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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Marktgemeinde Matzen-Raggendorf, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. November 1997, Zl. IVW3-BE-112-16/1-97, betreffend Vorschreibung von Kanaleinmündungsabgabe unter Anrechnung von Vorauszahlungen (mitbeteiligte Partei: HP in A), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 23. August 1993 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 2, 3 und 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. Nr. 8230-4, und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Matzen-Raggendorf eine Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von S 11.685,11, vermehrt um 10 % USt, sohin ein Gesamtbetrag von S 12.853,62, vorgeschrieben. Bei der Berechnung wurden ein Einheitssatz in der Höhe von S 116,33 und eine Berechnungsfläche von 125,56 m2 zu Grunde gelegt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 23. August 1993 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 2, 3, und 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977, Landesgesetzblatt , Nr. 8230-4, und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Matzen-Raggendorf eine Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von S 11.685,11, vermehrt um 10 % USt, sohin ein Gesamtbetrag von S 12.853,62, vorgeschrieben. Bei der Berechnung wurden ein Einheitssatz in der Höhe von S 116,33 und eine Berechnungsfläche von 125,56 m2 zu Grunde gelegt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 30. Oktober 1996 wurde der mitbeteiligten Partei nach Fertigstellung des Kanals und bescheidmäßigem Auftrag zur Umgestaltung der Kanalanlage nach § 17 NÖ Kanalgesetz die "restliche Kanaleinmündungsabgabe" in der Höhe von S 12.825,48, vermehrt um 10 % USt im Ausmaß von S 1.282,55, sohin ein Gesamtbetrag von S 14.108,03, für den Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Mischwasserkanal gemäß §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde vorgeschrieben. Von der insgesamt zu erhebenden Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von S 24.510,59 (bei einem Einheitssatz von S 130,23 entsprechend der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde) wurde die mit dem oben genannten erstinstanzlichen Bescheid vom 23. August 1993 vorgeschriebene Vorauszahlung in der Höhe von S 11.685,11 zum Abzug gebracht.Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 30. Oktober 1996 wurde der mitbeteiligten Partei nach Fertigstellung des Kanals und bescheidmäßigem Auftrag zur Umgestaltung der Kanalanlage nach Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz die "restliche Kanaleinmündungsabgabe" in der Höhe von S 12.825,48, vermehrt um 10 % USt im Ausmaß von S 1.282,55, sohin ein Gesamtbetrag von S 14.108,03, für den Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Mischwasserkanal gemäß Paragraphen 2, und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde vorgeschrieben. Von der insgesamt zu erhebenden Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von S 24.510,59 (bei einem Einheitssatz von S 130,23 entsprechend der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde) wurde die mit dem oben genannten erstinstanzlichen Bescheid vom 23. August 1993 vorgeschriebene Vorauszahlung in der Höhe von S 11.685,11 zum Abzug gebracht.
Die Mitbeteiligte erhob Berufung und führte aus, dass die Berechnungsfläche falsch ermittelt worden sei, da das Wohnhaus nur eine bebaute Fläche von 94,60 m2 aufweise, während die Gesamtgrundfläche 170 m2 betrage. Es ergebe sich somit eine unbebaute Fläche von 75,40 m2.
Mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 13. Juni 1997 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend führte der Gemeinderat aus, die Berechnungsfläche sei gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Flächen mit der um eins erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15 % von 500 m2 vermehrt werde. Zur Flächenberechnung wurde festgestellt, dass dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters ein Erhebungsbogen zur Kanalgebührenbemessung vom 1. Juli 1986 zu Grunde liege, dem zufolge eine bebaute Fläche von 125,30 m2 heranzuziehen sei. Da gegen den Bescheid vom 23. August 1993 (über die Vorauszahlung) kein Einspruch hinsichtlich der verbauten Fläche erhoben worden sei und von der Eigentümerin seither keine Angaben über eine eventuelle Änderung der örtlichen Gegebenheiten vorlägen, sei die Kanaleinmündungsabgabe zu Recht vorgeschrieben worden.Mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 13. Juni 1997 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend führte der Gemeinderat aus, die Berechnungsfläche sei gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Flächen mit der um eins erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15 % von 500 m2 vermehrt werde. Zur Flächenberechnung wurde festgestellt, dass dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters ein Erhebungsbogen zur Kanalgebührenbemessung vom 1. Juli 1986 zu Grunde liege, dem zufolge eine bebaute Fläche von 125,30 m2 heranzuziehen sei. Da gegen den Bescheid vom 23. August 1993 (über die Vorauszahlung) kein Einspruch hinsichtlich der verbauten Fläche erhoben worden sei und von der Eigentümerin seither keine Angaben über eine eventuelle Änderung der örtlichen Gegebenheiten vorlägen, sei die Kanaleinmündungsabgabe zu Recht vorgeschrieben worden.
