TE Vwgh Erkenntnis 2026/2/19 Ra 2025/12/0113

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Veröffentlicht am 19.02.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52
AVG §52 Abs2
AVG §53a
AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §63 Abs2
AVG §76
AVG §76 Abs1
BundesmuseenG 2002 §1 Z2
BundesmuseenG 2002 §2
VwGG §25a Abs3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs3
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des M, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. November 2025, W213 2106312-1/72E, betreffend Sachverständigengebühren in einem Verfahren betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß § 137 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des M, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. November 2025, W213 2106312-1/72E, betreffend Sachverständigengebühren in einem Verfahren betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß Paragraph 137, BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 1. Jänner 2001 dem ausgegliederten Kunsthistorischen Museum zur Dienstleistung zugewiesen und hatte in der Zeit von 1. Jänner 2001 bis 4. Mai 2004 den Arbeitsplatz eines „Leiters des Sicherheitsdienstes am Kunsthistorischen Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum“ inne. Dieser Arbeitsplatz war in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, eingestuft.
2
Im Übrigen wird zur Vorgeschichte auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2002, 2001/12/0113, vom 15. April 2005, 2003/12/0181, vom 5. September 2008, 2007/12/0158, vom 1. März 2012, 2011/12/0149, vom 11. Dezember 2013, 2013/12/0118, und vom 15. Juli 2024, Ra 2023/12/0017, verwiesen. Mit der zuletzt genannten Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof jene Spruchpunkte des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Dezember 2022, mit denen dem Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG der Ersatz der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. K in Höhe von € 11.858,00 auferlegt und ihm aufgetragen worden war, den Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto des Sachverständigen zu überweisen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung der Ersatz der Barauslagen nach § 76 Abs. 1 AVG voraussetzt, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, die Behörde also bereits Aufwendungen gemacht, also etwa die dem Sachverständigen zugesprochene Vergütung bereits bezahlt hat. § 76 Abs. 1 AVG bietet keine Handhabe dafür, die Partei zu verpflichten, eine Vergütung an einen Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die ihm von der Behörde aufgetragen wurde. Zudem betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass es nach seiner Rechtsprechung rechtswidrig ist, die Partei zur unmittelbaren Begleichung der Sachverständigengebühr zu verpflichten. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber gerade im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung die Kosten des dem Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen direkt auferlegt hat, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Bundesverwaltungsgericht bereits Barauslagen „erwachsen“ sind, deren Ersatz durch den Revisionswerber in Betracht käme. Deshalb hätte das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auferlegen und ihn auch nicht zur unmittelbaren Überweisung der Gebühr auf das Konto des Sachverständigen verpflichten dürfen.Im Übrigen wird zur Vorgeschichte auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2002, 2001/12/0113, vom 15. April 2005, 2003/12/0181, vom 5. September 2008, 2007/12/0158, vom 1. März 2012, 2011/12/0149, vom 11. Dezember 2013, 2013/12/0118, und vom 15. Juli 2024, Ra 2023/12/0017, verwiesen. Mit der zuletzt genannten Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof jene Spruchpunkte des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Dezember 2022, mit denen dem Revisionswerber gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG der Ersatz der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. K in Höhe von € 11.858,00 auferlegt und ihm aufgetragen worden war, den Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto des Sachverständigen zu überweisen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung der Ersatz der Barauslagen nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG voraussetzt, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, die Behörde also bereits Aufwendungen gemacht, also etwa die dem Sachverständigen zugesprochene Vergütung bereits bezahlt hat. Paragraph 76, Absatz eins, AVG bietet keine Handhabe dafür, die Partei zu verpflichten, eine Vergütung an einen Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die ihm von der Behörde aufgetragen wurde. Zudem betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass es nach seiner Rechtsprechung rechtswidrig ist, die Partei zur unmittelbaren Begleichung der Sachverständigengebühr zu verpflichten. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber gerade im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung die Kosten des dem Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen direkt auferlegt hat, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Bundesverwaltungsgericht bereits Barauslagen „erwachsen“ sind, deren Ersatz durch den Revisionswerber in Betracht käme. Deshalb hätte das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber nicht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auferlegen und ihn auch nicht zur unmittelbaren Überweisung der Gebühr auf das Konto des Sachverständigen verpflichten dürfen.
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG der Ersatz der Barauslagen der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. K in Höhe von € 11.858,00 auferlegt werde und dieser den Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto des Bundesverwaltungsgerichtes zu überweisen habe. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Revisionswerber gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG der Ersatz der Barauslagen der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. K in Höhe von € 11.858,00 auferlegt werde und dieser den Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto des Bundesverwaltungsgerichtes zu überweisen habe. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, der nichtamtliche Sachverständige Mag. K habe mit Gebührennoten vom 3. Februar 2021 bzw 29. Dezember 2021 die von ihm beanspruchte Vergütung klar und nachvollziehbar dargelegt. Die Gebührennoten seien dem Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden.
5
In der Folge legte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung unter anderem unter Bezugnahme auf § 76 Abs. 1 AVG dar, dass das gegenständliche Verfahren unbestritten auf Antrag des Revisionswerbers vom 27. Februar 2006 auf bescheidmäßige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes eingeleitet worden sei. Da über diesen Antrag nur auf Grundlage eines berufskundlichen Gutachtens habe entschieden werden können, sei von einer Kostenersatzpflicht des Revisionswerbers auszugehen.In der Folge legte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung unter anderem unter Bezugnahme auf Paragraph 76, Absatz eins, AVG dar, dass das gegenständliche Verfahren unbestritten auf Antrag des Revisionswerbers vom 27. Februar 2006 auf bescheidmäßige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes eingeleitet worden sei. Da über diesen Antrag nur auf Grundlage eines berufskundlichen Gutachtens habe entschieden werden können, sei von einer Kostenersatzpflicht des Revisionswerbers auszugehen.
6
Soweit der Revisionswerber einwende, dass auch Amtssachverständige des Bundeskanzleramtes zur Verfügung gestanden wären, gehe dies ins Leere. Beim Kunsthistorischen Museum handle es sich gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Bundesmuseen-Gesetz 2002 um eine ausgegliederte wirtschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes falle. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen sei gemäß § 52 Abs. 2 AVG zulässig gewesen, da im gegenständlichen Fall Amtssachverständige nicht zur Verfügung gestanden seien.Soweit der Revisionswerber einwende, dass auch Amtssachverständige des Bundeskanzleramtes zur Verfügung gestanden wären, gehe dies ins Leere. Beim Kunsthistorischen Museum handle es sich gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 2, Bundesmuseen-Gesetz 2002 um eine ausgegliederte wirtschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes falle. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen sei gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zulässig gewesen, da im gegenständlichen Fall Amtssachverständige nicht zur Verfügung gestanden seien.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
8
Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm unter Missachtung der (näher angeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. K auferlegt. Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
9
§ 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,, lautet:

