TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/1 2004/17/0027

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

L10005 Sonstiges Gemeinderecht Salzburg;
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;
L37165 Kanalabgabe Salzburg;
L37295 Wasserabgabe Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
30/01 Finanzverfassung;
30/02 Finanzausgleich;

Norm

BenützungsgebührenG Slbg §1 Abs1;
BenützungsgebührenG Slbg §2 Abs1;
BenützungsgebührenG Slbg §9;
BewertungspunkteV Slbg 1978;
B-VG Art119a Abs5;
FAG 1973 §15 Abs3 Z5;
F-VG 1948 §7 Abs5;
F-VG 1948 §8 Abs1;
F-VG 1948 §8 Abs5;
Haushaltsbeschluss Strobl 1994;
Haushaltsbeschluss Strobl 1995;
Haushaltsbeschluss Strobl 1996;
Haushaltsbeschluss Strobl 1997;
Haushaltsbeschluss Strobl 1998;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §2 Abs3;
KanalbenützungsgebührenV Strobl 1998;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der SS in A, vertreten durch Dr. Alfred Ebner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. Oktober 2003, Zl. 21101-23722/14-2003, betreffend Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum des 2. Quartals 1994 bis zum Ende des 1. Quartals 1998 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Strobl, 5350 Strobl, vertreten durch Dr. Josef Goja, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 6/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 921,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 2003, Zl. 99/17/0440, verwiesen. Hieraus ergibt sich insbesondere folgender Verfahrensgang:

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom 8. April 1998 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühr "2. Quartal 1994 bis einschließlich 1. Quartal 1998" als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 18. Mai 1994 den Antrag auf Herabsetzung der Kanalgebühr für das 2. Quartal 1994 gestellt und ab diesem Zeitpunkt sämtliche Quartalsvorschreibungen bis einschließlich dem 1. Quartal 1998 "beeinsprucht". Ein Bediensteter der Gemeinde habe am 20. Jänner 1997 im Beisein u.a. der Beschwerdeführerin eine Neuerhebung der Wohnnutzfläche vor Ort vorgenommen. Trotz mehrmaliger Urgenzen seitens der Gemeinde sei erst mit Schreiben vom 26. März 1998 von der Beschwerdeführerin Stellung zu den Ergebnissen dieses Ermittlungsverfahrens bezogen worden.

Die Kanalbenützungsgebühr werde nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch herrührenden Inanspruchnahme der Anlage bemessen. Das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches sei wegen Fehlens eines Wasserzählers nach einem gemeindeeigenen Berechnungsmodus festzustellen und zu berechnen gewesen. Aus diesem Grunde werde seit Inbetriebnahme der öffentlichen Abwasseranlage auf Basis des (Salzburger) Benützungsgebührengesetzes 1963 idgF. mittels einer Vergleichsrechnung zu dem von der Salzburger Landesregierung jährlich bekannt gegebenen Mindestsatz für ein Kubikmeter Abwasser die Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben. Grundlage für das Ausmaß der laufenden Kanalbenützungsgebühr sei die Punkteanzahl, die bei der Erhebung der Kanalanschlussgebühr errechnet werde. Demnach werde pro 20 m2 Wohnnutzfläche ein Punkt für die laufende Benützungsgebühr berechnet und werde das der tatsächlich anfallenden Abwassermenge gleichgesetzt.

Im Falle der Beschwerdeführerin stelle sich die Berechnung wie folgt dar: Am 21. September 1989 und am 3. Juni 1991 sei die Wohnnutzfläche des hier gegenständlichen Objektes erhoben und das Ergebnis auf dem dabei ausgefüllten Erhebungsbogen mit Unterschrift bestätigt worden. Diese Erhebung habe eine Wohnnutzfläche von 206,40 m2 ergeben, was durch 20 m2 dividiert die Punkteanzahl von 10,32 ergebe. Durch die Neuerhebung am 20. Jänner 1997 habe sich die Wohnnutzfläche auf 196,20 m2 reduziert, was eine Minderung von 0,51 auf 9,81 Punkte ergebe. Durch Haushaltsbeschluss der Gemeinde für das Jahr 1994 sei die Kanalbenützungsgebühr je Punkt mit S 552,20 beschlossen worden, was bei 9,81 Punkten S 5.417,08 ergebe. Für das Jahr 1995 sei eine Kanalbenützungsgebühr je Punkt mit S 660,-- beschlossen worden, was bei 9,81 Punkten S 6.414,60 ergebe. 1996 habe sich die Höhe je Punkt nicht verändert, weshalb auch der Jahresbeitrag gegenüber dem Vorjahr gleich geblieben sei. Für 1997 sei je Punkt ein Betrag von S 688,60 beschlossen worden, was bei 9,81 Punkten S 6.755,16 ergebe. 1998 habe sich die Höhe der Kanalbenützungsgebühr gegenüber 1997 nicht erhöht und daher S 6.755,16 betragen.

Eine Berechnung der laufenden Kanalbenützungsgebühr nach der Anzahl der Einwohner sei von den anzuwendenden Normen nicht vorgesehen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, das Verfahren sei wegen Befangenheit des Bürgermeisters mangelhaft geblieben. Zur Berechnung führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass bei Anwendung des Bewertungsgesetzes Dachschrägen im Sinne eines Abschlages der Nutzungsmöglichkeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien; weiters würden Fensternischen, Zwischenwände, gemauerte Kamine etc. im Sinne eines Abzuges zu berücksichtigen sein. Die Unterschrift anlässlich einer Vermessung sei deshalb verweigert worden, weil ein leer stehender, nicht ausgebauter Kellerraum in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden sei. Überdies habe der Bürgermeister zugesagt, dass die Fläche des Wintergartens in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin habe sich stets dagegen ausgesprochen, dass anhand der Größe eines Objektes die Kanalbenützungsgebühr bzw. der Wasserverbrauch errechnet werde. Ursprünglich seien sowohl für die Kanalanschlussgebühren als auch für die Kanalbenützungsgebühren die Wohnnutzfläche gemäß dem Planmaß zu Grunde gelegt worden, das Objekt selbst sei jedoch etwas kleiner ausgeführt worden, als den Planmaßen zu entnehmen gewesen sei, sodass jedenfalls auch die Kanalanschlussgebühr nicht ordnungsgemäß errechnet worden sei. Entgegen der Ansicht der Gemeinde müsse die Kanalbenützungsgebühr auf die Anzahl der tatsächlichen Nutzer eines Objektes abstellen. Es sei auch nicht einzusehen, dass ein Kellerraum deshalb in die Berechnung einbezogen werde, weil sich in diesem eine Waschmaschine befinde. Würde dasselbe Gerät z.B. im Küchenverband oder in einem Badezimmer aufgestellt sein, wäre der Raum in die Berechnung nicht miteinzubeziehen. Dies führe zu sachlich ungerechtfertigten Ergebnissen.

Wesentlich sei aber, dass die typischen beeinflussenden Merkmale über einen Pro-Kopf-Verbrauch eines durchschnittlichen Haushaltes zu berechnen wären, soferne - wie im gegenständlichen Fall - keine Wasseruhren vorhanden seien. Die Wohnnutzfläche - so das Berufungsvorbringen weiter zusammengefasst - könne jedenfalls nicht als taugliche Grundlage für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren herangezogen werden.

Der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei sei jedoch deshalb rechtswidrig, weil sich nach den Erhebungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin herausgestellt habe, dass für die Anwendung des in der angefochtenen Entscheidung dargestellten "Punktesystems" keine Verordnung der Gemeinde vorhanden sei. Es bestehe dafür auch keine gesetzliche Grundlage. Der Hinweis, dass im Rahmen der Budgetierung die Gebühr pro Bewertungspunkt festgesetzt werde, sei nicht hinreichend, um einen der Überprüfung zugänglichen Bescheid zu erlassen.

Die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Partei wies als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 7. November 1998 die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich". Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen gleich lautend mit dem erstinstanzlichen Bescheid. Grundlage für das Ausmaß der laufenden Kanalbenützungsgebühr sei die Punkteanzahl, die bei der Erhebung der Kanalanschlussgebühr errechnet werde. Demnach würden pro Punkt 20 m2 Wohnnutzfläche für die laufende Benützungsgebühr berechnet und dies der tatsächlich anfallenden Abwassermenge gleichgesetzt. Die Kanalbenützungsgebühr je Punkt werde mit Haushaltsbeschluss festgesetzt. Eine Berechnung der laufenden Kanalbenützungsgebühr nach der Anzahl der Einwohner sei nicht vorgesehen.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig und durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt, weil es

1.) für den strittigen Zeitpunkt keine Verordnung der beschwerdeführenden Gemeinde gebe, der zufolge das zur Bemessung der Kanalbenützungsgebühr verwendete System "gerechtfertigt wäre", und 2.) sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergebe, dass Änderungen der Wohnnutzflächen vorlägen, ohne dass jedoch bauliche Maßnahmen hiezu Anlass gegeben hätten, sodass bisher unrichtige Flächenberechnungen zu Grunde gelegt worden seien.

Der Hinweis, dass im Zuge der Erstellung des Haushaltsplanes für die Gemeinde der "Punkt" mit einem gewissen Betrag beschlossen werde, ersetze keinesfalls eine im Sinne der rechtsstaatlichen Prinzipien erforderliche Verordnung zur Geltendmachung und Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren der vorliegenden Art. Wie sich aus einer Mitteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 16. Februar 1998 ergebe, seien in der Vergangenheit die Kanalbenützungsgebühren ohne eine Verordnung von der Gemeinde geltend gemacht worden.

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 14. Oktober 1999 gab die Salzburger Landesregierung als Vorstellungsbehörde der Vorstellung Folge und hob den Bescheid der Gemeindevorstehung auf. In der Begründung dieses aufhebenden Vorstellungsbescheides führte die belangte Behörde aus, die Haushaltsbeschlüsse der mitbeteiligten Gemeinde legten zwar die Kanalbenützungsgebühr je Punkt fest. Freilich bestehe keine ausreichende Grundlage für die Feststellung der Punktezahl als solche.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gemeinde die zur hg. Zl. 99/17/0440 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

In ihrer als damalige Mitbeteiligte erstatteten Gegenschrift vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptete die Beschwerdeführerin u. a. Folgendes (in der folgenden wörtlichen Wiedergabe ist die Beschwerdeführerin als Mitbeteiligte und die mitbeteiligte Gemeinde als Beschwerdeführerin bezeichnet):

"Anlässlich der Errichtung des Objektes der mitbeteiligten Partei wurde von der Beschwerdeführerin die Installation eines Wasserzählers verlangt und wurde auch eingebaut, jedoch wollte die Beschwerdeführerin keine Wasserzählerablesung vornehmen (aus Gründen der Kostenersparnis). Der Einbau der Wasseruhr erfolgte vom Installateurunternehmen Leitner und musste von der mitbeteiligten Partei bezahlt werden, ohne dass diese Wasseruhr jemals in Betrieb genommen worden wäre. Somit hätte die Möglichkeit bestanden, die Gebühr nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 9 (1) a Salzburger Benützungsgebührengesetz) abzurechnen."

Die genannte Gegenschrift ist bei der belangten Behörde am 12. Dezember 2002 eingelangt und bildet seither einen Bestandteil ihres Verwaltungsaktes.

Mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 28. April 2003 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 1999 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses heißt es (auszugsweise):

"Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Kanalbenützungsgebühr auch mit dem - an der Gemeindetafel angeschlagen gewesenen - Haushaltsbeschluss festgelegt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1994, Zl. 92/17/0086, in dem die im jeweiligen - kundgemachten - Gemeindevoranschlag festgesetzte Getränkeabgabe als bindend angesehen wurde). Die belangte Behörde ist jedoch weiters davon ausgegangen, dass eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Feststellung der Punkteanzahl als solche nicht bestehe. Dieser, den Spruch allein tragende Teil der Begründung entzieht sich jedoch - auch vor dem Hintergrund der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides - einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof. Mit den Haushaltsbeschlüssen wurde nämlich nicht nur die Kanalbenützungsgebühr je Punkt festgelegt, sondern gleichzeitig darauf verwiesen, dass es sich dabei um einen Betrag "je Punkt der Bewertungspunkte-VO" handle. Eine Auseinandersetzung mit diesem Text ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, sodass insoferne die Begründung unvollständig geblieben ist.

Sollte die belangte Behörde - wie dies der Gegenschrift entnommen werden kann - davon ausgegangen sein, dass die eben zitierte Stelle des Haushaltsbeschlusses eine Verweisung auf die Bewertungspunkteverordnung, genauer auf die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1977, mit der die Inanspruchnahme einer gemeindeeigenen Abwasseranlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern und von Abwässern aus bestimmten Betrieben, Einrichtungen und Anstalten im Verhältnis zur gesetzlichen Einheit der Inanspruchnahme bewertet wird (Bewertungspunkteverordnung 1978), LGBl. Nr. 2/1978, ist, so wäre damit eine Norm als rechtliche Grundlage für die Feststellung der Punktezahl genannt. Sollte die belangte Behörde - wie dies gleichfalls der Gegenschrift entnommen werden könnte - der Ansicht gewesen sein, die Bewertungspunkteverordnung 1978, die, gestützt auf das Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, Regelungen für die Kanalanschlussgebühr enthalte, sei nicht auf die Kanalbenützungsgebühr anzuwenden, so träfe dies zwar zu; eine Begründung, warum jedoch die Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Inhalt dieser Norm nicht durch Verweisung für den sachlichen Geltungsbereich der Kanalbenützungsgebühr übernehmen können sollte, wird dadurch aber nicht gegeben.

Angemerkt sei in diesem Zusammenhang nur, dass selbst dann, wenn man den Inhalt der Bewertungspunkteverordnung 1978 als durch Verweisung übernommen ansehen wollte, nicht feststeht, dass sich daraus eine auf den Beschwerdefall anwendbare Regelung ergäbe.

Die belangte Behörde hat sich weiters in der Begründung ihres vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides nicht mit der von der Mitbeteiligten erwähnten Verordnung auseinander gesetzt. Da es sich dabei um eine (nach dem vorgelegten Verordnungsakt ordnungsgemäß kundgemachte) Norm handelt, wird darauf hingewiesen, dass diese ihrem Wortlaut nach auf einen Teil des hier zu beurteilenden Zeitraumes anwendbar erscheint.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die mangelhafte Begründung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2003 wurde sodann die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Salzburger Landesgesetzgeber habe mit dem Benützungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 31/1963 (im Folgenden: Sbg BenützungsGebG), die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG zur Erhebung von Benützungsgebühren ermächtigt. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 1999, B 1620/97, ausgesprochen habe, trete eine derartige landesgesetzliche Regelung an Stelle einer Abgabenverordnung der Gemeinde derart, dass ab Inkrafttreten des betreffenden Landesgesetzes die Abgabenerhebung der Gemeinde nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu erfolgen habe und eine allfällige Verordnung der Gemeinde im zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich des Landesgesetzes unanwendbar sei. Andererseits enthebe eine solche landesgesetzliche Regelung die Gemeinde der Notwendigkeit, selbst die für die Abgabenerhebung erforderliche materiell rechtliche Regelung durch Gemeindeverordnung zu treffen, sodass sich die Gemeinde in diesem Fall bei Ausübung ihres freien Beschlussrechtes auf das "Ob" der Abgabenerhebung beschränken könne. Dieses "Ja" müsse allerdings den Charakter einer entsprechend kundgemachten Verordnung tragen.

Im gegenständlichen Fall habe die Bemessung der laufenden Kanalbenützungsgebühr nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch herrührenden Inanspruchnahme der Anlage zu erfolgen. Nachdem für Wasserzähler keine Vorsorge getroffen sei, könne gemäß § 7 Abs. 3 Sbg BenützungsGebG der tatsächliche Wasserverbrauch nach den den Verbrauch erfahrungsgemäß wesentlich beeinflussenden typischen Merkmalen (§ 6 Abs. 1 leg. cit.) angenommen werden. Derartige Merkmale würden im Sbg BenützungsGebG beispielsweise aufgezählt, wie etwa die Anzahl der Bewohner oder die Größe des umbauten Raumes eines Wohnhauses. Die Art der Schätzung, welche im vorliegenden Fall durchgeführt worden sei (auf Grund der Größe des umbauten Raumes eines Wohnhauses) entspreche den Vorgaben des Sbg BenützungsGebG. Zwar sei das Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, LGBl. Nr. 161/1962 (im Folgenden: Sbg IBG), vorliegendenfalls nicht unmittelbar anwendbar. Es stelle jedoch keinen "Rechtsmangel" dar, wenn die Haushaltsbeschlüsse der mitbeteiligten Gemeinde, welche eine laufende Gebühr "je Punkt der Bewertungspunkteverordnung" vorgesehen hätten, im Sinne einer Berechnungsmethode auf das genannte Gesetz verwiesen.

Abweichungen zwischen Natur- und Planmaßen in - wie im vorliegenden Fall - relativ geringem Ausmaß seien durchaus nicht unüblich. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Abweichungen ließen sich hiedurch erklären. Die Vorgangsweise der Gemeinde, "nur in Anlassfällen die Naturmaße zu vermessen und sich grundsätzlich auf die Planmaße zu stützen", entspreche einer "verwaltungsökonomischen und auch rechtlich vertretbaren" Methode.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht verletzt, Kanalbenützungsgebühren nur in jenem Ausmaß vorgeschrieben zu erhalten, welches in den generellen Normen Deckung findet. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete gleichfalls eine Gegenschrift, in welcher ebenfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Darüber hinaus erstatteten die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in weiteren Schriftsätzen ergänzendes Vorbringen.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof amtswegige Erhebungen zur Frage der gehörigen Kundmachung der von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde angewendeten Verordnungen durch Zeugeneinvernahmen im Rechtshilfeweg vorgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30 idF durch BGBl. Nr. 959/1993, zählen zu den Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Wortgleiche Bestimmungen enthalten die §§ 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 idF BGBl. Nr. 853/1995 und des Finanzausgleichsgesetzes 1997 (Strukturanpassungsgesetz 1996), BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 130/1997. Die hier jeweils erwähnten Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sind nach der übereinstimmenden Fassung aller erwähnten Bestimmungen auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben. Kanalbenützungsgebühren sind Gebühren im Sinne der zitierten Bestimmungen. Diese sind daher durch Beschluss der Gemeindevertretung auszuschreiben.

§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Sbg BenützungsGebG, LGBl. Nr. 31/1963, in der im hier gegenständlichen Abgabenzeitraum (2. Quartal 1994 bis einschließlich 1. Quartal 1998) in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmungen nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 109/1970, lauteten:

"I. Allgemeine Bestimmungen

Gebührenerhebung

§ 1

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg des Gemeinderates) Gebühren für die Benützung von gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben. Einer gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlage ist eine Anlage insoweit gleichzuhalten, als die Gemeinde zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung anteilig beizutragen hat.

...

Festsetzung der Gebühren

§ 2

(1) Die Gebühren sind von der Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg vom Gemeinderat) in einem Tarif festzusetzen. Eine Staffelung der Gebühren ist zulässig."

Die Benützungsgebühr für Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr) wird nach § 8 Abs. 1 Sbg BenützungsGebG als laufende Gebühr erhoben. Sie ist nach § 8 Abs. 2 leg. cit. während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasseranlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten. Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 7) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage (lit. a) oder nach der Anzahl der Sitzaborte, Pissmuscheln bzw. laufenden Meter der Pisswände hinsichtlich der Ableitung häuslicher Abwässer, die von Menschen herrühren, zu bemessen (lit. b). Im Fall der lit. a kann der jährliche Wasserverbrauch mit einem Kubikmeter je zwei Quadratmeter Wohnnutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften angesetzt werden, wenn der tatsächliche Verbrauch diesen Wert nicht überschreitet. Maßgeblich hiefür ist die Nutzfläche am Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode.

Die von der mitbeteiligten Gemeinde vorgelegten Haushaltsbeschlüsse der Jahre 1994 bis einschließlich 1997 enthalten "Gebühren für Abwasserbeseitigung", wobei diese in eine laufende Gebühr (Benützungsgebühr) "je Punkt der Bewertungspunkte-VO" und in eine laufende Gebühr je Kubikmeter (Benützungsgebühr) bei Einbau von Wasseruhren unterschieden werden. Für das Jahr 1994 ist die "laufende Gebühr (Benützungsgebühr) je Punkt der Bewertungspunkte-VO" inklusive Umsatzsteuer S 552,20, für 1995 S 660,--, für 1996 wiederum S 660,-- und für 1997 S 688,60.

Nach Maßgabe der darüber erstellten Aktenvermerke wurden diese Haushaltsbeschlüsse jeweils durch Anschlag während zumindestens zweier Wochen an der Gemeindetafel kundgemacht. Im Übrigen wird in Ansehung der Kundmachung dieser Beschlüsse auf die tieferstehenden Ausführungen verwiesen.

In der Gemeindevertretungssitzung der mitbeteiligte Gemeinde vom 11. Dezember 1997 wurde sodann der Haushaltsbeschluss für das Jahr 1998 gefasst. § 2 Z 2 lit. d dieses Haushaltsbeschlusses lautete (auszugsweise):

"2.

Es werden noch folgende Abgaben und Gebühren nach dem gesetzlichen Tarif beziehungsweise nach den festgesetzten und genehmigten Sätzen erhoben:

 

...

 

 

d)

Gebühren für Abwasserbeseitigung:

 

 

da)

laufende Gebühr (Benützungsgebühr) je Punkt der Bewertungspunkte-VO

S

626,--

10%

S

688,60

 

 

db)

laufende Gebühr je m3 (Ben.-Gebühr) bei Einbau von Wasseruhren

S

25,--

10%

S

27,50"

Nach Maßgabe des darüber errichteten Amtsvermerkes wurde der Haushaltsbeschluss durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Dezember 1997 öffentlich kundgemacht.

Mit einem gleichfalls am 11. Dezember 1997 gefassten Beschluss der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde wurde die "Verordnung der Gemeinde Strobl betreffend der Kanalbenützungsgebühr" (im Folgenden: KanalbenützungsGebV) erlassen, welche wie folgt lautete:

"Gemäß § 9 und § 7 Abs. 3 des Salzburger Benützungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 31/1963 i.d.g.F. wird verordnet:

Die Kanalbenützungsgebühren werden nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch herrührenden Inanspruchnahme der Anlage bemessen.

Das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches ist wegen Fehlens von Wasserzählern nach einem gemeindeeigenen Berechnungsmodus festzustellen und zu berechnen.

Dieses Berechnungsschema lautet wie folgt:

Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Kanalanlage ist in Bewertungspunkten ausgedrückt. Für das Jahr 1997 beträgt der gemeindeeigene Bewertungspunkt S 626,-- exkl. MWSt.

Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnnutzfläche ein Bewertungspunkt. Je ein Punkt sind:

a) Wohnhäuser

20 m2

b) Privatzimmervermietung

1,1 Betten

...

 

Die Höhe des gemeindeeigenen Bewertungspunktes wird analog zu den Kosten des Kubikmeterpreises gemäß den Richtlinien des Landes Salzburg (für das Jahr 1997 S 24,-- exkl. MWSt.) jährlich angehoben bzw. angepasst. Die Höhe des Bewertungspunktes wird mit dem jeweiligen Jahresvoranschlag beschlossen.

Die Richtlinien des Landes Salzburg werden bei der Berechnung und Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr vollinhaltlich beachtet und angewendet."

Nach Maßgabe des darüber errichteten Aktenvermerkes erfolgte die Kundmachung dieser Verordnung durch Anschlag an der Gemeindetafel in der Zeit vom 12. Dezember 1997 bis 14. Jänner 1998. Im Übrigen wird zur gehörigen Kundmachung der KanalbenützungsGebV bzw. des Haushaltsbeschlusses 1998 gleichfalls auf die tieferstehenden Ausführungen verwiesen.

Das Sbg IBG sieht in seinem § 1 vor, dass zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen in Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Beiträge zu leisten haben.

§ 2 Sbg IBG idF LGBl. Nr. 68/1969 lautet:

"Bewertung der Inanspruchnahme der Anlage

§ 2

(1) Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage ist in Bewertungspunkten auszudrücken.

(2) Punkteeinheit ist jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt.

(3) Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.

(4) In welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall steht, hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlich in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten durch Verordnung festzustellen."

Die auf Grund des § 2 Abs. 4 Sbg IBG ergangene Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1977, LGBl. Nr. 2/1978, regelt die Bewertung der Inanspruchnahme einer gemeindeeigenen Abwasseranlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern und von Abwässern aus bestimmten Betrieben, Einrichtungen und Anstalten im Verhältnis zur gesetzlichen Einheit. Eine Zuordnung von Bewertungspunkten zu Wohngebäuden enthält die genannte Verordnung nicht.

§ 79 Abs. 1 und 2 Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107 (im Folgenden: Sbg GdO 1994), lautet:

"§ 79

(1) Anordnungen der Organe der Gemeinde, die die Allgemeinheit oder einen nur nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis betreffen, insbesondere auch die Ermächtigung von Ausschüssen gemäß § 33 Abs. 2 oder die Übertragung von Angelegenheiten auf den Bürgermeister gemäß § 40 Abs. 3, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ortsüblichen Kundmachung. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Rechtswirksamkeit solcher Anordnungen beginnt, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt wird, frühestens mit dem Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist; eine Rückwirkung solcher Anordnungen ist nur soweit zulässig, als dies durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Anordnungen (Verordnungen), deren Umfang oder Art als ortsübliche Kundmachung den Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde nicht zulässt, können im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen."

Entsprechende Anordnungen enthielt § 62 Abs. 1 und 2 der bis zum Inkrafttreten der Sbg GdO 1994 am 1. Dezember 1994 in Kraft gestandenen Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56 (im Folgenden: Sbg GdO 1976).

Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid zunächst die Rechtsauffassung, zur Festlegung der Höhe der vorschreibungsgegenständlichen Kanalbenützungsgebühren bedürfe es keiner diesbezüglichen Regelungen in einer von der Gemeinde zu erlassenden Verordnung. Vielmehr sei die Höhe der zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren schon aus dem Sbg BenützungsGebG abzuleiten. Die belangte Behörde stützte sich in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1999, B 1620/97, Slg. Nr. 15.583.

Dabei verkannte sie jedoch, dass die in dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes getroffene Aussage nur in jenen Fällen zum Tragen kommt, in welchen die landesgesetzliche Regelung die bundesgesetzliche Ermächtigung soweit konkretisiert, dass sie die Bemessung der Abgabe ohne Dazwischentreten einer Verordnung der Gemeinde ermöglicht. Nur in einer solchen Fallkonstellation kann sich der Verordnungsgeber der Gemeinde auf die Anordnung der Erhebung der im Landesgesetz dann (der Höhe nach) schon ausreichend präzisierten Abgabe dem Grunde nach beschränken.

Von einer solchen - dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vergleichbaren - Konstellation kann im Beschwerdefall jedoch keine Rede sein. Dies zeigt sich schon unzweifelhaft an der - auch für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühr geltenden - Bestimmung des § 2 Abs. 1 Sbg BenützungsGebG, wonach die von der Gemeinde auf Grund eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 leg. cit. erhobenen Gebühren von der Gemeindevertretung in einem Tarif festzusetzen sind. Die in § 9 leg. cit. enthaltenen Vorschriften betreffend die Bemessung der laufenden Kanalbenützungsgebühr enthalten zwar Kriterien, nach denen die Aufteilung der anfallenden Benützungsgebühren auf die einzelnen Abgabepflichtigen vorzunehmen ist, legen jedoch nicht einen Tarif (in Abhängigkeit von dort angeführten Bemessungskriterien) fest.

Im Übrigen handelt es sich auch - anders als in dem dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Fall - hier nicht um eine Abgabe nach § 8 Abs. 5 F-VG, sondern um eine solche nach § 7 Abs. 5 F-VG in Verbindung mit einem auf § 8 Abs. 1 F-VG gestützten Landesgesetz (weil die bundesgesetzliche Ermächtigung die landesgesetzliche überlagert hat).

Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde setzt das Sbg BenützungsGebG damit nicht nur eine in Verordnungsform ergehende Anordnung der Erhebung der Kanalbenützungsgebühr dem Grunde nach, sondern auch die Festlegung eines Tarifes durch Verordnung der Gemeindevertretung voraus, in welchem die Höhe der zu entrichtenden Abgabe, gemessen an den Kriterien des § 9 Abs. 1 lit. a oder lit. b Sbg BenützungsGebG festgelegt wird.

Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gehörige Kundmachung der der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegten Haushaltsbeschlüsse sowie der KanalbenützungsGebV der mitbeteiligten Gemeinde mit der Begründung bestritten, im Ortsteil A habe im Zeitraum der Kundmachung der hier relevanten Gemeindeverordnungen ein verglaster Schaukasten aus Holz bestanden, welcher die Aufschrift "Amtstafel der Gemeinde Strobl" getragen habe. Dort sei jedoch eine Kundmachung der in Rede stehenden Haushaltsbeschlüsse bzw. der KanalbenützungsGebV nicht erfolgt.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, nämlich der Einvernahme der Zeugen AA, AB, AC, AD, AE, AF sowie der Beschwerdeführerin als Partei ergibt sich folgender Sachverhalt:

Nicht erwiesen ist, dass seitens der mitbeteiligten Gemeinde ein formeller Beschluss gefasst wurde, den in Rede stehenden verglasten Holzkasten als eine ihrer Amtstafeln zu widmen. Ebenso wenig ist erwiesen, dass dieser Kasten in der Zeit zwischen Dezember 1993 und Jänner 1998 die Aufschrift "Amtstafel der Gemeinde Strobl" oder "Amtstafel" aufgewiesen hat.

Zu diesen Feststellungen gelangte der Verwaltungsgerichtshof auf Grund nachstehender Würdigung der Beweise:

Von sämtlichen einvernommenen Beweispersonen konnten zur hier relevanten Frage überhaupt nur AA und AC Angaben machen. Während der Zeuge AA dezidiert ausschließt, dass in dem genannten Schaukasten je eine Aufschrift (ein Schild) mit der Wortfolge "Amtstafel der Gemeinde Strobl" bestanden habe, deponiert der zweitgenannte Zeuge, er habe im Jahr 1991/1992 die Aufstellung "einer Amtstafel" veranlasst, welche auch mit einem Schild, welches die Aufschrift "Amtstafel" oder - worüber er sich aber nicht sicher sei - "Amtstafel der Gemeinde Strobl" aufgewiesen habe. Er könne jedoch nicht mehr angeben, wie lange das auf dieser Tafel angebrachte Schild mit dem Hinweis "Amtstafel" oder "Amtstafel der Gemeinde Strobl" in der Folge vorhanden gewesen sei. Ebenso wenig wusste dieser Zeuge von einem formellen Beschluss der Gemeinde zur Einrichtung einer solchen Amtstafel zu berichten. Die weitere das Vorhandensein einer solchen Tafel bestätigende eidesstättige Erklärung der Zeugin AF stellte sich als ohne Beweiswert heraus, zumal diese Zeugin angab, sie habe die ihr vom Zeugen AC übergebene eidesstättige Erklärung ungelesen unterfertigt und könne deren Inhalt nicht bestätigen.

Auf Grund der genannten Beweisergebnisse steht nicht fest, dass der in Rede stehende verglaste Holzkasten im hier relevanten Zeitraum zwischen Dezember 1993 und Jänner 1998 ein Schild mit einer Aufschrift "Amtstafel" oder "Amtstafel der Gemeinde Strobl" aufgewiesen hat. Ob dieser Holzkasten in davor gelegenen Zeiträumen eine solche Kennzeichnung als Amtstafel aufgewiesen hat, kann aus folgenden rechtlichen Erwägungen dahingestellt bleiben:

Ein formeller Beschluss zur Errichtung einer solchen Amtstafel ist nicht feststellbar. Allenfalls könnte ein Holzkasten der genannten Art dadurch den Charakter einer Amtstafel der Gemeinde erlangt haben, dass letztere seine Kennzeichnung als solche geduldet hätte. Ein durch eine solche Duldung allenfalls hervorgerufener Rechtsschein könnte allerdings nur so lange gewirkt haben, als er von der Tafel auch ausgegangen ist. Dazu hätte es aber der Feststellung bedurft, dass im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Kundmachungen eine Kennzeichnung des Holzkastens als Amtstafel der mitbeteiligten Gemeinde noch vorhanden war. Dies konnte durch keine Beweisperson bestätigt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher - entsprechend den insofern unbestritten gebliebenen - Amtsvermerken davon aus, dass eine gehörige Kundmachung der der Vorschreibung zu Grunde gelegten Haushaltsbeschlüsse sowie der KanalbenützungsGebV erfolgt ist.

Damit ist jedoch für die Rechtmäßigkeit der mit Vorstellung angefochtenen Abgabenvorschreibungen noch nichts gewonnen. Unstrittig ist, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr im gesamten vorschreibungsgegenständlichen Zeitraum so genannte Bewertungspunkte zu Grunde gelegt haben, wobei 20 m2 Wohnnutzfläche mit einem Bewertungspunkt angesetzt wurden.

Eine Rechtsgrundlage für diese Vorgangsweise ist jedoch nicht zu erkennen und wird von der belangten Behörde im angefochtenen Vorstellungsbescheid auch nicht dargetan. Für die bis einschließlich im letzten Quartal 1997 entstandenen Abgabenansprüche gilt Folgendes:

Zwar wurde in den als Verordnungen zu qualifizierenden und gehörig kundgemachten Haushaltsbeschlüssen für die Jahre 1994 bis 1997 unter näher genannten Voraussetzungen die Bemessung der laufenden Benützungsgebühr "je Punkt der Bewertungspunkte-VO" mit einem bestimmten Gebührensatz angeordnet. Aus dem in den Haushaltsbeschlüssen enthaltenen Verweis auf eine "Bewertungspunkte-VO" lässt sich aber die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde getroffene Annahme, wonach für Zwecke der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr 20 m2 Wohnnutzfläche einem solchen Bewertungspunkt entsprächen, nicht ableiten. Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Hinweise darauf, dass mit dem Verweis auf eine "Bewertungspunkte-VO" in den genannten Haushaltsbeschlüssen eine andere Norm gemeint gewesen sein könnte als die Verordnung LGBl. Nr. 2/1978. Diese Verordnung legt aber keine Bewertungspunkte für Wohnnutzflächen fest. Der Wortlaut der diesbezüglichen Verweise in den jeweiligen Haushaltsbeschlüssen schließt es aus, § 2 Abs. 3 Sbg IBG als verwiesene Norm anzusehen, wie dies dem von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde erzielten Ergebnis entsprechen würde.

Anders stellt sich die Rechtslage in Ansehung jener Abgabenansprüche dar, welche nach Inkrafttreten der KanalbenützungsGebV der mitbeteiligten Gemeinde entstanden sind. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 1 dritter Satz Sbg GdO 1994 ist die KanalbenützungsGebV am 27. Dezember 1997 in Kraft getreten. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabenanspruches war sie demnach erst für den im 1. Quartal 1998 entstandenen Abgabenanspruch von Bedeutung.

Die KanalbenützungsGebV legt nun - anders als die Haushaltsbeschlüsse für die Jahre 1994 bis 1997 - den Bewertungspunkt in Ansehung von Wohnhäusern mit 20 m2 Wohnnutzfläche fest. Sie ordnet weiters an, dass das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches "wegen Fehlens von Wasserzählern" nach dem auf Bewertungspunkte abstellenden Modus zu berechnen ist.

In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 1997, in welcher die KanalbenützungsGebV beschlossen wurde, wurde gleichzeitig der Haushaltsbeschluss 1998 gefasst. Dieser sieht wiederum "bei Einbau von Wasseruhren" die Einhebung einer laufenden Gebühr je m3, ansonsten einer solchen "je Punkt der Bewertungspunkte-VO" vor.

Zur Vermeidung eines inhaltlichen Widerspruches zwischen der KanalbenützungsGebV einerseits und dem Haushaltsvoranschlag 1998 andererseits sind die beiden Normen in ihrem Zusammenhang wie folgt auszulegen:

Die Anordnung in der KanalbenützungsGebV, wonach das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches "wegen Fehlens von Wasserzählern" nach einem gemeindeeigenen Berechnungsmodus festzustellen sei, ist im Zusammenhang mit § 2 Z 2 lit. d) sublit. da) des Haushaltsvoranschlages 1998, wonach "bei Einbau von Wasseruhren" eine nach m3 zu bemessende laufende Gebühr zu erheben ist, dahingehend zu verstehen, dass der in der KanalbenützungsGebV vorgesehene Berechnungsmodus nur dann zum Tragen kommt, wenn Wasserzähler nicht eingebaut sind. Gleiches würde im Ergebnis auch dann gelten, wenn man von einem Widerspruch zwischen den genannten Regelungen ausginge, weil diesfalls der später in Kraft getretene Haushaltsbeschluss 1998 der KanalbenützungsGebV derogiert hätte.

Schließlich ist der in § 2 Z 2 lit. d) sublit. da) des Haushaltsbeschlusses 1998 enthaltene Hinweis auf eine "Bewertungspunkte-VO" als solcher auf die gleichzeitig erlassene KanalbenützungsGebV anzusehen, wonach bei Wohnhäusern 20 m2 Wohnnutzfläche einem Bewertungspunkt entspricht.

Vor dem Hintergrund dieser dargestellten Rechtslage wäre die belangte Behörde aber verpflichtet gewesen, sich mit dem - nach Zustellung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zl. 99/17/0440 erstatteten Gegenschrift der nunmehrigen Beschwerdeführerin in ihren Verwaltungsakten enthaltenen - Vorbringen auseinander zu setzen, wonach letztere über Verlangen der mitbeteiligten Gemeinde den Einbau eines Wasserzählers vorgenommen habe, welcher die Möglichkeit geboten hätte, die Gebühr nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch abzurechnen, was die mitbeteiligte Gemeinde jedoch aus Gründen der Kostenersparnis nicht getan habe.

Wäre dieses Vorbringen richtig, so läge der in den maßgeblichen Haushaltsbeschlüssen umschriebene Fall des "Einbaus von Wasserzählern" vor. Diesfalls wäre aber auch die im

1. Quartal 1998 fällig gewordene Kanalbenützungsgebühr nicht nach den aus der Wohnnutzfläche gewonnenen Bewertungspunkten zu berechnen.

In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren ein diesbezügliches Vorbringen (noch) nicht erstattet hat. Im Vorstellungsverfahren herrscht jedoch kein Neuerungsverbot (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. April 1991, Zl. 86/17/0155, vom 19. Februar 1993, Zl. 90/17/0309, und vom 19. Mai 1994, Zl. 93/17/0348). Die Vorstellungsbehörde hat sich mit allen ihr bekannten Hinweisen auf eine objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des von den Gemeindebehörden zu Grunde gelegten Sachverhaltes auseinander zu setzen.

Nur wenn sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend den Einbau eines Wasserzählers als unzutreffend erweisen sollten, käme - in Ansehung des im 1. Quartal 1998 entstandenen Abgabenanspruches - eine Bemessung nach den aus der Wohnnutzfläche gewonnenen Bewertungspunkten in Betracht. Nur diesfalls wäre es erforderlich, sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Festlegung der Wohnnutzfläche auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang mag es zwar zutreffen, dass bei Festlegung derselben mangels anderer Anhaltspunkte zunächst von den Planmaßen ausgegangen werden darf. Behauptet der Abgabepflichtige jedoch - wie vorliegendenfalls -, dass die Naturmaße von den Planmaßen abweichen, ist die Abgabenbehörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet. Auch ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffend, dass ein nicht ausgebauter (nicht zu Wohnzwecken geeigneter) Kellerraum in die Bemessung nicht schon deshalb einzubeziehen wäre, weil darin eine Waschmaschine aufgestellt ist. Zutreffend ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Zwischenwände, Fensternischen und gemauerte Kamine nicht zur Wohnnutzfläche zählen.

Abschließend sei noch festgehalten, dass gegen die der gegenständlichen Vorschreibung zu Grunde gelegten Erhebungsverordnungen der mitbeteiligten Gemeinde keine Bedenken in Richtung eines Verstoßes derselben gegen Bestimmungen des Sbg BenützungsGebG bestehen. Insbesondere steht - wie der zweite Satz des § 1 Abs. 1 Sbg BenützungsGebG idF BGBl. Nr. 109/1970 zeigt - der Umstand, dass die Abwasseranlage nicht im Eigentum der mitbeteiligten Gemeinde, sondern des Reinhalteverbandes Wolfgangsee-Ischl steht, der Abgabenerhebung nicht entgegen. Die Anordnung, wonach Anlagen, zu deren Erhaltung die Gemeinde beizutragen hat, gemeindeeigenen Anlagen gleichzuhalten sind, wurde demnach nicht erst durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/1998 geschaffen.

Im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die oben aufgezeigten Rechtsirrtümer und Verfahrensfehler unterlaufen sind und weil nach der Rechtsprechung eine Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit einer solchen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem in der vorliegenden Abgabensache nicht entgegen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 1. Juli 2005

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170027.X00

Im RIS seit

16.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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