Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
B-VG Art10 Abs1 Z8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde des Vereins Z in K, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schlögelgasse 1 (Kaiser-Josef-Platz), gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom 9. November 2010, Zl. ReOrg 240-1/10/Wa, betreffend Umlageleistungspflicht nach dem WKG (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der beschwerdeführende Verein aufgrund der ihm erteilten Berechtigung zum Betrieb eines Pflegeheimes im Jahr 2008 Mitglied der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und daher zur Leistung der Umlagen gemäß § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) verpflichtet gewesen sei. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 122, 126 und 128 WKG angeführt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der beschwerdeführende Verein aufgrund der ihm erteilten Berechtigung zum Betrieb eines Pflegeheimes im Jahr 2008 Mitglied der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und daher zur Leistung der Umlagen gemäß Paragraph 122, Absatz 7, und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) verpflichtet gewesen sei. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 122, 126, und 128 WKG angeführt.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Rahmen der Wiedergabe des Verfahrensgeschehens aus, die Beschwerdeführerin habe in der Berufung zusammengefasst vorgebracht, sie sei kein Kammermitglied im Sinne des WKG, sodass die Vorschreibung der Kammerumlage dem Grunde nach zu Unrecht erfolgt sei.
Unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin über eine Berechtigung zum Betrieb eines Pflegeheimes gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz, LBGl. 108/1994, verfüge. Auch werde von der Beschwerdeführerin der selbständige Betrieb eines entsprechenden Unternehmens außer Streit gestellt. Die Beschwerdeführerin vertrete jedoch die Ansicht, dass die für ihre Kammermitgliedschaft erforderliche Zugehörigkeit zu den im WKG angeführten Branchen fehle.Unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin über eine Berechtigung zum Betrieb eines Pflegeheimes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, 2, und 3 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz, LBGl. 108 aus 1994,, verfüge. Auch werde von der Beschwerdeführerin der selbständige Betrieb eines entsprechenden Unternehmens außer Streit gestellt. Die Beschwerdeführerin vertrete jedoch die Ansicht, dass die für ihre Kammermitgliedschaft erforderliche Zugehörigkeit zu den im WKG angeführten Branchen fehle.
Dazu verwies die belangte Behörde auf § 2 Abs. 1 WKG, wonach Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger sind, die Unternehmungen - u.a. - des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.Dazu verwies die belangte Behörde auf Paragraph 2, Absatz eins, WKG, wonach Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger sind, die Unternehmungen - u.a. - des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
Der Betrieb des gegenständlichen Pflegeheimes sei nach Ansicht der belangten Behörde als Betrieb einer Unternehmung des "Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen" im Sinne des § 2 Abs. 1 WKG 1998 anzusehen. Das ergebe sich aus dem in Verfassungsrang stehenden Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991. Dieser Kompetenzvorschrift zufolge zählten zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG "gesetzliche Interessensvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, … sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder… dienen."Der Betrieb des gegenständlichen Pflegeheimes sei nach Ansicht der belangten Behörde als Betrieb einer Unternehmung des "Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, WKG 1998 anzusehen. Das ergebe sich aus dem in Verfassungsrang stehenden Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,. Dieser Kompetenzvorschrift zufolge zählten zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG "gesetzliche Interessensvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, … sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder… dienen."
Auf dem Boden der in dieser Kompetenzbestimmung enthaltenen beispielhaften Aufzählung ("einschließlich insbesondere") könnten auch gesundheitsorientierte Unternehmungen in die Wirtschaftskammermitgliedschaft einbezogen werden, die damit in der Terminologie des Wirtschaftskammerorganisationsrechts als Unternehmungen des Fremdenverkehrs oder Tourismus (im weiteren Sinne) anzusehen seien, auch wenn sie Zwecken des Fremdenverkehrs im eigentlichen (engeren) Sinne nicht dienten. Die genannte Kompetenzbestimmung eröffne die Möglichkeit, alle Unternehmungen in die Wirtschaftskammer einzubeziehen, die einem wirtschaftlich zu verstehenden Begriff der gewerblichen Wirtschaft zugeordnet werden könnten. Ausschlaggebend für die Zulässigkeit des Einbeziehens einer Unternehmung in die Wirtschaftskammerorganisation sei somit, ob diese Unternehmung - und das unabhängig davon, ob dem Bund oder den Ländern die Erlassung und der Vollzug der einschlägigen berufs- und unternehmensrechtlichen Vorschriften zukomme - bei einer wirtschaftlichen bzw. materiellen Betrachtungsweise als der gewerblichen Wirtschaft zugehörig angesehen werden könne. Es komme demnach darauf an, ob vergleichbare Tätigkeitsbereiche bestünden und damit eine wirtschaftliche Verwandtschaft mit jenen Unternehmungen vorliege, die Kammermitglieder seien.
Letzteres sei bei Pflegeheimen der Fall, wie ein Vergleich einerseits mit Beherbergungsbetrieben nach der GewO 1994 und andererseits mit privaten Pflegeanstalten nach dem KAKuG (die gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 2 WKG ebenfalls Kammermitglieder sind) deutlich mache: Wohn- und auch Pflegeheime für ältere Menschen und Senioren wie das gegenständliche seien eng mit gewerblichen Beherbergungsbetrieben verwandt, da im einen wie im anderen Fall dem Aspekt der Unterbringung eine zentrale Rolle zukomme. Ebenso bestehe eine wirtschaftliche Verwandtschaft mit Krankenanstalten in der Form von Pflegeanstalten für (chronisch) Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürften.Letzteres sei bei Pflegeheimen der Fall, wie ein Vergleich einerseits mit Beherbergungsbetrieben nach der GewO 1994 und andererseits mit privaten Pflegeanstalten nach dem KAKuG (die gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz 2, WKG ebenfalls Kammermitglieder sind) deutlich mache: Wohn- und auch Pflegeheime für ältere Menschen und Senioren wie das gegenständliche seien eng mit gewerblichen Beherbergungsbetrieben verwandt, da im einen wie im anderen Fall dem Aspekt der Unterbringung eine zentrale Rolle zukomme. Ebenso bestehe eine wirtschaftliche Verwandtschaft mit Krankenanstalten in der Form von Pflegeanstalten für (chronisch) Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürften.
Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass Rechtsträger von Alten- bzw. Seniorenwohn- und Pflegeheimen in kompetenzkonformer Weise Mitglieder der Wirtschaftskammer gemäß § 2 Abs. 1 WKG seien.Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass Rechtsträger von Alten- bzw. Seniorenwohn- und Pflegeheimen in kompetenzkonformer Weise Mitglieder der Wirtschaftskammer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKG seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 20. September 2011, B 1763/10-7, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In diesem Ablehnungsbeschluss hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die Qualifikation der beschwerdeführenden Partei als Wirtschaftskammermitglied durch die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2010, B 1119/09, 1120/09) aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zu beanstanden sei und allenfalls eine Frage der Auslegung des einfachen Gesetzes darstelle, die vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen sei.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde ergänzt, die belangte Behörde hat dazu eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Bestimmungen des WKG, BGBl. I Nr. 103/1998 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 153/2001, lauten auszugsweise: 1.1. Die Bestimmungen des WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, lauten auszugsweise:
"Mitgliedschaft
§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.Paragraph 2, (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
…
…
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 149. (1) Art. IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.Paragraph 149, (1) Artikel römisch vier, der 8. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,, bleibt unberührt.
…
Anlage zu § 2 Anlage zu Paragraph 2
Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Absatz 2, zählen insbesondere:
…
- Heil- und Kuranstalten,
…
- private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),
…"
1.2. Der gemäß § 149 Abs. 1 WKG weiterhin in Geltung stehende Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, lautet: 1.2. Der gemäß Paragraph 149, Absatz eins, WKG weiterhin in Geltung stehende Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,, lautet:
"Verfassungsbestimmung
1.3. Das Gesetz vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen, LGBl. Nr. 77/2003 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 81/2010 (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 - StPHG 2003), lautet auszugsweise (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof): 1.3. Das Gesetz vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2003, in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 - StPHG 2003), lautet auszugsweise (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"…
§ 2 Begriffsbestimmungen Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
(2 a) Psychiatrische Familienpflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, in denen höchstens zwei Personen betreut und gepflegt werden, die chronisch psychisch krank und/oder geistig behindert sind und die vorwiegend psychiatrischer Betreuung bedürfen.