Sachverständige

§ 52.Paragraph 52,

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

...“.

10
§ 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001, lautet:Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, lautet:

„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

...“.

11
§ 14 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, lautet:Paragraph 14, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, lautet:

„§ 14. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.“„§ 14. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.“

12
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG erst dann in Betracht, wenn sie bescheid- (bzw. beschluss)mäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie damit erst der Behörde/dem Verwaltungsgericht iSd § 76 Abs. 1 erster Satz AVG „erwachsen“ und zur Barauslage iSd § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG geworden ist; der Beschluss, mit dem die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen bestimmt wird, betrifft allein das Verhältnis zwischen ihm und dem Verwaltungsgericht (vgl VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082, Rn 10, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß Paragraph 76, AVG erst dann in Betracht, wenn sie bescheid- (bzw. beschluss)mäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie damit erst der Behörde/dem Verwaltungsgericht iSd Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG „erwachsen“ und zur Barauslage iSd Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz AVG geworden ist; der Beschluss, mit dem die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen bestimmt wird, betrifft allein das Verhältnis zwischen ihm und dem Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082, Rn 10, mwN).
13
Weiters haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsgerichte gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG ihre Beschlüsse zu begründen. Ein Begründungsmangel führt zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Richtigkeit hindert (vgl VwGH 9.11.2020, Ra 2022/12/0110, Rn 10).Weiters haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG ihre Beschlüsse zu begründen. Ein Begründungsmangel führt zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Richtigkeit hindert vergleiche , VwGH 9.11.2020, Ra 2022/12/0110, Rn 10).
14
Wie die vorliegende Revision zutreffend hervorhebt, finden sich im angefochtenen Beschluss keinerlei Ausführungen dazu, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht davon ausgeht, es seien fallbezogen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 AVG erfüllt. Insbesondere wurden keine Feststellungen dazu getroffen, dass die vom Sachverständigen geltend gemachten Gebühren diesem bereits zugesprochen worden und auch vom Verwaltungsgericht gezahlt worden sind. Folglich leidet der angefochtene Beschluss an einem relevanten Begründungsmangel, weil eine nachprüfende Kontrolle der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich ist.Wie die vorliegende Revision zutreffend hervorhebt, finden sich im angefochtenen Beschluss keinerlei Ausführungen dazu, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht davon ausgeht, es seien fallbezogen die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, AVG erfüllt. Insbesondere wurden keine Feststellungen dazu getroffen, dass die vom Sachverständigen geltend gemachten Gebühren diesem bereits zugesprochen worden und auch vom Verwaltungsgericht gezahlt worden sind. Folglich leidet der angefochtene Beschluss an einem relevanten Begründungsmangel, weil eine nachprüfende Kontrolle der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich ist.
15
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden dürfen. In jedem Fall ist die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entsprechend zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gegenüber den Verfahrensparteien nur den Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung. Aus § 17 VwGVG folgt, dass dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutrifft. Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts eine abgesonderte Revision nicht zulässig, diese können erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden (vgl VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082, Rn 15, mwN).Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden dürfen. In jedem Fall ist die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entsprechend zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gegenüber den Verfahrensparteien nur den Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung. Aus Paragraph 17, VwGVG folgt, dass dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutrifft. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts eine abgesonderte Revision nicht zulässig, diese können erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden vergleiche , VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082, Rn 15, mwN).
16
