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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) sowie der Antrag seiner Ehefrau und seines minderjährigen Kindes auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Z 2 iVm § 18 StbG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) sowie der Antrag seiner Ehefrau und seines minderjährigen Kindes auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 16, Absatz eins, und 17 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 18, StbG abgewiesen.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 23.8.2024, Ra 2024/01/0279, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , für viele etwa VwGH 23.8.2024, Ra 2024/01/0279, mwN).
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Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende außerordentliche Revision nicht. Sie enthält unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der Revision“ Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch (überwiegend) Revisionsgründe darstellen und diese vermengen (vgl. dazu etwa VwGH 15.7.2025, Ra 2025/01/0179 bis 0180; 20.11.2025, Ra 2024/01/0060, jeweils mwN).Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende außerordentliche Revision nicht. Sie enthält unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der Revision“ Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch (überwiegend) Revisionsgründe darstellen und diese vermengen vergleiche , dazu etwa VwGH 15.7.2025, Ra 2025/01/0179 bis 0180; 20.11.2025, Ra 2024/01/0060, jeweils mwN).
7
Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. abermals etwa VwGH Ra 2024/01/0060, mwN).Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten vergleiche , abermals etwa VwGH Ra 2024/01/0060, mwN). 8
Darüber hinaus sei noch bemerkt, dass das Verwaltungsgericht von der zum Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist; es hat vielmehr das Gesamtverhalten des Erstrevisionswerbers, von dem bei der Prüfung der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung auszugehen ist, nach den Leitlinien dieser Rechtsprechung berücksichtigt (vgl. etwa bereits VwGH 3.9.1997, 96/01/0810, wonach die in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen u.a. die StVO zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt für die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu werten ist; vgl. fallbezogen auch insbesondere VwGH 27.2.2007, 2004/01/0046, zur Beurteilung von Fahrerflucht als gravierenden Verstoß gegen die StVO; vgl. weiters etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2025/01/0131 bis 0133, mwN, zur Bedeutung des vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom Verleihungswerber gewonnenen persönlichen Eindrucks; vgl. generell zum „strengen Maßstab“, der bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG anzulegen ist, etwa VwGH 2.6.2022, Ra 2022/01/0034 und Ra 2022/01/0146, jeweils mwN; vgl. schließlich zur einzelfallbezogenen Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG durch das Verwaltungsgericht, die vom Verwaltungsgerichtshof nur im Falle einer krassen bzw. unvertretbaren Fehlbeurteilung aufzugreifen ist, etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056; 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, sowie weiters etwa auch VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0293, jeweils mwN).Darüber hinaus sei noch bemerkt, dass das Verwaltungsgericht von der zum Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist; es hat vielmehr das Gesamtverhalten des Erstrevisionswerbers, von dem bei der Prüfung der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung auszugehen ist, nach den Leitlinien dieser Rechtsprechung berücksichtigt vergleiche , etwa bereits VwGH 3.9.1997, 96/01/0810, wonach die in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen u.a. die StVO zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt für die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu werten ist; vergleiche , fallbezogen auch insbesondere VwGH 27.2.2007, 2004/01/0046, zur Beurteilung von Fahrerflucht als gravierenden Verstoß gegen die StVO; vergleiche , weiters etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2025/01/0131 bis 0133, mwN, zur Bedeutung des vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom Verleihungswerber gewonnenen persönlichen Eindrucks; vergleiche , generell zum „strengen Maßstab“, der bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG anzulegen ist, etwa VwGH 2.6.2022, Ra 2022/01/0034 und Ra 2022/01/0146, jeweils mwN; vergleiche , schließlich zur einzelfallbezogenen Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG durch das Verwaltungsgericht, die vom Verwaltungsgerichtshof nur im Falle einer krassen bzw. unvertretbaren Fehlbeurteilung aufzugreifen ist, etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056; 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, sowie weiters etwa auch VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0293, jeweils mwN). 9
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2026