TE Vwgh Beschluss 2026/3/25 Ra 2026/02/0034

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Veröffentlicht am 25.03.2026
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §62
StVO 1960 §89a Abs2
  1. StVO 1960 § 62 heute
  2. StVO 1960 § 62 gültig ab 01.07.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofräte Mag. Straßegger und Mag. Schartner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des W, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7. Jänner 2026, LVwG-2025/24/2716-3, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofräte Mag. Straßegger und Mag. Schartner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des W, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7. Jänner 2026, LVwG-2025/24/2716-3, betreffend Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 19. Februar 2025 wurde dem Revisionswerber gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO ein Kostenersatz in der Höhe von € 379,20 für das Entfernen eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges von einem näher bezeichneten Ort zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt vorgeschrieben. Das Kraftfahrzeug sei verkehrsbehindernd in einem Halteverbot in einer der Adresse nach bestimmten Ladezone abgestellt gewesen.Mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 19. Februar 2025 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a StVO ein Kostenersatz in der Höhe von € 379,20 für das Entfernen eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges von einem näher bezeichneten Ort zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt vorgeschrieben. Das Kraftfahrzeug sei verkehrsbehindernd in einem Halteverbot in einer der Adresse nach bestimmten Ladezone abgestellt gewesen.
2
Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 22. Juli 2025 nicht Folge gegeben. Die hierauf erhobene Berufung wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck mit Bescheid vom 18. September 2025 ab.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Innsbruck (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Er ist dabei weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 10.3.2025, Ra 2024/02/0010, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Er ist dabei weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 10.3.2025, Ra 2024/02/0010, mwN).
7
In der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 27.11.2025, Ra 2025/02/0201, mwN). Bereits diesen Anforderungen wird die Revision, welche nicht näher konkretisiert, in welchen Punkten das Verwaltungsgericht von welcher Rechtsprechung abgewichen wäre, nicht gerecht.In der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 27.11.2025, Ra 2025/02/0201, mwN). Bereits diesen Anforderungen wird die Revision, welche nicht näher konkretisiert, in welchen Punkten das Verwaltungsgericht von welcher Rechtsprechung abgewichen wäre, nicht gerecht.
8
Soweit der Revisionswerber bestreitet, dass eine Verkehrsbeeinträchtigung vorgelegen sei und in diesem Zusammenhang die unterlassene Vernehmung von Zeugen rügt, welche laut einer Stellungnahme der Mobilen Überwachungsgruppe am Zufahren zur Ladezone gehindert worden seien, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs. 2 StVO bereits die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs genügt. Es ist somit nicht erforderlich, dass im vorliegenden Fall eine Verkehrsbehinderung konkret eintrat, so dass es schon an einer Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels mangelt (vgl. etwa VwGH 21.11.2003, 2003/02/0240, mwN; 11.9.2013, 2009/02/0305, mwN).Soweit der Revisionswerber bestreitet, dass eine Verkehrsbeeinträchtigung vorgelegen sei und in diesem Zusammenhang die unterlassene Vernehmung von Zeugen rügt, welche laut einer Stellungnahme der Mobilen Überwachungsgruppe am Zufahren zur Ladezone gehindert worden seien, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO bereits die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs genügt. Es ist somit nicht erforderlich, dass im vorliegenden Fall eine Verkehrsbehinderung konkret eintrat, so dass es schon an einer Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels mangelt vergleiche , etwa VwGH 21.11.2003, 2003/02/0240, mwN; 11.9.2013, 2009/02/0305, mwN).
9
Dem weiteren Vorbringen des Revisionswerbers, er habe eine Ladetätigkeit durchgeführt und sich im Tatzeitpunkt in einem Sanitätshaus befunden um näher genannte Gegenstände zu besorgen bzw. einzukaufen, ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine Ladetätigkeit ununterbrochen vorgenommen werden muss. Das Zusammentragen von Ladegut wird dagegen nicht als Ladetätigkeit angesehen, sondern stellt eine (unerlaubte) Vorbereitungshandlung dar (vgl. etwa VwGH 5.10.1990, 90/18/0125, mwN).Dem weiteren Vorbringen des Revisionswerbers, er habe eine Ladetätigkeit durchgeführt und sich im Tatzeitpunkt in einem Sanitätshaus befunden um näher genannte Gegenstände zu besorgen bzw. einzukaufen, ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine Ladetätigkeit ununterbrochen vorgenommen werden muss. Das Zusammentragen von Ladegut wird dagegen nicht als Ladetätigkeit angesehen, sondern stellt eine (unerlaubte) Vorbereitungshandlung dar vergleiche , etwa VwGH 5.10.1990, 90/18/0125, mwN).
10
Wenn der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision schließlich vorbringt, dass er das Fahrzeug nicht in einem Halteverbot abgestellt habe, entfernt er sich von den gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, ohne dessen diesbezüglicher Beweiswürdigung substantiell entgegenzutreten.
11
Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020034.L00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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