§ 3 Ziel Paragraph 3, Ziel
Ziel der nachstehenden Bestimmungen ist es, Interessen, Bedürfnisse und Menschenwürde der Heimbewohner zu achten, die Selbstständigkeit der Heimbewohner in Pflegeheimen zu gewährleisten und auf die Sterbebegleitung und einen würdevollen Tod Rücksicht zu nehmen.
…
§ 5 Rechte der Heimbewohner Paragraph 5, Rechte der Heimbewohner
…
2. Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung bzw. Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;
…
§ 8 Personalausstattung, Pflegedienstleitung Paragraph 8, Personalausstattung, Pflegedienstleitung
…
…
§ 10 Ärztliche Behandlung Paragraph 10, Ärztliche Behandlung
…
§ 11 Paragraph 11
Anforderungen für Neu-, Zu- und Umbauten
Zur Sicherung der Pflege, Rehabilitation und Betreuung sowie der sozialen Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner haben Pflegeheime folgende infrastrukturelle Mindestanforderungen zu erfüllen:
...
4. Infrastruktur:
Neben der erforderlichen pflegerischen Infrastruktur sind Räume für Zwecke der Kommunikation und Therapie zu schaffen."
Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 61/2010 (KaKUG), lautet auszugsweise:Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, (KaKUG), lautet auszugsweise:
"§ 1. (1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,
2.1. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass Pflegeheime nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz 2003 weder Unternehmungen seien, die der GewO 1994 unterliegen, noch seien sie in der Anlage zu § 2 WKG angeführt. Insbesondere handle es sich nicht um private Krankenanstalten im Sinne dieser Anlage. 2.1. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass Pflegeheime nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz 2003 weder Unternehmungen seien, die der GewO 1994 unterliegen, noch seien sie in der Anlage zu Paragraph 2, WKG angeführt. Insbesondere handle es sich nicht um private Krankenanstalten im Sinne dieser Anlage.
Richtig ist zunächst, dass ein Pflegeheim, wie es von der Beschwerdeführerin unstrittig betrieben wird, nicht automatisch eine Krankenanstalt darstellt: Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass Pflegeheime und Krankenanstalten einfachgesetzlich in jeweils eigenen Rechtsvorschriften geregelt sind (vgl. für Pflegeheime in der Steiermark das Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 bzw. für Krankenanstalten das KaKUG und in Ausführung desselben, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999). Vielmehr zeigt die Legaldefinition der Heil- und Pflegeanstalten in § 1 Abs. 2 KaKUG, dass Pflegeeinrichtungen nur dann als Krankenanstalten gelten, wenn sie zur - ärztlichen - Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind (vgl. zur - auch kompetenzrechtlichen - Abgrenzung der Pflegeheime von den Krankenanstalten das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1992, K II-2/91 = VfSlg. 13.237). Dass Letzteres gegenständlich der Fall wäre, wurde weder festgestellt noch wird dies in der Beschwerde behauptet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin alleine durch das Betreiben eines Pflegeheimes iSd Stmk. Pflegeheimgesetzes 2003 gleichzeitig als Betreiberin einer Krankenanstalt gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 2 WKG zu qualifizieren und aus diesem Grund als Kammermitglied anzusehen sei. Gleiches gilt für den ebenfalls in der Anlage zum WKG genannten Betrieb einer Heil- und Kuranstalt (vgl. dazu für die Steiermark die spezifischen Regelungen im Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetz).Richtig ist zunächst, dass ein Pflegeheim, wie es von der Beschwerdeführerin unstrittig betrieben wird, nicht automatisch eine Krankenanstalt darstellt: Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass Pflegeheime und Krankenanstalten einfachgesetzlich in jeweils eigenen Rechtsvorschriften geregelt sind vergleiche , für Pflegeheime in der Steiermark das Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 bzw. für Krankenanstalten das KaKUG und in Ausführung desselben, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999). Vielmehr zeigt die Legaldefinition der Heil- und Pflegeanstalten in Paragraph eins, Absatz 2, KaKUG, dass Pflegeeinrichtungen nur dann als Krankenanstalten gelten, wenn sie zur - ärztlichen - Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind vergleiche , zur - auch kompetenzrechtlichen - Abgrenzung der Pflegeheime von den Krankenanstalten das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1992, K II-2/91 = VfSlg. 13.237). Dass Letzteres gegenständlich der Fall wäre, wurde weder festgestellt noch wird dies in der Beschwerde behauptet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin alleine durch das Betreiben eines Pflegeheimes iSd Stmk. Pflegeheimgesetzes 2003 gleichzeitig als Betreiberin einer Krankenanstalt gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz 2, WKG zu qualifizieren und aus diesem Grund als Kammermitglied anzusehen sei. Gleiches gilt für den ebenfalls in der Anlage zum WKG genannten Betrieb einer Heil- und Kuranstalt vergleiche , dazu für die Steiermark die spezifischen Regelungen im Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetz).
Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom 16. Oktober 1992 kann ferner nicht angenommen werden, dass durch den Betrieb eines Pflegeheimes ein Gewerbe ausgeübt wird.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht gegen das Einbeziehen von Betreibern der Pflegeheime in die Kammermitgliedschaft verfassungsrechtliche Gründe geltend und bringt vor, der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfSlg. 2500/1953 als eine Voraussetzung für das Einbeziehen anderer Unternehmungen (Berufsgruppen) in die Kammermitgliedschaft verlangt, dass die Regelung ihrer Angelegenheiten Bundessache gemäß Art. 10 B-VG sein müsse. Dem werde bei einem Einbeziehen von Pflegeheimen (Landessache gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG; vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1992) in die Kammermitgliedschaft nicht entsprochen. Mit diesem verfassungsrechtlichen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin auf den bereits zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011 zu verweisen, in dem ausdrücklich angemerkt wurde, dass die Qualifikation der beschwerdeführenden Partei als Wirtschaftskammermitglied aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zu beanstanden sei. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht gegen das Einbeziehen von Betreibern der Pflegeheime in die Kammermitgliedschaft verfassungsrechtliche Gründe geltend und bringt vor, der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfSlg. 2500 aus 1953, als eine Voraussetzung für das Einbeziehen anderer Unternehmungen (Berufsgruppen) in die Kammermitgliedschaft verlangt, dass die Regelung ihrer Angelegenheiten Bundessache gemäß Artikel 10, B-VG sein müsse. Dem werde bei einem Einbeziehen von Pflegeheimen (Landessache gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG; vergleiche , auch dazu das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1992) in die Kammermitgliedschaft nicht entsprochen. Mit diesem verfassungsrechtlichen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin auf den bereits zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011 zu verweisen, in dem ausdrücklich angemerkt wurde, dass die Qualifikation der beschwerdeführenden Partei als Wirtschaftskammermitglied aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zu beanstanden sei.
2.3. Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Rechtsträger eines Pflegeheimes sei deshalb Kammermitglied, weil ein Pflegeheim eine Unternehmung des "Tourismus und der Freizeitwirtschaft" bzw. eine Unternehmung einer "sonstigen Dienstleistung" iSd § 2 Abs. 1 WKG sei. 2.3. Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Rechtsträger eines Pflegeheimes sei deshalb Kammermitglied, weil ein Pflegeheim eine Unternehmung des "Tourismus und der Freizeitwirtschaft" bzw. eine Unternehmung einer "sonstigen Dienstleistung" iSd Paragraph 2, Absatz eins, WKG sei.
