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L82000 Bauordnung;Norm
ABGB §548;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. der H L GmbH in L und 2. der H H GmbH in W, beide vertreten durch Dr. Stefan Holter, Rechtsanwalt in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Oktober 2004, Zl. Wa-200847/60-2004-Schü/Kb, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe in einer Wasserrechtsangelegenheit,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 4. Oktober 1991 wurde der Vgesellschaft mbH in L, Hstraße 5, und der H-Z-Gesellschaft mbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der in ihren Betriebsstätten anfallenden betrieblichen Abwässer und eines Teiles der Niederschlagswässer in die städtische Kanalisation und zur Versickerung der Niederschlagswässer sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen erteilt.
Punkt 25 der Nebenbestimmungen dieses Bescheides lautet:
"Unmittelbar nach Inbetriebnahme und weiters in Abständen von einem Jahr ist ein Gutachten von einer amtlich anerkannten Stelle oder Person erstellen zu lassen, in welchem der Nachweis geführt wird, dass sämtliche Bescheidauflagen sowie die vorgeschriebenen Parameter eingehalten werden. Um die vorgesehenen Maßnahmen zur Einhaltung des Konsenses ausreichend beurteilen zu können, hat die erste Messung unmittelbar nach Inbetriebnahme sich auf einen Zeitraum von 7 Tagen zu erstrecken und der Wasserrechtsbehörde spätestens zwei Monate vor der wasserrechtlichen Überprüfung vorzulegen. Die weiteren Messungen sind an 5 Tagen mit repräsentativer Produktion durchführen zu lassen. Die letztgenannten Gutachten sind bis zum 31. März des jeweiligen Jahres unaufgefordert der Wasserrechtsbehörde vorzulegen."
Mit Schreiben des Bürgermeisters der stadt L (Bürgermeister) vom 25. September 2002 wurde der "Firma H GmbH, Hstraße 5, L", eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,-- angedroht, weil sie als Rechtsnachfolger der V GmbH sowie der H-Z GmbH die Auflage 25 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom 4. Oktober 1991 nicht eingehalten habe.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 4. November 2003 wurde über die "Firma H H L GmbH, Hstraße 5, L", eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,-- verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die zweitbeschwerdeführende Partei Berufung.
Darin machten sie unter anderem geltend, die als Adressat des erstinstanzlichen Bescheides angeführte "H H L GmbH" existiere nicht. Es gebe nur die H GmbH mit Sitz in W sowie die H L GmbH mit Sitz in L. Wasserrechtliche Konsensinhaberin sei die H L GmbH als Rechtsnachfolgerin der V GmbH.
Weiters machten die Beschwerdeführer geltend, eine Zwangsstrafe sei unzulässig, weil es sich bei der Gutachtenserbringung um eine vertretbare Handlung handle. Den verpflichteten Parteien sei vor Verhängung der Zwangsstrafe keine Paritionsfrist eingeräumt worden. Es liege auch keine ausreichende Androhung vor. Tatsächlich sei das geforderte Gutachten vorgelegt worden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2004 wies die belangte Behörde unter Spruchabschnitt I die Berufung der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet ab.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2004 wies die belangte Behörde unter Spruchabschnitt römisch eins die Berufung der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet ab.
Unter Spruchabschnitt II wurde die Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei mangels Berufungslegitimation zurückgewiesen.Unter Spruchabschnitt römisch zwei wurde die Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei mangels Berufungslegitimation zurückgewiesen.
In der Begründung heißt es zur Frage des Adressaten des erstinstanzlichen Bescheides, die Vollstreckung dürfe sich stets nur gegen den durch den Titelbescheid Verpflichteten richten. Nach dem Titelbescheid bzw. wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid könne nur die nunmehrige Konsensinhaberin, nämlich die "H L GmbH" als Rechtsnachfolgerin der V GmbH gemeint sein. Auch wenn offensichtlich die Gesellschaft nicht richtig und entsprechend der Eintragung im Firmenbuch bezeichnet worden sei, sei der in Frage kommende Adressat der Vollstreckungsverfügung jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit bestimmt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine falsche Bezeichnung des Bescheidadressaten dann unbeachtlich, wenn der Bescheid demjenigen, für den er seinem Inhalt nach bestimmt sei, zugestellt werde. Ernstliche Zweifel "der Berufungswerberin" an dem Umstand, dass der Bescheid in Wahrheit nicht an die H L GmbH gerichtet gewesen sei, hätten auch auf Grund des vorangegangenen Schriftverkehrs sowie der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides nicht bewirkt werden können. Die unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten im erstinstanzlichen Bescheid könne eine Rechtswidrigkeit nicht begründen, weil es sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung handle, die Zweifel an der Identität der Bescheidadressatin nicht aufkommen lasse. Der erstinstanzliche Bescheid sei folglich als an die H L GmbH selbst ergangen anzusehen. Daraus folge auch, dass der H H GmbH mit Sitz in W der Bescheid nicht zugestellt worden sei und diese als Bescheidadressatin auch nicht in Betracht komme, weshalb ihr auch eine Legitimation zur Einbringung der Berufung nicht zukomme.
