1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben.
2
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber afghanischer Staatsangehöriger sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Oktober 2010 sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Dieser Status sei ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11. Oktober 2018 gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wieder aberkannt worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer für unzulässig erklärt worden und es sei dem Revisionswerber eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt worden, die bis 10. Oktober 2019 gültig gewesen sei.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber afghanischer Staatsangehöriger sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Oktober 2010 sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Dieser Status sei ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11. Oktober 2018 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wieder aberkannt worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer für unzulässig erklärt worden und es sei dem Revisionswerber eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt worden, die bis 10. Oktober 2019 gültig gewesen sei. 3
Mit Bescheid des BFA vom 3. Juni 2020 sei ein Antrag des Revisionswerbers auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen worden, und es sei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, sowie eine Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot erlassen worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2021 sei der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde insoweit stattgegeben worden, als festgestellt worden sei, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 3. Juni 2020 sei ein Antrag des Revisionswerbers auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen worden, und es sei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt worden, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, sowie eine Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot erlassen worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2021 sei der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde insoweit stattgegeben worden, als festgestellt worden sei, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig sei.
4
Mit Bescheid des BFA vom 4. Oktober 2022 sei ein Antrag des Revisionswerbers auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen worden. Es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan unzulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13. Februar 2023 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 4. Oktober 2022 sei ein Antrag des Revisionswerbers auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen worden. Es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan unzulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13. Februar 2023 als unbegründet abgewiesen. 5
Am 24. Juni 2024 habe der Revisionswerber eine Karte für Geduldete beantragt, die ihm mit Gültigkeit von 30. August 2024 bis 30. August 2025 ausgestellt worden sei. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG.
6
Der Revisionswerber sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des wiederholten Verbrechens der Vergewaltigung, des wiederholten Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der versuchten Nötigung und des Vergehens der Körperverletzung gegenüber seiner Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Am 21. Juni 2024 sei er bedingt aus der Haft entlassen worden.
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Während seiner Haft habe er in der Küche gearbeitet und von 13. Februar 2020 bis 20. Juni 2024 Versicherungszeiten gemäß § 66a AlVG erworben. Er habe am 25. Oktober 2023 eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bäcker abgelegt.Während seiner Haft habe er in der Küche gearbeitet und von 13. Februar 2020 bis 20. Juni 2024 Versicherungszeiten gemäß Paragraph 66 a, AlVG erworben. Er habe am 25. Oktober 2023 eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bäcker abgelegt.
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Am 25. Juni 2024 habe er den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt.
9
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 2 AlVG sei, dass die Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme abdecke.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, AlVG sei, dass die Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme abdecke.
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Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG sei einem Arbeitgeber auf Antrag u.a. dann eine Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse, gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstünden und der Ausländer gemäß § 46a FPG geduldet sei und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen gewesen sei. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG seien die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht auf Ausländer anzuwenden, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG sei einem Arbeitgeber auf Antrag u.a. dann eine Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse, gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstünden und der Ausländer gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet sei und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen gewesen sei. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG seien die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht auf Ausländer anzuwenden, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
11
Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.2.2021, Ra 2020/08/0183, sei abzuleiten, dass Personen, bei denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung nach § 46a FPG übergehe, das Recht zukomme, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, weil sie nach § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG „zuletzt“ gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen gewesen seien.Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.2.2021, Ra 2020/08/0183, sei abzuleiten, dass Personen, bei denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung nach Paragraph 46 a, FPG übergehe, das Recht zukomme, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, weil sie nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG „zuletzt“ gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen gewesen seien.
12
Im gegenständlichen Fall sei dem Revisionswerber mit Bescheid des BFA vom 10. November 2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und zunächst eine bis 10. Oktober 2019 geltende „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt worden. Eine Verlängerung dieses Aufenthaltstitels sei nicht erfolgt. Zuletzt sei ein Antrag des Revisionswerbers auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und rechtskräftig ausgesprochen worden, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Im Ergebnis sei die dem Revisionswerber aberkannte Stellung als subsidiär Schutzberechtigter nicht unmittelbar in eine Duldung gemäß § 46a FPG übergegangen, sodass § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht auf den Revisionswerber anzuwenden sei, da er zwar geduldet sei, aber nicht „zuletzt“ gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen gewesen sei.Im gegenständlichen Fall sei dem Revisionswerber mit Bescheid des BFA vom 10. November 2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und zunächst eine bis 10. Oktober 2019 geltende „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt worden. Eine Verlängerung dieses Aufenthaltstitels sei nicht erfolgt. Zuletzt sei ein Antrag des Revisionswerbers auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und rechtskräftig ausgesprochen worden, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Im Ergebnis sei die dem Revisionswerber aberkannte Stellung als subsidiär Schutzberechtigter nicht unmittelbar in eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG übergegangen, sodass Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht auf den Revisionswerber anzuwenden sei, da er zwar geduldet sei, aber nicht „zuletzt“ gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen gewesen sei. 13
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss VwGH 23.2.2021, Ra 2020/08/0183, zwar bereits ausgeführt, dass mit dem Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG offenkundig Fälle erfasst werden sollten, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung gemäß § 46a FPG übergehe, nicht aber auch Fälle, in denen irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorgelegen sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bleibe jedoch offen, „ob davon auch Fälle erfasst sind, wenn - wie im vorliegenden Fall - zugleich mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zunächst eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt wurde und erst danach der Aufenthalt des Beschwerdeführers als geduldet gilt“. Die Formulierung in § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG „zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war“ lasse es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Ansehung der arbeitsmarktpolitischen Erwägungen im Ausschussbericht 288 BlgNR 24. GP offen, ob eine „Zwischenschaltung“ einer Aufenthaltsberechtigung plus den Bezug zum früheren Status des subsidiär Schutzberechtigten unterbreche oder ob auch in solchen Fällen die arbeitsmarktrechtliche Verfügbarkeit aufrecht bleibe.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss VwGH 23.2.2021, Ra 2020/08/0183, zwar bereits ausgeführt, dass mit dem Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG offenkundig Fälle erfasst werden sollten, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG übergehe, nicht aber auch Fälle, in denen irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorgelegen sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bleibe jedoch offen, „ob davon auch Fälle erfasst sind, wenn - wie im vorliegenden Fall - zugleich mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zunächst eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt wurde und erst danach der Aufenthalt des Beschwerdeführers als geduldet gilt“. Die Formulierung in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG „zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war“ lasse es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Ansehung der arbeitsmarktpolitischen Erwägungen im Ausschussbericht 288 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode offen, ob eine „Zwischenschaltung“ einer Aufenthaltsberechtigung plus den Bezug zum früheren Status des subsidiär Schutzberechtigten unterbreche oder ob auch in solchen Fällen die arbeitsmarktrechtliche Verfügbarkeit aufrecht bleibe. 14
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022, mwN).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022, mwN). 17
Die vorliegende Revision schließt sich der Zulässigkeitsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts an, wendet sich aber gegen das mit dem angefochtenen Erkenntnis erzielte Ergebnis. Dazu bringt die Revision vor, der Zweck des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG liege darin, dass Personen, die unmittelbar vor der Duldung einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätten, diesen nicht verlieren sollten. Den Personen, die zuvor über einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang verfügt hätten, solle eine nahtlose Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ermöglicht werden.Die vorliegende Revision schließt sich der Zulässigkeitsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts an, wendet sich aber gegen das mit dem angefochtenen Erkenntnis erzielte Ergebnis. Dazu bringt die Revision vor, der Zweck des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG liege darin, dass Personen, die unmittelbar vor der Duldung einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätten, diesen nicht verlieren sollten. Den Personen, die zuvor über einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang verfügt hätten, solle eine nahtlose Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ermöglicht werden.
18
Dieses Vorbringen verfängt schon deswegen nicht, weil die gegenwärtige Duldung des Revisionswerbers nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht unmittelbar an eine Aufenthaltsberechtigung mit Arbeitsmarktzugang - sondern an eine mehrjährige Strafhaft - anschloss. Es ist daher nicht ersichtlich, warum für den vorliegenden Fall nicht gelten sollte, was der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluss VwGH 23.2.2021, Ra 2020/08/0183, klargestellt hat, dass nämlich von der Sonderregelung des § 4 Abs. 1 Z 1 letzter Fall AuslBG nur Konstellationen erfasst werden, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung gemäß § 46a FPG übergeht.Dieses Vorbringen verfängt schon deswegen nicht, weil die gegenwärtige Duldung des Revisionswerbers nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht unmittelbar an eine Aufenthaltsberechtigung mit Arbeitsmarktzugang - sondern an eine mehrjährige Strafhaft - anschloss. Es ist daher nicht ersichtlich, warum für den vorliegenden Fall nicht gelten sollte, was der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluss VwGH 23.2.2021, Ra 2020/08/0183, klargestellt hat, dass nämlich von der Sonderregelung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall AuslBG nur Konstellationen erfasst werden, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG übergeht.
19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch das AMS im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch das AMS im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
20
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. März 2026