Was unter "sonstiger Dienstleistung" im Sinne der letztgenannten Bestimmung zu verstehen ist, ergibt sich zum Teil aus der Aufzählung in der Anlage zu § 2 WKG, doch ist diese Aufzählung, wie sich aus § 2 Abs. 2 WKG ergibt, nur demonstrativ (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/04/0015). Eine Auslegung des Begriffs "sonstige Dienstleistung" iSd § 2 Abs. 1 WKG ist aber jedenfalls verfassungskonform und damit unter Beachtung des Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, der als Verfassungsbestimmung gemäß § 149 Abs. 1 WKG dem Rechtsbestand angehört, vorzunehmen.Was unter "sonstiger Dienstleistung" im Sinne der letztgenannten Bestimmung zu verstehen ist, ergibt sich zum Teil aus der Aufzählung in der Anlage zu Paragraph 2, WKG, doch ist diese Aufzählung, wie sich aus Paragraph 2, Absatz 2, WKG ergibt, nur demonstrativ vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/04/0015). Eine Auslegung des Begriffs "sonstige Dienstleistung" iSd Paragraph 2, Absatz eins, WKG ist aber jedenfalls verfassungskonform und damit unter Beachtung des Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,, der als Verfassungsbestimmung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, WKG dem Rechtsbestand angehört, vorzunehmen.
Nach dieser Verfassungsbestimmung zählen zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels sowie (u.a.) "des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder" dienen.Nach dieser Verfassungsbestimmung zählen zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels sowie (u.a.) "des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder" dienen.
Nun ist zwar, wie bereits ausgeführt wurde, ein Pflegeheim begrifflich nicht mit einem Sanatorium (das gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 KaKUG als Krankenanstalt gilt), mit einer Kuranstalt oder einem Heilbad gleichzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im zitierten hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/04/0015, unter ausführlicher Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2006, B 855/06, VfSlg. 18032, ausgeführt, dass der Gesetzgeber durch das Einbeziehen der Betreiber von Sanatorien, Kuranstalten und Heilbäder in die Interessenvertretung der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie auch Berufe mit "Nahebeziehungen zum Gesundheitswesen" in den Kreis der Kammermitglieder einbezogen habe (dies zunächst durch die 3. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 183/1953, und danach durch den zitierten Art. IV der 8. HKG-Novelle). Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. 2007/04/0015, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, abgeleitet, dass der Gesetzgeber auch andere Berufe mit "Nahebeziehung zum Gesundheitswesen" - im damaligen Beschwerdefall jenen des Heilmasseurs - in die Kammermitgliedschaft habe einbeziehen wollen.Nun ist zwar, wie bereits ausgeführt wurde, ein Pflegeheim begrifflich nicht mit einem Sanatorium (das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, KaKUG als Krankenanstalt gilt), mit einer Kuranstalt oder einem Heilbad gleichzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im zitierten hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/04/0015, unter ausführlicher Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2006, B 855/06, VfSlg. 18032, ausgeführt, dass der Gesetzgeber durch das Einbeziehen der Betreiber von Sanatorien, Kuranstalten und Heilbäder in die Interessenvertretung der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie auch Berufe mit "Nahebeziehungen zum Gesundheitswesen" in den Kreis der Kammermitglieder einbezogen habe (dies zunächst durch die 3. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,, und danach durch den zitierten Artikel römisch vier, der 8. HKG-Novelle). Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. 2007/04/0015, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, abgeleitet, dass der Gesetzgeber auch andere Berufe mit "Nahebeziehung zum Gesundheitswesen" - im damaligen Beschwerdefall jenen des Heilmasseurs - in die Kammermitgliedschaft habe einbeziehen wollen.
2.4. Nichts anderes gilt im vorliegenden Beschwerdefall:
Auch gegenständlich ist entscheidungsrelevant, ob ein Pflegeheim iSd § 1 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003 eine Unternehmung mit einer Nahebeziehung zum Gesundheitswesen darstellt.Auch gegenständlich ist entscheidungsrelevant, ob ein Pflegeheim iSd Paragraph eins, des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003 eine Unternehmung mit einer Nahebeziehung zum Gesundheitswesen darstellt.
Gegen eine solche Annahme bringt die Beschwerde vor, bei Pflegeheimen handle es sich nicht um gesundheitsorientierte Unternehmungen im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte, da in Pflegeheimen der Aspekt der Pflege im Vordergrund und jener der ärztlichen Betreuung im Hintergrund stehe. Dies zeige der Regelungsgehalt des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003 im Unterschied zum Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz: Während in Pflegeheimen Personen gepflegt und betreut würden, stehe die Pflegeanstalt chronisch Kranken, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürften, zur Verfügung. Im Gegensatz zu Heil- und Pflegeanstalten würden Pflegeheime gänzlich andere Leistungen erbringen, die auch in personeller und sachlicher Hinsicht eine unterschiedliche Ausstattung erforderten.
