TE Vwgh Erkenntnis 2026/1/21 Ro 2022/04/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2026
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1M
E3L E12503000
E3R
E3R E12503000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §56
AVG §8
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z4
E-ControlG 2010 §12 Abs1 Z2
E-ControlG 2010 §12 Abs2 Z1
E-ControlG 2010 §12 Abs4
E-ControlG 2010 §19 Abs2 Z1
E-ControlG 2010 §7 Abs1
EURallg
GSNE-V 2013 Anl 3
GSNE-V 2013 Anl 3 idF 2020/II/254
GSNE-V 2013 idF 2020/II/254
GSNE-V 2013 §3 idF 2020/II/254
GWG 2011
GWG 2011 §132 Abs2 Z1
GWG 2011 §70
GWG 2011 §70 Abs1
GWG 2011 §70 Abs3
GWG 2011 §70 Abs4
GWG 2011 §70 Abs5
GWG 2011 §72 Abs1
GWG 2011 §72 Abs2
GWG 2011 §72 Abs2 Z1
GWG 2011 §72 Abs2 Z2
GWG 2011 §72 Abs2 Z3
GWG 2011 §74
GWG 2011 §82 Abs1
GWG 2011 §82 Abs2
GWG 2011 §82 Abs3
VwRallg
11997E010 EG Art10
11997E249 EG Art249
12010E288 AEUV Art288 Abs3
12010M004 EUV Art4 Abs3
32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL
32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL ErwägungsgrundNr. 33
32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL Art41 Abs1 lita
32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL Art41 Abs17
32009R0715 Erdgasfernleitungsnetze Zugang
32009R0715 Erdgasfernleitungsnetze Zugang Erwägungsgrund Nr. 19
32009R0715 Erdgasfernleitungsnetze Zugang Art13
32009R0715 Erdgasfernleitungsnetze Zugang Art13 Abs1
32009R0715 Erdgasfernleitungsnetze Zugang Art6 Abs11
32017R0460 FernleitungsentgeltstrukturenV
32017R0460 FernleitungsentgeltstrukturenV Art1
32017R0460 FernleitungsentgeltstrukturenV Art26
32017R0460 FernleitungsentgeltstrukturenV Art27 Abs4
32017R0460 FernleitungsentgeltstrukturenV Art3 Z2
32017R0460 FernleitungsentgeltstrukturenV Art7
32017R0460 FernleitungsentgeltstrukturenV Art7 lita
32017R0460 FernleitungsentgeltstrukturenV Art7 litc
61999CJ0462 Connect Austria VORAB
62022CJ0277 Global NRG Kereskedelmi és Tanácsadó Zrt. VORAB
62024CJ0369 MET Magyarország Energiakereskedo Zrt. und Global NRG ROM VORAB
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der O GmbH, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2021, Zl. W157 2239644-1/12E, betreffend Parteistellung und Antrag auf Zustellung eines Bescheides in einer Angelegenheit nach dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft [E-Control]), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Die Revisionswerberin ist als Importeurin von Erdgas Netzbenutzerin des Fernleitungsnetzes.
2
1.2. Mit an die E-Control als Regulierungsbehörde gerichtetem Schriftsatz vom 5. Mai 2020 beantragte die Revisionswerberin während des laufenden Begutachtungsverfahrens zu der (in der Folge) am 4. Juni 2020 kundgemachten Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020), BGBl. II Nr. 254/2020, die „Zuerkennung von Parteistellung gemäß § 8 AVG im Verfahren zur Erlassung der Referenzpreismethode und Zustellung der in Bescheidform zu erlassenden ‚begründeten Entscheidung‘ gemäß Art. 27 Abs 4 der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (‚NC TAR‘)“.1.2. Mit an die E-Control als Regulierungsbehörde gerichtetem Schriftsatz vom 5. Mai 2020 beantragte die Revisionswerberin während des laufenden Begutachtungsverfahrens zu der (in der Folge) am 4. Juni 2020 kundgemachten Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,, die „Zuerkennung von Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG im Verfahren zur Erlassung der Referenzpreismethode und Zustellung der in Bescheidform zu erlassenden ‚begründeten Entscheidung‘ gemäß Artikel 27, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (‚NC TAR‘)“.
3
1.3. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. November 2020 gemäß § 6 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück.1.3. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. November 2020 gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
4
1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.
5
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei eine der größten von insgesamt mehr als 100 Netzbenutzerinnen und Zahlerinnen von Systemnutzungsentgelt an österreichische Fernleitungsnetzbetreiber. Die Revisionswerberin habe „im Zuge des Konsultationsverfahrens zur RMP gemäß Art. 26 Abs. 2 NC TAR“ sowie auch im „Begutachtungsverfahren zur GSNE-VO-Novelle“ inhaltlich Stellung genommen.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei eine der größten von insgesamt mehr als 100 Netzbenutzerinnen und Zahlerinnen von Systemnutzungsentgelt an österreichische Fernleitungsnetzbetreiber. Die Revisionswerberin habe „im Zuge des Konsultationsverfahrens zur RMP gemäß Artikel 26, Absatz 2, NC TAR“ sowie auch im „Begutachtungsverfahren zur GSNE-VO-Novelle“ inhaltlich Stellung genommen.
6
Die Entgeltfestsetzung im Gaswirtschaftsrecht funktioniere auf zwei „Ebenen“. Zuerst genehmige die belangte Behörde gemäß § 82 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) die Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber mit Bescheid auf Basis einer vom Fernleitungsnetzbetreiber beantragten „Methode“ (Kostenmethode). Die „Kostenbescheide“ bildeten die Basis für die in einem zweiten Schritt gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz GWG 2011 durch Verordnung der Regulierungskommission der E-Control festzulegenden Systemnutzungsentgelte.Die Entgeltfestsetzung im Gaswirtschaftsrecht funktioniere auf zwei „Ebenen“. Zuerst genehmige die belangte Behörde gemäß Paragraph 82, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) die Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber mit Bescheid auf Basis einer vom Fernleitungsnetzbetreiber beantragten „Methode“ (Kostenmethode). Die „Kostenbescheide“ bildeten die Basis für die in einem zweiten Schritt gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz GWG 2011 durch Verordnung der Regulierungskommission der E-Control festzulegenden Systemnutzungsentgelte.
7
Bei der Referenzpreismethode (RPM) handle es sich um keine dem ersten Schritt zuzuordnende mit Bescheid zu genehmigende Methode. § 82 Abs. 1 zweiter Satz GWG 2011 gebe vor, dass die der Berechnung der Tarife zugrundeliegenden Kosten und Mengengerüste in den Bescheid aufzunehmen seien. Aus dem Umstand, dass § 82 Abs. 1 erster Satz GWG 2011 ausdrücklich auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (VO (EG) Nr. 715/2009) verweise, auf die sich auch der NC TAR stütze, sei nicht abzuleiten, die RPM als Methode iSd § 82 Abs. 1 GWG 2011 zu betrachten. Dies gelte auch für die Bezeichnung der RPM durch die belangte Behörde als „Berechnungsschritt“. Im Rahmen der Tariffestsetzung bedürfe es, wie auch in den Anlagen 1 und 2 der GSNE-VO 2013 - 2. Novelle 2020 in Form von mathematischen Formeln ersichtlich, verschiedener Berechnungsschritte. Die RPM sei eine davon. Sie sei als Anlage zur GSNE-VO 2013 erlassen worden, weil sie inhaltlich eine Frage der Verteilung der - zuvor gemäß § 82 GWG 2011 bescheidmäßig festgestellten - Kosten betreffe, nicht jedoch die Feststellung der Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber selbst. In der RPM werde unter anderem die Kostenwälzung behandelt, welche die Verteilung der bescheidmäßig festgestellten Kosten kläre. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Regulierungskommission ohne die Möglichkeit der Festlegung der RPM - des zentralen Elements der Umlegung der aus der Kostenmethode resultierenden Kosten auf die Systemnutzungsentgelte auf der Fernleitungsebene - bei der Festlegung der Systemnutzungsentgelte keine inhaltliche Entscheidungskompetenz mehr hätte. Die sich aus § 12 Abs. 2 Z 1 Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz - E-ControlG) iVm § 70 Abs. 1 zweiter Satz GWG 2011 ergebende Verordnungskompetenz der Regulierungskommission würde auf eine reine „Formalkompetenz“ reduziert werden. Diese Intention des Gesetzgebers könne dem GWG 2011 und den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Die RPM sei somit von der Kostenmethode, die per Bescheid genehmigt werde, wesensmäßig klar zu unterscheiden. Sie gehöre zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte und sei daher gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG iVm § 70 Abs. 1 zweiter Satz GWG 2011 von der Regulierungskommission mit Verordnung zu erlassen.Bei der Referenzpreismethode (RPM) handle es sich um keine dem ersten Schritt zuzuordnende mit Bescheid zu genehmigende Methode. Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz GWG 2011 gebe vor, dass die der Berechnung der Tarife zugrundeliegenden Kosten und Mengengerüste in den Bescheid aufzunehmen seien. Aus dem Umstand, dass Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz GWG 2011 ausdrücklich auf die Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005, (VO (EG) Nr. 715 aus 2009,) verweise, auf die sich auch der NC TAR stütze, sei nicht abzuleiten, die RPM als Methode iSd Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 zu betrachten. Dies gelte auch für die Bezeichnung der RPM durch die belangte Behörde als „Berechnungsschritt“. Im Rahmen der Tariffestsetzung bedürfe es, wie auch in den Anlagen 1 und 2 der GSNE-VO 2013 - 2. Novelle 2020 in Form von mathematischen Formeln ersichtlich, verschiedener Berechnungsschritte. Die RPM sei eine davon. Sie sei als Anlage zur GSNE-VO 2013 erlassen worden, weil sie inhaltlich eine Frage der Verteilung der - zuvor gemäß Paragraph 82, GWG 2011 bescheidmäßig festgestellten - Kosten betreffe, nicht jedoch die Feststellung der Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber selbst. In der RPM werde unter anderem die Kostenwälzung behandelt, welche die Verteilung der bescheidmäßig festgestellten Kosten kläre. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Regulierungskommission ohne die Möglichkeit der Festlegung der RPM - des zentralen Elements der Umlegung der aus der Kostenmethode resultierenden Kosten auf die Systemnutzungsentgelte auf der Fernleitungsebene - bei der Festlegung der Systemnutzungsentgelte keine inhaltliche Entscheidungskompetenz mehr hätte. Die sich aus Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz - E-ControlG) in Verbindung mit , Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz GWG 2011 ergebende Verordnungskompetenz der Regulierungskommission würde auf eine reine „Formalkompetenz“ reduziert werden. Diese Intention des Gesetzgebers könne dem GWG 2011 und den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Die RPM sei somit von der Kostenmethode, die per Bescheid genehmigt werde, wesensmäßig klar zu unterscheiden. Sie gehöre zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte und sei daher gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG in Verbindung mit , Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz GWG 2011 von der Regulierungskommission mit Verordnung zu erlassen.
8
Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin lasse der Verweis von Art. 27 Abs. 4 NC TAR auf Art. 41 Abs. 6 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (RL 2009/73/EG) nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die RPM per „(Methoden)Bescheid“ zu bestimmen sei. Art. 27 Abs. 4 NC TAR sehe eine „begründete Entscheidung“ vor, die in Einklang mit Art. 41 Abs. 6 der RL 2009/73/EG zu stehen habe. Dies bedeute nicht, dass eine Verordnung ein ungeeigneter Rechtsakt für die Festlegung der RPM sei. Auch eine Verordnung, wie etwa die GSNE-VO 2013 - Novelle 2020, sei begründet. In Art. 41 Abs. 6 RL 2009/73/EG sei nur von den „Methoden zur Berechnung oder Festlegung“ von unter anderem Fernleitungstarifen die Rede, die mit genügend (zeitlichem) Vorlauf vor dem Inkrafttreten der Tarife von der Regulierungsbehörde festzulegen oder zu genehmigen seien. Die Methoden der Fernleitungsnetzbetreiber - zu denen die RPM nicht gehöre - würden von der belangten Behörde in einem ersten, der Entgeltfestsetzung zeitlich und inhaltlich vorgelagerten Schritt gemäß § 82 Abs. 1 GWG 2011 mit Bescheid genehmigt. Dies entspreche den Vorgaben des Art. 41 Abs. 6 RL 2009/73/EG.Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin lasse der Verweis von Artikel 27, Absatz 4, NC TAR auf Artikel 41, Absatz 6, der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (RL 2009/73/EG) nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die RPM per „(Methoden)Bescheid“ zu bestimmen sei. Artikel 27, Absatz 4, NC TAR sehe eine „begründete Entscheidung“ vor, die in Einklang mit Artikel 41, Absatz 6, der RL 2009/73/EG zu stehen habe. Dies bedeute nicht, dass eine Verordnung ein ungeeigneter Rechtsakt für die Festlegung der RPM sei. Auch eine Verordnung, wie etwa die GSNE-VO 2013 - Novelle 2020, sei begründet. In Artikel 41, Absatz 6, RL 2009/73/EG sei nur von den „Methoden zur Berechnung oder Festlegung“ von unter anderem Fernleitungstarifen die Rede, die mit genügend (zeitlichem) Vorlauf vor dem Inkrafttreten der Tarife von der Regulierungsbehörde festzulegen oder zu genehmigen seien. Die Methoden der Fernleitungsnetzbetreiber - zu denen die RPM nicht gehöre - würden von der belangten Behörde in einem ersten, der Entgeltfestsetzung zeitlich und inhaltlich vorgelagerten Schritt gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 mit Bescheid genehmigt. Dies entspreche den Vorgaben des Artikel 41, Absatz 6, RL 2009/73/EG.
9
Die Revisionswerberin sei keine „betroffene Partei“ iSd Art. 41 Abs. 7 RL 2009/73/EG, der das Recht zukomme, gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen. Dies könne nicht aus der von der Revisionswerberin zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH), und zwar den Urteilen vom 19. März 2015, C-510/13, E.ON Földgáz Trade; vom 26. Juli 2020, C-771/18, Kommission/Ungarn; vom 22. Mai 2003, C-462/99, Connect Austria; und vom 21. Februar 2008, C-426/05, Tele2 Telecommunication, abgeleitet werden.Die Revisionswerberin sei keine „betroffene Partei“ iSd Artikel 41, Absatz 7, RL 2009/73/EG, der das Recht zukomme, gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen. Dies könne nicht aus der von der Revisionswerberin zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH), und zwar den Urteilen vom 19. März 2015, C-510/13, E.ON Földgáz Trade; vom 26. Juli 2020, C-771/18, Kommission/Ungarn; vom 22. Mai 2003, C-462/99, Connect Austria; und vom 21. Februar 2008, C-426/05, Tele2 Telecommunication, abgeleitet werden.
10
Zusammengefasst sei die RPM Teil der Systemnutzungstarife im Gaswirtschaftsrecht. Sie sei daher gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz GWG 2011 iVm § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG von der Regulierungskommission als zuständiges Organ der belangten Behörde mit Verordnung zu bestimmen. Die Revisionswerberin sei nicht „betroffene Partei“ iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG. Aus der Rechtsprechung des EuGH lasse sich nicht ableiten, dass die Möglichkeit des Individualantrags an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG für die Revisionswerberin keine unionsrechtskonforme Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der RPM darstelle. Somit bestehe kein unionsrechtliches Erfordernis, die RPM als Bescheid zu erlassen.Zusammengefasst sei die RPM Teil der Systemnutzungstarife im Gaswirtschaftsrecht. Sie sei daher gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz GWG 2011 in Verbindung mit , Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG von der Regulierungskommission als zuständiges Organ der belangten Behörde mit Verordnung zu bestimmen. Die Revisionswerberin sei nicht „betroffene Partei“ iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG. Aus der Rechtsprechung des EuGH lasse sich nicht ableiten, dass die Möglichkeit des Individualantrags an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, B-VG für die Revisionswerberin keine unionsrechtskonforme Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der RPM darstelle. Somit bestehe kein unionsrechtliches Erfordernis, die RPM als Bescheid zu erlassen.
11
Der Revisionswerberin fehle es an der rechtlichen Betroffenheit durch die Festsetzung der RPM, die eine Voraussetzung für die Zuerkennung der Parteistellung sei, und der belangten Behörde an der Zuständigkeit für die Festlegung der RPM.
12
Das Verwaltungsgericht begründete die Zulässigkeit der Revision mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, „wieviel Mitspracherecht Erdgasunternehmen bei der Festlegung der Fernleitungssystemnutzungs-Entgelte zukomme und welchen Rechtsschutz sie in Anspruch nehmen“ können.
13
1.5. Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig dahingehend abzuändern, dass den Anträgen der Revisionswerberin auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 8 AVG und Zustellung der in Bescheidform zu erlassenden „begründeten Entscheidung“ gemäß Art. 27 Abs. 4 NC TAR stattgegeben werde; in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.1.5. Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig dahingehend abzuändern, dass den Anträgen der Revisionswerberin auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG und Zustellung der in Bescheidform zu erlassenden „begründeten Entscheidung“ gemäß Artikel 27, Absatz 4, NC TAR stattgegeben werde; in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
14
Die belangte Behörde beantragt in der von ihr erstatteten Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

