TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/28 99/17/0440

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Veröffentlicht am 28.04.2003
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;
L37165 Kanalabgabe Salzburg;
L37295 Wasserabgabe Salzburg;
30/02 Finanzausgleich;

Norm

BenützungsgebührenG Slbg §2 Abs1;
BenützungsgebührenG Slbg;
BewertungspunkteV Slbg 1978;
FAG 1993 §15 Abs3 Z5;
FAG 1997 §15 Abs3 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Gemeinde Strobl, vertreten durch Dr. Josef Goja, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 6/2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Oktober 1999, Zl. 11/01-23722/9-1999, betreffend Vorstellungsentscheidung in Angelegenheiten einer Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: SS in A, vertreten durch Dr. Stefan Vargha, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde wies mit Bescheid vom 8. April 1998 den (nicht in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten befindlichen) Antrag der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei auf Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühr "2. Quartal 1994 bis einschließlich 1. Quartal 1998" als unbegründet ab. Die Mitbeteiligte habe mit Schreiben vom 18. Mai 1994 den Antrag auf Herabsetzung der Kanalgebühr für das 2. Quartal 1994 gestellt und ab diesem Zeitpunkt sämtliche Quartalsvorschreibungen bis einschließlich dem 1. Quartal 1998 "beeinsprucht". Ein Bediensteter der Gemeinde habe am 20. Jänner 1997 im Beisein u.a. der Mitbeteiligten eine Neuerhebung der Wohnnutzfläche vor Ort vorgenommen. Trotz mehrmaliger Urgenzen seitens der Gemeinde sei erst mit Schreiben vom 26. März 1998 von der Mitbeteiligten Stellung zu den Ergebnissen dieses Ermittlungsverfahrens bezogen worden.

Die Kanalbenützungsgebühr werde nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch herrührenden Inanspruchnahme der Anlage bemessen. Das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches sei wegen Fehlens eines Wasserzählers nach einem gemeindeeigenen Berechnungsmodus festzustellen und zu berechnen gewesen. Aus diesem Grunde werde seit Inbetriebnahme der öffentlichen Abwasseranlage auf Basis des (Salzburger) Benützungsgebührengesetzes 1963 idgF. mittels einer Vergleichsrechnung zu dem von der Salzburger Landesregierung jährlich bekanntgegebenen Mindestsatz für ein Kubikmeter Abwasser die Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben. Grundlage für das Ausmaß der laufenden Kanalbenützungsgebühr sei die Punkteanzahl, die bei der Erhebung der Kanalanschlussgebühr errechnet werde. Demnach werde pro 20 m2 Wohnnutzfläche ein Punkt für die laufende Benützungsgebühr berechnet und werde das der tatsächlich anfallenden Abwassermenge gleichgesetzt.

Im Falle der Mitbeteiligten stelle sich die Berechnung wie folgt dar: Am 21. September 1989 und am 3. Juni 1991 sei die Wohnnutzfläche des hier gegenständlichen Objektes erhoben und das Ergebnis auf dem dabei ausgefüllten Erhebungsbogen mit Unterschrift bestätigt worden. Diese Erhebung habe eine Wohnnutzfläche von 206,40 m2 ergeben, was durch 20 m2 dividiert die Punkteanzahl von 10,32 ergebe. Durch die Neuerhebung am 20. Jänner 1997 habe sich die Wohnnutzfläche auf 196,20 m2 reduziert, was eine Minderung von 0,51 auf 9,81 Punkte ergebe. Durch Haushaltsbeschluss der Gemeinde für das Jahr 1994 sei die Kanalbenützungsgebühr je Punkt mit S 552,20 beschlossen worden, was bei 9,81 Punkten S 5.417,08 ergebe. Für das Jahr 1995 sei eine Kanalbenützungsgebühr je Punkt mit S 660,-- beschlossen worden, was bei 9,81 Punkten S 6.414,60 ergebe. 1996 habe sich die Höhe je Punkt nicht verändert, weshalb auch der Jahresbeitrag gegenüber dem Vorjahr gleichgeblieben sei. Für 1997 sei je Punkt ein Betrag von S 688,60 beschlossen worden, was bei 9,81 Punkten S 6.755,16 ergebe. 1998 habe sich die Höhe der Kanalbenützungsgebühr gegenüber 1997 nicht erhöht und daher S 6.755,16 betragen.

