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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, über die Revisionen von 1. H Z und 2. N N, beide vertreten durch Mag. Francine Brogyanyi, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 21. Juli 2025, 1. W165 2314563-1/3E und 2. W165 2315490-1/2E, jeweils betreffend Einreisetitel nach § 26 FPG iVm § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, über die Revisionen von 1. H Z und 2. N N, beide vertreten durch Mag. Francine Brogyanyi, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 21. Juli 2025, 1. W165 2314563-1/3E und 2. W165 2315490-1/2E, jeweils betreffend Einreisetitel nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 4. Februar 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200461.L00Im RIS seit
02.03.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026