TE Vwgh Erkenntnis 2013/12/11 2013/12/0118

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs10 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des M B in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 4. Juni 2013, Zl. BMUKK- 289.079/0004-III/9a/2013, betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 1. Jänner 2001 dem ausgegliederten Kunsthistorischen Museum zugewiesen und hatte in der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 4. Mai 2004 den Arbeitsplatz eines "Leiters des Sicherheitsdienstes am Kunsthistorischen Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum" inne. Sein Arbeitsplatz war in der Verwendungsgruppe A2 in der Funktionsgruppe 3 eingestuft.

Mit Antrag vom 25. Jänner 2000 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, eine Einstufung seines Arbeitsplatzes in die Funktionsgruppe 4 erscheine als gerechtfertigt.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2001, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 2000 abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom 19. November 2001, Zl. 2001/12/0113, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hatte, stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. August 2003 fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zuzuordnen sei. Nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181, teilte die belangte Behörde mit Erledigung vom 12. Oktober 2005 dem Beschwerdeführer mit, dass sein Arbeitsplatz ab 1. Jänner 2001 bis 4. Mai 2004 mit A2/4 zu bewerten sei. Der Beschwerdeführer vertrat daraufhin aber die Auffassung, die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes entspreche im genannten Zeitraum der Verwendungsgruppe A2 in der Funktionsgruppe 5. Mit Bescheid vom 14. August 2007 stellte die belangte Behörde fest, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei im Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 4. Mai 2004 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, zuzuordnen. Nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0158, stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Juli 2011 neuerlich fest, dass der dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 4. Mai 2004 zugewiesene Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, zuzuordnen sei. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, Zl. 2011/12/0149, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, in welchem ausgesprochen worden war, dass der eben zitierte Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen sei.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein (bei der nachstehenden Wiedergabe des angefochtenen Bescheides auszugsweise dargestelltes) Gutachten des Sachverständigen für Berufskunde Mag. K. vom 25. Februar 2013 ein, zu dem sich der Beschwerdeführer am 30. April 2013 äußerte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 137 Abs. 10 BDG 1979 fest, dass der dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 4. Mai 2004 zugewiesene Arbeitsplatz als Leiter des Sicherheitsdienstes am Kunsthistorischen Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 zuzuordnen sei.

In der Begründung dieses Bescheides wird der Verfahrensgang sowie das erwähnte Sachverständigengutachten vom 25. Februar 2013 wiedergegeben, das zur Bewertungsmethodik allgemein Folgendes ausführt:

"Den Verbaldefinitionen der im Gesetz genannten

Bewertungskriterien wird ... aus Gründen der Vereinfachung und der

besseren Möglichkeit der Darstellung ein Punktewert zugeordnet (Zuordnungspunkte), woraus sich zunächst unabhängig von jedem rechnerischen Zusammenhang die so genannte Bewertungszeile zusammensetzt.

Nach der in Punktewerten dargestellten Bewertungszeile ergibt sich für einen Arbeitsplatz durch die im Folgenden darzulegende Berechnungsmethode ein Wert, der sich von einem Schrittprofil ableitet.

 

Bewertung nach Verbaldefinition ('Schritt')

'Wert'

Fachwissen

FW

 

Managementwissen

MW

 

Umgang mit Menschen

U

 

Wissenswert

FW+MW+U

WW

Denkrahmen

DR

 

Denkanforderung

DA

 

Denkleistungswert

DR+DA

DLW

Handlungsfreiheit

H

 

Dimension (Richtgröße)

D

 

Einfluss auf Endergebnisse

E

 

Verantwortungswert

H+D+E

VW

Stellenwert

 

WW+DLW+VW

..."

Nach näherer Beschreibung der Aufgaben des eingangs genannten - der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 zugeordneten - "Arbeitsplatzes 1" des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde für diesen Arbeitsplatz, dem Gutachten des genannten Sachverständigen folgend, zu folgendem Berechnungsergebnis:

TABELLE NICHT DARSTELLBAR

Darauf erfolgte ein Vergleich mit der in Anlage 1, Punkt 2.6.13 des BDG 1979 angeführten, der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 zugeordneten Richtverwendung (im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit abgeschlossener Ausbildung zum Sozialarbeiter der Abteilung W3 der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) zusammenfassend mit folgendem Ergebnis:

TABELLE NICHT DARSTELLBAR

Ein weiterer Vergleich wurde mit der in Anlage 1, Punkt 2.5.14 des BDG 1979 genannten, der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 zugeordneten Richtverwendung (im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundeskellereiinspektion) mit folgendem Ergebnis vorgenommen:

TABELLE NICHT DARSTELLBAR

Danach führte die belangte Behörde - dem Sachverständigen folgend - aus:

 

"Die Einstufung in A 2/4 erfolgt bei einem Gesamtwert zwischen

345 und 379.

 

Eine Einstufung in A 2/5 erfolgt bei einem Gesamtwert zwischen

360 und 529.

Demnach ergibt sich für Arbeitsplatz 1 (Leiter des Sicherheitsdienstes am KHM) ein Gesamtwert von 296,82. Eine Einstufung in A 2/4 wird somit nicht erreicht und eine Einstufung in A 2/3 hat zu erfolgen."

Dem mit der erwähnten Stellungnahme vom 30. April 2013 erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, das berufskundliche Gutachten des Mag. K. sei unzulänglich, weil die herangezogenen Vergleichsverwendungen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine ausreichende Grundlage für die Bewertung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes darstellten, hielt die belangte Behörde - was den von ihr angestellten Vergleich mit den genannten Richtverwendungen betrifft - abschließend Folgendes entgegen:

"Selbstverständlich verkennt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht, dass Einwendungen von Laien - wie Sie es sind - auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen, sofern konkrete Äußerungen zum Gutachten betreffend die Schlüssigkeit des Denkvorganges oder dem Stand der Wissenschaft belegt sind.

Im vorliegenden Fall monieren Sie zwar das Gutachten auf Grund der angewandten Richtverwendungen grosso modo, aber geben selbst keinen konkreten Hinweis. Sie haben der Behörde keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, wodurch Sie zu dieser Ansicht gelangen, weswegen ihnen die Behörde daher nicht folgen kann.

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur kommt daher auf Grund der obigen Ausführungen und nach sorgfältiger Abwägung der vorliegenden Fakten zum Ergebnis, dass das vorliegende Gutachten im Gegenstand schlüssig und nachvollziehbar ist. ..."

"Nach Abwägung der im Gutachten ersichtlichen Zuordnungen" und der "im Parteiengehör dargestellten Erkenntnisse" sei die belangte Behörde somit zur Entscheidung gelangt, den gegenständlichen Arbeitsplatz "mit A2/3" zu bewerten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, Zl. 2011/12/0149, dem auch die maßgebliche Rechtslage entnommen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof - den gegenständlichen Arbeitsplatz betreffend - Folgendes ausgeführt:

"Selbst wenn aber im angefochtenen Bescheid der Nachweis geführt worden wäre, dass der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem einer der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 zugehörigen Richtverwendung gelegen wäre, so wäre damit noch nicht der Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 gelungen (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0110). Ebenso wenig genügen im Gutachten enthaltene Behauptungen über die Punktewertgrenze zwischen den Bandbreiten einzelner Funktionsgruppen. Ein Nachweis einer solchen behaupteten Wertgrenze setzte die Analyse und die Bewertung aller Richtverwendungen der voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen voraus (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086, und neuerlich jenes vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0110)."

Nichts anderes gilt für die Abgrenzung der Funktionsgruppen 3 und 4 der Verwendungsgruppe A2 (vgl. dazu ausführlich das - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende - hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181, VwSlg. 16.593/A). Da die belangte Behörde weder eine Einordnung des hier zu bewertenden Arbeitsplatzes innerhalb der der Funktionsgruppe 3 oder 4 der Verwendungsgruppe A2 zugehörigen Richtverwendungen noch eine Analyse und Bewertung aller Richtverwendungen der genannten, nach den bisher getroffenen Feststellungen voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen vorgenommen hat, erweist sich die von ihr festgestellte Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 als im Sinne der eben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schlüssig begründet.

Indem die belangte Behörde - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. Dezember 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120118.X00

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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