1
Auf dem (etwa 3 ha großen) Grundstück Nr. 1433/1, KG V., ist ein Gebäude errichtet, in dem ein Handelsbetrieb, nämlich ein Baumarkt, betrieben wird. Betreiberin dieses Baumarktes war im Jahr 1998 die A. GmbH. Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 1433/1, KG V., war und ist aber nicht die A. GmbH, sondern die I. GmbH.Auf dem (etwa 3 ha großen) Grundstück Nr. 1433/1, KG römisch fünf., ist ein Gebäude errichtet, in dem ein Handelsbetrieb, nämlich ein Baumarkt, betrieben wird. Betreiberin dieses Baumarktes war im Jahr 1998 die A. GmbH. Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 1433/1, KG römisch fünf., war und ist aber nicht die A. GmbH, sondern die römisch eins. GmbH.
2
Mit Bescheid vom 1. Juli 1998 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH Mödling) der A. GmbH aufgrund deren Antrags - nach Maßgabe einer Projektbeschreibung - befristet bis zum 31. Dezember 2022 die wasserrechtliche Bewilligung zur „Entwässerung“ des Grundstücks Nr. 1433/1, KG V., durch Versickerung von auf dem Grundstück anfallenden Wässern „im Wege von begrünten Muldenrigolen“ sowie zur Einleitung des nicht versickerbaren Anteils der Wässer über einen Kanal in den W.-Teich auf dem Grundstück Nr. 1352/1, KG B. Unter einem sprach die BH Mödling aus, das Wasserbenutzungsrecht sei „mit dem Eigentum an der Anlage verbunden“. Mit Bescheid vom 1. Juli 1998 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH Mödling) der A. GmbH aufgrund deren Antrags - nach Maßgabe einer Projektbeschreibung - befristet bis zum 31. Dezember 2022 die wasserrechtliche Bewilligung zur „Entwässerung“ des Grundstücks Nr. 1433/1, KG römisch fünf., durch Versickerung von auf dem Grundstück anfallenden Wässern „im Wege von begrünten Muldenrigolen“ sowie zur Einleitung des nicht versickerbaren Anteils der Wässer über einen Kanal in den W.-Teich auf dem Grundstück Nr. 1352/1, KG B. Unter einem sprach die BH Mödling aus, das Wasserbenutzungsrecht sei „mit dem Eigentum an der Anlage verbunden“.
3
Am 29. Juni 2004 erfolgte die Eintragung der Zweitrevisionswerberin - der B. A. GmbH - in das Firmenbuch, wobei die A. GmbH und die Zweitrevisionswerberin dieselben Gesellschafter mit denselben Anteilsverhältnissen hatten.
4
Mit Spaltungsvertrag vom 21. September 2004 wurde von der A. GmbH ein - in einer Spaltungs- und einer Übertragungsbilanz näher ausgewiesener - Teilbetrieb abgespalten und von der Zweitrevisionswerberin übernommen. Der übertragene Teilbetrieb umfasste nach dem Vertrag die Baumarktbetriebe der A. GmbH samt aller zugehörigen Aktiva und Passiva, Rechte und Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse, nicht jedoch dingliche Rechte und Liegenschaften. Die Spaltung zur Aufnahme nach diesem Spaltungsvertrag wurde in der Folge auch in das Firmenbuch eingetragen.
5
Am 21. April 2022 beantragte die Zweitrevisionswerberin bei der BH Mödling die Wiederverleihung des mit Bescheid vom 1. Juli 1998 verliehenen Wasserbenutzungsrechtes.
6
Gegen die Wiederverleihung erhob die Mitbeteiligte Einwendungen. Sie ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1352/1, KG B, auf dem sich der W.-Teich befindet, in den nach dem mit Bescheid vom 1. Juli 1998 verliehenen Wasserbenutzungsrecht die Einleitung der nicht versickerten Wässer erfolgt, sowie Inhaberin eines Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Fischzucht auf diesem Grundstück. Die Mitbeteiligte machte geltend, durch die Einleitung der nicht versickerten Wässer komme es zu einer Verschmutzung des Teichwassers auf ihrem Grundstück.
7
Nachdem die BH Mödling über den Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes nicht entschieden hatte, brachte die Mitbeteiligte am 27. August 2024 eine Säumnisbeschwerde ein, die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vorgelegt wurde.
8
In ihrer Säumnisbeschwerde brachte die Mitbeteiligte unter anderem vor, mit dem Bescheid vom 1. Juli 1998 sei - mangels Eigentums der A. GmbH am Grundstück Nr. 1433/1, KG V - ein persönliches Wasserbenutzungsrecht eingeräumt worden. Die Zweitrevisionswerberin sei nicht die Berechtigte dieses Rechtes und daher nicht zur Antragstellung auf Wiederverleihung berechtigt. Die Frist für ein solches Ansuchen sei nunmehr nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 auch bereits abgelaufen.In ihrer Säumnisbeschwerde brachte die Mitbeteiligte unter anderem vor, mit dem Bescheid vom 1. Juli 1998 sei - mangels Eigentums der A. GmbH am Grundstück Nr. 1433/1, KG V - ein persönliches Wasserbenutzungsrecht eingeräumt worden. Die Zweitrevisionswerberin sei nicht die Berechtigte dieses Rechtes und daher nicht zur Antragstellung auf Wiederverleihung berechtigt. Die Frist für ein solches Ansuchen sei nunmehr nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 auch bereits abgelaufen.
9
Im Verfahren des Verwaltungsgerichts erstatteten die Zweitrevisionswerberin und die A. GmbH eine gemeinsame Stellungnahme, in der sie vorbrachten, das Grundstück, auf dem sich der Baumarkt befinde, dem das Wasserbenutzungsrecht diene, sei bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht im Eigentum der A. GmbH gestanden. Es liege auch kein Superädifikat oder Baurecht vor. Es treffe daher zu, dass ein persönliches Wasserbenutzungsrecht begründet worden sei. Dieses Recht sei aber infolge der Abspaltung des Teilbetriebs Baumärkte und Aufnahme dieses Teilbetriebs in die Zweitrevisionswerberin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Sinn von § 14 Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz (SpaltG) auf die Zweitrevisionswerberin übergegangen, die daher zur Antragstellung berechtigt sei.Im Verfahren des Verwaltungsgerichts erstatteten die Zweitrevisionswerberin und die A. GmbH eine gemeinsame Stellungnahme, in der sie vorbrachten, das Grundstück, auf dem sich der Baumarkt befinde, dem das Wasserbenutzungsrecht diene, sei bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht im Eigentum der A. GmbH gestanden. Es liege auch kein Superädifikat oder Baurecht vor. Es treffe daher zu, dass ein persönliches Wasserbenutzungsrecht begründet worden sei. Dieses Recht sei aber infolge der Abspaltung des Teilbetriebs Baumärkte und Aufnahme dieses Teilbetriebs in die Zweitrevisionswerberin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Sinn von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Spaltungsgesetz (SpaltG) auf die Zweitrevisionswerberin übergegangen, die daher zur Antragstellung berechtigt sei.
10
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Zweitrevisionswerberin auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zurück. Die Revision erklärte es für zulässig.
11
Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgangs zunächst aus, der Mitbeteiligten komme im Verfahren auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes Parteistellung zu. In der vorliegenden Konstellation sei sie vor dem Hintergrund von § 21 Abs. 3 WRG 1959 im Sinn der (näher dargestellten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Erhebung der Säumnisbeschwerde berechtigt.Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgangs zunächst aus, der Mitbeteiligten komme im Verfahren auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes Parteistellung zu. In der vorliegenden Konstellation sei sie vor dem Hintergrund von Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 im Sinn der (näher dargestellten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Erhebung der Säumnisbeschwerde berechtigt.
12
Die Befugnis zur Antragstellung auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes komme nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 dem bisher Berechtigten zu. Das Wasserbenutzungsrecht sei der A. GmbH verliehen worden. Eine Antragstellung der Zweitrevisionswerberin setze somit voraus, dass das Recht auf sie übergegangen sei. Insoweit sei aber zu beachten, dass die A. GmbH nicht die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1433/1, KG V., gewesen sei, auf das sich das Wasserbenutzungsrecht beziehe. Auch sonst kämen keine Anknüpfungspunkte für eine dingliche Bindung des Wasserbenutzungsrechtes in Betracht. Ungeachtet des Ausspruchs einer Verbindung mit der Anlage im Bescheid vom 1. Juli 1998 sei das Wasserbenutzungsrecht daher nicht an das Eigentum am Grundstück oder einer Anlage gebunden, sondern der A. GmbH persönlich verliehen worden. Die Befugnis zur Antragstellung auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes komme nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 dem bisher Berechtigten zu. Das Wasserbenutzungsrecht sei der A. GmbH verliehen worden. Eine Antragstellung der Zweitrevisionswerberin setze somit voraus, dass das Recht auf sie übergegangen sei. Insoweit sei aber zu beachten, dass die A. GmbH nicht die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1433/1, KG römisch fünf., gewesen sei, auf das sich das Wasserbenutzungsrecht beziehe. Auch sonst kämen keine Anknüpfungspunkte für eine dingliche Bindung des Wasserbenutzungsrechtes in Betracht. Ungeachtet des Ausspruchs einer Verbindung mit der Anlage im Bescheid vom 1. Juli 1998 sei das Wasserbenutzungsrecht daher nicht an das Eigentum am Grundstück oder einer Anlage gebunden, sondern der A. GmbH persönlich verliehen worden. 13
Entgegen den Annahmen der Zweitrevisionswerberin sei das Wasserbenutzungsrecht nicht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen. Nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlösche ein höchstpersönliches Recht durch den Tod des Berechtigten. Dies bedeute, dass der Gesetzgeber im Fall der persönlichen Gebundenheit des Rechtes keine Rechtsnachfolge vorgesehen habe. Das gelte in gleicher Weise für juristische Personen, bei denen das ihnen verliehene persönliche Wasserrecht mit ihrem Untergang ende (Hinweis auf VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127). Die Zweitrevisionswerberin sei somit durch den Spaltungsvertrag nicht zur Wasserberechtigten hinsichtlich der mit Bescheid vom 1. Juli 1998 erteilten Bewilligung geworden und daher nicht berechtigt gewesen, um die Wiederverleihung dieses Rechtes anzusuchen. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.Entgegen den Annahmen der Zweitrevisionswerberin sei das Wasserbenutzungsrecht nicht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen. Nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 erlösche ein höchstpersönliches Recht durch den Tod des Berechtigten. Dies bedeute, dass der Gesetzgeber im Fall der persönlichen Gebundenheit des Rechtes keine Rechtsnachfolge vorgesehen habe. Das gelte in gleicher Weise für juristische Personen, bei denen das ihnen verliehene persönliche Wasserrecht mit ihrem Untergang ende (Hinweis auf VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127). Die Zweitrevisionswerberin sei somit durch den Spaltungsvertrag nicht zur Wasserberechtigten hinsichtlich der mit Bescheid vom 1. Juli 1998 erteilten Bewilligung geworden und daher nicht berechtigt gewesen, um die Wiederverleihung dieses Rechtes anzusuchen. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen. 14
Die Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob im Fall einer Universalsukzession nach dem SpaltG persönliche Wasserrechte übergingen.
15
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die Revisionen. Im vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren brachte die Bezirkshauptmannschaft Mödling eine Stellungnahme ein, in der sie erklärte, sich den Ausführungen des Erstrevisionswerbers anzuschließen. Die Mitbeteiligte erstattete Revisionsbeantwortungen und beantragte jeweils die Revisionen als unbegründet abzuweisen.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17
Die Revisionen stützen sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Der Erstrevisionswerber verweist im Weiteren darauf, dass der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren Judikatur ausgeführt habe, dass bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften ein höchstpersönliches Recht, nämlich ein Wiederkaufsrecht, nicht untergehe, sondern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werde. Diese Überlegungen seien auch auf die vorliegende Konstellation zu übertragen.
18
Die Revisionen sind zulässig und berechtigt.
19
§ 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1 lit. c und § 141a WRG 1959 lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Litera c und Paragraph 141 a, WRG 1959 lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
§ 21. [...]Paragraph 21, [...]
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. [...]
Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.
§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.Paragraph 22, (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen: [...]Paragraph 27, (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen: [...]
c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a,;
Gemeinderechtliche Gesamtrechtsnachfolge
§ 141a. Bei ortsfesten öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die wasserrechtliche Bewilligung - mangels Eigentums an der Liegenschaft - nicht mit dieser oder der Betriebsanlage verbunden ist, findet § 22 Abs. 1 erster Halbsatz mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall einer gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsnachfolgerin, zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsunternehmens, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden auch in das Wasserbenutzungsrecht eintritt.“Paragraph 141 a, Bei ortsfesten öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die wasserrechtliche Bewilligung - mangels Eigentums an der Liegenschaft - nicht mit dieser oder der Betriebsanlage verbunden ist, findet Paragraph 22, Absatz eins, erster Halbsatz mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall einer gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsnachfolgerin, zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsunternehmens, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden auch in das Wasserbenutzungsrecht eintritt.“
20
§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 Z 10 und Z 11, § 14 Abs. 2 Z 1, § 17 Z 1 und Z 2 SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2011, haben samt Überschriften auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 11,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 17, Ziffer eins und Ziffer 2, SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, haben samt Überschriften auszugsweise folgenden Wortlaut: „1. Teil: Begriff der Spaltung
§ 1. (1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.Paragraph eins, (1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.
(2) Die Spaltung ist möglich
1.
unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Aufnahme) oder
2.
unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme)
gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.
2. Teil: Spaltung zur Neugründung
Spaltungsplan
§ 2. (1) Der Vorstand (der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) der übertragenden Gesellschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen.Paragraph 2, (1) Der Vorstand (der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) der übertragenden Gesellschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen.
Dieser muß jedenfalls enthalten:
10.
die genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile, die an jede der übernehmenden Gesellschaften übertragen werden; dabei kann auf Urkunden, wie Bilanzen, insbesondere gemäß Z 12, und Inventare, Bezug genommen werden, soweit deren Inhalt eine Zuordnung des einzelnen Vermögensteiles ermöglicht;die genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile, die an jede der übernehmenden Gesellschaften übertragen werden; dabei kann auf Urkunden, wie Bilanzen, insbesondere gemäß Ziffer 12,, und Inventare, Bezug genommen werden, soweit deren Inhalt eine Zuordnung des einzelnen Vermögensteiles ermöglicht;
11.
eine Regelung über die Zuordnung von Vermögensteilen, die sonst auf Grund des Spaltungsplans keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeordnet werden können;
Eintragung und ihre Rechtswirkungen
§ 14. [...]Paragraph 14, [...]
