Index
50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Mitgliedschaft eines freiberuflichen Heilmasseurs in der Wirtschaftskammer; keine verfassungswidrige Auslegung der Regelung des Wirtschaftskammergesetzes über die Kammermitgliedschaft aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise trotz Ausnahme der Heilmasseure vom Anwendungsbereich der GewerbeordnungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist - mit Wirksamkeit vom 23. März 2004 - zur Berufsausübung als freiberuflicher Heilmasseur gemäß §46 des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes (im Folgenden: MMHmG), BGBl. I 169/2002 idgF, berechtigt.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist - mit Wirksamkeit vom 23. März 2004 - zur Berufsausübung als freiberuflicher Heilmasseur gemäß §46 des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes (im Folgenden: MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 2002, idgF, berechtigt.
2. Der Präsident der Wirtschaftskammer Steiermark hat mit Bescheid vom 3. August 2005 festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Vorschreibungszeitraum 2005 auf Grund der Berechtigungen als freiberuflicher Heilmasseur (Berechtigungsnummer 2) Grundumlagen von jeweils € 247,-- für die Jahre 2004 und 2005 (insgesamt € 494,--) zu bezahlen hat. Ferner wurde ihm für die Organisation von Seminaren und Schulungen unter der Berechtigungsnummer 1 ebenfalls eine Grundumlage vorgeschrieben.
Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob nur gegen jenen Teil des Bescheides Berufung, der die Mitgliedschaft als freiberuflicher Heilmasseur (Berechtigungsnummer 2) betrifft.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich hat mit dem nun angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Steiermark vom 3. August 2005 bestätigt.
3. Die belangte Behörde begründet die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zum einen damit, dass dessen Tätigkeit unter dem Tatbestand der "Unternehmung des Gewerbes" (§2 Abs1 des Wirtschaftskammergesetzes [im Folgenden: WKG], BGBl. I 103/1998, idF BGBl. I 153/2001) zu subsumieren sei. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der Ähnlichkeit zwischen der Tätigkeit von Heilmasseuren, geregelt im MMHmG, und jener von Masseuren, die zur Ausübung des Gewerbes der "Massage" gemäß §94 GewO befugt sind. Darüber hinaus sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "sonstige Dienstleistung" iSd §2 WKG zu qualifizieren. Beim Berufsrecht der Heilmasseure handle es sich, ungeachtet des Umstandes, dass Heilmasseure vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen seien, um Sondergewerberecht, weshalb die Belange der Heilmasseure auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art10 Abs1 Z8 B-VG) zu regeln und daher gemäß dem Kompetenztatbestand der "Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie" (Art10 Abs1 Z8 B-VG) in die Wirtschaftskammerorganisation einzubeziehen seien. 3. Die belangte Behörde begründet die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zum einen damit, dass dessen Tätigkeit unter dem Tatbestand der "Unternehmung des Gewerbes" (§2 Abs1 des Wirtschaftskammergesetzes [im Folgenden: WKG], Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2001,) zu subsumieren sei. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der Ähnlichkeit zwischen der Tätigkeit von Heilmasseuren, geregelt im MMHmG, und jener von Masseuren, die zur Ausübung des Gewerbes der "Massage" gemäß §94 GewO befugt sind. Darüber hinaus sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "sonstige Dienstleistung" iSd §2 WKG zu qualifizieren. Beim Berufsrecht der Heilmasseure handle es sich, ungeachtet des Umstandes, dass Heilmasseure vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen seien, um Sondergewerberecht, weshalb die Belange der Heilmasseure auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art10 Abs1 Z8 B-VG) zu regeln und daher gemäß dem Kompetenztatbestand der "Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie" (Art10 Abs1 Z8 B-VG) in die Wirtschaftskammerorganisation einzubeziehen seien.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gerichtete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit welcher der Beschwerdeführer die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen denkunmöglicher Gesetzesauslegung durch die belangte Behörde behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung und in eventu die Ablehnung der Beschwerde beantragt.
6. Der Beschwerdeführer legte ferner ein Rechtsgutachten des Univ. Prof. DDr. C K vor, der zu dem Schluss kommt, dass im Falle von freiberuflichen Heilmasseuren überwiegende Argumente für deren Zuordnung zum Typus "freie Gesundheitsberufe" sprechen, sodass der Ausschluss von der Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern gemäß §2 WKG auch für diese Berufsgruppe gelte.
Hiezu nahm die belangte Behörde in einer ergänzenden Äußerung vom 15. November 2006 Stellung.
