TE Vwgh Erkenntnis 2026/2/18 Ro 2024/04/0023

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Veröffentlicht am 18.02.2026
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Index

E1E
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
16/02 Rundfunk
50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
59/04 EU - EWR

Norm

AMD-G 2001 §2 Z4
AMD-G 2001 §67 Abs2
B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VGNov 1974
GewO 1994 §2 Abs1 Z7
GewO 1994 §2 Abs11
HKG 1946 §1 Abs1 idF 1954/183
HKG 1946 §39
HKGNov 08te ArtIV Abs1
VwRallg
WKG 1998 Anlzu §2
WKG 1998 §149 Abs1
WKG 1998 §2 Abs1
WKG 1998 §2 Abs2
12010E056 AEUV Art56
12010E057 AEUV Art57
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2024/04/0022 E 04.03.2026
Besprechung in:
Besprechung in: MuR 2/2026, S. 75-81;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator, den Hofrat Mag. Brandl sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. März 2024, Zl. LVwG-AV-1444/001-2022, betreffend Feststellung der Grundumlagepflicht (mitbeteiligte Partei: A B, vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1
1. Mit Schreiben vom 26. April 2021 zeigte die mitbeteiligte Partei (eine Künstlerin) - nachdem sie von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zur Stellungnahme aufgefordert worden war - bei dieser einen (näher beschriebenen, gemäß § 9 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz [AMD-G] anzeigepflichtigen) audiovisuellen Mediendienst auf Abruf an.1. Mit Schreiben vom 26. April 2021 zeigte die mitbeteiligte Partei (eine Künstlerin) - nachdem sie von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zur Stellungnahme aufgefordert worden war - bei dieser einen (näher beschriebenen, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz [AMD-G] anzeigepflichtigen) audiovisuellen Mediendienst auf Abruf an.
2
Mit Bescheid vom 12. April 2022 stellte die KommAustria fest, die mitbeteiligte Partei habe § 9 Abs. 1 AMD-G verletzt, weil sie diesen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme angezeigt habe. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die KommAustria näher aus, dass die - für das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gemäß § 2 Z 4 AMD-G - sechs kumulativ zu erfüllenden Kriterien fallbezogen vorlägen und die mitbeteiligte Partei somit verpflichtet gewesen wäre, der KommAustria diese Tätigkeit zwei Wochen vor deren Aufnahme anzuzeigen.Mit Bescheid vom 12. April 2022 stellte die KommAustria fest, die mitbeteiligte Partei habe Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G verletzt, weil sie diesen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme angezeigt habe. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die KommAustria näher aus, dass die - für das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G - sechs kumulativ zu erfüllenden Kriterien fallbezogen vorlägen und die mitbeteiligte Partei somit verpflichtet gewesen wäre, der KommAustria diese Tätigkeit zwei Wochen vor deren Aufnahme anzuzeigen.
3
2. In der Folge stellte der Präsident der Wirtschaftskammer Niederösterreich (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht, revisionswerbende Partei) mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 gemäß § 128 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) fest, dass für die mitbeteiligte Partei aufgrund der (in der Begründung) näher dargestellten Tätigkeit eine grundsätzliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von € 400,-- als Grundumlage bestehe.2. In der Folge stellte der Präsident der Wirtschaftskammer Niederösterreich (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht, revisionswerbende Partei) mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 gemäß Paragraph 128, Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) fest, dass für die mitbeteiligte Partei aufgrund der (in der Begründung) näher dargestellten Tätigkeit eine grundsätzliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von € 400,-- als Grundumlage bestehe.
4
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei betreibe einen Abrufdienst gemäß § 2 Z 4 AMD-G. Dieser Abrufdienst stelle einen selbständigen rechtmäßigen Betrieb des Rundfunks im Sinn des § 2 Abs. 1 WKG sowie gegebenenfalls eine Unternehmung einer audiovisuellen Programmproduktion gemäß der Anlage zu § 2 WKG dar. Die Tätigkeit falle in den Bereich der Fachvertretung Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei betreibe einen Abrufdienst gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G. Dieser Abrufdienst stelle einen selbständigen rechtmäßigen Betrieb des Rundfunks im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, WKG sowie gegebenenfalls eine Unternehmung einer audiovisuellen Programmproduktion gemäß der Anlage zu Paragraph 2, WKG dar. Die Tätigkeit falle in den Bereich der Fachvertretung Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen.
5
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Sie verfüge über „Social Media-Auftritte“, auf denen sie Videos von ihrer künstlerischen Tätigkeit veröffentliche. Sie sei als Künstlerin gemäß deren § 2 Abs. 1 Z 7 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ausgenommen. Die Vermarktung und der Verkauf ihrer künstlerischen Erzeugnisse sei als Ausübung des Selbstverlages anzusehen, die ihr als Urheberin zustehe. Sie betreibe auch keine „Unternehmung der audiovisuellen Programmproduktion“ und habe keinen „speziellen Geschäftsbetrieb“ eingerichtet.Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Sie verfüge über „Social Media-Auftritte“, auf denen sie Videos von ihrer künstlerischen Tätigkeit veröffentliche. Sie sei als Künstlerin gemäß deren Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ausgenommen. Die Vermarktung und der Verkauf ihrer künstlerischen Erzeugnisse sei als Ausübung des Selbstverlages anzusehen, die ihr als Urheberin zustehe. Sie betreibe auch keine „Unternehmung der audiovisuellen Programmproduktion“ und habe keinen „speziellen Geschäftsbetrieb“ eingerichtet.
6
3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) dieser Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und behob den Bescheid ersatzlos. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) dieser Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und behob den Bescheid ersatzlos. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
7
3.1. Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, die mitbeteiligte Partei betreibe eine (näher bezeichnete) Webseite, auf der (von der Video-Plattform YouTube eingebettete) Videos abrufbar seien. In den Videos würden ua. Lieder präsentiert und das kreative Schaffen der mitbeteiligten Partei dargestellt. Die auf YouTube befindlichen Videos würden monetarisiert. Die mitbeteiligte Partei habe durch Dritte Filmproduktionen erstellen lassen, sie nehme aber keine Produktionsaufträge an. Sie betreibe einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf, den sie bei der KommAustria angezeigt habe.
8
3.2. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zunächst mit näherer Begründung aus, dass die sechs kumulativ zu erfüllenden Kriterien für das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes gemäß § 2 Z 3 AMD-G bei der mitbeteiligten Partei erfüllt seien. Da sich die Nutzer aussuchen könnten, welches der Videos sie wann ansehen, betreibe sie einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf gemäß § 2 Z 4 AMD-G.3.2. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zunächst mit näherer Begründung aus, dass die sechs kumulativ zu erfüllenden Kriterien für das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G bei der mitbeteiligten Partei erfüllt seien. Da sich die Nutzer aussuchen könnten, welches der Videos sie wann ansehen, betreibe sie einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G.
9
Zur - vorliegend fraglichen - Mitgliedschaft der mitbeteiligten Partei in der Wirtschaftskammer hielt das Verwaltungsgericht einleitend fest, dass die Pflichtmitgliedschaft bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso iure eintrete.Zur - vorliegend fraglichen - Mitgliedschaft der mitbeteiligten Partei in der Wirtschaftskammer hielt das Verwaltungsgericht einleitend fest, dass die Pflichtmitgliedschaft bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzungen ipso iure eintrete.
10
Das Verwaltungsgericht verwies zunächst auf § 2 Abs. 2 WKG, dem zufolge zu den Mitgliedern insbesondere solche Unternehmungen zählen, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind. Die mitbeteiligte Partei sei als Sängerin eigenschöpferisch im Kunstzweig der Musik tätig. Diese Tätigkeit sei nach § 2 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit Abs. 11 GewO 1994 von der Anwendbarkeit der GewO 1994 ausgenommen. Damit verbunden sei auch das Selbstverlagsrecht der Urheber. Außerdem sei die Tätigkeit der musikalischen Darbietung nach § 2 Abs. 1 Z 17 GewO 1994 von der Anwendbarkeit der GewO 1994 ausgenommen und schließlich sei die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes nach § 67 Abs. 2 AMD-G von der GewO 1994 ausgenommen.Das Verwaltungsgericht verwies zunächst auf Paragraph 2, Absatz 2, WKG, dem zufolge zu den Mitgliedern insbesondere solche Unternehmungen zählen, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind. Die mitbeteiligte Partei sei als Sängerin eigenschöpferisch im Kunstzweig der Musik tätig. Diese Tätigkeit sei nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 11, GewO 1994 von der Anwendbarkeit der GewO 1994 ausgenommen. Damit verbunden sei auch das Selbstverlagsrecht der Urheber. Außerdem sei die Tätigkeit der musikalischen Darbietung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO 1994 von der Anwendbarkeit der GewO 1994 ausgenommen und schließlich sei die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes nach Paragraph 67, Absatz 2, AMD-G von der GewO 1994 ausgenommen.

