TE Vfgh Erkenntnis 2006/12/12 B855/06

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Veröffentlicht am 12.12.2006
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art10 Abs1 Z8
GewO 1973 §2 Abs1 Z11
Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG - MMHmG §1, §29
VfGG §20
WirtschaftskammerG 1998 §2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1973 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 2 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  3. GewO 1973 § 2 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992
  4. GewO 1973 § 2 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1992
  5. GewO 1973 § 2 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1991
  6. GewO 1973 § 2 gültig von 01.04.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  7. GewO 1973 § 2 gültig von 01.04.1993 bis 31.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992
  8. GewO 1973 § 2 gültig von 01.04.1993 bis 31.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1992
  9. GewO 1973 § 2 gültig von 01.04.1993 bis 31.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  10. GewO 1973 § 2 gültig von 01.04.1993 bis 31.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1989
  11. GewO 1973 § 2 gültig von 31.03.1993 bis 31.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  12. GewO 1973 § 2 gültig von 01.01.1993 bis 30.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  13. GewO 1973 § 2 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1992
  14. GewO 1973 § 2 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992
  15. GewO 1973 § 2 gültig von 01.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  16. GewO 1973 § 2 gültig von 01.06.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1989
  17. GewO 1973 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 31.05.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  18. GewO 1973 § 2 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 66/1979
  1. VfGG § 20 heute
  2. VfGG § 20 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 20 gültig von 01.02.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VfGG § 20 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 20 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  6. VfGG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 20 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 20 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  9. VfGG § 20 gültig von 08.02.1958 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Mitgliedschaft eines freiberuflichen Heilmasseurs in der Wirtschaftskammer; keine verfassungswidrige Auslegung der Regelung des Wirtschaftskammergesetzes über die Kammermitgliedschaft aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise trotz Ausnahme der Heilmasseure vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist - mit Wirksamkeit vom 23. März 2004 - zur Berufsausübung als freiberuflicher Heilmasseur gemäß §46 des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes (im Folgenden: MMHmG), BGBl. I 169/2002 idgF, berechtigt.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist - mit Wirksamkeit vom 23. März 2004 - zur Berufsausübung als freiberuflicher Heilmasseur gemäß §46 des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes (im Folgenden: MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 2002, idgF, berechtigt.

2. Der Präsident der Wirtschaftskammer Steiermark hat mit Bescheid vom 3. August 2005 festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Vorschreibungszeitraum 2005 auf Grund der Berechtigungen als freiberuflicher Heilmasseur (Berechtigungsnummer 2) Grundumlagen von jeweils € 247,-- für die Jahre 2004 und 2005 (insgesamt € 494,--) zu bezahlen hat. Ferner wurde ihm für die Organisation von Seminaren und Schulungen unter der Berechtigungsnummer 1 ebenfalls eine Grundumlage vorgeschrieben.

Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob nur gegen jenen Teil des Bescheides Berufung, der die Mitgliedschaft als freiberuflicher Heilmasseur (Berechtigungsnummer 2) betrifft.

Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich hat mit dem nun angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Steiermark vom 3. August 2005 bestätigt.

