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L3400 AbgabenordnungNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Wiener landesgesetzlichen Regelung über die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten abgabenrechtlicher Verwaltungsübertretungen zu der auf Grund einer finanzverfassungsgesetzlichen Ermächtigung erhobenen, eine ausschließliche Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder darstellenden Parkometerabgabe; Abweisung des Antrags des Bundesfinanzgerichtes, teils Zurückweisung des Antrags als zu weit gefasstSpruch
I.römisch eins. Soweit sich der Antrag auf die Wortfolge "und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben" in §5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl für Wien Nr 21/1962 idF LGBl für Wien Nr 45/2013, richtet, wird er als unbegründet abgewiesen.Soweit sich der Antrag auf die Wortfolge "und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben" in §5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl für Wien Nr 21/1962 in der Fassung LGBl für Wien Nr 45/2013, richtet, wird er als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahren
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesfinanzgericht aus Anlass einer bei ihm anhängigen Beschwerde, §5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl für Wien 21/1962 idF LGBl für Wien 45/2013, in eventu die §§1 und 5 WAOR, als verfassungswidrig aufzuheben.1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesfinanzgericht aus Anlass einer bei ihm anhängigen Beschwerde, §5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), Landesgesetzblatt für Wien 21 aus 1962, in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien 45 aus 2013,, in eventu die §§1 und 5 WAOR, als verfassungswidrig aufzuheben.
Diesem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien (MA 67) wurde über die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §4 Abs1 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm §5 Abs2 Parkometerabgabenverordnung des Wiener Gemeinderates eine Geldstrafe in Höhe von € 60,– bzw. (im Falle der Uneinbringlichkeit) eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Stunden verhängt, weil die Beschwerdeführerin am 27. August 2013 um 16:24 Uhr ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet, für das eine Abgabepflicht bestehe (gebührenpflichtige Kurzparkzone), nicht bloß zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt habe, ohne dieses mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, wodurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden sei. Bei der Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sind beim Bundesfinanzgericht Bedenken ob der Bestimmung des §5 WAOR, in eventu der §§1 und 5 WAOR, entstanden.Mit Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien (MA 67) wurde über die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §4 Abs1 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit §5 Abs2 Parkometerabgabenverordnung des Wiener Gemeinderates eine Geldstrafe in Höhe von € 60,– bzw. (im Falle der Uneinbringlichkeit) eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Stunden verhängt, weil die Beschwerdeführerin am 27. August 2013 um 16:24 Uhr ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet, für das eine Abgabepflicht bestehe (gebührenpflichtige Kurzparkzone), nicht bloß zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt habe, ohne dieses mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, wodurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden sei. Bei der Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sind beim Bundesfinanzgericht Bedenken ob der Bestimmung des §5 WAOR, in eventu der §§1 und 5 WAOR, entstanden.
2. Das Bundesfinanzgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
Die Erhebung der Parkometerabgabe durch die Gemeinde Wien, welche mit der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABl. 51/2005 idF ABl. 29/2013, ausgeschrieben und konkretisiert werde, erfolge auf Grund zweier gesetzlicher Ermächtigungen: Der Wiener Landesgesetzgeber ermächtige gestützt auf §8 Abs5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) die Gemeinde Wien durch §1 Abs1 Wiener Parkometergesetz 2006, durch Verordnung die Entrichtung einer Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß §25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. Zudem ermächtige der Bundesgesetzgeber durch §15 Abs3 Z5 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) die Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß §25 StVO 1960 – mit Ausnahme von Fahrzeugen, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten (litg) – auszuschreiben.Die Erhebung der Parkometerabgabe durch die Gemeinde Wien, welche mit der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABl. 51/2005 in der Fassung ABl. 29/2013, ausgeschrieben und konkretisiert werde, erfolge auf Grund zweier gesetzlicher Ermächtigungen: Der Wiener Landesgesetzgeber ermächtige gestützt auf §8 Abs5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) die Gemeinde Wien durch §1 Abs1 Wiener Parkometergesetz 2006, durch Verordnung die Entrichtung einer Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß §25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. Zudem ermächtige der Bundesgesetzgeber durch §15 Abs3 Z5 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) die Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß §25 StVO 1960 – mit Ausnahme von Fahrzeugen, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten (litg) – auszuschreiben.
Aus §7 Abs5 F-VG 1948 iVm Art15 Abs1 B-VG, wonach eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verbleibe, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen sei, sei zu schließen, "dass das, wozu §15 FAG 2008 die Gemeinden ermächtigt, nicht zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehört".Aus §7 Abs5 F-VG 1948 in Verbindung mit Art15 Abs1 B-VG, wonach eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verbleibe, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen sei, sei zu schließen, "dass das, wozu §15 FAG 2008 die Gemeinden ermächtigt, nicht zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehört".
Vor dem Hintergrund, dass sich der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt nicht auf das Halten lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit beziehe, führt das antragstellende Bundesfinanzgericht wörtlich aus (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):
"Der Schwerpunkt der gegenständlichen konkretisierenden Regelungen liegt aber in der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates und nicht in dem vom Wiener Landtag beschlossenen Parkometergesetz 2006. Und selbst bei einer theoretisch denkbaren fast vollständigen Konkretisierung im Landesgesetz (mit Ausnahme der dem Gemeinderat schließlich vorbehaltenen Ausschreibung der Abgabe) würde es sich nicht zur Gänze um eine Gesetzgebungskompetenz der Länder handeln: Die grundsätzliche Ermächtigung der Gemeinden durch §15 Abs3 Z5 FAG 2008 wäre gemäß §7 Abs5 F-VG stets der Bundesgesetzgebungskompetenz zuzurechnen und die dem Gemeinderat vorbehaltene Aus-schreibung der Abgaben wäre stets auf §7 Abs5 F-VG zurückzuführen.
§4 Abs1 [Wiener] Parkometergesetz 2006 lautet:
'Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.'
Gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung u.a. 'Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen'.
Somit kann das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahrensrecht gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG nur hinsichtlich der Wiener Parkometerabgabe für Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten, zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Art11 Abs2 B-VG betreffend einheitliche Regelungen durch Bundesgesetz u.a. für allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes sowie für das Verwaltungsstrafverfahren kann den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder jedenfalls nicht erweitern.
Die Verwaltungsstrafsache, die dem gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren zugrunde liegt, gehört somit nicht zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Sinne des B-VG."
Da der Magistrat der Stadt Wien keine Bundesbehörde sei, könne aus Art131 Abs3 B-VG iVm §1 Abs1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über die anhängige Beschwerde abgeleitet werden. Die Art131 Abs5 B-VG zugrunde liegende Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur Begründung von Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte des Bundes sei auf Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder iSd Art15 Abs1 B-VG und sohin auf jene Angelegenheiten beschränkt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache seien.Da der Magistrat der Stadt Wien keine Bundesbehörde sei, könne aus Art131 Abs3 B-VG in Verbindung mit §1 Abs1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über die anhängige Beschwerde abgeleitet werden. Die Art131 Abs5 B-VG zugrunde liegende Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur Begründung von Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte des Bundes sei auf Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder iSd Art15 Abs1 B-VG und sohin auf jene Angelegenheiten beschränkt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache seien.
Zur Begründung des Hauptantrages geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Verweis des §5 WAOR auf die "in den §§1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben" – unter Zugrundelegung einer Interpretation anhand der historischen Entwicklung der Bestimmung – so zu verstehen sei, dass die Parkometerabgabe ohne Differenzierung, ob diese gemäß §1 Abs1 Wiener Parkometergesetz 2006 (iVm Verordnungen des Wiener Gemeindesrates) oder gemäß §15 Abs3 Z5 FAG 2008 (iVm Verordnungen des Wiener Gemeinderates) erhoben werde, unter die "nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben" iSd §1 lita WAOR fiele. Die fahrlässige Verkürzung der Abgabe im dem Antrag zugrunde liegenden Fall sei daher eine Verwaltungsübertretung gemäß §5 WAOR. Die Vorschrift des §5 leg.cit. sei hinsichtlich des Hauptantrages präjudiziell, weil die Wahrnehmung der Zuständigkeit durch das Bundesfinanzgericht mangels Anwendbarkeit des Art131 Abs3 B-VG die Anwendung des §5 WAOR voraussetze. Der Eventualantrag werde für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof §1 WAOR und den Verweis des §5 WAOR auf §1 leg.cit. als derart unklar erachte, dass sie gegen das Legalitätsprinzip verstießen.Zur Begründung des Hauptantrages geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Verweis des §5 WAOR auf die "in den §§1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben" – unter Zugrundelegung einer Interpretation anhand der historischen Entwicklung der Bestimmung – so zu verstehen sei, dass die Parkometerabgabe ohne Differenzierung, ob diese gemäß §1 Abs1 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit Verordnungen des Wiener Gemeindesrates) oder gemäß §15 Abs3 Z5 FAG 2008 in Verbindung mit Verordnungen des Wiener Gemeinderates) erhoben werde, unter die "nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben" iSd §1 lita WAOR fiele. Die fahrlässige Verkürzung der Abgabe im dem Antrag zugrunde liegenden Fall sei daher eine Verwaltungsübertretung gemäß §5 WAOR. Die Vorschrift des §5 leg.cit. sei hinsichtlich des Hauptantrages präjudiziell, weil die Wahrnehmung der Zuständigkeit durch das Bundesfinanzgericht mangels Anwendbarkeit des Art131 Abs3 B-VG die Anwendung des §5 WAOR voraussetze. Der Eventualantrag werde für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof §1 WAOR und den Verweis des §5 WAOR auf §1 leg.cit. als derart unklar erachte, dass sie gegen das Legalitätsprinzip verstießen.
3. Die Wiener Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken entgegentritt:
3.1. Die Wiener Landesregierung erachtet den Antrag des Bundesfinanzgerichtes auf Aufhebung des gesamten §5 WAOR als zu weit gefasst. §5 WAOR sehe eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes sowohl in Abgaben- als auch in Abgabenstrafverfahren vor. Dem Antrag liege eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 und damit ein Abgabenstrafverfahren zugrunde. Die vom antragstellenden Bundesfinanzgericht begehrte Aufhebung des gesamten §5 WAOR – und damit auch jenes Teiles der Bestimmung, der das administrative Abgabenrecht betrifft – sei überschießend. Der in §5 WAOR auf das Abgabenstrafverfahren bezogene Wortlaut stehe in keinem untrennbaren Zusammenhang zu dem das Abgabenverfahren betreffenden Wortlaut. Die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit könne allein durch Aufhebung der Wortfolge "und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben" in §5 WAOR beseitigt werden. Der Antrag des Bundesfinanzgerichtes auf Aufhebung des gesamten §5 WAOR sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Eventualantrag sei ebenso unzulässig, da nicht der gesamte §1 WAOR, sondern nur dessen lita präjudiziell sei. Im Übrigen werde nicht nachvollziehbar dargelegt, warum §1 WAOR gegen das Legalitätsprinzip verstoße.
Selbst wenn der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit bzgl. §5 WAOR zutreffe, bliebe für eine Aufhebung kein Raum, da die betroffenen Regelungen einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich seien.
Dem Vorbringen des Bundesfinanzgerichtes folgend, wonach der Landesgesetzgeber hinsichtlich Gemeindeabgaben, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung ausgeschrieben werden, keine Straftatbestände normieren dürfe, liege der Sitz der Verfassungswidrigkeit nicht in §5 WAOR, sondern in §4 Abs1 Wiener Parkometergesetz 2006, mit dem nach der offenkundigen Auffassung des Bundesfinanzgerichtes der Wiener Landesgesetzgeber eine ihm nicht zukommende Kompetenz in Anspruch genommen habe, nämlich Übertretungen, die außerhalb der Ermächtigung des §1 Abs1 Wiener Parkometergesetz 2006 liegen, zu erfassen. Der Antrag (wie auch der Eventualantrag) erweise sich schon deshalb als unzulässig, weil durch die Aufhebung des §5 WAOR diese Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt würde.
3.2. In der Sache geht die Wiener Landesregierung davon aus, dass unter den nach §8 Abs1 F-VG 1948 durch den Landesgesetzgeber zu regelnden Landes- und Gemeindeabgaben alle Abgaben zu verstehen seien, die nicht zu den in §7 Abs1 F-VG 1948 angesprochenen Bundesabgaben zählten. Der Landesgesetzgeber bleibe zur Regelung auch im Bereich jener Abgaben befugt, die der Bund gemäß §7 Abs5 F-VG 1948 in das freie Beschlussrecht der Gemeinden übertragen habe, wobei die landesgesetzliche Regelung die Ermächtigung lediglich konkretisieren und nicht einschränken dürfe. Der Zweck des §7 Abs5 F-VG 1948 bestehe nicht darin, die Gesetzgebungskompetenz vom Land auf den Bund zu übertragen, sondern den Gemeinden ein von der Landesgesetzgebung unabhängiges Mindestmaß an Steuerhoheit zu gewähren. Ferner sei das Verwaltungsstrafrecht nicht von der bundesgesetzlichen Ermächtigung des §7 Abs5 F-VG 1948 umfasst und auch nicht zum selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinden zu rechnen.
Die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung von Verwaltungsstrafbestimmungen richte sich entsprechend dem Adhäsionsprinzip nach der materiellen Sachkompetenz. Nicht maßgebend in Bezug auf Straftatbestände seien Art11 Abs2 B-VG und §7 Abs6 F-VG 1948. Die Adhäsionskompetenz des Landesgesetzgebers werde durch §7 Abs5 F-VG 1948 nicht beseitigt. Dieser Kompetenzlage entsprechend seien Verwaltungsübertretungen betreffend die Parkometerabgabe in §4 Wiener Parkometergesetz 2006 geregelt und bestimme §7 leg.cit., dass die Gemeinde die in §15 Abs3 Z5 FAG 2008 geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen habe.
Denke man die Argumentation des Bundesfinanzgerichtes zu Ende, gelange man zu dem Ergebnis, dass für auf Grund von bundesgesetzlichen Ermächtigungen ausgeschriebene Abgaben eine Übertragung der Zuständigkeit an ein Verwaltungsgericht des Bundes nicht zulässig wäre, weil hiefür weder in Art131 Abs4 noch in Abs5 B-VG eine Rechtsgrundlage bestünde. Dieses Interpretationsergebnis könne aber dem Bundesverfassungsgesetzgeber nicht unterstellt werden.
Die Ermächtigung des Art131 Abs5 B-VG sei weder auf Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder iSd Art15 Abs1 B-VG noch auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache seien, beschränkt: Die in den Art10 bis 15 B-VG geregelte Kompetenzverteilung unterscheide sich grundlegend von jener des Finanz-