(2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein:
1.
Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über.
3. Teil: Spaltung zur Aufnahme
§ 17. Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird:Paragraph 17, Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der Paragraphen 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird:
1.
An die Stelle des Spaltungsplans (§ 2) tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der von den Vorständen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bis zur Anmeldung zum Firmenbuch in notariell beurkundeter Form abzuschließen ist;An die Stelle des Spaltungsplans (Paragraph 2,) tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der von den Vorständen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bis zur Anmeldung zum Firmenbuch in notariell beurkundeter Form abzuschließen ist;
2.
an die Stelle der neuen Gesellschaft tritt die übernehmende Gesellschaft;“
21
Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der mitbeteiligten Partei in der vorliegenden Konstellation die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die BH Mödling mit Säumnisbeschwerde geltend machen konnte.
22
Mit dem gegenständlichen Wasserbenutzungsrecht, dessen Wiederverleihung begehrt wird, wurde die Mitbeteiligte nämlich zur Duldung der Einleitung von Abwässern in den auf ihrem Grundstück befindlichen Teich verpflichtet. Im Verfahren der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes kommt ihr daher eine Stellung als Partei im Sinn von § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu. Nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 ist bei rechtzeitiger Antragstellung der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass in einer solchen Konstellation - anders als sonst in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - die Säumigkeit der Behörde mit der Entscheidung über diesen Antrag nicht nur in die Rechte des Bewilligungswerbers selbst, sondern auch in die der Parteien nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 eingreift, sodass auch diese zu Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG berechtigt sind (vgl. VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004, mwN).Mit dem gegenständlichen Wasserbenutzungsrecht, dessen Wiederverleihung begehrt wird, wurde die Mitbeteiligte nämlich zur Duldung der Einleitung von Abwässern in den auf ihrem Grundstück befindlichen Teich verpflichtet. Im Verfahren der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes kommt ihr daher eine Stellung als Partei im Sinn von Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zu. Nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 ist bei rechtzeitiger Antragstellung der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass in einer solchen Konstellation - anders als sonst in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - die Säumigkeit der Behörde mit der Entscheidung über diesen Antrag nicht nur in die Rechte des Bewilligungswerbers selbst, sondern auch in die der Parteien nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 eingreift, sodass auch diese zu Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, VwGVG berechtigt sind vergleiche , VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004, mwN). 23
Der zweite Satz des § 21 Abs. 3 WRG 1959 räumt nur dem bisher Berechtigten einen Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ein. Daraus ist abzuleiten, dass auch zur Antragstellung nur der bisher Berechtigte befugt ist (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2020/07/0068, mwN). Das Verwaltungsgericht und die Parteien gehen daher zutreffend davon aus, dass die Antragslegitimation der Zweitrevisionswerberin hinsichtlich ihres Antrags vom 21. April 2022 auf Wiederverleihung davon abhängt, ob sie selbst Berechtigte der mit Bescheid vom 1. Juli 1998 eingeräumten, bis zum 31. Dezember 2022 befristeten wasserrechtliche Bewilligung ist.Der zweite Satz des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 räumt nur dem bisher Berechtigten einen Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ein. Daraus ist abzuleiten, dass auch zur Antragstellung nur der bisher Berechtigte befugt ist vergleiche , VwGH 26.1.2023, Ra 2020/07/0068, mwN). Das Verwaltungsgericht und die Parteien gehen daher zutreffend davon aus, dass die Antragslegitimation der Zweitrevisionswerberin hinsichtlich ihres Antrags vom 21. April 2022 auf Wiederverleihung davon abhängt, ob sie selbst Berechtigte der mit Bescheid vom 1. Juli 1998 eingeräumten, bis zum 31. Dezember 2022 befristeten wasserrechtliche Bewilligung ist. 24
Zur Frage, wann im Sinn von § 22 WRG 1959 ein dingliches und wann ein persönliches Wasserbenutzungsrecht vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die dingliche Gebundenheit als Regelfall, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes hingegen als Ausnahme konzipiert ist. Daraus folgt, dass jedenfalls allein aus dem Umstand, dass in einem Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich eine Verbindung zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und einer Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, nicht geschlossen werden kann, dass ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht vorliegt. Eine „Verbindung“ im Sinn des § 22 Abs. 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn nach dem Bewilligungsbescheid kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen (vgl. grundlegend VwGH 29.5.2008, 2007/07/0133; sowie aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0040). Zur Beurteilung des Vorliegens eines dinglichen oder persönlichen Wasserbenutzungsrechts kommt es somit nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern darauf, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehrerer) Liegenschaften oder Betriebsanlagen besteht. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben (vgl. VwGH 26.3.2009, 2005/07/0038).Zur Frage, wann im Sinn von Paragraph 22, WRG 1959 ein dingliches und wann ein persönliches Wasserbenutzungsrecht vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die dingliche Gebundenheit als Regelfall, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes hingegen als Ausnahme konzipiert ist. Daraus folgt, dass jedenfalls allein aus dem Umstand, dass in einem Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich eine Verbindung zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und einer Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, nicht geschlossen werden kann, dass ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht vorliegt. Eine „Verbindung“ im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn nach dem Bewilligungsbescheid kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen vergleiche , grundlegend VwGH 29.5.2008, 2007/07/0133; sowie aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0040). Zur Beurteilung des Vorliegens eines dinglichen oder persönlichen Wasserbenutzungsrechts kommt es somit nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern darauf, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehrerer) Liegenschaften oder Betriebsanlagen besteht. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben vergleiche , VwGH 26.3.2009, 2005/07/0038). 25
Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einem Grundstück scheidet aber dann aus, wenn die Bewilligung anderen Personen als den Grundeigentümern - insbesondere Pächtern einer Liegenschaft - erteilt wird. In einem Fall, in dem eine wasserrechtliche Bewilligung von Grundeigentümern verschiedenen Personen eingeräumt wird, verbietet sich nach der Rechtsprechung somit die Annahme, es liege eine dingliche Berechtigung vor (vgl. VwGH 30.6.2022, Ro 2021/07/0010, mwN; idS auch OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92, mwN; RIS-Justiz RS0013528). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Weiteren auch festgehalten, dass eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einer Betriebsanlage nur bei sonderrechtsfähigen Bauwerken in Betracht kommt, weil § 22 Abs. 1 WRG 1959 keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff schafft, sondern am Eigentumsbegriff des Zivilrechts anknüpft. Die Sonderrechtsfähigkeit einer Betriebsanlage würde daher den Fall eines Superädifikats oder Baurechtes voraussetzen, der nach dem Zivilrecht zu beurteilen ist (vgl. VwGH 30.12.2020, Ra 2020/07/0111, mwN).Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einem Grundstück scheidet aber dann aus, wenn die Bewilligung anderen Personen als den Grundeigentümern - insbesondere Pächtern einer Liegenschaft - erteilt wird. In einem Fall, in dem eine wasserrechtliche Bewilligung von Grundeigentümern verschiedenen Personen eingeräumt wird, verbietet sich nach der Rechtsprechung somit die Annahme, es liege eine dingliche Berechtigung vor vergleiche , VwGH 30.6.2022, Ro 2021/07/0010, mwN; idS auch OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92, mwN; RIS-Justiz RS0013528). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Weiteren auch festgehalten, dass eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einer Betriebsanlage nur bei sonderrechtsfähigen Bauwerken in Betracht kommt, weil Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff schafft, sondern am Eigentumsbegriff des Zivilrechts anknüpft. Die Sonderrechtsfähigkeit einer Betriebsanlage würde daher den Fall eines Superädifikats oder Baurechtes voraussetzen, der nach dem Zivilrecht zu beurteilen ist vergleiche , VwGH 30.12.2020, Ra 2020/07/0111, mwN). 26
Das gegenständliche, mit Bescheid der BH Mödling vom 1. Juli 1998 der A. GmbH verliehene Wasserbenutzungsrecht dient der Nutzung des Grundstücks Nr. 1433/1, KG V. Die A. GmbH, der die Bewilligung nach dem Inhalt des Bescheids eingeräumt wurde, war jedoch nicht Eigentümerin dieser Liegenschaft. Gegenüber der Eigentümerin, der I. GmbH, ist der Bewilligungsbescheid nicht ergangen. Nach den - mit dem Vorbringen der Parteien übereinstimmenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen auch sonst keine Anknüpfungspunkte für eine dingliche Bindung des Wasserrechtes; somit wurde auf dem Grundstück kein Superädifikat errichtet und kein Baurecht begründet. Das gegenständliche, mit Bescheid der BH Mödling vom 1. Juli 1998 der A. GmbH verliehene Wasserbenutzungsrecht dient der Nutzung des Grundstücks Nr. 1433/1, KG römisch fünf. Die A. GmbH, der die Bewilligung nach dem Inhalt des Bescheids eingeräumt wurde, war jedoch nicht Eigentümerin dieser Liegenschaft. Gegenüber der Eigentümerin, der römisch eins. GmbH, ist der Bewilligungsbescheid nicht ergangen. Nach den - mit dem Vorbringen der Parteien übereinstimmenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen auch sonst keine Anknüpfungspunkte für eine dingliche Bindung des Wasserrechtes; somit wurde auf dem Grundstück kein Superädifikat errichtet und kein Baurecht begründet.
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Davon ausgehend war nach dem Gesagten eine Verbindung des der A. GmbH eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes mit der Betriebsanlage oder der Liegenschaft Nr. 1433/1, KG V., rechtlich nicht möglich (vgl. etwa auch VwGH 24.3.2011, 2010/07/0155). Auch der in den Bewilligungsbescheid aufgenommene - wie ausgeführt für das Verständnis des Bescheides nicht allein ausschlaggebende - Ausspruch, wonach das Wasserbenutzungsrecht „mit dem Eigentum an der Anlage verbunden“ sei, kann in der vorliegenden Konstellation daher nicht als Festlegung einer dinglichen Bindung des Wasserbenutzungsrechtes verstanden werden.Davon ausgehend war nach dem Gesagten eine Verbindung des der A. GmbH eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes mit der Betriebsanlage oder der Liegenschaft Nr. 1433/1, KG römisch fünf., rechtlich nicht möglich vergleiche , etwa auch VwGH 24.3.2011, 2010/07/0155). Auch der in den Bewilligungsbescheid aufgenommene - wie ausgeführt für das Verständnis des Bescheides nicht allein ausschlaggebende - Ausspruch, wonach das Wasserbenutzungsrecht „mit dem Eigentum an der Anlage verbunden“ sei, kann in der vorliegenden Konstellation daher nicht als Festlegung einer dinglichen Bindung des Wasserbenutzungsrechtes verstanden werden. 28
Das der A. GmbH eingeräumte Wasserbenutzungsrecht ist somit nicht als dingliches, sondern als persönliches Wasserbenutzungsrecht anzusehen. Davon sind neben dem Verwaltungsgericht ohnehin auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend ausgegangen; auch in den Revisionen wird das nicht in Zweifel gezogen. Strittig ist jedoch, ob das Wasserbenutzungsrecht infolge der im Jahr 2004 erfolgten Abspaltung zur Aufnahme auf die Zweitrevisionswerberin übergegangen ist.
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Bei der Abspaltung zur Aufnahme nach § 1 Abs. 2 Z 2 und § 17 SpaltG erfolgt eine Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) von der übertragenden Gesellschaft (hier der A. GmbH) auf die übernehmende Gesellschaft (hier die Zweitrevisionswerberin). Die mit der Abspaltung eintretende (partielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure, wobei § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG eine Zuordnung der Vermögensteile nach dem Spaltungsplan vorsieht (vgl. etwa OGH 15.12.2025, 17 Ob 15/25t; RIS-Justiz RS0112576 [T4]; VwGH 14.10.2010, 2008/15/0212; Kalss, Verschmelzung - Spaltung - Umwandlung3 [2021] § 1 SpaltG Rz 7). Bei der - hier vorliegenden - Abspaltung zur Aufnahme tritt nach § 17 Z 1 SpaltG der Spaltungs- und Übernahmevertrag an die Stelle des Spaltungsplans (vgl. dazu etwa Kalss aaO § 17 SpaltG Rz 17).Bei der Abspaltung zur Aufnahme nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 17, SpaltG erfolgt eine Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) von der übertragenden Gesellschaft (hier der A. GmbH) auf die übernehmende Gesellschaft (hier die Zweitrevisionswerberin). Die mit der Abspaltung eintretende (partielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure, wobei Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG eine Zuordnung der Vermögensteile nach dem Spaltungsplan vorsieht vergleiche , etwa OGH 15.12.2025, 17 Ob 15/25t; RIS-Justiz RS0112576 [T4]; VwGH 14.10.2010, 2008/15/0212; Kalss, Verschmelzung - Spaltung - Umwandlung3 [2021] Paragraph eins, SpaltG Rz 7). Bei der - hier vorliegenden - Abspaltung zur Aufnahme tritt nach Paragraph 17, Ziffer eins, SpaltG der Spaltungs- und Übernahmevertrag an die Stelle des Spaltungsplans vergleiche , dazu etwa Kalss aaO Paragraph 17, SpaltG Rz 17). 30