Es liege auch keine audiovisuelle Programmproduktion vor, weil die Produktion der Videos durch Dritte erfolge. Für das Einstellen der Videos oder Kurzfilme auf ihre Homepage oder den YouTube Kanal benötige die mitbeteiligte Partei keine betriebsorganisatorische Struktur.

Aus § 2 Abs. 2 WKG ergebe sich somit keine Kammermitgliedschaft der mitbeteiligten Partei.Aus Paragraph 2, Absatz 2, WKG ergebe sich somit keine Kammermitgliedschaft der mitbeteiligten Partei.

11
Des Weiteren prüfte das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Mitgliedschaft gemäß § 2 Abs. 1 WKG, nach dessen Aufzählung (ua.) Personen Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, die Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs und des Rundfunks betreiben. Der Auffassung der belangten Behörde, dass die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Rundfunk anzusehen sei, sei entgegenzuhalten, dass mit Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfasst werden sollten (Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015, 0003). Die Praxis wende den Rundfunkbegriff nur auf - mit herkömmlichem Rundfunk vergleichbare - sogenannte lineare audiovisuelle Mediendienste an. Einen solchen betreibe die mitbeteiligte Partei aber nicht. Sie betreibe auch keinen Nachrichtendienst, weil sie keine öffentlichen Kommunikationsnetze bereitstelle und keinen Kommunikationsdienst anbiete.Des Weiteren prüfte das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Mitgliedschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKG, nach dessen Aufzählung (ua.) Personen Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, die Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs und des Rundfunks betreiben. Der Auffassung der belangten Behörde, dass die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Rundfunk anzusehen sei, sei entgegenzuhalten, dass mit Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-Rundfunk elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfasst werden sollten (Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015, 0003). Die Praxis wende den Rundfunkbegriff nur auf - mit herkömmlichem Rundfunk vergleichbare - sogenannte lineare audiovisuelle Mediendienste an. Einen solchen betreibe die mitbeteiligte Partei aber nicht. Sie betreibe auch keinen Nachrichtendienst, weil sie keine öffentlichen Kommunikationsnetze bereitstelle und keinen Kommunikationsdienst anbiete.

Schließlich liege auch keine sonstige Dienstleistung im Sinn dieser Bestimmung vor, weil das Betreiben eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, bei dem ausschließlich die künstlerische Tätigkeit der mitbeteiligten Partei dargestellt werde, nicht als eigene wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden könne, sondern als Teil ihrer künstlerischen Tätigkeit, zumal sie die „neuen Medien“ zur Bewerbung ihres künstlerischen Schaffens nutze.

Auch aus § 2 Abs. 1 WKG ergebe sich daher keine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer.Auch aus Paragraph 2, Absatz eins, WKG ergebe sich daher keine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer.

12
3.3. Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Frage, ob das Betreiben eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf eine Unternehmung darstelle, aus der eine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer resultiere, für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlich und vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht beantwortet sei.
13
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision der belangten Behörde, in der zur Begründung der Zulässigkeit (ua.) ebenfalls auf die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer durch das Betreiben eines Mediendienstes auf Abruf verwiesen wird.
14
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
15
Die revisionswerbende Partei erstattete dazu ihrerseits eine Stellungnahme.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16
1. Die Revision erweist sich im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht dargelegte und in der Revision näher ausgeführte Rechtsfrage als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als berechtigt.
17
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), BGBl. I Nr. 103 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 (§ 2, Anlage), BGBl. I Nr. 3/2017 (§ 123) und BGBl. I Nr. 120/2013 (§ 128), lauten auszugsweise:2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), BGBl. I Nr. 103 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001, (Paragraph 2,, Anlage), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2017, (Paragraph 123,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2013, (Paragraph 128,), lauten auszugsweise:

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.(2) Zu den Mitgliedern gemäß Absatz eins, zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

[...]

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, dient.

[...]

Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, dieParagraph 123, (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

[...]

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.Paragraph 128, (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

[...]

Anlage

zu § 2zu Paragraph 2

Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Absatz 2, zählen insbesondere:

[...]

Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,

[...]

Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,

[...]“

18
2.2. Der (gemäß § 149 Abs. 1 WKG weiterhin in Kraft stehende) Art. IV der 8. Handelskammergesetznovelle (8. HKG-Novelle), BGBl. Nr. 620/1991, lautet:2.2. Der (gemäß Paragraph 149, Absatz eins, WKG weiterhin in Kraft stehende) Artikel römisch vier, der 8. Handelskammergesetznovelle (8. HKG-Novelle), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,, lautet:

„ARTIKEL IV„ARTIKEL römisch vier

Verfassungsbestimmung

(1) Zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG zählen gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller dienen.“(1) Zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG zählen gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller dienen.“

19
2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021 (§ 2) und BGBl. I Nr. 150/2020 (§ 2a), lauten auszugsweise:2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, (Paragraph 2,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, (Paragraph 2 a,), lauten auszugsweise:

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist:

[...]

3.
audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56, und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
4.
audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst);

[...]

16.
Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;

[...]

§ 2a. (1) Nicht als Abrufdienst im Sinne von § 2 Z 4 zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durchParagraph 2 a, (1) Nicht als Abrufdienst im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durch

[...]

2.
Museen, Theater und andere Kunst- oder Kultureinrichtungen zum Zweck der Darstellung ihres kulturellen Angebots einschließlich der Bereitstellung aus einem Archiv; gleiches gilt für die ausschnitthafte Darstellung des kreativen Schaffens von im Bereich der Kunst und Kultur tätigen juristischen und natürlichen Personen;

[...]

