorgung erforderlich oder es sprechen besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Einstellung der Grundversorgung oder Österreich ist durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet.

[…]

§4

Anspruchsberechtigte

Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:

a) Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach §57 Abs1 des Asylgesetzes 2005, BGBl I. Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2018, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach §62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach §41a Abs10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 25/2019,a) Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach §57 Abs1 des Asylgesetzes 2005, BGBl römisch eins. Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2018,, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach §62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach §41a Abs10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2019,,

b) Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

c) Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.

Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

§5

Umfang der Grundversorgung

(1) Die Grundversorgung umfasst folgende Leistungen:

a) die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Berücksichtigung der Menschenwürde, der Familieneinheit sowie geschlechts- und altersspezifischer Aspekte; dabei ist darauf zu achten, dass

1. Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten von entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal betreut werden, wobei die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,

2. Fremde die Möglichkeit haben, in organisierten Unterkünften mit Verwandten, ihrem Rechtsbeistand oder ihren Beratern, mit Personen, die den UNHCR vertreten und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten,

3. die in Z2 genannten Personen Zugang zu organisierten Unterkünften erhalten, um Fremden zu helfen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Fremden beschränkt werden,

4. organisierte Unterkünfte, in denen Minderjährige untergebracht sind, über eine altersgerechte Ausstattung, insbesondere entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten verfügen und zumindest im Nahebereich dieser Unterkünfte entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien zur Verfügung stehen,

b) die Versorgung mit angemessener Verpflegung,

c) die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Fremde in organisierten Unterkünften und für unbegleitete Minderjährige, ausgenommen bei individueller Unterbringung,

d) die Sicherung der Krankenversorgung und der Behandlung von schweren psychischen Störungen durch Leistung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 23/2019,d) die Sicherung der Krankenversorgung und der Behandlung von schweren psychischen Störungen durch Leistung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2019,,

e) die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall,

f) die Gewährung einer allenfalls darüber hinausgehenden notwendigen, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckten psychologischen Betreuung für schutzbedürftige Fremde und die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Rehabilitationsmaßnahmen und qualifizierter Beratungsleistungen für traumatisierte Minderjährige nach Prüfung im Einzelfall,

g) Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

h) die Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,

i) die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

j) die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und die Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

k) Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

l) die Gewährung der notwendigen Bekleidung,

m) die Übernahme der Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe,

n) die Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Die Grundversorgung kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn der Fremde

a) die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet,

b) sich grob gewalttätig verhält,

c) nach §38a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2018, weggewiesen wird oderc) nach §38a des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2018,, weggewiesen wird oder

d) wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund nach §6 des Asylgesetzes 2005 darstellen kann.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

§6

Ausschluss von der Grundversorgung

(1) Von der Grundversorgung können ausgeschlossen werden:

a) Fremde, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder, falls erforderlich, ihrer Notlage mitwirken,

b) Asylwerber, die ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage innerhalb von sechs Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres früheren Asylverfahrens einen weiteren Asylantrag eingebracht haben, und

c) Asylwerber, die nicht an der Feststellung des notwendigen Sachverhalts für die Führung des Asylverfahrens mitwirken.

(2) In besonders begründeten Fällen kann die Grundversorgung davon abhängig gemacht werden, dass der Fremde seinen Aufenthalt an einem bestimmten Ort nimmt.

(3) Durch den Ausschluss von der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

(4) Fremde, bei denen erwiesen ist, dass sie sich in keiner Notlage befinden, sind von der Grundversorgung auszuschließen.

§7

Sonderbestimmungen für unbegleitete Minderjährige

(1) Unbegleitete Minderjährige sind unbeschadet der Bestimmungen des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl Nr 150/2013, in der jeweils geltenden Fassung über die Leistungen der Grundversorgung nach §5 hinaus zur psychischen Festigung und zur Schaffung einer Vertrauensbasis durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall kann darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung gewährt werden. Die Unterbringung der unbegleiteten Minderjährigen kann zu diesem Zweck in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder durch individuelle Unterbringung erfolgen.(1) Unbegleitete Minderjährige sind unbeschadet der Bestimmungen des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung über die Leistungen der Grundversorgung nach §5 hinaus zur psychischen Festigung und zur Schaffung einer Vertrauensbasis durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall kann darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung gewährt werden. Die Unterbringung der unbegleiteten Minderjährigen kann zu diesem Zweck in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder durch individuelle Unterbringung erfolgen.

(2) Wohngruppen können für unbegleitete Minderjährige mit besonders hohem Betreuungsbedarf eingerichtet werden. Wohnheime können für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete Minderjährige eingerichtet werden. Einrichtungen für betreutes Wohnen können für unbegleitete Minderjährige eingerichtet werden, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.

(3) Darüber hinaus kann die Betreuung unbegleiteter Minderjähriger folgende zusätzliche Leistungen der Grundversorgung umfassen:

a) eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt),

b) die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,

c) die Abklärung der Zukunftsperspektiven im Zusammenwirken mit den Behörden,

d) gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung,

e) gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

(4) Auf die Einschränkung oder Einstellung und den Ausschluss von Leistungen der Grundversorgung nach den Abs1 und 3 sind §5 Abs2 und 3 und §6 Abs1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren und in Verfahren nach diesem Gesetz.

[…]

§9

Kostenhöchstsätze

Für die Gewährung der Grundversorgung gelten die im Art9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer sozialer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden. Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.Für die Gewährung der Grundversorgung gelten die im Art9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer sozialer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden. Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.

[…]

§12

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Ersatzansprüche nach den §§10 und 11 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind.

(2) Über den Ersatz der Kosten für Leistungen der Grundversorgung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Im Übrigen sind zur Entscheidung über den Kostenersatz die ordentlichen Gerichte zuständig.

[…]

§21

Verfahren

(1) Vor der Einschränkung oder Einstellung von Leistungen der Grundversorgung nach §5 Abs2 und 3 bzw vor dem Ausschluss von diesen nach §6, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind die betroffenen Fremden nach §4 litc zu hören, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die Entscheidung hat im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation und eine allfällige Schutzbedürftigkeit des Fremden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.

(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn

a) die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder

b) dies der Antragsteller begehrt.

Andernfalls ist von der Erlassung eines Bescheides abzusehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.

§21a

Rechtsberatung und Rechtsvertretung

(1) Den im §4 litc genannten Personen ist, soweit dies zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist und dies nicht bereits aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist, in Verfahren gegen Bescheide, mit denen eine Leistung nach diesem Gesetz nicht oder nicht vollständig gewährt wird, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren.

(2) Die Rechtsberatung und Rechtsvertretung nach Abs1 erfolgt durch natürliche oder juristische Personen, die hierfür vom Land oder vom Bund betraut werden.

(3) Ein Anspruch nach Abs1 besteht jedenfalls nicht, wenn der Fremde über ausreichende finanzielle Mittel für die Beauftragung eines Rechtsvertreters verfügt. Über die Versagung von Leistungen nach Abs1 ist mit Bescheid zu entscheiden.

§22

Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. 2001 Nr L 212, S.12,1. Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt 2001 Nr L 212, S.12,

2. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr L 337, S. 9,2. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 Nr L 337, S. 9,

3. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. 2013 Nr L 180, S. 96."3. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, Amtsblatt 2013 Nr L 180, S. 96."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

3
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4
1.1. Die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren ist eine volljährige äthiopische Staatsangehörige. Sie stellte am 29. Mai 2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30. Mai 2023 wurde ihr Asylverfahren zugelassen. Vom 1. bis 15. Juni 2023 war sie bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen "EAST Ost Traiskirchen" untergebracht und mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit 15. Juni 2023 wurde sie in die Grundversorgungsstelle Tirol überstellt. Ab diesem Zeitpunkt wurden ihr von Amts wegen Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz zuerkannt und faktisch gewährt; im Einzelnen erhielt sie Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld und Krankenversicherung.
5
1.2. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2024 stellte die Tiroler Landesregierung, die belangte Behörde im Anlassverfahren, die nach §5 Abs1 lita bis d und litl Tiroler Grundversorgungsgesetz gewährten Leistungen jeweils mit Ablauf näher genannter Zeitpunkte im Jahr 2024 gemäß §6 Abs1 lita Tiroler Grundversorgungsgesetz ein.
6
Die Tiroler Landesregierung begründet diesen Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin im laufenden Asylverfahren befinde und seit 1. Juli 2024 bei einem näher genannten Arbeitgeber beschäftigt sei. Obwohl die Beschwerdeführerin schriftlich zur Vorlage ihrer Lohnzettel für Juni und August 2024 und damit zur Mitwirkung an der Feststellung des notwendigen Sachverhaltes aufgefordert worden sei, habe sie dies unterlassen.
7
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Einschreiterin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Im Wesentlichen führt sie darin aus, dass sie trotz ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin auf die Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz angewiesen sei. Die schriftliche Aufforderung zur Vorlage ihrer Lohnzettel habe sie nie erhalten.
8
1.4. Aus Anlass des vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol beim Verfassungsgerichtshof den vorliegenden Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG.
9
2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

"III. Zur Zulässigkeit des Antrags:

1. Antragsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist gemäß Art89 Abs2 iVm Art135 Abs4 und Art140 Abs1 Z1 lita B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist gemäß Art89 Abs2 in Verbindung mit Art135 Abs4 und Art140 Abs1 Z1 lita B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zur Entscheidung über die unter Punkt I. erwähnte Beschwerde zuständig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2024 wurden der Beschwerdeführerin nach §5 Abs1 lita, b, c, d und I Tiroler Grundversorgungsgesetz gewährte Leistungen gemäß §6 Abs1 lita Tiroler Grundversorgungsgesetz eingestellt. Das Tiroler Grundversorgungsgesetz bestimmt in §2 Abs6, dass auf Leistungen nach §5 Abs1 lita, b, c, d und I für Fremde nach §4 litc (Asylwerber) ein Rechtsanspruch besteht. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Asylwerberin, deren Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz eingestellt wurden. Infolge der Bestimmung des §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz hat die belangte Behörde die Einstellung in Form eines Bescheides vorgenommen. Gemäß Art131
B-VG ist somit das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig, über die dagegen erhobene Beschwerde zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zur Entscheidung über die unter Punkt römisch eins. erwähnte Beschwerde zuständig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2024 wurden der Beschwerdeführerin nach §5 Abs1 lita, b, c, d und römisch eins Tiroler Grundversorgungsgesetz gewährte Leistungen gemäß §6 Abs1 lita Tiroler Grundversorgungsgesetz eingestellt. Das Tiroler Grundversorgungsgesetz bestimmt in §2 Abs6, dass auf Leistungen nach §5 Abs1 lita, b, c, d und römisch eins für Fremde nach §4 litc (Asylwerber) ein Rechtsanspruch besteht. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Asylwerberin, deren Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz eingestellt wurden. Infolge der Bestimmung des §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz hat die belangte Behörde die Einstellung in Form eines Bescheides vorgenommen. Gemäß Art131 , B-VG ist somit das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig, über die dagegen erhobene Beschwerde zu entscheiden.

2. Präjudizialität:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wird in der Beschwerdesache über die Frage, ob die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Einstellung von Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz zur Recht erfolgte, zu entscheiden haben. Bei seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die diese Entscheidung gesetzlich determinieren.

Das Tiroler Grundversorgungsgesetz räumt 'Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht abgesprochen worden ist', einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung ein (§2 Abs6 iVm §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz). Die Beschwerdeführerin ist Asylwerberin, somit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die materiellen und verfahrensrechtlichen Rechtsvorschriften des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, die den Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung für diese Personengruppe im hoheitlichen Vollzug normieren, anzuwenden.Das Tiroler Grundversorgungsgesetz räumt 'Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht abgesprochen worden ist', einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung ein (§2 Abs6 in Verbindung mit §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz). Die Beschwerdeführerin ist Asylwerberin, somit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die materiellen und verfahrensrechtlichen Rechtsvorschriften des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, die den Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung für diese Personengruppe im hoheitlichen Vollzug normieren, anzuwenden.

Im Beschwerdefall gehören zu diesen Rechtsvorschriften die im Hauptantrag zur lita zur Aufhebung beantragten Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes.

§2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 26/2017, bestimmt in Verbindung mit §2 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, und §2 Abs7 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 104/2019, dass für Fremde nach §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz auf Leistungen der Grundversorgung nach §5 Abs1 lita, b, c, d und I sowie nach §7 Abs1 und 3 leg cit ein Rechtsanspruch besteht und über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Demnach hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren unter Anwendung dieser Bestimmungen zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche Einstellung von Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz mittels Bescheid zu Recht erfolgte.§2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, bestimmt in Verbindung mit §2 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, und §2 Abs7 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2019,, dass für Fremde nach §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz auf Leistungen der Grundversorgung nach §5 Abs1 lita, b, c, d und römisch eins sowie nach §7 Abs1 und 3 leg cit ein Rechtsanspruch besteht und über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Demnach hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren unter Anwendung dieser Bestimmungen zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche Einstellung von Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz mittels Bescheid zu Recht erfolgte.

Die im Hauptantrag zur Mitaufhebung beantragten Bestimmungen des §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 26/2017, sind vom Verwaltungsgericht ebenfalls anzuwenden, als darin das hoheitliche Verfahren für Rechtsansprüche von Asylwerbern auf Grundversorgung geregelt ist. Die zudem zur Mitaufhebung beantragten Bestimmungen des §21a, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 78/2015, sind im Beschwerdeverfahren insofern nicht anzuwenden, als die Beschwerdeführerin keine Verletzung der darin gewährleisteten Rechte in Bezug auf Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat. Allerdings stehen diese Bestimmungen möglicherweise in einem untrennbaren Zusammenhang mit den gemeinsam im Hauptantrag zur Aufhebung beantragten, präjudiziellen Bestimmungen. Dies gilt ebenfalls für die zur Mitaufhebung beantragte Bestimmungen in §7 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 78/2015, §9 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, und §12 Abs2 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 (vgl unten die Ausführungen zum Anfechtungsumfang).Die im Hauptantrag zur Mitaufhebung beantragten Bestimmungen des §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, sind vom Verwaltungsgericht ebenfalls anzuwenden, als darin das hoheitliche Verfahren für Rechtsansprüche von Asylwerbern auf Grundversorgung geregelt ist. Die zudem zur Mitaufhebung beantragten Bestimmungen des §21a, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, sind im Beschwerdeverfahren insofern nicht anzuwenden, als die Beschwerdeführerin keine Verletzung der darin gewährleisteten Rechte in Bezug auf Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat. Allerdings stehen diese Bestimmungen möglicherweise in einem untrennbaren Zusammenhang mit den gemeinsam im Hauptantrag zur Aufhebung beantragten, präjudiziellen Bestimmungen. Dies gilt ebenfalls für die zur Mitaufhebung beantragte Bestimmungen in §7 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, §9 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, und §12 Abs2 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, vergleiche unten die Ausführungen zum Anfechtungsumfang).

Im Fall der Aufhebung der vom Hauptantrag umfassten Bestimmungen und Wort- und Zeichenfolgen bestünde kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz mehr und die Gewährung von Grundversorgung für die Personengruppe nach §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz würde - gleich wie jene der Personengruppen nach §4 lita und b leg cit - im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen. Diesfalls würde die Zuständigkeit der belangten Behörde (und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol), über die geltend gemachten Ansprüche der Beschwerdeführerin hoheitlich abzusprechen, wegfallen.

Die im ersten Eventualantrag zur litb zur (Mit)Aufhebung beantragte Bestimmung des §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz,
LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 78/2015, ist vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren anzuwenden, da die Beschwerdeführerin als Asylwerberin zu den Anspruchsberechtigten des Tiroler Grundversorgungsgesetzes gemäß dieser Bestimmung zählt. Somit ist auch diese Bestimmung präjudiziell. Die Bestimmungen in §6 Abs1 litb und c Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, und in §7 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 78/2015, stehen allenfalls in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit dem hier zur Mitaufhebung beantragten §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz, da diese Bestimmungen den Ausschluss von der Grundversorgung von Asylwerbern regeln sowie Sondernormen für unbegleitete minderjährige Asylwerber beinhalten (vgl unten die Ausführungen zum Anfechtungsumfang).
Die im ersten Eventualantrag zur litb zur (Mit)Aufhebung beantragte Bestimmung des §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz, , Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, ist vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren anzuwenden, da die Beschwerdeführerin als Asylwerberin zu den Anspruchsberechtigten des Tiroler Grundversorgungsgesetzes gemäß dieser Bestimmung zählt. Somit ist auch diese Bestimmung präjudiziell. Die Bestimmungen in §6 Abs1 litb und c Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, und in §7 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, stehen allenfalls in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit dem hier zur Mitaufhebung beantragten §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz, da diese Bestimmungen den Ausschluss von der Grundversorgung von Asylwerbern regeln sowie Sondernormen für unbegleitete minderjährige Asylwerber beinhalten vergleiche unten die Ausführungen zum Anfechtungsumfang).

Im Hinblick auf den zweiten Eventualantrag zur litc sind nicht alle zur Aufhebung beantragten Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes im Beschwerdeverfahren präjudiziell, allerdings könnte ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den im Hauptantrag bzw im ersten Eventualantrag zur Aufhebung beantragten Bestimmungen und sonstigen Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungs-gesetzes bestehen, als dieses die Grundversorgung sowohl von Asylwerbern als auch von anderen Personengruppen normiert, wobei das Gesetz Asylwerbern einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung einräumt, wohingegen den beiden anderen 'anspruchsberechtigten' Personengruppen nach §4 lita und b Tiroler Grundversorgungsgesetz Grundversorgung ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu gewähren ist. Vor diesem Hintergrund sind die Reglungen der Grundversorgung im Tiroler Grundversorgungsgesetz für alle drei anspruchsberechtigten Personengruppen derart ineinander verwoben, dass eine Aufhebung der von der hier behaupteten Verfassungswidrigkeit infizierten Regelungen über die Grundversorgung von Asylwerbern auch auf die anderen Personengruppen durchschlägt und so zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbarem Ergebnis führen könnte.

IV. Bedenken:römisch vier. Bedenken:

1. Allgemeines:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat Bedenken ob der Kompetenz- und damit Verfassungsmäßigkeit des Tiroler Grundversorgungsgesetzes insoweit es für Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, die Grundversorgung im Rahmen der Hoheitsverwaltung normiert und für diese Personengruppe einen Rechtsanspruch auf Grundversorgung vorsieht.

2. Kompetenzwidrigkeit des hoheitlichen Vollzuges der Grundversorgung von Asylwerbern nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz:

Gemäß §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz iVm §2 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz besteht für Fremde nach §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz (Asylwerber) ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung nach §5 Abs1 lita, b, c, d und I sowie nach §7 Abs1 und 3 leg cit. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen 'ist im Verwaltungsweg' unter Anwendung der verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Vorgaben des Tiroler Grundversorgungsgesetzes zu entscheiden. Der Anspruch von Asylwerbern auf bestimmte Leistungen der Grundversorgung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz ist somit ein öffentlich-rechtlicher; für den Vollzug dieser Angelegenheit ordnet das Tiroler Grundversorgungsgesetz die Form der Hoheitsverwaltung an. Dies wird auch in den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Grundversorgungsgesetz (ErläutRV 428/05 LGBl Nr 21/2006) klargestellt, wonach innerhalb des Personenkreises der Anspruchsberechtigten 'den Asylwerbern insofern eine Sonderstellung zukommt, als diesen, veranlasst durch die Richtlinie 2003/9/EG, auf bestimmte Leistungen ein Rechtsanspruch eingeräumt wird'.Gemäß §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz in Verbindung mit §2 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz besteht für Fremde nach §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz (Asylwerber) ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung nach §5 Abs1 lita, b, c, d und römisch eins sowie nach §7 Abs1 und 3 leg cit. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen 'ist im Verwaltungsweg' unter Anwendung der verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Vorgaben des Tiroler Grundversorgungsgesetzes zu entscheiden. Der Anspruch von Asylwerbern auf bestimmte Leistungen der Grundversorgung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz ist somit ein öffentlich-rechtlicher; für den Vollzug dieser Angelegenheit ordnet das Tiroler Grundversorgungsgesetz die Form der Hoheitsverwaltung an. Dies wird auch in den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Grundversorgungsgesetz (ErläutRV 428/05 Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,) klargestellt, wonach innerhalb des Personenkreises der Anspruchsberechtigten 'den Asylwerbern insofern eine Sonderstellung zukommt, als diesen, veranlasst durch die Richtlinie 2003/9/EG, auf bestimmte Leistungen ein Rechtsanspruch eingeräumt wird'.

Die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung für diese Regelungen richtet sich daher nach den Art10 bis 12 und 15 B-VG. Gemäß Art10 Abs1 Z3 B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung betreffend den Kompetenztatbestand 'Asyl' Bundessache.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.11.2022, G172/2021 (Rz 32-34), zur Frage der Zuständigkeit für die Grundversorgung von Asylwerbern Folgendes ausgesprochen:

'Die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern fällt in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art10 Abs1 Z3 und Z7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes (VfSlg 17.942/2006); zu dieser Versorgung ist der Bund völkerrechtlich (Art23 GFK) und unionsrechtlich verpflichtet (s die Zusammenfassung in VfGH 7.10.2021, A5/2021). 'Die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern fällt in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art10 Abs1 Z3 und Z7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes (VfSlg 17.942 aus 2006,); zu dieser Versorgung ist der Bund völkerrechtlich (Art23 GFK) und unionsrechtlich verpflichtet (s die Zusammenfassung in VfGH 7.10.2021, A5/2021).

Der Kompetenztatbestand 'Asyl' umfasst nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch Angelegenheiten, die in engem Konnex zum Asylverfahren selbst stehen (vgl insb. VfSlg 17.942/2006), sodass die Grundversorgung der betreffenden Personen Aufgabe des Bundes ist (s im Einzelnen VfGH 7.10.2021, A5/2021, Punkt 111.8.5.2.).Der Kompetenztatbestand 'Asyl' umfasst nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch Angelegenheiten, die in engem Konnex zum Asylverfahren selbst stehen vergleiche insb. VfSlg 17.942 aus 2006,), sodass die Grundversorgung der betreffenden Personen Aufgabe des Bundes ist (s im Einzelnen VfGH 7.10.2021, A5/2021, Punkt 111.8.5.2.).

Die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten und anderen Fremden, die grundversorgungsberechtigt sind, ohne einen Bezug zum Asylrecht zu haben, fällt hingegen unter den Kompetenztatbestand 'Armenwesen' gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG und damit in die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und in die Zuständigkeit der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und zur Vollziehung (vgl auch VfSlg 20.177/2017, 20.359/2019).'Die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten und anderen Fremden, die grundversorgungsberechtigt sind, ohne einen Bezug zum Asylrecht zu haben, fällt hingegen unter den Kompetenztatbestand 'Armenwesen' gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG und damit in die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und in die Zuständigkeit der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und zur Vollziehung vergleiche auch VfSlg 20.177 aus 2017,, 20.359 aus 2019,).'