Hinsichtlich der Übertragung von Wasserbenutzungsrechten ist zunächst festzuhalten, dass bei den - als Regelfall konzipierten - dinglichen Wasserbenutzungsrechten der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist, in dieses Wasserrecht eintritt. Für die Rechtsnachfolge ist bei dinglichen Wasserbenutzungsrechten somit der zivilrechtliche Eigentumserwerb maßgebend, wobei dieser von Todes wegen oder unter Lebenden - somit insbesondere durch Kauf und Verkauf der Liegenschaft - erfolgen kann (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/07/0054 und 0055, mwN).Hinsichtlich der Übertragung von Wasserbenutzungsrechten ist zunächst festzuhalten, dass bei den - als Regelfall konzipierten - dinglichen Wasserbenutzungsrechten der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist, in dieses Wasserrecht eintritt. Für die Rechtsnachfolge ist bei dinglichen Wasserbenutzungsrechten somit der zivilrechtliche Eigentumserwerb maßgebend, wobei dieser von Todes wegen oder unter Lebenden - somit insbesondere durch Kauf und Verkauf der Liegenschaft - erfolgen kann vergleiche , VwGH 17.11.2020, Ra 2020/07/0054 und 0055, mwN). 31
Ein persönliches Wasserbenutzungsrecht nach § 22 Abs. 1 erster Halbsatz WRG 1959 ist dagegen nicht mit einer Liegenschaft bzw. (sonderrechtsfähigen) Anlage, sondern mit der Person verbunden, der es verliehen wurde. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines solchen Rechts kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.12.2008, 2007/07/0160). Der Inhaber des persönlichen Wasserrechtes kann also - wie auch der Inhaber eines dinglichen Rechtes - zwar jemandem anderen gestatten, die Anlage, für die das Wasserrecht dient, zu betreiben. Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes bleibt allerdings auch in diesem Fall derjenige, dem es eingeräumt wurde (vgl. VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127, mwN).Ein persönliches Wasserbenutzungsrecht nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Halbsatz WRG 1959 ist dagegen nicht mit einer Liegenschaft bzw. (sonderrechtsfähigen) Anlage, sondern mit der Person verbunden, der es verliehen wurde. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines solchen Rechts kommt nicht in Betracht vergleiche , VwGH 17.12.2008, 2007/07/0160). Der Inhaber des persönlichen Wasserrechtes kann also - wie auch der Inhaber eines dinglichen Rechtes - zwar jemandem anderen gestatten, die Anlage, für die das Wasserrecht dient, zu betreiben. Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes bleibt allerdings auch in diesem Fall derjenige, dem es eingeräumt wurde vergleiche , VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127, mwN). 32
§ 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ordnet das Erlöschen höchstpersönlicher Rechte durch den Tod des Berechtigten an. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus geschlossen, dass ein persönliches Wasserbenutzungsrecht ex lege infolge des Ablebens der natürlichen Person, der ein solches Recht verliehen wurde, endet (vgl. VwGH 26.3.2009, 2005/07/0038). Eine Übertragung im Erbweg scheidet somit aus.Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ordnet das Erlöschen höchstpersönlicher Rechte durch den Tod des Berechtigten an. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus geschlossen, dass ein persönliches Wasserbenutzungsrecht ex lege infolge des Ablebens der natürlichen Person, der ein solches Recht verliehen wurde, endet vergleiche , VwGH 26.3.2009, 2005/07/0038). Eine Übertragung im Erbweg scheidet somit aus. 33
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits festgehalten, dass ein persönliches Wasserbenutzungsrecht bei juristischen Personen mit deren Untergang erlischt (vgl. nochmals VwGH 2007/07/0127, mwN); das ergibt sich bereits daraus, dass im Fall des (bloßen) Untergangs der juristischen Person niemand vorhanden ist, dem dieses Recht zugeordnet werden könnte.Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits festgehalten, dass ein persönliches Wasserbenutzungsrecht bei juristischen Personen mit deren Untergang erlischt vergleiche , nochmals VwGH 2007/07/0127, mwN); das ergibt sich bereits daraus, dass im Fall des (bloßen) Untergangs der juristischen Person niemand vorhanden ist, dem dieses Recht zugeordnet werden könnte. 34
Hinsichtlich des Schicksals eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession - somit insbesondere auch bei der im vorliegenden Fall gegenständlichen Spaltung zur Aufnahme - trifft das WRG 1959 dagegen keine Aussage. Die - mit BGBl. I Nr. 54/2014 in § 141a WRG 1959 eingeführte - Regelung zur Rechtsnachfolge bei persönlichen Wasserbenutzungsrechten betrifft ausschließlich einen bestimmten Fall der gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, nämlich die Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden (vgl. Lindner in Oberleitner/Berger, WRG 1959-ON5 § 141a).Hinsichtlich des Schicksals eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession - somit insbesondere auch bei der im vorliegenden Fall gegenständlichen Spaltung zur Aufnahme - trifft das WRG 1959 dagegen keine Aussage. Die - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014, in Paragraph 141 a, WRG 1959 eingeführte - Regelung zur Rechtsnachfolge bei persönlichen Wasserbenutzungsrechten betrifft ausschließlich einen bestimmten Fall der gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, nämlich die Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden vergleiche , Lindner in Oberleitner/Berger, WRG 1959-ON5 Paragraph 141 a,). 35
Dass die für natürliche Personen geltenden Regelungen für die Nachfolge in öffentlich-rechtliche Rechte und Verpflichtungen bzw. den Eintritt in ein Verwaltungsverfahren nicht bzw. zumindest nicht ohne Weiteres auf eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzessionen (insbesondere aufgrund von Spaltungen nach dem SpaltG oder Verschmelzungen nach dem AktG) umzulegen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht und dazu festgehalten, dass der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelte Grundsatz, wonach bei „persönlichen“ Verwaltungssachen bzw. Bewilligungen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die erlassenen bzw. zu erlassenden Bescheide „dingliche Wirkung“ haben, sich nicht auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession anwenden lässt. Eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge - insbesondere infolge eine Verschmelzung oder Spaltung - erfasst nach dieser Judikatur vielmehr im Allgemeinen auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt daher in der Regel auch in Verwaltungsverfahren zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine (mit Grund und Boden verknüpfte) Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme (vgl. insbesondere VwGH 25.5.2022, Ro 2020/08/0005; 24.3.2022, Ra 2021/05/0154; 8.9.2021, Ra 2019/04/0079; 22.3.2012, 2011/07/0221; 28.4.2005, 2004/07/0196; 25.7.2002, 98/07/0073; 26.5.1998, 97/07/0168).Dass die für natürliche Personen geltenden Regelungen für die Nachfolge in öffentlich-rechtliche Rechte und Verpflichtungen bzw. den Eintritt in ein Verwaltungsverfahren nicht bzw. zumindest nicht ohne Weiteres auf eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzessionen (insbesondere aufgrund von Spaltungen nach dem SpaltG oder Verschmelzungen nach dem AktG) umzulegen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht und dazu festgehalten, dass der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelte Grundsatz, wonach bei „persönlichen“ Verwaltungssachen bzw. Bewilligungen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die erlassenen bzw. zu erlassenden Bescheide „dingliche Wirkung“ haben, sich nicht auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession anwenden lässt. Eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge - insbesondere infolge eine Verschmelzung oder Spaltung - erfasst nach dieser Judikatur vielmehr im Allgemeinen auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt daher in der Regel auch in Verwaltungsverfahren zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine (mit Grund und Boden verknüpfte) Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme vergleiche , insbesondere VwGH 25.5.2022, Ro 2020/08/0005; 24.3.2022, Ra 2021/05/0154; 8.9.2021, Ra 2019/04/0079; 22.3.2012, 2011/07/0221; 28.4.2005, 2004/07/0196; 25.7.2002, 98/07/0073; 26.5.1998, 97/07/0168). 36
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nimmt somit, soweit das jeweilige Materiengesetz keine ausdrückliche Regelung enthält (vgl. insoweit etwa § 11 Abs. 4 GewO 1994, § 19 Abs. 1 BAO, § 27 Abs. 1 AWG 2002), im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge den Übergang sowohl von persönlichen - also nicht dinglichen - öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (vgl. etwa nochmals VwGH 2011/07/0221), Rechtsverhältnissen (vgl. etwa VwGH 29.3.2006, 2003/04/0192) und Rechten bzw. Bewilligungen (vgl. etwa zu einer Erlaubnis nach dem AWG 2002 nochmals VwGH 97/07/0168) im Allgemeinen an, ohne dass dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfte (vgl. etwa nochmals VwGH Ra 2019/04/0079; Ra 2021/05/0154, jeweils mwN). Etwas anderes muss selbstverständlich dann gelten, wenn gesetzlich ausdrücklich anderes angeordnet wird (vgl. VwGH 28.2.2000, 95/17/0138), sowie im Weiteren auch dann, wenn sich aus der Auslegung des jeweiligen Materiengesetzes ergibt, dass die Verpflichtung, das Recht bzw. die erteilte Bewilligung in solcher Weise untrennbar mit der Person - insbesondere auch der juristischen Person - verbunden ist, der sie verliehen wurde, dass dies (auch) einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession entgegensteht; das Recht bzw. die erteilte Bewilligung somit in diesem Sinn „höchstpersönlich“ ist (vgl. idS nochmals VwGH 2004/07/0196; Ra 2021/05/0154; vgl. idS etwa zum Wunschkennzeichen als höchstpersönliches und daher bei einer Umgründung nicht übergehendes Recht VwGH 28.6.2011, 2009/11/0082).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nimmt somit, soweit das jeweilige Materiengesetz keine ausdrückliche Regelung enthält vergleiche , insoweit etwa Paragraph 11, Absatz 4, GewO 1994, Paragraph 19, Absatz eins, BAO, Paragraph 27, Absatz eins, AWG 2002), im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge den Übergang sowohl von persönlichen - also nicht dinglichen - öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen vergleiche , etwa nochmals VwGH 2011/07/0221), Rechtsverhältnissen vergleiche , etwa VwGH 29.3.2006, 2003/04/0192) und Rechten bzw. Bewilligungen vergleiche , etwa zu einer Erlaubnis nach dem AWG 2002 nochmals VwGH 97/07/0168) im Allgemeinen an, ohne dass dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfte vergleiche , etwa nochmals VwGH Ra 2019/04/0079; Ra 2021/05/0154, jeweils mwN). Etwas anderes muss selbstverständlich dann gelten, wenn gesetzlich ausdrücklich anderes angeordnet wird vergleiche , VwGH 28.2.2000, 95/17/0138), sowie im Weiteren auch dann, wenn sich aus der Auslegung des jeweiligen Materiengesetzes ergibt, dass die Verpflichtung, das Recht bzw. die erteilte Bewilligung in solcher Weise untrennbar mit der Person - insbesondere auch der juristischen Person - verbunden ist, der sie verliehen wurde, dass dies (auch) einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession entgegensteht; das Recht bzw. die erteilte Bewilligung somit in diesem Sinn „höchstpersönlich“ ist vergleiche , idS nochmals VwGH 2004/07/0196; Ra 2021/05/0154; vergleiche , idS etwa zum Wunschkennzeichen als höchstpersönliches und daher bei einer Umgründung nicht übergehendes Recht VwGH 28.6.2011, 2009/11/0082). 37
Der Verwaltungsgerichtshof geht somit davon aus, dass auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, Rechtsverhältnisse, Rechte sowie Bewilligungen unter den genannten Voraussetzungen von den den Rechtsübergang regelnden (gesellschaftsrechtlichen) Bestimmungen erfasst werden, somit insbesondere - wie vorliegend relevant - unter den Begriff der „Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse)“ nach § 1 Abs. 2 bzw. „Vermögensteile“ nach § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG zu subsumieren sind (ausdrücklich etwa VwGH 29.3.2006, 2003/04/0192; 30.9.2004, 2004/16/0164; im Sinn dieser Judikatur für eine Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten einerseits „vermögensrechtlicher“ und andererseits bloß „höchstpersönlicher“ Natur Kalss aaO § 225a AktG Rz 84; § 14 SpaltG Rz 65; für eine stärkere Einschränkung des Übergangs auf [eindeutig] „vermögensrechtliche“ öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten dagegen Granner, Dingliche Wirkung öffentlich rechtlicher Recht und Pflichten [2014], 181 f; kritisch auch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021], Rn. 1180).Der Verwaltungsgerichtshof geht somit davon aus, dass auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, Rechtsverhältnisse, Rechte sowie Bewilligungen unter den genannten Voraussetzungen von den den Rechtsübergang regelnden (gesellschaftsrechtlichen) Bestimmungen erfasst werden, somit insbesondere - wie vorliegend relevant - unter den Begriff der „Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse)“ nach Paragraph eins, Absatz 2, bzw. „Vermögensteile“ nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG zu subsumieren sind (ausdrücklich etwa VwGH 29.3.2006, 2003/04/0192; 30.9.2004, 2004/16/0164; im Sinn dieser Judikatur für eine Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten einerseits „vermögensrechtlicher“ und andererseits bloß „höchstpersönlicher“ Natur Kalss aaO Paragraph 225 a, AktG Rz 84; Paragraph 14, SpaltG Rz 65; für eine stärkere Einschränkung des Übergangs auf [eindeutig] „vermögensrechtliche“ öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten dagegen Granner, Dingliche Wirkung öffentlich rechtlicher Recht und Pflichten [2014], 181 f; kritisch auch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021], Rn. 1180). 38