Die in der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gelegene Rechtswidrigkeit kann zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit einer Entscheidung über die Tragung der Kosten dieses Sachverständigen führen. Die Überwälzung von Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auf eine Partei gemäß § 76 AVG ist nämlich nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG notwendig war und die in § 52 Abs. 2 oder 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind. Die Kostentragung durch eine Partei setzt auch voraus, dass entweder kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand oder die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auf Grund der Besonderheit des Falles geboten war oder der Antragsteller dieses Vorgehen unter Angabe eines bestimmten Betrages, der voraussichtlich nicht überschritten wird, angeregt hat und dadurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten war (vgl wiederum VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082, Rn 16).Die in der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gelegene Rechtswidrigkeit kann zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit einer Entscheidung über die Tragung der Kosten dieses Sachverständigen führen. Die Überwälzung von Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auf eine Partei gemäß Paragraph 76, AVG ist nämlich nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig war und die in Paragraph 52, Absatz 2, oder 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind. Die Kostentragung durch eine Partei setzt auch voraus, dass entweder kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand oder die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auf Grund der Besonderheit des Falles geboten war oder der Antragsteller dieses Vorgehen unter Angabe eines bestimmten Betrages, der voraussichtlich nicht überschritten wird, angeregt hat und dadurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten war vergleiche , wiederum VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082, Rn 16).
17
Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen ausschließlich damit begründet, dass es sich beim Kunsthistorischen Museum gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Bundesmuseen-Gesetz 2002 um eine ausgegliederte wirtschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts handelt, die nicht in den „Zuständigkeitsbereich“ des Bundeskanzleramtes fällt.Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen ausschließlich damit begründet, dass es sich beim Kunsthistorischen Museum gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 2, Bundesmuseen-Gesetz 2002 um eine ausgegliederte wirtschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts handelt, die nicht in den „Zuständigkeitsbereich“ des Bundeskanzleramtes fällt.
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Dabei lässt das Verwaltungsgericht jedoch außer Acht, dass allein der Umstand der Ausgliederung nicht dazu führt, dass die Mitarbeiter der für Arbeitsplatzbewertungen zuständigen Fachabteilung - nach der bei Einholung des berufskundlichen Gutachtens maßgeblichen Rechtslage - des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, die auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Arbeitsplatzbewertungsfragen iSd § 52 AVG erfüllen (vgl VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082, Rn 42, mwN), iSd § 52 Abs. 2 AVG „nicht zur Verfügung stehen“. Nach § 14 BVwGG stehen zudem dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen „zur Verfügung“. Dass die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen auch aus anderen Gründen für zulässig erachtet worden sei (der Revisionswerber geht in seiner Revision etwa davon aus, die „besagte Abteilung“ hätte die Erstellung eines Gutachtens abgelehnt), lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Auch insoweit ist dieser daher mit einem entscheidungswesentlichen Begründungsmangel behaftet.Dabei lässt das Verwaltungsgericht jedoch außer Acht, dass allein der Umstand der Ausgliederung nicht dazu führt, dass die Mitarbeiter der für Arbeitsplatzbewertungen zuständigen Fachabteilung - nach der bei Einholung des berufskundlichen Gutachtens maßgeblichen Rechtslage - des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, die auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Arbeitsplatzbewertungsfragen iSd Paragraph 52, AVG erfüllen vergleiche , VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082, Rn 42, mwN), iSd Paragraph 52, Absatz 2, AVG „nicht zur Verfügung stehen“. Nach Paragraph 14, BVwGG stehen zudem dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen „zur Verfügung“. Dass die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen auch aus anderen Gründen für zulässig erachtet worden sei (der Revisionswerber geht in seiner Revision etwa davon aus, die „besagte Abteilung“ hätte die Erstellung eines Gutachtens abgelehnt), lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Auch insoweit ist dieser daher mit einem entscheidungswesentlichen Begründungsmangel behaftet.
19
Im Ergebnis war der angefochtene Beschluss somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Im Ergebnis war der angefochtene Beschluss somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
20
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. Februar 2026

Schlagworte

Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120113.L00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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