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Grundversorgung hilfsbedürftiger Fremder (auch) nach negativer Entscheidung über ihren Asylantrag in den Aufgabenbereich des Bundes fällt, solange noch ein Konnex zum Asylverfahren insoweit besteht, als ihr Aufenthalt in Österreich eine Folge ihres Asylantrages ist, weil ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Versorgungsleistungen und Fremdenrecht bestehe. Daraus folge, dass die Bundeszuständigkeit erst dann endet, wenn (rechtskräftig) positiv über das Aufenthaltsrecht eines früheren Asylwerbers abgesprochen worden ist oder aber der Asylwerber das Bundesgebiet verlassen hat (VfGH 07.10.2021, A5/2021, mit Hinweis wieder auf VfSlg 17.942/2006). Gleichermaßen fällt die Grundversorgung von Fremden ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, ebenfalls in die Bundeszuständigkeit nach Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG (VfGH 05.11.2022, G172/202, Pkt 5.3.2).Weiters hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Grundversorgung hilfsbedürftiger Fremder (auch) nach negativer Entscheidung über ihren Asylantrag in den Aufgabenbereich des Bundes fällt, solange noch ein Konnex zum Asylverfahren insoweit besteht, als ihr Aufenthalt in Österreich eine Folge ihres Asylantrages ist, weil ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Versorgungsleistungen und Fremdenrecht bestehe. Daraus folge, dass die Bundeszuständigkeit erst dann endet, wenn (rechtskräftig) positiv über das Aufenthaltsrecht eines früheren Asylwerbers abgesprochen worden ist oder aber der Asylwerber das Bundesgebiet verlassen hat (VfGH 07.10.2021, A5/2021, mit Hinweis wieder auf VfSlg 17.942 aus 2006,). Gleichermaßen fällt die Grundversorgung von Fremden ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, ebenfalls in die Bundeszuständigkeit nach Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG (VfGH 05.11.2022, G172/202, Pkt 5.3.2).

Auf Grund dieser eindeutigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, beginnend mit VfSlg 17.942/2006, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern generell in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes fällt.Auf Grund dieser eindeutigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, beginnend mit VfSlg 17.942 aus 2006,, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern generell in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

Daher hegt das Landesverwaltungsgericht Bedenken, dass das Tiroler Grundversorgungsgesetz, soweit es einen Rechtsanspruch sowie die hoheitliche Aufgabenbesorgung im Bereich der Grundversorgung für Asylwerber nach §2 Abs6 iVm §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz vorsieht, womöglich gegen die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern verstößt und folglich in diesem Umfang verfassungswidrig wäre (vgl Oswald, Aktuelle Fragen zur Grundversorgung von Asylwerbern, migraLex 2009, 51).Daher hegt das Landesverwaltungsgericht Bedenken, dass das Tiroler Grundversorgungsgesetz, soweit es einen Rechtsanspruch sowie die hoheitliche Aufgabenbesorgung im Bereich der Grundversorgung für Asylwerber nach §2 Abs6 in Verbindung mit §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz vorsieht, womöglich gegen die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern verstößt und folglich in diesem Umfang verfassungswidrig wäre vergleiche Oswald, Aktuelle Fragen zur Grundversorgung von Asylwerbern, migraLex 2009, 51).

3. Keine Änderung der Kompetenzverteilung durch die Grundversorgungsvereinbarung - Art15a B-VG

Gemäß Art15a Abs1 B-VG können Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluss solcher Vereinbarungen namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden, wobei Artikel 50 Absatz 3 B-VG auf solche Beschlüsse des Nationalrates sinngemäß anzuwenden ist; sie sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Derartige Vereinbarungen können jedoch keine subjektiven Rechte für Normunterworfene unmittelbar begründen, sondern müssen hiezu in Bundes- bzw Landesrecht transformiert werden (zB VfSlg 9581/1982, 9886/1983, 13.780/1994, 14.146/1995, 15.972/2000, 17.086/2003, 19.806/2013, 19.964/2015; siehe auch A. Müller, Art15a, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg] B-VG, Rz 12 mwN). Die Transformation in Bundes- bzw Landesrecht hat innerhalb der verfassungsmäßigen Grenzen zu erfolgen; soll dabei von der allgemeinen Kompetenzrechtslage der Art10 bis 15 B-VG abgewichen werden, so bedarf es hiezu einer bundesverfassungsrechtlichen kompetenzrechtlichen Deckung.Gemäß Art15a Abs1 B-VG können Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluss solcher Vereinbarungen namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden, wobei Artikel 50 Absatz 3 B-VG auf solche Beschlüsse des Nationalrates sinngemäß anzuwenden ist; sie sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Derartige Vereinbarungen können jedoch keine subjektiven Rechte für Normunterworfene unmittelbar begründen, sondern müssen hiezu in Bundes- bzw Landesrecht transformiert werden (zB VfSlg 9581 aus 1982,, 9886 aus 1983,, 13.780 aus 1994,, 14.146 aus 1995,, 15.972 aus 2000,, 17.086 aus 2003,, 19.806 aus 2013,, 19.964 aus 2015,; siehe auch A. Müller, Art15a, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg] B-VG, Rz 12 mwN). Die Transformation in Bundes- bzw Landesrecht hat innerhalb der verfassungsmäßigen Grenzen zu erfolgen; soll dabei von der allgemeinen Kompetenzrechtslage der Art10 bis 15 B-VG abgewichen werden, so bedarf es hiezu einer bundesverfassungsrechtlichen kompetenzrechtlichen Deckung.

Der Bund und die Länder haben eine solche Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG) geschlossen. Dieser Abschluss wurde durch den Nationalrat 'verfassungsmäßig genehmigt' und im BGBl I Nr 80/2004 kundgemacht. In dieser Grundversorgungsvereinbarung setzen sich Bund und Länder 'die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche' zum Ziel (Art1 Abs1 Grundversorgungsvereinbarung). Entsprechend dieser Zielsetzung grenzt die Grundversorgungsvereinbarung die Aufgaben des Bundes und der Länder näher ab und legt in Art3 leg cit Aufgaben fest, die der Bund im Rahmen der Grundversorgung von Fremden zu erfüllen hat, sowie in Art4 leg cit die Aufgaben der Länder. Gemäß Art4 Abs1 Z1 Grundversorgungsvereinbarung ist Aufgabe der Länder auch die 'Versorgung der von der Koordinierungsstelle zugewiesenen Asylwerber'. In Art6 Abs1 Grundversorgungsvereinbarung wird der Umfang der Grundversorgung festgelegt, darunter fallen vor allem Unterbringung und Verpflegung, aber etwa auch Taschengeld und die Sicherung der Krankenversorgung. In Art11 Grundversorgungsvereinbarung wird die Kostentragung zwischen Bund und Ländern bei Asylwerbern geregelt. Der Bund und die Länder haben eine solche Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG) geschlossen. Dieser Abschluss wurde durch den Nationalrat 'verfassungsmäßig genehmigt' und im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2004, kundgemacht. In dieser Grundversorgungsvereinbarung setzen sich Bund und Länder 'die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche' zum Ziel (Art1 Abs1 Grundversorgungsvereinbarung). Entsprechend dieser Zielsetzung grenzt die Grundversorgungsvereinbarung die Aufgaben des Bundes und der Länder näher ab und legt in Art3 leg cit Aufgaben fest, die der Bund im Rahmen der Grundversorgung von Fremden zu erfüllen hat, sowie in Art4 leg cit die Aufgaben der Länder. Gemäß Art4 Abs1 Z1 Grundversorgungsvereinbarung ist Aufgabe der Länder auch die 'Versorgung der von der Koordinierungsstelle zugewiesenen Asylwerber'. In Art6 Abs1 Grundversorgungsvereinbarung wird der Umfang der Grundversorgung festgelegt, darunter fallen vor allem Unterbringung und Verpflegung, aber etwa auch Taschengeld und die Sicherung der Krankenversorgung. In Art11 Grundversorgungsvereinbarung wird die Kostentragung zwischen Bund und Ländern bei Asylwerbern geregelt.

Nach Art15a Abs1 B-VG ist Art50 Abs3 B-VG auf staatsrechtliche Vereinbarungen 'sinngemäß anzuwenden'. Diese Bestimmung regelt die Genehmigung von Staatsverträgen durch den Nationalrat und differenziert dabei zwischen Staatsverträgen, die einfache Gesetze ändern oder ergänzen, und Staatsverträgen, durch die 'Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird'. Schon aus diesem Verweis wird deutlich, dass Gegenstand einer Vereinbarung nach Art15a Abs1 B-VG auch eine Änderung der Bundesverfassung sein kann. Auch in den Materialien wird der Verweis auf Art50 Abs3 B-VG damit begründet, dass Vereinbarungen, die der Umsetzung durch Bundesverfassungsgesetz bedürfen, selbst schon wie ein Bundesverfassungsgesetz zu genehmigen sein sollen. In einer Vereinbarung nach Art15a Abs1 B-VG kann daher auch eine Änderung der Bundesverfassung, insb auch eine Änderung der Kompetenzverteilung vereinbart werden (Thienel in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art15a, Rz 23). Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings in VfSlg 10.292/1984 judiziert, Art15a B-VG ermächtige 'nicht zum Abschluß von Bund-Länder-Vereinbarungen, die die Kompetenzverteilung des B-VG ändern'. Diese Aussage ist zwar missverständlich, im Ergebnis aber zutreffend: Der Verfassungsgerichtshof sagt damit nämlich nicht, dass Vereinbarungen über eine Änderung unzulässig wären, sondern lediglich, dass die Kompetenzverteilung nicht unmittelbar durch die staatsrechtliche Vereinbarung geändert werden kann. Dies ist zutreffend: Vereinbarungen nach Art15a B-VG sind nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfen einer Umsetzung durch eigenen Rechtssetzungsakt; eine Vereinbarung nach Art15a Abs1 B-VG über eine Änderung der Bundesverfassung muss daher durch ein Bundesverfassungsgesetz durchgeführt werden. Erst dieses Bundesverfassungsgesetz - nicht schon die Vereinbarung - ändert die Verfassung (Thienel in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art15a, Rz 24). Gegenständlich liegt weder ein derartiges Bundesverfassungsgesetz vor, noch wurde die Vereinbarung als verfassungsändernd bezeichnet und die Genehmigung des Abschlusses mit den für ein Verfassungsgesetz erforderlichen Quoren beschlossen. Nach Art15a Abs1 B-VG ist Art50 Abs3 B-VG auf staatsrechtliche Vereinbarungen 'sinngemäß anzuwenden'. Diese Bestimmung regelt die Genehmigung von Staatsverträgen durch den Nationalrat und differenziert dabei zwischen Staatsverträgen, die einfache Gesetze ändern oder ergänzen, und Staatsverträgen, durch die 'Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird'. Schon aus diesem Verweis wird deutlich, dass Gegenstand einer Vereinbarung nach Art15a Abs1 B-VG auch eine Änderung der Bundesverfassung sein kann. Auch in den Materialien wird der Verweis auf Art50 Abs3 B-VG damit begründet, dass Vereinbarungen, die der Umsetzung durch Bundesverfassungsgesetz bedürfen, selbst schon wie ein Bundesverfassungsgesetz zu genehmigen sein sollen. In einer Vereinbarung nach Art15a Abs1 B-VG kann daher auch eine Änderung der Bundesverfassung, insb auch eine Änderung der Kompetenzverteilung vereinbart werden (Thienel in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art15a, Rz 23). Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings in VfSlg 10.292 aus 1984, judiziert, Art15a B-VG ermächtige 'nicht zum Abschluß von Bund-Länder-Vereinbarungen, die die Kompetenzverteilung des B-VG ändern'. Diese Aussage ist zwar missverständlich, im Ergebnis aber zutreffend: Der Verfassungsgerichtshof sagt damit nämlich nicht, dass Vereinbarungen über eine Änderung unzulässig wären, sondern lediglich, dass die Kompetenzverteilung nicht unmittelbar durch die staatsrechtliche Vereinbarung geändert werden kann. Dies ist zutreffend: Vereinbarungen nach Art15a B-VG sind nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfen einer Umsetzung durch eigenen Rechtssetzungsakt; eine Vereinbarung nach Art15a Abs1 B-VG über eine Änderung der Bundesverfassung muss daher durch ein Bundesverfassungsgesetz durchgeführt werden. Erst dieses Bundesverfassungsgesetz - nicht schon die Vereinbarung - ändert die Verfassung (Thienel in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art15a, Rz 24). Gegenständlich liegt weder ein derartiges Bundesverfassungsgesetz vor, noch wurde die Vereinbarung als verfassungsändernd bezeichnet und die Genehmigung des Abschlusses mit den für ein Verfassungsgesetz erforderlichen Quoren beschlossen.

Damit ist es im Ergebnis durch die Grundversorgungsvereinbarung - Art15a B-VG zu keiner Änderung der Kompetenzverteilung gekommen und kommt die Kompetenz betreffend den Kompetenztatbestand 'Asyl' in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art10 B-VG weiterhin dem Bund zu. Davon ist offenkundig auch der Verfassungsgerichtshof in seinen oben zitierten Entscheidungen ausgegangen.

Trotz dieser sich aus Art10 Abs1 Z3 B-VG ergebenden Kompetenz des Bundes sieht das Tiroler Grundversorgungsgesetz für Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, einen Rechtsanspruch auf näher bestimmte Leistungen der Grundversorgung vor, über den im Verwaltungsweg zu entscheiden ist (§2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz). Dagegen hegt das Landesverwaltungsgericht die dem Antrag zugrundeliegenden Bedenken. Ein solcher Anspruch kann sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht nicht unmittelbar auf die Grundversorgungsvereinbarung stützen. Mangels sonstiger bundesverfassungsrechtlicher kompetenzrechtlicher Deckung wären derartige Bestimmungen kompetenz- und somit verfassungswidrig.

V. Anfechtungsumfang: römisch fünf. Anfechtungsumfang:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 14.740/1997, 17.101/2004 mwH) müssen die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits auch die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden; der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als gesetz- oder verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Gesetzesteil möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (zB
VfSlg 8155/1977, 8461/1978, 12.465/1990, VfSlg 14.802/1997, 16.754/2002 und 18.142/2007).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg 14.740 aus 1997,, 17.101 aus 2004, mwH) müssen die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits auch die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden; der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als gesetz- oder verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Gesetzesteil möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (zB , VfSlg 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978,, 12.465 aus 1990,, VfSlg 14.802 aus 1997,, 16.754 aus 2002, und 18.142 aus 2007,).

Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl zB VfSlg 10.936/1986 und im Ergebnis
VfSlg 10.384/1985). Es ist dem Verfassungsgerichtshof aber verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre .
Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt vergleiche zB VfSlg 10.936 aus 1986, und im Ergebnis , VfSlg 10.384 aus 1985,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof aber verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche , VfSlg 12.465 aus 1990,, S 128; 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 8461/1978 dargelegt hat, soll ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorläge - zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (VfSlg 16.191/2001 mwN).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 8461 aus 1978, dargelegt hat, soll ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorläge - zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (VfSlg 16.191 aus 2001, mwN).

1. Hauptantrag:

Der Hauptantrag umfasst jene Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, die den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Grundversorgung und den hoheitlichen Vollzug dieser Ansprüche begründen, sowie die korrespondierenden Verfahrensbestimmungen des hoheitlichen Vollzugs, mit dem Ziel, jene Bestimmungen zu eliminieren, die (nach den Bedenken des antragstellenden Verwaltungsgerichtes) in kompetenzwidriger Weise subjektive Rechte auf Grundversorgung für Asylwerber schaffen und dessen hoheitlichen Vollzug anordnen. Im Ergebnis wäre damit die anspruchsberechtigte Personengruppe der Asylwerber iSd §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz weiterhin von der Gewährung von Grundversorgung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz erfasst (im Sinne eines möglichst geringen Eingriffes in das Gesetz), die Gewährung würde dann aber auch für diese Personengruppe (gleich wie für die anspruchsberechtigten Personengruppen nach §4 lita und b Tiroler Grundversorgungsgesetz) im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung und damit im Rahmen von Art17 B-VG und somit ohne Verletzung der Kompetenzverteilung erfolgen.

Zentrale Norm für die Schaffung von subjektiven Rechten auf näher bestimmte Leistungen der Grundversorgung für die anspruchsberechtigte Personengruppe der Asylwerber iSd §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetzes ist §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 26/2017. Diese Bestimmung lautet wie folgt: 'Auf Leistungen der Grundversorgung nach §5 Abs1 lita, b, c, d und I sowie nach §7 Abs1 und 3 besteht für Fremde nach §4 litc ein Rechtsanspruch. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.' Wie unter IV. ausgeführt, hegt das Landesverwaltungsgericht Bedenken, dass dem Tiroler Landesgesetzgeber die Kompetenz zur Normierung eines derartigen öffentlich-rechtlichen Anspruches für Asylwerber zukommt. Die Regelung eines solchen Anspruches (sowie dessen hoheitlicher Vollzug) fällt nach der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vielmehr in die Zuständigkeit des Bundes. Mit der Aufhebung dieser Bestimmung wäre die allfällige Kompetenzwidrigkeit insoweit beseitigt, als dass kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz für Asylwerber mehr bestünde. Zentrale Norm für die Schaffung von subjektiven Rechten auf näher bestimmte Leistungen der Grundversorgung für die anspruchsberechtigte Personengruppe der Asylwerber iSd §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetzes ist §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,. Diese Bestimmung lautet wie folgt: 'Auf Leistungen der Grundversorgung nach §5 Abs1 lita, b, c, d und römisch eins sowie nach §7 Abs1 und 3 besteht für Fremde nach §4 litc ein Rechtsanspruch. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.' Wie unter römisch vier. ausgeführt, hegt das Landesverwaltungsgericht Bedenken, dass dem Tiroler Landesgesetzgeber die Kompetenz zur Normierung eines derartigen öffentlich-rechtlichen Anspruches für Asylwerber zukommt. Die Regelung eines solchen Anspruches (sowie dessen hoheitlicher Vollzug) fällt nach der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vielmehr in die Zuständigkeit des Bundes. Mit der Aufhebung dieser Bestimmung wäre die allfällige Kompetenzwidrigkeit insoweit beseitigt, als dass kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz für Asylwerber mehr bestünde.

Der Rechtsanspruch von Asylwerbern auf bestimmte Leistungen der Grundversorgung findet seinen Ursprung in der Bestimmung des §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz. §2 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, normiert als 'Gegenstück', dass auf die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung kein Rechtsanspruch besteht, soweit im Abs6 nichts anderes bestimmt ist. Da diese Regelung somit in engem systematischen Zusammenhang mit dem angefochtenen §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz steht, war die Wortfolge ', soweit im Abs6 nichts anderes bestimmt ist' ebenfalls in den Hauptantrag aufzunehmen.Der Rechtsanspruch von Asylwerbern auf bestimmte Leistungen der Grundversorgung findet seinen Ursprung in der Bestimmung des §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz. §2 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, normiert als 'Gegenstück', dass auf die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung kein Rechtsanspruch besteht, soweit im Abs6 nichts anderes bestimmt ist. Da diese Regelung somit in engem systematischen Zusammenhang mit dem angefochtenen §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz steht, war die Wortfolge ', soweit im Abs6 nichts anderes bestimmt ist' ebenfalls in den Hauptantrag aufzunehmen.

Ebenso in einem engen systematischen Zusammenhang mit dem in den zitierten Rechtsvorschriften normierten öffentlich-rechtlichen Anspruch steht die Bestimmung des §2 Abs7 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 104/2019, in der eine Differenzierung von Leistungsgewährungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gegenüber jenen ohne einen solchen Anspruch vorgenommen wird. Eine solche Differenzierung wäre bei einem Wegfall der Bestimmung des §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz nicht mehr zielführend bzw sinnentleert, da das Tiroler Grundversorgungsgesetz - außer für die Personengruppe der Asylwerber nach §4 litc leg cit - ausschließlich die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung regelt. Gleiches gilt für den letzten Satz des §9 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 (vgl dazu auch ErläutRV 428/05 LGBl Nr 21/2006, §9), und §12 Abs2, LGBl Nr 21/2006.Ebenso in einem engen systematischen Zusammenhang mit dem in den zitierten Rechtsvorschriften normierten öffentlich-rechtlichen Anspruch steht die Bestimmung des §2 Abs7 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2019,, in der eine Differenzierung von Leistungsgewährungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gegenüber jenen ohne einen solchen Anspruch vorgenommen wird. Eine solche Differenzierung wäre bei einem Wegfall der Bestimmung des §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz nicht mehr zielführend bzw sinnentleert, da das Tiroler Grundversorgungsgesetz - außer für die Personengruppe der Asylwerber nach §4 litc leg cit - ausschließlich die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung regelt. Gleiches gilt für den letzten Satz des §9 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, vergleiche dazu auch ErläutRV 428/05 Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, §9), und §12 Abs2, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,.

Mit dem vom Tiroler Grundversorgungsgesetz eingeräumten öffentlich-rechtlichen Anspruch korrespondieren die in §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 26/2017, und §21a Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 78/2015, normierten Verfahrensbestimmungen, gemäß denen über Leistungen der Grundversorgung im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Derartige Verfahrensbestimmungen, die auf die Durchsetzung des aktuell normierten öffentlich-rechtlichen Anspruches abstellen, wären im Falle der Aufhebung nicht mehr erforderlich bzw würden ihres Anwendungsbereiches entbehren. §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz steht somit zur Gänze als verfahrensrechtliche Bestimmung in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Regelung nach §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz und war somit in den Hauptantrag aufzunehmen. Gleiches gilt für §21a Tiroler Grundversorgungsgesetz, zumal die Bestimmung der Rechtsberatung und Rechtsvertretung schon nach dem Wortlaut auf Ansprüche, über die bescheidmäßig abzusprechen ist (Arg: 'in Verfahren gegen Bescheide'), beschränkt ist. Dieselben Überlegungen treffen auf §7 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 78/2015, zu, als darin die Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen in 'Verfahren' nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz, womit erkennbar die Vertretung in - allenfalls auch hoheitlichen - Verfahren vor der Grundversorgungsbehörde bzw dem Landesverwaltungsgericht Tirol, geregelt ist.Mit dem vom Tiroler Grundversorgungsgesetz eingeräumten öffentlich-rechtlichen Anspruch korrespondieren die in §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, und §21a Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, normierten Verfahrensbestimmungen, gemäß denen über Leistungen der Grundversorgung im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Derartige Verfahrensbestimmungen, die auf die Durchsetzung des aktuell normierten öffentlich-rechtlichen Anspruches abstellen, wären im Falle der Aufhebung nicht mehr erforderlich bzw würden ihres Anwendungsbereiches entbehren. §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz steht somit zur Gänze als verfahrensrechtliche Bestimmung in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Regelung nach §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz und war somit in den Hauptantrag aufzunehmen. Gleiches gilt für §21a Tiroler Grundversorgungsgesetz, zumal die Bestimmung der Rechtsberatung und Rechtsvertretung schon nach dem Wortlaut auf Ansprüche, über die bescheidmäßig abzusprechen ist (Arg: 'in Verfahren gegen Bescheide'), beschränkt ist. Dieselben Überlegungen treffen auf §7 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, zu, als darin die Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen in 'Verfahren' nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz, womit erkennbar die Vertretung in - allenfalls auch hoheitlichen - Verfahren vor der Grundversorgungsbehörde bzw dem Landesverwaltungsgericht Tirol, geregelt ist.

Mit der Aufhebung der im Hauptantrag angeführten Bestimmungen würden im Ergebnis die Einräumung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches sowie die damit korrespondierenden Verfahrensvorschriften über den hoheitlichen Vollzug beseitigt werden. Damit wären die kompetenzrechtlichen Bedenken ausgeräumt, da eine Grundversorgung von Asylwerbern im Wege der 'transkompetenten' Privatwirtschaftsverwaltung - wie sie nach der hier beantragten Aufhebung gegeben wäre - im Hinblick auf Art17 B-VG wohl zulässig sein dürfte.

2. Eventualanträge:

Der hier im ersten Eventualantrag zur litb zusätzlich zum Hauptantrag mitumfasste §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 78/2015, normiert als Anspruchsberechtigte nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz 'Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde'. Dabei handelt es sich um jene Personengruppe, deren Grundversorgung in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß der hier vertretenen Auffassung (vgl Ausführungen oben unter IV.) in die Kompetenz des Bundes fällt, sodass die Einräumung entsprechender subjektiver Rechte durch den Landesgesetzgeber samt hoheitlichen Vollzug der Grundversorgung dieser Personengruppe in der Landesverwaltung bedenklich erscheint. Mit der Aufhebung dieser Bestimmung wäre die hier geltend gemachte Verfassungswidrigkeit insofern beseitigt, als die Personengruppe der Asylwerber, über deren Antrag noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden ist, nicht mehr zu den Anspruchsberechtigten nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz zählen würde und somit gar nicht mehr vom Anwendungsbereich des Tiroler Grundversorgungsgesetzes erfasst wäre.Der hier im ersten Eventualantrag zur litb zusätzlich zum Hauptantrag mitumfasste §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, normiert als Anspruchsberechtigte nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz 'Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde'. Dabei handelt es sich um jene Personengruppe, deren Grundversorgung in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß der hier vertretenen Auffassung vergleiche Ausführungen oben unter römisch vier.) in die Kompetenz des Bundes fällt, sodass die Einräumung entsprechender subjektiver Rechte durch den Landesgesetzgeber samt hoheitlichen Vollzug der Grundversorgung dieser Personengruppe in der Landesverwaltung bedenklich erscheint. Mit der Aufhebung dieser Bestimmung wäre die hier geltend gemachte Verfassungswidrigkeit insofern beseitigt, als die Personengruppe der Asylwerber, über deren Antrag noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden ist, nicht mehr zu den Anspruchsberechtigten nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz zählen würde und somit gar nicht mehr vom Anwendungsbereich des Tiroler Grundversorgungsgesetzes erfasst wäre.

Die Aufhebung der hier (zusätzlich zu §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz) zur Mitaufhebung beantragten Bestimmungen könnte erforderlich sein, da diese Bestimmungen systematisch eng (allenfalls untrennbar) mit §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz zusammenhängen oder im Fall der Aufhebung von §4 litc leg cit allenfalls auch nicht mehr erforderlich und somit sinnentleert wären; letzteres insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Tiroler Grundversorgungsgesetz nur der Personengruppe der Asylwerber gemäß §4 litc leg cit einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung einräumt. Im Fall des Ausscheidens dieser Personengruppe würden daher all jene Bestimmungen, die ausschließlich dazu dienen, den hoheitlichen Anspruch auf Grundversorgung (materiell und verfahrensrechtlich) zu regeln, nicht mehr erforderlich sein. Dies betrifft zum einen die vom Hauptantrag umfassten Bestimmungen, da diese allesamt - wie oben dargelegt - in einem engen systematischen Zusammenhang mit der Schaffung eines Rechtsanspruches auf Grundversorgung und der Regelung des hoheitlichen Vollzuges der Grundversorgung von Asylwerbern stehen. Zum anderen verbliebe jenen Regelungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, die ausdrücklich auf Asylwerber abstellen, wie §6 Abs1 litb und litc Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 (diese Bestimmungen normieren ausdrücklich Ausschlusstatbestände nur für Asylwerber nach §4 litc leg cit, nicht jedoch für die übrigen anspruchsberechtigten Personengruppen), kein Anwendungsbereich mehr. Sinnenleert wäre bei einer gänzlichen Eliminierung der Personengruppe der Asylwerber ebenso der in §22 Z3 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 78/2015, enthaltene Umsetzungshinweis.Die Aufhebung der hier (zusätzlich zu §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz) zur Mitaufhebung beantragten Bestimmungen könnte erforderlich sein, da diese Bestimmungen systematisch eng (allenfalls untrennbar) mit §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz zusammenhängen oder im Fall der Aufhebung von §4 litc leg cit allenfalls auch nicht mehr erforderlich und somit sinnentleert wären; letzteres insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Tiroler Grundversorgungsgesetz nur der Personengruppe der Asylwerber gemäß §4 litc leg cit einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung einräumt. Im Fall des Ausscheidens dieser Personengruppe würden daher all jene Bestimmungen, die ausschließlich dazu dienen, den hoheitlichen Anspruch auf Grundversorgung (materiell und verfahrensrechtlich) zu regeln, nicht mehr erforderlich sein. Dies betrifft zum einen die vom Hauptantrag umfassten Bestimmungen, da diese allesamt - wie oben dargelegt - in einem engen systematischen Zusammenhang mit der Schaffung eines Rechtsanspruches auf Grundversorgung und der Regelung des hoheitlichen Vollzuges der Grundversorgung von Asylwerbern stehen. Zum anderen verbliebe jenen Regelungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, die ausdrücklich auf Asylwerber abstellen, wie §6 Abs1 litb und litc Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, (diese Bestimmungen normieren ausdrücklich Ausschlusstatbestände nur für Asylwerber nach §4 litc leg cit, nicht jedoch für die übrigen anspruchsberechtigten Personengruppen), kein Anwendungsbereich mehr. Sinnenleert wäre bei einer gänzlichen Eliminierung der Personengruppe der Asylwerber ebenso der in §22 Z3 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2015,, enthaltene Umsetzungshinweis.

Um dem Verfassungsgerichtshof schließlich eine umfassende Abwägung hinsichtlich des Aufhebungsumfanges im oben beschriebenen Sinn zu ermöglichen, wird mit dem zweiten Eventualantrag zur litc zusätzlich die Aufhebung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes in der geltenden Fassung zur Gänze beantragt. Damit könnte einer allenfalls bestehenden Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers insgesamt bzw einer auf anderem Wege unauflöslichen systematischen Verbindung der Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes Rechnung getragen werden, sofern die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung einzelner Bestimmungen nicht beseitigt würde bzw die verbleibenden Bestimmungen sinnentleert wären. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass das Tiroler Grundversorgungsgesetz die Grundversorgung von Asylwerbern im Rahmen der Hoheitsverwaltung als auch die Grundversorgung anderer Personengruppen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in einem regelt und dabei zum Teil dieselben (materiellen) Regelungen für beide Bereiche vorsieht und dadurch beide Regelungsbereiche eng ineinander verwoben sind, nicht ausgeschlossen."

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3. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

"Zur Zulässigkeit

[…]

2. Zur Unzulässigkeit des Hauptantrages nach lita des Gerichtsantrages:

In diesem begehrt das antragstellende Gericht die Aufhebung von näher bezeichneten Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, die für Asylwerber einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Grundversorgung begründen und die dessen hoheitlichen Vollzug vorsehen, sowie von damit zusammenhängenden Verfahrensbestimmungen.

2.1. Es ist zunächst festzuhalten, dass die Aufhebung des §4 litc des Tiroler Grundversorgungsgesetzes nicht beantragt wurde. Diese Bestimmung sieht vor, dass Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde Grundversorgung gewährt wird, sofern sie sich in einer Notlage befinden.

Diese Bestimmung steht jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit den im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen, weil diese nur auf die im §4 litc leg cit. genannten Personen anzuwenden ist; nur diesen wird ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von bestimmten Leistungen der Grundversorgung eingeräumt (vgl §2 Abs6 leg cit). Damit wurde der Prüfungsgegenstand im Hauptantrag im Sinn der unter Punkt I.1. wiedergegebenen Judikatur des Verfassungs-gerichtshofes jedenfalls zu eng gewählt.Diese Bestimmung steht jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit den im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen, weil diese nur auf die im §4 litc leg cit. genannten Personen anzuwenden ist; nur diesen wird ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von bestimmten Leistungen der Grundversorgung eingeräumt vergleiche §2 Abs6 leg cit). Damit wurde der Prüfungsgegenstand im Hauptantrag im Sinn der unter Punkt römisch eins.1. wiedergegebenen Judikatur des Verfassungs-gerichtshofes jedenfalls zu eng gewählt.

2.2. Eine Aufhebung der im Hauptantrag genannten Bestimmungen würde darüber hinaus auch dazu führen, dass Asylwerbern Leistungen der Grundversorgung ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden können; dem verbleibenden Rest des Tiroler Grundversorgungsgesetzes würde dadurch ein Inhalt zukommen, der dem Gesetzgeber jedenfalls nicht mehr zusinnbar wäre. Die klare Intention des Landesgesetzgebers ist es, der Personengruppe der Asylwerber in Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen einen im hoheitlichen Verfahren durchsetzbaren Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen der Grundversorgung einzuräumen (vgl dazu bereits auch die Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz erlassen wird, Tir LT, 14. GP, GZ428/2005, 18; zur Umsetzung der Vorgänger-Richtlinie 2009/3/EG). Dies wird im Übrigen vom antragstellenden Gericht selbst ins Treffen geführt. Dieses Ergebnis widerspräche jedoch diametral der klaren Intention des Gesetzgebers. Eine derartige Aufhebung wäre sohin geradezu ein Akt positiver Gesetzgebung, welche dem Verfassungsgerichtshof verwehrt ist (vgl VfSlg 12.465/1990, 13.915/1994, 19.755/2013, VfGH 18.2.2016, G434/2015; VfSlg 20.102/2016; VfGH 14.3.2017, G14/2016; 18.6.2024, G2274/2023).2.2. Eine Aufhebung der im Hauptantrag genannten Bestimmungen würde darüber hinaus auch dazu führen, dass Asylwerbern Leistungen der Grundversorgung ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden können; dem verbleibenden Rest des Tiroler Grundversorgungsgesetzes würde dadurch ein Inhalt zukommen, der dem Gesetzgeber jedenfalls nicht mehr zusinnbar wäre. Die klare Intention des Landesgesetzgebers ist es, der Personengruppe der Asylwerber in Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen einen im hoheitlichen Verfahren durchsetzbaren Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen der Grundversorgung einzuräumen vergleiche dazu bereits auch die Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz erlassen wird, Tir LT, 14. GP, GZ428/2005, 18; zur Umsetzung der Vorgänger-Richtlinie 2009/3/EG). Dies wird im Übrigen vom antragstellenden Gericht selbst ins Treffen geführt. Dieses Ergebnis widerspräche jedoch diametral der klaren Intention des Gesetzgebers. Eine derartige Aufhebung wäre sohin geradezu ein Akt positiver Gesetzgebung, welche dem Verfassungsgerichtshof verwehrt ist vergleiche VfSlg 12.465 aus 1990,, 13.915 aus 1994,, 19.755 aus 2013,, VfGH 18.2.2016, G434/2015; VfSlg 20.102 aus 2016,; VfGH 14.3.2017, G14/2016; 18.6.2024, G2274/2023).

2.3. Soweit im Hauptantrag §12 Abs2 Tiroler Grundversorgungsgesetz angefochten wird, ist der Antrag diesbezüglich zudem zu weit gefasst: Während sich der erste Satz auf Kostenersatz für Grundversorgungsleistungen bezieht, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stellt der zweite Satz auf Leistungen der Grundversorgung ab, die im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Damit werden diese im Rahmen von Art17 B-VG gewährleistet und die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen können somit bereits grundsätzlich nicht die verfassungsgesetzliche Kompetenzverteilung verletzen (vgl Kahl, Art17 B-VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2013]
Rz. 4).
2.3. Soweit im Hauptantrag §12 Abs2 Tiroler Grundversorgungsgesetz angefochten wird, ist der Antrag diesbezüglich zudem zu weit gefasst: Während sich der erste Satz auf Kostenersatz für Grundversorgungsleistungen bezieht, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stellt der zweite Satz auf Leistungen der Grundversorgung ab, die im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Damit werden diese im Rahmen von Art17 B-VG gewährleistet und die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen können somit bereits grundsätzlich nicht die verfassungsgesetzliche Kompetenzverteilung verletzen vergleiche Kahl, Art17 B-VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2013] , Rz. 4).

2.4. Nach Auffassung der Tiroler Landesregierung ist der Hauptantrag daher aus den oben genannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

3. Zur Unzulässigkeit des Eventualantrages nach litb des Gerichtsantrages:

Mit dem ersten Eventualantrag begehrt das antragstellende Gericht, neben den bereits im Hauptantrag genannten Bestimmungen zusätzlich auch §§4 litc sowie 6 Abs1 litb und c Tiroler Grundversorgungsgesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

Dieser Aufhebungsumfang würde allerdings dem verbleibenden Rest des Tiroler Grundversorgungsgesetzes gleichermaßen einen völlig veränderten und dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt geben. Der Gesetzgeber wollte nämlich ausdrücklich und damit zweifelsfrei auch auf die Personengruppe der Asylwerber als mögliche Leistungsempfänger im Rahmen der Grundversorgung abstellen (vgl die Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz erlassen wird, Tir LT, 14. GP, GZ428/2005, 19, 24; sowie Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz geändert wird, Tir LT, 16. GP, GZ255/2015, 1, 3, 5). Durch den vollständigen Entfall der Personengruppe der Asylwerber als Anspruchsberechtigte aus dem Tiroler Grundversorgungsgesetz würde für diese nicht nur der Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wegfallen, sondern diese würden auch von Leistungen, die nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung zu erbringen sind, gänzlich ausgeschlossen werden. Im Ergebnis würde das Tiroler Grundversorgungsgesetz also auch hier einen völlig veränderten Inhalt erhalten, was einem Akt positiver Gesetzgebung gleichzusetzen wäre (siehe die obigen Ausführungen bei Punkt I.2.2.).Dieser Aufhebungsumfang würde allerdings dem verbleibenden Rest des Tiroler Grundversorgungsgesetzes gleichermaßen einen völlig veränderten und dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt geben. Der Gesetzgeber wollte nämlich ausdrücklich und damit zweifelsfrei auch auf die Personengruppe der Asylwerber als mögliche Leistungsempfänger im Rahmen der Grundversorgung abstellen vergleiche die Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz erlassen wird, Tir LT, 14. GP, GZ428/2005, 19, 24; sowie Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz geändert wird, Tir LT, 16. GP, GZ255/2015, 1, 3, 5). Durch den vollständigen Entfall der Personengruppe der Asylwerber als Anspruchsberechtigte aus dem Tiroler Grundversorgungsgesetz würde für diese nicht nur der Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wegfallen, sondern diese würden auch von Leistungen, die nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung zu erbringen sind, gänzlich ausgeschlossen werden. Im Ergebnis würde das Tiroler Grundversorgungsgesetz also auch hier einen völlig veränderten Inhalt erhalten, was einem Akt positiver Gesetzgebung gleichzusetzen wäre (siehe die obigen Ausführungen bei Punkt römisch eins.2.2.).

Nach Auffassung der Tiroler Landesregierung ist daher auch der erste Eventualantrag aus den oben genannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

4. Zur Unzulässigkeit des Eventualantrages nach litc des Gerichtsantrages:

Mit dem zweiten Eventualantrag begehrt das antragstellende Gericht, das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2023, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem zweiten Eventualantrag begehrt das antragstellende Gericht, das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2023,, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.

Wie ausgeführt muss nach §62 Abs1 VfGG der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Ist der Antrag gegen den ganzen Inhalt eines Gesetzes gerichtet, muss dieser die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes 'im Einzelnen' darlegen (VfSlg 7593/1975, 12.464/1990, 13.140/1992, 17.768/2006). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für das antragstellende Gericht zu präzisieren (siehe etwa VfSlg 13.123/1992, 17.099/2003, 17.102/2004, sowie jüngst VfGH 11.12.2024, G85/2024). Es genügt nicht, dass vom Antragsteller behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine – wenn auch näher bezeichnete – Verfassungsbestimmung verstoßen; es muss vielmehr vom Antragsteller konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den aufzuhebenden Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten sei (vgl VfSlg 13.123/1992).Wie ausgeführt muss nach §62 Abs1 VfGG der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Ist der Antrag gegen den ganzen Inhalt eines Gesetzes gerichtet, muss dieser die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes 'im Einzelnen' darlegen (VfSlg 7593 aus 1975,, 12.464 aus 1990,, 13.140 aus 1992,, 17.768 aus 2006,). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für das antragstellende Gericht zu präzisieren (siehe etwa VfSlg 13.123 aus 1992,, 17.099 aus 2003,, 17.102 aus 2004,, sowie jüngst VfGH 11.12.2024, G85/2024). Es genügt nicht, dass vom Antragsteller behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine – wenn auch näher bezeichnete – Verfassungsbestimmung verstoßen; es muss vielmehr vom Antragsteller konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den aufzuhebenden Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten sei vergleiche VfSlg 13.123 aus 1992,).

Das antragstellende Gericht führt als Begründung der Anfechtung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes zur Gänze an, dass damit einer allenfalls bestehenden Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz des Tiroler Landesgesetzgebers insgesamt Rechnung getragen werden könne. Es handelt sich dabei um eine pauschale Anfechtung des Gesetzes, die inhaltlich auch unzutreffend ist: Das Tiroler Grundversorgungsgesetz sieht nämlich die Grundversorgung von bestimmten hilfs- und schutzbedürftigen Fremden sowohl im Rahmen der Hoheitsverwaltung – in jenen Fällen, in denen auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht – als auch der Privatwirtschaftsverwaltung vor. Ein Rechtsanspruch wird nach §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz zudem nur der Personengruppe nach §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz (Asylwerber) hinsichtlich bestimmter Leistungen eingeräumt, nicht jedoch den Personengruppen nach §4 lita und b Tiroler Grundversorgungsgesetz. Die Leistungen aus der Grundversorgung werden hier vielmehr – wie im Übrigen auch einige Leistungen an Asylwerber – im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit besteht nach Art17 B-VG jedoch keine Bindung an die Kompetenzverteilung (VfSlg 2721/1954; Kahl, Art17 B-VG Rz. 4). Vor diesem Hintergrund scheidet eine Kompetenzwidrigkeit des gesamten Tiroler Grundversorgungsgesetzes bereits prima facie aus, weshalb der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen sein dürfte. Zudem stützt sich das Gesetz nach Ansicht der Tiroler Landesregierung hinsichtlich seines gesamten hoheitlichen Bereiches auf den Kompetenztatbestand 'Armenwesen' nach Art12 Abs1 Z1 B-VG (siehe dazu noch Punkt II.).Das antragstellende Gericht führt als Begründung der Anfechtung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes zur Gänze an, dass damit einer allenfalls bestehenden Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz des Tiroler Landesgesetzgebers insgesamt Rechnung getragen werden könne. Es handelt sich dabei um eine pauschale Anfechtung des Gesetzes, die inhaltlich auch unzutreffend ist: Das Tiroler Grundversorgungsgesetz sieht nämlich die Grundversorgung von bestimmten hilfs- und schutzbedürftigen Fremden sowohl im Rahmen der Hoheitsverwaltung – in jenen Fällen, in denen auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht – als auch der Privatwirtschaftsverwaltung vor. Ein Rechtsanspruch wird nach §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz zudem nur der Personengruppe nach §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz (Asylwerber) hinsichtlich bestimmter Leistungen eingeräumt, nicht jedoch den Personengruppen nach §4 lita und b Tiroler Grundversorgungsgesetz. Die Leistungen aus der Grundversorgung werden hier vielmehr – wie im Übrigen auch einige Leistungen an Asylwerber – im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit besteht nach Art17 B-VG jedoch keine Bindung an die Kompetenzverteilung (VfSlg 2721 aus 1954,; Kahl, Art17 B-VG Rz. 4). Vor diesem Hintergrund scheidet eine Kompetenzwidrigkeit des gesamten Tiroler Grundversorgungsgesetzes bereits prima facie aus, weshalb der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen sein dürfte. Zudem stützt sich das Gesetz nach Ansicht der Tiroler Landesregierung hinsichtlich seines gesamten hoheitlichen Bereiches auf den Kompetenztatbestand 'Armenwesen' nach Art12 Abs1 Z1 B-VG (siehe dazu noch Punkt römisch zwei.).

Der zweite Eventualantrag ist damit nach Ansicht der Tiroler Landesregierung ebenfalls unzulässig.

II.römisch zwei.

In der Sache

1. Zur behaupteten Kompetenzwidrigkeit:

Das Landesverwaltungsgericht geht in seinem Antrag gestützt auf jüngere Judikatur des VfGH (konkret auf VfSlg 17.942/2006; VfGH 7.10.2021, A5/2021 sowie insbesondere VfGH 5.11.2022, G172/2021) auf das Wesentliche zusammengefasst davon aus, dass die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern generell (sowie von Fremden ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind) in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Dementsprechend seien jene Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, welche einen Rechtsanspruch sowie einen hoheitlichen Vollzug der Grundversorgung für Asylwerber vorsehen, kompetenz- und damit verfassungswidrig.Das Landesverwaltungsgericht geht in seinem Antrag gestützt auf jüngere Judikatur des VfGH (konkret auf VfSlg 17.942 aus 2006,; VfGH 7.10.2021, A5/2021 sowie insbesondere VfGH 5.11.2022, G172/2021) auf das Wesentliche zusammengefasst davon aus, dass die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern generell (sowie von Fremden ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind) in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Dementsprechend seien jene Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, welche einen Rechtsanspruch sowie einen hoheitlichen Vollzug der Grundversorgung für Asylwerber vorsehen, kompetenz- und damit verfassungswidrig.

1.1. Zur behaupteten Kompetenzwidrigkeit des hoheitlichen Vollzuges der Grundversorgung von Asylwerbern nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz ist Folgendes auszuführen:

Bei der Grundversorgung handelt es sich um die Unterstützung von Personen, die einerseits Asylwerber oder sonstige hilfs- und schutzbedürftige Fremde sind und die andererseits nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um selbst für eine menschenwürdige Existenz zu sorgen. Aus diesem Grund weist die Grundversorgung sowohl einen starken Bezug zum Kompetenztatbestand 'Asyl' nach Art10 Abs1 Z3 B-VG als auch zum 'Armenwesen' nach Art12 Abs1 Z1 B-VG auf (Maier, Die Grundversorgung in Österreich, SIAK-Journal 2014, 47 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Geldleistungen dem Kompetenztatbestand Armenwesen zuzuordnen, wenn die Geldleistung ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsmaterie allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt wird (VfSlg 17.942/2006). Während das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005) nicht in erster Linie auf die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber abstellt, sondern Leistungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem asylrechtlichen Zulassungsverfahren erbringt (vgl die EBRV 158 BlgNr 18. GP, 5 zu BGBl Nr 405/1991), sind Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren (vgl die Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 21/2006, Tir LT, 14. GP, GZ428/2005, 20). Dementsprechend sind die dortigen gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährung von Leistungen im Rahmen der Hoheitsverwaltung dem Kompetenztatbestand 'Armenwesen' nach Art12 Abs1 Z1 B-VG zuzuordnen (vgl Tessar, Die kompetenzrechtliche Verankerung der Grundversorgungsgesetze und die Relevanz der 'De-facto-Bundesbedarfsgesetzgebungskompetenz' in Angelegenheiten des 'Armenwesens', migralex 2011, 34 ff.; Wallnöfer, Art12 B-VG, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht [2021] Rz. 6 f; Wessely, Grundversorgungsrecht, in Pürgy [Hrsg.], Das Recht der Länder II/1 [2012] Rz. 7; Wiederin, Art10 Abs1 Z3 5. Tatbestand B-VG, in Korinek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [2011] Rz. 11).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Geldleistungen dem Kompetenztatbestand Armenwesen zuzuordnen, wenn die Geldleistung ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsmaterie allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt wird (VfSlg 17.942 aus 2006,). Während das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005) nicht in erster Linie auf die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber abstellt, sondern Leistungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem asylrechtlichen Zulassungsverfahren erbringt vergleiche die EBRV 158 BlgNr 18. GP, 5 zu Bundesgesetzblatt Nr 405 aus 1991,), sind Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zu Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, Tir LT, 14. GP, GZ428/2005, 20). Dementsprechend sind die dortigen gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährung von Leistungen im Rahmen der Hoheitsverwaltung dem Kompetenztatbestand 'Armenwesen' nach Art12 Abs1 Z1 B-VG zuzuordnen vergleiche Tessar, Die kompetenzrechtliche Verankerung der Grundversorgungsgesetze und die Relevanz der 'De-facto-Bundesbedarfsgesetzgebungskompetenz' in Angelegenheiten des 'Armenwesens', migralex 2011, 34 ff.; Wallnöfer, Art12 B-VG, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht [2021] Rz. 6 f; Wessely, Grundversorgungsrecht, in Pürgy [Hrsg.], Das Recht der Länder II/1 [2012] Rz. 7; Wiederin, Art10 Abs1 Z3 5. Tatbestand B-VG, in Korinek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [2011] Rz. 11).

An dieser kompetenzrechtlichen Beurteilung hat insbesondere die Einführung des Kompetenztatbestandes 'Asyl' in Art10 Abs1 Z3 B-VG (vgl EBRV 314 BlgNr 23. GP, 7 zu BGBl I Nr 2/2008, wonach diese Änderung 'ausschließlich legistischer Natur' sei) im Jahr 2008 nichts geändert: Es kann dem Bundesverfassungsgesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, dass er damit die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich der Grundversorgung – vor allem vor dem Hintergrund der auf Art15a B-VG beruhenden Grundversorgungsvereinbarung (BGBl I Nr 80/2004) – verändern wollte (vgl Wessely, Grundversorgungsrecht Rz. 7 bei FN 11; Wiederin, Art10 Abs1 Z3 5. Tatbestand B-VG Rz. 11). Vielmehr sollte mit dem neuen Tatbestand die bisherige Kompetenzlage zusammengefasst werden (Giese, Art10 Abs1 Z3 B-VG, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht [2021] Rz. 11).An dieser kompetenzrechtlichen Beurteilung hat insbesondere die Einführung des Kompetenztatbestandes 'Asyl' in Art10 Abs1 Z3 B-VG vergleiche EBRV 314 BlgNr 23. GP, 7 zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2008,, wonach diese Änderung 'ausschließlich legistischer Natur' sei) im Jahr 2008 nichts geändert: Es kann dem Bundesverfassungsgesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, dass er damit die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich der Grundversorgung – vor allem vor dem Hintergrund der auf Art15a B-VG beruhenden Grundversorgungsvereinbarung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2004,) – verändern wollte vergleiche Wessely, Grundversorgungsrecht Rz. 7 bei FN 11; Wiederin, Art10 Abs1 Z3 5. Tatbestand B-VG Rz. 11). Vielmehr sollte mit dem neuen Tatbestand die bisherige Kompetenzlage zusammengefasst werden (Giese, Art10 Abs1 Z3 B-VG, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht [2021] Rz. 11).

Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichts ist die im Tiroler Grundversorgungsgesetz geregelte Grundversorgung von Asylwerbern im Weg der Hoheitsverwaltung daher nicht vom Kompetenztatbestand 'Asyl' nach Art10 Abs1 Z3 B-VG erfasst, sondern fällt in den Bereich des 'Armenwesens' nach Art12 Abs1 Z1 B-VG.

1.2. Schließlich kann auch der Argumentation des antragstellenden Gerichts hinsichtlich des zweiten Eventualantrages, mit dem die Aufhebung Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2023, zur Gänze, begehrt wird, nicht gefolgt werden. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol zufolge bestehe allenfalls eine unauflösliche systematische Verbindung der Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, weil das Tiroler Grundversorgungsgesetz die Grundversorgung von Asylwerbern im Rahmen der Hoheitsverwaltung als auch die Grundversorgung anderer Personengruppen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in einem regle, weshalb allenfalls die Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung einzelner Bestimmungen nicht beseitigt würde bzw die verbleibenden Bestimmungen sinnentleert wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum im Fall der Aufhebung der im Hauptantrag und im ersten Eventualantrag genannten Gesetzesteile die verbleibenden Bestimmungen sinnentleert sein sollen. Das Gesetz sieht – wie im Übrigen auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Antrag anerkannt wird – grundsätzlich nebeneinander mehrere unterschiedlich ausgestaltete Leistungen an verschiedene Gruppen von Fremden vor. Dabei handelt es sich aber dem Grund nach um voneinander zu unterscheidende – weil selbstständige – und damit trennbare Angelegenheiten. So könnte beispielsweise auch ein inhaltlich identer Leistungskatalog für Fremde mit einer Aufenthaltsberechtigung nach §57 Abs1 AsylG 2005, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach §62 AsylG 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach §41a Abs10 NAG (§4 lita Tiroler Grundversorgungsgesetz), für Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind (§4 litb leg cit.) und für Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde (§4 litc leg cit.) ohne Weiteres in jeweils getrennten Gesetzen geregelt werden, auch wenn dies aus Praktikabilitätserwägungen typischerweise nicht der Fall sein wird. Bereits vor diesem Hintergrund kann aber kein untrennbarer Zusammenhang aller im Tiroler Grundversorgungsgesetz enthaltenen Bestimmungen miteinander erblickt werden. Zudem stützen sich die sonstigen Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes entweder auf Art12 Abs1 Z1 B-VG – selbiges gilt wie dargelegt nach Ansicht der Tiroler Landesregierung auch für die mit Hauptantrag und dem ersten Eventualantrag bekämpften Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes – oder aber auf Art17 B-VG, weshalb die behauptete Verfassungswidrigkeit (konkret: Kompetenzwidrigkeit) nicht erkannt werden kann.1.2. Schließlich kann auch der Argumentation des antragstellenden Gerichts hinsichtlich des zweiten Eventualantrages, mit dem die Aufhebung Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2023,, zur Gänze, begehrt wird, nicht gefolgt werden. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol zufolge bestehe allenfalls eine unauflösliche systematische Verbindung der Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, weil das Tiroler Grundversorgungsgesetz die Grundversorgung von Asylwerbern im Rahmen der Hoheitsverwaltung als auch die Grundversorgung anderer Personengruppen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in einem regle, weshalb allenfalls die Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung einzelner Bestimmungen nicht beseitigt würde bzw die verbleibenden Bestimmungen sinnentleert wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum im Fall der Aufhebung der im Hauptantrag und im ersten Eventualantrag genannten Gesetzesteile die verbleibenden Bestimmungen sinnentleert sein sollen. Das Gesetz sieht – wie im Übrigen auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Antrag anerkannt wird – grundsätzlich nebeneinander mehrere unterschiedlich ausgestaltete Leistungen an verschiedene Gruppen von Fremden vor. Dabei handelt es sich aber dem Grund nach um voneinander zu unterscheidende – weil selbstständige – und damit trennbare Angelegenheiten. So könnte beispielsweise auch ein inhaltlich identer Leistungskatalog für Fremde mit einer Aufenthaltsberechtigung nach §57 Abs1 AsylG 2005, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach §62 AsylG 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach §41a Abs10 NAG (§4 lita Tiroler Grundversorgungsgesetz), für Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind (§4 litb leg cit.) und für Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde (§4 litc leg cit.) ohne Weiteres in jeweils getrennten Gesetzen geregelt werden, auch wenn dies aus Praktikabilitätserwägungen typischerweise nicht der Fall sein wird. Bereits vor diesem Hintergrund kann aber kein untrennbarer Zusammenhang aller im Tiroler Grundversorgungsgesetz enthaltenen Bestimmungen miteinander erblickt werden. Zudem stützen sich die sonstigen Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes entweder auf Art12 Abs1 Z1 B-VG – selbiges gilt wie dargelegt nach Ansicht der Tiroler Landesregierung auch für die mit Hauptantrag und dem ersten Eventualantrag bekämpften Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes – oder aber auf Art17 B-VG, weshalb die behauptete Verfassungswidrigkeit (konkret: Kompetenzwidrigkeit) nicht erkannt werden kann.

Überdies darf der Verfassungsgerichtshof nach seiner Rechtsprechung von der Möglichkeit, ein Gesetz zur Gänze aufzuheben, nur dann Gebrauch machen, wenn dies offensichtlich den Parteien des Verfahrens nicht zuwiderläuft (vgl etwa VfSlg 8697/1979, 18.331/2007). Die Aufhebung des gesamten Gesetzes würde dem Interesse der Beschwerdeführerin im Anlassverfahren diametral zuwiderlaufen, weil dadurch jegliche Leistungen aus dem Tiroler Grundversorgungsgesetz – unabhängig davon, ob diese im Weg der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen – entfallen würden. Schließlich würden darüberhinausgehend auch für die sonstigen in §4 Tiroler Grundversorgungsgesetz genannten Personengruppen, bei denen keinerlei Berührungspunkte zu einem Asylverfahren bestehen, sämtliche Leistungen mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage hinfällig.Überdies darf der Verfassungsgerichtshof nach seiner Rechtsprechung von der Möglichkeit, ein Gesetz zur Gänze aufzuheben, nur dann Gebrauch machen, wenn dies offensichtlich den Parteien des Verfahrens nicht zuwiderläuft vergleiche etwa VfSlg 8697 aus 1979,, 18.331 aus 2007,). Die Aufhebung des gesamten Gesetzes würde dem Interesse der Beschwerdeführerin im Anlassverfahren diametral zuwiderlaufen, weil dadurch jegliche Leistungen aus dem Tiroler Grundversorgungsgesetz – unabhängig davon, ob diese im Weg der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen – entfallen würden. Schließlich würden darüberhinausgehend auch für die sonstigen in §4 Tiroler Grundversorgungsgesetz genannten Personengruppen, bei denen keinerlei Berührungspunkte zu einem Asylverfahren bestehen, sämtliche Leistungen mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage hinfällig.

2. Unionsrechtliche Auswirkungen:

Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebung im Sinn des Hauptantrages und der beiden Eventualanträge zu einer unionsrechtswidrigen Rechtslage in Tirol führen würde, weil dadurch (unter anderem) jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die aus der Richtlinie 2013/33/EU erfließenden Verpflichtungen umsetzen, (ersatzlos) aufgehoben würden. Infolge der Aufhebung würde sohin eine dem Unionsrecht widersprechende Rechtslage geschaffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfte bei der Abwägung über die Abgrenzung der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen allerdings auch zu bedenken sein, dass die verbleibende Regelung zu keinem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen darf (vgl etwa VfGH 4.3.1999, B2418/97-17; VfSlg 16.027/2000)."Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebung im Sinn des Hauptantrages und der beiden Eventualanträge zu einer unionsrechtswidrigen Rechtslage in Tirol führen würde, weil dadurch (unter anderem) jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die aus der Richtlinie 2013/33/EU erfließenden Verpflichtungen umsetzen, (ersatzlos) aufgehoben würden. Infolge der Aufhebung würde sohin eine dem Unionsrecht widersprechende Rechtslage geschaffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfte bei der Abwägung über die Abgrenzung der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen allerdings auch zu bedenken sein, dass die verbleibende Regelung zu keinem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen darf vergleiche etwa VfGH 4.3.1999, B2418/97-17; VfSlg 16.027 aus 2000,)."

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4. Der Verfassungsgerichtshof lud die (übrigen) Ämter der Landesregierungen sowie das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ein, sich zum Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu äußern.
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4.1. Die Vorarlberger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den im Antrag vorgebrachten Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes (auszugsweise) Folgendes entgegenhält:

"Die historischen gesetzlichen Regelungen im Bereich der Unterstützungsleistungen für hilfs- und schutzbedürftige Fremde wurden in der Literatur umfassend aufgearbeitet (vgl hierzu anstelle vieler: Oswald, Aktuelle Fragen zur Grundversorgung von Asylwerbern, migraLex 2009; Wiederin, Artikel 10 Abs1 Z3 5. Tatbestand (2011), in Korinek et al., Österreichisches Bundesverfassungsrecht mwN). Auf das Kürzeste zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die kompetenzrechtliche Grundlage für das Bundesgesetz über die Bundesbetreuung für Asylwerber, BGBl 452/1990, fraglich erschien, weshalb das Gesetz eine entsprechende Kompetenzdeckungsklausel enthielt und zusätzlich nur auf ein Jahr befristet erlassen wurde. Das nachfolgende Bundesbetreuungsgesetz, BGBl 405/1991 wurde als reines Selbstbindungsgesetz auf Art17 B-VG gestützt."Die historischen gesetzlichen Regelungen im Bereich der Unterstützungsleistungen für hilfs- und schutzbedürftige Fremde wurden in der Literatur umfassend aufgearbeitet vergleiche hierzu anstelle vieler: Oswald, Aktuelle Fragen zur Grundversorgung von Asylwerbern, migraLex 2009; Wiederin, Artikel 10 Abs1 Z3 5. Tatbestand (2011), in Korinek et al., Österreichisches Bundesverfassungsrecht mwN). Auf das Kürzeste zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die kompetenzrechtliche Grundlage für das Bundesgesetz über die Bundesbetreuung für Asylwerber, Bundesgesetzblatt 452 aus 1990,, fraglich erschien, weshalb das Gesetz eine entsprechende Kompetenzdeckungsklausel enthielt und zusätzlich nur auf ein Jahr befristet erlassen wurde. Das nachfolgende Bundesbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt 405 aus 1991, wurde als reines Selbstbindungsgesetz auf Art17 B-VG gestützt.

Mit der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (idF: AufnahmeRL 2003) wurde die Republik Österreich als Mitgliedstaat der Union (und nicht wie in den Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes angeführt der Bund) zu Umsetzungsrechtsakten verpflichtet, in denen Asylwerbern ein Rechtsanspruch eingeräumt wurde und hierüber – insbesondere bei Entzug oder Einschränkung der Leistungen – in hoheitlicher Form zu entscheiden war (vgl Art16 AufnahmeRL 2003, Wiederin aaO Rz 3). Vor diesem Hintergrund wurde – im Bewusstsein der komplexen Kompetenzrechtslage – vom Bund und den Ländern die Grundversorgungsvereinbarung (idF: GVV), BGBl I 80/2004, abgeschlossen, um sowohl die Aufgaben als auch die Kostenaufteilung zwischen den Gebietskörperschaften zu regeln. Bei der Umsetzung der AufnahmeRL 2003 stützten sich die Länder auf den Kompetenztatbestand Armenwesen nach Art12 Abs1 Z1 B-VG (zB Blg. 65/2006, Vbg LTag, 6).Mit der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten in der Fassung, AufnahmeRL 2003) wurde die Republik Österreich als Mitgliedstaat der Union (und nicht wie in den Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes angeführt der Bund) zu Umsetzungsrechtsakten verpflichtet, in denen Asylwerbern ein Rechtsanspruch eingeräumt wurde und hierüber – insbesondere bei Entzug oder Einschränkung der Leistungen – in hoheitlicher Form zu entscheiden war vergleiche Art16 AufnahmeRL 2003, Wiederin aaO Rz 3). Vor diesem Hintergrund wurde – im Bewusstsein der komplexen Kompetenzrechtslage – vom Bund und den Ländern die Grundversorgungsvereinbarung in der Fassung, GVV), Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2004,, abgeschlossen, um sowohl die Aufgaben als auch die Kostenaufteilung zwischen den Gebietskörperschaften zu regeln. Bei der Umsetzung der AufnahmeRL 2003 stützten sich die Länder auf den Kompetenztatbestand Armenwesen nach Art12 Abs1 Z1 B-VG (zB Blg. 65 aus 2006,, Vbg LTag, 6).

In VfSlg 17.942/2006 erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass sich die Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 entgegen der Rechtsansicht der antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenate Oberösterreichs und Niederösterreichs nicht verfassungswidrig sind, sondern der Bundesgesetzgeber sich 'zu Recht aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen den Versorgungsleistungen und dem Fremdenrecht auf Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG gestützt hat.' Dabei hat der Verfassungsgerichtshof zutreffend ausgeführt, dass sich dieser enge Zusammenhang während des Zulassungsverfahrens aus den Erfordernissen des Asylverfahrens heraus ergibt (ua zeitnahe Befragung, Mitteilung der Verfahrensprognose, Rechtsberatung, etc.). Die Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 werden demnach im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt und nicht allein aus dem Gesichtspunkt der sozialen Hilfsbedürftigkeit. Der Verfassungsgerichtshof hat damit jedoch nur ausgesprochen, dass sich die Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 auf die Kompetenztatbestände des Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG stützen können. Nicht aber ist daraus zu schließen, dass die Bestimmungen im Recht der Länder, aufgrund derer Leistungen an Asylwerber entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung nach Übernahme (und idR nach Abschluss des Zulassungsverfahrens) aus der Bundesversorgung ausschließlich aus dem Gesichtspunkt der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, deswegen verfassungsrechtlich bedenklich wären.In VfSlg 17.942 aus 2006, erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass sich die Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 entgegen der Rechtsansicht der antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenate Oberösterreichs und Niederösterreichs nicht verfassungswidrig sind, sondern der Bundesgesetzgeber sich 'zu Recht aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen den Versorgungsleistungen und dem Fremdenrecht auf Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG gestützt hat.' Dabei hat der Verfassungsgerichtshof zutreffend ausgeführt, dass sich dieser enge Zusammenhang während des Zulassungsverfahrens aus den Erfordernissen des Asylverfahrens heraus ergibt (ua zeitnahe Befragung, Mitteilung der Verfahrensprognose, Rechtsberatung, etc.). Die Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 werden demnach im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt und nicht allein aus dem Gesichtspunkt der sozialen Hilfsbedürftigkeit. Der Verfassungsgerichtshof hat damit jedoch nur ausgesprochen, dass sich die Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 auf die Kompetenztatbestände des Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG stützen können. Nicht aber ist daraus zu schließen, dass die Bestimmungen im Recht der Länder, aufgrund derer Leistungen an Asylwerber entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung nach Übernahme (und idR nach Abschluss des Zulassungsverfahrens) aus der Bundesversorgung ausschließlich aus dem Gesichtspunkt der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, deswegen verfassungsrechtlich bedenklich wären.

Auch die B-VG-Novelle 2008, mit der in Art10 Abs1 Z3 B-VG der Tatbestand 'Asyl' eingefügt wurde, hat an der bestehenden Kompetenzrechtslage nichts geändert. In den Materialien findet sich kein Hinweis darauf, dass die in der Grundversorgungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zum Ausdruck kommenden Aufgaben- und damit auch Kompetenzverteilung geändert werden sollte. Vielmehr ist mit Wiederin davon auszugehen, dass

'die mit dem neuen Tatbestand verfolgte Absicht nur darin liegen konnte, eine zuvor umstrittene Auslegungsfrage autoritativ zu klären und die spezifischen Versorgungsleistungen für Asylwerber und Flüchtlinge im Anschluss an VfSlg 17.942/2006 dem Asyltatbestand zuzuschlagen. […] Der neue Tatbestand hat aber mitnichten zur Folge, dass die in den Grundversorgungs- oder Sozialhilfegesetzen der Länder vorgesehenen Unterstützungsleistungen für Asylwerber verfassungswidrig geworden wären. Zum einen lag dem Verfassungsgesetzgeber nicht daran, die in der Grundversorgungsvereinbarung ausgehandelte Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern zu invalidieren. Zum anderen zeigt die Umsetzung dieser Vereinbarung, dass zwischen den Bundes- und den Landesleistungen ein sachlicher Unterschied besteht. Die Grundversorgungsleistungen des Bundes knüpfen, seit sie hoheitlich konzipiert sind, nicht mehr an die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber an, und sie sind überwiegend in ein Zulassungsverfahren eingebettet, in dem der Asylwerber für die Behörde greifbar sein soll. Die Leistungen der Länder haben hingegen nach wie vor einen klassisch sozialhilferechtlichen Zuschnitt, und sie kommen in einer Phase zum Tragen, in der das Asylverfahren ein Verwaltungsverfahren ist wie andere auch.' (Wiederin aaO Rz 10f).'die mit dem neuen Tatbestand verfolgte Absicht nur darin liegen konnte, eine zuvor umstrittene Auslegungsfrage autoritativ zu klären und die spezifischen Versorgungsleistungen für Asylwerber und Flüchtlinge im Anschluss an VfSlg 17.942 aus 2006, dem Asyltatbestand zuzuschlagen. […] Der neue Tatbestand hat aber mitnichten zur Folge, dass die in den Grundversorgungs- oder Sozialhilfegesetzen der Länder vorgesehenen Unterstützungsleistungen für Asylwerber verfassungswidrig geworden wären. Zum einen lag dem Verfassungsgesetzgeber nicht daran, die in der Grundversorgungsvereinbarung ausgehandelte Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern zu invalidieren. Zum anderen zeigt die Umsetzung dieser Vereinbarung, dass zwischen den Bundes- und den Landesleistungen ein sachlicher Unterschied besteht. Die Grundversorgungsleistungen des Bundes knüpfen, seit sie hoheitlich konzipiert sind, nicht mehr an die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber an, und sie sind überwiegend in ein Zulassungsverfahren eingebettet, in dem der Asylwerber für die Behörde greifbar sein soll. Die Leistungen der Länder haben hingegen nach wie vor einen klassisch sozialhilferechtlichen Zuschnitt, und sie kommen in einer Phase zum Tragen, in der das Asylverfahren ein Verwaltungsverfahren ist wie andere auch.' (Wiederin aaO Rz 10f).

Im Zuge der erforderlichen Umsetzung der neugefassten AufnahmeRL (RL 2011/95/EU, idF: AufnahmeRL 2011), haben sich die Länder sowie der Bund nochmals intensiv mit der Kompetenzrechtslage auseinandergesetzt. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst bekräftigte die hier vertretene Ansicht, dass die Länder in Umsetzung der Bestimmungen der AufnahmeRL 2011 die in den Grundversorgungs- bzw Sozialhilfegesetzen vorgesehenen Leistungen trotz VfSlg 17.942/2006 und der Schaffung des Kompetenztatbestandes 'Asyl' in Art10 Abs1 Z3
B-VG auf Grund des speziellen sozialhilferechtlichen Zuschnitts und der fehlenden Einbettung in das Asylverfahren im Rahmen des Armenwesens (Art12 Abs1 Z1 B-VG) erbringen (vgl Schreiben vom 29.10.2014, GZBKA-603.425/0004-V/2/2024).
Im Zuge der erforderlichen Umsetzung der neugefassten AufnahmeRL (RL 2011/95/EU, in der Fassung, AufnahmeRL 2011), haben sich die Länder sowie der Bund nochmals intensiv mit der Kompetenzrechtslage auseinandergesetzt. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst bekräftigte die hier vertretene Ansicht, dass die Länder in Umsetzung der Bestimmungen der AufnahmeRL 2011 die in den Grundversorgungs- bzw Sozialhilfegesetzen vorgesehenen Leistungen trotz VfSlg 17.942 aus 2006, und der Schaffung des Kompetenztatbestandes 'Asyl' in Art10 Abs1 Z3 , B-VG auf Grund des speziellen sozialhilferechtlichen Zuschnitts und der fehlenden Einbettung in das Asylverfahren im Rahmen des Armenwesens (Art12 Abs1 Z1 B-VG) erbringen vergleiche Schreiben vom 29.10.2014, GZBKA-603.425/0004-V/2/2024).

Auch aus der rezenten Änderung der Grundversorgungsvereinbarung im Jahr 2024, die nach den vom Landesverwaltungsgericht Tirol zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes erfolgte und mit der die Kostenhöchstsätze teilweise angepasst wurden (BGBl I 3/2025), ist das gemeinsame Verständnis von Bund und Ländern ableitbar, dass im Hinblick auf Personen im laufenden Asylverfahren eine kompetenzrechtliche Zuständigkeit der Länder aus dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit besteht. Ebenso werden derzeit vom Bundesministerium für Inneres mit den Ländern Gespräche zur Umsetzung der wiederum neugefassten AufnahmeRL 2024 (Richtlinie 2024/1346) geführt; dies bestätigt wiederum, dass sowohl Bund als auch Länder von einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Kompetenz der Länder ausgehen.Auch aus der rezenten Änderung der Grundversorgungsvereinbarung im Jahr 2024, die nach den vom Landesverwaltungsgericht Tirol zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes erfolgte und mit der die Kostenhöchstsätze teilweise angepasst wurden Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2025,), ist das gemeinsame Verständnis von Bund und Ländern ableitbar, dass im Hinblick auf Personen im laufenden Asylverfahren eine kompetenzrechtliche Zuständigkeit der Länder aus dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit besteht. Ebenso werden derzeit vom Bundesministerium für Inneres mit den Ländern Gespräche zur Umsetzung der wiederum neugefassten AufnahmeRL 2024 (Richtlinie 2024/1346) geführt; dies bestätigt wiederum, dass sowohl Bund als auch Länder von einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Kompetenz der Länder ausgehen.

Festzuhalten ist, dass der überwiegende Anteil der Personen in der Grundversorgung seit Inkrafttreten der Grundversorgungsvereinbarung im Jahr 2004 der Zielgruppe nach Art2 Abs1 Z1 der Grundversorgungsvereinbarung (GVV) angehören, also Asylwerber sind. Erst seit dem Beginn des Ukrainekrieges gehört ein relevanter Anteil der Personen in Grundversorgung der Zielgruppe nach Art2 Abs1 Z3 3. Fall GVV (Vertriebene) an. Sollte die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zutreffen und die Versorgung von Asylwerbern nicht nur während der Zeit des engen Zusammenhanges mit dem Asylverfahren, sondern in jedem Fall bis zum positiven Abschluss des Verfahrens der Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung nach Art10 Abs1 Z3 B-VG unterfallen, so stellte sich die Frage, weshalb die Länder seit 2004 ohne einen entsprechenden verfassungsrechtlichen Auftrag einen großen Teil der Kosten (sowie den dazu gehörenden Verwaltungsaufwand) für die Versorgung von Personen in der Grundversorgung auf sich nehmen, die – nach der in den Anträgen vertretenen Rechtsansicht – in voller Höhe dem Bund zukommen würde. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kostenaufteilung durch die in der GVV enthaltenen Kostenhöchstsätze limitiert ist. Die realen Kosten für die Grundversorgung in den Ländern sind – insbesondere in organisierten Quartieren – jedoch wesentlich höher (vgl dazu etwa die Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien, BGBl I 1/2024).Festzuhalten ist, dass der überwiegende Anteil der Personen in der Grundversorgung seit Inkrafttreten der Grundversorgungsvereinbarung im Jahr 2004 der Zielgruppe nach Art2 Abs1 Z1 der Grundversorgungsvereinbarung (GVV) angehören, also Asylwerber sind. Erst seit dem Beginn des Ukrainekrieges gehört ein relevanter Anteil der Personen in Grundversorgung der Zielgruppe nach Art2 Abs1 Z3 3. Fall GVV (Vertriebene) an. Sollte die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zutreffen und die Versorgung von Asylwerbern nicht nur während der Zeit des engen Zusammenhanges mit dem Asylverfahren, sondern in jedem Fall bis zum positiven Abschluss des Verfahrens der Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung nach Art10 Abs1 Z3 B-VG unterfallen, so stellte sich die Frage, weshalb die Länder seit 2004 ohne einen entsprechenden verfassungsrechtlichen Auftrag einen großen Teil der Kosten (sowie den dazu gehörenden Verwaltungsaufwand) für die Versorgung von Personen in der Grundversorgung auf sich nehmen, die – nach der in den Anträgen vertretenen Rechtsansicht – in voller Höhe dem Bund zukommen würde. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kostenaufteilung durch die in der GVV enthaltenen Kostenhöchstsätze limitiert ist. Die realen Kosten für die Grundversorgung in den Ländern sind – insbesondere in organisierten Quartieren – jedoch wesentlich höher vergleiche dazu etwa die Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 2024,).

Zuletzt soll auch die Gelegenheit genützt werden, exemplarisch auf die Folgen hinzuweisen, sollten die angefochtenen Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden: Die Aufteilung der Aufgaben und Kosten in der Grundversorgungsvereinbarung und damit das seit zwei Jahrzehnten gelebte bundesstaatlich ausverhandelte und funktionierende Grundversorgungssystem wäre obsolet. Die Umsetzung der AufnahmeRL 2024 käme ausschließlich dem Bund zu. Wäre der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung der Unterbringung und Verpflegung sämtlicher Asylwerber allein in unmittelbarer Bundesverwaltung zuständig (Art102 Abs2 B-VG), so wäre diese Bundesgrundversorgung komplett neu zu regeln und auch in der Praxis neu zu organisieren. Zu befürchten wäre, dass dies unter weitgehendem Ausschluss der Mitsprachemöglichkeiten der Länder passierte. Die in den Ländern historisch gewachsene Struktur der Unterbringung und Versorgung würde aufgelöst. So wird die Grundversorgung in Vorarlberg derzeit in vielen dezentralen Unterkünften geleistet, was sich im Sinne der raschen Integration der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden als zielführend, effektiv und effizient erwiesen hat. Im Bereich der Versorgung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge stellten sich zudem auch neue Abgrenzungsfragen zur Länderkompetenz der Kinder- und Jugendhilfe (Art15 Abs1 B-VG).

Im Ergebnis schließt sich das Land Vorarlberg somit vollinhaltlich der von der Tiroler Landesregierung in ihren Äußerungen dargelegten kompetenzrechtlichen Ausführungen an: Während das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 nicht in erster Linie auf die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber abstellt, sondern Leistungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem asylrechtlichen Zulassungsverfahren erbringt, werden die Leistungen nach den Grundversorgungs- bzw Sozialhilfegesetzen der Länder allein aus dem Motiv der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt und sind die in Hoheitsverwaltung zu vollziehenden Bestimmungen dem Kompetenztatbestand 'Armenwesen' nach Art12 Abs1 Z1 B-VG zuzuordnen."

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4.2. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erstattete eine Äußerung, in der es die im Antrag vorgebrachten Bedenken der Kompetenzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes nicht teilt. Die Äußerung lautet (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"1. Kompetenzrechtliche Bedenken des antragstellenden Gerichts:

Mit seinem auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG in Verbindung mit Art89 und Art135 Abs4 B-VG gestützten Antrag begehrt das antragstellende Gericht die Aufhebung einzelner Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 21/2006, in eventu die Aufhebung des genannten Gesetzes zur Gänze. Das Gericht geht dabei davon aus, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Angelegenheiten der Grundversorgung von Asylwerbern generell gemäß Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen und dass das Tiroler Grundversorgungsgesetz daher, 'soweit es einen Rechtsanspruch sowie die hoheitliche Aufgabenbesorgung im Bereich der Grundversorgung für Asylwerber vorsieht, womöglich gegen die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern verstößt'.Mit seinem auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG in Verbindung mit Art89 und Art135 Abs4 B-VG gestützten Antrag begehrt das antragstellende Gericht die Aufhebung einzelner Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, in eventu die Aufhebung des genannten Gesetzes zur Gänze. Das Gericht geht dabei davon aus, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Angelegenheiten der Grundversorgung von Asylwerbern generell gemäß Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen und dass das Tiroler Grundversorgungsgesetz daher, 'soweit es einen Rechtsanspruch sowie die hoheitliche Aufgabenbesorgung im Bereich der Grundversorgung für Asylwerber vorsieht, womöglich gegen die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern verstößt'.

2. Rechtsentwicklung und maßgebliche Rechtslage:

2.1. Betreuungsmaßnahmen des Bundes für hilfsbedürftige Asylwerber, wie deren Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe, wurden mit dem – zeitlich auf ein Jahr befristeten – Bundesgesetz über die Bundesbetreuung für Asylwerber, BGBl Nr 452/1990, erstmals gesetzlich geregelt; gemäß ArtII §1 Abs3 leg cit. bestand auf die Aufnahme in die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch.2.1. Betreuungsmaßnahmen des Bundes für hilfsbedürftige Asylwerber, wie deren Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe, wurden mit dem – zeitlich auf ein Jahr befristeten – Bundesgesetz über die Bundesbetreuung für Asylwerber, Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1990,, erstmals gesetzlich geregelt; gemäß ArtII §1 Abs3 leg cit. bestand auf die Aufnahme in die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch.

Gemäß ArtI leg cit. war die 'Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften, […] auch in den Belangen Bundessache, für die das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes bestimmt'. Diese – ebenfalls auf ein Jahr befristete – Kompetenzdeckungsklausel wurde in den Gesetzesmaterialien (vgl AB 1458 BlgNR XVII. GP 1 f) damit begründet, dass die im Gesetz getroffenen Regelungen nicht eindeutig unter einen der Kompetenztatbestände des Art10 Abs1 B-VG, insbesondere auch nicht unter 'Fremdenpolizei' (Art10 Abs1 Z7), subsumiert werden könnten und dass daher eine verfassungsgesetzliche Regelung notwendig sei.Gemäß ArtI leg cit. war die 'Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften, […] auch in den Belangen Bundessache, für die das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes bestimmt'. Diese – ebenfalls auf ein Jahr befristete – Kompetenzdeckungsklausel wurde in den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 1458 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 1 f) damit begründet, dass die im Gesetz getroffenen Regelungen nicht eindeutig unter einen der Kompetenztatbestände des Art10 Abs1 B-VG, insbesondere auch nicht unter 'Fremdenpolizei' (Art10 Abs1 Z7), subsumiert werden könnten und dass daher eine verfassungsgesetzliche Regelung notwendig sei.

Mit dem Bundesbetreuungsgesetz, BGBl Nr 405/1991, wurde eine unbefristete gesetzliche Grundlage für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber geschaffen. Als hilfsbedürftig definierte §2 Abs1 leg cit. Personen, die den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können. Nach §1 Abs3 der Stammfassung bestand – so wie nach dem Vorgängergesetz – kein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung; die Gewährung der Leistungen sollte in Form der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen (siehe RV 158 BlgNR XVIII. GP 5; ferner OGH 24.2.2003, 1 Ob 272/02k sowie dazu und zur Novelle BGBl I Nr 101/2003 als Reaktion auf diese Rechtsprechung auch VfSlg 17.340/2004).Mit dem Bundesbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 405 aus 1991,, wurde eine unbefristete gesetzliche Grundlage für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber geschaffen. Als hilfsbedürftig definierte §2 Abs1 leg cit. Personen, die den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können. Nach §1 Abs3 der Stammfassung bestand – so wie nach dem Vorgängergesetz – kein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung; die Gewährung der Leistungen sollte in Form der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen (siehe Regierungsvorlage 158 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 5; ferner OGH 24.2.2003, 1 Ob 272/02k sowie dazu und zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2003, als Reaktion auf diese Rechtsprechung auch VfSlg 17.340 aus 2004,).

2.2. Mit der AsylG-Novelle 2003, BGBl I Nr 101/2003, wurde dem eigentlichen Asylverfahren ein Zulassungsverfahren vorgeschaltet. Seither ist zu unterscheiden zwischen Asylwerbern, deren Verfahren sich noch im Stadium der Zulassung befindet, und solchen, die nach bereits erfolgter positiver Zulassungsentscheidung in den Genuss des materiellen Asylverfahrens kommen (vgl Diehsbacher, Bundesbetreuungsrecht [2005] BBetrG §1 Z1 K 1).2.2. Mit der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2003,, wurde dem eigentlichen Asylverfahren ein Zulassungsverfahren vorgeschaltet. Seither ist zu unterscheiden zwischen Asylwerbern, deren Verfahren sich noch im Stadium der Zulassung befindet, und solchen, die nach bereits erfolgter positiver Zulassungsentscheidung in den Genuss des materiellen Asylverfahrens kommen vergleiche Diehsbacher, Bundesbetreuungsrecht [2005] BBetrG §1 Z1 K 1).

Nach der geltenden Rechtslage beginnt das Zulassungsverfahren unmittelbar nach Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl §17 Abs4 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Behörde erster Instanz prüft hier, ob ein inhaltliches Asylverfahren zu führen ist (vgl Kittenberger, Asylrecht kompakt4 [2025] Rz. 145). Nach der Intention des Gesetzgebers soll das Zulassungsverfahren ermöglichen, einerseits unzulässige und offensichtlich unbegründete Anträge schnell zu identifizieren und über diese zu entscheiden und andererseits Asylwerbern, bei denen klar ist, dass sie Flüchtlinge und somit asylberechtigt sind, rasch Asyl zu gewähren (vgl ErlRV 120 BlgNR XXII. GP 8).Nach der geltenden Rechtslage beginnt das Zulassungsverfahren unmittelbar nach Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche §17 Abs4 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Behörde erster Instanz prüft hier, ob ein inhaltliches Asylverfahren zu führen ist vergleiche Kittenberger, Asylrecht kompakt4 [2025] Rz. 145). Nach der Intention des Gesetzgebers soll das Zulassungsverfahren ermöglichen, einerseits unzulässige und offensichtlich unbegründete Anträge schnell zu identifizieren und über diese zu entscheiden und andererseits Asylwerbern, bei denen klar ist, dass sie Flüchtlinge und somit asylberechtigt sind, rasch Asyl zu gewähren vergleiche ErlRV 120 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 8).

Die Zulassung erfolgt durch die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §51 AsylG 2005; damit kommt dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach §13 AsylG 2005 zu (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], AsylG 2005 §28 K 4). Endet das Zulassungsverfahren mit der Zulassung, ist es nur unselbständiger Teil eines zweistufigen Verwaltungsverfahrens (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, K 1). Dass ein Asylwerber zum inhaltlichen Asylverfahren zugelassen wird, bedeutet zwar meistens, aber nicht in jedem Fall, dass das BFA über seinen Antrag auf internationalen Schutz auch inhaltlich entscheidet. Tauchen nach der Zulassung noch Gründe auf, die eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz rechtfertigen, ist nach §28 Abs1 AsylG 2005 letzter Satz eine Zurückweisung des Antrages trotz vorheriger Zulassung zum inhaltlichen Verfahren möglich (Kittenberger, aaO, Rz. 147).Die Zulassung erfolgt durch die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §51 AsylG 2005; damit kommt dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach §13 AsylG 2005 zu vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], AsylG 2005 §28 K 4). Endet das Zulassungsverfahren mit der Zulassung, ist es nur unselbständiger Teil eines zweistufigen Verwaltungsverfahrens vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, K 1). Dass ein Asylwerber zum inhaltlichen Asylverfahren zugelassen wird, bedeutet zwar meistens, aber nicht in jedem Fall, dass das BFA über seinen Antrag auf internationalen Schutz auch inhaltlich entscheidet. Tauchen nach der Zulassung noch Gründe auf, die eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz rechtfertigen, ist nach §28 Abs1 AsylG 2005 letzter Satz eine Zurückweisung des Antrages trotz vorheriger Zulassung zum inhaltlichen Verfahren möglich (Kittenberger, aaO, Rz. 147).

2.3. Durch die Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. Nr L 31 vom 06.02.2003 S. 18, wurde Asylwerbern auf unionsrechtlicher Ebene der Sache nach ein Rechtsanspruch auf angemessene Aufnahmebedingungen eingeräumt (Wiederin in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Art10 Abs1 Z3 5. Tb Rz. 3 [2011]). Konkret haben die Mitgliedstaaten seither für die Gewährung 'materieller Aufnahmebedingungen' (wie Unterkunft und Verpflegung, vgl Art13 Abs1 der Richtlinie) gegenüber Asylwerbern Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass jedenfalls gegen abschlägige Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können, wobei zumindest in letzter Instanz die Anrufung eines Gerichtes möglich sein muss (Art21 Abs1 der Richtlinie). Diese Rechtslage wurde durch die Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr L 180 vom 29.02.2013 S. 96, fortgeschrieben.2.3. Durch die Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nr L 31 vom 06.02.2003 S. 18, wurde Asylwerbern auf unionsrechtlicher Ebene der Sache nach ein Rechtsanspruch auf angemessene Aufnahmebedingungen eingeräumt (Wiederin in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Art10 Abs1 Z3 5. Tb Rz. 3 [2011]). Konkret haben die Mitgliedstaaten seither für die Gewährung 'materieller Aufnahmebedingungen' (wie Unterkunft und Verpflegung, vergleiche Art13 Abs1 der Richtlinie) gegenüber Asylwerbern Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass jedenfalls gegen abschlägige Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können, wobei zumindest in letzter Instanz die Anrufung eines Gerichtes möglich sein muss (Art21 Abs1 der Richtlinie). Diese Rechtslage wurde durch die Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, Amtsblatt Nr L 180 vom 29.02.2013 S. 96, fortgeschrieben.

2.4. Schließlich sollte mit der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), BGBl I Nr 80/2004, 'die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche' erzielt werden (Art1 Abs1 conv. cit.).2.4. Schließlich sollte mit der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2004,, 'die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche' erzielt werden (Art1 Abs1 conv. cit.).

Nach Art3 Abs1 letzter Satz sorgt der Bund für die Erstaufnahme der Asylwerber; Art4 regelt die Aufgaben der Länder. In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 412 BlgNR XXII. GP 10) heißt es zu Art4: 'Die Länder versorgen die von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber und entscheiden über die Aufnahme aller anderen Fremden – ausgenommen solcher, die in Schubhaft angehalten werden, oder [gemeint: und] jener, die sich im gelinderen Mittel befinden – die der Zielgruppe unterfallen, in die Betreuung.' (siehe ErlRV 412 BlgNR XXII. GP 10).Nach Art3 Abs1 letzter Satz sorgt der Bund für die Erstaufnahme der Asylwerber; Art4 regelt die Aufgaben der Länder. In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 412 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 10) heißt es zu Art4: 'Die Länder versorgen die von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber und entscheiden über die Aufnahme aller anderen Fremden – ausgenommen solcher, die in Schubhaft angehalten werden, oder [gemeint: und] jener, die sich im gelinderen Mittel befinden – die der Zielgruppe unterfallen, in die Betreuung.' (siehe ErlRV 412 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 10).

In diesen als komplementär zueinander zu verstehenden Bestimmungen kommt die Grundkonzeption der Grundversorgungsvereinbarung zum Ausdruck: Der Bund soll für Asylwerber in der Anfangsphase des Asylverfahrens (dh im Zulassungsverfahren) sorgen; Asylwerber, deren Verfahren zugelassen wurde (§24a Abs3 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl I Nr 101/2003; §28 Abs1 AsylG 2005), und andere von der Grundversorgungsvereinbarung erfasste hilfs- und schutzbedürftige Fremde sollen grundsätzlich von den Ländern versorgt werden (vgl Diehsbacher, aaO, GVV Art3 Abs1 K 2). Auf diese Weise soll eine lückenlose Umsetzung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben sichergestellt werden (vgl Wessely, Grundversorgungsrecht, in: Pürgy [Hrsg.], Das Recht der Länder, Bd. II/1 [2012], Rz. 2).In diesen als komplementär zueinander zu verstehenden Bestimmungen kommt die Grundkonzeption der Grundversorgungsvereinbarung zum Ausdruck: Der Bund soll für Asylwerber in der Anfangsphase des Asylverfahrens (dh im Zulassungsverfahren) sorgen; Asylwerber, deren Verfahren zugelassen wurde (§24a Abs3 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2003,; §28 Abs1 AsylG 2005), und andere von der Grundversorgungsvereinbarung erfasste hilfs- und schutzbedürftige Fremde sollen grundsätzlich von den Ländern versorgt werden vergleiche Diehsbacher, aaO, GVV Art3 Abs1 K 2). Auf diese Weise soll eine lückenlose Umsetzung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben sichergestellt werden vergleiche Wessely, Grundversorgungsrecht, in: Pürgy [Hrsg.], Das Recht der Länder, Bd. II/1 [2012], Rz. 2).

2.5. Dem durch die Grundversorgungsvereinbarung und die Richtlinie 2003/9/EG entstandenen Regelungsbedarf trug auf Bundesebene ArtII der Novelle BGBl I Nr 32/2004 Rechnung; ua wurde auch eine hoheitliche Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes eingeführt. Gemäß §2 Abs1 leistet der Bund Versorgung in einer Betreuungseinrichtung einerseits gegenüber Asylwerbern im Zulassungsverfahren und andererseits gegenüber Fremden, deren Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, bis diese das Bundesgebiet verlassen. Die Versorgung kann von der Behörde eingeschränkt oder nur unter Auflagen gewährt oder entzogen werden, wenn zB ein (nach §2 Abs1 anspruchsberechtigter) Asylwerber oder Fremder die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet (§2 Abs4 Z1). Auch kann insbesondere ein Asylwerber, der nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirkt, von der Versorgung ausgeschlossen werden (§3 Abs1 Z4). Von der Behörde ist der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben, wenn ein die Versorgung in Anspruch nehmender Asylwerber oder Fremder im Zeitpunkt der Versorgung seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann.2.5. Dem durch die Grundversorgungsvereinbarung und die Richtlinie 2003/9/EG entstandenen Regelungsbedarf trug auf Bundesebene ArtII der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2004, Rechnung; ua wurde auch eine hoheitliche Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes eingeführt. Gemäß §2 Abs1 leistet der Bund Versorgung in einer Betreuungseinrichtung einerseits gegenüber Asylwerbern im Zulassungsverfahren und andererseits gegenüber Fremden, deren Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, bis diese das Bundesgebiet verlassen. Die Versorgung kann von der Behörde eingeschränkt oder nur unter Auflagen gewährt oder entzogen werden, wenn zB ein (nach §2 Abs1 anspruchsberechtigter) Asylwerber oder Fremder die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet (§2 Abs4 Z1). Auch kann insbesondere ein Asylwerber, der nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirkt, von der Versorgung ausgeschlossen werden (§3 Abs1 Z4). Von der Behörde ist der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben, wenn ein die Versorgung in Anspruch nehmender Asylwerber oder Fremder im Zeitpunkt der Versorgung seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl die Begründung des Abänderungsantrags in der 2. Lesung im Nationalrat, StProtNR XXII. GP 55. S. 112) ergibt, hat der Gesetzgeber es als unzumutbar erachtet, dass Asylwerber, die gerade erst das Bundesgebiet betreten haben, während der kurzen Dauer des Zulassungsverfahrens, das sie für den Großteil ihrer Zeit durch Verfahrenshandlungen und Vorbereitungen intensiv persönlich in Anspruch nimmt und von entscheidender Bedeutung für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist, eine Unterkunft und dgl. organisieren müssen. Deshalb sollte Asylwerbern für den (durch gesetzliche Fristen begrenzten) Zeitraum, in dem das Zulassungsverfahren durchgeführt wird, ein Rechtsanspruch auf Versorgung eingeräumt werden.Wie sich aus den Gesetzesmaterialien vergleiche die Begründung des Abänderungsantrags in der 2. Lesung im Nationalrat, StProtNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 55. S. 112) ergibt, hat der Gesetzgeber es als unzumutbar erachtet, dass Asylwerber, die gerade erst das Bundesgebiet betreten haben, während der kurzen Dauer des Zulassungsverfahrens, das sie für den Großteil ihrer Zeit durch Verfahrenshandlungen und Vorbereitungen intensiv persönlich in Anspruch nimmt und von entscheidender Bedeutung für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist, eine Unterkunft und dgl. organisieren müssen. Deshalb sollte Asylwerbern für den (durch gesetzliche Fristen begrenzten) Zeitraum, in dem das Zulassungsverfahren durchgeführt wird, ein Rechtsanspruch auf Versorgung eingeräumt werden.

Auf Landesebene wurden überwiegend eigene Grundversorgungsgesetze erlassen; einzig in Vorarlberg wurden die Regelungen zur Grundversorgung durch das Land in das bestehende Sozialhilfegesetz eingefügt. Bund und Länder erblickten in der sozialen Hilfsbedürftigkeit des begünstigten Personenkreises das einzige Motiv für die gesetzgeberische Tätigkeit; dementsprechend qualifizierten sie die Grundversorgung von Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen wurde, als Angelegenheit des Armenwesens im Sinne des Art12 Abs1 Z1 B-VG. In Ermangelung bundesgesetzlicher Grundsatzbestimmungen konnten sich die Länder zufolge Art15 Abs6 B-VG bei der Erlassung auf Art15 Abs1 B-VG stützen (vgl Wessely, aaO, Rz. 7; speziell für Tirol siehe die RV 427/05 zur Stammfassung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, 20).Auf Landesebene wurden überwiegend eigene Grundversorgungsgesetze erlassen; einzig in Vorarlberg wurden die Regelungen zur Grundversorgung durch das Land in das bestehende Sozialhilfegesetz eingefügt. Bund und Länder erblickten in der sozialen Hilfsbedürftigkeit des begünstigten Personenkreises das einzige Motiv für die gesetzgeberische Tätigkeit; dementsprechend qualifizierten sie die Grundversorgung von Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen wurde, als Angelegenheit des Armenwesens im Sinne des Art12 Abs1 Z1 B-VG. In Ermangelung bundesgesetzlicher Grundsatzbestimmungen konnten sich die Länder zufolge Art15 Abs6 B-VG bei der Erlassung auf Art15 Abs1 B-VG stützen vergleiche Wessely, aaO, Rz. 7; speziell für Tirol siehe die Regierungsvorlage 427/05 zur Stammfassung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, 20).

2.6. Mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr 2/2008 wurde in Art10 Abs1 Z3 B-VG der Kompetenztatbestand 'Asyl' geschaffen. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu lediglich, dass 'Asylangelegenheiten (vgl Art129c Abs1 Z1 B-VG ['Asylsachen']) […] künftig einen eigenen Kompetenztatbestand bilden [sollen], der ebenfalls in die Aufzählung des Art102 Abs2 B-VG aufgenommen werden soll' (ErlRV 314 BlgNR XXIII. GP 7). Aus dem historisch-systematischen Zusammenhang lässt sich jedoch erschließen, dass der Verfassungsgesetzgeber mit der Einfügung des neuen Kompetenztatbestandes lediglich die zuvor strittige Auslegungsfrage, ob der Bundesgesetzgeber Betreuungsleistungen für Asylwerber auch hoheitlich zusprechen kann, autoritativ klären und die diesbezüglichen spezifischen Versorgungsleistungen für Asylwerber und Flüchtlinge im Anschluss an das Erkenntnis VfSlg 17.942/2006 dem Asylwesen zuschlagen wollte (vgl Wiederin, aaO, Rz. 10). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass es die Absicht des Verfassungsgesetzgebers gewesen wäre, die in der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern, wie sie in der Grundversorgungsvereinbarung ihren Niederschlag gefunden hat, invalidieren zu lassen (vgl Wiederin, aaO, Rz. 11).2.6. Mit dem Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2008, wurde in Art10 Abs1 Z3 B-VG der Kompetenztatbestand 'Asyl' geschaffen. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu lediglich, dass 'Asylangelegenheiten vergleiche Art129c Abs1 Z1 B-VG ['Asylsachen']) […] künftig einen eigenen Kompetenztatbestand bilden [sollen], der ebenfalls in die Aufzählung des Art102 Abs2 B-VG aufgenommen werden soll' (ErlRV 314 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 7). Aus dem historisch-systematischen Zusammenhang lässt sich jedoch erschließen, dass der Verfassungsgesetzgeber mit der Einfügung des neuen Kompetenztatbestandes lediglich die zuvor strittige Auslegungsfrage, ob der Bundesgesetzgeber Betreuungsleistungen für Asylwerber auch hoheitlich zusprechen kann, autoritativ klären und die diesbezüglichen spezifischen Versorgungsleistungen für Asylwerber und Flüchtlinge im Anschluss an das Erkenntnis VfSlg 17.942 aus 2006, dem Asylwesen zuschlagen wollte vergleiche Wiederin, aaO, Rz. 10). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass es die Absicht des Verfassungsgesetzgebers gewesen wäre, die in der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern, wie sie in der Grundversorgungsvereinbarung ihren Niederschlag gefunden hat, invalidieren zu lassen vergleiche Wiederin, aaO, Rz. 11).

2.7. Zusammenfassend stellt sich die durch die Grundversorgungsvereinbarung vorgesehene und aktuell bestehende gesetzliche Struktur der Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern in Angelegenheiten der Grundversorgung von Asylwerbern so dar, dass die Zulassung des Asylverfahrens, dh die positive Beendigung des Zulassungsverfahrens, typischerweise den Wechsel von der Bundes- zur Landesbetreuung markiert: Die vom Bund zu besorgenden Aufgaben (Art3 der Grundversorgungsvereinbarung) betreffen die Verfahrensstadien bis zur Beendigung des Zulassungsverfahrens; die von den Ländern zu leistende Versorgung (Art4 conv. cit.) setzt erst mit Zulassung des Verfahrens und Zuweisung durch die Koordinationsstelle ein.

Entlang dieser Trennlinie erfolgt auch die kompetenzrechtliche Zuordnung von Angelegenheiten der Grundversorgung: Die Grundversorgung durch den Bund wird in Hinblick auf den engen sachlichen Zusammenhang dem Kompetenztatbestand 'Asyl' (Art10 Abs1 Z3 B-VG), die Grundversorgung durch die Länder in Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit als ausschließliches Motiv dem Kompetenztatbestand 'Armenwesen' (Art12 Abs1 Z1 B-VG) zugeschlagen.

3. Kompetenzrechtliche Einordnung der Angelegenheiten der Grundversorgung:

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat – noch vor Einfügung des Kompetenztatbestandes 'Asyl' in Art10 Abs1 Z3 B-VG – im Erkenntnis VfSlg 17.942/2006 die Auffassung vertreten, dass sich der Gesetzgeber des Bundesbetreuungsgesetzes bei der Schaffung öffentlich-rechtlicher Ansprüche aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen den Versorgungsleistungen und dem Fremdenrecht zu Recht auf Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG gestützt habe. In Abgrenzung zum Kompetenztatbestand 'Armenwesen' hielt der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis VfSlg 4609/1963 fest, dass der Kompetenztatbestand 'Armenwesen' dann in Betracht komme, wenn eine Geldleistung ohne Zusammenhang mit einer Verwaltungsmaterie allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt wird.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat – noch vor Einfügung des Kompetenztatbestandes 'Asyl' in Art10 Abs1 Z3 B-VG – im Erkenntnis VfSlg 17.942 aus 2006, die Auffassung vertreten, dass sich der Gesetzgeber des Bundesbetreuungsgesetzes bei der Schaffung öffentlich-rechtlicher Ansprüche aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen den Versorgungsleistungen und dem Fremdenrecht zu Recht auf Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG gestützt habe. In Abgrenzung zum Kompetenztatbestand 'Armenwesen' hielt der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis VfSlg 4609 aus 1963, fest, dass der Kompetenztatbestand 'Armenwesen' dann in Betracht komme, wenn eine Geldleistung ohne Zusammenhang mit einer Verwaltungsmaterie allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt wird.

Im Erkenntnis VfSlg 20.503/2021 vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass sich durch die Einfügung des Kompetenztatbestandes 'Asyl' an diesem Befund nichts geändert habe. Die Grundversorgung von Fremden, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist, falle in den Aufgabenbereich des Bundes, 'weil ihr Aufenthalt auf Grund des Kompetenztatbestandes 'Asyl' […] entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 17.942/2006 gemäß Art10 Abs1 Z3 (und 7) B-VG in die Bundeszuständigkeit fällt.' Mehr noch: Die Bundeszuständigkeit ende erst dann, wenn (rechtskräftig) positiv über das Aufenthaltsrecht eines früheren Asylwerbers abgesprochen worden ist oder aber der Asylwerber das Bundesgebiet verlassen hat.Im Erkenntnis VfSlg 20.503 aus 2021, vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass sich durch die Einfügung des Kompetenztatbestandes 'Asyl' an diesem Befund nichts geändert habe. Die Grundversorgung von Fremden, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist, falle in den Aufgabenbereich des Bundes, 'weil ihr Aufenthalt auf Grund des Kompetenztatbestandes 'Asyl' […] entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 17.942 aus 2006, gemäß Art10 Abs1 Z3 (und 7) B-VG in die Bundeszuständigkeit fällt.' Mehr noch: Die Bundeszuständigkeit ende erst dann, wenn (rechtskräftig) positiv über das Aufenthaltsrecht eines früheren Asylwerbers abgesprochen worden ist oder aber der Asylwerber das Bundesgebiet verlassen hat.

3.2. Der Ausgangspunkt für die Begründung der hierbei erfolgten kompetenzrechtlichen Zuordnung von Angelegenheiten der Grundversorgung findet sich im Erkenntnis VfSlg 4609/1963:

'Die Erbringung von Geldleistungen durch die öffentliche Hand ist grundsätzlich kompetenzrechtlich neutral, dh sie kann grundsätzlich jedem Kompetenztatbestand zugeordnet werden. Wenn Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, ist daher zu untersuchen, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt werden, oder ob die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist; in letzterem Falle wäre eine derartige Regelung dem Armenwesen zuzuordnen, auch wenn es sich um Geldleistungen zum Zwecke der Hilfe gegen Krankheit handelt.' (Hervorhebung nicht im Original)

Der Verfassungsgerichtshof hatte hier in einem Kompetenzfeststellungsverfahren nach Art138 Abs2 B-VG zu entscheiden, ob das vom Krankheitskostenbeitrag (finanzielle Hilfsmaßnahmen für an Tuberkulose erkrankten Personen, deren Vermögen oder Einkommen zur Erzielung der Besserung oder Heilung der Erkrankten nicht ausreicht) handelnde III. Hauptstück des Entwurfes eines Tuberkulosegesetzes unter den Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z12 B-VG ('Gesundheitswesen') fällt oder ob dessen Regelungsgegenstand eine Angelegenheit des 'Armenwesens' (Art12 Abs1 Z2 B-VG) bildet bzw überhaupt in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist (Art15 B-VG).Der Verfassungsgerichtshof hatte hier in einem Kompetenzfeststellungsverfahren nach Art138 Abs2 B-VG zu entscheiden, ob das vom Krankheitskostenbeitrag (finanzielle Hilfsmaßnahmen für an Tuberkulose erkrankten Personen, deren Vermögen oder Einkommen zur Erzielung der Besserung oder Heilung der Erkrankten nicht ausreicht) handelnde römisch drei. Hauptstück des Entwurfes eines Tuberkulosegesetzes unter den Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z12 B-VG ('Gesundheitswesen') fällt oder ob dessen Regelungsgegenstand eine Angelegenheit des 'Armenwesens' (Art12 Abs1 Z2 B-VG) bildet bzw überhaupt in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist (Art15 B-VG).

Dass auch im Rahmen des Gesundheitswesens Regelungen getroffen werden können, mit denen einer sozialen Hilfsbedürftigkeit begegnet wird, illustriert der Verfassungsgerichtshof durch Beispiele aus dem Versteinerungsmaterial: Sowohl §33a des Epidemiegesetzes 1950 (Kurkostenersatz für die 'von wütenden Hunden gebissenen armen Personen') als auch die §§34 und 35 leg cit. (Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und Pflegepersonen sowie deren Hinterbliebene, wenn diese Personen bei Bekämpfung von Infektionskrankheiten, bzw bei dauernder oder vorübergehender Verwendung im öffentlichen Sanitätsdienst bei Bekämpfung einer Infektionskrankheit berufsunfähig bzw erwerbsunfähig werden oder den Tod finden) standen im Versteinerungszeitpunkt (1. Oktober 1925) als bundesgesetzliche Regelungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens in Kraft.

In der Regelung des Krankheitskostenbeitrages des den Gegenstand des Kompetenzfeststellungsverfahrens bildenden Entwurfes erblickte der Verfassungsgerichtshof dementsprechend eine Regelung des Gesundheitswesens und führte dazu aus:

'Den[n] der Krankheitskostenbeitrag wird gewährt 'zur Erzielung der Besserung oder Heilung der Erkrankung' oder, 'wenn Maßnahmen zum Schutze dritter Personen oder der Allgemeinheit vor Übertragung der Krankheit erforderlich sind'. Es besteht also eine enge Verbindung zu dem Ziel, das mit dem Gesetzentwurf verfolgt wird, nämlich die Tuberkulose möglichst auszurotten. Die moderne Bekämpfung von Infektionskrankheiten ist nämlich von dem Bestreben geleitet, nicht nur Abwehrmaßnahmen gegen Infektionsgefahren zu treffen, sondern die Infektionsherde selbst zu beseitigen, was vor allem durch eine möglichst vollständige Ausheilung aller erkrankten Personen zu erreichen wäre. Es besteht daher in diesen Fällen nicht nur ein allgemeines menschliches Interesse, die erkrankten Personen von ihrer Krankheit zu befreien und ihnen zu diesem Zwecke Hilfe zu gewähren, sondern es ist auch ein allgemeines sanitäres Interesse gegeben, den Infektionsherd, den jede erkrankte Person darstellt, zum Schutze der Gesundheit aller Bevölkerungskreise als Gefahrenquelle zu beseitigen und daher auch die finanziellen Mittel hiefür bereitzustellen, wenn der Erkrankte nicht in der Lage ist, hiefür selbst zu sorgen.' (Hervorhebungen nicht im Original)

3.3. Aus dem Begründungszusammenhang erhellt somit, dass Geldleistungen – und dasselbe wird für Sachleistungen anzunehmen sein – nur dann 'im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie' erbracht werden, wenn ein spezifischer Zweckzusammenhang zwischen der Erbringung der Geldleistungen und der in der betreffenden Verwaltungsmaterie von der Gesetzgebung gewählten Verfolgung eines Regelungszweckes besteht. Es dürfte also gerade darauf ankommen, dass die Erbringung der in Frage kommenden Leistungen dem Primärzweck der betreffenden Regelungs- bzw Verwaltungsmaterie dient (in diese Richtung und unter Aufweichung des Ausschließlichkeitserfordernisses auch VfSlg 20.359/2019, wo der Umstand, dass die Sozialhilfeleistungen primär aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, für die Zuordnung zum Kompetenztatbestand 'Armenwesen' hinreichten). Ein Zusammenhang im Sinne einer bloß regelungstechnischen Nähe scheint jedenfalls nicht auszureichen.3.3. Aus dem Begründungszusammenhang erhellt somit, dass Geldleistungen – und dasselbe wird für Sachleistungen anzunehmen sein – nur dann 'im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie' erbracht werden, wenn ein spezifischer Zweckzusammenhang zwischen der Erbringung der Geldleistungen und der in der betreffenden Verwaltungsmaterie von der Gesetzgebung gewählten Verfolgung eines Regelungszweckes besteht. Es dürfte also gerade darauf ankommen, dass die Erbringung der in Frage kommenden Leistungen dem Primärzweck der betreffenden Regelungs- bzw Verwaltungsmaterie dient (in diese Richtung und unter Aufweichung des Ausschließlichkeitserfordernisses auch VfSlg 20.359 aus 2019,, wo der Umstand, dass die Sozialhilfeleistungen primär aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, für die Zuordnung zum Kompetenztatbestand 'Armenwesen' hinreichten). Ein Zusammenhang im Sinne einer bloß regelungstechnischen Nähe scheint jedenfalls nicht auszureichen.

Auf die Grundversorgung umgelegt bedeutet dies, dass die zur Adressierung der Hilfsbedürftigkeit erfolgenden Leistungen nur dann im Rahmen der Verwaltungsmaterie (hier: Asylrecht) erbracht werden, wenn sie dem Zweck der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft dienen.

3.3.1. Genau dies trifft für die Leistungen der Bundesbetreuung, soweit sie im Zulassungsverfahren erbracht werden, zu:

Zwischen den Leistungen und dem Zulassungsverfahren besteht insofern ein unabdingbarer Zusammenhang, als die Leistungen dazu dienen, den Asylwerbern die Möglichkeit zu geben, sich auf die im Rahmen des Verfahrens zu setzenden Handlungen zu konzentrieren (vgl dazu die Ausführungen unter Punkt 2.5); das Zulassungsverfahren wiederum dient als vorbereitendes Stadium dem Zweck der im nachfolgenden Verfahrensstadium zu treffenden Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl dazu die Ausführungen unter Punkt 2.2). Dementsprechend heißt es in den Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesbetreuungsgesetz geändert wird, BGBl I Nr 32/2004, ausdrücklich: 'Daher begründet sich die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung dieser Betreuung im unmittelbaren Konnex an das Asylverfahren an die gleichen kompetenzrechtlichen Tatbestände wie das AsylG selbst (Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG).' (vgl die unter Punkt 2.5 zitierten Gesetzesmaterialien).Zwischen den Leistungen und dem Zulassungsverfahren besteht insofern ein unabdingbarer Zusammenhang, als die Leistungen dazu dienen, den Asylwerbern die Möglichkeit zu geben, sich auf die im Rahmen des Verfahrens zu setzenden Handlungen zu konzentrieren vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt 2.5); das Zulassungsverfahren wiederum dient als vorbereitendes Stadium dem Zweck der im nachfolgenden Verfahrensstadium zu treffenden Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt 2.2). Dementsprechend heißt es in den Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesbetreuungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2004,, ausdrücklich: 'Daher begründet sich die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung dieser Betreuung im unmittelbaren Konnex an das Asylverfahren an die gleichen kompetenzrechtlichen Tatbestände wie das AsylG selbst (Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG).' vergleiche die unter Punkt 2.5 zitierten Gesetzesmaterialien).

3.3.2. Dies gilt jedoch nicht für die Leistungen der Landesbetreuung an Asylwerber, deren Verfahren zugelassen wurde: Hier besteht kein unabdingbarer Zusammenhang mehr mit dem Asylverfahren. Hier verfolgt die Grundversorgung kein anderes Ziel als die Sicherstellung von die existentiellen Bedürfnisse abdeckenden Versorgungsleistungen – und zwar ungeachtet des Umstandes, ob ihre Gewährung explizit an die Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit geknüpft ist (vgl Wessely, aaO, Rz. 11; speziell für Tirol siehe §4 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, wonach dem persönlichen Anwendungsbereich zugehörigen Personen Grundversorgung gewährt wird, sofern sie sich in einer Notlage befinden; vgl weiters Wiederin, aaO, Rz. 11: 'Die Leistungen der Länder haben […] nach wie vor einen klassisch sozialhilferechtlichen Zuschnitt, und sie kommen in einer Phase zum Tragen, in der das Asylverfahren ein Verwaltungsverfahren ist wie andere auch.').3.3.2. Dies gilt jedoch nicht für die Leistungen der Landesbetreuung an Asylwerber, deren Verfahren zugelassen wurde: Hier besteht kein unabdingbarer Zusammenhang mehr mit dem Asylverfahren. Hier verfolgt die Grundversorgung kein anderes Ziel als die Sicherstellung von die existentiellen Bedürfnisse abdeckenden Versorgungsleistungen – und zwar ungeachtet des Umstandes, ob ihre Gewährung explizit an die Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit geknüpft ist vergleiche Wessely, aaO, Rz. 11; speziell für Tirol siehe §4 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, wonach dem persönlichen Anwendungsbereich zugehörigen Personen Grundversorgung gewährt wird, sofern sie sich in einer Notlage befinden; vergleiche weiters Wiederin, aaO, Rz. 11: 'Die Leistungen der Länder haben […] nach wie vor einen klassisch sozialhilferechtlichen Zuschnitt, und sie kommen in einer Phase zum Tragen, in der das Asylverfahren ein Verwaltungsverfahren ist wie andere auch.').

Im Übrigen besteht hier auch der im Erkenntnis VfSlg 17.942/2006 als maßgeblich angesehene Zusammenhang nicht: Leistungen nach den Grundversorgungsregelungen der Länder werden nämlich – gleichgültig, ob 'im Verwaltungswege' oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – nicht ausschließlich Fremden gewährt, die Asylwerber sind oder waren; erfasst sind etwa auch Fremde mit einem Aufenthaltsrecht besonderer Schutz oder Vertriebene (vgl dazu schon Wessely, aaO, Rz. 11; speziell für Tirol vgl §4 lita des Tiroler Grundversorgungsgesetzes; es verfängt auch nicht der Gegeneinwand, wonach der hoheitliche Vollzug der Landesbetreuung auf den Kreis der Asylwerber beschränkt wäre, siehe dazu etwa §11 des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes, LGBl Nr 42/2006, oder §30 des Vorarlberger Sozialleistungsgesetzes, LGBl Nr 81/2020).Im Übrigen besteht hier auch der im Erkenntnis VfSlg 17.942 aus 2006, als maßgeblich angesehene Zusammenhang nicht: Leistungen nach den Grundversorgungsregelungen der Länder werden nämlich – gleichgültig, ob 'im Verwaltungswege' oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – nicht ausschließlich Fremden gewährt, die Asylwerber sind oder waren; erfasst sind etwa auch Fremde mit einem Aufenthaltsrecht besonderer Schutz oder Vertriebene vergleiche dazu schon Wessely, aaO, Rz. 11; speziell für Tirol vergleiche §4 lita des Tiroler Grundversorgungsgesetzes; es verfängt auch nicht der Gegeneinwand, wonach der hoheitliche Vollzug der Landesbetreuung auf den Kreis der Asylwerber beschränkt wäre, siehe dazu etwa §11 des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2006,, oder §30 des Vorarlberger Sozialleistungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2020,).

Angesichts des durch die Zulassung eingeräumten Aufenthaltsrechtes gemäß §13 AsylG 2005 kann schließlich auch nicht davon die Rede sein, dass die Leistungen der Grundversorgung 'im Rahmen der Verwaltungsmaterien' (im Sinn des Erkenntnisses VfSlg 4609/1963) erbracht werden, die den sonstigen in Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG normierten Kompetenztatbeständen (insbesondere den Tatbeständen 'Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen', 'Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung', 'Auslieferung' sowie 'Fremdenpolizei und Meldewesen') zugeordnet werden können."Angesichts des durch die Zulassung eingeräumten Aufenthaltsrechtes gemäß §13 AsylG 2005 kann schließlich auch nicht davon die Rede sein, dass die Leistungen der Grundversorgung 'im Rahmen der Verwaltungsmaterien' (im Sinn des Erkenntnisses VfSlg 4609 aus 1963,) erbracht werden, die den sonstigen in Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG normierten Kompetenztatbeständen (insbesondere den Tatbeständen 'Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen', 'Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung', 'Auslieferung' sowie 'Fremdenpolizei und Meldewesen') zugeordnet werden können."

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

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1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
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1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg 11.506 aus 1987,, 13.701 aus 1994,).
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Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
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Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,, 20.154 aus 2017,). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
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Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279 aus 2001,, 19.413 aus 2011,; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082 aus 2016,), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche zB VfSlg 18.891 aus 2009,, 19.933 aus 2014,), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015,, 20.102 aus 2016,).
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Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869 aus 2003, mwN).
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Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua). Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vergleiche auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746 aus 2013,; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
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1.3. Soweit die Tiroler Landesregierung zum Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorbringt, dieser sei zu eng gefasst, weil §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz in einem untrennbaren Zusammenhang mit den zur Aufhebung beantragten Bestimmungen stünde, ist sie im Recht:
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§4 Tiroler Grundversogungsgesetz regelt, welchen Personen die Grundversorgung gewährt wird, sofern sie sich in einer Notlage befinden. Dazu gehören gemäß §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz Fremde, "die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde". Da §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz gerade jene Gruppe von Fremden erfasst, auf die sich die verfassungsrechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beziehen, ist diese Bestimmung (mit)anzufechten.
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Da §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz allerdings im Hauptantrag nicht (mit)angefochten wird, erweist sich der Hauptantrag als unzulässig.
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1.4. Soweit die Landesregierung auch die Unzulässigkeit des ersten Eventualantrages geltend macht, weil bei einer Aufhebung aller angefochtenen Bestimmungen die verbleibenden Vorschriften einen dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt bekämen, ist sie – im Ergebnis – teilweise im Recht:
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1.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung denkmöglich die angefochtenen Bestimmungen des §2 Abs6 und §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz angewendet. Die ebenfalls angefochtenen Bestimmungen des §6 litb und c und §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz stehen in einem nicht offenkundig trennbaren Zusammenhang mit den (denkmöglich) präjudiziellen Bestimmungen des §2 Abs6 und §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz und werden daher allesamt zulässigerweise angefochten.
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Die Anfechtung der sonstigen (mit)angefochtenen Bestimmungen, nämlich der Zeichen- oder Wortfolge ", soweit im Abs6 nichts anderes bestimmt ist" in §2 Abs5, der Wort- und Zeichenfolge "auf die kein Rechtsanspruch besteht," in §2 Abs7 sowie des §9 letzter Satz, §12 Abs2, §21a und §22 Z3 Tiroler Grundversorgungsgesetz, ist hingegen unzulässig, weil diese Bestimmungen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol weder denkmöglich präjudiziell sind noch in einem nicht offenkundig trennbaren Zusammenhang mit den zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen stehen.
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1.5. Da keine sonstigen Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der erste Eventualantrag auf Aufhebung von §2 Abs6, §4 litc, §6 litb und c und §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz als zulässig. Im Übrigen erweist sich der erste Eventualantrag als unzulässig. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den zweiten Eventualantrag.

2. In der Sache

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Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
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Soweit der Antrag zulässig ist, ist er nicht begründet.
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2.1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt gegen die (zulässigerweise) angefochtenen Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes das Bedenken der Kompetenzwidrigkeit. Die Bestimmungen des §2 Abs6 iVm §2 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz verliehen Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerbern), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, einen öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung. Angelegenheiten der Grundversorgung fielen – nach der mit VfSlg 17.942/2006 beginnenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – in die Zuständigkeit des Bundes gemäß Art10 Abs1 Z3 und Z7 B-VG. Da die zwischen den Ländern und dem Bund geschlossene Grundversorgungsvereinbarung nach Art15a B-VG keine Änderung der Kompetenzverteilung bewirken könne, seien die angefochtenen Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes verfassungswidrig.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt gegen die (zulässigerweise) angefochtenen Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes das Bedenken der Kompetenzwidrigkeit. Die Bestimmungen des §2 Abs6 in Verbindung mit §2 Abs5 Tiroler Grundversorgungsgesetz verliehen Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerbern), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, einen öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung. Angelegenheiten der Grundversorgung fielen – nach der mit VfSlg 17.942 aus 2006, beginnenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – in die Zuständigkeit des Bundes gemäß Art10 Abs1 Z3 und Z7 B-VG. Da die zwischen den Ländern und dem Bund geschlossene Grundversorgungsvereinbarung nach Art15a B-VG keine Änderung der Kompetenzverteilung bewirken könne, seien die angefochtenen Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes verfassungswidrig.
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2.2. Die Tiroler Landesregierung entgegnet in ihrer Äußerung, dass im Rahmen der Grundversorgung Asylwerber und sonstige hilfs- und schutzbedürftige Fremde unterstützt würden, die nicht über die finanziellen Mittel verfügten, für sich selbst und ihre menschenwürdige Existenz zu sorgen. Aus diesem Grund weise die Grundversorgung sowohl einen starken Bezug zum Kompetenztatbestand "Asyl" gemäß Art10 Abs1 Z3
B-VG als auch zum Kompetenztatbestand "Armenwesen" gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG auf. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.942/2006) seien solche Geldleistungen, die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsmaterie allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt würden, dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" zuzuordnen. Während das Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt werde (Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005), nicht in erster Linie auf die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber abstelle, sondern die dort normierten Leistungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem asylrechtlichen Zulassungsverfahren stünden, würden die im Tiroler Grundversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen ausschließlich aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt. Folglich seien jene Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, mit denen die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Hoheitsverwaltung bestimmt werde, dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" (Art12 Abs1 Z1 B-VG) zuzuordnen. An dieser kompetenzrechtlichen Beurteilung habe auch die Einführung des Kompetenztatbestandes "Asyl" in Art10 Abs1 Z3
B-VG im Jahr 2008 nichts geändert. Es könne nämlich dem Bundesverfassungsgesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe damit die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich der Grundversorgung – insbesondere vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG) – verändern wollen. Die angefochtenen Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes seien somit nicht kompetenzwidrig, sondern dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG zu unterstellen.
2.2. Die Tiroler Landesregierung entgegnet in ihrer Äußerung, dass im Rahmen der Grundversorgung Asylwerber und sonstige hilfs- und schutzbedürftige Fremde unterstützt würden, die nicht über die finanziellen Mittel verfügten, für sich selbst und ihre menschenwürdige Existenz zu sorgen. Aus diesem Grund weise die Grundversorgung sowohl einen starken Bezug zum Kompetenztatbestand "Asyl" gemäß Art10 Abs1 Z3 , B-VG als auch zum Kompetenztatbestand "Armenwesen" gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG auf. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.942 aus 2006,) seien solche Geldleistungen, die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsmaterie allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt würden, dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" zuzuordnen. Während das Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt werde (Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005), nicht in erster Linie auf die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber abstelle, sondern die dort normierten Leistungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem asylrechtlichen Zulassungsverfahren stünden, würden die im Tiroler Grundversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen ausschließlich aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt. Folglich seien jene Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, mit denen die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Hoheitsverwaltung bestimmt werde, dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" (Art12 Abs1 Z1 B-VG) zuzuordnen. An dieser kompetenzrechtlichen Beurteilung habe auch die Einführung des Kompetenztatbestandes "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 , B-VG im Jahr 2008 nichts geändert. Es könne nämlich dem Bundesverfassungsgesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe damit die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich der Grundversorgung – insbesondere vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG) – verändern wollen. Die angefochtenen Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes seien somit nicht kompetenzwidrig, sondern dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG zu unterstellen.
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2.3. Zur Beantwortung der Frage, unter welchen Kompetenztatbestand die angefochtenen Regelungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes fallen, ist zunächst auf die historische Entwicklung der Regelungen der (Grund-)Versorgung von Asylwerbern durch Bund und Länder einzugehen.
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2.3.1. Betreuungsmaßnahmen des Bundes für hilfsbedürftige Asylwerber, wie deren Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe, wurden mit dem – auf ein Jahr befristeten – Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über die Bundesbetreuung für Asylwerber, BGBl 452/1990, erstmals gesetzlich geregelt. Gemäß §1 Abs3 leg cit bestand auf die Aufnahme in die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch. Eine in diesem Gesetz enthaltene (ebenfalls auf ein Jahr befristete) Verfassungsbestimmung sah eine Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes vor. In den Gesetzesmaterialien wurde diese Kompetenzdeckungsklausel damit begründet, dass die im Gesetz getroffenen Regelungen nicht eindeutig unter einen der Kompetenztatbestände des Art10 Abs1 B-VG, insbesondere auch nicht unter "Fremdenpolizei" (Art10 Abs1 Z7 B-VG), subsumiert werden könnten und daher eine verfassungsgesetzliche Regelung notwendig sei (AB 1458 BlgNR 17. GP, 1 f.). 2.3.1. Betreuungsmaßnahmen des Bundes für hilfsbedürftige Asylwerber, wie deren Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe, wurden mit dem – auf ein Jahr befristeten – Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über die Bundesbetreuung für Asylwerber, Bundesgesetzblatt 452 aus 1990,, erstmals gesetzlich geregelt. Gemäß §1 Abs3 leg cit bestand auf die Aufnahme in die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch. Eine in diesem Gesetz enthaltene (ebenfalls auf ein Jahr befristete) Verfassungsbestimmung sah eine Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes vor. In den Gesetzesmaterialien wurde diese Kompetenzdeckungsklausel damit begründet, dass die im Gesetz getroffenen Regelungen nicht eindeutig unter einen der Kompetenztatbestände des Art10 Abs1 B-VG, insbesondere auch nicht unter "Fremdenpolizei" (Art10 Abs1 Z7 B-VG), subsumiert werden könnten und daher eine verfassungsgesetzliche Regelung notwendig sei Ausschussbericht 1458 BlgNR 17. GP, 1 f.).
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2.3.2. Nach dem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990 sollte mit dem Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz), BGBl 405/1991, eine unbefristete gesetzliche Grundlage für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber geschaffen werden. Als hilfsbedürftig definierte §2 Abs1 leg cit Personen, die den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können. Auch nach §1 Abs3 Bundesbetreuungsgesetz (in der Stammfassung) bestand kein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung; die Gewährung der Leistungen sollte im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen (siehe RV 158 BlgNR 18. GP, 5; ferner OGH 24.2.2003, 1 Ob 272/02k sowie dazu und zur Novelle BGBl I 101/2003 als Reaktion auf diese Rechtsprechung auch VfSlg 17.340/2004). Eine besondere verfassungsgesetzliche Kompetenzregelung wurde nicht getroffen. 2.3.2. Nach dem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990 sollte mit dem Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz), Bundesgesetzblatt 405 aus 1991,, eine unbefristete gesetzliche Grundlage für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber geschaffen werden. Als hilfsbedürftig definierte §2 Abs1 leg cit Personen, die den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können. Auch nach §1 Abs3 Bundesbetreuungsgesetz (in der Stammfassung) bestand kein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung; die Gewährung der Leistungen sollte im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen (siehe Regierungsvorlage 158 BlgNR 18. GP, 5; ferner OGH 24.2.2003, 1 Ob 272/02k sowie dazu und zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, als Reaktion auf diese Rechtsprechung auch VfSlg 17.340 aus 2004,). Eine besondere verfassungsgesetzliche Kompetenzregelung wurde nicht getroffen.
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2.3.3. Auf unionsrechtlicher Ebene wurde die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten erlassen (ABl. L 31/18 vom 6.2.2003). Nach der Richtlinie 2003/9/EG haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Gewährung "materieller Aufnahmebedingungen", wie Unterkunft und Verpflegung (Art13 Abs1 leg cit), gegenüber Asylwerbern Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass insbesondere gegen abschlägige Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können, wobei zumindest in letzter Instanz die Anrufung eines Gerichtes möglich sein muss (Art21 Abs1 leg cit). 2.3.3. Auf unionsrechtlicher Ebene wurde die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten erlassen Amtsblatt L 31/18 vom 6.2.2003). Nach der Richtlinie 2003/9/EG haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Gewährung "materieller Aufnahmebedingungen", wie Unterkunft und Verpflegung (Art13 Abs1 leg cit), gegenüber Asylwerbern Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass insbesondere gegen abschlägige Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können, wobei zumindest in letzter Instanz die Anrufung eines Gerichtes möglich sein muss (Art21 Abs1 leg cit).
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2.3.4. Im Zuge der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl I 101/2003, wurde der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages ein Zulassungsverfahren vorangestellt. In diesem Verfahren sollten einerseits unzulässige und offensichtlich unbegründete Anträge rasch gefiltert und somit auch entschieden werden können und andererseits allenfalls berechtigten Asylwerbern rasch Asyl gewährt werden (vgl Erläut zur RV 120 BlgNR 22. GP, 8). Seither war zu unterscheiden zwischen Asylwerbern, deren Verfahren sich noch im Stadium der Zulassung befinden, und solchen, deren inhaltliches Verfahren über die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zugelassen wurde. 2.3.4. Im Zuge der Asylgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, wurde der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages ein Zulassungsverfahren vorangestellt. In diesem Verfahren sollten einerseits unzulässige und offensichtlich unbegründete Anträge rasch gefiltert und somit auch entschieden werden können und andererseits allenfalls berechtigten Asylwerbern rasch Asyl gewährt werden vergleiche Erläut zur Regierungsvorlage 120, BlgNR 22. GP, 8). Seither war zu unterscheiden zwischen Asylwerbern, deren Verfahren sich noch im Stadium der Zulassung befinden, und solchen, deren inhaltliches Verfahren über die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zugelassen wurde.
37
2.3.5. Mit der im Jahr 2004 geschlossenen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), BGBl I 80/2004, sollte "die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche" erzielt werden (Art1 Abs1 Grundversorgungsvereinbarung). 2.3.5. Mit der im Jahr 2004 geschlossenen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2004,, sollte "die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche" erzielt werden (Art1 Abs1 Grundversorgungsvereinbarung).
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In den Art3 und Art4 Grundversorgungsvereinbarung wurde eine Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern geregelt: Gemäß Art3 Abs1 letzter Satz Grundversorgungsvereinbarung sorgt der Bund für "die Erstaufnahme der Asylwerber". Die Länder erfüllen Aufgaben im Zusammenhang mit der Versorgung von Asylwerbern nach Beendigung des Zulassungsverfahrens und von sonstigen Fremden (Art4 Grundversorgungsvereinbarung).
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2.3.6. Dem durch die Grundversorgungsvereinbarung und die Richtlinie 2003/9/EG entstandenen Regelungsbedarf trug ArtII der Novelle BGBl I 32/2004 Rechnung: Gemäß §2 Abs1 Bundesbetreuungsgesetz (idF BGBl I 32/2004) leistete der Bund Versorgung in einer Betreuungseinrichtung einerseits gegenüber Asylwerbern im Zulassungsverfahren und andererseits gegenüber Fremden, deren Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, bis diese das Bundesgebiet verlassen. Die Versorgung konnte von der Behörde eingeschränkt oder nur unter Auflagen gewährt oder gar entzogen werden, wenn zB ein (nach §2 Abs1 Bundesbetreuungsgesetz anspruchsberechtigter) Asylwerber oder Fremder die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet (§2 Abs4 Z1 Bundesbetreuungsgesetz idF BGBl I 32/2004). Darüber hinaus konnte ein Asylwerber, der nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirkt, von der Versorgung ausgeschlossen werden (§3 Abs1 Z4 Bundesbetreuungsgesetz idF BGBl I 32/2004). Von der Behörde war der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben, wenn ein die Versorgung in Anspruch nehmender Asylwerber oder Fremder im Zeitpunkt der Versorgung seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann (§3 Abs2 Bundesbetreuungsgesetz idF BGBl I 32/2004). Im Unterschied zu den "Vorgängerregelungen" bestand nach dem Bundesbetreuungsgesetz ein im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu erledigender Rechtsanspruch auf (Grund-)Versorgung. 2.3.6. Dem durch die Grundversorgungsvereinbarung und die Richtlinie 2003/9/EG entstandenen Regelungsbedarf trug ArtII der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2004, Rechnung: Gemäß §2 Abs1 Bundesbetreuungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2004,) leistete der Bund Versorgung in einer Betreuungseinrichtung einerseits gegenüber Asylwerbern im Zulassungsverfahren und andererseits gegenüber Fremden, deren Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, bis diese das Bundesgebiet verlassen. Die Versorgung konnte von der Behörde eingeschränkt oder nur unter Auflagen gewährt oder gar entzogen werden, wenn zB ein (nach §2 Abs1 Bundesbetreuungsgesetz anspruchsberechtigter) Asylwerber oder Fremder die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet (§2 Abs4 Z1 Bundesbetreuungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2004,). Darüber hinaus konnte ein Asylwerber, der nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirkt, von der Versorgung ausgeschlossen werden (§3 Abs1 Z4 Bundesbetreuungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2004,). Von der Behörde war der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben, wenn ein die Versorgung in Anspruch nehmender Asylwerber oder Fremder im Zeitpunkt der Versorgung seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann (§3 Abs2 Bundesbetreuungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2004,). Im Unterschied zu den "Vorgängerregelungen" bestand nach dem Bundesbetreuungsgesetz ein im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu erledigender Rechtsanspruch auf (Grund-)Versorgung.
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In den Erläuterungen zum Abänderungsantrag (StenProtNR 22. GP, 55. Sitzung, 112) wird zur Neuregelung der Bundesbetreuung Folgendes ausgeführt:

"Mit der vorliegenden Novelle zum BundesbetreuungsG soll einerseits die Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG und andererseits die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten (in Folge: Richtlinie Mindestnormen Aufnahme) umgesetzt werden. Dazu ist jedenfalls eine hoheitliche Vollziehung notwendig. Die betroffenen Fremden – Asylwerber und Fremde, deren Asylantrag zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und die sich noch in der Betreuungseinrichtung befinden sind in einer besonderen Situation. Die Asylwerber müssen sich in der Erstaufnahmestelle dem Zulassungsverfahren stellen, das den Großteil ihrer Zeit – sei es für Verfahrenshandlungen, sei es für Vorbereitungen – in Anspruch nimmt und ihnen ist der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt. Die anderen vom Gesetz betroffenen Fremden befinden sich noch in der Erstaufnahmestelle oder einer anderen Betreuungseinrichtung des Bundes, obwohl über sie entweder die Schubhaft verhängt hätte werden können oder alsbald verhängt werden kann. Bei ersteren wird ein gelinderes Mittel verhängt worden sein, letztere haben faktisch keine Möglichkeit, in der Kürze der Zeit eine Unterkunft zu finden. Daher begründet sich die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung dieser Betreuung im unmittelbaren Konnex an das Asylverfahren an die gleichen kompetenzrechtlichen Tatbestände wie das AsylG selbst (Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG). Aus diesem Grund leistet der Bund auch für nicht hilfsbedürftige Asylwerber Versorgung, diesen sind allerdings die Kosten der Versorgung vorzuschreiben. Um die Richtlinie Mindestnormen Aufnahme zu erfüllen, muss in zweiter Instanz ein Gericht im europarechtlichen Sinne entscheiden; unter diesen Begriff fallen auch die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern; eine Befassung des Unabhängigen Bundesasylsenates war aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich. Da das vorgeschlagene Gesetz jedoch in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, bedarf es bezüglich der Befassung des UVS nicht der Zustimmung der Länder im Sinne des Art129a Abs2
B-VG. Systematisch wird sich die Betreuung von Asylwerbern durch die Grundversorgungsvereinbarung entscheidend ändern; der Bund versorgt die Asylwerber nach Einbringung des Asylantrages solange ein Zulassungsverfahren geführt wird. Nach der Zulassung werden die Asylwerber – unter Beachtung des Art1 Abs4 Grundversorgungsvereinbarung – einem Bundesland zur Versorgung zugeteilt, das Asylverfahren wird dann in einer Außenstelle des Bundesasylamtes geführt.
"Mit der vorliegenden Novelle zum BundesbetreuungsG soll einerseits die Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG und andererseits die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten (in Folge: Richtlinie Mindestnormen Aufnahme) umgesetzt werden. Dazu ist jedenfalls eine hoheitliche Vollziehung notwendig. Die betroffenen Fremden – Asylwerber und Fremde, deren Asylantrag zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und die sich noch in der Betreuungseinrichtung befinden sind in einer besonderen Situation. Die Asylwerber müssen sich in der Erstaufnahmestelle dem Zulassungsverfahren stellen, das den Großteil ihrer Zeit – sei es für Verfahrenshandlungen, sei es für Vorbereitungen – in Anspruch nimmt und ihnen ist der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt. Die anderen vom Gesetz betroffenen Fremden befinden sich noch in der Erstaufnahmestelle oder einer anderen Betreuungseinrichtung des Bundes, obwohl über sie entweder die Schubhaft verhängt hätte werden können oder alsbald verhängt werden kann. Bei ersteren wird ein gelinderes Mittel verhängt worden sein, letztere haben faktisch keine Möglichkeit, in der Kürze der Zeit eine Unterkunft zu finden. Daher begründet sich die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung dieser Betreuung im unmittelbaren Konnex an das Asylverfahren an die gleichen kompetenzrechtlichen Tatbestände wie das AsylG selbst (Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG). Aus diesem Grund leistet der Bund auch für nicht hilfsbedürftige Asylwerber Versorgung, diesen sind allerdings die Kosten der Versorgung vorzuschreiben. Um die Richtlinie Mindestnormen Aufnahme zu erfüllen, muss in zweiter Instanz ein Gericht im europarechtlichen Sinne entscheiden; unter diesen Begriff fallen auch die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern; eine Befassung des Unabhängigen Bundesasylsenates war aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich. Da das vorgeschlagene Gesetz jedoch in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, bedarf es bezüglich der Befassung des UVS nicht der Zustimmung der Länder im Sinne des Art129a Abs2 , B-VG. Systematisch wird sich die Betreuung von Asylwerbern durch die Grundversorgungsvereinbarung entscheidend ändern; der Bund versorgt die Asylwerber nach Einbringung des Asylantrages solange ein Zulassungsverfahren geführt wird. Nach der Zulassung werden die Asylwerber – unter Beachtung des Art1 Abs4 Grundversorgungsvereinbarung – einem Bundesland zur Versorgung zugeteilt, das Asylverfahren wird dann in einer Außenstelle des Bundesasylamtes geführt.

[...]

Sollte der Antrag des Asylwerber bereits in der Erstaufnahmestelle zurück- oder abgewiesen werden, die Schubhaft jedoch nicht möglich oder unverhältnismäßig sein, allerdings die Außer-Landes-Bringung in einem solchen zeitlichen Zusammenhang wahrscheinlich sein, die eine Zuteilung in die Länder aus Gründen der Sparsamkeit der Verwaltung nicht sinnvoll erscheinen lässt, so können diese Menschen weiterhin in der Betreuungseinrichtung versorgt werden – auch wenn sie, weil kein Rechtsmittel ergriffen wurde – keine Asylwerber mehr sind."

