TE Vwgh Beschluss 2026/5/13 Ra 2026/09/0040

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Veröffentlicht am 13.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1 Z1
BDG 1979 §94 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art83 Abs2
VStG
VStG §22 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwRallg
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Dr. Bernhard Eder, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2026, W296 2335440-1/7E, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde; weitere Partei: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 15. April 2024 wurde über den Revisionswerber wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG), weil er am 14. April 2024, 13:28 Uhr, an einem näher genannten Ort, den öffentlichen Anstand durch Onanieren in der Öffentlichkeit verletzt habe, gemäß § 1 Abs. 1 WLSG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden) verhängt.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 15. April 2024 wurde über den Revisionswerber wegen des Verstoßes gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG), weil er am 14. April 2024, 13:28 Uhr, an einem näher genannten Ort, den öffentlichen Anstand durch Onanieren in der Öffentlichkeit verletzt habe, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WLSG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden) verhängt.
3
Dagegen erhob der Revisionswerber Einspruch.
4
Am 30. April 2024 wurde ein Bericht über den oben genannten Vorfall an die Staatsanwaltschaft übermittelt, welche am 2. Mai 2024 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Revisionswerber absah.
5
Am 2. Mai 2024 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien einen Bericht über diesen Vorfall an die Dienstbehörde des Revisionswerbers.
6
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 9. Juli 2024 wurde über den Revisionswerber wegen des genannten Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG, gemäß § 1 Abs. 1 WLSG eine Strafe in der Höhe von 165 Euro verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 9. Juli 2024 wurde über den Revisionswerber wegen des genannten Verstoßes gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WLSG eine Strafe in der Höhe von 165 Euro verhängt.
7
Über die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers behob das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2024 dieses Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein, weil sich die vorliegende Tathandlung in einem Verhalten erschöpfe, das den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde (§ 218 Abs. 2 StGB) und die Verwaltungsübertretung daher gemäß § 22 Abs. 1 VStG nicht strafbar sei.Über die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers behob das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2024 dieses Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein, weil sich die vorliegende Tathandlung in einem Verhalten erschöpfe, das den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde (Paragraph 218, Absatz 2, StGB) und die Verwaltungsübertretung daher gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG nicht strafbar sei.
8
Mit Disziplinarverfügung der Dienstbehörde des Revisionswerbers vom 18. November 2024 wurde er aufgrund der genannten Tathandlung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig erkannt und über ihn gemäß §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Z 2 und 131 BDG 1979 die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von 400 Euro verhängt.Mit Disziplinarverfügung der Dienstbehörde des Revisionswerbers vom 18. November 2024 wurde er aufgrund der genannten Tathandlung einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraphen 91, Absatz eins, 92, Absatz eins, Ziffer 2 und 131 BDG 1979 die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von 400 Euro verhängt.
9
Dagegen erhoben der Disziplinaranwalt Einspruch beschränkt auf die Höhe der Strafe und der Revisionswerber Einspruch gegen Schuld und Strafe.
10
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2026 leitete die belangte Behörde gegen den Revisionswerber wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979, weil er in Verdacht stehe, am 14. April 2024, gegen 13:28 Uhr, an einem näher genannten Ort durch Onanieren den öffentlichen Anstand verletzt zu haben, das Disziplinarverfahren nach §§ 91 Abs. 1 und 123 iVm 132 BDG 1979 ein.Mit Bescheid vom 28. Jänner 2026 leitete die belangte Behörde gegen den Revisionswerber wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, weil er in Verdacht stehe, am 14. April 2024, gegen 13:28 Uhr, an einem näher genannten Ort durch Onanieren den öffentlichen Anstand verletzt zu haben, das Disziplinarverfahren nach Paragraphen 91, Absatz eins, und 123 in Verbindung mit 132 BDG 1979 ein.
11
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2026 als unbegründet ab.
12
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der grundsätzlichen Rechtsfrage (und der im vorliegenden Fall spezifischen Konstellation) fehle, ob einem Verwaltungsstrafverfahren, für das die Verwaltungsstrafbehörde bereits ex ante erkennbar unzuständig gewesen sei, verjährungshemmende Wirkung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 und Z 5 lit. a BDG 1979 zukomme. Überdies gehe das Verwaltungsgericht über die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (mit Hinweis auf VwGH 15.12.2004, 2003/09/0164; 24.3.2004, 2001/09/0005 und 0156; 18.3.1998, 96/09/0070; 13.10.1994, 94/09/0144; 20.3.2002, 99/09/0146; 26.11.1992, 92/09/0101) hinaus, weil die Hemmungstatbestände des § 94 Abs. 2 BDG 1979 nur dann eintreten würden, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrens vor den in § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannten Organen sei.Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der grundsätzlichen Rechtsfrage (und der im vorliegenden Fall spezifischen Konstellation) fehle, ob einem Verwaltungsstrafverfahren, für das die Verwaltungsstrafbehörde bereits ex ante erkennbar unzuständig gewesen sei, verjährungshemmende Wirkung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 5, Litera a, BDG 1979 zukomme. Überdies gehe das Verwaltungsgericht über die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (mit Hinweis auf VwGH 15.12.2004, 2003/09/0164; 24.3.2004, 2001/09/0005 und 0156; 18.3.1998, 96/09/0070; 13.10.1994, 94/09/0144; 20.3.2002, 99/09/0146; 26.11.1992, 92/09/0101) hinaus, weil die Hemmungstatbestände des Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 nur dann eintreten würden, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrens vor den in Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 genannten Organen sei.
15
Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass schon der Wortlaut des § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979, der ausdrücklich auf die Dauer „eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens“ abstellt, zum Ausdruck bringt, dass der Zeitraum erfasst werden soll, währenddessen ein Strafverfahren gegen einen bestimmten Täter bei Gericht geführt wird. Ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 32 Abs. 2 VStG wird mit der ersten von der Behörde gegen den Beschuldigten gerichteten Verfolgungshandlung eingeleitet (vgl. ausführlich VwGH 31.5.1990, 86/09/0200).Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass schon der Wortlaut des Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979, der ausdrücklich auf die Dauer „eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens“ abstellt, zum Ausdruck bringt, dass der Zeitraum erfasst werden soll, währenddessen ein Strafverfahren gegen einen bestimmten Täter bei Gericht geführt wird. Ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG wird mit der ersten von der Behörde gegen den Beschuldigten gerichteten Verfolgungshandlung eingeleitet vergleiche , ausführlich VwGH 31.5.1990, 86/09/0200).
16
Als Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG gelten alle von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichteten Amtshandlungen, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, also den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Handlung zu verwirklichen (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0020; 20.2.2014, 2013/09/0046; oder erneut VwGH 31.5.1990, 86/09/0200, jeweils mwN). Auf eine rechtliche Qualifikation des Verhaltens kommt es im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung (vgl. etwa VwGH 19.4.2012, 2011/01/0239, mwN).Als Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG gelten alle von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichteten Amtshandlungen, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, also den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Handlung zu verwirklichen (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat vergleiche , VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0020; 20.2.2014, 2013/09/0046; oder erneut VwGH 31.5.1990, 86/09/0200, jeweils mwN). Auf eine rechtliche Qualifikation des Verhaltens kommt es im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung vergleiche , etwa VwGH 19.4.2012, 2011/01/0239, mwN).
17
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde auch im Zusammenhang mit § 32 Abs. 2 VStG bereits festgehalten, dass selbst eine mit Wirkung ex tunc erfolgte Aufhebung eines als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Ladungsbescheids nicht zur Folge hat, dass die faktische Wirkung des Landungsbescheids als Verfolgungshandlung weggefallen wäre (vgl. etwa erneut VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0020; 20.2.2014, 2013/09/0046; jeweils mwN).Vom Verwaltungsgerichtshof wurde auch im Zusammenhang mit Paragraph 32, Absatz 2, VStG bereits festgehalten, dass selbst eine mit Wirkung ex tunc erfolgte Aufhebung eines als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Ladungsbescheids nicht zur Folge hat, dass die faktische Wirkung des Landungsbescheids als Verfolgungshandlung weggefallen wäre vergleiche , etwa erneut VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0020; 20.2.2014, 2013/09/0046; jeweils mwN).
18
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass das angefochtene Erkenntnis, in welchem das Verwaltungsgericht davon ausging, dass der Fortlauf der Verfolgungsverjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens gegen den Revisionswerber - auch bei Aufhebung des gegen den Revisionswerber ergangenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG in Folge der Annahme eines Entfalls der Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 VStG - gehemmt war, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass das angefochtene Erkenntnis, in welchem das Verwaltungsgericht davon ausging, dass der Fortlauf der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens gegen den Revisionswerber - auch bei Aufhebung des gegen den Revisionswerber ergangenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Folge der Annahme eines Entfalls der Strafbarkeit gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG - gehemmt war, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
19
Soweit der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes darin erkennen will, dass für den Beginn des Fristenlaufs „des § 94 BDG“ von entscheidender Bedeutung sei, dass jenes Organ, das von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangte, für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten auch konkret zuständig sei, ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beginn der Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 Bezug genommen wird. Im Revisionsfall war jedoch nicht der Beginn der Verjährungsfrist, sondern der Eintritt einer Fortlaufhemmung der in Abs. 1 leg. cit. genannten Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 zu beurteilen, sodass schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.Soweit der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes darin erkennen will, dass für den Beginn des Fristenlaufs „des Paragraph 94, BDG“ von entscheidender Bedeutung sei, dass jenes Organ, das von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangte, für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten auch konkret zuständig sei, ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beginn der Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 Bezug genommen wird. Im Revisionsfall war jedoch nicht der Beginn der Verjährungsfrist, sondern der Eintritt einer Fortlaufhemmung der in Absatz eins, leg. cit. genannten Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 zu beurteilen, sodass schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
20
Die vom Revisionswerber behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Verletzung seines Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG werden vom Verwaltungsgerichtshof zum einen nicht geteilt und sind zum anderen für sich betrachtet nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Rechts nach Art. 83 Abs. 2 B-VG nicht berufen, weil es sich bei diesem Recht um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 17.3.2023, Ra 2023/09/0026, mwN).Die vom Revisionswerber behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Verletzung seines Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG werden vom Verwaltungsgerichtshof zum einen nicht geteilt und sind zum anderen für sich betrachtet nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Rechts nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG nicht berufen, weil es sich bei diesem Recht um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt vergleiche , VwGH 17.3.2023, Ra 2023/09/0026, mwN).
21
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Mai 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090040.L00

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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