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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des K S in O, vertreten durch Dr. Heimo Schaffer, Rechtsanwalt in Bruck a.d. Mur, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juli 1987, Zl. 2-387/II M 93-86, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 18. März 1988, B 915/87, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, dem ergänzenden Schriftsatz vom 19. April 1988 und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Mur stellte ein auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitetes Strafverfahren wegen Ehrenkränkung mit Aktenvermerk vom 14. November 1986 ein. Der Beschwerdeführer erfuhr hievon lediglich im Wege einer telefonischen Mitteilung an seinen Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 20. November 1986 Berufung. Diese wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen; die Erledigung der Erstbehörde habe keinen Bescheidcharakter, die Berufung richte sich daher gegen einen nicht vorhandenen Bescheid.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gegenstand der Überprüfung ist allein der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid. Daher sind jene Beschwerdeausführungen, die sich nicht auf diesen Bescheid beziehen, sondern die Rechtswidrigkeit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Erstbehörde und ihres Verhaltens (Nichtzustellung eines bekämpfbaren Bescheides) darzutun versuchen, für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Belang.
In Ansehung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in dem Vorwurf, daß „die Verwaltungsbehörden“ (sohin auch die belangte Behörde) „in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit abgelehnt haben und damit eine Sachentscheidung verweigert haben“. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt:
Wird die Einstellung eines Strafverfahrens verfügt, so genügt gemäß § 45 Abs. 2 VStG 1950 ein kurzer Aktenvermerk mit Begründung. Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn einer Partei Berufung dagegen zusteht.Wird die Einstellung eines Strafverfahrens verfügt, so genügt gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VStG 1950 ein kurzer Aktenvermerk mit Begründung. Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn einer Partei Berufung dagegen zusteht.
Es steht unbestritten fest, daß die Erstbehörde das über den Antrag des Beschwerdeführers eingeleitete Strafverfahren wegen Ehrenkränkung mit Aktenvermerk eingestellt und dies lediglich telefonisch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt hat. Da ein Aktenvermerk gemäß § 45 Abs. 2 VStG 1950 kein Bescheid ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10178/A) und auch die telefonische Mitteilung von der Einstellung des Strafverfahrens nicht als Erlassung eines Bescheides angesehen werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1958, Slg. Nr. 3469, den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1962, Zl. 1657/62, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1976, Zl. 301/76), trifft die Annahme der belangten Behörde, die Berufung richte sich „gegen einen nicht vorhandenen Bescheid“, zu. Im Hinblick darauf hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis VwSlg. 10178 A/1980).Es steht unbestritten fest, daß die Erstbehörde das über den Antrag des Beschwerdeführers eingeleitete Strafverfahren wegen Ehrenkränkung mit Aktenvermerk eingestellt und dies lediglich telefonisch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt hat. Da ein Aktenvermerk gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VStG 1950 kein Bescheid ist vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10178/A) und auch die telefonische Mitteilung von der Einstellung des Strafverfahrens nicht als Erlassung eines Bescheides angesehen werden kann vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1958, Slg. Nr. 3469, den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1962, Zl. 1657/62, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1976, Zl. 301/76), trifft die Annahme der belangten Behörde, die Berufung richte sich „gegen einen nicht vorhandenen Bescheid“, zu. Im Hinblick darauf hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis VwSlg. 10178 A/1980).
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der Beschwerdeführer zwar mit seinem Vorbringen, es stehe ihm als Privatankläger gemäß § 45 Abs. 2 zweiter Satz VStG 1950 ein Recht auf Bescheiderlassung zu, im Recht ist. Er übersieht aber, daß dann, wenn die Behörde ihrer Verpflichtung auf Grund dieser Gesetzesstelle nicht nachkommt, das in Rede stehende Recht nicht mittels Berufung, sondern im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend zu machen ist.Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der Beschwerdeführer zwar mit seinem Vorbringen, es stehe ihm als Privatankläger gemäß Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz VStG 1950 ein Recht auf Bescheiderlassung zu, im Recht ist. Er übersieht aber, daß dann, wenn die Behörde ihrer Verpflichtung auf Grund dieser Gesetzesstelle nicht nachkommt, das in Rede stehende Recht nicht mittels Berufung, sondern im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend zu machen ist.
Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt und dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt und dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, war diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Mai 1988
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100063.X00Im RIS seit
14.12.2006Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026