Eine Berechnung der laufenden Kanalbenützungsgebühr nach der Anzahl der Einwohner sei von den anzuwendenden Normen nicht vorgesehen.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Mitbeteiligte u.a. vor, das Verfahren sei wegen Befangenheit des Bürgermeisters mangelhaft geblieben. Zur Berechnung führte die Mitbeteiligte u.a. aus, dass bei Anwendung des Bewertungsgesetzes Dachschrägen im Sinne eines Abschlages der Nutzungsmöglichkeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien; weiters würden Fensternischen, Zwischenwände, gemauerte Kamine etc. im Sinne eines Abzuges zu berücksichtigen sein. Die Unterschrift anlässlich einer Vermessung sei deshalb verweigert worden, weil ein leerstehender, nicht ausgebauter Kellerraum in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden sei. Überdies habe der Bürgermeister zugesagt, dass die Fläche des Wintergartens in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werde. Die Mitbeteiligte habe sich stets dagegen ausgesprochen, dass anhand der Größe eines Objektes die Kanalbenützungsgebühr bzw. der Wasserverbrauch errechnet werde. Ursprünglich seien sowohl für die Kanalanschlussgebühren als auch für die Kanalbenützungsgebühren die Wohnnutzfläche gemäß dem Planmaß zu Grunde gelegt worden, das Objekt selbst sei jedoch etwas kleiner ausgeführt worden, als den Planmaßen zu entnehmen gewesen sei, sodass jedenfalls auch die Kanalanschlussgebühr nicht ordnungsgemäß errechnet worden sei. Entgegen der Ansicht der Gemeinde müsse die Kanalbenützungsgebühr auf die Anzahl der tatsächlichen Nutzer eines Objektes abstellen. Es sei auch nicht einzusehen, dass ein Kellerraum deshalb in die Berechnung einbezogen werde, weil sich in diesem eine Waschmaschine befinde. Würde dasselbe Gerät z.B. im Küchenverband oder in einem Badezimmer aufgestellt sein, wäre der Raum in die Berechnung nicht miteinzubeziehen. Dies führe zu sachlich ungerechtfertigten Ergebnissen.

Wesentlich sei aber, dass die typischen beeinflussenden Merkmale über einen Pro-Kopf-Verbrauch eines durchschnittlichen Haushaltes zu berechnen wären, soferne - wie im gegenständlichen Fall - keine Wasseruhren vorhanden seien. Die Wohnnutzfläche - so das Berufungsvorbringen weiter zusammengefasst - könne jedenfalls nicht als taugliche Grundlage für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren herangezogen werden.

Der Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Partei sei jedoch deshalb rechtswidrig, weil sich nach den Erhebungen des Rechtsvertreters der Mitbeteiligten herausgestellt habe, dass für die Anwendung des in der angefochtenen Entscheidung dargestellten "Punktesystems" keine Verordnung der Gemeinde vorhanden sei. Es bestehe dafür auch keine gesetzliche Grundlage. Der Hinweis, dass im Rahmen der Budgetierung die Gebühr pro Bewertungspunkt festgesetzt werde, sei nicht hinreichend, um einen der Überprüfung zugänglichen Bescheid zu erlassen.

1.3. Die Gemeindevorstehung der beschwerdeführenden Partei wies als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 7. November 1998 die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich". Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen gleichlautend mit dem erstinstanzlichen Bescheid. Grundlage für das Ausmaß der laufenden Kanalbenützungsgebühr sei die Punkteanzahl, die bei der Erhebung der Kanalanschlussgebühr errechnet werde. Demnach würden pro Punkt 20 m2 Wohnnutzfläche für die laufende Benützungsgebühr berechnet und dies der tatsächlich anfallenden Abwassermenge gleichgesetzt. Die Kanalbenützungsgebühr je Punkt werde mit Haushaltsbeschluss festgesetzt. Eine Berechnung der laufenden Kanalbenützungsgebühr nach der Anzahl der Einwohner sei nicht vorgesehen.