6.
natürliche Personen zur Darstellung des persönlichen Lebensbereichs, wie insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Freizeitgestaltung oder ihren Hobbies, ohne einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.“(2) Die in Absatz eins, genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.“

20
3. Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes: Das Verwaltungsgericht ist (wie schon die belangte Behörde im zugrundeliegenden Bescheid) zum Ergebnis gelangt, dass die mitbeteiligte Partei einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf nach § 2 Z 4 AMD-G betreibe. Dies wurde von der mitbeteiligten Partei, die den audiovisuellen Mediendienst selbst bei der KommAustria angezeigt hat, weder in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch in der Revisionsbeantwortung bestritten, zumal die mitbeteiligte Partei darin selbst angibt, dass die gegenständliche Tätigkeit „unter den äußerst weitgefassten Begriff eines audiovisuellen Mediendienstes fallen“ mag. Ausgehend davon stellt sich die Frage, ob ein audiovisueller Mediendienst im Sinn des § 2 Z 4 AMD-G vorliegt, hier nicht.3. Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes: Das Verwaltungsgericht ist (wie schon die belangte Behörde im zugrundeliegenden Bescheid) zum Ergebnis gelangt, dass die mitbeteiligte Partei einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf nach Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G betreibe. Dies wurde von der mitbeteiligten Partei, die den audiovisuellen Mediendienst selbst bei der KommAustria angezeigt hat, weder in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch in der Revisionsbeantwortung bestritten, zumal die mitbeteiligte Partei darin selbst angibt, dass die gegenständliche Tätigkeit „unter den äußerst weitgefassten Begriff eines audiovisuellen Mediendienstes fallen“ mag. Ausgehend davon stellt sich die Frage, ob ein audiovisueller Mediendienst im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G vorliegt, hier nicht.
21
Unter Bezugnahme darauf bringt die revisionswerbende Partei vor, nach einer (näher bezeichneten) Bestimmung der (auf § 15 WKG gestützten) Fachorganisationsordnung (FOO) der Wirtschaftskammer Österreich fielen Anbieter von Abrufdiensten nach dem AMD-G unter den Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen. Gemäß den Regelungen der §§ 2 Abs. 1 und 5 sowie 47 Abs. 2 WKG bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015) führe die Mitgliedschaft in einem Fachverband zwingend zur Mitgliedschaft auch in den Wirtschaftskammern. Da die mitbeteiligte Partei als Anbieterin eines Abrufdienstes nach dem AMD-G aufgrund der ausdrücklichen Nennung dieser Tätigkeit in der FOO dem Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen angehöre, sei sie - so die revisionswerbende Partei weiter - zwingend auch als Mitglied der Wirtschaftskammer gemäß § 2 Abs. 1 WKG anzusehen.Unter Bezugnahme darauf bringt die revisionswerbende Partei vor, nach einer (näher bezeichneten) Bestimmung der (auf Paragraph 15, WKG gestützten) Fachorganisationsordnung (FOO) der Wirtschaftskammer Österreich fielen Anbieter von Abrufdiensten nach dem AMD-G unter den Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen. Gemäß den Regelungen der Paragraphen 2, Absatz eins, und 5 sowie 47 Absatz 2, WKG bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015) führe die Mitgliedschaft in einem Fachverband zwingend zur Mitgliedschaft auch in den Wirtschaftskammern. Da die mitbeteiligte Partei als Anbieterin eines Abrufdienstes nach dem AMD-G aufgrund der ausdrücklichen Nennung dieser Tätigkeit in der FOO dem Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen angehöre, sei sie - so die revisionswerbende Partei weiter - zwingend auch als Mitglied der Wirtschaftskammer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKG anzusehen.
22
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis 2007/04/0015 zwar festgehalten, dass nur Mitglieder der Wirtschaftskammer auch Mitglieder in den Fachorganisationen sein können. Eine Interpretation des WKG, der zufolge Heilmasseure nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer wären, hätte daher im dort gegenständlichen Fall die Gesetzwidrigkeit der FOO zur Folge gehabt. Allerdings - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - hatte der Verfassungsgerichtshof (im zunächst eingeleiteten Beschwerdeverfahren nach Art. 144 B-VG) zuvor bereits ausgesprochen, dass der (dortige) Beschwerdeführer nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (und somit auch der FOO) in Rechten verletzt worden sei. Ausgehend davon unterscheidet sich die dort zu beurteilende Konstellation aber vom hier gegenständlichen Fall (in dem keine Aussage des Verfassungsgerichtshofes vorliegt). Entgegen der von der revisionswerbenden Partei (offenbar) vertretenen Auffassung führt der bloße Umstand einer Berechtigung zum Betrieb eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf in Verbindung mit der entsprechenden Bestimmung in der FOO für sich allein somit nicht dazu, dass zwingend von einer Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer auszugehen wäre.Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis 2007/04/0015 zwar festgehalten, dass nur Mitglieder der Wirtschaftskammer auch Mitglieder in den Fachorganisationen sein können. Eine Interpretation des WKG, der zufolge Heilmasseure nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer wären, hätte daher im dort gegenständlichen Fall die Gesetzwidrigkeit der FOO zur Folge gehabt. Allerdings - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - hatte der Verfassungsgerichtshof (im zunächst eingeleiteten Beschwerdeverfahren nach Artikel 144, B-VG) zuvor bereits ausgesprochen, dass der (dortige) Beschwerdeführer nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (und somit auch der FOO) in Rechten verletzt worden sei. Ausgehend davon unterscheidet sich die dort zu beurteilende Konstellation aber vom hier gegenständlichen Fall (in dem keine Aussage des Verfassungsgerichtshofes vorliegt). Entgegen der von der revisionswerbenden Partei (offenbar) vertretenen Auffassung führt der bloße Umstand einer Berechtigung zum Betrieb eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf in Verbindung mit der entsprechenden Bestimmung in der FOO für sich allein somit nicht dazu, dass zwingend von einer Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer auszugehen wäre.
23
Vielmehr ist auf Basis der Regelungen des § 2 WKG zu klären, ob die Bereitstellung eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gemäß AMD-G die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer und damit die (hier strittige) Verpflichtung zur Zahlung einer Grundumlage nach sich zieht.Vielmehr ist auf Basis der Regelungen des Paragraph 2, WKG zu klären, ob die Bereitstellung eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gemäß AMD-G die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer und damit die (hier strittige) Verpflichtung zur Zahlung einer Grundumlage nach sich zieht.
24
4. Für diese Frage ergibt sich aus den oben dargestellten gesetzlichen Vorschriften Folgendes:
25
4.1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen ist gemäß § 2 Abs. 1 WKG das Vorliegen einer Berechtigung zum Betrieb einer Unternehmung, die einem jener Wirtschaftsbereiche zugeordnet werden kann, die in dieser Bestimmung genannt werden (darunter ua. Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs und des Rundfunks). Eine Präzisierung des Kreises der Mitglieder erfolgt in § 2 Abs. 2 WKG, der in Zweifelsfällen auf die Anlage zum WKG verweist und festlegt, dass „insbesondere“ solche Unternehmungen, die in dieser Anlage angeführt sind, der Mitgliedschaft unterliegen (vgl. auch VfGH 4.3.2010, B 1119/09 ua., VfSlg. 19017, Pkt. II.2.1.4.). Dazu zählen etwa (wiederum) Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs oder der audiovisuellen Programmproduktionen.4.1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKG das Vorliegen einer Berechtigung zum Betrieb einer Unternehmung, die einem jener Wirtschaftsbereiche zugeordnet werden kann, die in dieser Bestimmung genannt werden (darunter ua. Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs und des Rundfunks). Eine Präzisierung des Kreises der Mitglieder erfolgt in Paragraph 2, Absatz 2, WKG, der in Zweifelsfällen auf die Anlage zum WKG verweist und festlegt, dass „insbesondere“ solche Unternehmungen, die in dieser Anlage angeführt sind, der Mitgliedschaft unterliegen vergleiche , auch VfGH 4.3.2010, B 1119/09 ua., VfSlg. 19017, Pkt. römisch zwei.2.1.4.). Dazu zählen etwa (wiederum) Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs oder der audiovisuellen Programmproduktionen.
26
Weiters sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen nach § 2 Abs. 1 WKG neben den dort aufgezählten Wirtschaftsbereichen auch all jene Personen, die - worauf in weiterer Folge näher einzugehen ist - Unternehmungen „sonstiger Dienstleistungen“ rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat - zum Teil aus der Aufzählung in der Anlage zu § 2 WKG, doch ist diese Aufzählung nur demonstrativ (vgl. die Bezugnahme auf „jedenfalls“ in § 2 Abs. 2 WKG bzw. auf „insbesondere“ in der Anlage zu § 2 WKG). Eine Auslegung des Begriffs „sonstige Dienstleistung“ im Sinn des § 2 Abs. 1 WKG ist aber jedenfalls verfassungskonform und damit unter Beachtung des Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle vorzunehmen (vgl. VwGH 12.9.2013, 2011/04/0184, Pkt. 2.3.).Weiters sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen nach Paragraph 2, Absatz eins, WKG neben den dort aufgezählten Wirtschaftsbereichen auch all jene Personen, die - worauf in weiterer Folge näher einzugehen ist - Unternehmungen „sonstiger Dienstleistungen“ rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat - zum Teil aus der Aufzählung in der Anlage zu Paragraph 2, WKG, doch ist diese Aufzählung nur demonstrativ vergleiche , die Bezugnahme auf „jedenfalls“ in Paragraph 2, Absatz 2, WKG bzw. auf „insbesondere“ in der Anlage zu Paragraph 2, WKG). Eine Auslegung des Begriffs „sonstige Dienstleistung“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, WKG ist aber jedenfalls verfassungskonform und damit unter Beachtung des Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle vorzunehmen vergleiche , VwGH 12.9.2013, 2011/04/0184, Pkt. 2.3.).
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4.2. Nach der (für die Auslegung des § 2 WKG somit maßgeblichen) Bestimmung des Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle zählen zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG gesetzliche Interessenvertretungen aller (insb.) physischen und juristischen Personen, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen (ua.) „des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“ dienen. Diese Bestimmung ist wiederum vor dem Hintergrund folgender Entstehungsgeschichte zu sehen:4.2. Nach der (für die Auslegung des Paragraph 2, WKG somit maßgeblichen) Bestimmung des Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle zählen zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG gesetzliche Interessenvertretungen aller (insb.) physischen und juristischen Personen, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen (ua.) „des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“ dienen. Diese Bestimmung ist wiederum vor dem Hintergrund folgender Entstehungsgeschichte zu sehen:
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Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. März 1953, G 20/52 ua., VfSlg. 2500/1953, festgehalten, dass der Kompetenztatbestand „Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie“ nicht auf die (ebenfalls in Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG enthaltenen) Angelegenheiten „des Gewerbes und der Industrie“ eingeschränkt sei. Die Bundesgesetzgebung könne somit zwar auch andere Unternehmungen (Berufsgruppen) des Erwerbs- und Wirtschaftslebens (nämlich Unternehmungen, die weder unter den Begriff des „Gewerbes“ noch unter den der „Industrie“ subsumiert werden können) in die Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie einbeziehen; dies jedoch nur unter zwei Voraussetzungen, nämlich dass sie durch das Gesetz vom 25. Februar 1920 über die Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie, StGBl. Nr. 98, erfasst waren und dass die Regelung ihrer Angelegenheiten nach der Kompetenzverteilung gemäß Art. 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. März 1953, G 20/52 ua., VfSlg. 2500 aus 1953,, festgehalten, dass der Kompetenztatbestand „Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie“ nicht auf die (ebenfalls in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG enthaltenen) Angelegenheiten „des Gewerbes und der Industrie“ eingeschränkt sei. Die Bundesgesetzgebung könne somit zwar auch andere Unternehmungen (Berufsgruppen) des Erwerbs- und Wirtschaftslebens (nämlich Unternehmungen, die weder unter den Begriff des „Gewerbes“ noch unter den der „Industrie“ subsumiert werden können) in die Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie einbeziehen; dies jedoch nur unter zwei Voraussetzungen, nämlich dass sie durch das Gesetz vom 25. Februar 1920 über die Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie, StGBl. Nr. 98, erfasst waren und dass die Regelung ihrer Angelegenheiten nach der Kompetenzverteilung gemäß Artikel 10, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