Die mitbeteiligte Partei erhob Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge, hob den bei ihr bekämpften Bescheid des Gemeinderates auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde.
Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtsvorschriften und des Verwaltungsgeschehens aus, dass die Vorstellung in mehrfacher Hinsicht berechtigt sei. Aus § 3a Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und § 152 Abs. 1 der NÖ Abgabenordnung 1977 ergebe sich schlüssig, dass die Vorauszahlung nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 betreffend die Kanaleinmündungsabgabe nur einen Schätzwert darstellen könne. Das genaue Ausmaß der Berechnungsfläche und der tatsächlich festgesetzte Einheitssatz seien im eigentlichen Abgabenverfahren, mit dem die Kanaleinmündungsabgabe endgültig vorgeschrieben werde, genau zu ermitteln. Für das gegenständliche Verfahren bedeute dies, dass die Gemeinde auf den Einwand der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Größe der Berechnungsfläche eingehen hätte müssen. Durch den Umstand, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz das Vorbringen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Berechnungsfläche nicht berücksichtigt und ergänzende Ermittlungen nicht durchgeführt habe, sei die mitbeteiligte Partei in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines dem NÖ Kanalgesetz 1977 und der NÖ Abgabenordnung 1977 entsprechenden Verfahrens verletzt worden.Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtsvorschriften und des Verwaltungsgeschehens aus, dass die Vorstellung in mehrfacher Hinsicht berechtigt sei. Aus Paragraph 3 a, Absatz eins, des NÖ Kanalgesetzes 1977 und Paragraph 152, Absatz eins, der NÖ Abgabenordnung 1977 ergebe sich schlüssig, dass die Vorauszahlung nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 betreffend die Kanaleinmündungsabgabe nur einen Schätzwert darstellen könne. Das genaue Ausmaß der Berechnungsfläche und der tatsächlich festgesetzte Einheitssatz seien im eigentlichen Abgabenverfahren, mit dem die Kanaleinmündungsabgabe endgültig vorgeschrieben werde, genau zu ermitteln. Für das gegenständliche Verfahren bedeute dies, dass die Gemeinde auf den Einwand der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Größe der Berechnungsfläche eingehen hätte müssen. Durch den Umstand, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz das Vorbringen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Berechnungsfläche nicht berücksichtigt und ergänzende Ermittlungen nicht durchgeführt habe, sei die mitbeteiligte Partei in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines dem NÖ Kanalgesetz 1977 und der NÖ Abgabenordnung 1977 entsprechenden Verfahrens verletzt worden.
Darüber hinaus seien Vorauszahlungen nach § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 in valorisierter Form auf die endgültig zu entrichtende Abgabe anzurechnen. Dies ergebe eine gebotene verfassungskonforme Interpretation des § 3a Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 unter dem Blickwinkel des auch dem Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes in Form des Sachlichkeitsgebotes. Ein solches Gesetzesverständnis werde im Übrigen auch durch eine systematische Betrachtung der Bestimmungen des § 3a Abs. 5 und 6 des NÖ Kanalgesetzes 1977 gestützt. Dadurch, dass bei der Vorschreibung der "restlichen Kanaleinmündungsabgabe" von der insgesamt zu entrichtenden Abgabe die darauf bereits geleistete Vorauszahlung lediglich in ihrer effektiven Höhe in Abzug gebracht worden sei, sei die mitbeteiligte Partei in ihren subjektiven Rechten verletzt. Der bekämpfte Bescheid des Gemeinderates sei daher aufzuheben gewesen.Darüber hinaus seien Vorauszahlungen nach Paragraph 3 a, des NÖ Kanalgesetzes 1977 in valorisierter Form auf die endgültig zu entrichtende Abgabe anzurechnen. Dies ergebe eine gebotene verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 3 a, Absatz eins, des NÖ Kanalgesetzes 1977 unter dem Blickwinkel des auch dem Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes in Form des Sachlichkeitsgebotes. Ein solches Gesetzesverständnis werde im Übrigen auch durch eine systematische Betrachtung der Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 5, und 6 des NÖ Kanalgesetzes 1977 gestützt. Dadurch, dass bei der Vorschreibung der "restlichen Kanaleinmündungsabgabe" von der insgesamt zu entrichtenden Abgabe die darauf bereits geleistete Vorauszahlung lediglich in ihrer effektiven Höhe in Abzug gebracht worden sei, sei die mitbeteiligte Partei in ihren subjektiven Rechten verletzt. Der bekämpfte Bescheid des Gemeinderates sei daher aufzuheben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Marktgemeinde sowohl gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde hinsichtlich der Feststellung der Berechnungslage als auch hinsichtlich der Valorisierung bei der Anrechnung der Vorauszahlung wendet.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. §§ 1, 1a, 2, 3, 3a, 12 und 17 Niederösterreichisches Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, lauteten in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der 5. Novelle LGBl. Nr. 8230-5, die gemäß ihrem Art. II am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten ist, auszugsweise: 1. Paragraphen eins, eins a, 2, 3, 3 a, 12, und 17 Niederösterreichisches Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230, , lauteten in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der 5. Novelle Landesgesetzblatt , Nr. 8230-5, die gemäß ihrem Artikel römisch zwei, am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten ist, auszugsweise:
"§ 1
Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren
...
§ 1a Paragraph eins a
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. bebaute Fläche:
jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird;
2. Berechnungseinwohnergleichwerte:
50 v.H. der Summe des EGW-Spitzenwertes und EGW-Durchschnittswertes;
3. Einwohnergleichwerte (EGW):
Maßzahl die die Verschmutzung betrieblicher Abwässer in Beziehung zur Verschmutzung häuslicher Abwässer ausdrückt;
...
6. Geschoßfläche:
die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche;
7. Gebäudeteil:
ein Gebäudeteil im Sinn des § 3 Abs. 2 ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. ein Gebäudeteil im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke.
8. Jahresaufwand:
jährliches Erfordernis für
a) ein Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird;
b) ein Schmutzwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird;
c) ein Mischwasserkanal für Niederschlagswässer und gereinigte Schmutz- und Fäkalwässer in einen Mischwasserkanal für Niederschlags- und ungereinigte Schmutz- und Fäkalwässer umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird, oder
d) eine vorhandene Kanalanlage so umgestaltet oder durch eine neue ersetzt wird, daß dadurch ein erhöhter Reinigungsgrad der Abwässer erzielt wird.
...
§ 3 Paragraph 3
...
§ 3a Paragraph 3 a
Vorauszahlungen
...
§ 12 Paragraph 12
Entstehung der Abgabenschuld, Zahlungstermine
...
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Hauskanäle und Anschlußleitungen
§ 17 Paragraph 17
Hauskanäle, Anschlußleitungen
..."
§ 61 Nö Gemeindeordnung, LGBl 1000-12, lautet: Paragraph 61, Nö Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt 1000, -12, lautet:
"§ 61
Vorstellung
a) Die Vorstellung ist schriftlich oder telegraphisch bei der Gemeinde, deren Organ den Bescheid erlassen hat, oder unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Wird die Vorstellung bei der Gemeinde eingebracht, so ist sie ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch einen Monat nach deren Einlangen, unter Anschluss der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde mit einer Stellungnahme vorzulegen;
b) unzulässige oder verspätete Vorstellungen sind von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen;
c) die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; wenn von dem Aufschub des Bescheides, gegen den die Vorstellung erhoben wurde, kein erheblicher Nachteil zu besorgen ist oder wenn mit dessen Vollzug für die Partei, die Vorstellung erhoben hat, ein unwiederbringlicher Nachteil verbunden wäre, kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Partei aussprechen, dass der Vorstellung aufschiebende Wirkung zukommt. Auf Grund eines solchen Ausspruches hat die Gemeinde den Vollzug des Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen;
d) gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Vorstellung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. April 2001, Zl. 97/17/0495, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit näherer Begründung festgehalten hat, hat bei der endgültigen Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe eine Anrechnung der Vorauszahlung ohne Valorisierung zu erfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch näher dargetan hat, begegnet eine derartige Regelung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. April 2001, Zl. 97/17/0495, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, mit näherer Begründung festgehalten hat, hat bei der endgültigen Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe eine Anrechnung der Vorauszahlung ohne Valorisierung zu erfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch näher dargetan hat, begegnet eine derartige Regelung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Die belangte Behörde hat die Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates insoweit auf einen unzutreffenden Grund gestützt.
Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die tragenden Aufhebungsgründe einer Vorstellungsentscheidung Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren vor den Gemeindebehörden entfalten (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 1994, Zl. 92/17/0019, oder vom 18. Juni 2001, Zl. 2001/17/0032, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0279), erweist sich der angefochtene Bescheid somit als inhaltlich rechtswidrig.Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die tragenden Aufhebungsgründe einer Vorstellungsentscheidung Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren vor den Gemeindebehörden entfalten vergleiche die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 1994, Zl. 92/17/0019, oder vom 18. Juni 2001, Zl. 2001/17/0032, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0279), erweist sich der angefochtene Bescheid somit als inhaltlich rechtswidrig.