15
2. Die Revision ist zu den vom Verwaltungsgericht dargelegten und in der Revision präzisierten Rechtsfragen der Parteistellung von Netzbenutzern im Verfahren zur Festlegung der Referenzpreismethode gemäß Art. 27 VO (EU) 2017/460 sowie der Zulässigkeit der Erlassung der Referenzpreismethode als Verordnung und des Vorliegens von ausreichendem Rechtsschutz durch die Möglichkeit eines Parteiantrags gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig und im Ergebnis berechtigt.2. Die Revision ist zu den vom Verwaltungsgericht dargelegten und in der Revision präzisierten Rechtsfragen der Parteistellung von Netzbenutzern im Verfahren zur Festlegung der Referenzpreismethode gemäß Artikel 27, VO (EU) 2017/460 sowie der Zulässigkeit der Erlassung der Referenzpreismethode als Verordnung und des Vorliegens von ausreichendem Rechtsschutz durch die Möglichkeit eines Parteiantrags gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig und im Ergebnis berechtigt.

Rechtslage

Unionsrecht

16
3.1. Die vorliegend wesentlichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Kraft gestandenen Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. L 211, 94 ff, (RL 2009/73/EG), (mittlerweile durch die Richtlinie (EU) 2024/1788 aufgehoben) lauteten auszugsweise:3.1. Die vorliegend wesentlichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Kraft gestandenen Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Amtsblatt , L 211, 94 ff, (RL 2009/73/EG), (mittlerweile durch die Richtlinie (EU) 2024/1788 aufgehoben) lauteten auszugsweise:

„...

(33) Die Energieregulierungsbehörden sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen zu erlassen, die für die Erdgasunternehmen bindend sind, und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Gasunternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, entweder selbst zu verhängen, oder einem zuständigen Gericht die Verhängung solcher Sanktionen gegen diese vorzuschlagen. ... Die unabhängige Stelle, bei der eine von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei Rechtsbehelfe einlegen kann, kann ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein, die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen.

...

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas erlassen. Die Richtlinie regelt die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas sowie den Betrieb der Netze.

...

Artikel 32

Zugang Dritter

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines System für den Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den LNG-Anlagen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden, einschließlich Versorgungsunternehmen, und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung von Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung gemäß Artikel 41 von einer in Artikel 39 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Tarife und - soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen - die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.

...

Artikel 41

Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

a)
Sie ist dafür verantwortlich, anhand transparenter Kriterien die Fernleitungs- oder Verteilungstarife bzw. die entsprechenden Methoden festzulegen oder zu genehmigen.

...

(6) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:

a)
Anschluss und Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich Fernleitungs- und Verteilungstarife, und Bedingungen und Tarife für den Zugang zu LNG-Anlagen. Diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze und LNG-Anlagen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze und LNG-Anlagen gewährleistet ist;

...

(7) Die in Absatz 6 genannten Methoden oder Bedingungen werden veröffentlicht.

(8) Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Tarife oder Methoden und der Ausgleichsleistungen stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass für die Fernleitungs- und Verteilerbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.

...

(12) Jeder Betroffene der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

...

(16) Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung in vollem Umfang zu begründen. Die Entscheidung ist der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.

(17) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.

...“

17
3.2. Die vorliegend wesentlichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Kraft gestandenen Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. 211, 36 ff, (VO (EG) 715/2009), (mittlerweile durch die Verordnung (EU) 2024/1789 aufgehoben) lauteten auszugsweise:3.2. Die vorliegend wesentlichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Kraft gestandenen Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005,, Amtsblatt 211, , 36 ff, (VO (EG) 715 aus 2009,), (mittlerweile durch die Verordnung (EU) 2024/1789 aufgehoben) lauteten auszugsweise:

„...

(9) Die Verwendung von marktorientierten Verfahren, wie etwa Versteigerungen, zur Festlegung von Tarifen muss mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/73/EG vereinbar sein.

...

(19) Für die Verbesserung des Wettbewerbs durch liquide Großhandelsgasmärkte ist von entscheidender Bedeutung, dass Gas unabhängig davon, wo es sich im Netz befindet, gehandelt werden kann. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass den Netznutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig voneinander zu buchen, was zur Folge hat, dass der Gastransport durch Zonen erfolgt, statt Vertragswegen zu folgen. ... Die Tarife sollten nicht von der Transportroute abhängig sein. Der für einen oder mehrere Einspeisepunkte festgelegte Tarif sollte daher nicht mit dem für einen oder mehrere Ausspeisepunkte festgelegten Tarif verknüpft sein und umgekehrt.

...

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Ziel dieser Verordnung ist

a)
die Festlegung nichtdiskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte, um das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes sicherzustellen;

...

Artikel 6

Festlegung der Netzkodizes

...

(11) Die Kommission kann von sich aus, wenn der ENTSO (Gas) [Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas] oder die Agentur keinen Netzkodex gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels ausgearbeitet hat, oder auf Empfehlung der Agentur gemäß Abs. 9 des vorliegenden Artikels einen oder mehrere Netzkodizes für die in Artikel 8 Absatz 6 aufgeführten Bereiche erlassen.(11) Die Kommission kann von sich aus, wenn der ENTSO (Gas) [Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas] oder die Agentur keinen Netzkodex gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels ausgearbeitet hat, oder auf Empfehlung der Agentur gemäß Absatz 9, des vorliegenden Artikels einen oder mehrere Netzkodizes für die in Artikel 8 Absatz 6 aufgeführten Bereiche erlassen.

Plant die Kommission, von sich aus einen Kodex zu erlassen, so konsultiert sie die Agentur, den ENTSO (Gas) und alle einschlägigen Akteure innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf eines Kodex. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

...

Artikel 13

Tarife für den Netzzugang

(1) Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 41 Absatz 6 der Richtlinie 2009/73/EG genehmigten Tarife oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 32 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Tarife müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen, die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite umfassen, sowie gegebenenfalls die Tarifvergleiche der Regulierungsbehörden berücksichtigen. Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Tarife auch mittels marktorientierter Verfahren wie Versteigerungen festgelegt werden können, vorausgesetzt, dass diese Verfahren und die damit verbundenen Einkünfte von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.

Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern, während sie gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten. Die Tarife für die Netznutzer müssen nichtdiskriminierend sein und werden pro Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz oder pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz getrennt voneinander festgelegt. Kostenaufteilungsmechanismen und Ratenfestlegungsmethoden bezüglich der Ein- und Ausspeisepunkte werden von den nationalen Regulierungsbehörden gebilligt. Ab dem 3. September 2011 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nach einer Übergangsfrist keine Netzentgelte auf der Grundlage von Vertragspfaden erhoben werden.

...“

18
3.3. Die vorliegend wesentlichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, ABl. L 72, 29 ff, VO (EU) 2017/460, lauten auszugsweise:3.3. Die vorliegend wesentlichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, Amtsblatt , L 72, 29 ff, VO (EU) 2017/460, lauten auszugsweise:

„(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ist es erforderlich, einen Netzkodex für harmonisierte Erdgas-Fernleitungsentgeltstrukturen festzulegen und unionsweite Regelungen einzuführen, um zur Marktintegration beizutragen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und den Verbund der Gasnetze zu fördern.„(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, ist es erforderlich, einen Netzkodex für harmonisierte Erdgas-Fernleitungsentgeltstrukturen festzulegen und unionsweite Regelungen einzuführen, um zur Marktintegration beizutragen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und den Verbund der Gasnetze zu fördern.

...

(2) Nach der Einführung des Konzepts des Ein- und Ausspeisesystems in der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind die Fernleitungskosten nicht mehr direkt mit einer bestimmten Route verbunden, da die Netznutzer Ein- und Ausspeisekapazitäten getrennt kontrahieren und Gas zwischen beliebigen Ein- und Ausspeisepunkten transportieren lassen können. In diesem Rahmen entscheidet der Fernleitungsnetzbetreiber über den effizientesten Weg, auf dem er das Gas durch das Netz leitet. Um in einem solchen System ein angemessenes Maß an Verursachungsgerechtigkeit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten, müssen die Fernleitungsentgelte auf einer Referenzpreismethode beruhen, die bestimmte Kostentreiber umfasst. Dazu sollten die wichtigsten Grundsätze für die Anwendung einer einheitlichen und transparenten Referenzpreismethode dargelegt werden. Zudem sollte die Verpflichtung zur Konsultation über die vorgeschlagene Referenzpreismethode vorgesehen werden. Wird als Referenzpreismethode nicht die Methode der kapazitätsgewichteten Distanz gewählt, sollte die vorgesehene Referenzpreismethode mit letzterer verglichen werden.(2) Nach der Einführung des Konzepts des Ein- und Ausspeisesystems in der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, sind die Fernleitungskosten nicht mehr direkt mit einer bestimmten Route verbunden, da die Netznutzer Ein- und Ausspeisekapazitäten getrennt kontrahieren und Gas zwischen beliebigen Ein- und Ausspeisepunkten transportieren lassen können. In diesem Rahmen entscheidet der Fernleitungsnetzbetreiber über den effizientesten Weg, auf dem er das Gas durch das Netz leitet. Um in einem solchen System ein angemessenes Maß an Verursachungsgerechtigkeit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten, müssen die Fernleitungsentgelte auf einer Referenzpreismethode beruhen, die bestimmte Kostentreiber umfasst. Dazu sollten die wichtigsten Grundsätze für die Anwendung einer einheitlichen und transparenten Referenzpreismethode dargelegt werden. Zudem sollte die Verpflichtung zur Konsultation über die vorgeschlagene Referenzpreismethode vorgesehen werden. Wird als Referenzpreismethode nicht die Methode der kapazitätsgewichteten Distanz gewählt, sollte die vorgesehene Referenzpreismethode mit letzterer verglichen werden.

...

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält einen Netzkodex mit Bestimmungen für harmonisierte Gas-Fernleitungsentgeltstrukturen, einschließlich der Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultationen und der Veröffentlichungspflichten sowie der Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte.

...

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/459, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission (5), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission (6) und Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009,, Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/459, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312 aus 2014, der Kommission (5), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission (6) und Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
‚Referenzpreis‘ bezeichnet den Preis für ein Kapazitätsprodukt für verbindliche Kapazität mit einer Laufzeit von einem Jahr, der an Ein- und Ausspeisepunkten gilt und zur Festlegung von kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten dient;
2.
‚Referenzpreismethode‘ bezeichnet die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen für denjenigen Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist;

...

Artikel 6

Anwendung der Referenzpreismethode

(1) Die Referenzpreismethode wird von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 27 festgelegt oder genehmigt. Die anzuwendende Referenzpreismethode hängt von den Ergebnissen der regelmäßigen Konsultationen ab, die gemäß Artikel 26 von dem bzw. den Fernleitungsnetzbetreiber(n) oder von der nationalen Regulierungsbehörde - je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde - durchgeführt werden.

(2) Der Referenzpreis wird durch Anwendung der Referenzpreismethode ermittelt.

...

Artikel 7

Wahl einer Referenzpreismethode

Die Referenzpreismethode muss mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und mit den folgenden Anforderungen im Einklang stehen. Sie zielt darauf ab,Die Referenzpreismethode muss mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, und mit den folgenden Anforderungen im Einklang stehen. Sie zielt darauf ab,

a)
es den Netznutzern zu ermöglichen, die Berechnung der Referenzpreise sowie deren genaue Prognose nachzuvollziehen;

...

c)
Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten und eine unzulässige Quersubventionierung zu verhindern, wobei unter anderem die Bewertungen der Kostenzuweisung gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind;

...

Artikel 26

Regelmäßige Konsultationen

(1) Die nationale Regulierungsbehörde oder der oder die Fernleitungsnetzbetreiber - je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde - führt/führen eine oder mehrere Konsultationen durch. Das Konsultationsdokument sollte im Hinblick auf ein wirksames Konsultationsverfahren möglichst auf Englisch veröffentlicht werden. Bei der abschließenden Konsultation vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 sind die in diesem Artikel und in Artikel 27 dargelegten Anforderungen einzuhalten und folgende Informationen einzubeziehen:

...

(2) Die abschließende Konsultation vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 muss mindestens zwei Monate dauern. Bei jeder Konsultation gemäß Absatz 1 kann in den Konsultationsunterlagen vorgeschrieben werden, dass die Antworten im Rahmen der Konsultation eine nicht vertrauliche Fassung enthalten, die zur Veröffentlichung geeignet ist.

(3) Innerhalb eines Monats nach dem Ende der Konsultation werden die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Antworten und ihre Zusammenfassung von dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) oder, soweit die nationale Regulierungsbehörde das Konsultationsdokument gemäß Absatz 1 veröffentlicht hat, von der nationalen Regierungsbehörde veröffentlicht. Die Zusammenfassung sollte im Hinblick auf ein wirksames Konsultationsverfahren möglichst auf Englisch vorgelegt werden.

(4) Die anschließenden regelmäßigen Konsultationen werden gemäß Artikel 27 Absatz 5 durchgeführt.

...

Artikel 27

Regelmäßige Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde

(1) Bei Einleitung der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 übermittelt/übermitteln die nationale Regulierungsbehörde oder der oder die Fernleitungsnetzbetreiber - je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde - der Agentur die Konsultationsunterlagen.

...

(3) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Konsultation gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Agentur das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß Absatz 2 und übermittelt es der nationalen Regulierungsbehörde bzw. dem Fernleitungsnetzbetreiber - je nachdem, wer das Konsultationsdokument veröffentlicht hat - und der Kommission in englischer Sprache.

(4) Innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende der abschließenden Konsultation erlässt die nationale Regulierungsbehörde im Einklang mit Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG eine begründete Entscheidung zu allen in Artikel 26 Absatz 1 genannten Punkten. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung übermittelt die nationale Regulierungsbehörde ihre Entscheidung der Agentur und der Kommission.

...“

Nationales Recht

19
4.1. Die vorliegend wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 150/2021, lauteten auszugsweise:4.1. Die vorliegend wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, lauteten auszugsweise:

„...

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 2. (1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:Paragraph 2, (1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2019 S. 1 (Erdgasbinnenmarktrichtlinie);Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009 Seite 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, Amtsblatt Nummer L 117 vom 03.05.2019 Seite 1 (Erdgasbinnenmarktrichtlinie);

...

(2) Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:

...

2.
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36;Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009 Seite 36;

...

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz hatParagraph 3, (1) Dieses Bundesgesetz hat

1.
die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs sowie des Speicherzugangs;
2.
die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;

...

zum Gegenstand, ...

...

Feststellung der Kostenbasis

§ 69. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.

...

Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen

§ 70. (1) Die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 83 auf Basis der gemäß §§ 79 ff festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt. Die auf Basis der Methode gemäß § 82 ermittelten Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz werden von der Regulierungsbehörde mit Verordnung in Kraft gesetzt.Paragraph 70, (1) Die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß Paragraph 83, auf Basis der gemäß Paragraphen 79, ff festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt. Die auf Basis der Methode gemäß Paragraph 82, ermittelten Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz werden von der Regulierungsbehörde mit Verordnung in Kraft gesetzt.

...

(3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 69 Abs. 3 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.(3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in Paragraph 69, Absatz 3, genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.

(4) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(5) Die Regulierungsbehörde und Netzbetreiber haben dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben.

...

Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

§ 72. (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Erleichterung eines effizienten Gashandels und Wettbewerbs, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass Erdgas effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder transportierter Energie nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt im Verteilernetz besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt im Fernleitungsnetz besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Bestandteilen. Die Einhebung von Entgelten im Rahmen von marktorientierten Kapazitätsvergabeverfahren ist zulässig.Paragraph 72, (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Erleichterung eines effizienten Gashandels und Wettbewerbs, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass Erdgas effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder transportierter Energie nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt im Verteilernetz besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins, bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Absatz 2, Ziffer eins, bis 5 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt im Fernleitungsnetz besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 bezeichneten Bestandteilen. Die Einhebung von Entgelten im Rahmen von marktorientierten Kapazitätsvergabeverfahren ist zulässig.

(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem

1.
Netznutzungsentgelt;
2.
Netzzutrittsentgelt;
3.
Netzbereitstellungsentgelt;
4.
Entgelt für Messleistungen sowie
5.
Entgelt für sonstige Leistungen.

Die in den Z 1, 3, 4 und 5 angeführten Entgelte für das Verteilernetz sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Z 1, 3 und 5 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Z 4 ist als Höchstpreis zu bestimmen. Das Entgelt gemäß Z 1 bis 3 für das Fernleitungsnetz ist für die betroffenen Ein- und Ausspeisepunkte nach einer von der Regulierungsbehörde zu genehmigenden Methode gemäß § 82 auf Vorschlag der Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln und durch Verordnung laut § 70 festzulegen. ...Die in den Ziffer eins, 3, 4, und 5 angeführten Entgelte für das Verteilernetz sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Ziffer eins, 3, und 5 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Ziffer 4, ist als Höchstpreis zu bestimmen. Das Entgelt gemäß Ziffer eins bis 3 für das Fernleitungsnetz ist für die betroffenen Ein- und Ausspeisepunkte nach einer von der Regulierungsbehörde zu genehmigenden Methode gemäß Paragraph 82, auf Vorschlag der Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln und durch Verordnung laut Paragraph 70, festzulegen. ...

...

Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz

§ 74. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems einschließlich der Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und Datenauslesung verbunden sind, sowie die anteiligen Kosten für den Marktgebietsmanager abgegolten. Das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz wird bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Ein- und Ausspeisepunkt in das Fernleitungsnetz des Marktgebietes, sowie pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilergebiet getrennt voneinander festgelegt und ist von den Einspeisern bzw. Entnehmern bzw. für die Ausspeisepunkte in das Verteilernetz vom Verteilergebietsmanager zu entrichten. Es sind jedenfalls Entgelte für garantierte und unterbrechbare Kapazitätsbuchungen vorzusehen. Kapazitäten mit beschränkter Zuordenbarkeit sowie Lastflusszusagen sind bei der Entgeltfestsetzung entsprechend zu berücksichtigen. Entgelte für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Tag dürfen die Summe der Entgelte für tägliche Verträge innerhalb der Laufzeit nicht erheblich unterschreiten. Die Bestimmung von Minimalleistungen und Entgelten für Leistungsüberschreitungen ist zulässig.Paragraph 74, (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems einschließlich der Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und Datenauslesung verbunden sind, sowie die anteiligen Kosten für den Marktgebietsmanager abgegolten. Das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz wird bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Ein- und Ausspeisepunkt in das Fernleitungsnetz des Marktgebietes, sowie pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilergebiet getrennt voneinander festgelegt und ist von den Einspeisern bzw. Entnehmern bzw. für die Ausspeisepunkte in das Verteilernetz vom Verteilergebietsmanager zu entrichten. Es sind jedenfalls Entgelte für garantierte und unterbrechbare Kapazitätsbuchungen vorzusehen. Kapazitäten mit beschränkter Zuordenbarkeit sowie Lastflusszusagen sind bei der Entgeltfestsetzung entsprechend zu berücksichtigen. Entgelte für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Tag dürfen die Summe der Entgelte für tägliche Verträge innerhalb der Laufzeit nicht erheblich unterschreiten. Die Bestimmung von Minimalleistungen und Entgelten für Leistungsüberschreitungen ist zulässig.

...

Kosten- und Mengenermittlung für Fernleitungsnetzbetreiber

§ 82. (1) Die Ermittlung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgt auf Basis einer von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigenden Methode, die den Anforderungen des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu entsprechen hat. Die der Berechnung der Tarife zugrundeliegenden Kosten und Mengengerüste sind in den Bescheid aufzunehmen. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Fernleitungsnetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können. Die Behandlung von Erlösen aus marktorientierten Kapazitätsvergabeverfahren sind bei der Erstellung der Methode zu berücksichtigen. § 80 ist sinngemäß anzuwenden. Die Methode ist über Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern oder neu zu erstellen. Die aus der genehmigten Methode resultierenden Tarife sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.Paragraph 82, (1) Die Ermittlung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgt auf Basis einer von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigenden Methode, die den Anforderungen des Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, zu entsprechen hat. Die der Berechnung der Tarife zugrundeliegenden Kosten und Mengengerüste sind in den Bescheid aufzunehmen. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Fernleitungsnetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können. Die Behandlung von Erlösen aus marktorientierten Kapazitätsvergabeverfahren sind bei der Erstellung der Methode zu berücksichtigen. Paragraph 80, ist sinngemäß anzuwenden. Die Methode ist über Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern oder neu zu erstellen. Die aus der genehmigten Methode resultierenden Tarife sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Das Mengengerüst ist auf Basis der vertraglich kommittierten Kapazitäten zu ermitteln und der maximalen technischen Kapazität gegenüberzustellen.

(3) Die durch Anwendung der Methode durch den Fernleitungsnetzbetreiber ermittelte Höhe der Kosten ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen und durch die Vorlage sämtlicher Kalkulationsgrundlagen zu belegen. Das Mengengerüst ist nachzuweisen und durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Die Höhe der Kosten und das Mengengerüst sind mit Bescheid zu genehmigen, wenn bei der Ermittlung der Kosten sowie des Mengengerüsts die Vorgaben der Methode eingehalten wurden. Die Regulierungsbehörde hat die Kosten neu festzusetzen, wenn der Fernleitungsnetzbetreiber bei der Ermittlung der Kosten die Vorgaben der Methode nicht eingehalten hat.

(4) Die Genehmigung hat jedenfalls durch Bescheid zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind und die aus diesen Methoden resultierenden Tarife nicht wesentlich über dem Durchschnitt veröffentlichter Fernleitungstarife (Fernleitungsentgelte), die der Regulierungsbehörde gleichzeitig mit der zu genehmigenden Methode vorzulegen sind, für vergleichbare Transportleistungen auf vergleichbaren Leitungssystemen in der Europäischen Union liegen.(4) Die Genehmigung hat jedenfalls durch Bescheid zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, und 2 erfüllt sind und die aus diesen Methoden resultierenden Tarife nicht wesentlich über dem Durchschnitt veröffentlichter Fernleitungstarife (Fernleitungsentgelte), die der Regulierungsbehörde gleichzeitig mit der zu genehmigenden Methode vorzulegen sind, für vergleichbare Transportleistungen auf vergleichbaren Leitungssystemen in der Europäischen Union liegen.

...

Streitbeilegung

Verfahren

§ 132. (1) In StreitigkeitenParagraph 132, (1) In Streitigkeiten

1.
zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges,

...

entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 38 Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005) vorliegt - die Regulierungsbehörde.entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (Paragraph 38, Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,) vorliegt - die Regulierungsbehörde.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten

1.
zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,

...

entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Z 1 bzw. Speicherzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Z 2 sowie eine Klage in Streitigkeiten gemäß Z 3 bis 6 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs. 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bzw. Z 2 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Ziffer eins, bzw. Speicherzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Ziffer 2, sowie eine Klage in Streitigkeiten gemäß Ziffer 3, bis 6 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 4, E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.

...“

20
4.2. Die vorliegend wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz - E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 150/2021, lauteten auszugsweise:4.2. Die vorliegend wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz - E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, lauteten auszugsweise:

Kompetenzgrundlage und Vollziehung; Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. ...Paragraph eins, ...

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

...

2.
die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2019 S. 1;die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009 Seite 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, Amtsblatt Nummer L 117 vom 03.05.2019 Seite 1;

...

Organe

§ 5. (1) Organe der E-Control sind:Paragraph 5, (1) Organe der E-Control sind:

1.
der Vorstand,
2.
die Regulierungskommission,
3.
der Aufsichtsrat.

...

Aufgaben des Vorstandes

§ 7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.Paragraph 7, (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.

...

Aufgaben der Regulierungskommission

§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:Paragraph 12, (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:

1.
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 iVm § 22 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG 2010 in Verbindung mit , Paragraph 22, Absatz eins, ElWOG 2010 sowie Paragraph 33, Absatz 4, GWG 2011 in Verbindung mit , Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, GWG 2011;
2.
die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010 sowie Paragraph 132, Absatz 2, GWG 2011;
3.
die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010 sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, ElWOG 2010 sowie gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, GWG 2011;
4.
die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010 und Paragraph 125, GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
5.
die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3;die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß Paragraph 40, Absatz 3, GWG 2011 in Verbindung mit , Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3,;
6.
die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 97, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 2, GWG 2011;
7.
die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2;die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß Paragraph 99, Absatz 2,;
8.
Erteilung von Ausnahmen gemäß § 58a ElWOG 2010 und § 78a GWG 2011.Erteilung von Ausnahmen gemäß Paragraph 58 a, ElWOG 2010 und Paragraph 78 a, GWG 2011.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:

1.
die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 49 ElWOG 2010 sowie § 24 Abs. 2 und § 70 GWG 2011;die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß Paragraph 49, ElWOG 2010 sowie Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 70, GWG 2011;
2.
die Erlassung von Verordnungen gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 und § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 und Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011.

...

(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. ...(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. ...

...“

21
4.3. § 3 Abs. 1 und Anlage 3 der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012, in der vorliegend maßgeblichen, am 4. Juni 2020 kundgemachten und gemäß § 21 Abs. 17 leg. cit. mit 1. Jänner 2021 in Kraft getretenen Fassung der 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020, lauteten auszugsweise:4.3. Paragraph 3, Absatz eins und Anlage 3 der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012,, in der vorliegend maßgeblichen, am 4. Juni 2020 kundgemachten und gemäß Paragraph 21, Absatz 17, leg. cit. mit 1. Jänner 2021 in Kraft getretenen Fassung der 2. Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,, lauteten auszugsweise:

„...

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.Paragraph 3, (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

...

Anlage 3 (zu § 3 und § 4)Anlage 3 (zu Paragraph 3 und Paragraph 4,)

Referenzpreismethode gemäß Art. 6 ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460Referenzpreismethode gemäß Artikel 6, ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460

...“

Vorbemerkungen

22
5.1. Mit VO (EG) Nr. 715/2009 wurde das Konzept des Ein- und Ausspeisesystems (Entry/Exit-System) eingeführt, mit dem, wie sich aus dem 19. Erwägungsgrund und Art. 13 dieser Verordnung ergibt, den Nutzern des Gasfernleitungsnetzes ermöglicht werden soll, mit Gas unabhängig von seiner konkreten physischen Bewegung zu handeln, wodurch die Tarife für die Nutzung des Fernleitungsnetzes unabhängig von bestimmten Gastransportrouten sind (vgl. EuGH 2.10.2025, C-369/24, MET Magyarország und Global NRG ROM, Rn. 23).5.1. Mit VO (EG) Nr. 715 aus 2009, wurde das Konzept des Ein- und Ausspeisesystems (Entry/Exit-System) eingeführt, mit dem, wie sich aus dem 19. Erwägungsgrund und Artikel 13, dieser Verordnung ergibt, den Nutzern des Gasfernleitungsnetzes ermöglicht werden soll, mit Gas unabhängig von seiner konkreten physischen Bewegung zu handeln, wodurch die Tarife für die Nutzung des Fernleitungsnetzes unabhängig von bestimmten Gastransportrouten sind vergleiche , EuGH 2.10.2025, C-369/24, MET Magyarország und Global NRG ROM, Rn. 23).
23
5.2. Die RL 2009/73/EG regelt die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas sowie den Betrieb der Netze (Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz). Gemäß Art. 32 Abs. 1 RL 2009/73/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den LNG-Anlagen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dass diese Tarife oder Methoden zu ihrer Berechnung gemäß Art. 41 leg. cit. von einer gemäß Art. 39 Abs. 1 leg. cit. unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Tarife und - soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen - die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden. Unter anderem ist die Regulierungsbehörde gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. a RL 2009/73/EG für die Festlegung oder Genehmigung der Fernleitungs- oder Verteilungstarife bzw. der entsprechenden Methoden anhand transparenter Kriterien verantwortlich.5.2. Die RL 2009/73/EG regelt die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas sowie den Betrieb der Netze (Artikel eins, Absatz eins, zweiter Satz). Gemäß Artikel 32, Absatz eins, RL 2009/73/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den LNG-Anlagen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dass diese Tarife oder Methoden zu ihrer Berechnung gemäß Artikel 41, leg. cit. von einer gemäß Artikel 39, Absatz eins, leg. cit. unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Tarife und - soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen - die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden. Unter anderem ist die Regulierungsbehörde gemäß Artikel 41, Absatz eins, Litera a, RL 2009/73/EG für die Festlegung oder Genehmigung der Fernleitungs- oder Verteilungstarife bzw. der entsprechenden Methoden anhand transparenter Kriterien verantwortlich.
24
Gemäß Art. 41 Abs. 17 iVm dem 33. Erwägungsgrund der RL 2009/73/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen vorzusehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle, die „ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein [kann], die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen“, Beschwerde einzulegen (vgl. EuGH 25.1.2024, Global NRG, C-277/22, Rn. 18).Gemäß Artikel 41, Absatz 17, in Verbindung mit dem 33. Erwägungsgrund der RL 2009/73/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen vorzusehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle, die „ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein [kann], die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen“, Beschwerde einzulegen vergleiche , EuGH 25.1.2024, Global NRG, C-277/22, Rn. 18).
25
5.3. Das GWG 2011 dient innerstaatlich der Durchführung bzw. Umsetzung unter anderem der durch die VO (EG) 715/2009 geänderten Tarifierung der Fernleitungssysteme, weg von entfernungsabhängigen Tarifkomponenten zu einer getrennten Festlegung der Tarife für den Erdgastransport pro Einspeisepunkt in das Fernleitungssystem (Entry) und pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungssystem (Exit), und der RL 2009/73/EG, deren Ziel es ist, Mindestnormen festzulegen, durch die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird (vgl. RV 1081 BlgNR 24. GP 2, 5, 10).5.3. Das GWG 2011 dient innerstaatlich der Durchführung bzw. Umsetzung unter anderem der durch die VO (EG) 715 aus 2009, geänderten Tarifierung der Fernleitungssysteme, weg von entfernungsabhängigen Tarifkomponenten zu einer getrennten Festlegung der Tarife für den Erdgastransport pro Einspeisepunkt in das Fernleitungssystem (Entry) und pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungssystem (Exit), und der RL 2009/73/EG, deren Ziel es ist, Mindestnormen festzulegen, durch die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird vergleiche , Regierungsvorlage 1081, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2, , 5, 10).
26
Die Ermittlung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgt gemäß § 82 Abs. 1 iVm § 69 Abs. 1 und 2 GWG 2011 auf Basis einer von der Regulierungsbehörde (gemäß § 2 Abs. 1 E-ControlG: die E-Control) mit Bescheid zu genehmigenden, die Kosten und die Mengengerüste betreffenden Methode, die den Anforderungen des Art. 13 VO (EG) 715/2009 zu entsprechen hat. Dabei sind die der Berechnung der Tarife zugrundeliegenden Kosten und Mengengerüste in den Bescheid aufzunehmen. Die aus der genehmigten Methode resultierenden Tarife sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen und im Internet zu veröffentlichen (§ 82 Abs. 1 letzter Satz GWG 2011). Das Systemnutzungsentgelt für das Fernleitungsnetz umfasst gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 unter anderem das Netznutzungsentgelt.Die Ermittlung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgt gemäß Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 69, Absatz eins, und 2 GWG 2011 auf Basis einer von der Regulierungsbehörde (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, E-ControlG: die E-Control) mit Bescheid zu genehmigenden, die Kosten und die Mengengerüste betreffenden Methode, die den Anforderungen des Artikel 13, VO (EG) 715 aus 2009, zu entsprechen hat. Dabei sind die der Berechnung der Tarife zugrundeliegenden Kosten und Mengengerüste in den Bescheid aufzunehmen. Die aus der genehmigten Methode resultierenden Tarife sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen und im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 82, Absatz eins, letzter Satz GWG 2011). Das Systemnutzungsentgelt für das Fernleitungsnetz umfasst gemäß Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 unter anderem das Netznutzungsentgelt.
27
5.4. Gemäß § 5 Abs. 1 E-ControlG sind 1. der Vorstand, 2. die Regulierungskommission und 3. der Aufsichtsrat Organe der E-Control. Der Regulierungskommission obliegt gemäß der Verfassungsbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten gemäß § 70 Abs. 1 GWG 2011 per Verordnung, unter anderem des Systemnutzungsentgelts für das Fernleitungsnetz. Demgegenüber ist der Vorstand der E-Control gemäß der Generalklausel des § 7 Abs. 1 zweiter Satz E-ControlG für die bescheidmäßige Genehmigung der bei der Ermittlung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß § 82 Abs. 1 GWG 2011 anzuwendenden Methode zuständig.5.4. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, E-ControlG sind 1. der Vorstand, 2. die Regulierungskommission und 3. der Aufsichtsrat Organe der E-Control. Der Regulierungskommission obliegt gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten gemäß Paragraph 70, Absatz eins, GWG 2011 per Verordnung, unter anderem des Systemnutzungsentgelts für das Fernleitungsnetz. Demgegenüber ist der Vorstand der E-Control gemäß der Generalklausel des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz E-ControlG für die bescheidmäßige Genehmigung der bei der Ermittlung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 anzuwendenden Methode zuständig.
28
5.5. Mit der am 6. April 2017 in Kraft getretenen auf die VO (EG) Nr. 715/2009, insbesondere deren Art. 6 Abs. 11, gestützten VO (EU) 2017/460 soll - der Einführung des Konzepts des Ein- und Ausspeisesystems in der VO (EG) Nr. 715/2009 entsprechend - ein Netzkodex für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen festgelegt werden (vgl. wiederum EuGH 2.10.2025, C-369/24, MET Magyarország und Global NRG ROM, Rn. 24). Unter anderem enthält diese Verordnung nach ihrem Art. 1 einen Netzkodex mit Bestimmungen für harmonisierte Gas-Fernleitungsentgeltstrukturen, einschließlich der Anwendung einer RPM, der damit verbundenen Konsultationen und der Veröffentlichungspflichten sowie der Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte (vgl. EuGH 23.10.2025, C-87/24, Gaso und Conexus Baltic Grid, Rn. 12).5.5. Mit der am 6. April 2017 in Kraft getretenen auf die VO (EG) Nr. 715 aus 2009,, insbesondere deren Artikel 6, Absatz 11,, gestützten VO (EU) 2017/460 soll - der Einführung des Konzepts des Ein- und Ausspeisesystems in der VO (EG) Nr. 715 aus 2009, entsprechend - ein Netzkodex für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen festgelegt werden vergleiche , wiederum EuGH 2.10.2025, C-369/24, MET Magyarország und Global NRG ROM, Rn. 24). Unter anderem enthält diese Verordnung nach ihrem Artikel eins, einen Netzkodex mit Bestimmungen für harmonisierte Gas-Fernleitungsentgeltstrukturen, einschließlich der Anwendung einer RPM, der damit verbundenen Konsultationen und der Veröffentlichungspflichten sowie der Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte vergleiche , EuGH 23.10.2025, C-87/24, Gaso und Conexus Baltic Grid, Rn. 12).
29
Damit wird gemäß Art. 3 Z 2 VO (EU) 2017/460 die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen für denjenigen Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist, bezeichnet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2017/460 wird die RPM von der nationalen Regulierungsbehörde nach Art. 27 leg. cit. festgelegt oder genehmigt. Die RPM muss mit den in lit. a bis e angeführten Anforderungen und mit Art. 13 VO (EG) 715/2009 im Einklang stehen. Die Festlegung oder Genehmigung der RPM setzt gemäß Art. 26 VO (EU) 2017/460 ein Konsultationsverfahren voraus. Nach dem Ende der abschließenden Konsultation hat die nationale Regulierungsbehörde gemäß Art. 27 Abs. 4 VO (EU) 2017/460 innerhalb von fünf Monaten im Einklang mit Art. 41 Abs. 6 lit. a RL 2009/73/EG eine begründete Entscheidung zu allen in Art. 26 Abs. 1 VO (EU) 2017/460 genannten Punkten zu erlassen.Damit wird gemäß Artikel 3, Ziffer 2, VO (EU) 2017/460 die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen für denjenigen Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist, bezeichnet. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, VO (EU) 2017/460 wird die RPM von der nationalen Regulierungsbehörde nach Artikel 27, leg. cit. festgelegt oder genehmigt. Die RPM muss mit den in Litera a bis e angeführten Anforderungen und mit Artikel 13, VO (EG) 715 aus 2009, im Einklang stehen. Die Festlegung oder Genehmigung der RPM setzt gemäß Artikel 26, VO (EU) 2017/460 ein Konsultationsverfahren voraus. Nach dem Ende der abschließenden Konsultation hat die nationale Regulierungsbehörde gemäß Artikel 27, Absatz 4, VO (EU) 2017/460 innerhalb von fünf Monaten im Einklang mit Artikel 41, Absatz 6, Litera a, RL 2009/73/EG eine begründete Entscheidung zu allen in Artikel 26, Absatz eins, VO (EU) 2017/460 genannten Punkten zu erlassen.
30
5.6. Die RPM wurde innerstaatlich erstmals von der Regulierungskommission der E-Control mit der auf die §§ 24, 70 und 82 GWG 2011 idF BGBl. I Nr. 108/2017 iVm § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG idF BGBl. I Nr. 108/2017 gestützten 2. Novelle 2020 der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 254/2020, Anlage 3, für die Entgeltperiode 1. Jänner 2021 bis 30. September 2024 festgelegt. Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz leg. cit. wurde das Netznutzungsentgelt für die Ein- und Ausspeisepunkte auf der Grundlage der in Anlage 3 festgelegten RPM für diese Entgeltperiode bestimmt.5.6. Die RPM wurde innerstaatlich erstmals von der Regulierungskommission der E-Control mit der auf die Paragraphen 24, 70 und 82 GWG 2011 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, in Verbindung mit , Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, gestützten 2. Novelle 2020 der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - GSNE-VO 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,, Anlage 3, für die Entgeltperiode 1. Jänner 2021 bis 30. September 2024 festgelegt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz leg. cit. wurde das Netznutzungsentgelt für die Ein- und Ausspeisepunkte auf der Grundlage der in Anlage 3 festgelegten RPM für diese Entgeltperiode bestimmt.

Unionsrechtlicher Parteibegriff und Rechtsschutz für Nutzer des Erdgasfernleitungsnetzes im Verfahren zur Festlegung der Referenzpreismethode