Kurz vor Beginn der Beratung, nämlich am 27. November 2006 langte beim Verfassungsgerichtshof eine weitere (dritte) Äußerung der Wirtschaftskammer Österreich, die nicht mehr in das Verfahren einbezogen werden konnte, zumal der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, zu dieser Stellung zu nehmen, ein. Auch der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2006, mit dem ein ergänzendes Rechtsgutachten vorgelegt wurde, langte erst nach Beginn der Beratung ein, weshalb es nicht mehr in das Verfahren einbezogen werden konnte.
II. Die maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:römisch zwei. Die maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
1. Die Bestimmung des §2 WKG idF BGBl. I 153/2001, welcher die Mitgliedschaft bei den Wirtschaftskammern (im Folgenden: WK) und den Fachorganisationen regelt, lautet wie folgt: 1. Die Bestimmung des §2 WKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2001,, welcher die Mitgliedschaft bei den Wirtschaftskammern (im Folgenden: WK) und den Fachorganisationen regelt, lautet wie folgt:
"Mitgliedschaft
§2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
Abs4 sieht die Möglichkeit vor, dass die Unternehmungen im Sinne der Abs1 bis 3 nicht in der Absicht betrieben werden müssen, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs1 dient.
2. Das Berufsbild des Heilmasseurs ist in §29 MMHmG, BGBl. I 169/2002, geregelt; diese Bestimmung lautet samt Überschrift wie folgt: 2. Das Berufsbild des Heilmasseurs ist in §29 MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 2002,, geregelt; diese Bestimmung lautet samt Überschrift wie folgt:
"Berufsbild - Heilmasseur
§29. (1) Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
III. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt worden zu sein.römisch drei. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt worden zu sein.
2. Hinsichtlich der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) durch denkunmögliche Gesetzesauslegung der Behörde bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
"3.2.3 Während der Heilmasseur nur zur Behandlung von kranken Personen berechtigt ist (§29 MMHmG), ist der gewerbliche Masseur ausschließlich zur Behandlung gesunder Personen befugt. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei seiner Tätigkeit um ein Gewerbe handelt, während Gesundheitsberufe von der Anwendung der GewO 1994 ausgenommen sind (§2 Z11 GewO 1994). Die von den gewerberechtlichen Vorschriften erfassten Tätigkeiten dürfen nicht zu medizinischen Zwecken ausgeübt werden (Aigner in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulkerl/Memmer, Handbuch Medizinrecht3 III/4). Durch die Einschränkung der Ausübung von Massagen auf gesunde Personen ist der Tätigkeitsbereich von gewerblichen Masseuren auf reine Wellness- und Sport-(Regenerations-)massagen beschränkt (vgl dazu auch den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum MMHmG, 1140 BlgNR XXI. GP, 38: Dort werden der 'gewerbliche Sektor (Wellnessbereich)' und der 'Gesundheitsbereich' einander gegenübergestellt.) "3.2.3 Während der Heilmasseur nur zur Behandlung von kranken Personen berechtigt ist (§29 MMHmG), ist der gewerbliche Masseur ausschließlich zur Behandlung gesunder Personen befugt. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei seiner Tätigkeit um ein Gewerbe handelt, während Gesundheitsberufe von der Anwendung der GewO 1994 ausgenommen sind (§2 Z11 GewO 1994). Die von den gewerberechtlichen Vorschriften erfassten Tätigkeiten dürfen nicht zu medizinischen Zwecken ausgeübt werden (Aigner in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulkerl/Memmer, Handbuch Medizinrecht3 III/4). Durch die Einschränkung der Ausübung von Massagen auf gesunde Personen ist der Tätigkeitsbereich von gewerblichen Masseuren auf reine Wellness- und Sport-(Regenerations-)massagen beschränkt vergleiche dazu auch den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum MMHmG, 1140 BlgNR römisch 21 . GP, 38: Dort werden der 'gewerbliche Sektor (Wellnessbereich)' und der 'Gesundheitsbereich' einander gegenübergestellt.)
3.2.4 Der Heilmasseur wiederum darf nur dann, wenn er gleichzeitig über die Berechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Massage verfügt (§79 MMHmG), auch an gesunden Personen ohne ärztliche Anordnung tätig werden."