3. Die belangte Behörde begründet die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zum einen damit, dass dessen Tätigkeit unter dem Tatbestand der "Unternehmung des Gewerbes" (§2 Abs1 des Wirtschaftskammergesetzes [im Folgenden: WKG], BGBl. I 103/1998, idF BGBl. I 153/2001) zu subsumieren sei. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der Ähnlichkeit zwischen der Tätigkeit von Heilmasseuren, geregelt im MMHmG, und jener von Masseuren, die zur Ausübung des Gewerbes der "Massage" gemäß §94 GewO befugt sind. Darüber hinaus sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "sonstige Dienstleistung" iSd §2 WKG zu qualifizieren. Beim Berufsrecht der Heilmasseure handle es sich, ungeachtet des Umstandes, dass Heilmasseure vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen seien, um Sondergewerberecht, weshalb die Belange der Heilmasseure auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art10 Abs1 Z8 B-VG) zu regeln und daher gemäß dem Kompetenztatbestand der "Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie" (Art10 Abs1 Z8 B-VG) in die Wirtschaftskammerorganisation einzubeziehen seien. 3. Die belangte Behörde begründet die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zum einen damit, dass dessen Tätigkeit unter dem Tatbestand der "Unternehmung des Gewerbes" (§2 Abs1 des Wirtschaftskammergesetzes [im Folgenden: WKG], Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2001,) zu subsumieren sei. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der Ähnlichkeit zwischen der Tätigkeit von Heilmasseuren, geregelt im MMHmG, und jener von Masseuren, die zur Ausübung des Gewerbes der "Massage" gemäß §94 GewO befugt sind. Darüber hinaus sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "sonstige Dienstleistung" iSd §2 WKG zu qualifizieren. Beim Berufsrecht der Heilmasseure handle es sich, ungeachtet des Umstandes, dass Heilmasseure vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen seien, um Sondergewerberecht, weshalb die Belange der Heilmasseure auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art10 Abs1 Z8 B-VG) zu regeln und daher gemäß dem Kompetenztatbestand der "Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie" (Art10 Abs1 Z8 B-VG) in die Wirtschaftskammerorganisation einzubeziehen seien.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gerichtete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit welcher der Beschwerdeführer die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen denkunmöglicher Gesetzesauslegung durch die belangte Behörde behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung und in eventu die Ablehnung der Beschwerde beantragt.

6. Der Beschwerdeführer legte ferner ein Rechtsgutachten des Univ. Prof. DDr. C K vor, der zu dem Schluss kommt, dass im Falle von freiberuflichen Heilmasseuren überwiegende Argumente für deren Zuordnung zum Typus "freie Gesundheitsberufe" sprechen, sodass der Ausschluss von der Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern gemäß §2 WKG auch für diese Berufsgruppe gelte.

Hiezu nahm die belangte Behörde in einer ergänzenden Äußerung vom 15. November 2006 Stellung.

Kurz vor Beginn der Beratung, nämlich am 27. November 2006 langte beim Verfassungsgerichtshof eine weitere (dritte) Äußerung der Wirtschaftskammer Österreich, die nicht mehr in das Verfahren einbezogen werden konnte, zumal der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, zu dieser Stellung zu nehmen, ein. Auch der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2006, mit dem ein ergänzendes Rechtsgutachten vorgelegt wurde, langte erst nach Beginn der Beratung ein, weshalb es nicht mehr in das Verfahren einbezogen werden konnte.

II. Die maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:römisch zwei. Die maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

1. Die Bestimmung des §2 WKG idF BGBl. I 153/2001, welcher die Mitgliedschaft bei den Wirtschaftskammern (im Folgenden: WK) und den Fachorganisationen regelt, lautet wie folgt: 1. Die Bestimmung des §2 WKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2001,, welcher die Mitgliedschaft bei den Wirtschaftskammern (im Folgenden: WK) und den Fachorganisationen regelt, lautet wie folgt:

"Mitgliedschaft

§2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

  1. (2)Absatz 2,Zu den Mitgliedern gemäß Abs1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind."

Abs4 sieht die Möglichkeit vor, dass die Unternehmungen im Sinne der Abs1 bis 3 nicht in der Absicht betrieben werden müssen, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs1 dient.