Als Folge dieser Beurteilung hob der Verfassungsgerichtshof eine Reihe von Bestimmungen des (damals geltenden) Handelskammergesetzes (HKG) auf. Dazu zählten ua. die Worte „des drahtlosen Nachrichten- und Rundspruchverkehrs“ in § 39 HKG. Diesbezüglich wurde im zitierten Erkenntnis Folgendes ausgeführt:Als Folge dieser Beurteilung hob der Verfassungsgerichtshof eine Reihe von Bestimmungen des (damals geltenden) Handelskammergesetzes (HKG) auf. Dazu zählten ua. die Worte „des drahtlosen Nachrichten- und Rundspruchverkehrs“ in Paragraph 39, HKG. Diesbezüglich wurde im zitierten Erkenntnis Folgendes ausgeführt:

„Dem Antrag auf Aufhebung der Worte: ,des drahtlosen Nachrichten- und Rundspruchverkehrs‘ im § 39 als verfassungswidrig war stattzugeben. Denn Unternehmungen dieser Art waren niemals der GewO unterworfen und im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung des B-VG nicht kammerzugehörig. Diese Unternehmungen bedurften, als zum Telegraphenwesen gehörig, einer besonderen, vom Handelsministerium zu erteilenden Konzession [...]. Sie konnten daher vom HKG. 1920 nicht erfaßt werden, da sie weder als Unternehmungen des Handels, des Gewerbes und der Industrie im engeren Sinne noch nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit als eine der anderen, vom HKG. erfaßten Unternehmungen angesehen werden konnten.“„Dem Antrag auf Aufhebung der Worte: ,des drahtlosen Nachrichten- und Rundspruchverkehrs‘ im Paragraph 39, als verfassungswidrig war stattzugeben. Denn Unternehmungen dieser Art waren niemals der GewO unterworfen und im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung des B-VG nicht kammerzugehörig. Diese Unternehmungen bedurften, als zum Telegraphenwesen gehörig, einer besonderen, vom Handelsministerium zu erteilenden Konzession [...]. Sie konnten daher vom HKG. 1920 nicht erfaßt werden, da sie weder als Unternehmungen des Handels, des Gewerbes und der Industrie im engeren Sinne noch nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit als eine der anderen, vom HKG. erfaßten Unternehmungen angesehen werden konnten.“