Zur Subsumtion der Heilmasseure unter den Begriff der "Unternehmungen des Gewerbes" iSd §2 Abs1 WKG führt der Beschwerdeführer aus:
"3.4.2 Unterschied zwischen reglementierten Gesundheitsberufen und Gewerben
Zunächst verkennt die Behörde bei dieser Gleichsetzung die in der österreichischen Rechtsordnung verankerte Unterscheidung von Gewerben einerseits und reglementierten Gesundheitsberufen andererseits. Die Befugnisse der Gesundheitsberufe sind (in Abgrenzung zu den medizinischen Hilfspersonen) in §49 Abs3 ÄrzteG 1998 geregelt: Der Arzt (auch er natürlich ein Angehöriger eines Gesundheitsberufes) muss seinen Beruf grundsätzlich persönlich und unmittelbar ausüben. Zur Unterstützung kann er sich medizinischer Hilfspersonen bedienen, die nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln (§49 Abs2 ÄrzteG 1998). Sie bedürfen keiner besonderen berufsrechtlichen Qualifikation und dürfen nur zur untergeordneten Unterstützung herangezogen werden (zB Sprechstundenhilfe). Davon zu unterscheiden sind aber die in §49 Abs3 ÄrzteG 1998 genannten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe (dh anderer als des ärztlichen), auf die vom Arzt ärztliche Tätigkeiten übertragen werden können, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes erfasst sind. Diese Angehörigen anderer Gesundheitsberufe üben kraft eigenen Berufsrechts bestimmte medizinische Tätigkeiten auf ärztliche Anordnung an kranken Personen zu Heilzwecken aus (vgl etwa Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 19982 §49 FN 4; Kletecka-Pulker in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht31/7-8). Zunächst verkennt die Behörde bei dieser Gleichsetzung die in der österreichischen Rechtsordnung verankerte Unterscheidung von Gewerben einerseits und reglementierten Gesundheitsberufen andererseits. Die Befugnisse der Gesundheitsberufe sind (in Abgrenzung zu den medizinischen Hilfspersonen) in §49 Abs3 ÄrzteG 1998 geregelt: Der Arzt (auch er natürlich ein Angehöriger eines Gesundheitsberufes) muss seinen Beruf grundsätzlich persönlich und unmittelbar ausüben. Zur Unterstützung kann er sich medizinischer Hilfspersonen bedienen, die nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln (§49 Abs2 ÄrzteG 1998). Sie bedürfen keiner besonderen berufsrechtlichen Qualifikation und dürfen nur zur untergeordneten Unterstützung herangezogen werden (zB Sprechstundenhilfe). Davon zu unterscheiden sind aber die in §49 Abs3 ÄrzteG 1998 genannten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe (dh anderer als des ärztlichen), auf die vom Arzt ärztliche Tätigkeiten übertragen werden können, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes erfasst sind. Diese Angehörigen anderer Gesundheitsberufe üben kraft eigenen Berufsrechts bestimmte medizinische Tätigkeiten auf ärztliche Anordnung an kranken Personen zu Heilzwecken aus vergleiche etwa Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 19982 §49 FN 4; Kletecka-Pulker in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht31/7-8).
Auch die Tätigkeit des Heilmasseurs stellt einen reglementierten Gesundheitsberuf dar (vgl den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum MMHmG, 1140 BlgNR XXI. GP, 38: 'Einen weiteren Eckpunkt der Reform bildet die Durchlässigkeit zwischen den neuen Gesundheitsberufen 'medizinischer Masseur'/'medizinische Masseurin' sowie 'Heilmasseur'/'Heilmasseurin' und den gewerblichen Masseuren/Masseurinnen.'; weiters Kletecka-Pulker in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht31/5). Auch die Tätigkeit des Heilmasseurs stellt einen reglementierten Gesundheitsberuf dar vergleiche den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum MMHmG, 1140 BlgNR römisch 21 . GP, 38: 'Einen weiteren Eckpunkt der Reform bildet die Durchlässigkeit zwischen den neuen Gesundheitsberufen 'medizinischer Masseur'/'medizinische Masseurin' sowie 'Heilmasseur'/'Heilmasseurin' und den gewerblichen Masseuren/Masseurinnen.'; weiters Kletecka-Pulker in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht31/5).
Die Trennung zwischen dem Gewerberecht und dem Recht der Gesundheitsberufe zeigt sich insb darin, dass die GewO ua nicht anzuwenden ist auf 'die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten' (§2 Z11 GewO 1994). Auch die von den gewerberechtlichen Vorschriften erfassten quasi-medizinischen Tätigkeiten dürfen nicht zu medizinischen Zwecken ausgeübt werden (Aigner in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht3111/4).