TE Vwgh Erkenntnis 2026/4/20 Ra 2026/09/0007

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Veröffentlicht am 20.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1
AuslBG §28a Abs1 idF 2022/I/106
AVG §56
AVG §68 Abs1
AVG §8
MRKZP 07te Art4
MRKZP 07te Art4 Abs1
VStG §45 Abs1 idF 2013/I/033
VStG §45 Abs2 idF 2013/I/033
VStG §45 idF 2013/I/033
VwRallg
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Dezember 2025, LVwG-S-2121/001-2025, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld; mitbeteiligte Partei: A B, vertreten durch die Schärmer Miskovez Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben.Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde das vom Mitbeteiligten mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. September 2025 aufgehoben und das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde das vom Mitbeteiligten mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. September 2025 aufgehoben und das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Begründend ging das Verwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. August 2024 sei über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der C Transporte GmbH wegen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Geldstrafe verhängt worden. Dieses Straferkenntnis sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 25. August 2025 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden, weil der Mitbeteiligte mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2018 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 28a Abs. 3 AuslBG bestellt worden sei.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. August 2024 sei über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der C Transporte GmbH wegen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Geldstrafe verhängt worden. Dieses Straferkenntnis sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 25. August 2025 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden, weil der Mitbeteiligte mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2018 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG bestellt worden sei.

In weiterer Folge sei mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnis vom 29. September 2025 der Mitbeteiligte wegen der Übertretung des AuslBG bestraft worden.

In der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung sei die an den Mitbeteiligten gerichtete Mitteilung der belangten Behörde betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 VStG vom 11. Juni 2024 als Beilage zum Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden.In der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung sei die an den Mitbeteiligten gerichtete Mitteilung der belangten Behörde betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, VStG vom 11. Juni 2024 als Beilage zum Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden.

3
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, die vom Mitbeteiligten vorgelegte Mitteilung über die Einstellung sei von der belangten Behörde telefonisch bestätigt worden.
4
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht aus dieser vorgelegten Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, diese Einstellung habe insbesondere - auch dann, wenn sie nur mit Aktenvermerk erfolgt sei - zur Folge, dass von der Durchführung (Weiterführung) des Strafverfahrens in der Folge abgesehen werden müsse. Eine Verfolgung wegen derselben Tat (auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift) würde den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzen und wäre deshalb inhaltlich rechtswidrig. Auch eine solche Einstellung per Aktenvermerk entfalte Rechtskraftwirkung; eine nochmalige Verfolgung des Mitbeteiligten sei unzulässig, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei.
5
Mit der vorliegenden außerordentlichen Amtsrevision des gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 28a Abs. 1 AuslBG zur Revisionserhebung berechtigten Bundesministers für Finanzen wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.Mit der vorliegenden außerordentlichen Amtsrevision des gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG zur Revisionserhebung berechtigten Bundesministers für Finanzen wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
6
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision. Zu den Wirkungen einer Mitteilung über die Verfahrenseinstellung mittels Aktenvermerk an den Beschuldigten wird vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof habe jüngst entschieden, dass eine solche unabhängig davon, ob die Behörde interne Verfahrensvorschriften oder Beteiligungsrechte von Amtsparteien verletzt habe, eine unüberwindbare Sperrwirkung für das weitere Verfahren entfalte. Durch die Mitteilung über die Verfahrenseinstellung mittels Aktenvermerk sei eine Sperrwirkung gegenüber einer neuerlichen Strafverfolgung eingetreten. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
7
Die belangte Behörde erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Es werde die Rechtsansicht des Amtsrevisionswerbers, wonach die Unterlassung der Einstellung des Strafverfahrens mittels Bescheides zu keinem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens habe führen können, geteilt. Die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens an den Mitbeteiligten habe keine rechtliche Wirkung entfaltet. Da keine rechtswirksame Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 2 VStG erfolgt sei, habe das Strafverfahren jederzeit fortgesetzt werden können; durch das Straferkenntnis vom 29. September 2025 sei es zu keiner Doppelbestrafung bzw. -verfolgung gekommen.Die belangte Behörde erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Es werde die Rechtsansicht des Amtsrevisionswerbers, wonach die Unterlassung der Einstellung des Strafverfahrens mittels Bescheides zu keinem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens habe führen können, geteilt. Die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens an den Mitbeteiligten habe keine rechtliche Wirkung entfaltet. Da keine rechtswirksame Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VStG erfolgt sei, habe das Strafverfahren jederzeit fortgesetzt werden können; durch das Straferkenntnis vom 29. September 2025 sei es zu keiner Doppelbestrafung bzw. -verfolgung gekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

8
In den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde ist weder eine gegen den Mitbeteiligten als Beschuldigten per Aktenvermerk verfügte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des AuslBG noch eine darüber an den Mitbeteiligten ergangene Mitteilung enthalten. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes erfolgte eine Mitteilung der belangten Behörde betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vom 11. Juni 2024 zu einer bestimmten Geschäftszahl. Aufgrund weiterer Beweismittel wurde weiters vom Verwaltungsgericht festgestellt, dass das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren mit Aktenvermerk eingestellt wurde.
9
Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. z.B. VwGH 28.11.2024, Ra 2024/02/0207, mwN).Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt vergleiche , z.B. VwGH 28.11.2024, Ra 2024/02/0207, mwN).
10
Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, dass das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren mit Aktenvermerk eingestellt wurde und der Mitbeteiligte darüber eine Mitteilung erhalten hat, erweist sich die Revision sohin mit ihrem Vorbringen zur Frage der Rechtswirkungen einer Einstellung gemäß § 45 Abs. 2 VStG per Aktenvermerk und Mitteilung an den Beschuldigten darüber im Mehrparteienverfahren als zulässig.Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, dass das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren mit Aktenvermerk eingestellt wurde und der Mitbeteiligte darüber eine Mitteilung erhalten hat, erweist sich die Revision sohin mit ihrem Vorbringen zur Frage der Rechtswirkungen einer Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VStG per Aktenvermerk und Mitteilung an den Beschuldigten darüber im Mehrparteienverfahren als zulässig.
11
Sie erweist sich im Ergebnis auch als begründet:
12
Vorauszuschicken ist, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes keinen Bedenken im Hinblick auf die Erfüllung der Begründungspflicht der Verwaltungsgerichte begegnet und das Ermittlungsverfahren nicht mangelhaft geführt wurde. Das angefochtene Erkenntnis enthält die wesentlichen Feststellungen, die dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des Erkenntnisses ermöglichen (vgl. z.B. VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055 und 0056, mwN).Vorauszuschicken ist, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes keinen Bedenken im Hinblick auf die Erfüllung der Begründungspflicht der Verwaltungsgerichte begegnet und das Ermittlungsverfahren nicht mangelhaft geführt wurde. Das angefochtene Erkenntnis enthält die wesentlichen Feststellungen, die dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des Erkenntnisses ermöglichen vergleiche , z.B. VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055 und 0056, mwN).
13
Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
14
§ 45 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 45, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2.
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4.
die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5.
die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6.
die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

15
§ 28a Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 106/2022, lautet:Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, lautet:

„(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Amt für Betrugsbekämpfung betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.“„(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat in Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 5, nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Amt für Betrugsbekämpfung betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.“

16
Das Amt für Betrugsbekämpfung hat im vorliegenden gegen den Mitbeteiligten geführten Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG somit gemäß § 28a Abs. 1 AuslBG Parteistellung. Es ist nach dieser Gesetzesbestimmung insbesondere berechtigt, gegen einen Bescheid, mit dem die Behörde gemäß § 45 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens absieht und die Einstellung verfügt, Beschwerde zu erheben.Das Amt für Betrugsbekämpfung hat im vorliegenden gegen den Mitbeteiligten geführten Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG somit gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG Parteistellung. Es ist nach dieser Gesetzesbestimmung insbesondere berechtigt, gegen einen Bescheid, mit dem die Behörde gemäß Paragraph 45, VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens absieht und die Einstellung verfügt, Beschwerde zu erheben.
17
Wenn auch das Amt für Betrugsbekämpfung als Formalpartei keine subjektiv-öffentlichen Rechte hatte, so kommen ihr doch die prozessual-subjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu (vgl. noch zur Abgabenbehörde in Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG: VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0125 u.a., mwN).Wenn auch das Amt für Betrugsbekämpfung als Formalpartei keine subjektiv-öffentlichen Rechte hatte, so kommen ihr doch die prozessual-subjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu vergleiche , noch zur Abgabenbehörde in Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG: VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0125 u.a., mwN).
18
Gemäß § 45 Abs. 2 VStG ist die Behörde aufgrund dieser gesetzlich verfügten Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung verpflichtet, die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG mit Bescheid zu verfügen und allen Parteien, das heißt nicht nur dem beschuldigten Mitbeteiligten, sondern auch dem Amt für Betrugsbekämpfung, den Bescheid zuzustellen. Eine solche bescheidmäßige Einstellung hat nach der insoweit klaren Rechtslage des § 45 Abs. 1 erster Satz VStG sowohl im Fall des Absehens von der Einleitung als auch im Fall des Absehens von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu ergehen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VStG ist die Behörde aufgrund dieser gesetzlich verfügten Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung verpflichtet, die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG mit Bescheid zu verfügen und allen Parteien, das heißt nicht nur dem beschuldigten Mitbeteiligten, sondern auch dem Amt für Betrugsbekämpfung, den Bescheid zuzustellen. Eine solche bescheidmäßige Einstellung hat nach der insoweit klaren Rechtslage des Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz VStG sowohl im Fall des Absehens von der Einleitung als auch im Fall des Absehens von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu ergehen.
19
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall das Verwaltungsstrafverfahren jedoch rechtswidrigerweise von der belangten Behörde nicht mit Bescheid, sondern mit einem Aktenvermerk eingestellt und der Mitbeteiligte darüber mit Schreiben der belangten Behörde informiert.
20
In der Folge hat die belangte Behörde ein Straferkenntnis erlassen, mit dem der Mitbeteiligte wegen derselben Übertretung des AuslBG, deretwegen zuvor die Einstellung verfügt worden war, bestraft wurde.
21
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die rechtswidrigerweise erfolgte Einstellung per Aktenvermerk und die Mitteilung darüber an den Beschuldigten Rechtswirkungen mit der Folge ausgelöst haben, dass der belangten Behörde die Erlassung eines Straferkenntnisses in derselben Sache untersagt war.
22
Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (7. ZPEMRK) darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.Gemäß Artikel 4, Absatz eins, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (7. ZPEMRK) darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
23
Im vorliegenden Verfahren ist zunächst zu beachten, dass das Strafverfahren jedenfalls nicht formell rechtskräftig beendet sein kann, weil der Amtspartei ein Rechtsmittel gegen einen allfälligen Einstellungsbescheid zusteht (vgl. zur Endgültigkeit von Entscheidungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK: VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0474 und 0475, mwN).Im vorliegenden Verfahren ist zunächst zu beachten, dass das Strafverfahren jedenfalls nicht formell rechtskräftig beendet sein kann, weil der Amtspartei ein Rechtsmittel gegen einen allfälligen Einstellungsbescheid zusteht vergleiche , zur Endgültigkeit von Entscheidungen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK: VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0474 und 0475, mwN).
24
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur weiters jedoch bereits festgehalten, dass bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden wird. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheids verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheids gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheids - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftige Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur weiters jedoch bereits festgehalten, dass bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden wird. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheids verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheids gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheids - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftige Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist vergleiche , VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, mwN).
25
Nun handelt es sich zwar weder bei dem Aktenvermerk noch bei der in der Folge ergangenen Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid (vgl. bereits VwGH 27.6.1980, 1641/77 = VwSlg. 10178/A; sowie z.B. 22.11.2023, Ra 2023/02/0155; 23.10.2001, 2000/11/0120, jeweils mwN).Nun handelt es sich zwar weder bei dem Aktenvermerk noch bei der in der Folge ergangenen Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid vergleiche , bereits VwGH 27.6.1980, 1641/77 = VwSlg. 10178/A; sowie z.B. 22.11.2023, Ra 2023/02/0155; 23.10.2001, 2000/11/0120, jeweils mwN).
26
Jede Form der Einstellung ist aber eine Entscheidung über den Tatvorwurf und stellt damit einen „Freispruch“ im Sinne des Art. 4 des 7. ZPEMRK dar (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zum VStG³, § 45, Rn. 12).Jede Form der Einstellung ist aber eine Entscheidung über den Tatvorwurf und stellt damit einen „Freispruch“ im Sinne des Artikel 4, des 7. ZPEMRK dar vergleiche , Kneihs in Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zum VStG³, Paragraph 45,, Rn. 12).
27
Eine damit zusammenhängende Bindungswirkung tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann ein, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 28.10.1998, 97/03/0010) und ihr damit Außenwirkung zukommt (vgl. diesbezüglich der Mitteilung einen „Bescheidcharakter“ zusprechend: VwGH 15.9.1992, 92/05/0079).Eine damit zusammenhängende Bindungswirkung tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann ein, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten mitgeteilt wurde vergleiche , in diesem Sinne bereits VwGH 28.10.1998, 97/03/0010) und ihr damit Außenwirkung zukommt vergleiche , diesbezüglich der Mitteilung einen „Bescheidcharakter“ zusprechend: VwGH 15.9.1992, 92/05/0079).
28
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, hat die Bindungswirkung einer solchen Einstellung daher zur Folge, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch die belangte Behörde an diese Einstellung gebunden sind und dies selbst dann, wenn die Einstellung von einer unzuständigen Behörde verfügt wurde (vgl. dazu erneut VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, hat die Bindungswirkung einer solchen Einstellung daher zur Folge, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch die belangte Behörde an diese Einstellung gebunden sind und dies selbst dann, wenn die Einstellung von einer unzuständigen Behörde verfügt wurde vergleiche , dazu erneut VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, mwN).
29
Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung fest. Es ist kein Grund ersichtlich, in einem Mehrparteienverfahren keine Bindungswirkung der belangten Behörde an eine von ihr getroffene und nach außen an den Beschuldigten in Erscheinung getretene Entscheidung anzunehmen, weil die belangte Behörde über den Strafanspruch entscheiden wollte, mögen auch die Formvorschriften des § 45 Abs. 2 VStG verletzt worden sein.Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung fest. Es ist kein Grund ersichtlich, in einem Mehrparteienverfahren keine Bindungswirkung der belangten Behörde an eine von ihr getroffene und nach außen an den Beschuldigten in Erscheinung getretene Entscheidung anzunehmen, weil die belangte Behörde über den Strafanspruch entscheiden wollte, mögen auch die Formvorschriften des Paragraph 45, Absatz 2, VStG verletzt worden sein.
30
In einem Mehrparteienverfahren ist jedoch weiters Folgendes zu beachten:
31
Da dem Amt für Betrugsbekämpfung im vorliegenden Verfahren trotz Parteistellung und des ihm eingeräumten Beschwerderechtes entgegen § 45 Abs. 2 erster Satz VStG keine bekämpfbare Entscheidung zugestellt wurde, ist es daher als „übergangene Partei“ anzusehen.Da dem Amt für Betrugsbekämpfung im vorliegenden Verfahren trotz Parteistellung und des ihm eingeräumten Beschwerderechtes entgegen Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz VStG keine bekämpfbare Entscheidung zugestellt wurde, ist es daher als „übergangene Partei“ anzusehen.
32
Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (vgl. z.B. VwGH 22.1.2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007, mwN).Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vergleiche , z.B. VwGH 22.1.2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007, mwN).
33
Das Amt für Betrugsbekämpfung hat daher nach wie vor das Recht auf Zustellung einer bescheidmäßigen Ausfertigung der Mitteilung der Einstellung, das im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend gemacht werden kann (vgl. zu dem entsprechenden Recht eines Privatanklägers, dem nach § 56 Abs. 3 VStG ebenfalls ein Beschwerderecht gegen die Einstellung zukommt: VwGH 26.5.1988, 88/10/0063); mit der Zustellung dieses Bescheides wird die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2022/05/0187, mwN).Das Amt für Betrugsbekämpfung hat daher nach wie vor das Recht auf Zustellung einer bescheidmäßigen Ausfertigung der Mitteilung der Einstellung, das im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend gemacht werden kann vergleiche , zu dem entsprechenden Recht eines Privatanklägers, dem nach Paragraph 56, Absatz 3, VStG ebenfalls ein Beschwerderecht gegen die Einstellung zukommt: VwGH 26.5.1988, 88/10/0063); mit der Zustellung dieses Bescheides wird die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt vergleiche , VwGH 7.12.2022, Ra 2022/05/0187, mwN).
34
Ein solcher Bescheid ist in diesem Fall kein „idem“, sondern ermöglicht der übergangenen Partei die Ausübung ihrer Rechte, die ihr vom Gesetz eingeräumt sind. Bei einer anderen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen wäre es der belangten Behörde ansonsten möglich, die Ausübung der dem Amt für Betrugsbekämpfung als Formalpartei eingeräumten Parteirechte durch eine rechtswidrige Entscheidung zu verunmöglichen.
35
Zu einer formgerechten (und gegebenenfalls eine Sperrwirkung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK entfaltenden) Einstellung kommt es in einem Mehrparteienverfahren demnach erst durch einen in weiterer Folge für den Fall der Nichtbekämpfung in Rechtskraft erwachsenden Bescheid, mit dem die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt wird und in dem die Mitteilung über die Einstellung „aufgeht“ (vgl. zu so einer Konstellation bereits VwGH 24.2.1995, 94/09/0225).Zu einer formgerechten (und gegebenenfalls eine Sperrwirkung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK entfaltenden) Einstellung kommt es in einem Mehrparteienverfahren demnach erst durch einen in weiterer Folge für den Fall der Nichtbekämpfung in Rechtskraft erwachsenden Bescheid, mit dem die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt wird und in dem die Mitteilung über die Einstellung „aufgeht“ vergleiche , zu so einer Konstellation bereits VwGH 24.2.1995, 94/09/0225).
36
Es war der belangten Behörde jedoch aufgrund der Bindungswirkung der Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Beschuldigten verwehrt, ein der Einstellung widersprechendes Straferkenntnis zu erlassen (vgl. zu der aus der materiellen Rechtskraft erfließenden Bindungswirkung einer Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG: VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0016, mwN).Es war der belangten Behörde jedoch aufgrund der Bindungswirkung der Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Beschuldigten verwehrt, ein der Einstellung widersprechendes Straferkenntnis zu erlassen vergleiche , zu der aus der materiellen Rechtskraft erfließenden Bindungswirkung einer Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG: VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0016, mwN).
37
Dem Verwaltungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass das dennoch erlassene Straferkenntnis rechtswidrig und zu beheben war.
38
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine außerordentliche Revision infolge Aufzeigens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen (vgl. etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2024/09/0025, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine außerordentliche Revision infolge Aufzeigens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen vergleiche , etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2024/09/0025, mwN).
39
Das Verwaltungsgericht war nämlich nicht berechtigt, das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren erneut einzustellen:
40
Die belangte Behörde hatte das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren bereits mit Aktenvermerk und Mitteilung darüber an den Beschuldigten eingestellt. An diese Einstellung war auch das Verwaltungsgericht gebunden, solange keine Zustellung des Einstellungsbescheides an das Amt für Betrugsbekämpfung sowie die Erhebung einer Beschwerde durch dieses erfolgt. Im vorliegenden Verfahren lag bereits eine Sachentscheidung über den Strafanspruch vor (vgl. hingegen zur Rechtswidrigkeit der bloßen Behebung des Straferkenntnisses unter Unterlassung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache: VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0147 u.a., mwN). Die belangte Behörde hatte das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren bereits mit Aktenvermerk und Mitteilung darüber an den Beschuldigten eingestellt. An diese Einstellung war auch das Verwaltungsgericht gebunden, solange keine Zustellung des Einstellungsbescheides an das Amt für Betrugsbekämpfung sowie die Erhebung einer Beschwerde durch dieses erfolgt. Im vorliegenden Verfahren lag bereits eine Sachentscheidung über den Strafanspruch vor vergleiche , hingegen zur Rechtswidrigkeit der bloßen Behebung des Straferkenntnisses unter Unterlassung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache: VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0147 u.a., mwN).
41
Dies kann vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren aufgegriffen werden, weil aufgrund der erhobenen Amtsrevision nicht zu prüfen war, ob eine Verletzung in bestimmten Rechten vorliegt.
42
Gemäß § 42 Abs 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
43
Da aufgrund der Bindungswirkung der Mitteilung in der Verwaltungsstrafsache keine nochmalige Einstellung durch das Verwaltungsgericht mehr erfolgen darf, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in der Sache selbst entschieden und den Spruch dahingehend modifiziert, dass der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben wird.Da aufgrund der Bindungswirkung der Mitteilung in der Verwaltungsstrafsache keine nochmalige Einstellung durch das Verwaltungsgericht mehr erfolgen darf, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in der Sache selbst entschieden und den Spruch dahingehend modifiziert, dass der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben wird.
44
In der Folge hat nunmehr die belangte Behörde dem Amt für Betrugsbekämpfung eine schriftliche Ausfertigung der Mitteilung über die verfügte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Form eines Bescheides zuzustellen (vgl. zu solchen Konstellationen bereits VwGH 26.5.1988, 88/10/0063; 24.2.1995, 94/09/0225).In der Folge hat nunmehr die belangte Behörde dem Amt für Betrugsbekämpfung eine schriftliche Ausfertigung der Mitteilung über die verfügte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Form eines Bescheides zuzustellen vergleiche , zu solchen Konstellationen bereits VwGH 26.5.1988, 88/10/0063; 24.2.1995, 94/09/0225).
45
Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht iSd § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes der belangten Behörde am 5. Dezember 2025 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 3. Februar 2026 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revisionsantrag der belangten Behörde zu verstehen - ist damit verspätet, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009 u.a., mwN).Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes der belangten Behörde am 5. Dezember 2025 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 3. Februar 2026 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revisionsantrag der belangten Behörde zu verstehen - ist damit verspätet, sodass dieser Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war vergleiche , VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009 u.a., mwN).

Wien, am 20. April 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090007.L00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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