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17 VEREINBARUNGEN GEMÄSS ART. 15a B-VGNorm
B-VG Art10 Abs1 Z3Leitsatz
Stattgabe einer Klage des Landes Wien gegen den Bund auf Kostenersatz für vom Land erbrachte Grundversorgungsleistungen; Verpflichtung des Bundes zur Tragung der Kosten zu 100% für subsidiär Schutzberechtigte, über deren Asylstatus nicht binnen zwölf Monaten (rechtskräftig) entschieden wurde sowie abrechnungsrelevante Daten der Grundversorgung bekanntzugeben; keine Änderung des Begriffs "Asylwerber" in der Grundversorgungsvereinbarung durch das Fremdenrechtspaket 2005 auf Grund Beibehaltung des Verfahrensablaufs einschließlich der Umsetzung des Refoulement-VerbotesSpruch
I.römisch eins. Der unter Punkt 1. des Klagebegehrens geltend gemachte Anspruch, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von € 23.024,98 samt 4 % Zinsen seit 15. April 2020 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
II.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass der Bund gemäß Art11 Abs4 iVm Abs1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG, BGBl I Nr 80/2004, verpflichtet ist, dem Land Wien die Kosten für die Grundversorgung jener Fremder, denen gemäß §8 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und über deren Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten innerhalb von zwölf Monaten nicht rechtskräftig entschieden wurde, zu 100 % zu ersetzen.Es wird festgestellt, dass der Bund gemäß Art11 Abs4 in Verbindung mit Abs1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2004,, verpflichtet ist, dem Land Wien die Kosten für die Grundversorgung jener Fremder, denen gemäß §8 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und über deren Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten innerhalb von zwölf Monaten nicht rechtskräftig entschieden wurde, zu 100 % zu ersetzen.
III.römisch drei. Der Bund ist bei sonstiger Exekution verpflichtet, gemäß Art3 Abs2 Z4 und Abs3 iVm Art10 Abs3 und 5 iVm Art13 der Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG, BGBl I Nr 80/2004, dem Land Wien hinsichtlich der unter Spruchpunkt II. genannten Gruppe von Fremden alle für die Abrechnung der Kosten der Grundversorgung relevanten Daten ab einschließlich 1. Mai 2004 in abrechnungsfähiger Form und binnen einer Frist von drei Monaten zur Verfügung zu stellen.Der Bund ist bei sonstiger Exekution verpflichtet, gemäß Art3 Abs2 Z4 und Abs3 in Verbindung mit Art10 Abs3 und 5 in Verbindung mit Art13 der Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2004,, dem Land Wien hinsichtlich der unter Spruchpunkt römisch zwei. genannten Gruppe von Fremden alle für die Abrechnung der Kosten der Grundversorgung relevanten Daten ab einschließlich 1. Mai 2004 in abrechnungsfähiger Form und binnen einer Frist von drei Monaten zur Verfügung zu stellen.
IV.römisch vier. Die Entscheidung über die Höhe des Klagsanspruches (Spruchpunkt I.) und über die Verfahrenskosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.Die Entscheidung über die Höhe des Klagsanspruches (Spruchpunkt römisch eins.) und über die Verfahrenskosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Klage und Vorverfahrenrömisch eins. Klage und Vorverfahren
1. Gestützt auf Art137 B-VG begehrt das Land Wien, den Bund schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von € 23.024,98 samt 4 % Zinsen seit 15. April 2020 sowie den Ersatz der Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Darüber hinaus begehrt das Land Wien folgende Feststellungen:
"2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei gemäß Art11 Abs4 in Verbindung mit Art11 Abs1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, Stammfassung BGBl I Nr 80/2004 ('Grundversorgungsvereinbarung'), schuldig ist, dem Land Wien die Kosten für die Grundversorgung auch in Bezug auf jene Asylwerber zu 100 % zu ersetzen, denen nach §8 AsylG 2005 in erster Instanz subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Antrag auf internationalen Schutz nach einem Jahr Verfahrensdauer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist."2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei gemäß Art11 Abs4 in Verbindung mit Art11 Abs1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2004, ('Grundversorgungsvereinbarung'), schuldig ist, dem Land Wien die Kosten für die Grundversorgung auch in Bezug auf jene Asylwerber zu 100 % zu ersetzen, denen nach §8 AsylG 2005 in erster Instanz subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Antrag auf internationalen Schutz nach einem Jahr Verfahrensdauer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei gemäß den Bestimmungen der Grundversorgungsvereinbarung schuldig ist, auch hinsichtlich jener Asylwerber, denen nach §8 AsylG 2005 subsidiärer Schutz gewährt wurde und über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, der Grundversorgungsstelle des Landes Wien alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten in abrechnungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen hat.
4. Es wird ferner festgestellt, dass die im dritten Spruchpunkt genannten Daten von der beklagten Partei rückwirkend bis zum Inkrafttreten der Grundversorgungsvereinbarung am 1.5.2004 binnen einer angemessenen Frist von drei Monaten zur Verfügung gestellt werden müssen."
2. Der Bund und die Länder haben im Jahr 2004 die Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung