Index
E3L E06202020;Norm
31992L0121 Großkreditüberwachungs-RL Art4 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0111 E 18. März 2002Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der I Bank, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 2/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 14. Mai 1997, Zl. 23 5456/4-V/13/97, betreffend Vorschreibung von Pönalezinsen gemäß § 97 Abs. 1 Z 6 BWG, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der I Bank, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 2/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 14. Mai 1997, Zl. 23 5456/4-V/13/97, betreffend Vorschreibung von Pönalezinsen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.119,47 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin (die nach einer Übertragung gemäß § 2 ff Umwandlungsgesetz Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beschwerdeführerin ist) Zinsen gemäß § 97 Abs. 1 Z 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, für die Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen bei näher genannten Kreditnehmern in den Monaten August, September, Oktober und November 1996 gemäß § 27 Abs. 5 BWG vorgeschrieben. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin war eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien mit der Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften, also ein Kreditinstitut im Sinne des BWG. Die belangte Behörde ging davon aus, dass auf Grund der Beteiligungsverhältnisse an einer Leasinggesellschaft (I GmbH) eine Kreditinstitutsgruppe vorliege. Aus § 103 Z 21 BWG iVm § 107 Abs. 5c BWG ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Anrechenbarkeit der Dotationseinlagen für Kreditinstitutsgruppen erst ab 1. Juli 1997 gesetzlich für zulässig erklärt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin (die nach einer Übertragung gemäß Paragraph 2, ff Umwandlungsgesetz Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beschwerdeführerin ist) Zinsen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, des Bankwesengesetzes - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, für die Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen bei näher genannten Kreditnehmern in den Monaten August, September, Oktober und November 1996 gemäß Paragraph 27, Absatz 5, BWG vorgeschrieben. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin war eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien mit der Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften, also ein Kreditinstitut im Sinne des BWG. Die belangte Behörde ging davon aus, dass auf Grund der Beteiligungsverhältnisse an einer Leasinggesellschaft (I GmbH) eine Kreditinstitutsgruppe vorliege. Aus Paragraph 103, Ziffer 21, BWG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 5 c, BWG ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Anrechenbarkeit der Dotationseinlagen für Kreditinstitutsgruppen erst ab 1. Juli 1997 gesetzlich für zulässig erklärt habe.
Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber im Verwaltungsverfahren die Auffassung, dass die Übergangsvorschrift des § 103 Z 21 lit. c BWG anwendbar sei und die vorhandenen Dotationseinlagen im gesetzlich zulässigen Ausmaß den Eigenmitteln hinzugezählt werden könnten. Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber im Verwaltungsverfahren die Auffassung, dass die Übergangsvorschrift des Paragraph 103, Ziffer 21, Litera c, BWG anwendbar sei und die vorhandenen Dotationseinlagen im gesetzlich zulässigen Ausmaß den Eigenmitteln hinzugezählt werden könnten.
Die Beträge der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe, wie sie von der belangten Behörde angenommen wurde (Beschwerdeführerin mit ihrer Leasingtochter), und die jeweiligen Überschreitungsbeträge waren bzw. sind nicht strittig.
Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 30. November 1998, B 1600/97-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass - soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre - ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes angesichts der Freiheit des Gesetzgebers bei der Einschätzung und Wertung von Risken die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Mit Beschluss vom 23. Februar 1999, B 1600/97-13, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 30. November 1998, B 1600/97-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass - soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre - ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes angesichts der Freiheit des Gesetzgebers bei der Einschätzung und Wertung von Risken die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Mit Beschluss vom 23. Februar 1999, B 1600/97-13, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht aus § 97 Abs. 1 Z 6 BWG geltend gemacht, nur dann zur Zahlung von Pönalezinsen herangezogen zu werden, wenn die Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 iVm § 103 BWG auch unter Beachtung der Erhöhung der anrechenbaren Eigenmittel im Sinne der §§ 23 und 24 BWG um 10,5 % der Summe der Aktiven (§ 103 Z 21 BWG) überschritten werden, ferner im Recht, dass - sollte überhaupt eine Überschreitung von Großveranlagungsgrenzen vorliegen - der Jahreszinssatz von 2 vH auf 365 Tage aufgeteilt (dividiert) und dann die Zinsenbelastung durch die Multiplikation mit 30 errechnet werde, ferner im Recht auf Behandlung als Kreditinstitut ohne Zugehörigkeit zu einer Kreditinstitutsgruppe, dann im Recht auf bloß allmähliche Herabsetzung der Kreditobergrenzen gemäß Art. 6 iVm Art. 4 der Richtlinie 92/121/EWG, insbesondere auf Einhaltung der Art. 6 Abs. 1 und 6 Abs. 2 dieser Richtlinie, und schließlich hilfsweise "im Recht auf sorgfältige Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und Zugrundelegung eines Betrages an Pönalezinsen (= 2 % der Bemessungsgrundlage iSd § 97 Abs. 1 Z 6 BWG) von mehr als 1,911.892,90 Schilling". (Der zuletzt erwähnte Betrag von S 1,911,892,50 ist nach den Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof jener Betrag, der sich nach den Berechnungen der Beschwerdeführerin ergibt, wenn man unter Anerkennung der Rechtsposition der belangten Behörde, es liege eine Kreditinstitutsgruppe vor und die Berücksichtigung der Dotationseinlagen für den maßgeblichen Zeitraum sei nicht möglich, die Pönalezinsen entsprechend der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin mittels Division durch 365 und nicht durch 360, wie sie von der belangten Behörde vorgenommen worden war, errechnet; gemeint dürfte also sein, dass die Verletzung im Recht, dass nicht mehr als S 1,911.892,90 - die Angabe hinsichtlich der Groschen scheint ein Redaktionsversehen zu sein - vorgeschrieben werden, geltend gemacht werde). In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht aus Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG geltend gemacht, nur dann zur Zahlung von Pönalezinsen herangezogen zu werden, wenn die Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 103, BWG auch unter Beachtung der Erhöhung der anrechenbaren Eigenmittel im Sinne der Paragraphen 23 und 24 BWG um 10,5 % der Summe der Aktiven (Paragraph 103, Ziffer 21, BWG) überschritten werden, ferner im Recht, dass - sollte überhaupt eine Überschreitung von Großveranlagungsgrenzen vorliegen - der Jahreszinssatz von 2 vH auf 365 Tage aufgeteilt (dividiert) und dann die Zinsenbelastung durch die Multiplikation mit 30 errechnet werde, ferner im Recht auf Behandlung als Kreditinstitut ohne Zugehörigkeit zu einer Kreditinstitutsgruppe, dann im Recht auf bloß allmähliche Herabsetzung der Kreditobergrenzen gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, der Richtlinie 92/121/EWG, insbesondere auf Einhaltung der Artikel 6, Absatz eins und 6 Absatz 2, dieser Richtlinie, und schließlich hilfsweise "im Recht auf sorgfältige Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und Zugrundelegung eines Betrages an Pönalezinsen (= 2 % der Bemessungsgrundlage iSd Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG) von mehr als 1,911.892,90 Schilling". (Der zuletzt erwähnte Betrag von S 1,911,892,50 ist nach den Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof jener Betrag, der sich nach den Berechnungen der Beschwerdeführerin ergibt, wenn man unter Anerkennung der Rechtsposition der belangten Behörde, es liege eine Kreditinstitutsgruppe vor und die Berücksichtigung der Dotationseinlagen für den maßgeblichen Zeitraum sei nicht möglich, die Pönalezinsen entsprechend der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin mittels Division durch 365 und nicht durch 360, wie sie von der belangten Behörde vorgenommen worden war, errechnet; gemeint dürfte also sein, dass die Verletzung im Recht, dass nicht mehr als S 1,911.892,90 - die Angabe hinsichtlich der Groschen scheint ein Redaktionsversehen zu sein - vorgeschrieben werden, geltend gemacht werde).
Die Beschwerdeführerin wendet sich einerseits gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, eine Anrechnung der Dotationseinlagen sei bei Kreditinstitutsgruppen vor dem 1. Juli 1997 nicht möglich, sieht einen Verfahrensmangel darin, dass keine Feststellungen zur Eigenschaft der Leasingtochter der Beschwerdeführerin als Kreditinstitut getroffen wurden, sodass auch nicht ordnungsgemäß festgestellt sei, ob überhaupt eine Kreditinstitutsgruppe vorliege, und wendet sich gegen die Art der Berechnung der Pönalezinsen (im Wege einer Division durch 360 an Stelle von 365).
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die Beschwerdeführerin hat eine Replik zur Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin ist - nach ihrem eigenen Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof - auf Grund einer Umwandlung durch Übertragung auf den Hauptgesellschafter nach § 2 Abs. 1 Umwandlungsgesetz, Art. XIV des BG BGBl. Nr. 304/1996, Rechtsnachfolgerin des Kreditinstituts, welchem die Zinsen gemäß § 97 Abs. 1 Z 6 BWG vorgeschrieben wurden und welches die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Umwandlungsgesetz geht mit der Eintragung der Umwandlung das Vermögen der Kapitalgesellschaft einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter über. Die dargestellte Regelung ist ihrem Wortlaut nach nicht auf zivilrechtliche Rechtsbeziehungen der übertragenden Gesellschaft beschränkt. Mangels einer gegenteiligen Anordnung ist davon auszugehen, dass durch die in § 2 Abs. 2 Umwandlungsgesetz angeordnete Universalsukzession auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Rechte auf den Hauptgesellschafter übergehen (vgl. für den Fall einer Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, BGBl. Nr. 223/1980 idF BGBl. Nr. 131/1981, gleichfalls betreffend die Rechtsnachfolge in die Schuldnerposition bei Pönalezinsen - also öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtungen - das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2000, Zl. 95/17/0138). Wie im zitierten Fall ist auch im vorliegenden Fall die Gesellschaft durch die Übertragung auf den Hauptgesellschafter untergegangen. 1. Die Beschwerdeführerin ist - nach ihrem eigenen Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof - auf Grund einer Umwandlung durch Übertragung auf den Hauptgesellschafter nach Paragraph 2, Absatz eins, Umwandlungsgesetz, Artikel römisch vierzehn, des BG Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, Rechtsnachfolgerin des Kreditinstituts, welchem die Zinsen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG vorgeschrieben wurden und welches die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Umwandlungsgesetz geht mit der Eintragung der Umwandlung das Vermögen der Kapitalgesellschaft einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter über. Die dargestellte Regelung ist ihrem Wortlaut nach nicht auf zivilrechtliche Rechtsbeziehungen der übertragenden Gesellschaft beschränkt. Mangels einer gegenteiligen Anordnung ist davon auszugehen, dass durch die in Paragraph 2, Absatz 2, Umwandlungsgesetz angeordnete Universalsukzession auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Rechte auf den Hauptgesellschafter übergehen vergleiche für den Fall einer Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1981,, gleichfalls betreffend die Rechtsnachfolge in die Schuldnerposition bei Pönalezinsen - also öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtungen - das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2000, Zl. 95/17/0138). Wie im zitierten Fall ist auch im vorliegenden Fall die Gesellschaft durch die Übertragung auf den Hauptgesellschafter untergegangen.
Die Beschwerdeführerin ist daher in die Rechtsstellung des Kreditinstituts, dem die Zinsen vorgeschrieben worden sind, auch als Beschwerdeführerin dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit den Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt des Rechtsübergangs (Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof war noch Namens der Rechtsvorgängerin erhoben worden) bestanden haben, eingetreten.
2. Zur Anwendbarkeit des § 103 Z 21 BWG idF BGBl. Nr. 445/1996: 2. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 103, Ziffer 21, BWG in der Fassung BGBl. Nr. 445/1996:
2.1. Die belangte Behörde ist grundsätzlich im Recht, wenn sie unter Hinweis auf die Rechtsentwicklung im Bankwesengesetz davon ausgegangen ist, dass eine Berücksichtigung von Dotationseinlagen bei Kreditinstitutsgruppen vom Gesetzgeber erst für die Zeit nach dem 1. Juli 1997 angeordnet wurde.
2.2. Wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, war die Auslegung des BWG in seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 532/1993, in der hier maßgeblichen Frage der Berücksichtigung von Dotationseinlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung des § 27 BWG für Kreditinstitutsgruppen innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen umstritten. Entsprechende Positionen für die Dotationseinlage wurden in die zweite und dritte Monatsausweisverordnung (und zwar auch für Kreditinstitutsgruppen) aufgenommen. 2.2. Wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, war die Auslegung des BWG in seiner Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der hier maßgeblichen Frage der Berücksichtigung von Dotationseinlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Paragraph 27, BWG für Kreditinstitutsgruppen innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen umstritten. Entsprechende Positionen für die Dotationseinlage wurden in die zweite und dritte Monatsausweisverordnung (und zwar auch für Kreditinstitutsgruppen) aufgenommen.
Im Hinblick auf die im Jahr 1996 erlassene Novelle zum BWG, BGBl. Nr. 445/1996 (die im August 1996 kundgemacht wurde und deren Bestimmungen zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft traten), vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass eine Berücksichtigung von Dotationseinlagen gemäß § 103 Z 21 lit. c sublit. bb BWG in der Stammfassung für Kreditinstitutsgruppen bis zum 30. Juni 1997 nicht in Betracht komme, weil der Gesetzgeber eine solche Berücksichtigung nach § 107 Abs. 5c BWG erst ab 1. Juli 1997 angeordnet habe. Im Hinblick auf die im Jahr 1996 erlassene Novelle zum BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, (die im August 1996 kundgemacht wurde und deren Bestimmungen zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft traten), vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass eine Berücksichtigung von Dotationseinlagen gemäß Paragraph 103, Ziffer 21, Litera c, Sub-Litera, b, b, BWG in der Stammfassung für Kreditinstitutsgruppen bis zum 30. Juni 1997 nicht in Betracht komme, weil der Gesetzgeber eine solche Berücksichtigung nach Paragraph 107, Absatz 5 c, BWG erst ab 1. Juli 1997 angeordnet habe.
2.3. § 103 Z 21 lit. c BWG in der Stammfassung lautete: 2.3. Paragraph 103, Ziffer 21, Litera c, BWG in der Stammfassung lautete:
"c) Für
2.4. In der Regierungsvorlage zur BWG-Novelle 1996 (94 BlgNR, XX. GP, 47) wird zu § 103 Z 21 (Z 98 der Regierungsvorlage) zu lit. a Folgendes ausgeführt: 2.4. In der Regierungsvorlage zur BWG-Novelle 1996 (94 BlgNR, römisch zwanzig. GP, 47) wird zu Paragraph 103, Ziffer 21, (Ziffer 98, der Regierungsvorlage) zu Litera a, Folgendes ausgeführt:
"Entspricht der bisherigen lit. c mit der Maßgabe, dass die Dotationseinlagen auch für die inländische Kreditinstitutsgruppe anrechenbar sind. Weiters wurde der Verweis auf die Bemessungsgrundlage redaktionell berichtigt." "Entspricht der bisherigen Litera c, mit der Maßgabe, dass die Dotationseinlagen auch für die inländische Kreditinstitutsgruppe anrechenbar sind. Weiters wurde der Verweis auf die Bemessungsgrundlage redaktionell berichtigt."
Gemäß § 107 Abs. 5c BWG in der Fassung der BWG-Novelle BGBl. Nr. 445/1996 trat § 103 Z 21 in der Fassung dieser Novelle mit 1. Juli 1997 in Kraft. Gemäß Paragraph 107, Absatz 5 c, BWG in der Fassung der BWG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, trat Paragraph 103, Ziffer 21, in der Fassung dieser Novelle mit 1. Juli 1997 in Kraft.
2.5. Angesichts dieser Rechtsentwicklung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht von der Anwendbarkeit des § 103 Z 21 BWG idF BGBl. Nr. 445/1996 auf den Beschwerdefall ausgegangen ist. Es kann auch jedenfalls für den Zeitraum nach Kundmachung der BWG-Novelle 1996 nicht davon ausgegangen werden, dass etwa eine planwidrige Lücke vorgelegen wäre. 2.5. Angesichts dieser Rechtsentwicklung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht von der Anwendbarkeit des Paragraph 103, Ziffer 21, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, auf den Beschwerdefall ausgegangen ist. Es kann auch jedenfalls für den Zeitraum nach Kundmachung der BWG-Novelle 1996 nicht davon ausgegangen werden, dass etwa eine planwidrige Lücke vorgelegen wäre.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtslage sind aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden. Auch der Verfassungsgerichtshof hatte die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
3. Berechtigt ist die Beschwerde jedoch im Hinblick auf das Vorbringen zur Berechnung der Pönalezinsen:
§ 97 Abs. 1 Z 6 BWG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 445/1996 (vgl. § 107 Abs. 5c BWG idF BGBl. Nr. 445/1996) lautete: Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, vergleiche Paragraph 107, Absatz 5 c, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,) lautete:
"§ 97. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999170136.X00Im RIS seit
09.07.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008