Diese Auffassung der Beschwerdeführerin wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, zeigen doch u.a. die zitierten §§ 2, 8 und 10 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, dass auch vom Betreiber eines Pflegeheimes - zumindest fallweise - Dienstleistungen zu erbringen sind, die typischerweise in einer "Nahebeziehung zum Gesundheitswesen" stehen (so muss in Pflegeheimen nicht nur gemäß § 10 Abs. 3 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003 die Erbringung ärztlicher Hilfe, sei es auch durch beigezogene Ärzte, in angemessener Zeit gewährleistet werden, sondern es muss auch gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. für den Aufgabenbereich "Pflege" eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bestellt werden).Diese Auffassung der Beschwerdeführerin wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, zeigen doch u.a. die zitierten Paragraphen 2, 8, und 10 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, dass auch vom Betreiber eines Pflegeheimes - zumindest fallweise - Dienstleistungen zu erbringen sind, die typischerweise in einer "Nahebeziehung zum Gesundheitswesen" stehen (so muss in Pflegeheimen nicht nur gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003 die Erbringung ärztlicher Hilfe, sei es auch durch beigezogene Ärzte, in angemessener Zeit gewährleistet werden, sondern es muss auch gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. für den Aufgabenbereich "Pflege" eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bestellt werden).
Ähnliches gilt für die für Pflegeheime geltenden Vorschriften anderer Bundesländer (vgl. etwa § 70 Abs. 12 OÖ. Sozialhilfegesetz iVm den §§ 14-18 OÖ. Alten- und Pflegeheimverordnung oder die §§ 12 ff Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz samt den §§ 3-7 der zugehörigen Durchführungsverordnung). In diesem Zusammenhang sei auch auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1992, K II-2/91, verwiesen, wonach in Pflegeheimen die permanente sachkundige Pflege im Vordergrund stehe und die ärztliche Betreuung eventuell fallweise erforderlich sei.Ähnliches gilt für die für Pflegeheime geltenden Vorschriften anderer Bundesländer vergleiche , etwa Paragraph 70, Absatz 12, OÖ. Sozialhilfegesetz in Verbindung mit , den Paragraphen 14 -, 18, OÖ. Alten- und Pflegeheimverordnung oder die Paragraphen 12, ff Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz samt den Paragraphen 3 -, 7, der zugehörigen Durchführungsverordnung). In diesem Zusammenhang sei auch auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1992, K II-2/91, verwiesen, wonach in Pflegeheimen die permanente sachkundige Pflege im Vordergrund stehe und die ärztliche Betreuung eventuell fallweise erforderlich sei.
Nach dem Gesagten ist somit die Auffassung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei durch den Betrieb eines Pflegeheims bzw. durch die diesbezügliche Berechtigung Mitglied der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 2 WKG sei und daher dem Grunde nach der Umlagenpflicht unterliege, nicht zu beanstanden.Nach dem Gesagten ist somit die Auffassung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei durch den Betrieb eines Pflegeheims bzw. durch die diesbezügliche Berechtigung Mitglied der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Paragraph 2, WKG sei und daher dem Grunde nach der Umlagenpflicht unterliege, nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil es gegenständlich nicht um Fragen der Beweiswürdigung geht und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sondern Verfahrensgegenstand vielmehr nur die Lösung der Rechtsfrage des Bestehens der Kammermitgliedschaft ist (vgl. in diesem Sinne das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013 im Fall Schädler-Eberle gegen Liechtenstein; vgl. zur Grundumlage auch das Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0184). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Von der Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil es gegenständlich nicht um Fragen der Beweiswürdigung geht und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sondern Verfahrensgegenstand vielmehr nur die Lösung der Rechtsfrage des Bestehens der Kammermitgliedschaft ist vergleiche , in diesem Sinne das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013 im Fall Schädler-Eberle gegen Liechtenstein; vergleiche , zur Grundumlage auch das Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0184). Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 12. September 2013
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040184.X00Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017