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2.3.7. Mit Art6 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl I 100/2005, wurde der Titel des Bundesbetreuungsgesetzes geändert, welches seither "Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz–Bund 2005 – GVG-B 2005)" hieß. Die übrigen Änderungen betrafen größtenteils sprachliche Neuformulierungen sowie Anpassungen der Verweise an das zeitgleich erlassene Asylgesetz 2005. Insbesondere wurde die Vertretung Minderjähriger im Verfahren sowie die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (klarstellend) geregelt. Ausweislich der Erläuterungen erfolgten die Änderungen des Bundesbetreuungsgesetzes auf Grundlage des Kompetenztatbestandes "Fremdenwesen" gemäß Art10 Abs1 Z7 B-VG.2.3.7. Mit Art6 des Fremdenrechtspaketes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, wurde der Titel des Bundesbetreuungsgesetzes geändert, welches seither "Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz–Bund 2005 – GVG-B 2005)" hieß. Die übrigen Änderungen betrafen größtenteils sprachliche Neuformulierungen sowie Anpassungen der Verweise an das zeitgleich erlassene Asylgesetz 2005. Insbesondere wurde die Vertretung Minderjähriger im Verfahren sowie die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (klarstellend) geregelt. Ausweislich der Erläuterungen erfolgten die Änderungen des Bundesbetreuungsgesetzes auf Grundlage des Kompetenztatbestandes "Fremdenwesen" gemäß Art10 Abs1 Z7 B-VG.
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2.3.8. Auf Ebene der Länder wurden in Folge der Grundversorgungsvereinbarung mehrheitlich eigene Landesgesetze zur Grundversorgung von Asylwerbern erlassen (Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG, StF.: LGBl 46/2004; Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz – Bgld LBetreuG, StF.: LGBl 42/2006; Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, StF.: LGBl 43/2006; NÖ Grundversorgungsgesetz, StF.: LGBl 9240-1; Öo. Grundversorgungsgesetz 2006, StF.: LGBl 12/2007; Salzburger Grundversorgungsgesetz, StF.: LGBl 35/2007; Steiermärkisches Betreuungsgesetz, LGBl 101/2005; Tiroler Grundversorgungsgesetz, StF.: LGBl 21/2006); lediglich in Vorarlberg wurden die Regelungen zur Grundversorgung von Asylwerbern in das Sozialleistungsgesetz eingefügt. 2.3.8. Auf Ebene der Länder wurden in Folge der Grundversorgungsvereinbarung mehrheitlich eigene Landesgesetze zur Grundversorgung von Asylwerbern erlassen (Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG, Stammfassung, , Landesgesetzblatt 46 aus 2004,; Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz – Bgld LBetreuG, Stammfassung, , Landesgesetzblatt 42 aus 2006,; Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, Stammfassung, , Landesgesetzblatt 43 aus 2006,; NÖ Grundversorgungsgesetz, Stammfassung, LGBl 9240-1; Öo. Grundversorgungsgesetz 2006, Stammfassung, Landesgesetzblatt 12 aus 2007,; Salzburger Grundversorgungsgesetz, Stammfassung, Landesgesetzblatt 35 aus 2007,; Steiermärkisches Betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt 101 aus 2005,; Tiroler Grundversorgungsgesetz, Stammfassung, Landesgesetzblatt 21 aus 2006,); lediglich in Vorarlberg wurden die Regelungen zur Grundversorgung von Asylwerbern in das Sozialleistungsgesetz eingefügt.
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Die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen sehen seither die Gewährung von Leistungen an Asylwerber vor, deren Verfahren zugelassen wurde, sofern die betroffenen Fremden "hilfs- und schutzbedürftig" sind.
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2.4. Nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz bestand bereits in der Stammfassung ausdrücklich ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen der Grundversorgung; über die Gewährung bzw Einschränkung dieser Leistungen der Grundversorgung war im Verwaltungsweg zu entscheiden (§2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl 428/2005). Laut den Gesetzesmaterialien soll sich die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung des §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz aus Art12 Abs1 Z1 B-VG "Armenwesen" in Verbindung mit Art15 Abs6 B-VG ergeben. Da der Bundesgesetzgeber auf dem Gebiet des Armenwesens keine Grundsätze aufgestellt habe, könnten die Länder diese Angelegenheit frei regeln (Erläut zur RV 428/05 BlgLT [Tir.] 14. GP, 20). 2.4. Nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz bestand bereits in der Stammfassung ausdrücklich ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen der Grundversorgung; über die Gewährung bzw Einschränkung dieser Leistungen der Grundversorgung war im Verwaltungsweg zu entscheiden (§2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 428 aus 2005,). Laut den Gesetzesmaterialien soll sich die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung des §2 Abs6 Tiroler Grundversorgungsgesetz aus Art12 Abs1 Z1 B-VG "Armenwesen" in Verbindung mit Art15 Abs6 B-VG ergeben. Da der Bundesgesetzgeber auf dem Gebiet des Armenwesens keine Grundsätze aufgestellt habe, könnten die Länder diese Angelegenheit frei regeln (Erläut zur Regierungsvorlage 428/05 BlgLT [Tir.] 14. GP, 20).
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2.5. Mit der B-VG-Novelle 2008, BGBl I 2/2008, wurde dem Art10 Abs1 Z3 der Begriff "Asyl" als fünfter Tatbestand eingefügt. Den Erläuterungen lässt sich dazu (lediglich) der folgende Hinweis entnehmen (Erläut zur RV 314 BlgNR 23. GP, 7):2.5. Mit der B-VG-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, wurde dem Art10 Abs1 Z3 der Begriff "Asyl" als fünfter Tatbestand eingefügt. Den Erläuterungen lässt sich dazu (lediglich) der folgende Hinweis entnehmen (Erläut zur Regierungsvorlage 314 BlgNR 23. GP, 7):

"Asylangelegenheiten (vgl Art129c Abs1 Z1 B-VG ['Asylsachen']) sollen künftig einen eigenen Kompetenztatbestand bilden, der ebenfalls in die Aufzählung des Art102 Abs2 B-VG aufgenommen werden soll."Asylangelegenheiten vergleiche Art129c Abs1 Z1 B-VG ['Asylsachen']) sollen künftig einen eigenen Kompetenztatbestand bilden, der ebenfalls in die Aufzählung des Art102 Abs2 B-VG aufgenommen werden soll.

[…] Alle diese Änderungen sind ausschließlich legistischer Natur."

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2.6. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist der Kompetenztatbestand "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B-VG (auch) vor dem Hintergrund der dargestellten Entwicklung der Regelungen der (Grund-)Versorgung von Asylwerbern zu verstehen.
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Der Verfassungsgesetzgeber fand zum Zeitpunkt der Einfügung des neu geschaffenen Kompetenztatbestandes "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B-VG eine einfachgesetzliche Verteilung der Aufgabe der Grundversorgung von Asylwerbern vor. Danach war der Bund für die Versorgung von Asylwerbern während des Zulassungsverfahrens nach dem Asylgesetz 2005 (§2 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 idF BGBl I 100/2005) zuständig; die Länder sorgten für Asylwerber nach positiver Beendigung des Zulassungsverfahrens. Dieser – bereits seit dem Jahr 2004 bestehenden – Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Grundversorgung von Asylwerbern liegt – wie auch das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in seiner Äußerung ausführt – das Verständnis zugrunde, dass Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben, während der in der Regel kurzen Dauer (vgl §28 Abs2 AsylG 2005 idF BGBl I 4/2008) des Verfahrens zur Entscheidung über die Zulassung ihres Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung primär auf Grund ihrer Eigenschaft als Asylwerber erhalten, während Leistungen zur Grundversorgung nach der Zulassung des Verfahrens primär aus dem Motiv der sozialen Hilfsbedürftigkeit der begünstigten Personengruppe gewährt werden. Der Verfassungsgesetzgeber fand zum Zeitpunkt der Einfügung des neu geschaffenen Kompetenztatbestandes "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B-VG eine einfachgesetzliche Verteilung der Aufgabe der Grundversorgung von Asylwerbern vor. Danach war der Bund für die Versorgung von Asylwerbern während des Zulassungsverfahrens nach dem Asylgesetz 2005 (§2 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) zuständig; die Länder sorgten für Asylwerber nach positiver Beendigung des Zulassungsverfahrens. Dieser – bereits seit dem Jahr 2004 bestehenden – Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Grundversorgung von Asylwerbern liegt – wie auch das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in seiner Äußerung ausführt – das Verständnis zugrunde, dass Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben, während der in der Regel kurzen Dauer vergleiche §28 Abs2 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) des Verfahrens zur Entscheidung über die Zulassung ihres Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung primär auf Grund ihrer Eigenschaft als Asylwerber erhalten, während Leistungen zur Grundversorgung nach der Zulassung des Verfahrens primär aus dem Motiv der sozialen Hilfsbedürftigkeit der begünstigten Personengruppe gewährt werden.
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Die Unterscheidung bei der Grundversorgung von Asylwerbern einerseits während des Zulassungsverfahrens (durch den Bund) und andererseits nach der Zulassung (durch die Länder) war vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Zulassungsverfahren nach §§28 f. AsylG 2005 ein spezifisches, dem inhaltlichen (materiellen) Verfahren über den Asylantrag vorgelagertes Verfahren zur Klärung war, ob Österreich für die Durchführung des Verfahrens überhaupt zuständig ist. Asylwerber müssten sich in der Erstaufnahmestelle dem Zulassungsverfahren stellen, das den Großteil ihrer Zeit in Anspruch nimmt, während ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist. Zudem haben Asylwerber in der Kürze der Zeit faktisch kaum eine Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden (vgl StenProtNR 22. GP, 55. Sitzung, 112). Die Gewährung der Grundversorgung während des Zulassungsverfahrens nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005 (idF vor BGBl I 4/2008) diente primär dem Zweck der Sicherstellung der Möglichkeit für Asylwerber, die zur Zulassung ihres Verfahrens notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen. Demgegenüber verfolgten Leistungen der Grundversorgung nach den jeweiligen Landesgesetzen einen der Sozialhilfe entsprechenden Zweck und kamen in einer Phase zum Tragen, in der das Asylverfahren ein Verwaltungsverfahren wie jedes andere Verfahren auch ist.Die Unterscheidung bei der Grundversorgung von Asylwerbern einerseits während des Zulassungsverfahrens (durch den Bund) und andererseits nach der Zulassung (durch die Länder) war vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Zulassungsverfahren nach §§28 f. AsylG 2005 ein spezifisches, dem inhaltlichen (materiellen) Verfahren über den Asylantrag vorgelagertes Verfahren zur Klärung war, ob Österreich für die Durchführung des Verfahrens überhaupt zuständig ist. Asylwerber müssten sich in der Erstaufnahmestelle dem Zulassungsverfahren stellen, das den Großteil ihrer Zeit in Anspruch nimmt, während ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist. Zudem haben Asylwerber in der Kürze der Zeit faktisch kaum eine Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden vergleiche StenProtNR 22. GP, 55. Sitzung, 112). Die Gewährung der Grundversorgung während des Zulassungsverfahrens nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) diente primär dem Zweck der Sicherstellung der Möglichkeit für Asylwerber, die zur Zulassung ihres Verfahrens notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen. Demgegenüber verfolgten Leistungen der Grundversorgung nach den jeweiligen Landesgesetzen einen der Sozialhilfe entsprechenden Zweck und kamen in einer Phase zum Tragen, in der das Asylverfahren ein Verwaltungsverfahren wie jedes andere Verfahren auch ist.
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2.7. Es ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber mit der B-VG-Novelle 2008 bei der Kompetenzverteilung an die im Bundesbetreuungsgesetz, BGBl I 32/2004, sowie in den jeweiligen Landesgesetzen bestehende Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Grundversorgung von Asylwerbern (siehe auch die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art15a B-VG, BGBl I 89/2004) anknüpfte. Es ist also davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber bei der Einfügung des neu geschaffenen Kompetenztatbestandes "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B-VG an die im Hinblick auf die Grundversorgung von Asylwerbern bestehende Zuständigkeit des Bundes während des Zulassungsverfahrens und die Zuständigkeit der Länder nach der erfolgten Zulassung des Verfahrens anknüpfte und diese kompetenzrechtlich verankerte. Dies erweisen auch die Erläuterungen zur B-VG-Novelle 2008, wonach die Änderungen der Kompetenztatbestände des Bundes-Verfassungsgesetzes mit BGBl I 2/2008 "ausschließlich legistischer Natur" seien (vgl Erläut zu RV 314 BlgNR 23. GP, 7).2.7. Es ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber mit der B-VG-Novelle 2008 bei der Kompetenzverteilung an die im Bundesbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2004,, sowie in den jeweiligen Landesgesetzen bestehende Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Grundversorgung von Asylwerbern (siehe auch die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art15a B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2004,) anknüpfte. Es ist also davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber bei der Einfügung des neu geschaffenen Kompetenztatbestandes "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B-VG an die im Hinblick auf die Grundversorgung von Asylwerbern bestehende Zuständigkeit des Bundes während des Zulassungsverfahrens und die Zuständigkeit der Länder nach der erfolgten Zulassung des Verfahrens anknüpfte und diese kompetenzrechtlich verankerte. Dies erweisen auch die Erläuterungen zur B-VG-Novelle 2008, wonach die Änderungen der Kompetenztatbestände des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, "ausschließlich legistischer Natur" seien vergleiche Erläut zu Regierungsvorlage 314 BlgNR 23. GP, 7).
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Davon ausgehend umfasst der Kompetenztatbestand "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung der Angelegenheiten der Grundversorgung von Asylwerbern, deren Verfahren sich im Stadium der Zulassung befindet bzw – ganz allgemein – die sich in einem Verfahrensstadium befinden, in dem in einem erhöhten Ausmaß die Mitwirkung des Asylwerbers erforderlich ist, sowie von internationalen Schutz Suchenden, deren möglichst rasche Außerlandesbringung bevorsteht und deren Person deshalb für den Bund verfügbar sein soll. Die Grundversorgung von Asylwerbern, deren Asylverfahren in ein Stadium eingetreten ist, in dem keine solche laufende Verfügbarkeit des Asylwerbers für die Behörde erforderlich ist und dementsprechend die Versorgungsleistungen primär aus dem Motiv der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit dieser Fremden gewährt werden, ist hingegen dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" in Art12 Abs1 Z1 B-VG zuzuordnen.
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2.8. Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt sich wie folgt dar:
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2.8.1. Im Kompetenzfeststellungs-Erkenntnis VfSlg 4609/1963 betreffend die Frage der Kompetenz zur Regelung eines Krankheitskostenbeitrages für an Tuberkulose erkrankte Personen, deren Vermögen oder Einkommen zur Erzielung der Besserung oder Heilung der Erkrankung nicht ausreicht, hielt der Verfassungsgerichtshof Folgendes fest: 2.8.1. Im Kompetenzfeststellungs-Erkenntnis VfSlg 4609 aus 1963, betreffend die Frage der Kompetenz zur Regelung eines Krankheitskostenbeitrages für an Tuberkulose erkrankte Personen, deren Vermögen oder Einkommen zur Erzielung der Besserung oder Heilung der Erkrankung nicht ausreicht, hielt der Verfassungsgerichtshof Folgendes fest:

"Die Berücksichtigung sozialer Umstände macht für sich allein eine Regelung noch nicht zu einer solchen des Armenwesens. Nach dem Stand der Gesetzgebung am 1. Oktober 1925, von dem nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Auslegung von Kompetenztatbeständen auszugehen ist, erfolgte schon die Berücksichtigung von Unterschieden in der Einkommens- und Vermögensanlage der Betroffenen und auch von deren sozialer Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der betreffenden Sachmaterie, die Gegenstand der gesetzlichen Regelung war. Es genügt in diesem Zusammenhang, auf den Einkommenssteuertarif hinzuweisen, der progressiv gestaltet war. Es ist daher grundsätzlich möglich, im Rahmen einer dem Gesundheitswesen zuzuordnenden Regelung auf die soziale Lage der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen. Die Maßnahme muß nur ihrem Inhalt nach eine solche des Gesundheitswesens bleiben.

[…]

Die Erbringung von Geldleistungen durch die öffentliche Hand ist grundsätzlich kompetenzrechtlich neutral, d.h. sie kann grundsätzlich jedem Kompetenztatbestand zugeordnet werden. Wenn Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, ist daher zu untersuchen, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt werden, oder ob die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist; in letzterem Fall wäre eine derartige Regelung dem Armenwesen zuzuordnen, auch wenn es sich um Geldleistungen zum Zwecke der Hilfe gegen Krankheit handelt. Auch im Gesundheitswesen können daher Regelungen getroffen werden, mit denen einer sozialen Hilfsbedürftigkeit begegnet wird."

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Der Verfassungsgerichtshof wies die Regelung des Krankheitskostenbeitrages dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" gemäß Art10 Abs1 Z12 B-VG zu, weil eine enge Verbindung der Regelung mit dem allgemeinen Ziel der Ausrottung der Infektionskrankheit bestand. Der Krankheitskostenbeitrag dient neben dem Schutz des erkrankten Individuums auch einem allgemeinen sanitären Interesse der Bevölkerung.
54
2.8.2. In dem – vor der B-VG-Novelle 2008, BGBl I 2/2008, ergangenen – Erkenntnis VfSlg 17.942/2006 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Grundversorgung von Asylwerbern nach dem Bundesbetreuungsgesetz während des Zulassungsverfahrens nach dem Asylgesetz 2005 sowie bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes nach der Zulassung (§6 GVG-B idF BGBl I 100/2005) in den (damaligen) Kompetenztatbestand "Fremdenrecht" nach Art10 Abs1 Z3 und Z7 B-VG falle. Wie sich aus dem Erkenntnis VfSlg 4609/1963 ergebe, komme es auf den Zusammenhang der Geldleistung mit jener Verwaltungsmaterie an, in deren Rahmen sie gewährt wird. Nur wenn die Geldleistung ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsmaterie allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt werde, komme der Kompetenztatbestand "Armenwesen" in Betracht. Leistungen nach dem Bundesbetreuungsgesetz (idF BGBl I 100/2005) würden ausschließlich Fremden gewährt, die Asylwerber sind oder waren. Dass dabei auch auf die Hilfsbedürftigkeit abgestellt werde, sei nicht erheblich. Der Bundesgesetzgeber habe sich zu Recht auf Grund des "engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Versorgungsleistungen und dem Fremdenrecht auf Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG gestützt". 2.8.2. In dem – vor der B-VG-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ergangenen – Erkenntnis VfSlg 17.942 aus 2006, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Grundversorgung von Asylwerbern nach dem Bundesbetreuungsgesetz während des Zulassungsverfahrens nach dem Asylgesetz 2005 sowie bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes nach der Zulassung (§6 GVG-B in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) in den (damaligen) Kompetenztatbestand "Fremdenrecht" nach Art10 Abs1 Z3 und Z7 B-VG falle. Wie sich aus dem Erkenntnis VfSlg 4609 aus 1963, ergebe, komme es auf den Zusammenhang der Geldleistung mit jener Verwaltungsmaterie an, in deren Rahmen sie gewährt wird. Nur wenn die Geldleistung ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsmaterie allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt werde, komme der Kompetenztatbestand "Armenwesen" in Betracht. Leistungen nach dem Bundesbetreuungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) würden ausschließlich Fremden gewährt, die Asylwerber sind oder waren. Dass dabei auch auf die Hilfsbedürftigkeit abgestellt werde, sei nicht erheblich. Der Bundesgesetzgeber habe sich zu Recht auf Grund des "engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Versorgungsleistungen und dem Fremdenrecht auf Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG gestützt".
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2.8.3. In der Entscheidung VfSlg 18.613/2008 hielt der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Neufassung des Art10 Abs1 Z3 B-VG durch die B-VG-Novelle 2008, BGBl I 2/2008, in einem Beschwerdefall fest, die Gesetzesmaterialien böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es die Absicht des Verfassungsgesetzgebers gewesen sei, dem Begriff "Asylsachen" eine Bedeutung zu geben, die vom bisherigen Verständnis dieses Begriffes in Art129c Abs1 Z1 B-VG abweicht. 2.8.3. In der Entscheidung VfSlg 18.613 aus 2008, hielt der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Neufassung des Art10 Abs1 Z3 B-VG durch die B-VG-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, in einem Beschwerdefall fest, die Gesetzesmaterialien böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es die Absicht des Verfassungsgesetzgebers gewesen sei, dem Begriff "Asylsachen" eine Bedeutung zu geben, die vom bisherigen Verständnis dieses Begriffes in Art129c Abs1 Z1 B-VG abweicht.
56
2.8.4. Im Erkenntnis VfSlg 20.359/2019 setzte sich der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der behaupteten Kompetenzwidrigkeit von Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) mit dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" in Art12 Abs1 Z1 B-VG näher auseinander. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen. In der Entscheidung heißt es weiter:2.8.4. Im Erkenntnis VfSlg 20.359 aus 2019, setzte sich der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der behaupteten Kompetenzwidrigkeit von Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) mit dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" in Art12 Abs1 Z1 B-VG näher auseinander. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen. In der Entscheidung heißt es weiter:

"Primär werden die Sozialhilfeleistungen daher aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt und unterfallen folglich dem Kompetenztatbestand 'Armenwesen'; dass dabei auch arbeitsmarktpolitische und fremdenpolitische Aspekte berücksichtigt werden, ändert im Lichte der Vorjudikatur nichts an der Subsumtion unter Art12 Abs1 Z1 B-VG."

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2.8.5. Der Entscheidung VfSlg 20.503/2021 lag eine Klage des Landes Wien auf Kostentragung des Bundes nach den (Kostentragungs-)Regelungen der Grundversorgungsvereinbarung zugrunde (wie auch in VfSlg 20.363/2020). Darin machte der Verfassungsgerichtshof (unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg 17.942/2006) auch Ausführungen zur allgemeinen Kompetenzverteilung. 2.8.5. Der Entscheidung VfSlg 20.503 aus 2021, lag eine Klage des Landes Wien auf Kostentragung des Bundes nach den (Kostentragungs-)Regelungen der Grundversorgungsvereinbarung zugrunde (wie auch in VfSlg 20.363 aus 2020,). Darin machte der Verfassungsgerichtshof (unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg 17.942 aus 2006,) auch Ausführungen zur allgemeinen Kompetenzverteilung.
58
2.8.6. Der Verfassungsgerichtshof stellt aus den bereits unter Punkt 2.6. ausgeführten Gründen ausdrücklich klar, dass der Verfassungsgesetzgeber bei der Einführung des Kompetenztatbestandes "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B-VG im Rahmen der B-VG-Novelle 2008 an der damals bereits nach dem Bundesbetreuungsgesetz, BGBl I 32/2004, sowie den jeweiligen Landesgesetzen bestehenden Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Grundversorgung von Asylwerbern anknüpfte und diese als Kompetenzverteilung festlegte. 2.8.6. Der Verfassungsgerichtshof stellt aus den bereits unter Punkt 2.6. ausgeführten Gründen ausdrücklich klar, dass der Verfassungsgesetzgeber bei der Einführung des Kompetenztatbestandes "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B-VG im Rahmen der B-VG-Novelle 2008 an der damals bereits nach dem Bundesbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2004,, sowie den jeweiligen Landesgesetzen bestehenden Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Grundversorgung von Asylwerbern anknüpfte und diese als Kompetenzverteilung festlegte.
59
Daraus folgt, dass die angefochtenen Regelungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes nicht dem Kompetenztatbestand "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B-VG zuzuordnen, sondern dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" in Art12 Abs1 Z1 B-VG zu unterstellen sind. Die angefochtenen Bestimmungen des §2 Abs6, §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz idF LGBl 26/2017 gewähren Asylwerbern, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, einen Rechtsanspruch auf bestimmte Versorgungsleistungen, sofern sie sich in einer Notlage befinden. Aus §2 Abs4 Tiroler Grundversorgungsgesetz idF LGBl 26/2017 folgt, dass der Anspruch auf Versorgungsleistungen für Asylwerber subsidiär und folglich nicht während der Grundversorgung durch den Bund besteht. Daraus folgt, dass die angefochtenen Regelungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes nicht dem Kompetenztatbestand "Asyl" in Art10 Abs1 Z3 B-VG zuzuordnen, sondern dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" in Art12 Abs1 Z1 B-VG zu unterstellen sind. Die angefochtenen Bestimmungen des §2 Abs6, §4 litc Tiroler Grundversorgungsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2017, gewähren Asylwerbern, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, einen Rechtsanspruch auf bestimmte Versorgungsleistungen, sofern sie sich in einer Notlage befinden. Aus §2 Abs4 Tiroler Grundversorgungsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2017, folgt, dass der Anspruch auf Versorgungsleistungen für Asylwerber subsidiär und folglich nicht während der Grundversorgung durch den Bund besteht.
60
Die nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz an hilfs- und schutzbedürftige Asylwerber gewährten Leistungen der Grundversorgung sollen (vergleichbar den Leistungen der Sozialhilfe) zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen. Primär werden die Leistungen der Grundversorgung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz daher aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt, dass dabei auch asyl- und fremdenrechtliche Aspekte berücksichtigt werden, ändert nichts an der Subsumtion unter Art12 Abs1 Z1 B-VG (vgl sinngemäß VfSlg 20.359/2019). Die nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz an hilfs- und schutzbedürftige Asylwerber gewährten Leistungen der Grundversorgung sollen (vergleichbar den Leistungen der Sozialhilfe) zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen. Primär werden die Leistungen der Grundversorgung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz daher aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt, dass dabei auch asyl- und fremdenrechtliche Aspekte berücksichtigt werden, ändert nichts an der Subsumtion unter Art12 Abs1 Z1 B-VG vergleiche sinngemäß VfSlg 20.359 aus 2019,).

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

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1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs6, §4 litc, §6 litb und c und §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz idF LGBl 26/2017 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher insoweit abzuweisen.1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs6, §4 litc, §6 litb und c und §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2017, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher insoweit abzuweisen.
62
Im Übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
63
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G219.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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