Auch der Oberste Gerichtshof (grundlegend OGH 18.12.2019, 5 Ob 136/19i) hat - worauf der Erstrevisionswerber zutreffend hinweist - in seiner jüngeren Rechtsprechung zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften festgehalten, dass der Rechtsübergang infolge Verschmelzung nicht einer Übertragung unter Lebenden bzw. den Rechtsfolgen eines Todes einer natürlichen Person im Sinn von § 1070 und § 1074 ABGB gleichzuhalten ist, sondern nach der Rechtsnatur einer Verschmelzung das Vermögen der übertragenden Gesellschaft in der übernehmenden Gesellschaft aufgeht (insbesondere OGH 5 Ob 136/19i, ErwGr 4.5. und 5.3.). Davon ausgehend hat der Oberste Gerichtshof den Übergang von Wiederkaufs- oder Vorkaufsrechten, somit von vertraglich eingeräumten Rechten, deren Übertragung unter Lebenden sowie im Erbweg gesetzlich ausgeschlossen ist (§§ 1070, 1074 ABGB), im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge infolge Verschmelzung bejaht (vgl. auch OGH 21.1.2020, 1 Ob 173/19a). Diese Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof ebenso auf Gesamtrechtsnachfolgen infolge von Vermögensübernahmen nach § 142 UGB (OGH 18.6.2020, 5 Ob 74/20y), Verschmelzung durch Aufnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (OGH 23.6.2022, 5 Ob 215/21k) sowie Vereinigungen von Gemeinden nach § 8 NÖ GO (OGH 3.7.2025, 6 Ob 123/24t) übertragen.Auch der Oberste Gerichtshof (grundlegend OGH 18.12.2019, 5 Ob 136/19i) hat - worauf der Erstrevisionswerber zutreffend hinweist - in seiner jüngeren Rechtsprechung zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften festgehalten, dass der Rechtsübergang infolge Verschmelzung nicht einer Übertragung unter Lebenden bzw. den Rechtsfolgen eines Todes einer natürlichen Person im Sinn von Paragraph 1070 und Paragraph 1074, ABGB gleichzuhalten ist, sondern nach der Rechtsnatur einer Verschmelzung das Vermögen der übertragenden Gesellschaft in der übernehmenden Gesellschaft aufgeht (insbesondere OGH 5 Ob 136/19i, ErwGr 4.5. und 5.3.). Davon ausgehend hat der Oberste Gerichtshof den Übergang von Wiederkaufs- oder Vorkaufsrechten, somit von vertraglich eingeräumten Rechten, deren Übertragung unter Lebenden sowie im Erbweg gesetzlich ausgeschlossen ist (Paragraphen 1070, 1074, ABGB), im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge infolge Verschmelzung bejaht vergleiche , auch OGH 21.1.2020, 1 Ob 173/19a). Diese Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof ebenso auf Gesamtrechtsnachfolgen infolge von Vermögensübernahmen nach Paragraph 142, UGB (OGH 18.6.2020, 5 Ob 74/20y), Verschmelzung durch Aufnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (OGH 23.6.2022, 5 Ob 215/21k) sowie Vereinigungen von Gemeinden nach Paragraph 8, NÖ GO (OGH 3.7.2025, 6 Ob 123/24t) übertragen. 39
Bereits mit Urteil vom 7. Juni 2005, 5 Ob 88/05k, hat der Oberste Gerichtshof auch den Übergang persönlicher - nach § 485 ABGB nicht übertragbarer - Servituten infolge einer Abspaltung zur Aufnahme (§ 1 Abs. 2 Z 2, § 17 SpaltG) bejaht und dazu festgehalten, dass die Spaltungsvorschriften die Reorganisation von Unternehmen - insbesondere auch in Zusammenhang mit Leitungs- und Versorgungsrechten - bezweckten. Der Gesetzgeber habe die vorgesehene (partielle) Gesamtrechtsnachfolge nach dem SpaltG nicht eingeschränkt. Es sei auch vor dem Hintergrund des Unionsrechts (damals der Spaltungsrichtline 82/891/EWG, vgl. nunmehr die Richtlinie [EU] 2017/1132) nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber für sinnvolle Reorganisationsmaßnahmen geradezu kontraproduktive „Übertragungsverluste“ bei bestimmten Rechten oder Rechtsverhältnissen vorsehen habe wollen.Bereits mit Urteil vom 7. Juni 2005, 5 Ob 88/05k, hat der Oberste Gerichtshof auch den Übergang persönlicher - nach Paragraph 485, ABGB nicht übertragbarer - Servituten infolge einer Abspaltung zur Aufnahme (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 17, SpaltG) bejaht und dazu festgehalten, dass die Spaltungsvorschriften die Reorganisation von Unternehmen - insbesondere auch in Zusammenhang mit Leitungs- und Versorgungsrechten - bezweckten. Der Gesetzgeber habe die vorgesehene (partielle) Gesamtrechtsnachfolge nach dem SpaltG nicht eingeschränkt. Es sei auch vor dem Hintergrund des Unionsrechts (damals der Spaltungsrichtline 82/891/EWG, vergleiche , nunmehr die Richtlinie [EU] 2017/1132) nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber für sinnvolle Reorganisationsmaßnahmen geradezu kontraproduktive „Übertragungsverluste“ bei bestimmten Rechten oder Rechtsverhältnissen vorsehen habe wollen. 40
Diese Wertungen aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofs entsprechen in ihrem wesentlichen Gehalt denen der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Sie haben auch für die Frage des Übergangs von persönlichen Wasserbenutzungsrechten im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge Bedeutung.
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In diesem Sinn ist auch hinsichtlich persönlicher Wasserbenutzungsrechte nicht zu sehen, dass durch § 22 Abs. 1 erster Halbsatz und § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 - über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus - auch ein Rechtsübergang bei gesellschaftsrechtlichen Universalsukzessionen ausgeschlossen wird. Insoweit ist zu beachten, dass - ebenso wie bei dinglichen Wasserbenutzungsrechten - auch die Verleihung persönlicher Wasserbenutzungsrechte an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem WRG 1959 (§§ 9 ff WRG 1959), nicht aber an höchstpersönliche Eigenschaften des Bewilligungswerbers anknüpft, die mit einer Verschmelzung oder Spaltung untergehen (vgl. idS zur Natur eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes nochmals VwGH 2007/07/0127). In diesem Sinn ist auch hinsichtlich persönlicher Wasserbenutzungsrechte nicht zu sehen, dass durch Paragraph 22, Absatz eins, erster Halbsatz und Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 - über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus - auch ein Rechtsübergang bei gesellschaftsrechtlichen Universalsukzessionen ausgeschlossen wird. Insoweit ist zu beachten, dass - ebenso wie bei dinglichen Wasserbenutzungsrechten - auch die Verleihung persönlicher Wasserbenutzungsrechte an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem WRG 1959 (Paragraphen 9, ff WRG 1959), nicht aber an höchstpersönliche Eigenschaften des Bewilligungswerbers anknüpft, die mit einer Verschmelzung oder Spaltung untergehen vergleiche , idS zur Natur eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes nochmals VwGH 2007/07/0127). 42
Erteilte Bewilligungen zur Wassernutzung stellen sich - unabhängig davon, ob sie im Sinn von § 22 Abs. 1 WRG 1959 dinglich oder persönlich sind - regelmäßig als wesentlich für den Fortbetrieb eines Unternehmens dar. Andererseits sind mit ihnen auch Verpflichtungen und Haftungen sowohl während ihrer Ausübung (vgl. etwa § 26 und § 50 WRG 1959) als auch im Fall ihres Erlöschens (vgl. § 29 WRG 1959) verbunden. Vor diesem Hintergrund sind auch persönliche Wasserbenutzungsrechte - im Sinn der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - als „Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse)“ im Sinn von § 1 Abs. 2 SpaltG bzw. „Vermögensteile“ nach § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG anzusehen, die nach diesen Bestimmungen im Fall einer Aufspaltung oder Abspaltung übergehen.Erteilte Bewilligungen zur Wassernutzung stellen sich - unabhängig davon, ob sie im Sinn von Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 dinglich oder persönlich sind - regelmäßig als wesentlich für den Fortbetrieb eines Unternehmens dar. Andererseits sind mit ihnen auch Verpflichtungen und Haftungen sowohl während ihrer Ausübung vergleiche , etwa Paragraph 26 und Paragraph 50, WRG 1959) als auch im Fall ihres Erlöschens vergleiche , Paragraph 29, WRG 1959) verbunden. Vor diesem Hintergrund sind auch persönliche Wasserbenutzungsrechte - im Sinn der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - als „Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse)“ im Sinn von Paragraph eins, Absatz 2, SpaltG bzw. „Vermögensteile“ nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG anzusehen, die nach diesen Bestimmungen im Fall einer Aufspaltung oder Abspaltung übergehen. 43
