TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/16 91/01/0117

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.1991
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/01/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde

1. des Ibrahim A, 2. der Hanim A, 3. der mj. Kinder Sevda und Sinan A, sämtliche in P, alle vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen zwei Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 30. November 1990, Zl. 4 291.174/3-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige kurdischer Nationalität, reisten am 9. Jänner 1990 in das Bundesgebiet ein und stellten am 11. Jänner 1990 Asylanträge. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Behörde erster Instanz am 18. Jänner 1990 gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei nie Mitglied einer Partei, militärischer Vereinigung oder ähnlicher Organisationen gewesen. Er habe sich auch nie politisch betätigt. Er sei Kurde und Alevite und sei als solcher als Mensch "fünfter Klasse" behandelt worden; es sei ihm der Gebrauch der kurdischen Sprache verboten worden. Obwohl er genügend Ackerland gehabt habe, hätte er sein Heimatdorf verlassen, da er von den Behörden ständig terrorisiert worden sei; man habe Hausdurchsuchungen durchgeführt. Er sei jedoch nie verfolgt, festgenommen oder mißhandelt worden und hätte solches auch nicht zu befürchten gehabt. Er sei in der Folge nach Istanbul gezogen, doch sei er dort ständigen Beschimpfungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden ausgesetzt gewesen. Obwohl er Alevite gewesen sei, habe ihn die sunnitische Mitbevölkerung gezwungen, in die Moschee zu gehen. Über die Aleviten würden auch ständig Lügen verbreitet.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, in ihrem Heimatdorf, seien ihre Verwandten schlecht behandelt worden. Sie selbst sei nicht geschlagen worden. 1985 habe sie den Erstbeschwerdeführer geheiratet und sei mit ihm nach Istanbul verzogen. Dort gebe man Kurden keine Arbeit und keine Wohnung. Deshalb hätten sie und der Erstbeschwerdeführer beschlossen, nach Österreich zu flüchten.

Mit zwei gleichlautenden Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. August 1990 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführer nicht Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes sind.

Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer berufen. Der Erstbeschwerdeführer brachte in der Berufung vor, auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden hätte er von seinen türkisch-stämmigen Lehrern das Volksschulzeugnis mit zweijähriger Verspätung erhalten. Aus dem gleichen Grunde sei er vom Besuch der Hauptschule ausgeschlossen worden. Er sei stets den Übergriffen türkischer Nationalisten ausgesetzt gewesen und sowohl von ihnen als auch vom Militär verfolgt worden. Durch die Vorgangsweise jener hätten viele Verwandte im Jahre 1979 das Leben verloren. Als Kurde habe er keine Wohnung erhalten, selbst sein Umzug nach Istanbul habe keine Änderung bewirkt. Seinem Vater habe man die ärztliche Betreuung verweigert, sodaß er dadurch von den Ärzten getötet worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin führte in der Berufung aus, sie sei bereits in ihrer Kindheit Angriffen türkischer Nationalisten ausgesetzt gewesen. Feuerüberfälle bzw. Kugelhagel habe ihr das Leben schwergemacht. Ihre Kindheit habe sie in ständiger Lebensgefahr verbracht. Nach der Volksschule habe sie auf Grund ihrer Todesangst die Hauptschule nicht besuchen können. Im Jahre 1979 seien zahlreiche Verwandte getötet worden. Um ihr und ihrer Familie dasselbe Schicksal zu ersparen, sei sie nach Österreich gekommen. Sie sei den türkischen Nationalisten und dem mit ihnen Hand in Hand arbeitenden Militär ausgesetzt gewesen. Selbst der Umzug nach Istanbul habe ihr keine Erleichterung gebracht, da dort die Verfolgung weiter gegangen sei.

Mit den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Berufungen abgewiesen. In der Begründung dieser Bescheide wurde im wesentlichen gleichlautend ausgeführt, es liege in der Natur der Sache, daß in Anwendungsfällen der angeführten Konventionsnorm die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Furcht nicht nur objektivierbar sein und von ihnen nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden müsse. Dabei stehe die Vernehmung der Asylwerber als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei grundsätzlich den Angaben der Asylwerber bei ihrer ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit beizumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machten nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kämen. Bei der ersten Befragung hätten die Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Berufungsangaben erschienen daher nicht glaubwürdig. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Durchsuchungen der Wohnung ließen noch nicht die Folgerung zu, sie hätten mit Grund gegen sie gerichtete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der Konvention zu befürchten. Denn Übergriffe der militärischen Macht, etwa in Form mehrmaliger Hausdurchsuchungen durch Soldaten, denen grundsätzlich die gesamte Zivilbevölkerung der betreffenden Region ausgesetzt sei, seien, wenn sie nicht durch in der Person des durch einen derartigen Übergriff Betroffenen gelegenen Gründe im Sinne der Konvention motiviert seien, nicht als Verfolgung im Sinne dieser Konvention anzusehen. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei, daß den vom Asylwerber im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumenten entnommen werden müsse, er habe konkrete Verfolgung durch die Behörden seines Heimatstaates befürchtet. Dies könne im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein könne nicht als Grund für seine Anerkennung als Konventionsflüchtling angesehen werden.

Gegen diese Bescheide richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemeinsam erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich nach dem Beschwerdevorbringen in ihrem Recht auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 126, in der Fassung der Novelle vom 27. November 1974, BGBl. Nr. 796 (Asylgesetz), ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschn. C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschn. A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit in der Türkei allein kann als wohlbegründete Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung nicht gewertet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0123, und die dort zitierte Judikatur). Soweit die Beschwerdeführer auf Unbilden in ihrer Schulzeit und in ihrem Heimatdorf bis zu ihrer Verehelichung im Jahre 1985 verweisen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß diese Vorgänge schon viele Jahre zurückliegen. Sie können daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht berücksichtigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1990, Zl. 89/01/0220). Im übrigen haben die Beschwerdeführer konkrete Verfolgungshandlungen im Sinne der Konvention gegen ihre Person nicht dargetan, vielmehr bei ihrer ersten Befragung ausgeführt, daß sie solchen nicht ausgesetzt gewesen seien.

Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals behaupten, ihr Heimatstaat ("Ankara") habe sich im August 1990 von bestimmten Artikeln der europäischen Menschenrechtskonvention zurückgezogen und damit andeutungsweise behaupten, sie seien "sur place" Flüchtlinge geworden, ist ihnen entgegenzuhalten, daß diese Ausführungen insoweit eine unbeachtliche Neuerung im Sinne des § 41 VwGG darstellen.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010117.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten