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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9Beachte
Rechtssatz
Bei der Trassenfestlegung von Bundesstraßen handelt es sich kompetenzrechtlich um eine Angelegenheit des Bundes, die auch die Prüfung alternativer Trassenvarianten umfasst. Für die Prüfung von Alternativlösungen und das Treffen einer Auswahlentscheidung in Bezug auf den Straßenverlauf bleibt im naturschutzbehördlichen Verfahren kein Raum (vgl. VfGH 9.12.2025, E 210/2025-18, E 234/2025-18; vgl. dazu auch VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Semmering-Basistunnel 1 und 2 in Bezug auf Eisenbahntrassen sowie insbesondere auch VwGH 29.1.2007, 2003/10/0081). Vor diesem kompetenzrechtlichen Hintergrund nahm das BVwG seine Zuständigkeit nicht in rechtswidriger Weise in Anspruch, wenn es im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auch auf das ausgewiesene Europaschutzgebiet nachprüfend erhob und ergänzte, eine Alternativenprüfung vornahm und deren Ergebnisse bei der Anwendung der spezifischen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung gemäß § 24f Abs. 5 leg.cit. berücksichtigte.Bei der Trassenfestlegung von Bundesstraßen handelt es sich kompetenzrechtlich um eine Angelegenheit des Bundes, die auch die Prüfung alternativer Trassenvarianten umfasst. Für die Prüfung von Alternativlösungen und das Treffen einer Auswahlentscheidung in Bezug auf den Straßenverlauf bleibt im naturschutzbehördlichen Verfahren kein Raum vergleiche VfGH 9.12.2025, E 210/2025-18, E 234/2025-18; vergleiche dazu auch VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Semmering-Basistunnel 1 und 2 in Bezug auf Eisenbahntrassen sowie insbesondere auch VwGH 29.1.2007, 2003/10/0081). Vor diesem kompetenzrechtlichen Hintergrund nahm das BVwG seine Zuständigkeit nicht in rechtswidriger Weise in Anspruch, wenn es im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auch auf das ausgewiesene Europaschutzgebiet nachprüfend erhob und ergänzte, eine Alternativenprüfung vornahm und deren Ergebnisse bei der Anwendung der spezifischen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, leg.cit. berücksichtigte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025060007.J01Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026