2. Das Berufsbild des Heilmasseurs ist in §29 MMHmG, BGBl. I 169/2002, geregelt; diese Bestimmung lautet samt Überschrift wie folgt: 2. Das Berufsbild des Heilmasseurs ist in §29 MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 2002,, geregelt; diese Bestimmung lautet samt Überschrift wie folgt:

"Berufsbild - Heilmasseur

§29. (1) Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von

  1. 1.Ziffer eins
    klassischer Massage,
  2. 2.Ziffer 2
    Packungsanwendungen,
  3. 3.Ziffer 3
    Thermotherapie,
  4. 4.Ziffer 4
    Ultraschalltherapie und
  5. 5.Ziffer 5
    Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

  1. (2)Absatz 2,Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des Heilmasseurs die eigenverantwortliche Durchführung von

  1. 1.Ziffer eins
    klassischer Massage und
  2. 2.Ziffer 2
    Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

  1. (3)Absatz 3,Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist."

III. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt worden zu sein.römisch drei. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt worden zu sein.

2. Hinsichtlich der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) durch denkunmögliche Gesetzesauslegung der Behörde bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

"3.2.3 Während der Heilmasseur nur zur Behandlung von kranken Personen berechtigt ist (§29 MMHmG), ist der gewerbliche Masseur ausschließlich zur Behandlung gesunder Personen befugt. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei seiner Tätigkeit um ein Gewerbe handelt, während Gesundheitsberufe von der Anwendung der GewO 1994 ausgenommen sind (§2 Z11 GewO 1994). Die von den gewerberechtlichen Vorschriften erfassten Tätigkeiten dürfen nicht zu medizinischen Zwecken ausgeübt werden (Aigner in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulkerl/Memmer, Handbuch Medizinrecht3 III/4). Durch die Einschränkung der Ausübung von Massagen auf gesunde Personen ist der Tätigkeitsbereich von gewerblichen Masseuren auf reine Wellness- und Sport-(Regenerations-)massagen beschränkt (vgl dazu auch den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum MMHmG, 1140 BlgNR XXI. GP, 38: Dort werden der 'gewerbliche Sektor (Wellnessbereich)' und der 'Gesundheitsbereich' einander gegenübergestellt.) "3.2.3 Während der Heilmasseur nur zur Behandlung von kranken Personen berechtigt ist (§29 MMHmG), ist der gewerbliche Masseur ausschließlich zur Behandlung gesunder Personen befugt. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei seiner Tätigkeit um ein Gewerbe handelt, während Gesundheitsberufe von der Anwendung der GewO 1994 ausgenommen sind (§2 Z11 GewO 1994). Die von den gewerberechtlichen Vorschriften erfassten Tätigkeiten dürfen nicht zu medizinischen Zwecken ausgeübt werden (Aigner in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulkerl/Memmer, Handbuch Medizinrecht3 III/4). Durch die Einschränkung der Ausübung von Massagen auf gesunde Personen ist der Tätigkeitsbereich von gewerblichen Masseuren auf reine Wellness- und Sport-(Regenerations-)massagen beschränkt vergleiche dazu auch den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum MMHmG, 1140 BlgNR römisch 21 . GP, 38: Dort werden der 'gewerbliche Sektor (Wellnessbereich)' und der 'Gesundheitsbereich' einander gegenübergestellt.)

3.2.4 Der Heilmasseur wiederum darf nur dann, wenn er gleichzeitig über die Berechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Massage verfügt (§79 MMHmG), auch an gesunden Personen ohne ärztliche Anordnung tätig werden."

Zur Subsumtion der Heilmasseure unter den Begriff der "Unternehmungen des Gewerbes" iSd §2 Abs1 WKG führt der Beschwerdeführer aus:

"3.4.2 Unterschied zwischen reglementierten Gesundheitsberufen und Gewerben

Zunächst verkennt die Behörde bei dieser Gleichsetzung die in der österreichischen Rechtsordnung verankerte Unterscheidung von Gewerben einerseits und reglementierten Gesundheitsberufen andererseits. Die Befugnisse der Gesundheitsberufe sind (in Abgrenzung zu den medizinischen Hilfspersonen) in §49 Abs3 ÄrzteG 1998 geregelt: Der Arzt (auch er natürlich ein Angehöriger eines Gesundheitsberufes) muss seinen Beruf grundsätzlich persönlich und unmittelbar ausüben. Zur Unterstützung kann er sich medizinischer Hilfspersonen bedienen, die nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln (§49 Abs2 ÄrzteG 1998). Sie bedürfen keiner besonderen berufsrechtlichen Qualifikation und dürfen nur zur untergeordneten Unterstützung herangezogen werden (zB Sprechstundenhilfe). Davon zu unterscheiden sind aber die in §49 Abs3 ÄrzteG 1998 genannten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe (dh anderer als des ärztlichen), auf die vom Arzt ärztliche Tätigkeiten übertragen werden können, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes erfasst sind. Diese Angehörigen anderer Gesundheitsberufe üben kraft eigenen Berufsrechts bestimmte medizinische Tätigkeiten auf ärztliche Anordnung an kranken Personen zu Heilzwecken aus (vgl etwa Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 19982 §49 FN 4; Kletecka-Pulker in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht31/7-8). Zunächst verkennt die Behörde bei dieser Gleichsetzung die in der österreichischen Rechtsordnung verankerte Unterscheidung von Gewerben einerseits und reglementierten Gesundheitsberufen andererseits. Die Befugnisse der Gesundheitsberufe sind (in Abgrenzung zu den medizinischen Hilfspersonen) in §49 Abs3 ÄrzteG 1998 geregelt: Der Arzt (auch er natürlich ein Angehöriger eines Gesundheitsberufes) muss seinen Beruf grundsätzlich persönlich und unmittelbar ausüben. Zur Unterstützung kann er sich medizinischer Hilfspersonen bedienen, die nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln (§49 Abs2 ÄrzteG 1998). Sie bedürfen keiner besonderen berufsrechtlichen Qualifikation und dürfen nur zur untergeordneten Unterstützung herangezogen werden (zB Sprechstundenhilfe). Davon zu unterscheiden sind aber die in §49 Abs3 ÄrzteG 1998 genannten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe (dh anderer als des ärztlichen), auf die vom Arzt ärztliche Tätigkeiten übertragen werden können, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes erfasst sind. Diese Angehörigen anderer Gesundheitsberufe üben kraft eigenen Berufsrechts bestimmte medizinische Tätigkeiten auf ärztliche Anordnung an kranken Personen zu Heilzwecken aus vergleiche etwa Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 19982 §49 FN 4; Kletecka-Pulker in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht31/7-8).

Auch die Tätigkeit des Heilmasseurs stellt einen reglementierten Gesundheitsberuf dar (vgl den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum MMHmG, 1140 BlgNR XXI. GP, 38: 'Einen weiteren Eckpunkt der Reform bildet die Durchlässigkeit zwischen den neuen Gesundheitsberufen 'medizinischer Masseur'/'medizinische Masseurin' sowie 'Heilmasseur'/'Heilmasseurin' und den gewerblichen Masseuren/Masseurinnen.'; weiters Kletecka-Pulker in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht31/5). Auch die Tätigkeit des Heilmasseurs stellt einen reglementierten Gesundheitsberuf dar vergleiche den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum MMHmG, 1140 BlgNR römisch 21 . GP, 38: 'Einen weiteren Eckpunkt der Reform bildet die Durchlässigkeit zwischen den neuen Gesundheitsberufen 'medizinischer Masseur'/'medizinische Masseurin' sowie 'Heilmasseur'/'Heilmasseurin' und den gewerblichen Masseuren/Masseurinnen.'; weiters Kletecka-Pulker in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht31/5).

Die Trennung zwischen dem Gewerberecht und dem Recht der Gesundheitsberufe zeigt sich insb darin, dass die GewO ua nicht anzuwenden ist auf 'die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten' (§2 Z11 GewO 1994). Auch die von den gewerberechtlichen Vorschriften erfassten quasi-medizinischen Tätigkeiten dürfen nicht zu medizinischen Zwecken ausgeübt werden (Aigner in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht3111/4).

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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