1.4. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führte die Mitbeteiligte u.a. aus, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig und durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt, weil es

1.) für den strittigen Zeitpunkt keine Verordnung der beschwerdeführenden Gemeinde gebe, der zufolge das zur Bemessung der Kanalbenützungsgebühr verwendete System "gerechtfertigt wäre", und 2.) sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergebe, dass Änderungen der Wohnnutzflächen vorlägen, ohne dass jedoch bauliche Maßnahmen hiezu Anlass gegeben hätten, sodass bisher unrichtige Flächenberechnungen zu Grunde gelegt worden seien.

Der Hinweis, dass im Zuge der Erstellung des Haushaltsplanes für die Gemeinde der "Punkt" mit einem gewissen Betrag beschlossen werde, ersetze keinesfalls eine im Sinne der rechtsstaatlichen Prinzipien erforderliche Verordnung zur Geltendmachung und Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren der vorliegenden Art. Wie sich aus einer Mitteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 16. Februar 1998 ergebe, seien in der Vergangenheit die Kanalbenützungsgebühren ohne eine Verordnung von der Gemeinde geltend gemacht worden.

1.5. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 14. Oktober 1999 gab die Salzburger Landesregierung als Vorstellungsbehörde der Vorstellung Folge und hob den Bescheid der Gemeindevorstehung auf. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde wie folgt aus:

"Nach den Bestimmungen des Benützungsgebührengesetzes erfolgt die Bemessung der laufenden Wasserbenützungsgebühr nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches. So lange für Wasserzähler nicht vorgesorgt ist, kann der tatsächliche Wasserverbrauch nach dem Verbrauch erfahrungsgemäß wesentlich beeinflussender typischer Merkmale angenommen werden.

Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt bzw. von der Gemeinde mitgeteilt, dass die Gemeinde zwar jährlich mit dem Haushaltsbeschluss auch die Kanalbenützungsgebühr je Punkt festlegt, dass jedoch eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Feststellung der Punktezahl als solche nicht besteht.

Der Vorstellung musste allein aus diesem Grunde stattgegeben werden. Ein Eingehen auf das sonstige Berufungsvorbringen erscheint somit entbehrlich. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erfordert nämlich für jede hoheitliche Entscheidung eine exakte und genaue rechtliche Basis. Das bedeutet, dass im Sinne des § 7 Abs. 3 des Benützungsgebührengesetzes entweder eine individuelle Schätzung nach einem individuellen Verfahren erfolgen müsste oder dass zumindest im Sinne des § 6 dieses Gesetzes eine Verordnung von der Gemeindevertretung erlassen hätte werden müssen.

Dem Gesetzestext ist nach Ansicht der Vorstellungsbehörde zu entnehmen (§ 7 Abs. 3: 'Solange für Wasserzähler noch nicht vorgesorgt ist ...'), dass der Gesetzgeber die Feststellung des Wasserverbrauches durch Wasserzähler vorzieht."

1.6. Die beschwerdeführende Gemeinde bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sie erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass die Aufhebung des Bescheides der Gemeindevorstehung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unterbleibe.

1.7. Die belangte Behörde hat ebenso wie die Mitbeteiligte eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Mitbeteiligte hat in ihrer Gegenschrift auf eine Verordnung der beschwerdeführenden Partei vom 12. Dezember 1997 verwiesen, mit der diese die Kanalbenützungsgebühren näher geregelt habe.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Aus der Beschwerde ergibt sich im Einklang mit dem sonstigen Akteninhalt unwidersprochen, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligte mit Schreiben vom 18. Mai 1994 einen Antrag auf Herabsetzung der Kanalgebühr für das

2. Quartal 1994 gestellt und danach sämtliche Quartalsvorschreibungen an Kanalgebühr bis einschließlich des 1. Quartals 1998 beeinsprucht hat; dies war auch Gegenstand des Bescheides des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 8. April 1998, des bestätigenden Bescheides der Gemeindevorstehung und auch des bekämpften Vorstellungsbescheides. Zu berücksichtigen ist daher die Rechtslage im entsprechenden Zeitraum 1994 bis 1998. 2.2. Nach § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30 idF durch BGBl. Nr. 959/1993, zählen zu den Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Wortgleiche Bestimmungen enthalten die §§ 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 idF BGBl. Nr. 853/1995 und des Finanzausgleichsgesetzes 1997 (Strukturanpassungsgesetz 1996), BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 130/1997. Die hier jeweils erwähnten Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sind nach der übereinstimmenden Fassung aller erwähnten Bestimmungen auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben. Kanalbenützungsgebühren sind Gebühren im Sinne der zitierten Bestimmungen. Diese sind daher durch Beschluss der Gemeindevertretung auszuschreiben.

Nach § 1 Abs. 1 des Salzburger Benützungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 31/1963, regelt dieses Gesetz die Erhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, soweit die Gemeinden durch eine auf Grund des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassene bundesgesetzliche Vorschrift ermächtigt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz leg. cit. sind die Gebühren von der Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg vom Gemeinderat) in einem Tarif festzusetzen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Festsetzung des Tarifes zu Grunde zu legen, dass das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren dem Jahreserfordernis für a) den Betrieb und die Erhaltung der jeweiligen Anlage (§ 1), b) der Verzinsung und Tilgung der von der Gemeinde aufgewendeten Herstellungskosten unter Berücksichtigung einer nach der Art der Anlage zu erwartenden Lebensdauer entspricht.

Die Benützungsgebühr für Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr) wird nach § 8 Abs. 1 des Salzburger Benützungsgebührengesetzes als laufende Gebühr erhoben. Sie ist nach § 8 Abs. 2 leg. cit. während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasseranlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten. Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 7) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage (lit. a) oder nach der Anzahl der Sitzaborte, Pissmuscheln bzw. laufenden Meter der Pisswände hinsichtlich der Ableitung häuslicher Abwässer, die von Menschen herrühren, zu bemessen (lit. b). Im Fall der lit. a kann der jährliche Wasserverbrauch mit einem Kubikmeter je zwei Quadratmeter Wohnnutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften angesetzt werden, wenn der tatsächliche Verbrauch diesen Wert nicht überschreitet. Maßgeblich hiefür ist die Nutzfläche am Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode.

Nach den von der beschwerdeführenden Gemeinde vorgelegten Haushaltsbeschlüssen der Jahre 1994 bis einschließlich 1998 enthalten diese "Gebühren für Abwasserbeseitigung", wobei diese in eine laufende Gebühr (Benützungsgebühr) je Punkt der Bewertungspunkte-VO und in eine laufende Gebühr je Kubikmeter (Benützungsgebühr) bei Einbau von Wasseruhren unterschieden werden. Für das Jahr 1994 ist die "laufende Gebühr (Benützungsgebühr) je Punkt der Bewertungspunkte-VO" inklusive Umsatzsteuer S 552,20, für 1995 S 660,--, für 1996 wiederum S 660,-

-, für 1997 S 688,60 und für 1998 gleichfalls S 688,60.

Die von der Mitbeteiligten erwähnte "Verordnung der Gemeinde Strobl betreffend der Kanalbenützungsgebühr" vom 12. Dezember 1997, angeschlagen am 12. Dezember 1997 und abgenommen am 14. Jänner 1998, lautet wie folgt (auszugsweise):

"Gemäß § 9 und § 7 Abs. 3 des Salzburger Benützungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 31/1963 i.d.g.F. wird verordnet:

Die Kanalbenützungsgebühren werden nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch herrührenden Inanspruchnahme der Anlage bemessen.

Das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches ist wegen Fehlens von Wasserzählern nach einem gemeindeeigenen Berechnungsmodus festzustellen und zu berechnen.

Dieses Berechnungsschema lautet wie folgt:

Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Kanalanlage ist in Bewertungspunkten ausgedrückt. Für das Jahr 1997 beträgt der gemeindeeigene Bewertungspunkt S 626,-- exkl. MWSt.

Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnnutzfläche ein Bewertungspunkt. je ein Punkt sind:

a) Wohnhäuser

20 m2

b) Privatzimmervermietung

1,1 Betten

...

 

Die Höhe des gemeindeeigenen Bewertungspunktes wird analog zu den Kosten des Kubikmeterpreises gemäß den Richtlinien des Landes Salzburg (für das Jahr 1997 S 24,-- exkl. MWSt.) jährlich angehoben bzw. angepaßt. Die Höhe des Bewertungspunktes wird mit dem jeweiligen Jahresvoranschlag beschlossen.

Die Richtlinien des Landes Salzburg werden bei der Berechnung und Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr vollinhaltlich beachtet und angewendet."

2.3. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Kanalbenützungsgebühr auch mit dem - an der Gemeindetafel angeschlagen gewesenen - Haushaltsbeschluss festgelegt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1994, Zl. 92/17/0086, in dem die im jeweiligen - kundgemachten - Gemeindevoranschlag festgesetzte Getränkeabgabe als bindend angesehen wurde). Die belangte Behörde ist jedoch weiters davon ausgegangen, dass eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Feststellung der Punkteanzahl als solche nicht bestehe. Dieser, den Spruch allein tragende Teil der Begründung entzieht sich jedoch - auch vor dem Hintergrund der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides - einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof. Mit den Haushaltsbeschlüssen wurde nämlich nicht nur die Kanalbenützungsgebühr je Punkt festgelegt, sondern gleichzeitig darauf verwiesen, dass es sich dabei um einen Betrag "je Punkt der Bewertungspunkte-VO" handle. Eine Auseinandersetzung mit diesem Text ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, sodass insoferne die Begründung unvollständig geblieben ist.

Sollte die belangte Behörde - wie dies der Gegenschrift entnommen werden kann - davon ausgegangen sein, dass die eben zitierte Stelle des Haushaltsbeschlusses eine Verweisung auf die Bewertungspunkteverordnung, genauer auf die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1977, mit der die Inanspruchnahme einer gemeindeeigenen Abwasseranlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern und von Abwässern aus bestimmten Betrieben, Einrichtungen und Anstalten im Verhältnis zur gesetzlichen Einheit der Inanspruchnahme bewertet wird (Bewertungspunkteverordnung 1978), LGBl. Nr. 2/1978, ist, so wäre damit eine Norm als rechtliche Grundlage für die Feststellung der Punktezahl genannt. Sollte die belangte Behörde - wie dies gleichfalls der Gegenschrift entnommen werden könnte - der Ansicht gewesen sein, die Bewertungspunkteverordnung 1978, die, gestützt auf das Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, Regelungen für die Kanalanschlussgebühr enthalte, sei nicht auf die Kanalbenützungsgebühr anzuwenden, so träfe dies zwar zu; eine Begründung, warum jedoch die Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Inhalt dieser Norm nicht durch Verweisung für den sachlichen Geltungsbereich der Kanalbenützungsgebühr übernehmen können sollte, wird dadurch aber nicht gegeben.

Angemerkt sei in diesem Zusammenhang nur, dass selbst dann, wenn man den Inhalt der Bewertungspunkteverordnung 1978 als durch Verweisung übernommen ansehen wollte, nicht feststeht, dass sich daraus eine auf den Beschwerdefall anwendbare Regelung ergäbe.

2.4. Die belangte Behörde hat sich weiters in der Begründung ihres vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides nicht mit der von der Mitbeteiligten erwähnten Verordnung auseinandergesetzt. Da es sich dabei um eine (nach dem vorgelegten Verordnungsakt ordnungsgemäß kundgemachte) Norm handelt, wird darauf hingewiesen, dass diese ihrem Wortlaut nach auf einen Teil des hier zu beurteilenden Zeitraumes anwendbar erscheint.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die mangelhafte Begründung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die verzeichnete Pauschalgebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, zu deren Entrichtung die beschwerdeführende Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 Gebührengesetz 1957 iVm § 24 Abs. 3 letzter Satz VwGG nicht verpflichtet war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2002, Zl. 97/17/0533).

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 28. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170440.X00

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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