31
6.1. Die Revisionswerberin bringt unter Bezugnahme auf die beiden Urteile des EuGH vom 19. März 2015, C-510/13, E.ON Földgáz Trade, und vom 16. Juli 2020, C-771/18, Kommission/Ungarn, zusammengefasst vor, sie sei als Nutzerin des Fernleitungsnetzes im Anwendungsbereich der Art. 1 und 13 VO (EG) 715/2009 iVm VO (EU) 2017/460 „betroffene Partei“ iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG. Daher sei es unabhängig von der innerstaatlich normierten Entscheidungsform unionsrechtlich zwingend geboten, ihr als „betroffener Partei“ gegen die Festlegung der RPM als „begründete Entscheidung“ gemäß Art. 27 Abs. 4 VO (EU) 2017/460 eine Beschwerdemöglichkeit mit voller Kognitionsbefugnis einzuräumen. Dies sei nach dem österreichischen Rechtsschutzsystem nur bei einer Entscheidung in Bescheidform und Einräumung von Parteistellung iSd § 8 AVG der Fall. Die Parteistellung der Revisionswerberin und die unionsrechtlich gebotene Erweiterung des Parteibegriffs seien unmittelbar aus Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG und Art. 1 und 13 VO (EG) 715/2009 iVm Art. 27 Abs. 4 VO (EU) 2017/460 abzuleiten, weil durch die Festlegung der RPM über ihr zukommende subjektive Rechte abgesprochen werde, die unmittelbar aus unionsrechtlichen Normen resultierten.6.1. Die Revisionswerberin bringt unter Bezugnahme auf die beiden Urteile des EuGH vom 19. März 2015, C-510/13, E.ON Földgáz Trade, und vom 16. Juli 2020, C-771/18, Kommission/Ungarn, zusammengefasst vor, sie sei als Nutzerin des Fernleitungsnetzes im Anwendungsbereich der Artikel eins, und 13 VO (EG) 715 aus 2009, in Verbindung mit , VO (EU) 2017/460 „betroffene Partei“ iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG. Daher sei es unabhängig von der innerstaatlich normierten Entscheidungsform unionsrechtlich zwingend geboten, ihr als „betroffener Partei“ gegen die Festlegung der RPM als „begründete Entscheidung“ gemäß Artikel 27, Absatz 4, VO (EU) 2017/460 eine Beschwerdemöglichkeit mit voller Kognitionsbefugnis einzuräumen. Dies sei nach dem österreichischen Rechtsschutzsystem nur bei einer Entscheidung in Bescheidform und Einräumung von Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG der Fall. Die Parteistellung der Revisionswerberin und die unionsrechtlich gebotene Erweiterung des Parteibegriffs seien unmittelbar aus Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG und Artikel eins und 13 VO (EG) 715 aus 2009, in Verbindung mit , Artikel 27, Absatz 4, VO (EU) 2017/460 abzuleiten, weil durch die Festlegung der RPM über ihr zukommende subjektive Rechte abgesprochen werde, die unmittelbar aus unionsrechtlichen Normen resultierten.
32
Die Revisionswerberin sei eine der größten Netzbenutzerinnen Österreichs. Sie sei als solche und als kapazitätsbuchendes Erdgasunternehmen von der Festlegung der RPM, mit der die Kosten der Fernleitungsebene in jene Preise (Entgelte) umgerechnet würden, die an bestimmten Ein- und Ausspeisepunkten zu bezahlen seien, nicht nur wirtschaftlich betroffen. Art. 1 iVm Art. 13 VO (EG) 715/2009 und der VO (EU) 2017/460 räume ihr auch unmittelbar subjektive Rechte ein.Die Revisionswerberin sei eine der größten Netzbenutzerinnen Österreichs. Sie sei als solche und als kapazitätsbuchendes Erdgasunternehmen von der Festlegung der RPM, mit der die Kosten der Fernleitungsebene in jene Preise (Entgelte) umgerechnet würden, die an bestimmten Ein- und Ausspeisepunkten zu bezahlen seien, nicht nur wirtschaftlich betroffen. Artikel eins, in Verbindung mit , Artikel 13, VO (EG) 715 aus 2009, und der VO (EU) 2017/460 räume ihr auch unmittelbar subjektive Rechte ein.
33
Jede von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde tangierte Partei sei auch „betroffene Partei“ iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG. Schon aus dem klaren Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 VO (EU) 2017/460 ergebe sich, dass durch das der Erlassung der „begründeten Entscheidung“ vorgeschaltete Konsultationsverfahren der unionsrechtlich gebotene Rechtsschutz nicht konsumiert sei. Zusätzlich zum Anhörungsrecht in der Konsultation müsse daher nach Abschluss des Konsultationsverfahrens das Recht auf Beschwerde gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde an eine unabhängige Stelle zustehen. Der „Betroffenheit der einzelnen Marktteilnehmer“ stehe auch der Umstand, dass von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde viele Marktteilnehmer betroffen seien, nicht entgegen.Jede von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde tangierte Partei sei auch „betroffene Partei“ iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG. Schon aus dem klaren Wortlaut des Artikel 27, Absatz 4, VO (EU) 2017/460 ergebe sich, dass durch das der Erlassung der „begründeten Entscheidung“ vorgeschaltete Konsultationsverfahren der unionsrechtlich gebotene Rechtsschutz nicht konsumiert sei. Zusätzlich zum Anhörungsrecht in der Konsultation müsse daher nach Abschluss des Konsultationsverfahrens das Recht auf Beschwerde gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde an eine unabhängige Stelle zustehen. Der „Betroffenheit der einzelnen Marktteilnehmer“ stehe auch der Umstand, dass von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde viele Marktteilnehmer betroffen seien, nicht entgegen.
34
Der EuGH verlange in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, C-771/18, Kommission/Ungarn, dass einer „betroffenen Partei“ gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde ein Beschwerderecht an ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis zukomme. Ein Gericht, dessen Zuständigkeit sich auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränke, erfülle diese Voraussetzung nicht. Im Urteil vom 22. Mai 2003, C-462/99, Connect Austria, habe sich der EuGH mit der Prüfkompetenz des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf Art. 5a Abs. 3 RL 90/387, welcher im Wesentlichen mit Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG vergleichbar sei, auseinandergesetzt. Er sei darin zum Ergebnis gekommen, dass ein Beschwerderecht wie jenes nach Art. 144 B-VG, das sich etwa gegen die „Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung“ richte, kein geeignetes Rechtsschutzverfahren darstelle. Dies gelte auch für das Normprüfungsverfahren nach Art. 139 B-VG. Mangels voller Kognitionsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen einer Verordnungsprüfung auf Basis eines Individualantrags biete ein Individualantrag keinen geeigneten Rechtsschutz iSd Art. 47 GRC und Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG. Nach der innerstaatlichen Rechtslage hingen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht mit voller Kognitionsbefugnis unmittelbar zusammen. Das Verwaltungsgericht wäre daher unionsrechtlich gehalten gewesen, entgegenstehendes innerstaatliches Recht unangewendet zu lassen, § 8 AVG iVm § 82 GWG 2011 unionsrechtskonform im Sinne einer Zuerkennung der Parteistellung an die Revisionswerberin auszulegen und deren Anträgen stattzugeben.Der EuGH verlange in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, C-771/18, Kommission/Ungarn, dass einer „betroffenen Partei“ gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde ein Beschwerderecht an ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis zukomme. Ein Gericht, dessen Zuständigkeit sich auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränke, erfülle diese Voraussetzung nicht. Im Urteil vom 22. Mai 2003, C-462/99, Connect Austria, habe sich der EuGH mit der Prüfkompetenz des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf Artikel 5 a, Absatz 3, RL 90/387, welcher im Wesentlichen mit Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG vergleichbar sei, auseinandergesetzt. Er sei darin zum Ergebnis gekommen, dass ein Beschwerderecht wie jenes nach Artikel 144, B-VG, das sich etwa gegen die „Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung“ richte, kein geeignetes Rechtsschutzverfahren darstelle. Dies gelte auch für das Normprüfungsverfahren nach Artikel 139, B-VG. Mangels voller Kognitionsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen einer Verordnungsprüfung auf Basis eines Individualantrags biete ein Individualantrag keinen geeigneten Rechtsschutz iSd Artikel 47, GRC und Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG. Nach der innerstaatlichen Rechtslage hingen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht mit voller Kognitionsbefugnis unmittelbar zusammen. Das Verwaltungsgericht wäre daher unionsrechtlich gehalten gewesen, entgegenstehendes innerstaatliches Recht unangewendet zu lassen, Paragraph 8, AVG in Verbindung mit , Paragraph 82, GWG 2011 unionsrechtskonform im Sinne einer Zuerkennung der Parteistellung an die Revisionswerberin auszulegen und deren Anträgen stattzugeben.
35
6.2. Die belangte Behörde wendet dagegen zusammengefasst ein, der an die Mitgliedstaaten und Regulierungsbehörden adressierte Art. 13 VO (EG) 715/2009 normiere keine subjektiv-öffentlichen Rechte eines bestimmten Rechtsunterworfenen, sondern setze inhaltliche Kriterien fest, anhand derer die zuständige Regulierungsbehörde das Verfahren zur Kostenfeststellung bzw. Entgeltfestsetzung gemäß §§ 69 ff GWG 2011 zu führen habe. Inhalt dieses Verfahrens seien keine Individualinteressen etwa auf Zugang zu Infrastruktur, sondern die Gewährleistung angemessener und wettbewerblicher Preise für den Zugang aller Netzbenutzer zur monopolistischen Netzinfrastruktur des Fernleitungsnetzbetreibers und die angemessene Verzinsung des Anlagevermögens des Netzbetreibers, um den Netzbetrieb aufrechterhalten zu können.6.2. Die belangte Behörde wendet dagegen zusammengefasst ein, der an die Mitgliedstaaten und Regulierungsbehörden adressierte Artikel 13, VO (EG) 715 aus 2009, normiere keine subjektiv-öffentlichen Rechte eines bestimmten Rechtsunterworfenen, sondern setze inhaltliche Kriterien fest, anhand derer die zuständige Regulierungsbehörde das Verfahren zur Kostenfeststellung bzw. Entgeltfestsetzung gemäß Paragraphen 69, ff GWG 2011 zu führen habe. Inhalt dieses Verfahrens seien keine Individualinteressen etwa auf Zugang zu Infrastruktur, sondern die Gewährleistung angemessener und wettbewerblicher Preise für den Zugang aller Netzbenutzer zur monopolistischen Netzinfrastruktur des Fernleitungsnetzbetreibers und die angemessene Verzinsung des Anlagevermögens des Netzbetreibers, um den Netzbetrieb aufrechterhalten zu können.
36
Bei der verordnungsgemäßen Festlegung der Gas-Netznutzungsentgelte für die Fernleitung und der dem Vorgang zugrundeliegenden Kostenverteilung über die RPM werde nicht unmittelbar in subjektive Rechte eingegriffen oder die Rechtssphäre der Unternehmen direkt verändert. Es erfolge über die Entgeltfestlegung samt RPM lediglich eine Festlegung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, anhand derer sich Netzbenutzer orientieren und ihre Dispositionen zum (zivilrechtlichen) Abschluss von Verträgen über Transportdienstleistungen treffen könnten. Eine unionsrechtliche „Betroffenheit“ bestehe nicht.
37
Die von der Revisionswerberin gewünschte, dem Gesetzeswortlaut des GWG 2011 nicht zu entnehmende Auslegung, ihr sei als „betroffener Partei“ Parteistellung zu gewähren, sei geeignet, den Grundsatz der Gewaltenteilung und einer systematischen Abgrenzung von Zivil- und öffentlichem Recht zu verletzen.
38
Selbst wenn die Revisionswerberin ein Recht auf gerichtliche Überprüfung hätte und ein Individualantrag nach Art. 139 B-VG hierfür nicht ausreiche, liege bereits ein allen unionsrechtlichen Ansprüchen der Revisionswerberin genügender Rechtsschutz im Hinblick auf die Möglichkeit der Überprüfung der Höhe an zu zahlenden Netznutzungsentgelten vor den ordentlichen Gerichten vor.Selbst wenn die Revisionswerberin ein Recht auf gerichtliche Überprüfung hätte und ein Individualantrag nach Artikel 139, B-VG hierfür nicht ausreiche, liege bereits ein allen unionsrechtlichen Ansprüchen der Revisionswerberin genügender Rechtsschutz im Hinblick auf die Möglichkeit der Überprüfung der Höhe an zu zahlenden Netznutzungsentgelten vor den ordentlichen Gerichten vor.
39
7. Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 25. Jänner 2024, C-277/22, Global NRG, aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Hauptstädtischen Stuhlgerichts, Ungarn, mit der Frage befasst, ob Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG im Lichte von Art. 47 Abs. 1 GRC dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der nur der Betreiber des Erdgasfernleitungsnetzes eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zur Festsetzung der Anschluss- und Nutzungsentgelte für dieses Netz sowie der Vergütung für die von diesem Betreiber erbrachten Dienstleistungen „betroffene Partei“ ist, so dass nur er zur Einlegung eines „wirksamen Rechtsbehelfs“ gegen diese Entscheidung befugt ist. Dem lag ein Rechtsstreit zwischen einer Gesellschaft, die mit Erdgas handelt, somit einer Nutzerin des Erdgasfernleitungsnetzes, und der ungarischen Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Regulierungsbehörde, mit der die Entgelte für die Nutzung und den Anschluss an das Erdgasfernleitungsnetz sowie die Vergütung für die vom Betreiber dieses Netzes erbrachten Dienstleistungen festgesetzt wurden, zugrunde. Die angefochtene Entscheidung beruhte auf einer früheren Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zur Festlegung der RPM, die infolge der von der im Ausgangsverfahren klagenden Netzbenutzerin eingelegten Klage für rechtswidrig und rückwirkend für nichtig erklärt worden war.7. Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 25. Jänner 2024, C-277/22, Global NRG, aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Hauptstädtischen Stuhlgerichts, Ungarn, mit der Frage befasst, ob Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG im Lichte von Artikel 47, Absatz eins, GRC dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der nur der Betreiber des Erdgasfernleitungsnetzes eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zur Festsetzung der Anschluss- und Nutzungsentgelte für dieses Netz sowie der Vergütung für die von diesem Betreiber erbrachten Dienstleistungen „betroffene Partei“ ist, so dass nur er zur Einlegung eines „wirksamen Rechtsbehelfs“ gegen diese Entscheidung befugt ist. Dem lag ein Rechtsstreit zwischen einer Gesellschaft, die mit Erdgas handelt, somit einer Nutzerin des Erdgasfernleitungsnetzes, und der ungarischen Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Regulierungsbehörde, mit der die Entgelte für die Nutzung und den Anschluss an das Erdgasfernleitungsnetz sowie die Vergütung für die vom Betreiber dieses Netzes erbrachten Dienstleistungen festgesetzt wurden, zugrunde. Die angefochtene Entscheidung beruhte auf einer früheren Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zur Festlegung der RPM, die infolge der von der im Ausgangsverfahren klagenden Netzbenutzerin eingelegten Klage für rechtswidrig und rückwirkend für nichtig erklärt worden war.
40
Der EuGH hat in diesem Urteil zum Begriff „betroffene Partei“ im Sinne von Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG unter anderem zur Festsetzung der Entgelte für die Nutzung des Erdgasfernleitungsnetzes und das in diesem Zusammenhang einer das Erdgasfernleitungsnetz nutzenden Gesellschaft zukommende Recht auf wirksamen Rechtsschutz wie folgt ausgeführt:Der EuGH hat in diesem Urteil zum Begriff „betroffene Partei“ im Sinne von Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG unter anderem zur Festsetzung der Entgelte für die Nutzung des Erdgasfernleitungsnetzes und das in diesem Zusammenhang einer das Erdgasfernleitungsnetz nutzenden Gesellschaft zukommende Recht auf wirksamen Rechtsschutz wie folgt ausgeführt:

„18 Die Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 41 Abs. 17 in Verbindung mit dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 verpflichtet, auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen vorzusehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle, die ‚ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein [kann], die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen‘, Beschwerde einzulegen. Ein solches Erfordernis leitet sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ab, der ein allgemeiner, in Art. 47 der Charta verankerter Grundsatz des Unionsrechts ist (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Deutschland [Umsetzung der Richtlinien 2009/72 und 2009/73], C-718/18, EU:C:2021:662, Rn. 128 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).„18 Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 41, Absatz 17, in Verbindung mit dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 verpflichtet, auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen vorzusehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle, die ‚ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein [kann], die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen‘, Beschwerde einzulegen. Ein solches Erfordernis leitet sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ab, der ein allgemeiner, in Artikel 47, der Charta verankerter Grundsatz des Unionsrechts ist (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Deutschland [Umsetzung der Richtlinien 2009/72 und 2009/73], C-718/18, EU:C:2021:662, Rn. 128 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

19 Erstens hat der Gerichtshof, auch wenn der Begriff ‚betroffene Partei‘ im Sinne von Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73 in dieser Richtlinie nicht definiert ist, doch bereits eine ähnliche Bestimmung ausgelegt, nämlich Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (ABl. 1990, L 192, S. 1) in der durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. 1997, L 295, S. 23) geänderten Fassung. Nach dieser Auslegung erwirbt ein Marktteilnehmer, der nicht Adressat einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde ist, die Eigenschaft einer ‚betroffenen Partei‘, wenn seine Rechte von einer solchen Entscheidung potenziell betroffen sind, und zwar zum einen wegen ihres Inhalts und zum anderen wegen der von diesem Beteiligten ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeit. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass es keiner Vertragsbeziehung zwischen diesem Marktteilnehmer und dem Adressaten dieser Entscheidung bedarf, damit die Rechte eines solchen Marktteilnehmers von dieser Entscheidung potenziell betroffen sind (Urteil vom 24. April 2008, Arcor, C-55/06, EU:C:2008:244, Rn. 176 und 177).19 Erstens hat der Gerichtshof, auch wenn der Begriff ‚betroffene Partei‘ im Sinne von Artikel 41, Absatz 17, der Richtlinie 2009/73 in dieser Richtlinie nicht definiert ist, doch bereits eine ähnliche Bestimmung ausgelegt, nämlich Artikel 5 a, Absatz 3, der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs Amtsblatt 1990, , L 192, S. 1) in der durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 Amtsblatt 1997, , L 295, S. 23) geänderten Fassung. Nach dieser Auslegung erwirbt ein Marktteilnehmer, der nicht Adressat einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde ist, die Eigenschaft einer ‚betroffenen Partei‘, wenn seine Rechte von einer solchen Entscheidung potenziell betroffen sind, und zwar zum einen wegen ihres Inhalts und zum anderen wegen der von diesem Beteiligten ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeit. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass es keiner Vertragsbeziehung zwischen diesem Marktteilnehmer und dem Adressaten dieser Entscheidung bedarf, damit die Rechte eines solchen Marktteilnehmers von dieser Entscheidung potenziell betroffen sind (Urteil vom 24. April 2008, Arcor, C-55/06, EU:C:2008:244, Rn. 176 und 177).

20 Zweitens hat der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. 2003, L 176, S. 57, berichtigt in ABl. 2004, L 16, S. 74), die anders als die ihr nachfolgende Richtlinie 2009/73 keine Bestimmung enthielt, die den Marktteilnehmern ausdrücklich einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde zuerkannte, für Recht erkannt, dass dann, wenn eine nationale Regulierungsbehörde auf der Grundlage einer Unionsregelung, die dem Marktteilnehmer, der über eine Genehmigung zur Fernleitung von Erdgas verfügt, bestimmte Rechte zuerkennt, eine Entscheidung über den Zugang der Marktteilnehmer zum Erdgasfernleitungsnetz erlässt, davon auszugehen ist, dass der betreffende Marktteilnehmer durch diese Entscheidung potenziell in seinen Rechten betroffen ist, selbst wenn er nicht deren Adressat ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade, C-510/13, EU:C:2015:189, Rn. 38, 48 und 51).20 Zweitens hat der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG Amtsblatt 2003, , L 176, S. 57, berichtigt in Amtsblatt 2004, , L 16, S. 74), die anders als die ihr nachfolgende Richtlinie 2009/73 keine Bestimmung enthielt, die den Marktteilnehmern ausdrücklich einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde zuerkannte, für Recht erkannt, dass dann, wenn eine nationale Regulierungsbehörde auf der Grundlage einer Unionsregelung, die dem Marktteilnehmer, der über eine Genehmigung zur Fernleitung von Erdgas verfügt, bestimmte Rechte zuerkennt, eine Entscheidung über den Zugang der Marktteilnehmer zum Erdgasfernleitungsnetz erlässt, davon auszugehen ist, dass der betreffende Marktteilnehmer durch diese Entscheidung potenziell in seinen Rechten betroffen ist, selbst wenn er nicht deren Adressat ist vergleiche , in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade, C-510/13, EU:C:2015:189, Rn. 38, 48 und 51).

21 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 41 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/73 der nationalen Regulierungsbehörde die Befugnis verleiht, ‚anhand transparenter Kriterien die Fernleitungs- oder Verteilungstarife bzw. die entsprechenden Methoden festzulegen oder zu genehmigen.‘ Art. 41 Abs. 6 Buchst. a der Richtlinie verleiht der nationalen Regulierungsbehörde zudem die Befugnis, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der anwendbaren Fernleitungs- und Verteilungstarife, zu genehmigen. Außerdem verleiht Art. 41 Abs. 10 der Richtlinie der nationalen Regulierungsbehörde die Befugnis, falls erforderlich, von Betreibern von Übertragungsnetzen zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Bedingungen, einschließlich der Tarife oder Methoden, zu ändern, um sicherzustellen, dass diese Tarife angemessen sind und nicht diskriminierend angewendet werden.21 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 41, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2009/73 der nationalen Regulierungsbehörde die Befugnis verleiht, ‚anhand transparenter Kriterien die Fernleitungs- oder Verteilungstarife bzw. die entsprechenden Methoden festzulegen oder zu genehmigen.‘ Artikel 41, Absatz 6, Buchst. a der Richtlinie verleiht der nationalen Regulierungsbehörde zudem die Befugnis, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der anwendbaren Fernleitungs- und Verteilungstarife, zu genehmigen. Außerdem verleiht Artikel 41, Absatz 10, der Richtlinie der nationalen Regulierungsbehörde die Befugnis, falls erforderlich, von Betreibern von Übertragungsnetzen zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Bedingungen, einschließlich der Tarife oder Methoden, zu ändern, um sicherzustellen, dass diese Tarife angemessen sind und nicht diskriminierend angewendet werden.