Das Schreiben des Bürgermeisters vom 25. September 2002 mit der Androhung der Zwangsstrafe sei ebenfalls an die Konsensinhaberin ergangen. Entgegen dem Berufungsvorbringen sei mit diesem Schreiben auch eine Paritionsfrist eingeräumt worden.
Nach der Auflage 25 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sei ein Gutachten erstellen zu lassen und in weiterer Folge der Behörde vorzulegen. Voraussetzung dafür, dass ein Gutachten erstellt werden könne, sei die Zugänglichmachung der entsprechenden Unterlagen, Anlagen, die Erteilung von Auskünften, Mitwirkungspflichten etc. Dabei handle es sich nicht um Leistungen, die von Dritten bewerkstelligt werden könnten und daher vertretbar seien. Die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung einer Zwangsstrafe unzulässig gewesen sei, werde daher nicht geteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Beide Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Nichtverhängung einer Zwangsstrafe verletzt. Die zweitbeschwerdeführende Partei erachtet sich des weiteren durch Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides in ihrem subjektiven Recht auf inhaltliche Behandlung ihrer Berufung verletzt.Beide Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Nichtverhängung einer Zwangsstrafe verletzt. Die zweitbeschwerdeführende Partei erachtet sich des weiteren durch Spruchabschnitt römisch zwei des angefochtenen Bescheides in ihrem subjektiven Recht auf inhaltliche Behandlung ihrer Berufung verletzt.
Die Beschwerdeführer bringen vor, nach Einbringung der Berufung, aber noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, sei auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 19. Dezember 2003 die frühere wasserrechtliche Konsensinhaberin, nämlich die H L GmbH, als übertragende Gesellschaft mit der Zweitbeschwerdeführerin, der H H GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei sohin die Universalrechtsnachfolgerin der Erstbeschwerdeführerin. Die entsprechende Firmenbucheintragung sei am 16. Jänner 2004 erfolgt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei damit auch wasserrechtliche Konsensinhaberin als Rechtsnachfolgerin der Erstbeschwerdeführerin. Die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen.
Da der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 15. Dezember 1993, 93/03/0023, einerseits und vom 30. Mai 1996, 96/06/0087, andererseits die Auswirkung einer Verschmelzung auf die Frage des richtigen Bescheidadressaten unterschiedlich beantwortet habe, werde aus prozessualer Vorsicht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid von beiden Beschwerdeführerinnen erhoben.
Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, Auflage 25 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 4. Oktober 1991 sei zu unbestimmt, um einer Vollstreckung zugänglich zu sein. Abgesehen davon sei die Auflage ohnehin erfüllt worden. Schließlich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, eine Zwangsstrafe sei unzulässig gewesen, weil es sich bei der Erstellung eines Gutachtens um eine vertretbare Leistung handle, die im Wege der Ersatzvornahme hätte bewerkstelligt werden müssen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der erstinstanzliche Bescheid vom 4. November 2003 war an die "Firma H H L GmbH" unter der Adresse "L, Hstraße 5" gerichtet.
Ein Rechtsubjekt dieses Namens existierte zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht. Darauf wurde in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung auch hingewiesen.
Es existierte - wie sich auch aus den im Akt erliegenden Firmenbuchauszügen ergibt - zum einen die "H L GmbH" mit Sitz in der politischen Gemeinde L und der Geschäftsadresse L, Hstraße 5, und zum anderen die "H H GmbH" mit Sitz in der politischen Gemeinde W mit der Geschäftsanschrift W, Mstraße 21.
Die belangte Behörde hat die Bezeichnung des erstinstanzlichen Bescheidadressaten in ihrem Bescheid auf "H L GmbH" berichtigt.
Dazu war sie grundsätzlich auch berechtigt.
§ 62 Abs. 4 AVG ermöglicht der Behörde die Berichtigung einer Parteibezeichnung. Paragraph 62, Absatz 4, AVG ermöglicht der Behörde die Berichtigung einer Parteibezeichnung.
Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2003, 2002/06/0075, und die darin angeführte Vorjudikatur).Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2003, 2002/06/0075, und die darin angeführte Vorjudikatur).
Im Verfahren zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides trat als Partei stets die "H L GmbH" auf. Sie war Inhaberin des wasserrechtlichen Konsenses, um dessen Einhaltung es in dem Verfahren zur Verhängung einer Zwangsstrafe ging. Die Aufnahme des Vornamens "H" in die Bezeichnung des erstinstanzlichen Bescheidadressaten beruhte offensichtlich auf einem Versehen und es war insbesondere auch auf Grund der Adresse eindeutig, wer gemeint war. Eine Berichtigung durch die belangte Behörde wäre daher zulässig gewesen.
Auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 19. Dezember 2003 wurde aber die frühere wasserrechtliche Konsensinhaberin, die H L GmbH mit Sitz in L, als übertragende Gesellschaft mit der H H GmbH mit Sitz in W als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.
Die letztgenannte Gesellschaft (die Zweitbeschwerdeführerin) ist daher Gesamtrechtsnachfolgerin der H L GmbH. Die entsprechende Firmenbucheintragung erfolgte am 16. Jänner 2004. Damit erlosch die Rechtspersönlichkeit der H L GmbH. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde durch diesen Verschmelzungsvorgang auch wasserrechtliche Konsensinhaberin.
Der Verschmelzungsvorgang war der belangten Behörde durch die von ihr eingeholten Firmenbuchauszüge auch bekannt.
Fraglich könnte sein, ob die zweitbeschwerdeführende Partei als Gesamtrechtsnachfolgerin der erstbeschwerdeführenden Partei auch in deren verfahrensrechtliche Position im Verfahren zur Verhängung einer Zwangsstrafe eintrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (eine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung betreffenden) Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/07/0168, VwSlgNF 14901 A/1998, Folgendes ausgeführt:
"Die gemäß § 96 GmbHG nach dem Regime der §§ 219 bis 233 des Aktiengesetzes 1965 zu beurteilende Verschmelzung jener Gesellschaft m.b.H., an die der hier angefochtene Bescheid ergangen ist und die gegen diesen Bescheid auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, mit der nunmehr vom Gerichtshof als Beschwerdeführerin angesehenen Gesellschaft m.b.H. bewirkte gemäß § 226 Abs. 4 Aktiengesetz 1965 in Verbindung mit § 96 GmbHG die Universalsukzession mit dem - nach der Beschwerdeerhebung gelegenen - Tage der Eintragung der Fusion in das Firmenbuch. Weshalb die durch gesellschaftsrechtliche Vorschriften bewirkte Universalsukzession einer Gesellschaft nach der anderen Gesellschaft nicht auch nach Verwaltungsrecht verliehene Berechtigungen erfassen sollte, ist nicht zu erkennen. Der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelte Grundsatz, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, läßt sich auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden. Gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfaßt auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne daß es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme"."Die gemäß Paragraph 96, GmbHG nach dem Regime der Paragraphen 219 bis 233 des Aktiengesetzes 1965 zu beurteilende Verschmelzung jener Gesellschaft m.b.H., an die der hier angefochtene Bescheid ergangen ist und die gegen diesen Bescheid auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, mit der nunmehr vom Gerichtshof als Beschwerdeführerin angesehenen Gesellschaft m.b.H. bewirkte gemäß Paragraph 226, Absatz 4, Aktiengesetz 1965 in Verbindung mit Paragraph 96, GmbHG die Universalsukzession mit dem - nach der Beschwerdeerhebung gelegenen - Tage der Eintragung der Fusion in das Firmenbuch. Weshalb die durch gesellschaftsrechtliche Vorschriften bewirkte Universalsukzession einer Gesellschaft nach der anderen Gesellschaft nicht auch nach Verwaltungsrecht verliehene Berechtigungen erfassen sollte, ist nicht zu erkennen. Der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelte Grundsatz, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, läßt sich auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden. Gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfaßt auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne daß es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme".
In den Erkenntnissen vom 28. Februar 2000, 95/17/0138, und vom 18. März 2002, 99/17/0136, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Universalsukzession (nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz bzw. nach dem Umwandlungsgesetz) auch den Übergang öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (Pönalezinsen nach bankrechtlichen Vorschriften) bewirkt.
Im Erkenntnis vom 25. Juli 2002, 98/07/0073, schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof einen Eintritt des Gesamtrechtsnachfolgers (nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften) in die verfahrensrechtliche Position des von der Wasserrechtsbehörde zum Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages gemachten Rechtsv