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Als Reaktion auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde mit der 3. HKG-Novelle (BGBl. Nr. 183/1954) § 1 Abs. 1 HKG in geänderter Form und als Verfassungsbestimmung neu erlassen. Demnach waren in der Folge (ua.) Unternehmungen des Verkehrs „einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“ (wieder) vom Kompetenztatbestand „Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie“ umfasst. In den Erläuterungen (AB 373 BlgNR 7. GP) wurde dazu Folgendes festgehalten:Als Reaktion auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde mit der 3. HKG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1954,) Paragraph eins, Absatz eins, HKG in geänderter Form und als Verfassungsbestimmung neu erlassen. Demnach waren in der Folge (ua.) Unternehmungen des Verkehrs „einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“ (wieder) vom Kompetenztatbestand „Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie“ umfasst. In den Erläuterungen Ausschussbericht 373, BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode wurde dazu Folgendes festgehalten:

„Um die praktisch bereits bestehende einheitliche Organisation der gewerblichen Wirtschaft aufrechterhalten zu können, ist zunächst die Statuierung einer Verfassungsbestimmung notwendig, da durch die zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes [VfSlg. 2500/1953] hauptsächlich folgende Berufsgruppen aus dem Handelskammergesetz ausgenommen wurden: [...] Rundfunkunternehmungen [...].“

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Der Verfassungsgerichtshof hat zu dieser geänderten Rechtslage ausgeführt, dass damit in Bezug auf die Kammermitgliedschaft die frühere weitgehend gewerberechtliche Betrachtungsweise verlassen wurde und an deren Stelle eine wirtschaftliche Betrachtungsweise trat (VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. IV.6.). Der Kern der Betrachtungsweise liege seither somit in einer umfassenden Vertretung der für das Wirtschaftsleben bedeutenden Gruppen durch die Kammerorganisation (VfGH 4.3.2010, B 1119/09 ua., VfSlg. 19017, Pkt. II.2.1.5.).Der Verfassungsgerichtshof hat zu dieser geänderten Rechtslage ausgeführt, dass damit in Bezug auf die Kammermitgliedschaft die frühere weitgehend gewerberechtliche Betrachtungsweise verlassen wurde und an deren Stelle eine wirtschaftliche Betrachtungsweise trat (VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. römisch vier.6.). Der Kern der Betrachtungsweise liege seither somit in einer umfassenden Vertretung der für das Wirtschaftsleben bedeutenden Gruppen durch die Kammerorganisation (VfGH 4.3.2010, B 1119/09 ua., VfSlg. 19017, Pkt. römisch zwei.2.1.5.).
31
§ 1 Abs. 1 HKG in der Fassung der 3. HKG-Novelle wurde mit dem nunmehr geltenden Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle (mit zwei vorliegend nicht relevanten Unterschieden) fortgeschrieben (vgl. IA 228/A 18. GP 21; zur historischen Entwicklung bzw. zu den Unterschieden näher Zellenberg in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 15. Lfg. [2019], Art. 10 Abs. 1 Z 8, 8. Tb, Rz. 3 und 4; sowie Th. Müller in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 32. Lfg. [2024], Art. 10 Abs. 1 Z 8, 8.-9. Tb Rz. 3).Paragraph eins, Absatz eins, HKG in der Fassung der 3. HKG-Novelle wurde mit dem nunmehr geltenden Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle (mit zwei vorliegend nicht relevanten Unterschieden) fortgeschrieben vergleiche , IA 228/A 18. Gesetzgebungsperiode 21, ; zur historischen Entwicklung bzw. zu den Unterschieden näher Zellenberg in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 15. Lfg. [2019], Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, 8, Tb, Rz. 3 und 4; sowie Th. Müller in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 32. Lfg. [2024], Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, 8 Punkt -, 9, Tb Rz. 3).
32
4.3. Für den - in Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle enthaltenen - Begriff der „Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“ lässt sich Folgendes festhalten:4.3. Für den - in Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle enthaltenen - Begriff der „Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“ lässt sich Folgendes festhalten:
33
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Begriffe, die in der Verfassung selbst nicht näher umschrieben sind, in dem Sinn zu verstehen, der ihnen nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der den entsprechenden Begriff enthaltenden Verfassungsnormen zugekommen ist. Bei Beurteilung von Materien, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer einen bestimmten Begriff verwendenden Verfassungsnorm noch nicht geregelt waren, ist der Begriff intrasystematisch weiterzuentwickeln (vgl. etwa VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. IV.3.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Begriffe, die in der Verfassung selbst nicht näher umschrieben sind, in dem Sinn zu verstehen, der ihnen nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der den entsprechenden Begriff enthaltenden Verfassungsnormen zugekommen ist. Bei Beurteilung von Materien, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer einen bestimmten Begriff verwendenden Verfassungsnorm noch nicht geregelt waren, ist der Begriff intrasystematisch weiterzuentwickeln vergleiche , etwa VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. römisch vier.3.).
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Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle ist am 1. Jänner 1992 in Kraft getreten. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass die 8. HKG-Novelle (wie dargelegt) vielfach Begriffe wiederholt, die bereits in früheren Verfassungsbestimmungen enthalten waren, ohne damit deren Sinngehalt zu ändern. Es ist daher auch die einfachgesetzliche Rechtslage aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der 8. HKG-Novelle von Bedeutung (vgl. allgemein zur 8. HKG-Novelle erneut VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. IV.8.).Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle ist am 1. Jänner 1992 in Kraft getreten. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass die 8. HKG-Novelle (wie dargelegt) vielfach Begriffe wiederholt, die bereits in früheren Verfassungsbestimmungen enthalten waren, ohne damit deren Sinngehalt zu ändern. Es ist daher auch die einfachgesetzliche Rechtslage aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der 8. HKG-Novelle von Bedeutung vergleiche , allgemein zur 8. HKG-Novelle erneut VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. römisch vier.8.).
35
Wie bereits dargelegt hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 2500/1953 zu den (damals in § 39 HKG erfassten) Unternehmungen des „drahtlosen Nachrichten- und Rundspruchverkehrs“ ausgesprochen, diese seien niemals der GewO unterworfen, sondern vielmehr dem Telegraphenwesen zugehörig gewesen. Der Verfassungsgesetzgeber hat in der Folge (als Reaktion darauf) ebendiese „Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“ mit der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 HKG idF der 3. HKG-Novelle (wieder) ausdrücklich in den Kreis der Handelskammern (nunmehr Wirtschaftskammern) einbezogen (und einfachgesetzlich in § 39 HKG erneut der Sektion Verkehr zugeordnet). Dies ist in systematischer Sicht so zu verstehen, dass damit eine kompetenzrechtliche Grundlage dafür geschaffen wurde, auch Unternehmungen in die (nunmehr) Wirtschaftskammern einzubeziehen, die auf Grundlage des (vom Verfassungsgerichtshof angesprochenen) Kompetenztatbestandes des Telegraphenwesens (nunmehr „Fernmeldewesen“) gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG zu regeln sind (vgl. auch Zellenberg, Bundesverfassungsrecht, Art. 10 Abs. 1 Z 8, 8. Tb Rz. 21).Wie bereits dargelegt hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 2500 aus 1953, zu den (damals in Paragraph 39, HKG erfassten) Unternehmungen des „drahtlosen Nachrichten- und Rundspruchverkehrs“ ausgesprochen, diese seien niemals der GewO unterworfen, sondern vielmehr dem Telegraphenwesen zugehörig gewesen. Der Verfassungsgesetzgeber hat in der Folge (als Reaktion darauf) ebendiese „Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“ mit der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, HKG in der Fassung der 3. HKG-Novelle (wieder) ausdrücklich in den Kreis der Handelskammern (nunmehr Wirtschaftskammern) einbezogen (und einfachgesetzlich in Paragraph 39, HKG erneut der Sektion Verkehr zugeordnet). Dies ist in systematischer Sicht so zu verstehen, dass damit eine kompetenzrechtliche Grundlage dafür geschaffen wurde, auch Unternehmungen in die (nunmehr) Wirtschaftskammern einzubeziehen, die auf Grundlage des (vom Verfassungsgerichtshof angesprochenen) Kompetenztatbestandes des Telegraphenwesens (nunmehr „Fernmeldewesen“) gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG zu regeln sind vergleiche , auch Zellenberg, Bundesverfassungsrecht, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, 8, Tb Rz. 21).
36
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Verfassungsgesetzgeber im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung des B-VG unter „Telegraphenwesen“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG auch die Angelegenheiten des Rundfunks verstanden wissen wollte (vgl. VfGH 5.10.1954, K II-5, 7, 8/54, VfSlg. 2721). Der Begriff „Telegraph“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG umfasste „alle Arten von Fernübertragungen, gleichgültig, ob es sich um eine Zeichen-, Schrift-, Bild- oder Schallübertragung handelt, sofern nur die zur Übertragung verwendete Energie Elektrizität ist“ (vgl. VfGH 5.10.1954, G 8/54, VfSlg. 2720). Eine inhaltliche Änderung dieses Kompetenztatbestandes ist durch die spätere (terminologische) Neufassung dieser Bestimmung (als „Post- und Fernmeldewesen“) durch die B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, nicht eingetreten (vgl. RV 182 BlgNR 13. GP, 10; darauf verweisend etwa auch Muzak, B-VG6 [2020], Art. 10 Rz. 44).Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Verfassungsgesetzgeber im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung des B-VG unter „Telegraphenwesen“ im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG auch die Angelegenheiten des Rundfunks verstanden wissen wollte vergleiche , VfGH 5.10.1954, K II-5, 7, 8/54, VfSlg. 2721). Der Begriff „Telegraph“ im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG umfasste „alle Arten von Fernübertragungen, gleichgültig, ob es sich um eine Zeichen-, Schrift-, Bild- oder Schallübertragung handelt, sofern nur die zur Übertragung verwendete Energie Elektrizität ist“ vergleiche , VfGH 5.10.1954, G 8/54, VfSlg. 2720). Eine inhaltliche Änderung dieses Kompetenztatbestandes ist durch die spätere (terminologische) Neufassung dieser Bestimmung (als „Post- und Fernmeldewesen“) durch die B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 444, nicht eingetreten vergleiche , Regierungsvorlage 182, BlgNR 13. GP, 10; darauf verweisend etwa auch Muzak, B-VG6 [2020], Artikel 10, Rz. 44).
