Index
L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1994 §99 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist im Sinn des § 72 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 wurde ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch den Bezirksschulrat angenommen, dem damals vom Landesgesetzgeber für Oberösterreich die Kompetenz zur Erlassung von Disziplinarverfügungen eingeräumt war (VwGH 4.4.2001, 98/09/0166). In ebendieser Weise ging der VwGH beim Beginn des Ablaufs der sechsmonatigen Verjährungsfrist von der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch den (damaligen) Stadtschulrat für Wien aus (VwGH 6.4.2005, 2002/09/0017). In jüngerer Vergangenheit wurde in diesem Sinn zur vergleichbaren Bestimmung des § 57 Abs. 1 Z 1 Kärntner Gemeindebedienstetengesetz sowie § 99 Abs. 1 Z 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 auf die Kenntnis des Bürgermeisters abgestellt, der im Bereich der ihm unterstellten Gemeindebediensteten zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig ist, auch wenn es tatsächlich zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens kam (VwGH 25.9.2019, Ro 2019/09/0006; VwGH 30.9.2010, 2009/09/0083; VwGH 29.11.2007, 2005/09/0172, zum Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 1971).Der Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist im Sinn des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 wurde ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch den Bezirksschulrat angenommen, dem damals vom Landesgesetzgeber für Oberösterreich die Kompetenz zur Erlassung von Disziplinarverfügungen eingeräumt war (VwGH 4.4.2001, 98/09/0166). In ebendieser Weise ging der VwGH beim Beginn des Ablaufs der sechsmonatigen Verjährungsfrist von der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch den (damaligen) Stadtschulrat für Wien aus (VwGH 6.4.2005, 2002/09/0017). In jüngerer Vergangenheit wurde in diesem Sinn zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz sowie Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 auf die Kenntnis des Bürgermeisters abgestellt, der im Bereich der ihm unterstellten Gemeindebediensteten zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig ist, auch wenn es tatsächlich zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens kam (VwGH 25.9.2019, Ro 2019/09/0006; VwGH 30.9.2010, 2009/09/0083; VwGH 29.11.2007, 2005/09/0172, zum Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 1971).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L15Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026