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinn ohnehin auch bereits mit Erkenntnis VwGH 22.3.2012, 2011/07/0221, zu einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession (ebenfalls) durch Spaltung zur Aufnahme einen Übergang der den Wasserberechtigten nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 treffenden Pflicht zur Instandhaltung von Wasserbenutzungsanlagen auf eine übernehmende Gesellschaft nach Maßgabe des Spaltungsvertrages bejaht und auch insoweit ausgeführt, dass es für die Rechtsnachfolge nicht auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankommt und eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen - unabhängig von ihrer Dinglichkeit - erfasst. Diese Erwägung sind zu verallgemeinern und haben sowohl für persönliche Wasserbenutzungsrechte selbst als auch für die mit der Verleihung des Rechts korrespondierenden Verpflichtungen Geltung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinn ohnehin auch bereits mit Erkenntnis VwGH 22.3.2012, 2011/07/0221, zu einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession (ebenfalls) durch Spaltung zur Aufnahme einen Übergang der den Wasserberechtigten nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 treffenden Pflicht zur Instandhaltung von Wasserbenutzungsanlagen auf eine übernehmende Gesellschaft nach Maßgabe des Spaltungsvertrages bejaht und auch insoweit ausgeführt, dass es für die Rechtsnachfolge nicht auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankommt und eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen - unabhängig von ihrer Dinglichkeit - erfasst. Diese Erwägung sind zu verallgemeinern und haben sowohl für persönliche Wasserbenutzungsrechte selbst als auch für die mit der Verleihung des Rechts korrespondierenden Verpflichtungen Geltung. 44
Zu beachten ist, dass eine Abspaltung zur Aufnahme - anders als etwa eine Verschmelzung durch Aufnahme - nicht zum Untergang der übertragenden Gesellschaft führt, sondern nur bestimmte Vermögenswerte, Rechte und Verpflichtungen aus der weiterhin bestehen bleibenden übertragenden Gesellschaft auf die (schon zuvor bestehende) übernehmende Gesellschaft übertragen werden (vgl. OGH 11.12.2024, 6 Ob 101/24g).Zu beachten ist, dass eine Abspaltung zur Aufnahme - anders als etwa eine Verschmelzung durch Aufnahme - nicht zum Untergang der übertragenden Gesellschaft führt, sondern nur bestimmte Vermögenswerte, Rechte und Verpflichtungen aus der weiterhin bestehen bleibenden übertragenden Gesellschaft auf die (schon zuvor bestehende) übernehmende Gesellschaft übertragen werden vergleiche , OGH 11.12.2024, 6 Ob 101/24g).
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Das ändert zwar nichts daran, dass auch insoweit - im Sinn des bereits Gesagten - eine (partielle) gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge vorliegt und somit ein Rechtsübergang stattfindet. Im Hinblick auf das Fortbestehen der übertragenden Gesellschaft, der das persönliche Wasserbenutzungsrecht verliehen wurde, - wie hier der A. GmbH - bedarf es allerdings (anders als etwa bei einer Verschmelzung) einer Untersuchung, ob das verliehene Recht bei der übertragenden Gesellschaft verblieben oder auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen ist. Maßgeblich ist insoweit im Sinn von § 14 Abs. 2 Z 1 iVm § 17 Z 1 und Z 2 SpaltG die Vermögenszuordnung, die im Spaltungs- und Übernahmevertrag erfolgt. Die Bilanzen, auf die im Vertrag insoweit verwiesen wird, sind Teil des Spaltungs- und Übernahmevertrags (vgl. Kalss aaO Rz 23).Das ändert zwar nichts daran, dass auch insoweit - im Sinn des bereits Gesagten - eine (partielle) gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge vorliegt und somit ein Rechtsübergang stattfindet. Im Hinblick auf das Fortbestehen der übertragenden Gesellschaft, der das persönliche Wasserbenutzungsrecht verliehen wurde, - wie hier der A. GmbH - bedarf es allerdings (anders als etwa bei einer Verschmelzung) einer Untersuchung, ob das verliehene Recht bei der übertragenden Gesellschaft verblieben oder auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen ist. Maßgeblich ist insoweit im Sinn von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Ziffer eins und Ziffer 2, SpaltG die Vermögenszuordnung, die im Spaltungs- und Übernahmevertrag erfolgt. Die Bilanzen, auf die im Vertrag insoweit verwiesen wird, sind Teil des Spaltungs- und Übernahmevertrags vergleiche , Kalss aaO Rz 23).
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In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht mit einer Anlage insofern untrennbar verknüpft ist, als es zu deren Betrieb dient und unter Bezugnahme auf die Gegebenheiten dieser Anlage erteilt wird (vgl. nochmals VwGH 2007/07/0127). Vor diesem Hintergrund ist regelmäßig die Gesellschaft als Wasserbenützungsberechtigte des persönlichen Wasserbenutzungsrechtes anzusehen, der im Spaltungs- und Übernahmevertrags das Recht (etwa das Pachtrecht) zur Nutzung der Anlage, der es dient, zugeordnet wird. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht mit einer Anlage insofern untrennbar verknüpft ist, als es zu deren Betrieb dient und unter Bezugnahme auf die Gegebenheiten dieser Anlage erteilt wird vergleiche , nochmals VwGH 2007/07/0127). Vor diesem Hintergrund ist regelmäßig die Gesellschaft als Wasserbenützungsberechtigte des persönlichen Wasserbenutzungsrechtes anzusehen, der im Spaltungs- und Übernahmevertrags das Recht (etwa das Pachtrecht) zur Nutzung der Anlage, der es dient, zugeordnet wird. 47
Nach dem Spaltungsvertrag vom 21. September 2004 wurde von der A. GmbH ein Teilbetrieb abgespalten und von der Zweitrevisionswerberin übernommen, der die Baumarktbetriebe umfasste. Das gegenständliche, mit Bescheid vom 1. Juli 1998 verliehene Wasserbenutzungsrecht diente unstrittig der Nutzung eines - vormals von der A. GmbH betriebenen - Baumarktes. Das spricht dafür, dass das Recht auf die Zweitrevisionswerberin übergegangen ist. Zur abschließenden Beurteilung bedarf es aber - auf der Grundlage konkreter Feststellungen - noch einer Auseinandersetzung damit, auf welcher rechtlichen Grundlage die Liegenschaft und das Gebäude des Baumarktes von der A. GmbH genutzt wurden und ob dieses Nutzungsrecht unter Beachtung der Bilanzen, auf die der Spaltungsvertrag verweist, tatsächlich auf die Zweitrevisionswerberin übergegangen ist. Eine solche Auseinandersetzung hat das Verwaltungsgericht - ausgehend von seiner Annahme, das Wasserbenutzungsrecht sei eines Übergangs jedenfalls nicht zugänglich - bislang nicht vorgenommen.
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Da der Verwaltungsgerichtshof somit die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht teilt, ein persönliches Wasserbenutzungsrecht könne nicht im Wege einer Abspaltung zur Aufnahme nach dem SpaltG übergehen, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da der Verwaltungsgerichtshof somit die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht teilt, ein persönliches Wasserbenutzungsrecht könne nicht im Wege einer Abspaltung zur Aufnahme nach dem SpaltG übergehen, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. April 2026