22 Im Übrigen geht aus Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2009 hervor, dass die Netzzugangsentgelte transparent sein und in nicht diskriminierender Weise für alle Nutzer gelten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn [Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen], C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 46).22 Im Übrigen geht aus Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 715 aus 2009, hervor, dass die Netzzugangsentgelte transparent sein und in nicht diskriminierender Weise für alle Nutzer gelten müssen vergleiche , in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn [Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen], C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 46).

23 Aus dem Vorstehenden folgt, dass gegenüber einem Marktteilnehmer wie Global NRG angemessene, transparente und nicht diskriminierende Entgelte und Tarife auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen der Richtlinie 2009/73 und der Verordnung Nr. 715/2009 angewandt werden müssen. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen könnte ein solcher Marktteilnehmer aufgrund des Verstoßes gegen diese Rechte von der streitigen Entscheidung betroffen sein. Unter diesen Umständen sind einem solchen Marktteilnehmer die Eigenschaft der von einer solchen Entscheidung ‚betroffenen Partei‘ und somit das Recht auf eine wirksame Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73 zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade, C-510/13, EU:C:2015:189, Rn. 48 und 51).23 Aus dem Vorstehenden folgt, dass gegenüber einem Marktteilnehmer wie Global NRG angemessene, transparente und nicht diskriminierende Entgelte und Tarife auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen der Richtlinie 2009/73 und der Verordnung Nr. 715 aus 2009, angewandt werden müssen. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen könnte ein solcher Marktteilnehmer aufgrund des Verstoßes gegen diese Rechte von der streitigen Entscheidung betroffen sein. Unter diesen Umständen sind einem solchen Marktteilnehmer die Eigenschaft der von einer solchen Entscheidung ‚betroffenen Partei‘ und somit das Recht auf eine wirksame Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 41, Absatz 17, der Richtlinie 2009/73 zuzuerkennen vergleiche , in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade, C-510/13, EU:C:2015:189, Rn. 48 und 51).

24 Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen; dabei darf jedoch das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigt werden (Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn [Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen], C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Was das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf angeht, muss nach ständiger Rechtsprechung ein Gericht, damit es über Streitigkeiten in Bezug auf Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht entscheiden kann, gemäß Art. 47 der Charta befugt sein, alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn [Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen], C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).25 Was das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf angeht, muss nach ständiger Rechtsprechung ein Gericht, damit es über Streitigkeiten in Bezug auf Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht entscheiden kann, gemäß Artikel 47, der Charta befugt sein, alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen vergleiche , in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn [Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen], C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

...

27 Ist eine ... richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich, darf das vorlegende Gericht nach dem Unionsrecht § 129/B Abs. 1 des Erdgasversorgungsgesetzes nur dann unangewandt lassen, wenn die Verpflichtung gemäß Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73 so unbedingt und hinreichend genau ist, dass ihr unmittelbare Wirkung zukommen kann. Macht ein Rechtsuchender wie Global NRG gegenüber einer Behörde wie der nationalen Regulierungsbehörde eine Bestimmung einer Richtlinie geltend, die nicht so genau und unbedingt ist, dass ihr eine unmittelbare Wirkung zuzuerkennen ist, kann dies nicht allein aufgrund des Unionsrechts dazu führen, dass die Anwendung einer nationalen Vorschrift von einem Gericht eines Mitgliedstaats ausgeschlossen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).27 Ist eine ... richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich, darf das vorlegende Gericht nach dem Unionsrecht Paragraph 129 /, B, Absatz eins, des Erdgasversorgungsgesetzes nur dann unangewandt lassen, wenn die Verpflichtung gemäß Artikel 41, Absatz 17, der Richtlinie 2009/73 so unbedingt und hinreichend genau ist, dass ihr unmittelbare Wirkung zukommen kann. Macht ein Rechtsuchender wie Global NRG gegenüber einer Behörde wie der nationalen Regulierungsbehörde eine Bestimmung einer Richtlinie geltend, die nicht so genau und unbedingt ist, dass ihr eine unmittelbare Wirkung zuzuerkennen ist, kann dies nicht allein aufgrund des Unionsrechts dazu führen, dass die Anwendung einer nationalen Vorschrift von einem Gericht eines Mitgliedstaats ausgeschlossen wird vergleiche , in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

...

29 Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73, dass die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen vorsehen müssen, in deren Rahmen jede betroffene Partei das Recht hat, eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde bei einer unabhängigen Stelle anzufechten. Die Mitgliedstaaten behalten zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung über Art und Ausgestaltung dieser Beschwerdemechanismen sowie über die Form der unabhängigen Stelle. Dennoch wird den Mitgliedstaaten durch diesen Art. 41 Abs. 17, der die Einrichtung solcher Mechanismen vorschreibt, unmissverständlich eine bestimmte Verpflichtung auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist und somit unbedingt und hinreichend genau eine Beschwerdegarantie zugunsten der betroffenen Parteien vorschreibt (vgl. entsprechend Urteile vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 22 bis 29, und vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Gemeinde Ginosa], C-348/22, EU:C:2023:301, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).29 Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 41, Absatz 17, der Richtlinie 2009/73, dass die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen vorsehen müssen, in deren Rahmen jede betroffene Partei das Recht hat, eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde bei einer unabhängigen Stelle anzufechten. Die Mitgliedstaaten behalten zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung über Art und Ausgestaltung dieser Beschwerdemechanismen sowie über die Form der unabhängigen Stelle. Dennoch wird den Mitgliedstaaten durch diesen Artikel 41, Absatz 17,, der die Einrichtung solcher Mechanismen vorschreibt, unmissverständlich eine bestimmte Verpflichtung auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist und somit unbedingt und hinreichend genau eine Beschwerdegarantie zugunsten der betroffenen Parteien vorschreibt vergleiche , entsprechend Urteile vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 22 bis 29, und vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Gemeinde Ginosa], C-348/22, EU:C:2023:301, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Daher ist Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73 unmittelbare Wirkung zuzuerkennen, so dass das vorlegende Gericht das mit dieser Bestimmung unvereinbare nationale Recht unangewandt lassen muss, falls dieses nicht im Einklang mit dieser Bestimmung ausgelegt werden kann.30 Daher ist Artikel 41, Absatz 17, der Richtlinie 2009/73 unmittelbare Wirkung zuzuerkennen, so dass das vorlegende Gericht das mit dieser Bestimmung unvereinbare nationale Recht unangewandt lassen muss, falls dieses nicht im Einklang mit dieser Bestimmung ausgelegt werden kann.

31 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73 im Licht von Art. 47 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach nur der Betreiber des Erdgasfernleitungsnetzes eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zur Festsetzung der Anschluss- und Nutzungsentgelte für dieses Netz sowie der Vergütung für die von diesem Betreiber erbrachten Dienstleistungen ‚betroffene Partei‘ ist, so dass nur er zur Einlegung eines ‚wirksamen Rechtsbehelfs‘ gegen diese Entscheidung befugt ist.“31 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 41, Absatz 17, der Richtlinie 2009/73 im Licht von Artikel 47, Absatz eins, der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach nur der Betreiber des Erdgasfernleitungsnetzes eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zur Festsetzung der Anschluss- und Nutzungsentgelte für dieses Netz sowie der Vergütung für die von diesem Betreiber erbrachten Dienstleistungen ‚betroffene Partei‘ ist, so dass nur er zur Einlegung eines ‚wirksamen Rechtsbehelfs‘ gegen diese Entscheidung befugt ist.“

Nutzer des Erdgasfernleitungsnetzes im Verfahren zur Festlegung der Referenzpreismethode als „betroffene Partei“ iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EGNutzer des Erdgasfernleitungsnetzes im Verfahren zur Festlegung der Referenzpreismethode als „betroffene Partei“ iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG

41
8. Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 715/2009 iVm Art. 41 Abs. 1 lit. a RL 2009/73/EG ist die Regulierungsbehörde nicht nur verpflichtet, die Fernleitungstarife in angemessener, transparenter und nichtdiskriminierender Weise festzulegen, sondern auch die Methoden zu ihrer Berechnung (vgl. dazu auch EuGH 2.10.2025, C-369/24, MET Magyarország und Global NRG ROM, Rn. 37, unter anderem mit Hinweis auf die Erwägungsgründe 7 und 19 VO (EG) 715/2009). In diesem Sinn bestimmt in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren wesentliche Festlegung der RPM durch die nationale Regulierungsbehörde Art. 7 VO (EU) 2017/460, dass die festzulegende RPM mit Art. 13 VO (EG) 715/2009 im Einklang stehen muss und sie unter anderem darauf abzielt, es den Netzbenutzern zu ermöglichen, die Berechnung der Referenzpreise sowie deren genaue Prognose nachzuvollziehen (lit. a), Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten und eine unzulässige Quersubventionierung zu verhindern (lit. c).8. Gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 715 aus 2009, in Verbindung mit , Artikel 41, Absatz eins, Litera a, RL 2009/73/EG ist die Regulierungsbehörde nicht nur verpflichtet, die Fernleitungstarife in angemessener, transparenter und nichtdiskriminierender Weise festzulegen, sondern auch die Methoden zu ihrer Berechnung vergleiche , dazu auch EuGH 2.10.2025, C-369/24, MET Magyarország und Global NRG ROM, Rn. 37, unter anderem mit Hinweis auf die Erwägungsgründe 7 und 19 VO (EG) 715 aus 2009,). In diesem Sinn bestimmt in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren wesentliche Festlegung der RPM durch die nationale Regulierungsbehörde Artikel 7, VO (EU) 2017/460, dass die festzulegende RPM mit Artikel 13, VO (EG) 715 aus 2009, im Einklang stehen muss und sie unter anderem darauf abzielt, es den Netzbenutzern zu ermöglichen, die Berechnung der Referenzpreise sowie deren genaue Prognose nachzuvollziehen (Litera a,), Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten und eine unzulässige Quersubventionierung zu verhindern (Litera c,).
42
Ausgehend davon sind die oben wiedergegebenen Ausführungen des EuGH zur Qualifikation eines Nutzers eines Erdgasfernleitungsnetzes als eine von der Entscheidung der Regulierungsbehörde „betroffene Partei“ iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG, der gemäß dieser Bestimmung das Recht zukommt, bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle wirksam Beschwerde einzulegen, auch auf das vorliegende Verfahren betreffend die Festlegung der RPM durch die nationale Regulierungsbehörde übertragbar.Ausgehend davon sind die oben wiedergegebenen Ausführungen des EuGH zur Qualifikation eines Nutzers eines Erdgasfernleitungsnetzes als eine von der Entscheidung der Regulierungsbehörde „betroffene Partei“ iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG, der gemäß dieser Bestimmung das Recht zukommt, bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle wirksam Beschwerde einzulegen, auch auf das vorliegende Verfahren betreffend die Festlegung der RPM durch die nationale Regulierungsbehörde übertragbar.
43
Ein Nutzer eines Erdgasfernleitungsnetzes ist demnach nicht nur in Bezug auf die Festsetzung der Anschluss- und Nutzungsentgelte im Fernleitungsnetz, sondern auch hinsichtlich der Festlegung oder Genehmigung einer RPM gemäß Art. 27 Abs. 4 VO (EU) 2017/460 „betroffene Partei“.Ein Nutzer eines Erdgasfernleitungsnetzes ist demnach nicht nur in Bezug auf die Festsetzung der Anschluss- und Nutzungsentgelte im Fernleitungsnetz, sondern auch hinsichtlich der Festlegung oder Genehmigung einer RPM gemäß Artikel 27, Absatz 4, VO (EU) 2017/460 „betroffene Partei“.

Rechtsschutz des Netzbenutzers als „betroffene Partei“ gegen die Festlegung der RPM gemäß Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EGRechtsschutz des Netzbenutzers als „betroffene Partei“ gegen die Festlegung der RPM gemäß Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG

44
9.1. Gemäß Art. 27 Abs. 4 VO (EU) 2017/460 hat die nationale Regulierungsbehörde die RPM nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mittels einer begründeten Entscheidung festzulegen oder zu genehmigen. Gegen diese begründete Entscheidung kommt der Revisionswerberin als Netzbenutzerin des Fernleitungsnetzes und somit „betroffener Partei“ das gemäß Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG aus dem Unionsrecht erwachsende Recht auf eine wirksame Beschwerde zu.9.1. Gemäß Artikel 27, Absatz 4, VO (EU) 2017/460 hat die nationale Regulierungsbehörde die RPM nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mittels einer begründeten Entscheidung festzulegen oder zu genehmigen. Gegen diese begründete Entscheidung kommt der Revisionswerberin als Netzbenutzerin des Fernleitungsnetzes und somit „betroffener Partei“ das gemäß Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG aus dem Unionsrecht erwachsende Recht auf eine wirksame Beschwerde zu.
45
Das Recht auf einen effektiven und gerichtlichen Rechtsschutz setzt gemäß Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG eine anfechtbare Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde über die Festlegung oder Genehmigung der RPM voraus, die gemäß Art. 27 Abs. 4 VO (EU) 2017/460 zu begründen ist. Der Netzbenutzer hat als „betroffene Partei“ somit das unionsrechtlich grundgelegte Recht, dass die Festlegung oder Genehmigung der RPM durch die nationale Regulierungsbehörde mittels begründeter und anfechtbarer Entscheidung erfolgt (vgl. zu einer Konstellation, in welcher der Verwaltungsgerichtshof - dort im Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Regelungen zur Produktsicherheit - aufgrund eines unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutzverfahrens ein unmittelbar aus dem Unionsrecht abgeleitetes Recht auf ein behördliches Handeln bzw. auf Bescheiderlassung und auf Parteistellung anerkannt hat, VwGH 29.6.2023, Ro 2021/01/0014, Rn. 26 ff, 37 ff).Das Recht auf einen effektiven und gerichtlichen Rechtsschutz setzt gemäß Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG eine anfechtbare Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde über die Festlegung oder Genehmigung der RPM voraus, die gemäß Artikel 27, Absatz 4, VO (EU) 2017/460 zu begründen ist. Der Netzbenutzer hat als „betroffene Partei“ somit das unionsrechtlich grundgelegte Recht, dass die Festlegung oder Genehmigung der RPM durch die nationale Regulierungsbehörde mittels begründeter und anfechtbarer Entscheidung erfolgt vergleiche zu einer Konstellation, in welcher der Verwaltungsgerichtshof - dort im Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Regelungen zur Produktsicherheit - aufgrund eines unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutzverfahrens ein unmittelbar aus dem Unionsrecht abgeleitetes Recht auf ein behördliches Handeln bzw. auf Bescheiderlassung und auf Parteistellung anerkannt hat, VwGH 29.6.2023, Ro 2021/01/0014, Rn. 26 ff, 37 ff).
46
9.2. Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, die für den Schutz des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Festlegung der RPM wesentlichen Verfahrensmodalitäten zu regeln und die zuständigen Gerichte zu bestimmen, ohne dabei das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. das oben wiedergegebene Urteil des EuGH, C-277/22, Global NRG, Rn. 24).9.2. Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, die für den Schutz des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Festlegung der RPM wesentlichen Verfahrensmodalitäten zu regeln und die zuständigen Gerichte zu bestimmen, ohne dabei das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beeinträchtigen vergleiche , das oben wiedergegebene Urteil des EuGH, C-277/22, Global NRG, Rn. 24).
47
9.3. Gemäß § 72 Abs. 1 fünfter Satz iVm Abs. 2 Z 1 GWG 2011 ist die Festlegung der RPM wesentlich für die Berechnung des Netznutzungsentgelts als Bestandteil des Systemnutzungsentgelts im Fernleitungsnetz. Vorliegend erfolgten die Festlegung der RPM und die Bestimmung des Netznutzungsentgelts pro Ein- und Ausspeisepunkt für das im Hinblick auf den Antrag der Revisionswerberin vom 5. Mai 2020 wesentliche „Gasjahr“ 2021 mit der aufgrund § 24, § 70 und § 82 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 108/2017, iVm § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG, BGBl. Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 108/2017, von der Regulierungskommission der E-Control novellierten Gas-Systemnutzungsengelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013 - 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020.9.3. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, fünfter Satz in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, GWG 2011 ist die Festlegung der RPM wesentlich für die Berechnung des Netznutzungsentgelts als Bestandteil des Systemnutzungsentgelts im Fernleitungsnetz. Vorliegend erfolgten die Festlegung der RPM und die Bestimmung des Netznutzungsentgelts pro Ein- und Ausspeisepunkt für das im Hinblick auf den Antrag der Revisionswerberin vom 5. Mai 2020 wesentliche „Gasjahr“ 2021 mit der aufgrund Paragraph 24,, Paragraph 70 und Paragraph 82, GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, in Verbindung mit , Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 2010, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, von der Regulierungskommission der E-Control novellierten Gas-Systemnutzungsengelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013 - 2. Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,.
48
Der Verordnungserlassung hat gemäß § 70 Abs. 3 GWG 2011 ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das neben den Netzbetreibern unter anderem den Netzbenutzern die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt. Mit dem Stellungnahmeverfahren wird der Verpflichtung nach Art. 26 ff VO (EU) 2017/460, vor der Festlegung der RPM Konsultationen durchzuführen, entsprochen. Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem gemäß § 19 E-ControlG bei der Regulierungsbehörde eingerichteten Regulierungsbeirat vorzulegen (§ 70 Abs. 4 erster Satz GWG 2011). Dem Regulierungsbeirat obliegt gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 E-ControlG unter anderem die Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte, somit auch der Netznutzungsentgelte im Fernleitungsnetz gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 GWG 2011. Schließlich haben die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfs notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben (§ 70 Abs. 5 GWG 2011). Insofern hat die E-Control gemäß § 72 Abs. 2 vierter Satz GWG 2011 die Verordnung in Bezug auf die Festlegung der RPM zu begründen und dabei auf die von den zur Erhebung von Stellungnahmen Berechtigten dargelegten Standpunkte und Argumente einzugehen.Der Verordnungserlassung hat gemäß Paragraph 70, Absatz 3, GWG 2011 ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das neben den Netzbetreibern unter anderem den Netzbenutzern die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt. Mit dem Stellungnahmeverfahren wird der Verpflichtung nach Artikel 26, ff VO (EU) 2017/460, vor der Festlegung der RPM Konsultationen durchzuführen, entsprochen. Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem gemäß Paragraph 19, E-ControlG bei der Regulierungsbehörde eingerichteten Regulierungsbeirat vorzulegen (Paragraph 70, Absatz 4, erster Satz GWG 2011). Dem Regulierungsbeirat obliegt gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG unter anderem die Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte, somit auch der Netznutzungsentgelte im Fernleitungsnetz gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, GWG 2011. Schließlich haben die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfs notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben (Paragraph 70, Absatz 5, GWG 2011). Insofern hat die E-Control gemäß Paragraph 72, Absatz 2, vierter Satz GWG 2011 die Verordnung in Bezug auf die Festlegung der RPM zu begründen und dabei auf die von den zur Erhebung von Stellungnahmen Berechtigten dargelegten Standpunkte und Argumente einzugehen.
49
In den Erläuterungen zur GSNE-VO 2013 idF der 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020, ist die E-Control unter anderem in Bezug auf die in Anlage 3 festgelegte RPM auf jene Punkte in den Stellungnahmen eingegangen, die bei der Festlegung nicht aufgenommen wurden (vgl. Vorblatt der E-Control zur 2. Novelle 2020 der GSNE-VO 2013, BGBl. II Nr. 254/2020). Die GSNE-VO 2013 idF der 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020, stellt insofern betreffend die Festlegung der RPM eine „begründete Entscheidung“ iSd Art. 27 Abs. 4 VO (EU) 2017/460 dar.In den Erläuterungen zur GSNE-VO 2013 in der Fassung , der 2. Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,, ist die E-Control unter anderem in Bezug auf die in Anlage 3 festgelegte RPM auf jene Punkte in den Stellungnahmen eingegangen, die bei der Festlegung nicht aufgenommen wurden vergleiche , Vorblatt der E-Control zur 2. Novelle 2020 der GSNE-VO 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,). Die GSNE-VO 2013 in der Fassung der 2. Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,, stellt insofern betreffend die Festlegung der RPM eine „begründete Entscheidung“ iSd Artikel 27, Absatz 4, VO (EU) 2017/460 dar.
50
9.4. Gegen diese im Verordnungsweg getroffene Entscheidung kommt dem Netzbenutzer nach der vorliegend maßgeblichen innerstaatlichen Rechtslage allerdings kein ordentliches Rechtsmittel zu.
51
9.5.1. Bei der Entrichtung von Systemnutzungsentgelten (wie etwa dem Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 GWG 2011) handelt es sich um eine Verpflichtung im Verhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern. Für Streitigkeiten aus diesem Verhältnis legt § 132 Abs. 2 Z 1 GWG 2011 nach Abschluss eines Streitschlichtungsverfahrens vor der Regulierungskommission gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 E-ControlG eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fest. Ein Netzbenutzer, dem die Einspeise- und Ausspeisetarife durch den Fernleitungsnetzbetreiber vorgeschrieben werden, kann daher diese unter Vorbehalt leisten, in der Folge zunächst ein Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control erwirken und nach dessen Abschluss Klage bei Gericht einbringen. Damit muss sich der zur Leistung der Einspeise- und Ausspeiseentgelte Verpflichtete zwar nicht rechtswidrig verhalten, um eine Klage zu provozieren, sondern er kann einen Rechtsmittelweg in Anspruch nehmen, dessen Fortgang er - im Gegensatz zur Beklagtenrolle im Zivilprozess - selbst bestimmt. Ein zur Leistung von Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz verpflichteter Netzbenutzer kann somit im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens über die Verpflichtung zur Leistung von Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz aus Anlass eines vom Netzbenutzer gegen die die Rechtssache in erster Instanz erledigende Entscheidung erhobenen Rechtsmittels Bedenken gegen die die RPM festlegenden und die das Netznutzungsentgelt auf der Grundlage der RPM bestimmenden Normen der GSNE-VO 2013 in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 254/2020 mittels Parteiantrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantragen (vgl. noch zur Rechtslage vor der Änderung des B-VG, BGBl. I Nr. 114/2013, VfGH 14.6.2014, G 12/2014, V 29/2014, Rn. 21).9.5.1. Bei der Entrichtung von Systemnutzungsentgelten (wie etwa dem Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß Paragraph 74, GWG 2011) handelt es sich um eine Verpflichtung im Verhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern. Für Streitigkeiten aus diesem Verhältnis legt Paragraph 132, Absatz 2, Ziffer eins, GWG 2011 nach Abschluss eines Streitschlichtungsverfahrens vor der Regulierungskommission gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Absatz 4, E-ControlG eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fest. Ein Netzbenutzer, dem die Einspeise- und Ausspeisetarife durch den Fernleitungsnetzbetreiber vorgeschrieben werden, kann daher diese unter Vorbehalt leisten, in der Folge zunächst ein Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control erwirken und nach dessen Abschluss Klage bei Gericht einbringen. Damit muss sich der zur Leistung der Einspeise- und Ausspeiseentgelte Verpflichtete zwar nicht rechtswidrig verhalten, um eine Klage zu provozieren, sondern er kann einen Rechtsmittelweg in Anspruch nehmen, dessen Fortgang er - im Gegensatz zur Beklagtenrolle im Zivilprozess - selbst bestimmt. Ein zur Leistung von Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz verpflichteter Netzbenutzer kann somit im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens über die Verpflichtung zur Leistung von Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz aus Anlass eines vom Netzbenutzer gegen die die Rechtssache in erster Instanz erledigende Entscheidung erhobenen Rechtsmittels Bedenken gegen die die RPM festlegenden und die das Netznutzungsentgelt auf der Grundlage der RPM bestimmenden Normen der GSNE-VO 2013 in der vorliegend maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020, mittels Parteiantrag gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantragen vergleiche , noch zur Rechtslage vor der Änderung des B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2013,, VfGH 14.6.2014, G 12 aus 2014,, V 29 aus 2014,, Rn. 21).
52
9.5.2. Zu beachten ist allerdings, dass für die Festlegung der RPM gemäß Anlage 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 die unionsrechtlichen Bestimmungen der VO (EU) 2017/460 maßgeblich sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der Europäischen Union als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung (vgl. etwa VfGH 6.6.2025, G 17-18/2025, Rn. 45, mwN). Die Übereinstimmung der Festlegung der RPM gemäß Anlage 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 sowie der in § 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 bestimmten Netznutzungsentgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes mit den maßgeblichen Bestimmungen der VO (EU) 2017/460 auf Basis der von einem Netzbenutzer in einem Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG erhobenen Einwendungen bildet demnach nicht den Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs. Insofern verfügt der Verfassungsgerichtshof nicht über die nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH für einen wirksamen Rechtsbehelf erforderliche Befugnis, alle für die bei ihm anhängigen Streitigkeiten relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen. Die Möglichkeit der Revisionswerberin, die Festlegung der RPM erst mittels eines - aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzlich von einem ordentlichen Gericht getroffene Entscheidung über eine von der Revisionswerberin nach einem erfolglosen Streitschlichtungsverfahren eingebrachte Klage - beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Parteiantrags gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG anzufechten, entspricht somit nicht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG dar.9.5.2. Zu beachten ist allerdings, dass für die Festlegung der RPM gemäß Anlage 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 die unionsrechtlichen Bestimmungen der VO (EU) 2017/460 maßgeblich sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der Europäischen Union als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung vergleiche , etwa VfGH 6.6.2025, G 17-18/2025, Rn. 45, mwN). Die Übereinstimmung der Festlegung der RPM gemäß Anlage 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 sowie der in Paragraph 3, der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 bestimmten Netznutzungsentgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes mit den maßgeblichen Bestimmungen der VO (EU) 2017/460 auf Basis der von einem Netzbenutzer in einem Parteiantrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG erhobenen Einwendungen bildet demnach nicht den Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs. Insofern verfügt der Verfassungsgerichtshof nicht über die nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH für einen wirksamen Rechtsbehelf erforderliche Befugnis, alle für die bei ihm anhängigen Streitigkeiten relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen. Die Möglichkeit der Revisionswerberin, die Festlegung der RPM erst mittels eines - aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzlich von einem ordentlichen Gericht getroffene Entscheidung über eine von der Revisionswerberin nach einem erfolglosen Streitschlichtungsverfahren eingebrachte Klage - beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Parteiantrags gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG anzufechten, entspricht somit nicht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG dar.
53
9.6. Dies gilt ebenso für ein zwischen Netzbenutzer und Fernleitungsnetzbetreiber nach einem erfolglosen Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control gemäß § 132 Abs. 2 Z 1 GWG 2011 anhängiges zivilgerichtliches Verfahren über die Verpflichtung zur Leistung von Netznutzungsentgelt und/oder die Höhe des zu leistenden Netznutzungsentgelts. Das Zivilgericht hat zwar das Vorbringen eines Netzbenutzers, die Festlegung der RPM in Anlage 3 der GSNE-VO 2013 idF der 2. Novelle 2020 verstoße gegen die VO (EU) 2017/460, zu prüfen und die von der Regulierungsbehörde festgelegte nationale Methode zur öffentlich-rechtlichen Preisfestsetzung allenfalls unangewendet zu lassen, sofern eine unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung nicht möglich ist (vgl. etwa RIS-Justiz RS0109951 [T3 und T6]). Es kann jedoch die begründete Entscheidung der Regulierungskommission der E-Control über die Festlegung der RPM in Anlage 3 der GSNE-VO 2013 idF der 2. Novelle 2020 im Falle deren Unionsrechtswidrigkeit weder abändern noch aufheben. Insofern ist auch im zivilgerichtlichen Verfahren kein wirksamer Rechtsschutz iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG für einen Netzbenutzer gegen die begründete Entscheidung der Regulierungsbehörde gegeben.9.6. Dies gilt ebenso für ein zwischen Netzbenutzer und Fernleitungsnetzbetreiber nach einem erfolglosen Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control gemäß Paragraph 132, Absatz 2, Ziffer eins, GWG 2011 anhängiges zivilgerichtliches Verfahren über die Verpflichtung zur Leistung von Netznutzungsentgelt und/oder die Höhe des zu leistenden Netznutzungsentgelts. Das Zivilgericht hat zwar das Vorbringen eines Netzbenutzers, die Festlegung der RPM in Anlage 3 der GSNE-VO 2013 in der Fassung , der 2. Novelle 2020 verstoße gegen die VO (EU) 2017/460, zu prüfen und die von der Regulierungsbehörde festgelegte nationale Methode zur öffentlich-rechtlichen Preisfestsetzung allenfalls unangewendet zu lassen, sofern eine unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung nicht möglich ist vergleiche , etwa RIS-Justiz RS0109951 [T3 und T6]). Es kann jedoch die begründete Entscheidung der Regulierungskommission der E-Control über die Festlegung der RPM in Anlage 3 der GSNE-VO 2013 in der Fassung , der 2. Novelle 2020 im Falle deren Unionsrechtswidrigkeit weder abändern noch aufheben. Insofern ist auch im zivilgerichtlichen Verfahren kein wirksamer Rechtsschutz iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG für einen Netzbenutzer gegen die begründete Entscheidung der Regulierungsbehörde gegeben.
54
Die innerstaatliche Rechtslage zur Festlegung der RPM im Verordnungsweg erweist sich insofern als unionsrechtswidrig (vgl. in diesem Zusammenhang bereits Schneider, Regulierungsrecht der Netzwirtschaften I [2013] 679, der die Unionsrechtskonformität der Trennung zwischen Kostenbescheid und SNE-VO als fraglich erachtet, weil auch die SNE-VO eine Entscheidung darstellt, gegen die ein Beschwerderecht im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben bestehen muss).Die innerstaatliche Rechtslage zur Festlegung der RPM im Verordnungsweg erweist sich insofern als unionsrechtswidrig vergleiche in diesem Zusammenhang bereits Schneider, Regulierungsrecht der Netzwirtschaften römisch eins [2013] 679, der die Unionsrechtskonformität der Trennung zwischen Kostenbescheid und SNE-VO als fraglich erachtet, weil auch die SNE-VO eine Entscheidung darstellt, gegen die ein Beschwerderecht im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben bestehen muss).
55
9.7. Vor diesem Hintergrund bringt die Revisionswerberin vor, das Verwaltungsgericht wäre unionsrechtlich gehalten gewesen, entgegenstehendes innerstaatliches Recht unangewendet zu lassen, § 8 AVG iVm § 82 GWG 2011 unionsrechtskonform im Sinne einer Zuerkennung der Parteistellung an die Revisionswerberin auszulegen und deren Anträgen stattzugeben.9.7. Vor diesem Hintergrund bringt die Revisionswerberin vor, das Verwaltungsgericht wäre unionsrechtlich gehalten gewesen, entgegenstehendes innerstaatliches Recht unangewendet zu lassen, Paragraph 8, AVG in Verbindung mit , Paragraph 82, GWG 2011 unionsrechtskonform im Sinne einer Zuerkennung der Parteistellung an die Revisionswerberin auszulegen und deren Anträgen stattzugeben.
56
9.7.1. Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Das nationale Gericht hat, soweit es das nationale Recht bei der Anwendung einer Richtlinie auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Ist eine den Anforderungen der Richtlinie genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jene Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gegen diese Richtlinie verstoßenden Ergebnis führen würde, während die Nichtanwendung dieser Bestimmung das nationale Recht mit der Richtlinie in Einklang bringen würde (vgl. etwa VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065, Rn. 52, mwN, unter anderem unter Hinweis auf EuGH 22.5.2003, Connect Austria, C-462/99).9.7.1. Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Das nationale Gericht hat, soweit es das nationale Recht bei der Anwendung einer Richtlinie auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Ist eine den Anforderungen der Richtlinie genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jene Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gegen diese Richtlinie verstoßenden Ergebnis führen würde, während die Nichtanwendung dieser Bestimmung das nationale Recht mit der Richtlinie in Einklang bringen würde vergleiche , etwa VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065, Rn. 52, mwN, unter anderem unter Hinweis auf EuGH 22.5.2003, Connect Austria, C-462/99).
57
9.7.2. Gemäß § 72 Abs. 2 vierter Satz GWG 2011 ist das Netznutzungsentgelt für die betroffenen Ein- und Ausspeisepunkte im Fernleitungsnetz nach einer von der Regulierungsbehörde zu genehmigenden Methode gemäß § 82 leg. cit. auf Vorschlag der Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln.9.7.2. Gemäß Paragraph 72, Absatz 2, vierter Satz GWG 2011 ist das Netznutzungsentgelt für die betroffenen Ein- und Ausspeisepunkte im Fernleitungsnetz nach einer von der Regulierungsbehörde zu genehmigenden Methode gemäß Paragraph 82, leg. cit. auf Vorschlag der Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln.
58
Die gemäß § 82 Abs. 1 GWG 2011 von der Regulierungsbehörde mittels Bescheid zu genehmigende Methode hat zwar den Anforderungen des Art. 13 der VO (EG) 715/2009 zu entsprechen, auf deren Basis, insbesondere gestützt auf deren Art. 6 Abs. 11 mit VO (EU) 2017/460 ein Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, beinhaltend wesentliche Bestimmungen über die Festlegung der RPM, festgelegt wurde. § 82 Abs. 1 GWG 2011 bezieht sich jedoch nach der Überschrift dieser Bestimmung und den Materialien (RV 1081 BlgNR 24. GP, 11 und 29) ausschließlich auf die „Kosten- und Mengenermittlung für Fernleitungsnetzbetreiber“. So sind etwa nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung die der Berechnung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers (das sind gemäß § 72 Abs. 1 fünfter Satz iVm Abs. 2 Z 1 bis 3 GWG 2011 neben dem Netznutzungsentgelt, das Netzzutrittsentgelt und das Netzbereitstellungsentgelt) zugrundeliegenden „Kosten und Mengengerüste“ in den Bescheid aufzunehmen. § 82 Abs. 2 und 3 GWG 2011 behandeln ebenfalls ausschließlich die Ermittlung des Mengengerüsts und der Kosten. Demgegenüber bezeichnet die RPM gemäß Art. 3 Z 2 der erst Jahre nach dem Inkrafttreten des GWG 2011 erlassenen VO (EU) 2017/460 die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen für denjenigen Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist. Sie betrifft jedoch nicht die Kosten- und Mengenermittlung.Die gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 von der Regulierungsbehörde mittels Bescheid zu genehmigende Methode hat zwar den Anforderungen des Artikel 13, der VO (EG) 715 aus 2009, zu entsprechen, auf deren Basis, insbesondere gestützt auf deren Artikel 6, Absatz 11, mit VO (EU) 2017/460 ein Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, beinhaltend wesentliche Bestimmungen über die Festlegung der RPM, festgelegt wurde. Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 bezieht sich jedoch nach der Überschrift dieser Bestimmung und den Materialien Regierungsvorlage 1081, BlgNR 24. GP, 11 und 29) ausschließlich auf die „Kosten- und Mengenermittlung für Fernleitungsnetzbetreiber“. So sind etwa nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung die der Berechnung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers (das sind gemäß Paragraph 72, Absatz eins, fünfter Satz in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 GWG 2011 neben dem Netznutzungsentgelt, das Netzzutrittsentgelt und das Netzbereitstellungsentgelt) zugrundeliegenden „Kosten und Mengengerüste“ in den Bescheid aufzunehmen. Paragraph 82, Absatz 2, und 3 GWG 2011 behandeln ebenfalls ausschließlich die Ermittlung des Mengengerüsts und der Kosten. Demgegenüber bezeichnet die RPM gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der erst Jahre nach dem Inkrafttreten des GWG 2011 erlassenen VO (EU) 2017/460 die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen für denjenigen Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist. Sie betrifft jedoch nicht die Kosten- und Mengenermittlung.
59
Insofern ist eine richtlinienkonforme Auslegung des § 82 Abs. 1 GWG 2011 dahingehend, dass neben der Kosten- und Mengenermittlung auch die Festlegung der RPM mittels Bescheid zu erfolgen hat, womit einem Netzbenutzer dagegen innerstaatlich ein ordentliches Rechtsmittel und somit ein ausreichender Rechtsschutz iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG zukommt, nicht möglich.Insofern ist eine richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 dahingehend, dass neben der Kosten- und Mengenermittlung auch die Festlegung der RPM mittels Bescheid zu erfolgen hat, womit einem Netzbenutzer dagegen innerstaatlich ein ordentliches Rechtsmittel und somit ein ausreichender Rechtsschutz iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG zukommt, nicht möglich.
60
9.7.3. Belastendes nationales Recht, das - wie vorliegend - in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht (zur unmittelbaren Wirkung des Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG vgl. das oben wiedergegebene Urteil des EuGH C-277/22, Global NRG, Rn. 30) steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. etwa VwGH 27.3.2024, Ro 2023/13/0018, Rn. 48, mwN).9.7.3. Belastendes nationales Recht, das - wie vorliegend - in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht (zur unmittelbaren Wirkung des Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG vergleiche , das oben wiedergegebene Urteil des EuGH C-277/22, Global NRG, Rn. 30) steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche , etwa VwGH 27.3.2024, Ro 2023/13/0018, Rn. 48, mwN).
61
Um dem Unionsrecht in vollem Umfang zum Durchbruch zu verhelfen, ist es daher vorliegend erforderlich, jene innerstaatlichen Bestimmungen unangewendet zu lassen, die einem ausreichenden Rechtsschutz des Netzbenutzers als „betroffener Partei“ gegen die Festlegung der RPM iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG entgegenstehen.Um dem Unionsrecht in vollem Umfang zum Durchbruch zu verhelfen, ist es daher vorliegend erforderlich, jene innerstaatlichen Bestimmungen unangewendet zu lassen, die einem ausreichenden Rechtsschutz des Netzbenutzers als „betroffener Partei“ gegen die Festlegung der RPM iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG entgegenstehen.
62
9.7.4. Soweit die Festlegung der RPM nicht von § 82 Abs. 1 GWG 2011 erfasst ist, ist die RPM nicht von der Regulierungsbehörde mittels Bescheid zu genehmigen, sondern als Teil der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 72 Abs. 2 vierter Satz GWG 2011 durch Verordnung laut § 70 GWG 2011 festzulegen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG ist die Regulierungskommission der E-Control zuständig für die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten einschließlich der Festlegung der RPM mit Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.9.7.4. Soweit die Festlegung der RPM nicht von Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 erfasst ist, ist die RPM nicht von der Regulierungsbehörde mittels Bescheid zu genehmigen, sondern als Teil der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 72, Absatz 2, vierter Satz GWG 2011 durch Verordnung laut Paragraph 70, GWG 2011 festzulegen. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG ist die Regulierungskommission der E-Control zuständig für die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten einschließlich der Festlegung der RPM mit Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011.
63
Da die Festlegung der RPM im Verordnungsweg im Gegensatz zur Festlegung mittels mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht anfechtbarem Bescheid den Netzbenutzern des Fernleitungsnetzes keinen ausreichenden unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutz iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG bietet, haben die diesem Rechtsschutz entgegenstehenden §§ 70 und 72 Abs. 2 vierter Satz GWG 2011 sowie § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG, soweit gemäß diesen Bestimmungen die Festlegung der RPM durch die Regulierungskommission im Verordnungsweg vorgeschrieben wird, unangewendet zu bleiben.Da die Festlegung der RPM im Verordnungsweg im Gegensatz zur Festlegung mittels mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht anfechtbarem Bescheid den Netzbenutzern des Fernleitungsnetzes keinen ausreichenden unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutz iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG bietet, haben die diesem Rechtsschutz entgegenstehenden Paragraphen 70 und 72 Absatz 2, vierter Satz GWG 2011 sowie Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG, soweit gemäß diesen Bestimmungen die Festlegung der RPM durch die Regulierungskommission im Verordnungsweg vorgeschrieben wird, unangewendet zu bleiben.
64
Die dargelegte Unionsrechtswidrigkeit des § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG betrifft nicht die Zuständigkeit der Regulierungskommission für die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten an sich, sondern ausschließlich die Festlegung der RPM im Verordnungsweg. Um einen unionsrechtskonformen Zustand herzustellen, hat § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG in Bezug auf die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten gemäß § 70 GWG 2011 daher nicht zur Gänze, sondern nur soweit unangewendet zu bleiben, als diese Bestimmung die Festlegung der RPM durch die Regulierungskommission im Verordnungsweg anordnet. Da den unionsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf eine wirksame Beschwerde bzw. einen effektiven Rechtsschutz im vorliegenden Zusammenhang innerstaatlich nur durch Erlassung eines Bescheides entsprochen werden kann, hat die gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG für die Festlegung der RPM weiterhin zuständige Regulierungskommission darüber mittels Bescheid zu entscheiden.Die dargelegte Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG betrifft nicht die Zuständigkeit der Regulierungskommission für die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten an sich, sondern ausschließlich die Festlegung der RPM im Verordnungsweg. Um einen unionsrechtskonformen Zustand herzustellen, hat Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG in Bezug auf die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten gemäß Paragraph 70, GWG 2011 daher nicht zur Gänze, sondern nur soweit unangewendet zu bleiben, als diese Bestimmung die Festlegung der RPM durch die Regulierungskommission im Verordnungsweg anordnet. Da den unionsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf eine wirksame Beschwerde bzw. einen effektiven Rechtsschutz im vorliegenden Zusammenhang innerstaatlich nur durch Erlassung eines Bescheides entsprochen werden kann, hat die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG für die Festlegung der RPM weiterhin zuständige Regulierungskommission darüber mittels Bescheid zu entscheiden.
65
9.7.5. Im Übrigen erfordern der Grundsatz der Gleichwertigkeit und das Gebot der Effektivität des unionsrechtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf das Verhältnis zwischen Betroffenheit iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG und der Parteistellung nach § 8 AVG, dass einem Netzbenutzer als „betroffener Partei“ nicht nur das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht, sondern auch Parteistellung iSd § 8 AVG eingeräumt wird (vgl. zur Parteistellung in Marktanalyseverfahren nach dem TKG 2003 VwGH 26.3.2008, 2008/03/0020, Pkt. 6.1. und 6.2.).9.7.5. Im Übrigen erfordern der Grundsatz der Gleichwertigkeit und das Gebot der Effektivität des unionsrechtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf das Verhältnis zwischen Betroffenheit iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG und der Parteistellung nach Paragraph 8, AVG, dass einem Netzbenutzer als „betroffener Partei“ nicht nur das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht, sondern auch Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG eingeräumt wird vergleiche , zur Parteistellung in Marktanalyseverfahren nach dem TKG 2003 VwGH 26.3.2008, 2008/03/0020, Pkt. 6.1. und 6.2.).