4. Daran ändert auch nichts, dass der Beurteilung der belangten Behörde, hinsichtlich der Feststellung der der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegten Berechnungsfläche sei ein Verfahrensmangel vorgelegen, beizupflichten ist. Die von der beschwerdeführenden Gemeinde ins Treffen geführte Bindungswirkung des Bescheides, mit welchem ein vorläufiger Anschlussbeitrag vorgeschrieben wird, besteht nicht. Die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 hat auch in dem Fall, in dem eine Vorauszahlung gemäß § 3a vorgeschrieben worden war, nach der zutreffenden Berechnungsfläche, wie sie sich aus § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt, zu erfolgen. Die bei der Vorschreibung der Vorauszahlung gemäß § 3a NÖ Kanalgesetz 1977 angenommene Fläche entfaltet diesbezüglich keinerlei Bindungswirkung. Die Gemeindebehörden hätten daher auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Ermittlung der Berechnungsfläche eingehen müssen, zumal begründete Einwände gegen die Einbeziehung einzelner Flächenteile erhoben worden waren. 4. Daran ändert auch nichts, dass der Beurteilung der belangten Behörde, hinsichtlich der Feststellung der der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegten Berechnungsfläche sei ein Verfahrensmangel vorgelegen, beizupflichten ist. Die von der beschwerdeführenden Gemeinde ins Treffen geführte Bindungswirkung des Bescheides, mit welchem ein vorläufiger Anschlussbeitrag vorgeschrieben wird, besteht nicht. Die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe gemäß Paragraph 3, NÖ Kanalgesetz 1977 hat auch in dem Fall, in dem eine Vorauszahlung gemäß Paragraph 3 a, vorgeschrieben worden war, nach der zutreffenden Berechnungsfläche, wie sie sich aus Paragraph 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt, zu erfolgen. Die bei der Vorschreibung der Vorauszahlung gemäß Paragraph 3 a, NÖ Kanalgesetz 1977 angenommene Fläche entfaltet diesbezüglich keinerlei Bindungswirkung. Die Gemeindebehörden hätten daher auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Ermittlung der Berechnungsfläche eingehen müssen, zumal begründete Einwände gegen die Einbeziehung einzelner Flächenteile erhoben worden waren.
Eine Aufhebung des vor der belangten Behörde bekämpften Gemeindebescheids aus diesem Grund allein wäre daher nicht rechtswidrig gewesen.
5. Die belangte Behörde hat die Aufhebung des bei ihr bekämpften Bescheides des Gemeinderates auf beide von ihr herangezogenen Gründe, aus denen sie eine Verletzung der Rechte der mitbeteiligten Partei durch den Bescheid der Gemeindebehörde annahm, gestützt. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide, die sich im gegebenen Fall aus § 61 Abs. 5 Niederösterreichische Gemeindeordnung, LGBl. 1000-12, ergibt, bringt es mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt sein kann, der Verwaltungsgerichtshof somit gehalten ist, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1980, Zlen 3153, 3154/79). 5. Die belangte Behörde hat die Aufhebung des bei ihr bekämpften Bescheides des Gemeinderates auf beide von ihr herangezogenen Gründe, aus denen sie eine Verletzung der Rechte der mitbeteiligten Partei durch den Bescheid der Gemeindebehörde annahm, gestützt. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide, die sich im gegebenen Fall aus Paragraph 61, Absatz 5, Niederösterreichische Gemeindeordnung, LGBl. 1000-12, ergibt, bringt es mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt sein kann, der Verwaltungsgerichtshof somit gehalten ist, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1980, Zlen 3153, 3154/79).
Infolge der Untrennbarkeit des Spruches des angefochtenen Aufhebungsbescheides hat die belangte Behörde damit den ganzen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Infolge der Untrennbarkeit des Spruches des angefochtenen Aufhebungsbescheides hat die belangte Behörde damit den ganzen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die verzeichnete Pauschalgebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, zu deren Entrichtung die beschwerdeführende Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 Gebührengesetz 1957 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die verzeichnete Pauschalgebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG, zu deren Entrichtung die beschwerdeführende Gemeinde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 Gebührengesetz 1957
(vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 91/17/0159) in Verbindung mit § 24 Abs. 3 letzter Satz VwGG nicht verpflichtet war. vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 91/17/0159) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz VwGG nicht verpflichtet war.
Wien, am 28. Jänner 2002
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997170533.X00Im RIS seit
11.06.2002Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009