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Wenn Rundfunk unter den Kompetenztatbestand Fernmeldewesen fällt, dann sind jedenfalls auch solche elektronischen Mediendienste unter das Fernmeldewesen zu subsumieren, die eine Mischform zwischen traditionellem Rundfunk und Telekommunikation darstellen, wie etwa Online-Medien (vgl. dazu Holoubek/Gärner/Grafl, Recht der Massenmedien, in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2019] 1382, die diesbezüglich von sogenannten „On-Demand-Services“ sprechen; weiters Rosenkranz, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht [2021] Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG Rz. 40, dem zufolge neue elektronische Medien [Online-Medien] dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG unterliegen; sowie Muzak, B-VG6 [2020], Art. 10 Rz. 44, dem zufolge im Zuge einer intrasystematischen Fortentwicklung Regelungen betreffend sämtliche Formen der Datenübertragung via Internet davon umfasst seien). Auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nach § 2 Z 4 AMD-G fallen daher unter diesen Kompetenztatbestand (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 50/2010, mit dem das frühere Privatfernsehgesetz zum AMD-G wurde, RV 611 BlgNR 24. GP 11, in denen zur Zuständigkeit zur Erlassung dieses Gesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG verwiesen wird; vgl. weiters Zellenberg, Bundesverfassungsrecht, Art. 10 Abs. 1 Z 8, 8. Tb Rz. 21; sowie Th. Müller, Bundesverfassungsrecht, Art. 10 Abs. 1 Z 8, 8.-9. Tb Rz. 14).Wenn Rundfunk unter den Kompetenztatbestand Fernmeldewesen fällt, dann sind jedenfalls auch solche elektronischen Mediendienste unter das Fernmeldewesen zu subsumieren, die eine Mischform zwischen traditionellem Rundfunk und Telekommunikation darstellen, wie etwa Online-Medien vergleiche , dazu Holoubek/Gärner/Grafl, Recht der Massenmedien, in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2019] 1382, die diesbezüglich von sogenannten „On-Demand-Services“ sprechen; weiters Rosenkranz, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht [2021] Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG Rz. 40, dem zufolge neue elektronische Medien [Online-Medien] dem Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG unterliegen; sowie Muzak, B-VG6 [2020], Artikel 10, Rz. 44, dem zufolge im Zuge einer intrasystematischen Fortentwicklung Regelungen betreffend sämtliche Formen der Datenübertragung via Internet davon umfasst seien). Auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nach Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G fallen daher unter diesen Kompetenztatbestand vergleiche , dazu auch die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, mit dem das frühere Privatfernsehgesetz zum AMD-G wurde, Regierungsvorlage 611, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11, , in denen zur Zuständigkeit zur Erlassung dieses Gesetzes auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG verwiesen wird; vergleiche , weiters Zellenberg, Bundesverfassungsrecht, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, 8, Tb Rz. 21; sowie Th. Müller, Bundesverfassungsrecht, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, 8 Punkt -, 9, Tb Rz. 14).
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4.4. Im Ergebnis lässt sich festhalten: Der Begriff der „sonstigen Dienstleistungen“ in § 2 Abs. 1 WKG ist unter Rückgriff auf die Anlage zu § 2 WKG und unter Beachtung des Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle auszulegen. Mit dem dort enthaltenen Begriff der „Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“ sollten auch Unternehmungen in die Wirtschaftskammern einbezogen werden, die auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des (nunmehr) Post- und Fernmeldewesens im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG zu regeln waren. Dazu können in einer intrasystematischen Fortentwicklung auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß AMD-G gezählt werden.4.4. Im Ergebnis lässt sich festhalten: Der Begriff der „sonstigen Dienstleistungen“ in Paragraph 2, Absatz eins, WKG ist unter Rückgriff auf die Anlage zu Paragraph 2, WKG und unter Beachtung des Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle auszulegen. Mit dem dort enthaltenen Begriff der „Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“ sollten auch Unternehmungen in die Wirtschaftskammern einbezogen werden, die auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des (nunmehr) Post- und Fernmeldewesens im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG zu regeln waren. Dazu können in einer intrasystematischen Fortentwicklung auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß AMD-G gezählt werden.
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5. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Schon die demonstrative Aufzählung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 (in Verbindung mit der Anlage zu § 2) WKG genannten Unternehmungen zeigt, dass der Gesetzgeber des WKG von dem durch die Verfassungsbestimmung des Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle eingeräumten Spielraum zur Einbeziehung von Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs umfangreich Gebrauch machen wollte (vgl. dazu auch VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015; sowie VfGH 4.3.2010, B 1119/09 ua., VfSlg. 19017, Pkt. II.2.1.5., dem zufolge der Kern der Betrachtungsweise nunmehr in einer umfassenden Vertretung der für das Wirtschaftsleben bedeutenden Gruppen durch die Kammerorganisation liegt). Es sind daher in den Begriff der „sonstigen Dienstleistungen“ im Sinn des § 2 Abs. 1 WKG auch Unternehmungen, die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 (in Verbindung mit der Anlage zu § 2) WKG nicht ausdrücklich genannt, aber zu diesen in einer Nahebeziehung stehen, in den Kreis der Wirtschaftskammermitglieder einzubeziehen (vgl. dazu auch Zellenberg, Bundesverfassungsrecht, Art. 10 Abs. 1 Z 8, 8. Tb Rz. 12, der von der grundsätzlichen Erfassung aller unternehmerisch ausgeübten Tätigkeiten spricht, die mit der klassischen gewerblichen Wirtschaft bzw. mit den explizit aufgezählten Mitgliedsunternehmungen im Kern „vergleichbar“ sind). Der (oben) dargestellte verfassungsrechtliche Hintergrund zeigt, dass mit Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle anstelle der früher weitgehend gewerberechtlichen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise getreten ist (vgl. VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. IV.6.) und der Verfassungsgesetzgeber damit die kompetenzrechtliche Grundlage dafür schaffen wollte, auch Unternehmungen in die Kammern einzubeziehen, die auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des (nunmehr) „Post- und Fernmeldewesen“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG zu regeln sind. Dazu zählen nach dem Gesagten auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des WKG genau diese Dienste nicht in den Kreis der Mitglieder der Wirtschaftskammern aufnehmen wollte, sind für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.5. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Schon die demonstrative Aufzählung der in Paragraph 2, Absatz eins, und Absatz 2, (in Verbindung mit der Anlage zu Paragraph 2,) WKG genannten Unternehmungen zeigt, dass der Gesetzgeber des WKG von dem durch die Verfassungsbestimmung des Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle eingeräumten Spielraum zur Einbeziehung von Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs umfangreich Gebrauch machen wollte vergleiche , dazu auch VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015; sowie VfGH 4.3.2010, B 1119/09 ua., VfSlg. 19017, Pkt. römisch zwei.2.1.5., dem zufolge der Kern der Betrachtungsweise nunmehr in einer umfassenden Vertretung der für das Wirtschaftsleben bedeutenden Gruppen durch die Kammerorganisation liegt). Es sind daher in den Begriff der „sonstigen Dienstleistungen“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, WKG auch Unternehmungen, die in Paragraph 2, Absatz eins, und Absatz 2, (in Verbindung mit der Anlage zu Paragraph 2,) WKG nicht ausdrücklich genannt, aber zu diesen in einer Nahebeziehung stehen, in den Kreis der Wirtschaftskammermitglieder einzubeziehen vergleiche , dazu auch Zellenberg, Bundesverfassungsrecht, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, 8, Tb Rz. 12, der von der grundsätzlichen Erfassung aller unternehmerisch ausgeübten Tätigkeiten spricht, die mit der klassischen gewerblichen Wirtschaft bzw. mit den explizit aufgezählten Mitgliedsunternehmungen im Kern „vergleichbar“ sind). Der (oben) dargestellte verfassungsrechtliche Hintergrund zeigt, dass mit Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle anstelle der früher weitgehend gewerberechtlichen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise getreten ist vergleiche , VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. römisch vier.6.) und der Verfassungsgesetzgeber damit die kompetenzrechtliche Grundlage dafür schaffen wollte, auch Unternehmungen in die Kammern einzubeziehen, die auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des (nunmehr) „Post- und Fernmeldewesen“ im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG zu regeln sind. Dazu zählen nach dem Gesagten auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des WKG genau diese Dienste nicht in den Kreis der Mitglieder der Wirtschaftskammern aufnehmen wollte, sind für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit den sonstigen Dienstleistungen im Sinn des § 2 Abs. 1 WKG (dort zum Bereich des Gesundheitswesens) zum Ausdruck gebracht, es könne aus der demonstrativen Aufzählung einiger Berufe mit Nahebeziehung zum Gesundheitswesen in der Anlage zu § 2 WKG der Schluss gezogen werden, dass - im Rahmen der von Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen - auch andere Berufe mit Nahebeziehung zum Gesundheitswesen in die Kammermitgliedschaft einbezogen werden sollten (vgl. VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015; VwGH 12.9.2013, 2011/04/0184, Pkt. 2.4.; vgl. weiters VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. IV.9., der davon spricht, dass bei der nunmehr maßgeblichen „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ der Wechsel von einem die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer nach sich ziehenden Beruf zu einem „verwandten“ Beruf nicht zum Verlust der Kammermitgliedschaft führen soll). Da beim hier gegenständlichen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf zumindest eine Nahebeziehung zu einer Unternehmung des (drahtlosen) Nachrichtenverkehrs besteht, ist diese Tätigkeit jedenfalls als „sonstige Dienstleistung“ im Sinn des § 2 Abs. 1 WKG anzusehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit den sonstigen Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, WKG (dort zum Bereich des Gesundheitswesens) zum Ausdruck gebracht, es könne aus der demonstrativen Aufzählung einiger Berufe mit Nahebeziehung zum Gesundheitswesen in der Anlage zu Paragraph 2, WKG der Schluss gezogen werden, dass - im Rahmen der von Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen - auch andere Berufe mit Nahebeziehung zum Gesundheitswesen in die Kammermitgliedschaft einbezogen werden sollten vergleiche , VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015; VwGH 12.9.2013, 2011/04/0184, Pkt. 2.4.; vergleiche , weiters VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. römisch vier.9., der davon spricht, dass bei der nunmehr maßgeblichen „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ der Wechsel von einem die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer nach sich ziehenden Beruf zu einem „verwandten“ Beruf nicht zum Verlust der Kammermitgliedschaft führen soll). Da beim hier gegenständlichen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf zumindest eine Nahebeziehung zu einer Unternehmung des (drahtlosen) Nachrichtenverkehrs besteht, ist diese Tätigkeit jedenfalls als „sonstige Dienstleistung“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, WKG anzusehen.
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Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen der revisionswerbenden Partei zu den weiteren Begriffen des § 2 WKG einzugehen. Die Tätigkeit als audiovisueller Mediendienst auf Abruf ist nämlich bereits aus diesem Grund - als sonstige Dienstleistung - in die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer einzubeziehen.Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen der revisionswerbenden Partei zu den weiteren Begriffen des Paragraph 2, WKG einzugehen. Die Tätigkeit als audiovisueller Mediendienst auf Abruf ist nämlich bereits aus diesem Grund - als sonstige Dienstleistung - in die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer einzubeziehen.
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6. An dieser Sichtweise vermögen auch die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nichts zu ändern.
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6.1. Das Verwaltungsgericht verneint im angefochtenen Erkenntnis das Vorliegen einer sonstigen Dienstleistung nach § 2 Abs. 1 WKG mit dem Argument, das Betreiben eines audiovisuellen Mediendienstes, bei dem ausschließlich die künstlerische Tätigkeit der mitbeteiligten Partei dargestellt werde, könne „nicht als eigene wirtschaftliche Tätigkeit“ angesehen werden.6.1. Das Verwaltungsgericht verneint im angefochtenen Erkenntnis das Vorliegen einer sonstigen Dienstleistung nach Paragraph 2, Absatz eins, WKG mit dem Argument, das Betreiben eines audiovisuellen Mediendienstes, bei dem ausschließlich die künstlerische Tätigkeit der mitbeteiligten Partei dargestellt werde, könne „nicht als eigene wirtschaftliche Tätigkeit“ angesehen werden.
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Mit dieser Begründung übergeht das Verwaltungsgericht seine zuvor erfolgten Ausführungen in den Feststellungen bzw. in der rechtlichen Beurteilung, denen zufolge die mitbeteiligte Partei einen audiovisuellen Mediendienst gemäß AMD-G betreibe. Damit hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis aber angenommen, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen für einen audiovisuellen Mediendienst vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen zählt ua. das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinn der Art. 56 und 57 AEUV, was wiederum eine Teilnahme des Dienstleistungserbringers am wirtschaftlichen Leben bzw. einen wirtschaftlichen Charakter der Dienstleistung voraussetzt (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0061, Rn. 25, 34, mwN). Ein ausschließlich aus persönlichem Interesse („hobbymäßig“) betriebener Videokanal, bei dem weder eine (auch nur teilweise) Finanzierung über Werbeeinnahmen noch über sonstige Entgelte bzw. Gegenleistungen erfolgt, ist demgegenüber mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht als audiovisueller Mediendienst auf Abruf gemäß § 2 Z 4 AMD-G zu beurteilen (vgl. erneut VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0061, Rn. 39). Darüber hinaus ist nach § 2a Abs. 1 Z 2 AMD-G (unter den Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit.) zwar auch die Bereitstellung audiovisueller Inhalte im Wege der ausschnitthaften Darstellung des kreativen Schaffens von im Bereich der Kunst und Kultur tätigen natürlichen Personen nicht als Abrufdienst gemäß § 2 Z 4 AMD-G zu qualifizieren; dass dies hier der Fall gewesen wäre, wird vom Verwaltungsgericht allerdings verneint und auch von der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nicht behauptet.Mit dieser Begründung übergeht das Verwaltungsgericht seine zuvor erfolgten Ausführungen in den Feststellungen bzw. in der rechtlichen Beurteilung, denen zufolge die mitbeteiligte Partei einen audiovisuellen Mediendienst gemäß AMD-G betreibe. Damit hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis aber angenommen, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen für einen audiovisuellen Mediendienst vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen zählt ua. das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinn der Artikel 56, und 57 AEUV, was wiederum eine Teilnahme des Dienstleistungserbringers am wirtschaftlichen Leben bzw. einen wirtschaftlichen Charakter der Dienstleistung voraussetzt vergleiche , VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0061, Rn. 25, 34, mwN). Ein ausschließlich aus persönlichem Interesse („hobbymäßig“) betriebener Videokanal, bei dem weder eine (auch nur teilweise) Finanzierung über Werbeeinnahmen noch über sonstige Entgelte bzw. Gegenleistungen erfolgt, ist demgegenüber mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht als audiovisueller Mediendienst auf Abruf gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G zu beurteilen vergleiche , erneut VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0061, Rn. 39). Darüber hinaus ist nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 2, AMD-G (unter den Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit.) zwar auch die Bereitstellung audiovisueller Inhalte im Wege der ausschnitthaften Darstellung des kreativen Schaffens von im Bereich der Kunst und Kultur tätigen natürlichen Personen nicht als Abrufdienst gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G zu qualifizieren; dass dies hier der Fall gewesen wäre, wird vom Verwaltungsgericht allerdings verneint und auch von der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nicht behauptet.
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Vor diesem Hintergrund ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht einerseits vom Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gemäß AMD-G ausgeht (was - wie dargelegt - eine Teilnahme am Wirtschaftsleben voraussetzt), andererseits aber der hier in Rede stehenden Tätigkeit der mitbeteiligten Partei die Wirtschaftlichkeit abspricht.
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6.2. Schließlich kommt es auf den (sowohl im angefochtenen Erkenntnis als auch in der Revisionsbeantwortung angesprochenen) Umstand, dass die Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 (in Verbindung mit Abs. 11) GewO 1994 bzw. das Anbieten von audiovisuellen Mediendiensten gemäß § 67 Abs. 2 AMD-G von der GewO 1994 ausgenommen sind, im vorliegenden Zusammenhang nicht an. In der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nämlich bereits klargestellt, dass der Ausschluss von der Anwendung der GewO 1994 nicht automatisch bedeutet, dass keine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer bzw. zu einer Fachorganisation besteht (vgl. VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. IV.9.). Dass eine Tätigkeit nicht der GewO 1994 unterliegt, lässt daher nicht den Schluss zu, dass bereits deshalb eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer zu verneinen ist.6.2. Schließlich kommt es auf den (sowohl im angefochtenen Erkenntnis als auch in der Revisionsbeantwortung angesprochenen) Umstand, dass die Ausübung der schönen Künste gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, (in Verbindung mit Absatz 11,) GewO 1994 bzw. das Anbieten von audiovisuellen Mediendiensten gemäß Paragraph 67, Absatz 2, AMD-G von der GewO 1994 ausgenommen sind, im vorliegenden Zusammenhang nicht an. In der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nämlich bereits klargestellt, dass der Ausschluss von der Anwendung der GewO 1994 nicht automatisch bedeutet, dass keine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer bzw. zu einer Fachorganisation besteht vergleiche , VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. römisch vier.9.). Dass eine Tätigkeit nicht der GewO 1994 unterliegt, lässt daher nicht den Schluss zu, dass bereits deshalb eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer zu verneinen ist.
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7. Das angefochtene Erkenntnis war somit aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.7. Das angefochtene Erkenntnis war somit aus den dargelegten Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil sie im Fall einer nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG erhobenen Revision gemäß § 47 Abs. 4 VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat (vgl. etwa VwGH 10.10.2025, Ra 2025/02/0110, Rn. 17, mwN).Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil sie im Fall einer nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG erhobenen Revision gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat vergleiche , etwa VwGH 10.10.2025, Ra 2025/02/0110, Rn. 17, mwN).

Wien, am 18. Februar 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040023.J00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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