Fallbezogene Beurteilung

66
10. Die Revisionswerberin ist als Netzbenutzerin des Fernleitungsnetzes in Bezug auf die Festlegung der RPM durch die Regulierungsbehörde „betroffene Partei“, der effektiver gerichtlicher Rechtsschutz iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG zukommt. Das vorliegend zum Tragen kommende unionsrechtliche Gebot der Effektivität eines gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert die bescheidmäßige Erledigung der Festlegung der RPM durch die Regulierungskommission samt Einräumung von Parteistellung im behördlichen Verfahren statt der Entscheidung im Verordnungsweg.10. Die Revisionswerberin ist als Netzbenutzerin des Fernleitungsnetzes in Bezug auf die Festlegung der RPM durch die Regulierungsbehörde „betroffene Partei“, der effektiver gerichtlicher Rechtsschutz iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG zukommt. Das vorliegend zum Tragen kommende unionsrechtliche Gebot der Effektivität eines gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert die bescheidmäßige Erledigung der Festlegung der RPM durch die Regulierungskommission samt Einräumung von Parteistellung im behördlichen Verfahren statt der Entscheidung im Verordnungsweg.
67
Da das Verwaltungsgericht sowohl die Stellung der Revisionswerberin als „betroffene Partei“ iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG als auch die Entscheidung über die Festlegung der RPM in Bescheidform und die Einräumung von Parteistellung verneint hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Da das Verwaltungsgericht sowohl die Stellung der Revisionswerberin als „betroffene Partei“ iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG als auch die Entscheidung über die Festlegung der RPM in Bescheidform und die Einräumung von Parteistellung verneint hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
68
10.1. Angesichts der oben wiedergegebenen bzw. zitierten Rechtsprechung des EuGH sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, der Anregung der Revisionswerberin auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens über die Auslegung des Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG iVm Art. 1 und 13 VO (EG) 715/2009 bzw. iVm Art. 27 Abs. 4 VO (EU) 2017/760 und Art. 13 VO (EG) 715/2009, ob einem Netzbenutzer eines Fernleitungsnetzes in einem Verfahren über die Festlegung bzw. Genehmigung der RPM die Stellung einer „betroffenen Partei“ zukommt, bzw. zu der zu erlassenden Rechtsform einer begründeten Entscheidung darüber nachzukommen.10.1. Angesichts der oben wiedergegebenen bzw. zitierten Rechtsprechung des EuGH sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, der Anregung der Revisionswerberin auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens über die Auslegung des Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG in Verbindung mit , Artikel eins, und 13 VO (EG) 715 aus 2009, bzw. in Verbindung mit Artikel 27, Absatz 4, VO (EU) 2017/760 und Artikel 13, VO (EG) 715 aus 2009,, ob einem Netzbenutzer eines Fernleitungsnetzes in einem Verfahren über die Festlegung bzw. Genehmigung der RPM die Stellung einer „betroffenen Partei“ zukommt, bzw. zu der zu erlassenden Rechtsform einer begründeten Entscheidung darüber nachzukommen.

Ergebnis

69
11. Ausgehend davon war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.11. Ausgehend davon war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
70
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Jänner 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0462 Connect Austria VORAB
EuGH 62022CJ0277 Global NRG Kereskedelmi és Tanácsadó Zrt. VORAB
EuGH 62024CJ0369 MET Magyarország Energiakereskedo Zrt. und Global NRG ROM VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten