1
Mit Bescheid vom 30. Jänner 2023 setzte der Bürgermeister der Gemeinde L gegenüber der Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin die Wasser- und Kanalbenützungsgebühr betreffend die revisionsgegenständliche Liegenschaft (auf der sich ein Hotelbetrieb befindet) für den Zeitraum 4. Dezember 2021 bis 5. Dezember 2022 in Höhe von 46.651 € und 146.314,50 €, insgesamt daher mit 192.965,50 € fest. Die Festsetzung erfolgte ausgehend von einem anhand zweier Wasserzähler ermittelten Wasserverbrauch von insgesamt 42.410 m3 und hinsichtlich der Wasserbenützungsgebühr einer Gebühr von 1,10 € pro m3 bzw. hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr einer Gebühr von 3,45 € pro m3. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Hotelbetrieb der Revisionswerberin sei es - nach Aussage dessen Geschäftsführers - zu einem fehlerhaften Zusammenschluss von Wasserleitungen gekommen: Das Gemeindewasser sei auf die hauseigene Gartenwasserleitung bzw. auf eine Frischwasserklimaanlage aufgeschlossen worden, womit diese Leitungen mit Gemeindewasser gespeist und mittels Wasserzähler erfasst worden seien. Der Fehler sei erst Mitte August 2022 behoben worden. Es habe sich ein geschätzter Mehrverbrauch von ca. 12.600 m3 ergeben.
2
In der dagegen erhobenen Berufung wandte die Revisionswerberin im Wesentlichen ein, das Wasser sei durch die falsch zusammengeschlossene Wasserleitung letztlich in den Regenwasserkanal geflossen. Dieses Wasser sei daher weder bezogen noch in den Kanal eingeleitet oder verbraucht worden. Ein tatsächlicher Verbrauch des Wassers im Sinne des § 7 Benützungsgebührengesetz sei demnach nicht erfolgt.In der dagegen erhobenen Berufung wandte die Revisionswerberin im Wesentlichen ein, das Wasser sei durch die falsch zusammengeschlossene Wasserleitung letztlich in den Regenwasserkanal geflossen. Dieses Wasser sei daher weder bezogen noch in den Kanal eingeleitet oder verbraucht worden. Ein tatsächlicher Verbrauch des Wassers im Sinne des Paragraph 7, Benützungsgebührengesetz sei demnach nicht erfolgt.
3
Die Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevorstehung der Gemeinde L vom 1. Juni 2023 als unbegründet abgewiesen. Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - soweit für das Revisionsverfahren relevant - die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass es in Abänderung des Spruches des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde L die Wasserbenützungsgebühr mit € 46.402,58 sowie die laufende Kanalbenützungsgebühr mit € 146.066,08 (jeweils für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum) festsetzte. Es sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - soweit für das Revisionsverfahren relevant - die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass es in Abänderung des Spruches des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde L die Wasserbenützungsgebühr mit € 46.402,58 sowie die laufende Kanalbenützungsgebühr mit € 146.066,08 (jeweils für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum) festsetzte. Es sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens stellte das Landesverwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin sei Eigentümerin einer näher genannten Liegenschaft, welche an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sei. Der im Dezember 2022 abgelesene Wasserzählerstand habe 59.744 m3 betragen, woraus sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Wasserverbrauch von 42.410 m3 ergeben habe. Dieser hohe Wasserverbrauch sei dadurch entstanden, dass im Juni 2022 im Zuge von Installationsarbeiten Wasserleitungen falsch zusammengeschlossen worden seien. Die Leitungen seien mit Gemeindewasser gespeist und mittels Wasserzähler erfasst worden. Bis zur Behebung des Fehlers Mitte August 2022 sei ein Mehrverbrauch von 12.600 m3 entstanden. Das Wasser sei in den Regenwasserkanal, nicht aber in den Fäkalkanal abgeflossen.
6
Die Gemeindevertretung L habe mit Beschlüssen vom 10. Dezember 2020 sowie vom 16. Dezember 2021 die laufende Wasserbenützungsgebühr für das Jahr 2021 mit 1,00 € je m3 und für das Jahr 2022 mit 1,10 € je m3 Wasserverbrauch, sowie die laufende Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2021 mit 3,35 € je m3 und für das Jahr 2022 mit 3,45 € je m3 Wasserverbrauch festgesetzt. Diese Beschlüsse seien durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde L in den Zeiträumen vom 11. Dezember 2020 bis 30. Dezember 2020 und vom 17. Dezember 2021 bis 4. Jänner 2022 kundgemacht worden.
7
In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, gemäß § 7 Abs. 1 Benützungsgebührengesetz erfolge die Bemessung der Wasserbenützungsgebühr nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches. Die Kanalbenützungsgebühr sei gemäß § 9 Abs. 1 lit. a leg.cit. „nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 7) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage“ zu bemessen und nach § 9 Abs. 3 leg.cit. seien nur in bestimmten Fällen Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Verbrauches und der Ableitung an Wasser als gebührenmindernd zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber sei somit grundsätzlich davon ausgegangen, dass die „aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch“ herrührende Inanspruchnahme der Anlage jene sei, die sich aufgrund des Wasserverbrauches im Sinne des § 7 leg.cit. ergebe. Im vorliegenden Fall würden keine gebührenmindernden Umstände vorliegen. Somit würden sowohl die Wasser- als auch die Kanalbenützungsgebühr derart berechnet, dass die vom Wasserzähler innerhalb des Ablesezeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in m3 mit der für 1 m3 festgesetzten Gebühr multipliziert werde.In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Benützungsgebührengesetz erfolge die Bemessung der Wasserbenützungsgebühr nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches. Die Kanalbenützungsgebühr sei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, leg.cit. „nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (Paragraph 7,) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage“ zu bemessen und nach Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. seien nur in bestimmten Fällen Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Verbrauches und der Ableitung an Wasser als gebührenmindernd zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber sei somit grundsätzlich davon ausgegangen, dass die „aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch“ herrührende Inanspruchnahme der Anlage jene sei, die sich aufgrund des Wasserverbrauches im Sinne des Paragraph 7, leg.cit. ergebe. Im vorliegenden Fall würden keine gebührenmindernden Umstände vorliegen. Somit würden sowohl die Wasser- als auch die Kanalbenützungsgebühr derart berechnet, dass die vom Wasserzähler innerhalb des Ablesezeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in m3 mit der für 1 m3 festgesetzten Gebühr multipliziert werde.
8
Die belangte Behörde sei daher zutreffend davon ausgegangen, dass der ermittelte Wasserverbrauch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 42.410 m3 heranzuziehen sei.
9
Zur Gebührenhöhe führte das Landesverwaltungsgericht aus, aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften sei jene Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten habe. Im vorliegenden Fall seien die jeweils gültigen Beschlüsse betreffend Steuern, Abgaben und Gebühren der Gemeinde L für die Jahre 2021 und 2022 - die für das jeweilige Kalenderjahr unterschiedliche Gebührenhöhen angeordnet hätten - anzuwenden, deren Rechtswirksamkeit mit dem der Kundmachung folgenden Tag eintrete. Eine Rückwirkung sehe das Benützungsgebührengesetz nicht vor.
10
Nachdem zwar der Gesamtbezug an Wasser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum feststehe, aber nicht die im Dezember 2021 verbrauchte Menge (weder habe die Revisionswerberin entsprechende Aufzeichnungen vorgelegt, noch sei eine Berechnung möglich), seien die Voraussetzungen für eine Schätzung gegeben.
11
Da der Mehrverbrauch von ca. 12.600 m3 gegenüber den Vorjahren in den Monaten Juni bis August 2022 entstanden sei, werde davon ausgegangen, dass der Wasserverbrauch im Dezember 2021 jenem in den Vorjahren entspreche. Ausgehend vom Gesamtverbrauch in den Vorjahren von jeweils ca. 29.810 m3 werde der anteilige Verbrauch im Dezember 2021 mit 2.484,17 m3 angenommen. Diese Menge sei mit dem beschlossenen Gebührensatz für das Jahr 2021, die restliche verbrauchte Menge von 39.925,83 m3 mit dem Gebührensatz für das Jahr 2022 zu multiplizieren.
12
Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
13
Mit Beschluss vom 12. September 2025, E 2241/2024-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie - über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin - mit Beschluss vom 15. Oktober 2025, E 2241/2024-12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Revisionswerberin rüge die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das angefochtene Erkenntnis in jeder Hinsicht dem Gesetz entspreche, nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dem Landesgesetzgeber könne nicht entgegengetreten werden, wenn er ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung die Benützungsgebühren typisierend festlege, indem der Wasserverbrauch mit dem Wasserbezug gleichgesetzt werde (Verweis auf VfSlg. 9.889/1983, 10.947/1986, 13.310/1992). Die tarifliche Festlegung der Gebührenhöhe erfolge mit Beschluss der Gemeindevertretung, der für die Jahre 2021 und 2022 ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.Mit Beschluss vom 12. September 2025, E 2241/2024-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie - über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin - mit Beschluss vom 15. Oktober 2025, E 2241/2024-12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Revisionswerberin rüge die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das angefochtene Erkenntnis in jeder Hinsicht dem Gesetz entspreche, nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dem Landesgesetzgeber könne nicht entgegengetreten werden, wenn er ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung die Benützungsgebühren typisierend festlege, indem der Wasserverbrauch mit dem Wasserbezug gleichgesetzt werde (Verweis auf VfSlg. 9.889 aus 1983,, 10.947 aus 1986,, 13.310 aus 1992,). Die tarifliche Festlegung der Gebührenhöhe erfolge mit Beschluss der Gemeindevertretung, der für die Jahre 2021 und 2022 ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.
14
Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wendet sich auch die vorliegende außerordentliche Revision.
15
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
Die Revisionswerberin bestreitet zunächst in der Zulässigkeitsbegründung das Vorhandensein einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wasser- und Kanalbenützungsgebühr und bringt dazu insbesondere vor, die von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Wasserleitungs-Ordnung der Gemeinde [L]“ (aus dem Jahr 1954) sei nicht wirksam kundgemacht worden.
19
Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wasser- und Kanalbenützungsgebühr nicht die angeführte „Wasserleitungs-Ordnung“ ist, sondern das Benützungsgebührengesetz sowie die beiden Beschlüsse der Gemeindevertretung aus den Jahren 2020 und 2021 über die tarifliche Festlegung der Gebührenhöhe.
20
Der Bundesgesetzgeber hat (gestützt auf § 7 Abs. 5 F-VG 1948) die Gemeinden dazu ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung u.a. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben (im Streitzeitraum § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017). Der Landesgesetzgeber kann gemäß § 8 Abs. 1 F-VG 1948 (konkretisierende oder erweiternde) Regelungen auch für Abgaben treffen, die nach § 7 Abs. 5 F-VG 1948 den Gemeinden in das freie Beschlussrecht übertragen wurden. Damit kommt dem Landesgesetzgeber eine umfassende Kompetenz zur materiell-rechtlichen Regelung der betreffenden Abgabe zu, solange er das „Einschränkungsverbot“ beachtet (vgl. z.B. VfGH 27.2.2015, G 139/2014, Rn 48 f). Der Landesgesetzgeber kann die für die Abgabenerhebung erforderliche materiellrechtliche Regelung treffen, so dass sich die Gemeinde in diesem Fall bei Ausübung ihres freien Beschlussrechts auf das „Ob“ der Abgabenerhebung beschränken kann (vgl. VfGH 2.10.1999, B 1620/97). Das Salzburger Benützungsgebührengesetz enthält - gestützt auf § 8 Abs. 1 F-VG 1948 - eben jene Bestimmungen, die die Einhebung der Benützungsgebühren regeln (materielles Abgabenrecht), wenn die Gemeinden von der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung Gebrauch machen (vgl. Erläuterungen der Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 49/1998, 134 BlgLT 11. GP, Allgemeines). Gemäß § 2 Abs. 1 Benützungsgebührengesetz sind die Gebühren von der Gemeindevertretung in einem Tarif festzusetzen.Der Bundesgesetzgeber hat (gestützt auf Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948) die Gemeinden dazu ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung u.a. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben (im Streitzeitraum Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2017). Der Landesgesetzgeber kann gemäß Paragraph 8, Absatz eins, F-VG 1948 (konkretisierende oder erweiternde) Regelungen auch für Abgaben treffen, die nach Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948 den Gemeinden in das freie Beschlussrecht übertragen wurden. Damit kommt dem Landesgesetzgeber eine umfassende Kompetenz zur materiell-rechtlichen Regelung der betreffenden Abgabe zu, solange er das „Einschränkungsverbot“ beachtet vergleiche , z.B. VfGH 27.2.2015, G 139 aus 2014,, Rn 48 f). Der Landesgesetzgeber kann die für die Abgabenerhebung erforderliche materiellrechtliche Regelung treffen, so dass sich die Gemeinde in diesem Fall bei Ausübung ihres freien Beschlussrechts auf das „Ob“ der Abgabenerhebung beschränken kann vergleiche , VfGH 2.10.1999, B 1620/97). Das Salzburger Benützungsgebührengesetz enthält - gestützt auf Paragraph 8, Absatz eins, F-VG 1948 - eben jene Bestimmungen, die die Einhebung der Benützungsgebühren regeln (materielles Abgabenrecht), wenn die Gemeinden von der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung Gebrauch machen vergleiche , Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1998,, 134 BlgLT 11. GP, Allgemeines). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Benützungsgebührengesetz sind die Gebühren von der Gemeindevertretung in einem Tarif festzusetzen. 21
Nach dem Sachverhalt, der jenem Erkenntnis zu Grunde lag, auf welches sich die Revisionswerberin stützt (VwGH 1.7.2005, 2004/17/0027), erfolgte dort keine Festlegung der Höhe der Abgabe. Im vorliegenden Fall liegen hingegen Beschlüsse über die Gebührenhöhe für die Jahre 2020 und 2021 vor. Dass diese Beschlüsse nicht wirksam kundgemacht worden wären, behauptet die Revisionswerberin nicht. Im Übrigen wird dazu auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. September 2025, E 2241/2024-10, verwiesen, in dem der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die tarifliche Festlegung der Gebührenhöhe durch den Beschluss der Gemeindevertretung erfolgt ist, der für die Jahre 2021 und 2022 ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Die Beschlüsse über die Höhe implizieren aber eindeutig den Willen der Gemeindevertretung, diese Benützungsgebühren (auch) dem Grunde nach zu erheben (vgl. in diesem Sinne neuerlich VfGH 2.10.1999, B 1620/97).Nach dem Sachverhalt, der jenem Erkenntnis zu Grunde lag, auf welches sich die Revisionswerberin stützt (VwGH 1.7.2005, 2004/17/0027), erfolgte dort keine Festlegung der Höhe der Abgabe. Im vorliegenden Fall liegen hingegen Beschlüsse über die Gebührenhöhe für die Jahre 2020 und 2021 vor. Dass diese Beschlüsse nicht wirksam kundgemacht worden wären, behauptet die Revisionswerberin nicht. Im Übrigen wird dazu auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. September 2025, E 2241/2024-10, verwiesen, in dem der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die tarifliche Festlegung der Gebührenhöhe durch den Beschluss der Gemeindevertretung erfolgt ist, der für die Jahre 2021 und 2022 ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Die Beschlüsse über die Höhe implizieren aber eindeutig den Willen der Gemeindevertretung, diese Benützungsgebühren (auch) dem Grunde nach zu erheben vergleiche , in diesem Sinne neuerlich VfGH 2.10.1999, B 1620/97). 22
Die Revisionswerberin macht in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weiters geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob als „tatsächlicher Wasserverbrauch“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Benützungsgebührengesetz auch ein Wasservolumen anzusehen sei, welches zwar durch den Wasserzähler geflossen sei, für den Abgabenpflichtigen aber nicht nutzbar gewesen sei und dessen Durchfluss durch den Wasserzähler nicht auf einer willentlichen und wissentlichen Entnahmehandlung des Abgabepflichtigen beruhe und das überdies nicht in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet worden sei.Die Revisionswerberin macht in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weiters geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob als „tatsächlicher Wasserverbrauch“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Benützungsgebührengesetz auch ein Wasservolumen anzusehen sei, welches zwar durch den Wasserzähler geflossen sei, für den Abgabenpflichtigen aber nicht nutzbar gewesen sei und dessen Durchfluss durch den Wasserzähler nicht auf einer willentlichen und wissentlichen Entnahmehandlung des Abgabepflichtigen beruhe und das überdies nicht in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet worden sei.
23
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach - zu verschiedenen Landesgesetzen bzw. Gebührenordnungen verschiedener Gemeinden - ausgesprochen, dass bei durch Gesetz oder Verordnung angeordneter Ermittlung der Messung des Wasserverbrauchs durch Wasserzähler - sofern keine davon abweichenden Regelungen getroffen werden und abseits der Fälle, in denen der Wasserzähler unrichtig anzeigt bzw. schadhaft ist oder ausfällt (vgl. dazu etwa VwGH 30.1.2013, 2010/17/0244, zum NÖ GemeindewasserleitungsG) - grundsätzlich das durch Wasserzähler ermittelte Ausmaß des Wasserverbrauchs Grundlage der Abgabenbemessung ist. Dies deshalb, weil das durch den Wasserzähler geflossene Wasser in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Wasserabnehmers übergegangen und damit „verbraucht“ ist. Die Wassermenge ist danach auch verbraucht, wenn Rohrbrüche, schadhafte oder offengebliebene Ventile sowie unbemerkt offengebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen (vgl. VwGH 5.11.2025, Ra 2025/13/0024; 29.3.2004, 2003/17/0307; 24.10.2001, 98/17/0322; 16.11.1998, 97/17/0022, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach - zu verschiedenen Landesgesetzen bzw. Gebührenordnungen verschiedener Gemeinden - ausgesprochen, dass bei durch Gesetz oder Verordnung angeordneter Ermittlung der Messung des Wasserverbrauchs durch Wasserzähler - sofern keine davon abweichenden Regelungen getroffen werden und abseits der Fälle, in denen der Wasserzähler unrichtig anzeigt bzw. schadhaft ist oder ausfällt vergleiche , dazu etwa VwGH 30.1.2013, 2010/17/0244, zum NÖ GemeindewasserleitungsG) - grundsätzlich das durch Wasserzähler ermittelte Ausmaß des Wasserverbrauchs Grundlage der Abgabenbemessung ist. Dies deshalb, weil das durch den Wasserzähler geflossene Wasser in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Wasserabnehmers übergegangen und damit „verbraucht“ ist. Die Wassermenge ist danach auch verbraucht, wenn Rohrbrüche, schadhafte oder offengebliebene Ventile sowie unbemerkt offengebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen vergleiche , VwGH 5.11.2025, Ra 2025/13/0024; 29.3.2004, 2003/17/0307; 24.10.2001, 98/17/0322; 16.11.1998, 97/17/0022, jeweils mwN). 24
Nach § 7 Abs. 1 Benützungsgebührengesetz erfolgt die Bemessung der laufenden Wasserbenützungsgebühr nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauchs. Der tatsächliche Wasserverbrauch ist tunlichst durch Wasserzähler (Wasseruhren) festzustellen (§ 7 Abs. 2 leg. cit.). Solange für Wasserzähler noch nicht vorgesorgt ist, kann der tatsächliche Wasserverbrauch nach den Verbrauch erfahrungsgemäß wesentlich beeinflussenden typischen Merkmalen angenommen werden (§ 7 Abs. 3 leg. cit). Ergibt sich Grund zur Annahme, dass das Ergebnis der Anwendung der Abs. 2 oder 3 nicht dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauchs entspricht, so kann dieses auf sonstige geeignete Weise, z.B. durch Vergleich mit dem zweifelsfrei festgestellten Ergebnis anderer ähnlicher Benützer oder früherer oder späterer Benützungszeiträume geschätzt werden (§ 7 Abs. 4 leg. cit). Nach den Erläuterungen zur Stammfassung des Benützungsgebührengesetzes (LGBl. Nr. 31/1963, 1 BlgLT 4. GP 7) stellen die Absätze 2 und 3 (gemeint sind offenbar die Absätze 3 und 4) Regeln für die Ermittlung des Wasserverbrauchs für den Fall auf, dass Wasserzähler nicht vorhanden sind oder dass diese nicht richtig anzeigen. Der tatsächliche Wasserverbrauch solle so genau als möglich ermittelt werden. Daraus ist abzuleiten, dass auch nach der hier zu beurteilenden Rechtslage bei Vorhandensein eines Wasserzählers der tatsächliche Wasserverbrauch durch Wasserzähler festzustellen ist; es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen das über den Wasserzähler bezogene Wasser letztlich ungenützt blieb. Dass Fehler des Wasserzählers vorgelegen seien, wird von der Revisionswerberin nicht vorgebracht.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Benützungsgebührengesetz erfolgt die Bemessung der laufenden Wasserbenützungsgebühr nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauchs. Der tatsächliche Wasserverbrauch ist tunlichst durch Wasserzähler (Wasseruhren) festzustellen (Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit.). Solange für Wasserzähler noch nicht vorgesorgt ist, kann der tatsächliche Wasserverbrauch nach den Verbrauch erfahrungsgemäß wesentlich beeinflussenden typischen Merkmalen angenommen werden (Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit). Ergibt sich Grund zur Annahme, dass das Ergebnis der Anwendung der Absatz 2, oder 3 nicht dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauchs entspricht, so kann dieses auf sonstige geeignete Weise, z.B. durch Vergleich mit dem zweifelsfrei festgestellten Ergebnis anderer ähnlicher Benützer oder früherer oder späterer Benützungszeiträume geschätzt werden (Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit). Nach den Erläuterungen zur Stammfassung des Benützungsgebührengesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1963,, 1 BlgLT 4. Gesetzgebungsperiode 7, ) stellen die Absätze 2 und 3 (gemeint sind offenbar die Absätze 3 und 4) Regeln für die Ermittlung des Wasserverbrauchs für den Fall auf, dass Wasserzähler nicht vorhanden sind oder dass diese nicht richtig anzeigen. Der tatsächliche Wasserverbrauch solle so genau als möglich ermittelt werden. Daraus ist abzuleiten, dass auch nach der hier zu beurteilenden Rechtslage bei Vorhandensein eines Wasserzählers der tatsächliche Wasserverbrauch durch Wasserzähler festzustellen ist; es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen das über den Wasserzähler bezogene Wasser letztlich ungenützt blieb. Dass Fehler des Wasserzählers vorgelegen seien, wird von der Revisionswerberin nicht vorgebracht.
25
Die Revisionswerberin macht schließlich geltend, die Schätzung des Wasserverbrauchs im angefochtenen Erkenntnis sei vorgenommen worden, ohne ihr zuvor Parteiengehör einzuräumen, und ohne Berücksichtigung von der Aktenlage zu entnehmenden Sachverhaltselementen, wie Situierung in einem Wintersportort bzw. Ablesungsergebnisse einer Zwischenablesung. Das Landesverwaltungsgericht hätte zu dem Ergebnis gelangen können, dass der Wasserverbrauch im Zeitraum von 4. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 höher gelegen sei als angenommen und hätte dies im Hinblick darauf, dass für das Jahr 2021 eine im Vergleich zum Jahr 2022 um jeweils € 0,10 brutto geringere Wasser- und Kanalbenützungsgebühr gegolten habe, eine geringere Abgabenlast für das Jahr 2022 bedeutet.
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Es ist zutreffend, dass gemäß § 183 Abs. 4 BAO den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheids (bzw. der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (vgl. VwGH 26.3.2025, Ra 2021/13/0058, mwN). Auch bei einer gemäß § 184 BAO vorgenommenen Schätzung müssen die herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht Parteiengehör zu gewähren und insbesondere auf vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragene relevante Behauptungen einzugehen hat (vgl. VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014, mwN).Es ist zutreffend, dass gemäß Paragraph 183, Absatz 4, BAO den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheids (bzw. der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern vergleiche , VwGH 26.3.2025, Ra 2021/13/0058, mwN). Auch bei einer gemäß Paragraph 184, BAO vorgenommenen Schätzung müssen die herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht Parteiengehör zu gewähren und insbesondere auf vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragene relevante Behauptungen einzugehen hat vergleiche , VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014, mwN). 27
Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln - zu denen auch die gerügte Verletzung des Parteiengehörs zählt - als Zulassungsgründe ist allerdings auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 20.3.2025, Ra 2023/13/0023, mwN). Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 19.12.2025, Ra 2025/13/0040, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revisionswerberin allerdings nicht gerecht, wenn sie ohne weitere Konkretisierung lediglich auf die Lage des Grundstücks in einem Wintersportort und auf eine „Zwischenablesung“ verweist. Inwiefern das Landesverwaltungsgericht bei Berücksichtigung der angeführten Aspekte ein anderes, bestimmtes Ergebnis hätte erzielen können, legt die Revisionswerberin nicht konkret dar.Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln - zu denen auch die gerügte Verletzung des Parteiengehörs zählt - als Zulassungsgründe ist allerdings auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 20.3.2025, Ra 2023/13/0023, mwN). Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 19.12.2025, Ra 2025/13/0040, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revisionswerberin allerdings nicht gerecht, wenn sie ohne weitere Konkretisierung lediglich auf die Lage des Grundstücks in einem Wintersportort und auf eine „Zwischenablesung“ verweist. Inwiefern das Landesverwaltungsgericht bei Berücksichtigung der angeführten Aspekte ein anderes, bestimmtes Ergebnis hätte erzielen können, legt die Revisionswerberin nicht konkret dar. 28
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2026