TE Vwgh Erkenntnis 2026/2/26 Ro 2025/08/0016

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Veröffentlicht am 26.02.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 Z2
AlVG 1977 §12 Abs1 Z3
AlVG 1977 §12 Abs6
ASVG §44a
ASVG §471f
ASVG §471h Abs1
VwRallg
  1. ASVG § 44a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015
  2. ASVG § 44a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. ASVG § 44a gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  4. ASVG § 44a gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  5. ASVG § 44a gültig von 01.07.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 471f heute
  2. ASVG § 471f gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 471f gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 471f gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. ASVG § 471f gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  6. ASVG § 471f gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 471f gültig von 01.01.1998 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 471f gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 471h heute
  2. ASVG § 471h gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  3. ASVG § 471h gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  4. ASVG § 471h gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2025, W228 2313043-1/5E, betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes (mitbeteiligte Partei: J H), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte bezog bis 10. Mai 2024 Arbeitslosengeld und beantragte ab dem 11. Mai 2024 die Gewährung von Notstandshilfe.
2
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2024 widerrief die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) den Bezug des Arbeitslosengeldes des Mitbeteiligten für den Zeitraum von 1. bis 10. Mai 2024 und verpflichtete den Mitbeteiligten zur Zurückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 360,70. In der Begründung des Bescheides führte das AMS aus, der Mitbeteiligte habe aus zwei näher genannten geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen und sei daher nicht arbeitslos gewesen. Der Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid Beschwerde.Mit Bescheid vom 29. Oktober 2024 widerrief die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) den Bezug des Arbeitslosengeldes des Mitbeteiligten für den Zeitraum von 1. bis 10. Mai 2024 und verpflichtete den Mitbeteiligten zur Zurückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 360,70. In der Begründung des Bescheides führte das AMS aus, der Mitbeteiligte habe aus zwei näher genannten geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen und sei daher nicht arbeitslos gewesen. Der Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid Beschwerde.
3
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2025 wies das AMS die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass das im Mai 2024 bezogene Einkommen des Mitbeteiligten aus den zwei geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 518,44 überschritten habe. Wer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege, sei nicht als arbeitslos anzusehen. Die Entgelte aus mehreren (geringfügigen) Dienstverhältnissen innerhalb eines Kalendermonats seien zusammenzurechnen. Da der Mitbeteiligte den Bezug des Arbeitslosengeldes in diesem Zeitraum durch Verschweigen seiner geringfügigen Beschäftigung herbeigeführt habe, sei er zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet.
4
Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und änderte den Spruch der Beschwerdevorentscheidung dahin ab, dass „der zurückzuzahlende Gesamtbetrag für den Zeitraum zu lauten habe: ‚€ 4,00‘“. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und änderte den Spruch der Beschwerdevorentscheidung dahin ab, dass „der zurückzuzahlende Gesamtbetrag für den Zeitraum zu lauten habe: ‚€ 4,00‘“. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
6
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte vom 1. Mai 2024 bis 10. Mai 2024 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 36,07 bezogen habe. Im Mai 2024 habe er aus der geringfügigen Beschäftigung bei der X GmbH ein Einkommen in Höhe von € 477,50 bezogen. Aus der ebenfalls geringfügigen Beschäftigung bei der Y GmbH habe er weitere € 54,80 und somit insgesamt ein Einkommen von € 532,30 erzielt. Bei diesem Dienstgeber habe der Mitbeteiligte tageweise Einsätze am 4. April 2024, am 11. Mai 2024, am 19. Juni 2024 und am 5. September 2024 verrichtet. Damit hätten die Einkünfte des Mitbeteiligten im Mai 2024 die im Jahr 2024 geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 überstiegen. Am 29. April 2024 habe der Mitbeteiligte mit Geltendmachungsdatum 11. Mai 2024 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
7
Der Beginn der Pflichtversicherung sei am 21. Mai 2024 eingetreten. Das Ende sei auf den 31. Mai 2024 gefallen.
8
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die tageweise Beschäftigung (gemeint: bei der Y GmbH) sei erstmalig am 21. Mai 2024 aufgenommen worden. Ein Hinweis auf eine „verdeckte durchgehende Beschäftigung“ sei aufgrund der vereinzelt gebliebenen Einsätze des Mitbeteiligten für diesen Dienstgeber nicht ableitbar. Das Bundesverwaltungsgericht nahm sodann Bezug auf § 471h ASVG und setzte sich mit einer Literaturmeinung auseinander (Karl, ASoK 1998, 357) und vertrat dazu die Auffassung, dass diese „mehr den versicherungsrechtlichen Zeitenerwerb im ASVG vor Augen“ habe, jedoch „die systematischen Auswirkungen auf das AlVG“ übersehe. Das Bundesverwaltungsgericht sei demgegenüber der Ansicht, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung „erst ab 21. Mai 2024 für den Monat Mai“ bestehe. Somit sei der Mitbeteiligte ab 21. Mai 2024 für den restlichen Monat Mai nicht arbeitslos, da „Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse eintritt“ (Hinweis auf VwGH 22. Jänner 2003, 2000/08/0185).In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die tageweise Beschäftigung (gemeint: bei der Y GmbH) sei erstmalig am 21. Mai 2024 aufgenommen worden. Ein Hinweis auf eine „verdeckte durchgehende Beschäftigung“ sei aufgrund der vereinzelt gebliebenen Einsätze des Mitbeteiligten für diesen Dienstgeber nicht ableitbar. Das Bundesverwaltungsgericht nahm sodann Bezug auf Paragraph 471 h, ASVG und setzte sich mit einer Literaturmeinung auseinander (Karl, ASoK 1998, 357) und vertrat dazu die Auffassung, dass diese „mehr den versicherungsrechtlichen Zeitenerwerb im ASVG vor Augen“ habe, jedoch „die systematischen Auswirkungen auf das AlVG“ übersehe. Das Bundesverwaltungsgericht sei demgegenüber der Ansicht, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung „erst ab 21. Mai 2024 für den Monat Mai“ bestehe. Somit sei der Mitbeteiligte ab 21. Mai 2024 für den restlichen Monat Mai nicht arbeitslos, da „Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse eintritt“ (Hinweis auf VwGH 22. Jänner 2003, 2000/08/0185).
9
Da vom 1. bis 10. Mai 2024 Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG vorgelegen sei, sei die Anwendbarkeit des § 21a AlVG zu prüfen. Ausgehend davon nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Reduktion des zurückzuzahlenden Betrags vor. Zudem begründete es das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG.Da vom 1. bis 10. Mai 2024 Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG vorgelegen sei, sei die Anwendbarkeit des Paragraph 21 a, AlVG zu prüfen. Ausgehend davon nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Reduktion des zurückzuzahlenden Betrags vor. Zudem begründete es das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG.
10
Zur Begründung seines Ausspruchs über die Revisionszulassung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Verwaltungsgerichtshof „hinsichtlich der Bestimmung“ des § 471h ASVG „soweit ersichtlich keine Fälle der Anwendbarkeit“ zu beurteilen gehabt habe, „insbesondere soweit es den Beginn der Versicherungspflicht betraf“. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Entscheidung vom 2. Juli 2019, Ro 2019/08/0011, zwar ausgeführt, dass § 5 Abs. 2 ASVG auf das in einem Kalendermonat insgesamt gebührende Entgelt abstelle und es auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats nicht ankomme. Dort sei jedoch „bei Vorliegen einer Beschäftigung nur das Zutreffen des § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e, oder g AlVG (Geringfügigkeit) als Verweisobjekt aufgrund eines eingeschränkten Verweises des damaligen § 26 Abs. 3 AlVG als Verweisnorm“ zu prüfen gewesen, während im vorliegenden Fall „§ 12 AlVG auch hinsichtlich dessen Absatz 1 zu prüfen“ sei. Es sei (gemeint: in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) noch zu keiner Auseinandersetzung mit dem Wortlaut des § 21a Abs. 1 AlVG „hinsichtlich der Einzahlverwendung der Wortfolge ‚vorübergehende Erwerbstätigkeit‘ sowie der Berechnungsanordnung des Absatz 3“ gekommen, sowie damit, „ob eine verfassungskonforme Interpretation zum Zwecke der Ausdehnung der Anwendbarkeit über den Wortlaut hinaus berechtigt“ sei. Somit sei es auch nicht zu einer allfälligen Auseinandersetzung damit gekommen, ob die „fallgegenständliche Konstellation“ überhaupt „unter die Anwendbarkeit des § 21a AlVG“ falle.Zur Begründung seines Ausspruchs über die Revisionszulassung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Verwaltungsgerichtshof „hinsichtlich der Bestimmung“ des Paragraph 471 h, ASVG „soweit ersichtlich keine Fälle der Anwendbarkeit“ zu beurteilen gehabt habe, „insbesondere soweit es den Beginn der Versicherungspflicht betraf“. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Entscheidung vom 2. Juli 2019, Ro 2019/08/0011, zwar ausgeführt, dass Paragraph 5, Absatz 2, ASVG auf das in einem Kalendermonat insgesamt gebührende Entgelt abstelle und es auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats nicht ankomme. Dort sei jedoch „bei Vorliegen einer Beschäftigung nur das Zutreffen des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e,, oder g AlVG (Geringfügigkeit) als Verweisobjekt aufgrund eines eingeschränkten Verweises des damaligen Paragraph 26, Absatz 3, AlVG als Verweisnorm“ zu prüfen gewesen, während im vorliegenden Fall „§ 12 AlVG auch hinsichtlich dessen Absatz 1 zu prüfen“ sei. Es sei (gemeint: in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) noch zu keiner Auseinandersetzung mit dem Wortlaut des Paragraph 21 a, Absatz eins, AlVG „hinsichtlich der Einzahlverwendung der Wortfolge ‚vorübergehende Erwerbstätigkeit‘ sowie der Berechnungsanordnung des Absatz 3“ gekommen, sowie damit, „ob eine verfassungskonforme Interpretation zum Zwecke der Ausdehnung der Anwendbarkeit über den Wortlaut hinaus berechtigt“ sei. Somit sei es auch nicht zu einer allfälligen Auseinandersetzung damit gekommen, ob die „fallgegenständliche Konstellation“ überhaupt „unter die Anwendbarkeit des Paragraph 21 a, AlVG“ falle.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche (Amts-)Revision des AMS, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche (Amts-)Revision des AMS, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
12
Das AMS macht (unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 18. August 2022, Ra 2021/08/0123, und das Erkenntnis vom 10. März 2025, Ra 2024/08/0129) zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei vom eindeutigen Wortlaut des § 471h ASVG sowie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Der Gesetzgeber des ASRÄG 2014 habe mit § 12 Abs. 1 AlVG eine allgemeine Regel geschaffen, wonach eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung die Arbeitslosigkeit ausschließe. Das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen der gesetzlichen Anordnung, dass in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflichtversicherung (infolge Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze) vorliegen, die Pflichtversicherung rückwirkend ab dem Tag beginne, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde, den Beginn der - die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ausschließenden - Versicherungspflicht erst ab dem Beginn der weiteren geringfügigen Beschäftigung angenommen. Dies sei weder mit dem Wortlaut des § 471h ASVG noch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vereinbar.Das AMS macht (unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 18. August 2022, Ra 2021/08/0123, und das Erkenntnis vom 10. März 2025, Ra 2024/08/0129) zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei vom eindeutigen Wortlaut des Paragraph 471 h, ASVG sowie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Der Gesetzgeber des ASRÄG 2014 habe mit Paragraph 12, Absatz eins, AlVG eine allgemeine Regel geschaffen, wonach eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung die Arbeitslosigkeit ausschließe. Das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen der gesetzlichen Anordnung, dass in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflichtversicherung (infolge Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze) vorliegen, die Pflichtversicherung rückwirkend ab dem Tag beginne, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde, den Beginn der - die Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ausschließenden - Versicherungspflicht erst ab dem Beginn der weiteren geringfügigen Beschäftigung angenommen. Dies sei weder mit dem Wortlaut des Paragraph 471 h, ASVG noch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vereinbar.
13
Die Revision ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen der Amtsrevision zulässig und berechtigt.
14
Voranzustellen ist, dass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses insofern unklar formuliert ist, als seinem Wortlaut nach (nur) eine Abänderung des Ausspruches über die Höhe des Rückzahlungsbetrags zum Ausdruck kommt. Vor dem Hintergrund der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses aber dahin auszulegen, dass damit auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum behoben wurde.
15
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (neben weiteren Voraussetzungen) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) arbeitslos (§ 12 AlVG) ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (neben weiteren Voraussetzungen) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) arbeitslos (Paragraph 12, AlVG) ist.
16
Arbeitslos ist gemäß den in § 12 Abs. 1 AlVG geregelten Voraussetzungen (soweit hier von Bedeutung), wer „eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende ... Erwerbstätigkeit ... beendet hat“ (Z 1), „nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt ...“ (Z 2) und „keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt“ (Z 3).Arbeitslos ist gemäß den in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG geregelten Voraussetzungen (soweit hier von Bedeutung), wer „eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende ... Erwerbstätigkeit ... beendet hat“ (Ziffer eins,), „nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt ...“ (Ziffer 2,) und „keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt“ (Ziffer 3,).
17
Zu der in § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG normierten Voraussetzung ist festzuhalten, dass danach (nach der im Revisionsfall anzuwendenden Rechtslage) eine neue oder weitere Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit nur ausschließt, wenn es sich nicht um eine geringfügige Erwerbstätigkeit in den in § 12 Abs. 6 AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221, mwN).Zu der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG normierten Voraussetzung ist festzuhalten, dass danach (nach der im Revisionsfall anzuwendenden Rechtslage) eine neue oder weitere Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit nur ausschließt, wenn es sich nicht um eine geringfügige Erwerbstätigkeit in den in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221, mwN).
18
Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (sei es nach dem ASVG, sei es nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz wie etwa dem GSVG) schließt Arbeitslosigkeit schon nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG aus (vgl. VwGH 7.9.2011, 2009/08/0195; 2.5.2012, 2009/08/0155; 31.7.2014, 2013/08/0282; 10.3.2025, Ra 2024/08/0129).Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (sei es nach dem ASVG, sei es nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz wie etwa dem GSVG) schließt Arbeitslosigkeit schon nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG aus vergleiche , VwGH 7.9.2011, 2009/08/0195; 2.5.2012, 2009/08/0155; 31.7.2014, 2013/08/0282; 10.3.2025, Ra 2024/08/0129).
19
Für Personen, die, wie es das Bundesverwaltungsgericht beim Mitbeteiligten angenommen hat, in (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen bei mehreren Dienstgebern stehen, kommt als Grundlage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung § 4 Abs. 2 ASVG in Betracht, wenn die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht erfüllt ist („wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen)“).Für Personen, die, wie es das Bundesverwaltungsgericht beim Mitbeteiligten angenommen hat, in (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen bei mehreren Dienstgebern stehen, kommt als Grundlage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Betracht, wenn die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht erfüllt ist („wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen)“).
20
Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz regeln die §§ 471f bis 471m ASVG. Zu beachten ist, dass diese Regelungen für die darin genannten Personen (Dienstnehmer) nur dann anwendbar sind, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG (oder dem DLSG) die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) übersteigen (oder voraussichtlich übersteigen werden). Trifft daher eine nicht der Vollversicherung unterliegende geringfügige Beschäftigung mit einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem Teil des Monats zusammen, so stellt dies - in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzung eines Einkommens (§ 44a ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - keinen Anwendungsfall des § 471f (und damit auch der §§ 471g bis 471m) ASVG dar (vgl. VwGH 21.12.2011, 2011/08/0307; 22.2.2012, 2011/08/0361; 12.5.2012, 2011/08/0229).Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz regeln die Paragraphen 471 f, bis 471m ASVG. Zu beachten ist, dass diese Regelungen für die darin genannten Personen (Dienstnehmer) nur dann anwendbar sind, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG (oder dem DLSG) die Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) übersteigen (oder voraussichtlich übersteigen werden). Trifft daher eine nicht der Vollversicherung unterliegende geringfügige Beschäftigung mit einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem Teil des Monats zusammen, so stellt dies - in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzung eines Einkommens (Paragraph 44 a, ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - keinen Anwendungsfall des Paragraph 471 f, (und damit auch der Paragraphen 471 g, bis 471m) ASVG dar vergleiche , VwGH 21.12.2011, 2011/08/0307; 22.2.2012, 2011/08/0361; 12.5.2012, 2011/08/0229).
21
§ 471h trifft im Anwendungsbereich dieser Sonderbestimmungen besondere (von den §§ 10, 11 ASVG abweichende) Regelungen über den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 471h Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung „in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist“. Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an (vgl. VwGH 2.7.2019, Ro 2019/08/0011, mwN).Paragraph 471 h, trifft im Anwendungsbereich dieser Sonderbestimmungen besondere (von den Paragraphen 10, 11, ASVG abweichende) Regelungen über den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung „in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist“. Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an vergleiche , VwGH 2.7.2019, Ro 2019/08/0011, mwN).
22
Das Bundesverwaltungsgericht ist von diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut abgewichen. Zutreffend war vielmehr, dass bei Vorliegen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen (von denen eine jedenfalls schon am 1. Mai 2024 aufrecht war) und Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Monat Mai 2024 der Beginn der Pflichtversicherung aufgrund von § 471h Abs. 1 ASVG rückwirkend am 1. Mai 2024 eingetreten ist. Dass eine dieser Beschäftigungen schon vor Mai 2024 bestand, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht entgegen (vgl. Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §§ 471f bis 471m, Rz 1/1, sowie die darin zitierte, auch vom Bundesverwaltungsgericht erwähnte Literaturstelle; weiters Pfalz, Mehrfache geringfügige Beschäftigung in der Sozialversicherung, insb in der Arbeitslosenversicherung, ZAS 2024, 143).Das Bundesverwaltungsgericht ist von diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut abgewichen. Zutreffend war vielmehr, dass bei Vorliegen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen (von denen eine jedenfalls schon am 1. Mai 2024 aufrecht war) und Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Monat Mai 2024 der Beginn der Pflichtversicherung aufgrund von Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG rückwirkend am 1. Mai 2024 eingetreten ist. Dass eine dieser Beschäftigungen schon vor Mai 2024 bestand, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht entgegen vergleiche , Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraphen 471 f, bis 471m, Rz 1/1, sowie die darin zitierte, auch vom Bundesverwaltungsgericht erwähnte Literaturstelle; weiters Pfalz, Mehrfache geringfügige Beschäftigung in der Sozialversicherung, insb in der Arbeitslosenversicherung, ZAS 2024, 143).
23
Ausgehend davon war gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG ab diesem Tag (und im gesamten Monat Mai) Arbeitslosigkeit des Mitbeteiligten ausgeschlossen. Folglich lag auch keine (bloß) vorübergehende Erwerbstätigkeit des Mitbeteiligten im Sinn des § 21a Abs. 1 AlVG vor (vgl. VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0123).Ausgehend davon war gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ab diesem Tag (und im gesamten Monat Mai) Arbeitslosigkeit des Mitbeteiligten ausgeschlossen. Folglich lag auch keine (bloß) vorübergehende Erwerbstätigkeit des Mitbeteiligten im Sinn des Paragraph 21 a, Absatz eins, AlVG vor vergleiche , VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0123).
24
Zu bemerken ist des Weiteren, dass sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts selbst auf dem Boden seiner eigenen Rechtsauffassung als nicht nachvollziehbar erweist und seine Feststellungen widersprüchlich erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht ging nämlich einerseits davon aus, dass der Mitbeteiligte (neben seiner geringfügigen Beschäftigung bei der X GmbH) bei der Y GmbH tageweise Einsätze unter anderem am 11. Mai 2024 verrichtet habe. Aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht - unter Zugrundelegung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung - den Beginn der Versicherungspflicht in seinen Feststellungen demgegenüber am 21. Mai 2024 ansetzte, wurde nicht näher begründet und lässt sich nicht nachvollziehen.
25
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 26. Februar 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025080016.J00

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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