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Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der weiteren in den Jahren 2019, 2021 und 2024 geborenen revisionswerbenden Parteien. Alle sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 16. Februar 2024 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Sie brachten vor, sie seien die Ehefrau und die minderjährigen Kinder eines syrischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Dezember 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der weiteren in den Jahren 2019, 2021 und 2024 geborenen revisionswerbenden Parteien. Alle sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 16. Februar 2024 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Sie brachten vor, sie seien die Ehefrau und die minderjährigen Kinder eines syrischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Dezember 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
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Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 7. Mai 2025 wurden diese Anträge aufgrund einer negativen Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - dieser zufolge sei gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig - gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 7. Mai 2025 wurden diese Anträge aufgrund einer negativen Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - dieser zufolge sei gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig - gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. 3
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
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Bei den gegenständlichen als „Beschwerde gemäß Art. 144a B-VG“ bezeichnetenEingaben handelt es sich angesichts deren Inhalts, in denen etwa ausdrücklich auf jenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wird, mit dem die Verfahrenshilfe bewilligt worden war, zweifellos um Revisionen. In diesen ist allerdings eine gesonderte Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revisionen für zulässig erachtet werden, nicht enthalten.Bei den gegenständlichen als „Beschwerde gemäß Artikel 144 a, B-VG“ bezeichnetenEingaben handelt es sich angesichts deren Inhalts, in denen etwa ausdrücklich auf jenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wird, mit dem die Verfahrenshilfe bewilligt worden war, zweifellos um Revisionen. In diesen ist allerdings eine gesonderte Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revisionen für zulässig erachtet werden, nicht enthalten.
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Schon deswegen erweisen sich die Revisionen als im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG nicht zu ihrer Behandlung geeignet. Das Fehlen der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG geforderten gesonderten Begründung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Mängelbehebung nicht zugänglich (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0566, 0567, mwN).Schon deswegen erweisen sich die Revisionen als im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG nicht zu ihrer Behandlung geeignet. Das Fehlen der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten gesonderten Begründung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Mängelbehebung nicht zugänglich vergleiche , VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0566, 0567, mwN).
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Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Auch der Antrag auf Abtretung der (als „Beschwerde“ bezeichneten) Revisionen an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil eine derartige Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist (VwGH 29.1.2021,
Ra 2020/20/0448, mwN).
Wien, am 16. April 2026